VWBES.2023.126
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
6. September 2023Deutsch16 min
erneuert (pag. 9). Der Einsatz über die [...] dauerte längstens bis am 5. Januar
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, Jg. 1959, deutscher
Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 29. Oktober
2007 im Alter von 48 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines
Erwerbseinsatzes über die [...] eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA.
Am 4. November 2008 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA
erneuert (pag. 9). Der Einsatz über die [...] dauerte längstens bis am 5. Januar
2009 (Beginn der Rahmenfrist der UNIA Arbeitslosenkasse; pag. 15). Am
27. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU / EFTA zwecks Stellensuche mit einer Gültigkeit von sechs Monaten
erteilt (pag. 21). Am 1. März 2010 wurde ihm aufgrund des
unbefristeten Arbeitsvertrages mit der [...] eine Aufenthaltsbewilligung
EU / EFTA mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt (pag. 23
ff.).
2. Im Februar 2015 liess die
Einwohnergemeinde [...] dem Beschwerdeführer eine Verfallsanzeige (Ausweis B)
zukommen (pag. 32). Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 (Eingang) teilte
der Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA)
insbesondere mit, dass er seit dem Februar 2012 Sozialhilfe beziehe. Zusätzlich
reichte er Urkunden ein, aus denen ersichtlich ist, dass ihm die [...] das
Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2010 gekündigt hatte (pag. 35 – 39).
3. Mit Schreiben vom 5. März 2015
teilte das MISA dem Beschwerdeführer mit, dass er seit bereits mehr als 12
Monaten arbeitslos sei und die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert
werde. Sollte er anlässlich der Prüfung der Verlängerung in einem Jahr nach wie
vor arbeitslos sein, erlösche sein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dies hätte zur Folge, dass er die Schweiz verlassen
müsste (pag. 43).
4. Am 11. Januar 2016 wurde die
Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA gestützt auf den unbefristeten
Arbeitsvertrag mit der [...] AG vom 15. Dezember 2015, mit Beginn ab
11. Januar 2016, (pag. 51 ff.) erneut um ein Jahr bis zum 28. Februar
2017 verlängert (pag. 55). Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nur im Januar 2016 für die [...] AG tätig war (pag. 215).
5. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (pag. 71
f.) gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit
verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom März 2017 inklusive
Beilagen (Eingang beim MISA am 29. März 2017; pag. 74 – 109) reichte der
Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.
6. Mit E-Mail vom 22. Mai 2017 erhielt das
MISA vom Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag als Lastwagenchauffeur Kat. CE vom
22. Mai 2017 (mit Arbeitsbeginn am 22. Mai 2017, 13.00 Uhr, maximal
bis 16. Mai 2017, pag. 110 f.) und mit E-Mail vom 7. Juli
2017 einen Einsatzvertrag vom 7. Juli 2017 (mit Arbeitsbeginn am 10. Juli
2017, maximal bis 11. August 2017, pag. 112 ff.).
7. Das MISA wurde erst wieder drei Jahre
später, am 1. Oktober 2020, tätig, indem es eine Anfrage betreffend Sozialhilfe
beim Sozialamt startete (pag. 120). Mit Schreiben vom 10. November
2020 (pag. 124 f.) gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer nahm am 24. November 2020 (Eingang beim MISA; pag. 157 ff.) Stellung
und reichte zahlreiche Urkunden ein.
8. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020
teilte der Beschwerdeführer dem MISA mit, er habe gleichentags einen
befristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG mit Vertragsbeginn ab 1. Januar
2021 unterzeichnen können. Ausserdem sei ihm eine unbefristete Anstellung in
Aussicht gestellt worden. Damit er die Tätigkeit antreten könne, brauche er
eine gültige Aufenthaltsbewilligung (pag. 161 f.).
9. Am 6. März 2023 beschwerte sich
der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht, was sinngemäss als
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde (pag. 194).
10. Mit Verfügung vom 24. März 2023
verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und
wies ihn per 30. Juni 2023 aus der Schweiz weg (pag. 223 ff.).
11. Mit Urteil vom 6. April 2023 schrieb
das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung aufgrund des
ergangenen Entscheids in der Hauptsache als gegenstandslos ab (pag. 242
f.).
12. Mit Eingabe vom 5. April 2023
erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht gegen die Verfügung des MISA vom 24. März 2023 und
beantragte insbesondere deren Aufhebung sowie die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum
30. Juni 2024 zu verlängern. Zudem beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
13. Mit Eingabe vom 26. April 2023
schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
14. Am 16. Mai 2023 äusserte sich der
Beschwerdeführer erneut und reichte weitere Urkunden zu den Akten.
15. Vom 15. Februar 2011 (pag. 69, 121,
197 ff.) bis am 30. September 2022 (pag. 188) wurde der Beschwerdeführer
vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Aus den Unterlagen des
Sozialamtes geht hervor, dass er ab April 2022 (63-jährig) eine AHV-Rente in
der Höhe von monatlich CHF 321.00 sowie Ergänzungsleistungen von monatlich CHF
1'432.95 erhält.
16. Die insgesamt beanspruchte
Sozialhilfe beläuft sich auf CHF 240'817.85. Einzig in den Monaten Januar 2016
(CHF 1'629.55), Juli 2017 (CHF 1'944.05) und August 2017 (CHF 987.25 + 392.00 +
340.20) sowie im Mai 2021 (CHF 152.20), August 2021 (CHF 2'328.60 + 2'857.90)
und September 2021 (CHF 392.60 + 614.55) war er erwerbstätig und
erwirtschaftete in knapp 12 Jahren (ab August 2010 bis zum Erhalt einer
AHV-Rente und Ergänzungsleistungen ab April 2022) insgesamt ein Einkommen in
Höhe von CHF 11'638.90 (pag. 197 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine
Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA erteilt. Die Vorinstanz ist der
Auffassung, dass diese Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden könne. Ihr
zufolge sei der Beschwerdeführer weder als Arbeitnehmer gemäss Art. 6
Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer) einzustufen, noch
erfülle er die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I
FZA (Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit), noch die Voraussetzungen
nach Art. 24 Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit).
3.1
Ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger einer Vertragspartei des FZA ist (Vertragsausländer) und mit
einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von
mindestens einem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis (EU / EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um
mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf
aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten
und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht
(Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU / EFTA-L-Bewilligung).
Dispositiv
3.2 Das Bundesgericht hat entschieden,
dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als
unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig
arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder
(3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss,
da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze
Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren.
Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,
Aufenthaltsbewilligungen EU / EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU / EFTA
widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung
nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203], vgl. zum
Ganzen BGE 141 II 1, E. 2.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn die
betroffenen Personen ihre Eigenschaft als Arbeitnehmende verlieren (Caroni
Martina / Scheiber Nicole / Preisig Christa / Plozza Monika, Migrationsrecht,
5. Aufl., Bern 2022, S. 394).
3.3 Die Auslegung des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status
erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie
vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA).
Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss der Rechtsprechung, wer
während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren
Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält.
Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch
auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an.
Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich
auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Zu
berücksichtigen sind praxisgemäss etwa der gegebenenfalls unregelmässige Charakter
der verrichteten Leistungen, ihre beschränkte Dauer oder die geringe Vergütung,
die dem Ausländer dafür ausgerichtet wird. So hat das Bundesgericht etwa entschieden,
dass eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von bloss
ungefähr CHF 600.00 bis CHF 800.00 einbringt, als marginal und nebensächlich
anzusehen ist und folglich kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November
2021, E. 4.1).
3.4 In den insgesamt 16 Jahren
Aufenthalt in der Schweiz war der Beschwerdeführer lediglich in den ersten drei
Jahren erwerbstätig. Ab dem Jahr 2011 bezog er bis im Jahr 2022, sprich bis zum
Alter, in dem er die Altersrente geltend machen konnte, fast ausschliesslich Sozialhilfe.
Die insgesamt beanspruchte Sozialhilfe beläuft sich auf CHF 240'817.85. Ab
dem Jahr 2010 bis zum Bezug der Altersrente im Jahr 2022, sprich während
12 Jahren, war der Beschwerdeführer lediglich insgesamt 11 Monate
erwerbstätig. Ab dem Jahr 2016 bis 2022 erwirtschaftete er ein Einkommen in
Höhe von CHF 11'638.90. Der Beschwerdeführer behauptete wiederholt, insbesondere
aufgrund seines Alters und als Deutscher sei es schwierig, in der Schweiz
Arbeit zu finden. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in dem
Zeitpunkt, als der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
drohte, dem MISA einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte. Dies geschah beispielsweise
mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2015, nachdem das MISA
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2015 darauf aufmerksam
machte, dass er, wenn er bei der Prüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Jahr darauf nach wie vor arbeitslos sei, die Schweiz
verlassen müsse oder als der Beschwerdeführer zwei Einsatzverträge vom Mai 2017
und Juli 2017 einreichte, nachdem ihm das MISA mit Schreiben vom 15. März 2017
das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz gewährte. Im ersten Einsatzvertrag wurde als
Einsatzbeginn der 22. Mai 2017 und die maximale Dauer des Einsatzes bis am 15. Mai
2017 angegeben, was faktisch nicht möglich ist. Der zweite Einsatz dauerte nur
rund einen Monat. Immerhin ist aus dem Kontoauszug des Sozialamts der
Sozialregion [...] ersichtlich, dass er im Jahr 2017 immerhin zwei Monate lang
Erwerbseinkommen generierte. Seit dem Schreiben des MISA vom 15. März 2017 geschah
beim MISA betreffend die vorliegende Angelegenheit drei Jahre lang nichts mehr.
Aufgrund dessen, dass das MISA erst im Jahr 2020 wieder tätig wurde, verblieb
der Beschwerdeführer weitere Jahre in der Schweiz und bezog weiterhin
Sozialhilfe. Arbeitsverträge reichte der Beschwerdeführer nicht mehr ein. Als
das MISA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2020 erneut
das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz
gewährte, reichte der Beschwerdeführer dem MISA mit E-Mail vom 15. Dezember
2020 gleichentags einen befristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG mit
Vertragsbeginn ab 1. Januar 2021 zu den Akten. Der befristete Vertrag wurde
später in einen unbefristeten umgewandelt. Auch hier zeigt sich, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden.
Allerdings bemühte er sich nur gerade dann um einen Arbeitsvertrag, wenn ihm
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohte. Zudem blieb er jeweils
nur für kurze Zeit angestellt. Es scheint, als ob es dem Beschwerdeführer nur
darum ginge, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Zwar
arbeitete der Beschwerdeführer während des Jahres 2021 im Verhältnis zu den
vorherigen Jahren viel, aber immer noch in sehr bescheidenem Masse und
erwirtschaftete im Jahr 2021 lediglich CHF 6'345.85. Die Vorinstanz
begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus
der Schweiz insbesondere damit, dass die insgesamt weniger als ein Jahr
andauernden Arbeitseinsätze während der mehr als zehn Jahre vor Erreichung des
Alters, ab welchem eine Altersrente geltend gemacht werden könne, die
Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht zu rechtfertigen vermöchten. Der
Beschwerdeführer habe seit Jahren seine Eigenschaft als Arbeitnehmer verloren. Diese
Erwägung ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil muss aufgrund der Umstände
angenommen werden, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich gehandelt
hat, da er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dadurch erwirkte,
dass er erst dann wieder einen Arbeitsvertrag einreichte bzw. sich um
Arbeitsmöglichkeiten bemühte, als der Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsbewilligung drohte. Ausserdem waren seine Einsätze stets von kurzer
Dauer. Damit hat er seine Eigenschaft als Arbeitnehmer seit Jahren verloren und
erfüllt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nicht (mehr).
4.1 Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor,
dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei […] nach Beendigung ihrer
Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei haben, das allerdings gemäss Abs. 2 unter den Voraussetzungen
von Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14,
1975, S. 10) steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November
2021, E. 4.1). Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben
Arbeitnehmer/innen aus den Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die sich
auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer berufen und
nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der
Protokolle II und III zum FZA mindestens eine der vier folgenden
Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ; vgl. Art. 4 Anhang I
FZA):
a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene
Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der
vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort
zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein).
b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig
geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der
Schweiz aufgehalten.
c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls
oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben
deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.
d) Sie nehmen nach drei Jahren
Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz
in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.
4.2 Der Beschwerdeführer kann sich nicht
auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, zumal er bereits seit etlichen Jahren
die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr innehat und auch nicht mehr
wiedererlangt hat. Auch erfüllt er keine der obigen Voraussetzungen zur
Geltendmachung des Rechts zum Verbleib in der Schweiz. Er wurde weder dauernd
arbeitsunfähig noch nahm er nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigen
Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU
oder EFTA auf. Auch war er bei Erreichung des vorgesehenen Alters für die
Geltendmachung einer Rente in den drei vorangehenden Jahren keine zwölf Monate
erwerbstätig.
5.1 Nach Art. 24 Anhang 1 FZA
erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt
und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein
Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,
sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt,
dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Bst. a) und einen
Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Bst. b).
5.2 Laut Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203] sind die
finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige […]
ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen
Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin […] zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung berechtigt.
5.3 Der Beschwerdeführer erhält eine
AHV-Rente von monatlich CHF 321.00 und muss zusätzlich mit
Ergänzungsleistungen unterstützt werden. Somit erfüllt er die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA als
Nichterwerbstätiger nicht.
6. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA seit Jahren nicht mehr erfüllt.
7. Die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers stehen einer Wegweisung nicht entgegen. Er hält sich seit 16
Jahren in der Schweiz auf, hat sich aber wirtschaftlich nie integriert und
seinen Lebensunterhalt fast ausschliesslich mit dem Bezug von Sozialhilfe und
zuletzt mit AHV- und Ergänzungsleistungen bestritten. Hingegen hat er sich
zuvor 48 Jahre im Heimatland aufgehalten. Er ist dort geboren und hat den
überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Eine Wegweisung ist
zumutbar und verhältnismässig.
8. Der Beschwerdeführer beantragt
eventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024. Mit
der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf
diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen wäre er ohnehin
unbegründet.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft
dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu
ermöglichen.
10.1 Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 24. April 2023 ein vollständig ausgefülltes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inkl. Unterlagen zu den Akten. Der Beschwerdeführer
hat damit belegt, dass er mittellos ist. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt.
10.2 Zufolge Unterliegens des
Beschwerdeführers sind ihm in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens, welche
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind,
aufzuerlegen. Durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_538/2023 vom
17. Oktober 2023 nicht ein.