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Entscheid

VWBES.2023.122

Regelung des persönlichen Verkehrs

7. Juni 2023Deutsch22 min

stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Antrag auf behördliche Regelung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Regelung

des persönlichen Verkehrs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

und B.___ (nach­folgend: Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern

von [...], geb. [...]. Das Kind steht zwischenzeitlich unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge.

2. Am 10. Juni 2020 gelangte der

Beschwerdeführer an die KESB Region Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) und

stellte den Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie auf

Regelung des persönlichen Verkehrs. Daraufhin wurde ein entsprechendes

Verfahren eröffnet. Mit Mailnachricht vom 26. Juli 2020 wurden die beiden

Anträge vom Beschwerdeführer zurückgezogen und das Verfahren vor der Vorinstanz

abgeschrieben.

3. Mit Mailnachricht vom 3. August 2020

stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Antrag auf behördliche Regelung

des persönlichen Verkehrs.

4. Am 11. August 2020 stellte der

Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Zutei­lung der gemeinsamen elterlichen

Sorge.

5. Gestützt auf die Anträge der Kindseltern

eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren und beauftragte den Sozialdienst Wasseramt

mit entsprechenden Abklärungen.

6. Dem Abklärungsbericht des

Sozialdienstes Wasseramt vom 20. November 2020 war insbesondere zu entnehmen,

dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen sei. Des Weiteren

sollten die Kindseltern zu einem Mediationsversuch verpflichtet werden.

7. Wohingegen die Kindsmutter vorerst am

29. April 2021 noch mitteilte, die Kinds­eltern hätten in Bezug auf die

Regelung des persönlichen Verkehrs am 28. April 2021 eine einvernehmliche

Besuchsregelung gefunden, teilte der Kindsvater am 7. April 2022 mit, er

wünsche eine verbindliche Ferienregelung sowie die Erteilung des gemeinsamen

Sorgerechts.

8. Die Kindseltern wurden mit Entscheid der

Vorinstanz vom 30. August 2022 angewiesen, bei [...], [...], Solothurn, eine

kindsorientierte Mediation in Anspruch zu nehmen und das Thema der Regelung des

persönlichen Verkehrs (inkl. Ferienrecht) zu bearbeiten sowie die Erklärung

über die gemeinsame elterliche Sorge zu unterzeichnen.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die Vorinstanz am 9. März 2023 folgenden Entscheid:

3.1 […]

3.2 Die

Erziehungsgutschriften werden gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV

vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet.

3.3 Das Kontaktrecht

zwischen dem Kindsvater und [...] wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt

festgelegt: Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht, [...] in ungeraden

Wochen jeweils samstags und sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne

Übernachtung) sowie am letzten Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu

sich auf Besuch zu nehmen. Es steht den Eltern frei, darüberhinaus­gehende

Kontakte zu regeln.

3.4 Von einer behördlichen

Ferienrechtsregelung wird derzeit abgesehen.

3.5 […]

3.6 Die Kindseltern werden

angewiesen, zusammen mit [...] das Gruppenprogramm «Kinder aus der Klemme» des

Vereins «Kinder aus der Klemme Schweiz», Biberiststrasse 14h, 4500 Solothurn,

zu besuchen, die entsprechenden Termine lückenlos einzuhalten und kooperativ

mitzuarbeiten.

3.7 Der Verein «Kinder aus

der Klemme» wird ersucht, nach Abschluss des Programms sowie bei einem

allfälligen vorzeitigen Abbruch z.H. der KESB Region Solothurn einen

Kurzbericht zum Inhalt und Resultat einzureichen.

3.8 Der Sozialdienst

Wasseramt wird ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid

angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Eltern­beiträge

an die Kosten der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zu prüfen.

3.9 Die Verfahrenskosten

werden auf CHF 4'585.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur

Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die

kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.

10. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, mit Schreiben vom 3. April 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben:

1. Es seien die Ziffern

3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 des Entscheides vom 9. März 2023 aufzuheben.

2. Der Kindsvater sei zur

Regelung des persönlichen Verkehrs zu berechtigen und zu verpflichten, seine

Tochter [...], geb. [...], wie folgt zu betreuen:

-

Jedes zweite Wochenende von

Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen; der Kindsvater bringt [...] zur Schule.

-

Dienstags (wöchentlich)

über den Mittag; der Kindsvater holt [...] in der Schule ab und bringt sie

wieder.

-

Jeden letzten Mittwoch vom Monat,

13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

-

Donnerstags, 15.00 Uhr bis

Freitagmorgen (wöchentlich): Der Kindsvater holt [...] in der Schule ab und

bringt sie am Freitagmorgen in die Schule. Vorbehalten bleiben

Weiterbildungstage des Kindsvaters, welche jeweils donnerstagnach­mittags

stattfinden. Diese hat er der Kindsmutter vorgängig anzuzeigen. In diesem Fall

verschiebt sich die Übergabe von [...] am Donnerstagnachmittag auf 17.00/18.00

Uhr.

3. Der Kindsvater sei zu

berechtigten und zu verpflichten, mit seiner Tochter [...] jährlich mindestens

vier Wochen Ferien pro Jahr, wovon zwei zusammenhängend, zu verbringen; die

Feiertage sind hälftig aufzuteilen und jährlich alternierend vorzusehen.

4. Die Ferienregelung für

das Jahr 2023 sei wie folgt vorzusehen:

-

2 Wochen Ferien vom 15. - 30.

Juli 2023

-

1 Woche Ferien vom 30.

September - 8. Oktober 2023

-

Zuzüglich hälftige Teilung

Ferientage

-

Ausdrückliche Zustimmung

für Auslandaufenthalte in europäischen Ländern

5. Die

Erziehungsgutschriften seien den Kindseltern hälftig anzurechnen.

6. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien ermessensweise zu reduzieren und den

Kindseltern je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen.

7. Eventualiter zu

vorangehenden Ziffern 2 - 6 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

8. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Ferner sei das rechtlichen Gehör

verletzt worden, indem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2023

mit keinem Wort im Entscheid der Vorinstanz erwähnt worden sei.

11. Die Beschwerdegegnerin liess mit

Stellungnahme vom 20. April 2023 verlauten, dass sie dem Kontakt zwischen [...]

und dem Kindsvater nicht im Wege stehe, so habe er beispielsweise auch Dienstag

mittags zum Essen kommen können. Wie der Beschwerdeführer künftig die Besuche

über den Dienstagmittag bewerkstelligen wolle, wisse sie nicht. Er sei [...] in

[...] und [...] habe um 11.50 Uhr in [...] Schulschluss. Der Mittwochnachmittag

klappe hingegen sehr gut, [...] zeige sich entspannt bei der Rückkehr. Eine

Erweiterung der Besuchswochenenden sei im Jahr 2022 gescheitert, zumal auch die

Schule von [...] dahingehend Besorgnis gezeigt habe. Der Beschwerdeführer wohne

in einer 3.5-Zimmerwohnung, weshalb es keine Rückzugsorte für [...] gäbe. Mit

Ferien sei sie nicht einverstanden, schon gar nicht für die Dauer von zwei

Wochen. [...] wolle ihre Ferien im sicheren Zuhause verbringen.

12. Die Vorinstanz beantragte mit

Eingabe vom 24. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 liess

der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vorbringen, dass [...] gerne

Zeit mit ihm verbringe und mit ihm die Ferien verbringen wolle. Ferner würden

die Kindseltern das Programm «Kinder aus der Klemme» bereits besuchen, wobei es

inzwischen zu diversen Konflikten in Form von Anschwärzen vor den übrigen Teilnehmern

gekommen sei.

14. Am 23. Mai 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin insbesondere mit, dass der Beschwerdeführer am Wochenende

vom 20. bzw. 21. Mai 2023 gegen die münd­liche Abmachung verstossen habe, indem

[...] in Kontakt mit dem vorbestraften Sohn des Beschwerdeführers gekommen sei,

was [...] belaste. Diese Kontakte würden eine Kindswohlgefährdung darstellen.

Beim ersten Schulgespräch am Donnerstag, 11. Mai 2023 habe der

Beschwerdeführer nicht teilgenommen. Die anschliessende vereinbarte Betreuung

von [...] durch den Beschwerdeführer habe ebenfalls nicht stattgefunden. Sie

sei nicht darauf angewiesen, dass der Beschwerdeführer [...] an den Dienstagen

betreue, indem der Beschwerdeführer zu ihr zum Mittagessen komme und [...]

danach zur Schule bringe. [...] wolle keine Ferien mit dem Beschwerdeführer

verbringen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]. Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz seine Eingabe vom 10. Februar 2023

mit keinem Wort im Entscheid vom 9. März 2023 erwähnt habe. Entsprechend könne

nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Vorinstanz mit seinem Vorbringen im

Detail auseinander­gesetzt habe.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der

Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184,

E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) die

Verpflichtung der Behörde ab, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan­dersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss

so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Über­legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E.

3.2

S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

2.3

Inwiefern die Vorinstanz dieser

Minimalanforderung nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der

Begründung der Vorinstanz geht hervor, gestützt auf welchen Überlegungen sie

ihren Entscheid getroffen hat, wobei ferner insbe­sondere vermerkt wurde, dass sich

der Beschwerdeführer zur Anordnung des Besuchs des Programms «Kinder aus der

Klemme» nicht vernehmen liess. Auch wenn seine Ausführungen nicht explizit aufgeführt

wurden, ist somit dennoch erstellt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des

Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

3.1

Zum einen ist der Umfang des persönlichen

Verkehrs strittig, zum anderen die Ferienregelung. Zudem will der

Beschwerdeführer nicht am Elternprogramm «Kinder in der Klemme» teilnehmen,

sowie beansprucht er die Erziehungsgut­schriften auch für sich.

3.2

Gemäss Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder

Obhut nicht zusteht, und das minder­jährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019

vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Beim Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404,

E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestal­tung des persönlichen Verkehrs

ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4).

Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das

Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2).

Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl

zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl

des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht

auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine

Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche,

seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil

des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019

S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnis­mässig­keit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein

wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit

das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut

ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom

20.

Februar 2019, E. 4.3.2). Bei der Fest­setzung des Besuchsrechts geht es

nicht darum, einen gerechten Interessen­ausgleich für die Eltern zu finden,

sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu

regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist

deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten

Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinder­psychologischen

Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig

ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige

Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E.

4; BGE 122 III 404 E. 3a).

Der Vater und die Mutter haben alles zu

unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil

beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274

Abs. 1 ZGB).

3.3

Liegen keine Hinweise auf eine

konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im

üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche

Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei

Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien

pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeier­tagen ein eher grosszügiges

Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger

Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche

Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in

der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat, d.h. Samstag

bis Sonntag als Besuchsrecht wahrzunehmen (vgl. Andrea Büchler, FamKomm

Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen

auf die Praxis und Lehre).

3.4

Die Vorinstanz richtete sich bei

ihrem Entscheid nach dem Bericht von [...] (nachfolgend: Bericht). Diesem ist

im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Verlaufe der Mediation Einigkeit darüber

bestand, dass es [...] im Grundsatz beim jeweiligen Elternteil gutgehe. Gemäss Bericht

seien die Kindseltern nicht in der Lage, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.

Seit dem Abklärungsbericht aus dem Jahr 2020 des Sozialdienstes Wasseramt seien

keine nennenswerten Verän­derungen im Verhalten der Eltern erfolgt und die

bereits damals wahrgenommene Hochstrittigkeit bestehe nach wie vor. [...] und

die Kindseltern bräuchten in der aktuellen Situation zuerst einmal die

Sicherheit und Gewähr, dass die abgemachten Besuchskontakte verbindlich und

regelmässig wie abgemacht (unter Einhaltung der gegenseitig abgemachten Regeln)

stattfinden können, dies als Möglichkeit des Vertrauensaufbaus.

Reizüberflutungen für [...] seien zu vermeiden, es brauche eine Sicherheit und

Ruhe, die mit verbindlichen längerfristigen Abmachungen einkehren könne. Ob

eine Anpassung der Besuchsregelung sowie Ferienregelung die Situation der Kindeseltern

in ihrem Konflikt um [...] entlasten würde, scheine minimal real und durchaus

sehr fraglich. Dies könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden.

3.5

Die Vorinstanz schloss auf ein

Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag

18.00

Uhr (exkl. Übernachtung) sowie jeweils der letzte Mittwoch im Monat von

13.30

Uhr bis 18.00 Uhr. Die Vorinstanz sah deshalb von Übernachtungen ab, weil

davon ausgegangen wurde, dass die Kindseltern nach dem Absolvieren des

Programms «Kinder aus der Klemme» in der Lage sein werden, diesbezüglich eine

einvernehmliche Lösung zu finden. Der Beschwerdeführer hingegen fordert jedes

zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Montag­morgen, Dienstag über den

Mittag, letzter Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Donnerstag von

15.00

Uhr resp. ab 17.00/18.00 Uhr bei Weiterbildung bis Freitagmorgen. Die

Kindsmutter schloss sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 der

aktuellen KESB-Regelung an (recte: Vereinbarung zwischen den Kinds­eltern vom

28.

April 2021, wonach sich [...] am ersten und dritten Wochenende,

Samstag bis Sonntag von 10.30 bis 18.00 Uhr [exkl. Übernachtung] sowie letzten

Mittwoch im Monat von 13.30 bis 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer aufhalten kann).

3.6

Es dürfte unbestritten sein, dass

der Kontakt zum Beschwerdeführer für die Entwicklung von [...] wichtig ist. Vorliegend

ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb vom üblichen Besuchsrecht für Kinder

im Grundschulalter abzuweichen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, [...] von

Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen bei sich zu halten, ist somit nicht zu

folgen, zumal die von der Kindsmutter vorge­worfenen aufgetauchten Problemen

bei [...] nach der Ausdehnung des Wochenen­des (Ängste, Albträume,

Bauchschmerzen, Schlafmangel, Gereiztheit, ungepflegtes Aussehen, Juckreiz und

unangenehmer Geruch im Intimbereich) nicht abschliessend eruierbar sind.

3.7.1

Betreffend die Übernachtungen beim

Beschwerdeführer an den Wochen­enden ist festzuhalten, dass Übernachtungen als

Bestandteil des Besuchsrechts für das Kind wichtig sind, weil die Rituale des

Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln,

auch beim Vater zu Hause zu sein (Dieter Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern

geschiedener oder getrenntlebender Eltern, N 166; Vetterli, Das Recht des

Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 29). Die Erfahrung des

Übernachtens lässt gerade ein jüngeres Kind spüren, dass der Vater am anderen

Morgen noch da ist. Ab welchem Alter Über­nachtungen im Kindeswohl liegen, wird

unterschiedlich beantwortet. Während die einen solche erst ab dem

Kindergartenalter befürworten (vgl. z.B. Lieselotte Staub, Bedeutung des

Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, Zeitschrift für Kindes-und

Erwachsenenschutz ZKE 2013, 235, 247 ff.; Harry Dettenborn/Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie,

279), empfehlen andere Fachleute Über­nachtungen schon im Kleinkindalter (z.B.

Mütterberatung […]; Kelly/Lamb, zit. in: Staub, Bedeutung des Bindungskonzepts

im interdisziplinären Diskurs, ZKE 2013, 235, 246; Bacilieri-Schmid, Kinder bei

Trennung und Scheidung - Psychologisches Basiswissen für Juristinnen und

Juristen, ZVW 2005, 199, 208; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2010 vom 1. Juni

2010, E. 2).

3.7.2

Obschon die Beschwerdegegnerin

gemäss den Akten vorbringt, dass [...] über kein eigenes Bett resp. Rückzugsort

in der 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerde­führers verfügt, konnte dieser Vorwurf

nicht abschliessend eruiert werden. Zumal ein Schreiben der Kindsmutter vom 14.

Juli 2021 sowie die ins Recht gelegten WhatsApp-Nachrichten bezeugen, dass [...]

bereits diverse Male beim Beschwerde­führer übernachtet hat, kann davon

ausgegangen werden, dass dies im Sinne des Kindeswohls von [...] ist. Durch die

fehlende tägliche Rückkehr am Wochenende von [...] kann zudem eine gewisse Ruhe

in die Besuchsaufenthalte einkehren, was sich positiv für [...] auswirkt, zumal

gemäss Bericht Ruhe und Stabilität einzukehren hat. Somit ist der Vorinstanz

nicht zu folgen, welche dem Beschwerdeführer keine Übernachtungen zugestanden

hat. Der Beschwerdeführer hat somit das Recht und die Pflicht, [...] in den

ungeraden Wochen von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, inklusive

Übernachtung zu sich zu nehmen.

3.8

Betreffend die Besuchszeiten unter

der Woche, d.h. am Dienstag über den Mittag, am letzten Mittwoch im Monat von

13.30

bis 18.00 Uhr sowie donnerstags von 15.00 resp. bei Weiterbildungen ab

17.00/18.00 Uhr bis Freitagmorgen ist festzuhalten, dass dies über das übliche

Besuchsrecht hinausgeht.

3.8.1

Zumal [...] die Schule in [...]

besucht und der Beschwerdeführer in [...] wohnt bzw. in [...] arbeitet, ist das

Mittagessen am Dienstag mit einer 17-minütigen Autofahrt pro Strecke zwischen

Schule und Wohnort des Kindsvaters verbunden. Zumal auch der Beschwerdeführer

als [...] gemäss den Akten einem intensiven Arbeitsalltag nachgeht und aufgrund

diverser Einsätze kurzfristig die Besuchszeiten verschoben hat, ist fraglich,

ob denn auch die Besuchszeiten am Dienstagmittag regelmässig eingehalten werden.

Durch das allfällige Verschieben der Besuchszeiten würde eine gewisse Instabilität

und Unruhe einkehren, was gemäss Bericht allerdings vermieden werden soll. Der

Antrag betreffend Besuchsrecht jeden Dienstag über den Mittag ist somit vorerst

abzu­weisen.

3.8.2

Die Besuche von 13.30 bis 18.00

Uhr jeden letzten Mittwoch im Monat werden bereits seit einiger Zeit so gelebt,

was gemäss den Akten bisher für alle Parteien und insbesondere auch für [...] gestimmt

hat, zumal sie sich gemäss Aus­sagen der Kindsmutter bei der Rückkehr vom

Beschwerdeführer entspannt zeigt. Diese Besuche sind deshalb weiterzuführen.

3.8.3

Betreffend den Antrag der Besuche

am Donnerstag ist anzumerken, dass bereits im Bericht des Sozialdienstes

Wasseramt vom 20. November 2020 festge­halten wurde, dass der Beschwerdeführer

die Betreuung von [...] aufgrund der Weiterbildung nicht immer gewährleisten

kann und die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf Kontinuität

angewiesen sei. Deshalb wurden die Besuche am Donnerstag damals vorerst gestrichen.

Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer dazumal, dass er dies nachvollziehen

und akzeptieren könne, weil die Donnerstage aufgrund von Weiterbildung

schwierig zu organisieren seien. Auch aktuell muss der Beschwerdeführer gemäss

den Akten weiterhin an Weiter­bildungen teilnehmen, weshalb er die

Besuchszeiten in diesem Falle abweichend gestalten will. Auch diesbezüglich ist

festzuhalten, dass [...] auf Stabilität und Kontinuität betreffend die

Besuchszeiten angewiesen ist, was der Bericht festhält. Deshalb ist der Antrag

auf Besuche am Donnerstag abzuweisen.

4.1

Liegt keine einvernehmliche Regelung

der Kindseltern betreffend Ferien vor, sind in der Praxis bei Kindern im

Grundschulalter zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich (Andrea Büchler,

FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen

Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

4.2

Die Vorinstanz sah von einer

Ferienreglung ab, indem sie davon ausging, dass die Kindseltern nach

Absolvierung des Programms «Kinder aus der Klemme» in der Lage sein werden,

diesbezüglich eine einvernehmende Lösung zu finden. Wobei die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 angab, gegen

Reisen nach Grossbritannien nichts zu haben, will sie gemäss Eingabe vom 23.

Mai 2023 derzeit nicht, dass [...] beim Beschwerdeführer die Ferien verbringen

kann. Der Beschwerdeführer moniert die fehlende Ferienregelung, weil keine

Lösung mit der Beschwerdegegnerin gefunden werden könne. Gemäss Bericht sind

die Kindseltern zur Zeit nicht in der Lage, eine gemeinsame Lösung zu

erarbeiten. Ob eine Anpassung der Besuchsregelung sowie Ferienregelung die

Situation der Kindseltern in ihrem Konflikt um [...] entlasten würde, scheine

minimal real und durchaus sehr fraglich. Dies könne allerdings nicht abschliessend

beurteilt werden. Durch das bereits während mehreren Jahren vorliegende hochstrittige,

unkooperative und uneinsichtige Verhalten der Kindseltern konnten diese bis

anhin keine verbindliche Lösung betreffend Ferien finden. Indem es bereits im

Rahmen des Besuchs des Programms «Kinder in der Klemme» zu Streitigkeiten

gekommen ist, rückt eine gemeinsame Lösung weiterhin in Ferne. [...] ist nun

acht Jahre alt und hat gemäss den Akten bis anhin ihre Ferien nicht regelmässig

beim Beschwerdeführer verbringen können. Auch angesichts der anstehenden

Sommerferien ist es angebracht, die Ferien zu regeln. Der Antrag des

Beschwerdeführers betreffend vier Ferienwochen pro Jahr wird allerdings nicht

substantiiert begründet, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb von der

Gerichtspraxis der üblichen zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr abgewichen

werden soll. Somit ist dem Beschwerdeführer ein Ferienanspruch von drei Wochen

im Jahr, davon zwei zusammenhängend, zuzusprechen. Bei gemeinsamer elterlicher

Sorge braucht es für vorübergehende Auslandaufenthalte keine Zustimmung des

anderen Elternteils, womit der Kindsvater die Ferien mit [...] auch dort

verbringen kann.

5.

Abschliessend sind die Eltern

aufgerufen und ausdrücklich daran zu erinnern, ihre Handlungen verstärkt am

Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines

vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es ist zentrale

Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen

Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu

bekämpfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn

der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch

Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In

diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind. Es ist eigentliche

Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber

dem Besuchs­berechtigten zu fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_885/2015

vom 16. März 2016 E. 3). Hingegen ist es auch am Beschwerdeführer, seine

Besuchszeiten regel­mässig und pünktlich wahrzunehmen und somit seiner Pflicht,

das Besuchsrecht wahrzunehmen, nachzukommen. Angesichts der jahrelangen

Hochstrittigkeit, wobei keine Mediationsversuche geholfen haben und weiterhin

gemäss Bericht kein gegenseitiges Vertrauen, sondern Vorwürfe, Vorhaltungen

sowie mangelnde Transparenz besteht, ist die Teilnahme am Programm «Kinder in

der Klemme» dringend angezeigt, zumal dieses Programm einen neuen Ansatz bietet

und die Vorinstanz mit dem Programm positive Erfahrungen gemacht hat. Die

Eltern sind gehalten, aktiv an diesem Programm teilzunehmen, um ihre

Kommunikation zu verbessern sowie Prioritäten zu setzen, um ihren Pflichten als

Eltern nachzukommen, wobei das Kindeswohl im Zentrum zu stehen hat.

6.

Gemäss der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 nehmen die Kindseltern am Programm «Kinder

in der Klemme» teil, was angesichts des bisherigen Verhaltens der Kindseltern auch

angebracht ist. Durch das Besuchen des Programms ergibt sich eine beidseitige

Einwilligung an der Teilnahme am Programm, obschon diesbezüglich die aufschiebende

Wirkung erteilt worden ist. Daher mangelt es am aktuellen

Rechtsschutzinteresse, wodurch auf die diesbezügliche Beschwerde gegen die Ziffern

3.6

sowie 3.7 des Entscheides der Vorinstanz nicht eingetreten wird.

7.1

Betreut ein Elternteil das

gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die

Kindesschutzbehörde diesem Elternteil gemäss Art. 52fbis Abs. 2

AHVV die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu

gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.

7.2

[...] wird weiterhin überwiegend

durch die Kindsmutter betreut. Somit ist der Vorinstanz zu folgen, indem der

Kindsmutter die Erziehungsgutschriften vollum­fänglich angerechnet werden.

8.

Die durch die Vorinstanz in Rechnung

gestellten Gebühren richten sich nach § 87 lit. g und i des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZGB und sind nicht zu

beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten seien angemessen

zu reduzieren, nicht substantiiert vorgebracht hat.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzu­heissen: Ziffer 3.3. des

Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 ist dahingehend

abzuändern, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht hat, [...] in

ungeraden Wochen jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr,

inklusive Übernachtung, zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem ist der

Beschwerdeführer in Abänderung von Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region

Solothurn vom 9. März 2023 dazu berechtigt, mit [...] drei Wochen Ferien, davon

zwei Wochen zusammenhängend, zu verbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

10.1

Gemäss Art. 106 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei voll­ständig obsiegt, so werden die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in

familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dass

der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind, hälftig zu tragen haben.

10.2

Die Parteikosten werden bei diesem

Ausgang wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

Ziffer 3.3. des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 ist

dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht

hat, [...] in ungeraden Wochen jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 18.00

Uhr, inklusive Übernachtung, sowie am letzten Mittwoch im Montag von 13.30 Uhr

bis 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem ist er in Abänderung von

Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 dazu

berechtigt, mit [...] für drei Wochen Ferien, davon zwei Wochen zusammen­hängend,

zu verbringen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 haben der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin hälftig zu tragen.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law