VWBES.2023.122
Regelung des persönlichen Verkehrs
7. Juni 2023Deutsch22 min
stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Antrag auf behördliche Regelung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung
des persönlichen Verkehrs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern
von [...], geb. [...]. Das Kind steht zwischenzeitlich unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge.
2. Am 10. Juni 2020 gelangte der
Beschwerdeführer an die KESB Region Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) und
stellte den Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie auf
Regelung des persönlichen Verkehrs. Daraufhin wurde ein entsprechendes
Verfahren eröffnet. Mit Mailnachricht vom 26. Juli 2020 wurden die beiden
Anträge vom Beschwerdeführer zurückgezogen und das Verfahren vor der Vorinstanz
abgeschrieben.
3. Mit Mailnachricht vom 3. August 2020
stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Antrag auf behördliche Regelung
des persönlichen Verkehrs.
4. Am 11. August 2020 stellte der
Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge.
5. Gestützt auf die Anträge der Kindseltern
eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren und beauftragte den Sozialdienst Wasseramt
mit entsprechenden Abklärungen.
6. Dem Abklärungsbericht des
Sozialdienstes Wasseramt vom 20. November 2020 war insbesondere zu entnehmen,
dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen sei. Des Weiteren
sollten die Kindseltern zu einem Mediationsversuch verpflichtet werden.
7. Wohingegen die Kindsmutter vorerst am
29. April 2021 noch mitteilte, die Kindseltern hätten in Bezug auf die
Regelung des persönlichen Verkehrs am 28. April 2021 eine einvernehmliche
Besuchsregelung gefunden, teilte der Kindsvater am 7. April 2022 mit, er
wünsche eine verbindliche Ferienregelung sowie die Erteilung des gemeinsamen
Sorgerechts.
8. Die Kindseltern wurden mit Entscheid der
Vorinstanz vom 30. August 2022 angewiesen, bei [...], [...], Solothurn, eine
kindsorientierte Mediation in Anspruch zu nehmen und das Thema der Regelung des
persönlichen Verkehrs (inkl. Ferienrecht) zu bearbeiten sowie die Erklärung
über die gemeinsame elterliche Sorge zu unterzeichnen.
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die Vorinstanz am 9. März 2023 folgenden Entscheid:
3.1 […]
3.2 Die
Erziehungsgutschriften werden gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV
vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet.
3.3 Das Kontaktrecht
zwischen dem Kindsvater und [...] wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt
festgelegt: Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht, [...] in ungeraden
Wochen jeweils samstags und sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne
Übernachtung) sowie am letzten Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu
sich auf Besuch zu nehmen. Es steht den Eltern frei, darüberhinausgehende
Kontakte zu regeln.
3.4 Von einer behördlichen
Ferienrechtsregelung wird derzeit abgesehen.
3.5 […]
3.6 Die Kindseltern werden
angewiesen, zusammen mit [...] das Gruppenprogramm «Kinder aus der Klemme» des
Vereins «Kinder aus der Klemme Schweiz», Biberiststrasse 14h, 4500 Solothurn,
zu besuchen, die entsprechenden Termine lückenlos einzuhalten und kooperativ
mitzuarbeiten.
3.7 Der Verein «Kinder aus
der Klemme» wird ersucht, nach Abschluss des Programms sowie bei einem
allfälligen vorzeitigen Abbruch z.H. der KESB Region Solothurn einen
Kurzbericht zum Inhalt und Resultat einzureichen.
3.8 Der Sozialdienst
Wasseramt wird ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid
angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge
an die Kosten der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zu prüfen.
3.9 Die Verfahrenskosten
werden auf CHF 4'585.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur
Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die
kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.
10. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, mit Schreiben vom 3. April 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben:
1. Es seien die Ziffern
3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 des Entscheides vom 9. März 2023 aufzuheben.
2. Der Kindsvater sei zur
Regelung des persönlichen Verkehrs zu berechtigen und zu verpflichten, seine
Tochter [...], geb. [...], wie folgt zu betreuen:
-
Jedes zweite Wochenende von
Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen; der Kindsvater bringt [...] zur Schule.
-
Dienstags (wöchentlich)
über den Mittag; der Kindsvater holt [...] in der Schule ab und bringt sie
wieder.
-
Jeden letzten Mittwoch vom Monat,
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
-
Donnerstags, 15.00 Uhr bis
Freitagmorgen (wöchentlich): Der Kindsvater holt [...] in der Schule ab und
bringt sie am Freitagmorgen in die Schule. Vorbehalten bleiben
Weiterbildungstage des Kindsvaters, welche jeweils donnerstagnachmittags
stattfinden. Diese hat er der Kindsmutter vorgängig anzuzeigen. In diesem Fall
verschiebt sich die Übergabe von [...] am Donnerstagnachmittag auf 17.00/18.00
Uhr.
3. Der Kindsvater sei zu
berechtigten und zu verpflichten, mit seiner Tochter [...] jährlich mindestens
vier Wochen Ferien pro Jahr, wovon zwei zusammenhängend, zu verbringen; die
Feiertage sind hälftig aufzuteilen und jährlich alternierend vorzusehen.
4. Die Ferienregelung für
das Jahr 2023 sei wie folgt vorzusehen:
-
2 Wochen Ferien vom 15. - 30.
Juli 2023
-
1 Woche Ferien vom 30.
September - 8. Oktober 2023
-
Zuzüglich hälftige Teilung
Ferientage
-
Ausdrückliche Zustimmung
für Auslandaufenthalte in europäischen Ländern
5. Die
Erziehungsgutschriften seien den Kindseltern hälftig anzurechnen.
6. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien ermessensweise zu reduzieren und den
Kindseltern je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Eventualiter zu
vorangehenden Ziffern 2 - 6 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Ferner sei das rechtlichen Gehör
verletzt worden, indem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2023
mit keinem Wort im Entscheid der Vorinstanz erwähnt worden sei.
11. Die Beschwerdegegnerin liess mit
Stellungnahme vom 20. April 2023 verlauten, dass sie dem Kontakt zwischen [...]
und dem Kindsvater nicht im Wege stehe, so habe er beispielsweise auch Dienstag
mittags zum Essen kommen können. Wie der Beschwerdeführer künftig die Besuche
über den Dienstagmittag bewerkstelligen wolle, wisse sie nicht. Er sei [...] in
[...] und [...] habe um 11.50 Uhr in [...] Schulschluss. Der Mittwochnachmittag
klappe hingegen sehr gut, [...] zeige sich entspannt bei der Rückkehr. Eine
Erweiterung der Besuchswochenenden sei im Jahr 2022 gescheitert, zumal auch die
Schule von [...] dahingehend Besorgnis gezeigt habe. Der Beschwerdeführer wohne
in einer 3.5-Zimmerwohnung, weshalb es keine Rückzugsorte für [...] gäbe. Mit
Ferien sei sie nicht einverstanden, schon gar nicht für die Dauer von zwei
Wochen. [...] wolle ihre Ferien im sicheren Zuhause verbringen.
12. Die Vorinstanz beantragte mit
Eingabe vom 24. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 liess
der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vorbringen, dass [...] gerne
Zeit mit ihm verbringe und mit ihm die Ferien verbringen wolle. Ferner würden
die Kindseltern das Programm «Kinder aus der Klemme» bereits besuchen, wobei es
inzwischen zu diversen Konflikten in Form von Anschwärzen vor den übrigen Teilnehmern
gekommen sei.
14. Am 23. Mai 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin insbesondere mit, dass der Beschwerdeführer am Wochenende
vom 20. bzw. 21. Mai 2023 gegen die mündliche Abmachung verstossen habe, indem
[...] in Kontakt mit dem vorbestraften Sohn des Beschwerdeführers gekommen sei,
was [...] belaste. Diese Kontakte würden eine Kindswohlgefährdung darstellen.
Beim ersten Schulgespräch am Donnerstag, 11. Mai 2023 habe der
Beschwerdeführer nicht teilgenommen. Die anschliessende vereinbarte Betreuung
von [...] durch den Beschwerdeführer habe ebenfalls nicht stattgefunden. Sie
sei nicht darauf angewiesen, dass der Beschwerdeführer [...] an den Dienstagen
betreue, indem der Beschwerdeführer zu ihr zum Mittagessen komme und [...]
danach zur Schule bringe. [...] wolle keine Ferien mit dem Beschwerdeführer
verbringen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]. Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz seine Eingabe vom 10. Februar 2023
mit keinem Wort im Entscheid vom 9. März 2023 erwähnt habe. Entsprechend könne
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Vorinstanz mit seinem Vorbringen im
Detail auseinandergesetzt habe.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der
Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184,
E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) die
Verpflichtung der Behörde ab, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E.
3.2
S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
2.3
Inwiefern die Vorinstanz dieser
Minimalanforderung nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der
Begründung der Vorinstanz geht hervor, gestützt auf welchen Überlegungen sie
ihren Entscheid getroffen hat, wobei ferner insbesondere vermerkt wurde, dass sich
der Beschwerdeführer zur Anordnung des Besuchs des Programms «Kinder aus der
Klemme» nicht vernehmen liess. Auch wenn seine Ausführungen nicht explizit aufgeführt
wurden, ist somit dennoch erstellt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
3.1
Zum einen ist der Umfang des persönlichen
Verkehrs strittig, zum anderen die Ferienregelung. Zudem will der
Beschwerdeführer nicht am Elternprogramm «Kinder in der Klemme» teilnehmen,
sowie beansprucht er die Erziehungsgutschriften auch für sich.
3.2
Gemäss Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019
vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Beim Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404,
E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs
ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4).
Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das
Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E.
4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2).
Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl
zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht
auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine
Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil
des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019
S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein
wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit
das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut
ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom
20.
Februar 2019, E. 4.3.2). Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es
nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden,
sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu
regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist
deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen
Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig
ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige
Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E.
4; BGE 122 III 404 E. 3a).
Der Vater und die Mutter haben alles zu
unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274
Abs. 1 ZGB).
3.3
Liegen keine Hinweise auf eine
konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im
üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche
Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei
Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien
pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges
Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger
Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche
Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in
der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat, d.h. Samstag
bis Sonntag als Besuchsrecht wahrzunehmen (vgl. Andrea Büchler, FamKomm
Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen
auf die Praxis und Lehre).
3.4
Die Vorinstanz richtete sich bei
ihrem Entscheid nach dem Bericht von [...] (nachfolgend: Bericht). Diesem ist
im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Verlaufe der Mediation Einigkeit darüber
bestand, dass es [...] im Grundsatz beim jeweiligen Elternteil gutgehe. Gemäss Bericht
seien die Kindseltern nicht in der Lage, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.
Seit dem Abklärungsbericht aus dem Jahr 2020 des Sozialdienstes Wasseramt seien
keine nennenswerten Veränderungen im Verhalten der Eltern erfolgt und die
bereits damals wahrgenommene Hochstrittigkeit bestehe nach wie vor. [...] und
die Kindseltern bräuchten in der aktuellen Situation zuerst einmal die
Sicherheit und Gewähr, dass die abgemachten Besuchskontakte verbindlich und
regelmässig wie abgemacht (unter Einhaltung der gegenseitig abgemachten Regeln)
stattfinden können, dies als Möglichkeit des Vertrauensaufbaus.
Reizüberflutungen für [...] seien zu vermeiden, es brauche eine Sicherheit und
Ruhe, die mit verbindlichen längerfristigen Abmachungen einkehren könne. Ob
eine Anpassung der Besuchsregelung sowie Ferienregelung die Situation der Kindeseltern
in ihrem Konflikt um [...] entlasten würde, scheine minimal real und durchaus
sehr fraglich. Dies könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden.
3.5
Die Vorinstanz schloss auf ein
Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag
18.00
Uhr (exkl. Übernachtung) sowie jeweils der letzte Mittwoch im Monat von
13.30
Uhr bis 18.00 Uhr. Die Vorinstanz sah deshalb von Übernachtungen ab, weil
davon ausgegangen wurde, dass die Kindseltern nach dem Absolvieren des
Programms «Kinder aus der Klemme» in der Lage sein werden, diesbezüglich eine
einvernehmliche Lösung zu finden. Der Beschwerdeführer hingegen fordert jedes
zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen, Dienstag über den
Mittag, letzter Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Donnerstag von
15.00
Uhr resp. ab 17.00/18.00 Uhr bei Weiterbildung bis Freitagmorgen. Die
Kindsmutter schloss sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 der
aktuellen KESB-Regelung an (recte: Vereinbarung zwischen den Kindseltern vom
28.
April 2021, wonach sich [...] am ersten und dritten Wochenende,
Samstag bis Sonntag von 10.30 bis 18.00 Uhr [exkl. Übernachtung] sowie letzten
Mittwoch im Monat von 13.30 bis 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer aufhalten kann).
3.6
Es dürfte unbestritten sein, dass
der Kontakt zum Beschwerdeführer für die Entwicklung von [...] wichtig ist. Vorliegend
ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb vom üblichen Besuchsrecht für Kinder
im Grundschulalter abzuweichen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, [...] von
Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen bei sich zu halten, ist somit nicht zu
folgen, zumal die von der Kindsmutter vorgeworfenen aufgetauchten Problemen
bei [...] nach der Ausdehnung des Wochenendes (Ängste, Albträume,
Bauchschmerzen, Schlafmangel, Gereiztheit, ungepflegtes Aussehen, Juckreiz und
unangenehmer Geruch im Intimbereich) nicht abschliessend eruierbar sind.
3.7.1
Betreffend die Übernachtungen beim
Beschwerdeführer an den Wochenenden ist festzuhalten, dass Übernachtungen als
Bestandteil des Besuchsrechts für das Kind wichtig sind, weil die Rituale des
Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln,
auch beim Vater zu Hause zu sein (Dieter Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern
geschiedener oder getrenntlebender Eltern, N 166; Vetterli, Das Recht des
Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 29). Die Erfahrung des
Übernachtens lässt gerade ein jüngeres Kind spüren, dass der Vater am anderen
Morgen noch da ist. Ab welchem Alter Übernachtungen im Kindeswohl liegen, wird
unterschiedlich beantwortet. Während die einen solche erst ab dem
Kindergartenalter befürworten (vgl. z.B. Lieselotte Staub, Bedeutung des
Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, Zeitschrift für Kindes-und
Erwachsenenschutz ZKE 2013, 235, 247 ff.; Harry Dettenborn/Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie,
279), empfehlen andere Fachleute Übernachtungen schon im Kleinkindalter (z.B.
Mütterberatung […]; Kelly/Lamb, zit. in: Staub, Bedeutung des Bindungskonzepts
im interdisziplinären Diskurs, ZKE 2013, 235, 246; Bacilieri-Schmid, Kinder bei
Trennung und Scheidung - Psychologisches Basiswissen für Juristinnen und
Juristen, ZVW 2005, 199, 208; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2010 vom 1. Juni
2010, E. 2).
3.7.2
Obschon die Beschwerdegegnerin
gemäss den Akten vorbringt, dass [...] über kein eigenes Bett resp. Rückzugsort
in der 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers verfügt, konnte dieser Vorwurf
nicht abschliessend eruiert werden. Zumal ein Schreiben der Kindsmutter vom 14.
Juli 2021 sowie die ins Recht gelegten WhatsApp-Nachrichten bezeugen, dass [...]
bereits diverse Male beim Beschwerdeführer übernachtet hat, kann davon
ausgegangen werden, dass dies im Sinne des Kindeswohls von [...] ist. Durch die
fehlende tägliche Rückkehr am Wochenende von [...] kann zudem eine gewisse Ruhe
in die Besuchsaufenthalte einkehren, was sich positiv für [...] auswirkt, zumal
gemäss Bericht Ruhe und Stabilität einzukehren hat. Somit ist der Vorinstanz
nicht zu folgen, welche dem Beschwerdeführer keine Übernachtungen zugestanden
hat. Der Beschwerdeführer hat somit das Recht und die Pflicht, [...] in den
ungeraden Wochen von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, inklusive
Übernachtung zu sich zu nehmen.
3.8
Betreffend die Besuchszeiten unter
der Woche, d.h. am Dienstag über den Mittag, am letzten Mittwoch im Monat von
13.30
bis 18.00 Uhr sowie donnerstags von 15.00 resp. bei Weiterbildungen ab
17.00/18.00 Uhr bis Freitagmorgen ist festzuhalten, dass dies über das übliche
Besuchsrecht hinausgeht.
3.8.1
Zumal [...] die Schule in [...]
besucht und der Beschwerdeführer in [...] wohnt bzw. in [...] arbeitet, ist das
Mittagessen am Dienstag mit einer 17-minütigen Autofahrt pro Strecke zwischen
Schule und Wohnort des Kindsvaters verbunden. Zumal auch der Beschwerdeführer
als [...] gemäss den Akten einem intensiven Arbeitsalltag nachgeht und aufgrund
diverser Einsätze kurzfristig die Besuchszeiten verschoben hat, ist fraglich,
ob denn auch die Besuchszeiten am Dienstagmittag regelmässig eingehalten werden.
Durch das allfällige Verschieben der Besuchszeiten würde eine gewisse Instabilität
und Unruhe einkehren, was gemäss Bericht allerdings vermieden werden soll. Der
Antrag betreffend Besuchsrecht jeden Dienstag über den Mittag ist somit vorerst
abzuweisen.
3.8.2
Die Besuche von 13.30 bis 18.00
Uhr jeden letzten Mittwoch im Monat werden bereits seit einiger Zeit so gelebt,
was gemäss den Akten bisher für alle Parteien und insbesondere auch für [...] gestimmt
hat, zumal sie sich gemäss Aussagen der Kindsmutter bei der Rückkehr vom
Beschwerdeführer entspannt zeigt. Diese Besuche sind deshalb weiterzuführen.
3.8.3
Betreffend den Antrag der Besuche
am Donnerstag ist anzumerken, dass bereits im Bericht des Sozialdienstes
Wasseramt vom 20. November 2020 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer
die Betreuung von [...] aufgrund der Weiterbildung nicht immer gewährleisten
kann und die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf Kontinuität
angewiesen sei. Deshalb wurden die Besuche am Donnerstag damals vorerst gestrichen.
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer dazumal, dass er dies nachvollziehen
und akzeptieren könne, weil die Donnerstage aufgrund von Weiterbildung
schwierig zu organisieren seien. Auch aktuell muss der Beschwerdeführer gemäss
den Akten weiterhin an Weiterbildungen teilnehmen, weshalb er die
Besuchszeiten in diesem Falle abweichend gestalten will. Auch diesbezüglich ist
festzuhalten, dass [...] auf Stabilität und Kontinuität betreffend die
Besuchszeiten angewiesen ist, was der Bericht festhält. Deshalb ist der Antrag
auf Besuche am Donnerstag abzuweisen.
4.1
Liegt keine einvernehmliche Regelung
der Kindseltern betreffend Ferien vor, sind in der Praxis bei Kindern im
Grundschulalter zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich (Andrea Büchler,
FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen
Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
4.2
Die Vorinstanz sah von einer
Ferienreglung ab, indem sie davon ausging, dass die Kindseltern nach
Absolvierung des Programms «Kinder aus der Klemme» in der Lage sein werden,
diesbezüglich eine einvernehmende Lösung zu finden. Wobei die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 angab, gegen
Reisen nach Grossbritannien nichts zu haben, will sie gemäss Eingabe vom 23.
Mai 2023 derzeit nicht, dass [...] beim Beschwerdeführer die Ferien verbringen
kann. Der Beschwerdeführer moniert die fehlende Ferienregelung, weil keine
Lösung mit der Beschwerdegegnerin gefunden werden könne. Gemäss Bericht sind
die Kindseltern zur Zeit nicht in der Lage, eine gemeinsame Lösung zu
erarbeiten. Ob eine Anpassung der Besuchsregelung sowie Ferienregelung die
Situation der Kindseltern in ihrem Konflikt um [...] entlasten würde, scheine
minimal real und durchaus sehr fraglich. Dies könne allerdings nicht abschliessend
beurteilt werden. Durch das bereits während mehreren Jahren vorliegende hochstrittige,
unkooperative und uneinsichtige Verhalten der Kindseltern konnten diese bis
anhin keine verbindliche Lösung betreffend Ferien finden. Indem es bereits im
Rahmen des Besuchs des Programms «Kinder in der Klemme» zu Streitigkeiten
gekommen ist, rückt eine gemeinsame Lösung weiterhin in Ferne. [...] ist nun
acht Jahre alt und hat gemäss den Akten bis anhin ihre Ferien nicht regelmässig
beim Beschwerdeführer verbringen können. Auch angesichts der anstehenden
Sommerferien ist es angebracht, die Ferien zu regeln. Der Antrag des
Beschwerdeführers betreffend vier Ferienwochen pro Jahr wird allerdings nicht
substantiiert begründet, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb von der
Gerichtspraxis der üblichen zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr abgewichen
werden soll. Somit ist dem Beschwerdeführer ein Ferienanspruch von drei Wochen
im Jahr, davon zwei zusammenhängend, zuzusprechen. Bei gemeinsamer elterlicher
Sorge braucht es für vorübergehende Auslandaufenthalte keine Zustimmung des
anderen Elternteils, womit der Kindsvater die Ferien mit [...] auch dort
verbringen kann.
5.
Abschliessend sind die Eltern
aufgerufen und ausdrücklich daran zu erinnern, ihre Handlungen verstärkt am
Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines
vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es ist zentrale
Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen
Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu
bekämpfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn
der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch
Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In
diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind. Es ist eigentliche
Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber
dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_885/2015
vom 16. März 2016 E. 3). Hingegen ist es auch am Beschwerdeführer, seine
Besuchszeiten regelmässig und pünktlich wahrzunehmen und somit seiner Pflicht,
das Besuchsrecht wahrzunehmen, nachzukommen. Angesichts der jahrelangen
Hochstrittigkeit, wobei keine Mediationsversuche geholfen haben und weiterhin
gemäss Bericht kein gegenseitiges Vertrauen, sondern Vorwürfe, Vorhaltungen
sowie mangelnde Transparenz besteht, ist die Teilnahme am Programm «Kinder in
der Klemme» dringend angezeigt, zumal dieses Programm einen neuen Ansatz bietet
und die Vorinstanz mit dem Programm positive Erfahrungen gemacht hat. Die
Eltern sind gehalten, aktiv an diesem Programm teilzunehmen, um ihre
Kommunikation zu verbessern sowie Prioritäten zu setzen, um ihren Pflichten als
Eltern nachzukommen, wobei das Kindeswohl im Zentrum zu stehen hat.
6.
Gemäss der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 nehmen die Kindseltern am Programm «Kinder
in der Klemme» teil, was angesichts des bisherigen Verhaltens der Kindseltern auch
angebracht ist. Durch das Besuchen des Programms ergibt sich eine beidseitige
Einwilligung an der Teilnahme am Programm, obschon diesbezüglich die aufschiebende
Wirkung erteilt worden ist. Daher mangelt es am aktuellen
Rechtsschutzinteresse, wodurch auf die diesbezügliche Beschwerde gegen die Ziffern
3.6
sowie 3.7 des Entscheides der Vorinstanz nicht eingetreten wird.
7.1
Betreut ein Elternteil das
gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die
Kindesschutzbehörde diesem Elternteil gemäss Art. 52fbis Abs. 2
AHVV die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu
gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
7.2
[...] wird weiterhin überwiegend
durch die Kindsmutter betreut. Somit ist der Vorinstanz zu folgen, indem der
Kindsmutter die Erziehungsgutschriften vollumfänglich angerechnet werden.
8.
Die durch die Vorinstanz in Rechnung
gestellten Gebühren richten sich nach § 87 lit. g und i des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZGB und sind nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten seien angemessen
zu reduzieren, nicht substantiiert vorgebracht hat.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.3. des
Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 ist dahingehend
abzuändern, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht hat, [...] in
ungeraden Wochen jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr,
inklusive Übernachtung, zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem ist der
Beschwerdeführer in Abänderung von Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region
Solothurn vom 9. März 2023 dazu berechtigt, mit [...] drei Wochen Ferien, davon
zwei Wochen zusammenhängend, zu verbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1
Gemäss Art. 106 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in
familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dass
der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind, hälftig zu tragen haben.
10.2
Die Parteikosten werden bei diesem
Ausgang wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
Ziffer 3.3. des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 ist
dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht
hat, [...] in ungeraden Wochen jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 18.00
Uhr, inklusive Übernachtung, sowie am letzten Mittwoch im Montag von 13.30 Uhr
bis 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem ist er in Abänderung von
Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 dazu
berechtigt, mit [...] für drei Wochen Ferien, davon zwei Wochen zusammenhängend,
zu verbringen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 haben der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin hälftig zu tragen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law