VWBES.2023.127
Sachurlaub
13. April 2023Deutsch5 min
Teilnahme an der Trauerfeier seines langjährigen Rechtsvertreters, Dr. iur. [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Sachurlaub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, der in der
Justizvollzugsanstalt [...] eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüsst,
stellte am 16. März 2023 beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um
Teilnahme an der Trauerfeier seines langjährigen Rechtsvertreters, Dr. iur. [...],
sel., stattfindend am 31. März 2023 auf dem [...] in Zürich.
2. Mit Verfügung vom 28. März 2023
wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.
3. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 31. März 2023
ebenfalls ab.
4. Gegen diesen Entscheid erhebt A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 9. April 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Der Beschwerdeentscheid ist aus dem
Recht zu weisen.
2. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,
er wisse, dass eine Teilnahme nicht mehr möglich sei, sei aber der Meinung,
dass immer noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Bei einem Todesfall müsse
immer sehr rasch entschieden werden. Er wolle verhindern, dass der stossende
Entscheid für zukünftige Fälle als Begründung herangezogen werde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung grundsätzlich zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes
über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]).
2.1
Nach § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Anders als der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des
Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das
Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur
dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch
ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil
noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte.
Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein
theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie
zuwiderliefe. Praxisgemäss wird das Interesse an der Beschwerde als nicht mehr
aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) erachtet, wenn der angefochtene
Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit
ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte,
bereits stattgefunden hat.
Allerdings wird
auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen
Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen
könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und
die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt. Dieser «ausnahmsweise Verzicht» dient gemäss Bundesgericht dem
allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht aber dem Interesse des
Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten,
die ihm aufgrund des weggefallenen aktuellen Interesses «nichts mehr nützen»
würde. Anderes gilt gemäss Bundesgericht nur, wenn es um die Feststellung der
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK (Anspruch des Untersuchungsgefangenen
auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter/Anspruch auf gerichtliche
Beurteilung des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist) geht, weil der EGMR in solchen Fällen trotz fehlendem
aktuellem Rechtsschutzinteresse die Sache materiell beurteilt, auch wenn sich
das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15
mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E.
2.2).
2.2
Vorliegend ist die Bewilligung zur
Teilnahme an der Gedenkfeier vom 31. März 2023 nicht mehr möglich, da das
Datum bereits verstrichen ist. Ein aktuelles praktisches Interesse an der
Beurteilung der Beschwerde besteht somit nicht mehr.
2.3
Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, dass sich die Frage jederzeit wieder stellen könnte und
eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, da
Trauerfeiern in der Regel kurzfristig angesetzt würden. Dies mag im Allgemeinen
zutreffen, doch lässt sich die Frage, ob einem Strafgefangenen die Teilnahme an
einer Trauerfeier zu bewilligen sei, nie allgemein beantworten. Diese Frage
muss immer bezogen auf den Einzelfall beurteilt werden, indem abgeklärt wird,
wie nah der Verstorbene dem Strafgefangenen gestanden hat, wie dies auch
vorliegend durch die Vorinstanzen gemacht wurde. Die Frage wird sich somit nie
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, sondern sind die
Umstände immer andere. Es besteht zudem auch kein öffentliches Interesse an der
Beantwortung der aufgeworfenen Frage.
3.
Mangels eines schutzwürdigen
Interesses ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Das
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos
abzuschreiben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann