VWBES.2023.121
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
23. November 2023Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
Kamerun,
2. B.___,
Deutschland,
3. C.___,
Deutschland,
4. D.___,
Deutschland,
5. E.___,
Deutschland,
alle vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung /
Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) wurde am [...] 1977 in [...], Kamerun, geboren und ist
kamerunische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 28).
Am 17. Januar 2013 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in [...],
Kamerun, mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen, deutschen Staatsbürger
F.___, geb. [...] 1972 (AS Bf. 1 11). Am 15. Mai 2015 reiste sie mit den beiden
gemeinsamen Kinder B.___, geb. [...] 2010 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und
C.___, geb. [...] 2012 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gestützt auf ein
bewilligtes Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz ein (AS Bf. 1 126;
Aktenseite Beschwerdeführer 2 [AS Bf. 2] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 3 [AS
Bf. 3] 6).
2. Am 12. Juni 2015 wurden den
Beschwerdeführern 1 - 3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Verbleibs beim
Ehemann bzw. Vater erteilt (AS Bf. 1 126; AS Bf. 2 7; AS Bf. 3 6). Seit dem 31.
Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (AS Bf. 2 16; AS Bf. 3 15).
3. Am [...] 2015 wurde in [...] die
gemeinsame Tochter D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und am [...] 2018
in [...] die Tochter E.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) geboren. Sie
verfügen über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Aktenseite Beschwerdeführerin 4
[AS Bf. 4] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 5 [AS Bf. 5] 5).
4. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Juli 2020 seit dem 1. Juli 2020 getrennt
und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 16. Mai 2022 geschieden (AS Bf. 1
193, 231). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge
und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 231).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departments des Innern am 16. März 2023
folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
30. Juni 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und ihre Kinder
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
6. Dagegen liessen die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer am 3. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und stellten mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 25. April
2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführer 2 bis 5 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.
4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2
bis 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5. Subeventualiter sei den
Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6. Es sei den Beschwerdeführern 1 bis 5 die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7. Für das vorliegende Verfahren sei die
aufschiebende Wirkung anzuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai
2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde
den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Stephanie Selig als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 16. März 2023 wurde am 15. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist-und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer ersuchen um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift
ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es
sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E.
2.3).
3.
Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue
tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit
dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens
Dispositiv
erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin 1 zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige erteilt und sie weggewiesen hat. Die Beschwerdeführer 2
bis 5 vermögen keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu setzen, haben jedoch
grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen
Obhut zu folgen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400). Wie in den nachstehenden
Ausführungen dargelegt, ist es den Kindern zumutbar, das ausländerrechtliche
Schicksal der sorge- und betreuungsberechtigten Mutter zu teilen, weshalb die
Rechtsbegehren 3 bis 5 der Beschwerdebegründung vom 25. April 2023 abzuweisen
sind.
4.2 Familienangehörige von in der
Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht
grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,
solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär
anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil des
Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).
4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin
1 mit Trennung im Jahr 2020 und alsdann mit Scheidung am 16. Mai 2022 aufgelöst
wurde, hat die Beschwerdeführerin 1 keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I
FZA. Die Vorinstanz hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht widerrufen. Es fragt sich daher, ob die
Beschwerdeführer 2 bis 5 über einen originären Bewilligungsanspruch aus dem FZA
verfügen und sich für die sorge- und obhutsberechtigte Beschwerdeführerin 1
daraus ein abgeleiteter Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergibt
(umgekehrter Familiennachzug). Die Vorinstanz verneinte, wie nachfolgend
dargelegt wird, zu Recht einen solchen Anspruch.
5.1 Nach Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt
und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens
hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür
erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen
Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Das
Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I
FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt
werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw.
diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten,
gefolgt (ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2 S. 44).
5.2 Laut Art. 16 Abs. 1 VFP sind die
finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren
Familienangehörigen ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen,
die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin oder allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund
der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
5.3 Die Beschwerdeführer 2 bis 5
besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und können sich grundsätzlich auf das
FZA berufen. Die Beschwerdeführerin 1 ging bis Ende Dezember 2022 keiner
Erwerbstätigkeit nach und wird seit dem Wegzug ihres Ex-Ehemannes
ununterbrochen mit Sozialhilfe unterstützt und die Beschwerdeführer 2 bis 5
sind noch nicht erwerbstätig und haben als Einkommen «lediglich» die Unterhaltszahlungen
des Vaters. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war durch den
Sozialhilfebezug ein Negativsaldo von CHF 69'359.18 entstanden. Gemäss den Angaben
der Sozialen Dienste [...] wird trotz der neuen Anstellung der
Beschwerdeführerin 1 keine Ablösung von der Sozialhilfe möglich sein. Vor
diesem Hintergrund verfügen die Beschwerdeführer 2 bis 5 nicht über ausreichend
finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.
6.1 Eine weitere Anspruchsgrundlage
bildet Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines
Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine
solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen
Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die
Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Ein solches Recht besteht jedoch nur,
wenn unter anderem das Kind zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern bereits
eine Berufsausbildung in der Schweiz begonnen hat und es dem Kind nicht
zuzumuten ist, seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf
unüberwindbare Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Von Kindern, welche den
Kindergarten oder die Unterstufe der Primarschule besuchen, kann man dagegen
erwarten, dass sie mit dem Elternteil, der die Obhut hat, in ihr Herkunftsland
zurückkehren, da sie keine grossen Schwierigkeiten haben würden, sich einem
anderen Schulsystem anzupassen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zur
Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 7.5.2.1 [Stand: Januar 2023]).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Kinder bei
«(noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen
haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf
den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall (BGE 139 II 393 E. 4.2.2
S. 399).» Bereits
früh hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Kind, welches lediglich die
ersten Jahre der Primarschule in der Schweiz besuchte, erwartet werden kann,
dass es in sein Herkunfts-land zurückkehrt («Il en irait différemment pour un
enfant fréquentant les premières années d'école primaire en Suisse, car, en
pareil cas, on pourrait attendre de lui qu'il rentre dans son pays d'origine
avec l'un de ses parents pour y terminer sa scolarité obligatoire et poursuivre
sa formation professionnelle; en raison de son âge, il ne devrait pas avoir de
grandes difficultés à s'adapter à un autre système scolaire (Urteil des
Bundesgerichts 2A.475/2004 E. 4.7).»
6.2 Das Migrationsamt verneinte einen
aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA abgeleiteten Bewilligungsanspruch mit der
Begründung, dass lediglich zwei der vier Kinder im Zeitpunkt der Trennung der
Eltern (im Jahr 2019) die Primarschule besucht hätten und von den Kindern
erwartet werden könne, mit der obhutsberechtigten Mutter ins Herkunftsland
zurückzukehren. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass massgebend für
den Zeitpunkt der Trennung Juli 2020 gewesen sei, als drei Kinder bereits
schulpflichtig gewesen seien und das jüngste den Kindergarten besucht habe. Ein
Wechsel in ein anderes Schulsystem sei ihnen nicht zumutbar. Weiter wurde
darauf hingewiesen, dass gemäss den Akten des Beschwerdegegners ebenfalls von
einem solchen Recht ausgegangen worden sei (vgl. Vorakten, p. 220). Weshalb
davon abgekehrt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin 1
könne aus diesem Aufenthaltsrecht einen Anspruch auf Aufenthalt für sich selbst
ableiten.
6.3 Gemäss Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern leben die Eltern der Beschwerdeführer 2 bis 5 seit 1. Juli
2020 getrennt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Familiengemeinschaft
nicht mehr intakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der
Beschwerdeführer 2 hatte zu diesem Zeitpunkt gerade die 2. Klasse und die
Beschwerdeführerin 3 die 1. Klasse abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin 4
stand kurz vor der Einschulung und die Beschwerdeführerin 5 wurde erst im
August 2022 eingeschult. Demzufolge befanden sich die Kinder zum Zeitpunkt der
Trennung der Eltern entweder in der Unterstufe der Primarschule oder waren noch
gar nicht eingeschult. Aus diesem Grund ist es den Kindern nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar mit der obhutsberechtigten
Beschwerdeführerin 1 in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 2 teilweise Massnahmen der
speziellen Förderung erhalte und sich auch die anderen Kinder der
Beschwerdeführerin 1 in der Schule bestens eingelebt hätten oder dass die
Kinder gut vernetzt seien und einen grossen Freundeskreis hätten. Es kann von
den Kindern erwartet werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin 1 in ihr
Herkunftsland zurückkehren, da sie aufgrund ihres Alters und insbesondere ihrer
Französischkenntnisse keine grossen Schwierigkeiten haben werden, sich einem
anderen Schulsystem anzupassen.
6.4 Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer ging die Vorinstanz nicht von einem solchen Recht aus, sondern
es wurde lediglich anlässlich einer internen Fallbesprechung vermerkt, dass
Vergleichsfälle zu lesen seien, in welchen Kinder aufgrund ihres EU/EFTA-Status
ein Anrecht haben, die Schule hier abzuschliessen. Selbst wenn jedoch zu diesem
Zeitpunkt (14. Oktober 2022) noch von einem solchen Anrecht ausgegangen worden
wäre, so wäre dies nicht verbindlich für den Entscheid vom 16. März 2023
gewesen.
7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) besteht nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei
der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
7.2 Nach Art. 77f der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) berücksichtigt
die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des
Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art.
58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien
ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden
Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich
wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),
Erwerbsarmut (Ziff. 2) oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
7.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass
die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 mit F.___ länger als drei Jahre
gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche
Integration vorliegt.
7.4 Der Nachweis für Sprachkompetenzen
in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a),
während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache
besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in
dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis
verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache
bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestes entspricht (lit. d)
(Art. 77d Abs. 1 VZAE). Art. 77 Abs. 4 VZAE setzt ausserdem voraus, dass die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens
verfügt.
7.5 Die Vorinstanz erachtete das
Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als
nicht erfüllt, da es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses handle und nicht um einen
anerkannten Sprachnachweis, welcher mündliche Deutschkompetenzen auf dem
Referenzniveau A1 bescheinige. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass
die Beschwerdeführerin 1 seit August 2022 einen Deutschkurs bei [...] sehr
zuverlässig und motiviert besuche und bereits gute Fortschritte habe erzielen
können. Ausserdem spreche sie fliessend Französisch, womit sie eine in der
Schweiz anerkannte Landessprache spreche.
7.6 Am Wohnort der Beschwerdeführer in
der Gemeinde [...] ist Deutsch die gesprochene Landessprache, weshalb die
Französischkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 nichts über ihre sprachliche
Integration aussagen. Erforderlich ist ein Nachweis über mündliche
Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache, mindestens auf dem Referenzniveau
A1 (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Das Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin 1
von [...] (Deutschkursleiterin) vom 19. April 2023 bescheinigt lediglich den
Besuch des Deutschkurses. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Nachweis
darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 über mündliche Deutschkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A1 verfügt, weshalb die Sprachkompetenzen der
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Beurteilung der Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt zu betrachten sind. In Bezug auf
die Sprachkompetenzen macht die Beschwerdeführerin 1 keine persönlichen
Verhältnisse geltend, welche zu einer abweichenden Beurteilung des
Integrationskriteriums führen sollten und es sind auch keine solchen
ersichtlich. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin 1 Betreuungsaufgaben wahr, es
hindert sie jedoch nachweislich nicht am Besuch eines Deutschkurses.
7.7 Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine
Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter,
auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht,
nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (Urteil des
Bundesgerichts 2C_430/2011 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Teilnahme am
Wirtschaftsleben muss die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben
wahrnehmen, ebenfalls berücksichtigt werden. Hierbei ist zum Beispiel an
alleinerziehende Elternteile mit Kindern unter 16 Jahren zu denken oder an
Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die
Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert (vgl. Weisungen und Erläuterungen des
SEM Ausländerbereich (Weisungen AIG), Ziff. 3.3.1.5.4 [Stand: September 2023]).
7.8 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und
sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer
alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich
eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts
2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E. 3.7.3).
7.9 Die Vorinstanz verneinte eine
erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des
Sozialhilfebezugs von insgesamt CHF 69'359.18. Die Beschwerdeführer bringen
dagegen vor, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Schulstufenmodell der Beschwerdeführerin 1 ab der obligatorischen Einschulung
des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar gewesen wäre (vgl.
BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Damit wäre es der Beschwerdeführerin 1 erst ab August
2022 möglich gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dieses Pensum sei
jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig und im vorliegenden Fall kaum realistisch.
Die Beschwerdeführerin 1 nehme die Betreuung ihrer Kinder vollständig selber
wahr, Unterstützung oder Entlastung vom Kindsvater erhalte sie keine.
Entsprechend sei auch eine Erwerbstätigkeit von einem 50 %-Pensum nicht realistisch.
Die Beschwerdeführerin 1 bemühe sich so gut wie möglich und gehe seit dem 26.
Dezember 2022 einer Erwerbstätigkeit nach. Mit ihrer Anstellung habe die
Beschwerdeführerin 1 jedenfalls einen ersten Schritt in die Teilnahme am
Wirtschaftsleben erreicht.
7.10 Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer und wie in Ziff. 7.8 ausgeführt, ist ausländerrechtlich nicht
vom in BGE 144 III 481 E. 4.7.6 festgehaltenen Schulstufenmodell auszugehen, sondern
es ist einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des jüngsten
Kindes grundsätzlich zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das jüngste
Kind der Beschwerdeführerin 1, E.___, wurde am [...] 2021 dreijährig, womit der
Beschwerdeführerin 1 seit diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin 1 ist hingegen erst seit dem 26. Dezember 2022 in
einem Teilzeitpensum arbeitstätig und damit rund 1.5 Jahre nachdem ihr die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Da die Trennung vom
Ex-Ehemann bereits im Juli 2020 erfolgt war, war die Pflicht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 zudem vorhersehbar und sie hätte
sich rechtzeitig um eine Stelle bemühen können. Ausserdem werden die Kinder
gemäss Grundlagenbudget SH 2023 an zwei Tagen in einer Tagesschule betreut, was
ebenfalls im Rahmen der Arbeitsbemühungen und der wirtschaftlichen Integration
der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen ist. Es scheint, als hätte sich die
Beschwerdeführerin 1 erst auf Druck des in Aussicht gestellten Widerrufs der
Aufenthaltsbewilligung um eine Arbeitsstelle bemüht. Seit dem 26. Dezember 2022
ist die Beschwerdeführerin 1 gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2023 für
ca. 20 Stunden pro Woche angestellt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für
die Monate Dezember / Januar und Februar 2023 ergibt dies einen Nettolohn von
CHF 1'996.20 im Durchschnitt. Den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin vom
21. Februar 2023 zufolge habe die Beschwerdeführerin 1 zwar noch ein
tiefprozentiges Pensum als Reinigungskraft antreten können, das Einkommen
reiche aber dennoch nicht aus, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Im Rahmen
ihrer Beschwerdebegründung vom 25. April 2023 bringen die Beschwerdeführer auch
nicht vor, dass eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei, was durch die
Aussage in der Beschwerdebegründung («Mit ihrer Anstellung hat die
Beschwerdeführerin jedenfalls einen ersten Schritt in die Teilnahme am
Wirtschaftsleben erreicht») bestätigt wird. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihrer Kinder
nicht bestreiten kann, ohne Sozialhilfe zu beanspruchen oder sich zu
verschulden, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirtschaftlich
nicht integriert ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist seit der Trennung von ihrem
Ex-Ehemann von der Sozialhilfe abhängig und verursachte dabei massive Kosten.
Mangels erfolgreicher Integration hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
8.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
8.2 Damit von einer starken Gefährdung
der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgegangen werden kann,
genügen allgemeine Hinweise nicht und die befürchtete Beeinträchtigung muss im
Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_376/2021 E. 3.4). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet» erscheint
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des
Bundesgerichts 2C_376/2021 E. 5.1). Der blosse Umstand, dass die ausländische
Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland
allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese
Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen, als diejenigen in der Schweiz
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 E. 5.2.1, m.w.H.)
8.3 Zu Recht verneinte das Migrationsamt
eheliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was in der
Beschwerde auch nicht bestritten wird. Überdies seien nach Auffassung der
Vorinstanz den Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen worden wäre, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht
bestreiten. Bzgl. der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kam das
Migrationsamt zum Schluss, dass diese nicht stark gefährdet sei. Diesbezüglich
monieren die Beschwerdeführer unter anderem, dass es einer alleinerziehenden
Mutter in Kamerun nicht möglich sei, wieder Fuss zu fassen und für sich und die
Kinder aufzukommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in Kamerun kein
soziales oder familiäres Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Auch für
die Kinder sei eine Wiedereingliederung in Kamerun unzumutbar und nicht
möglich.
8.4 Die 46-jährige Beschwerdeführerin 1
ist erst mit 37 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil
ihres Lebens in Kamerun verbracht. Massgebliche gesundheitliche Probleme macht
sie keine geltend. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Herkunftsland eine
Berufsausbildung als Hotelfachfrau abgeschlossen und spricht die französische
Sprache. Es ist ihr daher zumutbar und möglich in Kamerun wieder Fuss zu fassen
und für sich und die Kinder aufzukommen. Dass ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, die
Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen.
Bezüglich der Kinder ist in Erwägung zu ziehen, dass die älteren beiden bereits
einen Teil ihres Lebens in Kamerun verbracht haben und sich alle vier gerade
noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Überdies sprechen auch die
Kinder Französisch. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die soziale
Wiedereingliederung der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht stark gefährdet
erscheint, ist daher nicht zu beanstanden.
8.5 Im Rahmen der nachehelichen
Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 EMRK zu
beachten. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten
Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil,
welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist nur mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des
sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der
Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu
erleichtern (BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47).
8.6 Zu Recht verneinte das Migrationsamt
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK. Zwischen den Kindern und dem Vater besteht weder eine intensive Beziehung
in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, noch ist das Verhalten der
Beschwerdeführerin 1 als tadellos zu beschreiben. Das Besuchsrecht wird vom
Vater nicht wahrgenommen und die Unterhaltszahlungen an die Kinder mussten
zeitweise bevorschusst werden und erfolgen inzwischen mittels
Schuldneranweisung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund des
Sozialhilfebezugs ebenfalls nicht als tadellos zu bezeichnen.
9.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
erlöschen Ansprüche nach Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde
Bewilligungen und andere Verfügungen nach AIG widerrufen, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist.
9.2 Beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt
werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der
Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteil des
Bundesgerichts 2C_9/2020 E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Das Bundesgericht
erachtete Sozialhilfebezüge von CHF 109'500.00 während sieben Jahren, CHF
96'000.00 während neun Jahren sowie CHF 80'000.00 während sechs Jahren als
erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 E. 4.3.1, m.w.H.; BGE 123 II 529 E. 4 S. 533; BGE 119 Ib 1 E. 3.a und 3.b S. 6).
9.3 Das Migrationsamt erachtete den
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt. Die Beschwerdeführer
bringen dagegen vor, dass nicht solch hohe finanziellen
Unterstützungsleistungen vorliegen würden, welche einen Widerruf zu
rechtfertigen vermögen. Ausserdem wäre ein Widerruf unverhältnismässig.
9.4 Seit dem Wegzug ihres Ex-Ehemannes
wird die Beschwerdeführerin 1 und damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils seit 2 ¾ Jahren sozialhilferechtlich unterstützt, wobei sich der
Negativsaldo damals auf CHF 69'359.18 belief. Im Rahmen ihrer Beschwerde
bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Bundesgericht beispielsweise einen
Betrag von mehr als CHF 210'000.00 über elf Jahre bei einer fünfköpfigen
Familie als erheblich qualifiziert habe. Bricht man diesen Betrag auf 2 ¾ Jahre
herunter, ergibt dies CHF 52'500.00. Somit war die von der Beschwerdeführerin 1
bezogene Sozialhilfe deutlich höher als im vergleichsweise vorgebrachten Fall.
Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die fehlenden Unterhaltsleistungen
in Höhe von CHF 23'314.30, welche durch das Oberamt [...] bevorschusst wurden,
nicht im Negativsaldo der Beschwerdeführerin 1 in Höhe von CHF 69'359.18
enthalten. Letzterer ist gemäss der in Ziff. 9.2 ausgeführten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich zu bezeichnen. Den Angaben der
zuständigen Sozialarbeiterin vom Februar 2023 zufolge reicht das Einkommen der
Beschwerdeführerin 1 nicht aus, um sich von der Sozialhilfe abzulösen und in
der Beschwerde werden keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht, welche
eine davon abweichende Einschätzung zulassen würden. Es ist indessen keine
veränderte Zukunftsprognose möglich und damit ein Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen.
10.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer.
10.2 Nach erfolgter Interessenabwägung,
insbesondere unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem
Grad der Integration sowie dem anpassungsfähigen Alter der Kinder, kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei,
gemeinsam mit ihren Kindern nach Kamerun zurückzukehren und sich die Wegweisung
als verhältnismässig erweise. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass
die Beschwerdeführerin 1 seit dem sie ihr Heimatland verlassen habe, nie zurückgekehrt
sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 1 weder ein familiäres noch ein
soziales Umfeld, welches sie unterstützen könnte. In der Schweiz hingegen
verfüge sie über ein gutes soziales Netzwerk. Bzgl. der Kinder wird ausgeführt,
dass diese keinen Bezug zu Kamerun hätten und sich auch mit der Kultur und
Tradition des Landes nicht identifizieren könnten. Insbesondere würden sich die
beiden älteren Kinder in einem Alter befinden, in welchem sich ihre Beziehungen
nicht mehr vorwiegend auf das familiäre Zusammenleben richten würden, sondern
sozial eng verknüpft seien.
10.3 Vorab kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 des angefochtenen
Entscheids). Wegen der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit
ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme
auszugehen. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen
Erwachsenenjahre verbrachte die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland, wo
sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von
der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine
Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin 1 keine Mühe
bereiten, da ihre Mutter in Kamerun lebt und die Beschwerdeführerin 1 über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Die Wiedereingliederung dürfte auch
den Kindern keine Mühe bereiten, da sie mit ihren fünf bis zwölf Jahren in
einem anpassungsfähigen Alter sind und zumindest mit der Sprache ihrer Mutter
vertraut sind. Aus diesem Grund ist es ihnen auch zumutbar in Kamerun neue
soziale Kontakte zu knüpfen. Ein Kontakt zum Vater scheint nicht zu bestehen
und sollte ein solcher gewünscht sein, könnte dieser im Rahmen von
Besuchsaufenthalten sowie über moderne Kommunikationsmittel aufgebaut werden.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, gemeinsam mit ihren Kindern
nach Kamerun zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als
verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche
Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit durchzusetzen.
10.4 Nachdem festgestellt wurde, dass
sich die Wegweisung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG
erweist, ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1, Art. 28 oder Art. 16 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Wegweisung als
unverhältnismässig erscheinen lässt. Gemäss den vorgenannten Bestimmungen ist
das Kindeswohl vorrangig und das Recht des Kindes auf Bildung ebenfalls zu
berücksichtigen. Ausserdem besteht ein Schutz vor willkürlichen oder
rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben und die Familie.
10.5 Dass die Kinder, wie in der
Beschwerde ausgeführt, keinen Bezug zu Kamerun hätten, mag zwar stimmen, ändert
jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, dass es ihnen aufgrund ihres anpassungsfähigen
Alters zumutbar ist, ihrer Mutter in ihr Herkunftsland zu folgen. Jedoch ist es
nicht zutreffend, dass die Kinder nicht über die kamerunische
Staatsangehörigkeit verfügen würden. Denn gemäss Beilage 13 zur Beschwerde sind
Kinder, die einen Elternteil haben, welcher kamerunischer Staatsbürger ist,
durch die Geburt auch kamerunische Staatsbürger. Dass die Kinder spätestens bei
Erreichen der Volljährigkeit ihre deutsche Staatsbürgerschaft abgeben müssten,
ist hinzunehmen, da bei aufenthalts- oder niederlassungsberechtigten Kindern
keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen zu berücksichtigen sind und
die Zumutbarkeit der Ausreise genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_467/2012 E. 2.1.1). Bzgl. der Zumutbarkeit der Ausreise führen die
Beschwerdeführer weiter aus, dass in Kamerun Bürgerkrieg herrsche und
terroristische Gruppierungen aktiv seien. Als alleinerziehende Frau mit vier
Kindern ohne Einkommen und Bleibe seien die Beschwerdeführer einem grossen
Risiko ausgesetzt und müssten um ihre Sicherheit fürchten. Nach Art. 83 Abs. 4
AIG liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann vor, wenn die
Beschwerdeführer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und
medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wären.
Eine solche konkrete Gefährdung vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen.
11. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht verlängert. Sie wird
weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu verlassen.
12.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
12.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig
macht einen Aufwand von total 15.68 Stunden geltend, was angemessen erscheint.
Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF
142.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Entschädigung von CHF
3'361.55, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 675.50
(Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die
Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 3'361.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 675.50, beides, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 aufgehoben.