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Entscheid

VWBES.2023.121

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

23. November 2023Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___,

Kamerun,

2. B.___,

Deutschland,

3. C.___,

Deutschland,

4. D.___,

Deutschland,

5. E.___,

Deutschland,

alle vertreten durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung /

Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 1) wurde am [...] 1977 in [...], Kamerun, geboren und ist

kamerunische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 28).

Am 17. Januar 2013 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in [...],

Kamerun, mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen, deutschen Staatsbürger

F.___, geb. [...] 1972 (AS Bf. 1 11). Am 15. Mai 2015 reiste sie mit den beiden

gemeinsamen Kinder B.___, geb. [...] 2010 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und

C.___, geb. [...] 2012 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gestützt auf ein

bewilligtes Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz ein (AS Bf. 1 126;

Aktenseite Beschwerdeführer 2 [AS Bf. 2] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 3 [AS

Bf. 3] 6).

2. Am 12. Juni 2015 wurden den

Beschwerdeführern 1 - 3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Verbleibs beim

Ehemann bzw. Vater erteilt (AS Bf. 1 126; AS Bf. 2 7; AS Bf. 3 6). Seit dem 31.

Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (AS Bf. 2 16; AS Bf. 3 15).

3. Am [...] 2015 wurde in [...] die

gemeinsame Tochter D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und am [...] 2018

in [...] die Tochter E.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) geboren. Sie

verfügen über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Aktenseite Beschwerdeführerin 4

[AS Bf. 4] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 5 [AS Bf. 5] 5).

4. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Juli 2020 seit dem 1. Juli 2020 getrennt

und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 16. Mai 2022 geschieden (AS Bf. 1

193, 231). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge

und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 231).

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departments des Innern am 16. März 2023

folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

30. Juni 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich und ihre Kinder

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

6. Dagegen liessen die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer am 3. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben und stellten mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 25. April

2023 folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführer 2 bis 5 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.

4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2

bis 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5. Subeventualiter sei den

Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6. Es sei den Beschwerdeführern 1 bis 5 die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

7. Für das vorliegende Verfahren sei die

aufschiebende Wirkung anzuordnen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai

2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde

den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Stephanie Selig als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

9. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 16. März 2023 wurde am 15. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist-und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer ersuchen um

Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift

ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es

sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine

zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E.

2.3).

3.

Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue

tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit

dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens

Dispositiv

erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin 1 zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige erteilt und sie weggewiesen hat. Die Beschwerdeführer 2

bis 5 vermögen keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu setzen, haben jedoch

grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen

Obhut zu folgen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400). Wie in den nachstehenden

Ausführungen dargelegt, ist es den Kindern zumutbar, das ausländerrechtliche

Schicksal der sorge- und betreuungsberechtigten Mutter zu teilen, weshalb die

Rechtsbegehren 3 bis 5 der Beschwerdebegründung vom 25. April 2023 abzuweisen

sind.

4.2 Familienangehörige von in der

Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht

grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,

solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

[FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär

anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des

Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil des

Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).

4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin

1 mit Trennung im Jahr 2020 und alsdann mit Scheidung am 16. Mai 2022 aufgelöst

wurde, hat die Beschwerdeführerin 1 keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I

FZA. Die Vorinstanz hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA gestützt auf

Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht widerrufen. Es fragt sich daher, ob die

Beschwerdeführer 2 bis 5 über einen originären Bewilligungsanspruch aus dem FZA

verfügen und sich für die sorge- und obhutsberechtigte Beschwerdeführerin 1

daraus ein abgeleiteter Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergibt

(umgekehrter Familiennachzug). Die Vorinstanz verneinte, wie nachfolgend

dargelegt wird, zu Recht einen solchen Anspruch.

5.1 Nach Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer

Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt

und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens

hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf

Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür

erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen

Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Das

Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I

FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt

werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw.

diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten,

gefolgt (ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2 S. 44).

5.2 Laut Art. 16 Abs. 1 VFP sind die

finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen,

die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin oder allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.

5.3 Die Beschwerdeführer 2 bis 5

besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und können sich grundsätzlich auf das

FZA berufen. Die Beschwerdeführerin 1 ging bis Ende Dezember 2022 keiner

Erwerbstätigkeit nach und wird seit dem Wegzug ihres Ex-Ehemannes

ununterbrochen mit Sozialhilfe unterstützt und die Beschwerdeführer 2 bis 5

sind noch nicht erwerbstätig und haben als Einkommen «lediglich» die Unterhaltszahlungen

des Vaters. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war durch den

Sozialhilfebezug ein Negativsaldo von CHF 69'359.18 entstanden. Gemäss den Angaben

der Sozialen Dienste [...] wird trotz der neuen Anstellung der

Beschwerdeführerin 1 keine Ablösung von der Sozialhilfe möglich sein. Vor

diesem Hintergrund verfügen die Beschwerdeführer 2 bis 5 nicht über ausreichend

finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

6.1 Eine weitere Anspruchsgrundlage

bildet Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines

Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine

solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen

Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die

Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Ein solches Recht besteht jedoch nur,

wenn unter anderem das Kind zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern bereits

eine Berufsausbildung in der Schweiz begonnen hat und es dem Kind nicht

zuzumuten ist, seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf

unüberwindbare Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Von Kindern, welche den

Kindergarten oder die Unterstufe der Primarschule besuchen, kann man dagegen

erwarten, dass sie mit dem Elternteil, der die Obhut hat, in ihr Herkunftsland

zurückkehren, da sie keine grossen Schwierigkeiten haben würden, sich einem

anderen Schulsystem anzupassen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zur

Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 7.5.2.1 [Stand: Januar 2023]).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Kinder bei

«(noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen

haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf

den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall (BGE 139 II 393 E. 4.2.2

S. 399).» Bereits

früh hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Kind, welches lediglich die

ersten Jahre der Primarschule in der Schweiz besuchte, erwartet werden kann,

dass es in sein Herkunfts-land zurückkehrt («Il en irait différemment pour un

enfant fréquentant les premières années d'école primaire en Suisse, car, en

pareil cas, on pourrait attendre de lui qu'il rentre dans son pays d'origine

avec l'un de ses parents pour y terminer sa scolarité obligatoire et poursuivre

sa formation professionnelle; en raison de son âge, il ne devrait pas avoir de

grandes difficultés à s'adapter à un autre système scolaire (Urteil des

Bundesgerichts 2A.475/2004 E. 4.7).»

6.2 Das Migrationsamt verneinte einen

aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA abgeleiteten Bewilligungsanspruch mit der

Begründung, dass lediglich zwei der vier Kinder im Zeitpunkt der Trennung der

Eltern (im Jahr 2019) die Primarschule besucht hätten und von den Kindern

erwartet werden könne, mit der obhutsberechtigten Mutter ins Herkunftsland

zurückzukehren. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass massgebend für

den Zeitpunkt der Trennung Juli 2020 gewesen sei, als drei Kinder bereits

schulpflichtig gewesen seien und das jüngste den Kindergarten besucht habe. Ein

Wechsel in ein anderes Schulsystem sei ihnen nicht zumutbar. Weiter wurde

darauf hingewiesen, dass gemäss den Akten des Beschwerdegegners ebenfalls von

einem solchen Recht ausgegangen worden sei (vgl. Vorakten, p. 220). Weshalb

davon abgekehrt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin 1

könne aus diesem Aufenthaltsrecht einen Anspruch auf Aufenthalt für sich selbst

ableiten.

6.3 Gemäss Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern leben die Eltern der Beschwerdeführer 2 bis 5 seit 1. Juli

2020 getrennt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Familiengemeinschaft

nicht mehr intakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der

Beschwerdeführer 2 hatte zu diesem Zeitpunkt gerade die 2. Klasse und die

Beschwerdeführerin 3 die 1. Klasse abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin 4

stand kurz vor der Einschulung und die Beschwerdeführerin 5 wurde erst im

August 2022 eingeschult. Demzufolge befanden sich die Kinder zum Zeitpunkt der

Trennung der Eltern entweder in der Unterstufe der Primarschule oder waren noch

gar nicht eingeschult. Aus diesem Grund ist es den Kindern nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar mit der obhutsberechtigten

Beschwerdeführerin 1 in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Daran vermag auch

nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 2 teilweise Massnahmen der

speziellen Förderung erhalte und sich auch die anderen Kinder der

Beschwerdeführerin 1 in der Schule bestens eingelebt hätten oder dass die

Kinder gut vernetzt seien und einen grossen Freundeskreis hätten. Es kann von

den Kindern erwartet werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin 1 in ihr

Herkunftsland zurückkehren, da sie aufgrund ihres Alters und insbesondere ihrer

Französischkenntnisse keine grossen Schwierigkeiten haben werden, sich einem

anderen Schulsystem anzupassen.

6.4 Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer ging die Vorinstanz nicht von einem solchen Recht aus, sondern

es wurde lediglich anlässlich einer internen Fallbesprechung vermerkt, dass

Vergleichsfälle zu lesen seien, in welchen Kinder aufgrund ihres EU/EFTA-Status

ein Anrecht haben, die Schule hier abzuschliessen. Selbst wenn jedoch zu diesem

Zeitpunkt (14. Oktober 2022) noch von einem solchen Anrecht ausgegangen worden

wäre, so wäre dies nicht verbindlich für den Entscheid vom 16. März 2023

gewesen.

7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) besteht nach Auflösung der Ehe oder

der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei

der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

7.2 Nach Art. 77f der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) berücksichtigt

die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des

Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art.

58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien

ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen

oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden

Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich

wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),

Erwerbsarmut (Ziff. 2) oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

7.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass

die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 mit F.___ länger als drei Jahre

gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche

Integration vorliegt.

7.4 Der Nachweis für Sprachkompetenzen

in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a),

während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache

besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in

dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis

verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache

bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestes entspricht (lit. d)

(Art. 77d Abs. 1 VZAE). Art. 77 Abs. 4 VZAE setzt ausserdem voraus, dass die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens

verfügt.

7.5 Die Vorinstanz erachtete das

Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als

nicht erfüllt, da es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses handle und nicht um einen

anerkannten Sprachnachweis, welcher mündliche Deutschkompetenzen auf dem

Referenzniveau A1 bescheinige. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass

die Beschwerdeführerin 1 seit August 2022 einen Deutschkurs bei [...] sehr

zuverlässig und motiviert besuche und bereits gute Fortschritte habe erzielen

können. Ausserdem spreche sie fliessend Französisch, womit sie eine in der

Schweiz anerkannte Landessprache spreche.

7.6 Am Wohnort der Beschwerdeführer in

der Gemeinde [...] ist Deutsch die gesprochene Landessprache, weshalb die

Französischkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 nichts über ihre sprachliche

Integration aussagen. Erforderlich ist ein Nachweis über mündliche

Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache, mindestens auf dem Referenzniveau

A1 (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Das Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin 1

von [...] (Deutschkursleiterin) vom 19. April 2023 bescheinigt lediglich den

Besuch des Deutschkurses. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Nachweis

darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 über mündliche Deutschkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau A1 verfügt, weshalb die Sprachkompetenzen der

Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Beurteilung der Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt zu betrachten sind. In Bezug auf

die Sprachkompetenzen macht die Beschwerdeführerin 1 keine persönlichen

Verhältnisse geltend, welche zu einer abweichenden Beurteilung des

Integrationskriteriums führen sollten und es sind auch keine solchen

ersichtlich. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin 1 Betreuungsaufgaben wahr, es

hindert sie jedoch nachweislich nicht am Besuch eines Deutschkurses.

7.7 Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine

Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter,

auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht,

nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (Urteil des

Bundesgerichts 2C_430/2011 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Teilnahme am

Wirtschaftsleben muss die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben

wahrnehmen, ebenfalls berücksichtigt werden. Hierbei ist zum Beispiel an

alleinerziehende Elternteile mit Kindern unter 16 Jahren zu denken oder an

Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die

Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert (vgl. Weisungen und Erläuterungen des

SEM Ausländerbereich (Weisungen AIG), Ziff. 3.3.1.5.4 [Stand: September 2023]).

7.8 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und

sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer

alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich

eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts

2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E. 3.7.3).

7.9 Die Vorinstanz verneinte eine

erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des

Sozialhilfebezugs von insgesamt CHF 69'359.18. Die Beschwerdeführer bringen

dagegen vor, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

Schulstufenmodell der Beschwerdeführerin 1 ab der obligatorischen Einschulung

des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar gewesen wäre (vgl.

BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Damit wäre es der Beschwerdeführerin 1 erst ab August

2022 möglich gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dieses Pensum sei

jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig und im vorliegenden Fall kaum realistisch.

Die Beschwerdeführerin 1 nehme die Betreuung ihrer Kinder vollständig selber

wahr, Unterstützung oder Entlastung vom Kindsvater erhalte sie keine.

Entsprechend sei auch eine Erwerbstätigkeit von einem 50 %-Pensum nicht realistisch.

Die Beschwerdeführerin 1 bemühe sich so gut wie möglich und gehe seit dem 26.

Dezember 2022 einer Erwerbstätigkeit nach. Mit ihrer Anstellung habe die

Beschwerdeführerin 1 jedenfalls einen ersten Schritt in die Teilnahme am

Wirtschaftsleben erreicht.

7.10 Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer und wie in Ziff. 7.8 ausgeführt, ist ausländerrechtlich nicht

vom in BGE 144 III 481 E. 4.7.6 festgehaltenen Schulstufenmodell auszugehen, sondern

es ist einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des jüngsten

Kindes grundsätzlich zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das jüngste

Kind der Beschwerdeführerin 1, E.___, wurde am [...] 2021 dreijährig, womit der

Beschwerdeführerin 1 seit diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen

wäre. Die Beschwerdeführerin 1 ist hingegen erst seit dem 26. Dezember 2022 in

einem Teilzeitpensum arbeitstätig und damit rund 1.5 Jahre nachdem ihr die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Da die Trennung vom

Ex-Ehemann bereits im Juli 2020 erfolgt war, war die Pflicht zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 zudem vorhersehbar und sie hätte

sich rechtzeitig um eine Stelle bemühen können. Ausserdem werden die Kinder

gemäss Grundlagenbudget SH 2023 an zwei Tagen in einer Tagesschule betreut, was

ebenfalls im Rahmen der Arbeitsbemühungen und der wirtschaftlichen Integration

der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen ist. Es scheint, als hätte sich die

Beschwerdeführerin 1 erst auf Druck des in Aussicht gestellten Widerrufs der

Aufenthaltsbewilligung um eine Arbeitsstelle bemüht. Seit dem 26. Dezember 2022

ist die Beschwerdeführerin 1 gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2023 für

ca. 20 Stunden pro Woche angestellt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für

die Monate Dezember / Januar und Februar 2023 ergibt dies einen Nettolohn von

CHF 1'996.20 im Durchschnitt. Den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin vom

21. Februar 2023 zufolge habe die Beschwerdeführerin 1 zwar noch ein

tiefprozentiges Pensum als Reinigungskraft antreten können, das Einkommen

reiche aber dennoch nicht aus, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Im Rahmen

ihrer Beschwerdebegründung vom 25. April 2023 bringen die Beschwerdeführer auch

nicht vor, dass eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei, was durch die

Aussage in der Beschwerdebegründung («Mit ihrer Anstellung hat die

Beschwerdeführerin jedenfalls einen ersten Schritt in die Teilnahme am

Wirtschaftsleben erreicht») bestätigt wird. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihrer Kinder

nicht bestreiten kann, ohne Sozialhilfe zu beanspruchen oder sich zu

verschulden, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirtschaftlich

nicht integriert ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist seit der Trennung von ihrem

Ex-Ehemann von der Sozialhilfe abhängig und verursachte dabei massive Kosten.

Mangels erfolgreicher Integration hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

8.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige

persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

8.2 Damit von einer starken Gefährdung

der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgegangen werden kann,

genügen allgemeine Hinweise nicht und die befürchtete Beeinträchtigung muss im

Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_376/2021 E. 3.4). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche,

berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet» erscheint

und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des

Bundesgerichts 2C_376/2021 E. 5.1). Der blosse Umstand, dass die ausländische

Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland

allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese

Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen, als diejenigen in der Schweiz

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 E. 5.2.1, m.w.H.)

8.3 Zu Recht verneinte das Migrationsamt

eheliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was in der

Beschwerde auch nicht bestritten wird. Überdies seien nach Auffassung der

Vorinstanz den Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen worden wäre, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht

bestreiten. Bzgl. der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kam das

Migrationsamt zum Schluss, dass diese nicht stark gefährdet sei. Diesbezüglich

monieren die Beschwerdeführer unter anderem, dass es einer alleinerziehenden

Mutter in Kamerun nicht möglich sei, wieder Fuss zu fassen und für sich und die

Kinder aufzukommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in Kamerun kein

soziales oder familiäres Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Auch für

die Kinder sei eine Wiedereingliederung in Kamerun unzumutbar und nicht

möglich.

8.4 Die 46-jährige Beschwerdeführerin 1

ist erst mit 37 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil

ihres Lebens in Kamerun verbracht. Massgebliche gesundheitliche Probleme macht

sie keine geltend. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Herkunftsland eine

Berufsausbildung als Hotelfachfrau abgeschlossen und spricht die französische

Sprache. Es ist ihr daher zumutbar und möglich in Kamerun wieder Fuss zu fassen

und für sich und die Kinder aufzukommen. Dass ein Leben in der Schweiz

einfacher wäre, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, die

Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen.

Bezüglich der Kinder ist in Erwägung zu ziehen, dass die älteren beiden bereits

einen Teil ihres Lebens in Kamerun verbracht haben und sich alle vier gerade

noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Überdies sprechen auch die

Kinder Französisch. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die soziale

Wiedereingliederung der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht stark gefährdet

erscheint, ist daher nicht zu beanstanden.

8.5 Im Rahmen der nachehelichen

Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 EMRK zu

beachten. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art.

13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten

Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil,

welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist nur mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des

sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der

Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu

erleichtern (BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47).

8.6 Zu Recht verneinte das Migrationsamt

einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8

EMRK. Zwischen den Kindern und dem Vater besteht weder eine intensive Beziehung

in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, noch ist das Verhalten der

Beschwerdeführerin 1 als tadellos zu beschreiben. Das Besuchsrecht wird vom

Vater nicht wahrgenommen und die Unterhaltszahlungen an die Kinder mussten

zeitweise bevorschusst werden und erfolgen inzwischen mittels

Schuldneranweisung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund des

Sozialhilfebezugs ebenfalls nicht als tadellos zu bezeichnen.

9.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG

erlöschen Ansprüche nach Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde

Bewilligungen und andere Verfügungen nach AIG widerrufen, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist.

9.2 Beim Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt

werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der

Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteil des

Bundesgerichts 2C_9/2020 E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Das Bundesgericht

erachtete Sozialhilfebezüge von CHF 109'500.00 während sieben Jahren, CHF

96'000.00 während neun Jahren sowie CHF 80'000.00 während sechs Jahren als

erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 E. 4.3.1, m.w.H.; BGE 123 II 529 E. 4 S. 533; BGE 119 Ib 1 E. 3.a und 3.b S. 6).

9.3 Das Migrationsamt erachtete den

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt. Die Beschwerdeführer

bringen dagegen vor, dass nicht solch hohe finanziellen

Unterstützungsleistungen vorliegen würden, welche einen Widerruf zu

rechtfertigen vermögen. Ausserdem wäre ein Widerruf unverhältnismässig.

9.4 Seit dem Wegzug ihres Ex-Ehemannes

wird die Beschwerdeführerin 1 und damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Urteils seit 2 ¾ Jahren sozialhilferechtlich unterstützt, wobei sich der

Negativsaldo damals auf CHF 69'359.18 belief. Im Rahmen ihrer Beschwerde

bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Bundesgericht beispielsweise einen

Betrag von mehr als CHF 210'000.00 über elf Jahre bei einer fünfköpfigen

Familie als erheblich qualifiziert habe. Bricht man diesen Betrag auf 2 ¾ Jahre

herunter, ergibt dies CHF 52'500.00. Somit war die von der Beschwerdeführerin 1

bezogene Sozialhilfe deutlich höher als im vergleichsweise vorgebrachten Fall.

Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die fehlenden Unterhaltsleistungen

in Höhe von CHF 23'314.30, welche durch das Oberamt [...] bevorschusst wurden,

nicht im Negativsaldo der Beschwerdeführerin 1 in Höhe von CHF 69'359.18

enthalten. Letzterer ist gemäss der in Ziff. 9.2 ausgeführten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich zu bezeichnen. Den Angaben der

zuständigen Sozialarbeiterin vom Februar 2023 zufolge reicht das Einkommen der

Beschwerdeführerin 1 nicht aus, um sich von der Sozialhilfe abzulösen und in

der Beschwerde werden keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht, welche

eine davon abweichende Einschätzung zulassen würden. Es ist indessen keine

veränderte Zukunftsprognose möglich und damit ein Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen.

10.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer.

10.2 Nach erfolgter Interessenabwägung,

insbesondere unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem

Grad der Integration sowie dem anpassungsfähigen Alter der Kinder, kam die

Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei,

gemeinsam mit ihren Kindern nach Kamerun zurückzukehren und sich die Wegweisung

als verhältnismässig erweise. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass

die Beschwerdeführerin 1 seit dem sie ihr Heimatland verlassen habe, nie zurückgekehrt

sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 1 weder ein familiäres noch ein

soziales Umfeld, welches sie unterstützen könnte. In der Schweiz hingegen

verfüge sie über ein gutes soziales Netzwerk. Bzgl. der Kinder wird ausgeführt,

dass diese keinen Bezug zu Kamerun hätten und sich auch mit der Kultur und

Tradition des Landes nicht identifizieren könnten. Insbesondere würden sich die

beiden älteren Kinder in einem Alter befinden, in welchem sich ihre Beziehungen

nicht mehr vorwiegend auf das familiäre Zusammenleben richten würden, sondern

sozial eng verknüpft seien.

10.3 Vorab kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 des angefochtenen

Entscheids). Wegen der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit

ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme

auszugehen. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen

Erwachsenenjahre verbrachte die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland, wo

sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von

der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine

Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin 1 keine Mühe

bereiten, da ihre Mutter in Kamerun lebt und die Beschwerdeführerin 1 über eine

abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Die Wiedereingliederung dürfte auch

den Kindern keine Mühe bereiten, da sie mit ihren fünf bis zwölf Jahren in

einem anpassungsfähigen Alter sind und zumindest mit der Sprache ihrer Mutter

vertraut sind. Aus diesem Grund ist es ihnen auch zumutbar in Kamerun neue

soziale Kontakte zu knüpfen. Ein Kontakt zum Vater scheint nicht zu bestehen

und sollte ein solcher gewünscht sein, könnte dieser im Rahmen von

Besuchsaufenthalten sowie über moderne Kommunikationsmittel aufgebaut werden.

Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, gemeinsam mit ihren Kindern

nach Kamerun zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als

verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche

Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit durchzusetzen.

10.4 Nachdem festgestellt wurde, dass

sich die Wegweisung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG

erweist, ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1, Art. 28 oder Art. 16 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Wegweisung als

unverhältnismässig erscheinen lässt. Gemäss den vorgenannten Bestimmungen ist

das Kindeswohl vorrangig und das Recht des Kindes auf Bildung ebenfalls zu

berücksichtigen. Ausserdem besteht ein Schutz vor willkürlichen oder

rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben und die Familie.

10.5 Dass die Kinder, wie in der

Beschwerde ausgeführt, keinen Bezug zu Kamerun hätten, mag zwar stimmen, ändert

jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, dass es ihnen aufgrund ihres anpassungsfähigen

Alters zumutbar ist, ihrer Mutter in ihr Herkunftsland zu folgen. Jedoch ist es

nicht zutreffend, dass die Kinder nicht über die kamerunische

Staatsangehörigkeit verfügen würden. Denn gemäss Beilage 13 zur Beschwerde sind

Kinder, die einen Elternteil haben, welcher kamerunischer Staatsbürger ist,

durch die Geburt auch kamerunische Staatsbürger. Dass die Kinder spätestens bei

Erreichen der Volljährigkeit ihre deutsche Staatsbürgerschaft abgeben müssten,

ist hinzunehmen, da bei aufenthalts- oder niederlassungsberechtigten Kindern

keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen zu berücksichtigen sind und

die Zumutbarkeit der Ausreise genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_467/2012 E. 2.1.1). Bzgl. der Zumutbarkeit der Ausreise führen die

Beschwerdeführer weiter aus, dass in Kamerun Bürgerkrieg herrsche und

terroristische Gruppierungen aktiv seien. Als alleinerziehende Frau mit vier

Kindern ohne Einkommen und Bleibe seien die Beschwerdeführer einem grossen

Risiko ausgesetzt und müssten um ihre Sicherheit fürchten. Nach Art. 83 Abs. 4

AIG liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann vor, wenn die

Beschwerdeführer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und

medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wären.

Eine solche konkrete Gefährdung vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen.

11. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht verlängert. Sie wird

weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids zu verlassen.

12.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

12.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig

macht einen Aufwand von total 15.68 Stunden geltend, was angemessen erscheint.

Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu

entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF

142.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Entschädigung von CHF

3'361.55, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 675.50

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die

Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 3'361.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 675.50, beides, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 aufgehoben.