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Entscheid

VWBES.2023.126

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

6. September 2023Deutsch16 min

erneuert (pag. 9). Der Einsatz über die [...] dauerte längstens bis am 5. Januar

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, Jg. 1959, deutscher

Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 29. Oktober

2007 im Alter von 48 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines

Erwerbseinsatzes über die [...] eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA.

Am 4. November 2008 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA

erneuert (pag. 9). Der Einsatz über die [...] dauerte längstens bis am 5. Januar

2009 (Beginn der Rahmenfrist der UNIA Arbeitslosenkasse; pag. 15). Am

27. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU / EFTA zwecks Stellensuche mit einer Gültigkeit von sechs Monaten

erteilt (pag. 21). Am 1. März 2010 wurde ihm aufgrund des

unbefristeten Arbeitsvertrages mit der [...] eine Aufenthaltsbewilligung

EU / EFTA mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt (pag. 23

ff.).

2. Im Februar 2015 liess die

Einwohnergemeinde [...] dem Beschwerdeführer eine Verfallsanzeige (Ausweis B)

zukommen (pag. 32). Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 (Eingang) teilte

der Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA)

insbesondere mit, dass er seit dem Februar 2012 Sozialhilfe beziehe. Zusätzlich

reichte er Urkunden ein, aus denen ersichtlich ist, dass ihm die [...] das

Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2010 gekündigt hatte (pag. 35 – 39).

3. Mit Schreiben vom 5. März 2015

teilte das MISA dem Beschwerdeführer mit, dass er seit bereits mehr als 12

Monaten arbeitslos sei und die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert

werde. Sollte er anlässlich der Prüfung der Verlängerung in einem Jahr nach wie

vor arbeitslos sein, erlösche sein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Dies hätte zur Folge, dass er die Schweiz verlassen

müsste (pag. 43).

4. Am 11. Januar 2016 wurde die

Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA gestützt auf den unbefristeten

Arbeitsvertrag mit der [...] AG vom 15. Dezember 2015, mit Beginn ab

11. Januar 2016, (pag. 51 ff.) erneut um ein Jahr bis zum 28. Februar

2017 verlängert (pag. 55). Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer nur im Januar 2016 für die [...] AG tätig war (pag. 215).

5. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (pag. 71

f.) gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit

verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom März 2017 inklusive

Beilagen (Eingang beim MISA am 29. März 2017; pag. 74 – 109) reichte der

Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.

6. Mit E-Mail vom 22. Mai 2017 erhielt das

MISA vom Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag als Lastwagenchauffeur Kat. CE vom

22. Mai 2017 (mit Arbeitsbeginn am 22. Mai 2017, 13.00 Uhr, maximal

bis 16. Mai 2017, pag. 110 f.) und mit E-Mail vom 7. Juli

2017 einen Einsatzvertrag vom 7. Juli 2017 (mit Arbeitsbeginn am 10. Juli

2017, maximal bis 11. August 2017, pag. 112 ff.).

7. Das MISA wurde erst wieder drei Jahre

später, am 1. Oktober 2020, tätig, indem es eine Anfrage betreffend Sozialhilfe

beim Sozialamt startete (pag. 120). Mit Schreiben vom 10. November

2020 (pag. 124 f.) gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Der

Beschwerdeführer nahm am 24. November 2020 (Eingang beim MISA; pag. 157 ff.) Stellung

und reichte zahlreiche Urkunden ein.

8. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020

teilte der Beschwerdeführer dem MISA mit, er habe gleichentags einen

befristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG mit Vertragsbeginn ab 1. Januar

2021 unterzeichnen können. Ausserdem sei ihm eine unbefristete Anstellung in

Aussicht gestellt worden. Damit er die Tätigkeit antreten könne, brauche er

eine gültige Aufenthaltsbewilligung (pag. 161 f.).

9. Am 6. März 2023 beschwerte sich

der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht, was sinngemäss als

Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde (pag. 194).

10. Mit Verfügung vom 24. März 2023

verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und

wies ihn per 30. Juni 2023 aus der Schweiz weg (pag. 223 ff.).

11. Mit Urteil vom 6. April 2023 schrieb

das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung aufgrund des

ergangenen Entscheids in der Hauptsache als gegenstandslos ab (pag. 242

f.).

12. Mit Eingabe vom 5. April 2023

erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim

Verwaltungsgericht gegen die Verfügung des MISA vom 24. März 2023 und

beantragte insbesondere deren Aufhebung sowie die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum

30. Juni 2024 zu verlängern. Zudem beantragte er die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

13. Mit Eingabe vom 26. April 2023

schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

14. Am 16. Mai 2023 äusserte sich der

Beschwerdeführer erneut und reichte weitere Urkunden zu den Akten.

15. Vom 15. Februar 2011 (pag. 69, 121,

197 ff.) bis am 30. September 2022 (pag. 188) wurde der Beschwerdeführer

vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Aus den Unterlagen des

Sozialamtes geht hervor, dass er ab April 2022 (63-jährig) eine AHV-Rente in

der Höhe von monatlich CHF 321.00 sowie Ergänzungsleistungen von monatlich CHF

1'432.95 erhält.

16. Die insgesamt beanspruchte

Sozialhilfe beläuft sich auf CHF 240'817.85. Einzig in den Monaten Januar 2016

(CHF 1'629.55), Juli 2017 (CHF 1'944.05) und August 2017 (CHF 987.25 + 392.00 +

340.20) sowie im Mai 2021 (CHF 152.20), August 2021 (CHF 2'328.60 + 2'857.90)

und September 2021 (CHF 392.60 + 614.55) war er erwerbstätig und

erwirtschaftete in knapp 12 Jahren (ab August 2010 bis zum Erhalt einer

AHV-Rente und Ergänzungsleistungen ab April 2022) insgesamt ein Einkommen in

Höhe von CHF 11'638.90 (pag. 197 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer wurde gestützt

auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine

Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA erteilt. Die Vorinstanz ist der

Auffassung, dass diese Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden könne. Ihr

zufolge sei der Beschwerdeführer weder als Arbeitnehmer gemäss Art. 6

Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer) einzustufen, noch

erfülle er die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I

FZA (Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit), noch die Voraussetzungen

nach Art. 24 Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit).

3.1

Ein Arbeitnehmer, der

Staatsangehöriger einer Vertragspartei des FZA ist (Vertragsausländer) und mit

einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von

mindestens einem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der

Erlaubnis (EU / EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um

mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf

aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des

Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten

und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit

einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht

(Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU / EFTA-L-Bewilligung).

Dispositiv

3.2 Das Bundesgericht hat entschieden,

dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als

unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig

arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder

(3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss,

da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze

Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren.

Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,

Aufenthaltsbewilligungen EU / EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU / EFTA

widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung

nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002

über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203], vgl. zum

Ganzen BGE 141 II 1, E. 2.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn die

betroffenen Personen ihre Eigenschaft als Arbeitnehmende verlieren (Caroni

Martina / Scheiber Nicole / Preisig Christa / Plozza Monika, Migrationsrecht,

5. Aufl., Bern 2022, S. 394).

3.3 Die Auslegung des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status

erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie

vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA).

Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss der Rechtsprechung, wer

während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren

Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält.

Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch

auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an.

Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich

auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Zu

berücksichtigen sind praxisgemäss etwa der gegebenenfalls unregelmässige Charakter

der verrichteten Leistungen, ihre beschränkte Dauer oder die geringe Vergütung,

die dem Ausländer dafür ausgerichtet wird. So hat das Bundesgericht etwa entschieden,

dass eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von bloss

ungefähr CHF 600.00 bis CHF 800.00 einbringt, als marginal und nebensächlich

anzusehen ist und folglich kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November

2021, E. 4.1).

3.4 In den insgesamt 16 Jahren

Aufenthalt in der Schweiz war der Beschwerdeführer lediglich in den ersten drei

Jahren erwerbstätig. Ab dem Jahr 2011 bezog er bis im Jahr 2022, sprich bis zum

Alter, in dem er die Altersrente geltend machen konnte, fast ausschliesslich Sozialhilfe.

Die insgesamt beanspruchte Sozialhilfe beläuft sich auf CHF 240'817.85. Ab

dem Jahr 2010 bis zum Bezug der Altersrente im Jahr 2022, sprich während

12 Jahren, war der Beschwerdeführer lediglich insgesamt 11 Monate

erwerbstätig. Ab dem Jahr 2016 bis 2022 erwirtschaftete er ein Einkommen in

Höhe von CHF 11'638.90. Der Beschwerdeführer behauptete wiederholt, insbesondere

aufgrund seines Alters und als Deutscher sei es schwierig, in der Schweiz

Arbeit zu finden. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in dem

Zeitpunkt, als der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung

drohte, dem MISA einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte. Dies geschah beispielsweise

mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2015, nachdem das MISA

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2015 darauf aufmerksam

machte, dass er, wenn er bei der Prüfung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Jahr darauf nach wie vor arbeitslos sei, die Schweiz

verlassen müsse oder als der Beschwerdeführer zwei Einsatzverträge vom Mai 2017

und Juli 2017 einreichte, nachdem ihm das MISA mit Schreiben vom 15. März 2017

das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz gewährte. Im ersten Einsatzvertrag wurde als

Einsatzbeginn der 22. Mai 2017 und die maximale Dauer des Einsatzes bis am 15. Mai

2017 angegeben, was faktisch nicht möglich ist. Der zweite Einsatz dauerte nur

rund einen Monat. Immerhin ist aus dem Kontoauszug des Sozialamts der

Sozialregion [...] ersichtlich, dass er im Jahr 2017 immerhin zwei Monate lang

Erwerbseinkommen generierte. Seit dem Schreiben des MISA vom 15. März 2017 geschah

beim MISA betreffend die vorliegende Angelegenheit drei Jahre lang nichts mehr.

Aufgrund dessen, dass das MISA erst im Jahr 2020 wieder tätig wurde, verblieb

der Beschwerdeführer weitere Jahre in der Schweiz und bezog weiterhin

Sozialhilfe. Arbeitsverträge reichte der Beschwerdeführer nicht mehr ein. Als

das MISA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2020 erneut

das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz

gewährte, reichte der Beschwerdeführer dem MISA mit E-Mail vom 15. Dezember

2020 gleichentags einen befristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG mit

Vertragsbeginn ab 1. Januar 2021 zu den Akten. Der befristete Vertrag wurde

später in einen unbefristeten umgewandelt. Auch hier zeigt sich, dass der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden.

Allerdings bemühte er sich nur gerade dann um einen Arbeitsvertrag, wenn ihm

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohte. Zudem blieb er jeweils

nur für kurze Zeit angestellt. Es scheint, als ob es dem Beschwerdeführer nur

darum ginge, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Zwar

arbeitete der Beschwerdeführer während des Jahres 2021 im Verhältnis zu den

vorherigen Jahren viel, aber immer noch in sehr bescheidenem Masse und

erwirtschaftete im Jahr 2021 lediglich CHF 6'345.85. Die Vorinstanz

begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus

der Schweiz insbesondere damit, dass die insgesamt weniger als ein Jahr

andauernden Arbeitseinsätze während der mehr als zehn Jahre vor Erreichung des

Alters, ab welchem eine Altersrente geltend gemacht werden könne, die

Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht zu rechtfertigen vermöchten. Der

Beschwerdeführer habe seit Jahren seine Eigenschaft als Arbeitnehmer verloren. Diese

Erwägung ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil muss aufgrund der Umstände

angenommen werden, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich gehandelt

hat, da er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dadurch erwirkte,

dass er erst dann wieder einen Arbeitsvertrag einreichte bzw. sich um

Arbeitsmöglichkeiten bemühte, als der Ablauf der Gültigkeitsdauer der

Aufenthaltsbewilligung drohte. Ausserdem waren seine Einsätze stets von kurzer

Dauer. Damit hat er seine Eigenschaft als Arbeitnehmer seit Jahren verloren und

erfüllt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nicht (mehr).

4.1 Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor,

dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei […] nach Beendigung ihrer

Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei haben, das allerdings gemäss Abs. 2 unter den Voraussetzungen

von Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14,

1975, S. 10) steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November

2021, E. 4.1). Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben

Arbeitnehmer/innen aus den Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die sich

auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer berufen und

nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der

Protokolle II und III zum FZA mindestens eine der vier folgenden

Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ; vgl. Art. 4 Anhang I

FZA):

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene

Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der

vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort

zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen

müssen kumulativ erfüllt sein).

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig

geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der

Schweiz aufgehalten.

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls

oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben

deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.

d) Sie nehmen nach drei Jahren

Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit

in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz

in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.

4.2 Der Beschwerdeführer kann sich nicht

auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, zumal er bereits seit etlichen Jahren

die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr innehat und auch nicht mehr

wiedererlangt hat. Auch erfüllt er keine der obigen Voraussetzungen zur

Geltendmachung des Rechts zum Verbleib in der Schweiz. Er wurde weder dauernd

arbeitsunfähig noch nahm er nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigen

Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU

oder EFTA auf. Auch war er bei Erreichung des vorgesehenen Alters für die

Geltendmachung einer Rente in den drei vorangehenden Jahren keine zwölf Monate

erwerbstätig.

5.1 Nach Art. 24 Anhang 1 FZA

erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt

und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein

Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,

sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt,

dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende

finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Bst. a) und einen

Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Bst. b).

5.2 Laut Art. 16 Abs. 2 der

Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203] sind die

finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige […]

ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen

Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin […] zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über

Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung berechtigt.

5.3 Der Beschwerdeführer erhält eine

AHV-Rente von monatlich CHF 321.00 und muss zusätzlich mit

Ergänzungsleistungen unterstützt werden. Somit erfüllt er die Voraussetzungen

für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA als

Nichterwerbstätiger nicht.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA seit Jahren nicht mehr erfüllt.

7. Die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers stehen einer Wegweisung nicht entgegen. Er hält sich seit 16

Jahren in der Schweiz auf, hat sich aber wirtschaftlich nie integriert und

seinen Lebensunterhalt fast ausschliesslich mit dem Bezug von Sozialhilfe und

zuletzt mit AHV- und Ergänzungsleistungen bestritten. Hingegen hat er sich

zuvor 48 Jahre im Heimatland aufgehalten. Er ist dort geboren und hat den

überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Eine Wegweisung ist

zumutbar und verhältnismässig.

8. Der Beschwerdeführer beantragt

eventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024. Mit

der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf

diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen wäre er ohnehin

unbegründet.

9. Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft

dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu

ermöglichen.

10.1 Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 24. April 2023 ein vollständig ausgefülltes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege inkl. Unterlagen zu den Akten. Der Beschwerdeführer

hat damit belegt, dass er mittellos ist. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt.

10.2 Zufolge Unterliegens des

Beschwerdeführers sind ihm in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens, welche

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind,

aufzuerlegen. Durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_538/2023 vom

17. Oktober 2023 nicht ein.