Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.127

Sachurlaub

13. April 2023Deutsch5 min

Teilnahme an der Trauerfeier seines langjährigen Rechtsvertreters, Dr. iur. [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Sachurlaub

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, der in der

Justizvollzugsanstalt [...] eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüsst,

stellte am 16. März 2023 beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um

Teilnahme an der Trauerfeier seines langjährigen Rechtsvertreters, Dr. iur. [...],

sel., stattfindend am 31. März 2023 auf dem [...] in Zürich.

2. Mit Verfügung vom 28. März 2023

wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

3. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 31. März 2023

ebenfalls ab.

4. Gegen diesen Entscheid erhebt A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 9. April 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

1. Der Beschwerdeentscheid ist aus dem

Recht zu weisen.

2. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,

er wisse, dass eine Teilnahme nicht mehr möglich sei, sei aber der Meinung,

dass immer noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Bei einem Todesfall müsse

immer sehr rasch entschieden werden. Er wolle verhindern, dass der stossende

Entscheid für zukünftige Fälle als Begründung herangezogen werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung grundsätzlich zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes

über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]).

2.1

Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Anders als der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des

Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das

Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur

dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch

ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil

noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte.

Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein

theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie

zuwiderliefe. Praxisgemäss wird das Interesse an der Beschwerde als nicht mehr

aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) erachtet, wenn der angefochtene

Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit

ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte,

bereits stattgefunden hat.

Allerdings wird

auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen

Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen

könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und

die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt. Dieser «ausnahmsweise Verzicht» dient gemäss Bundesgericht dem

allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht aber dem Interesse des

Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten,

die ihm aufgrund des weggefallenen aktuellen Interesses «nichts mehr nützen»

würde. Anderes gilt gemäss Bundesgericht nur, wenn es um die Feststellung der

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK (Anspruch des Untersuchungsgefangenen

auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter/Anspruch auf gerichtliche

Beurteilung des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist) geht, weil der EGMR in solchen Fällen trotz fehlendem

aktuellem Rechtsschutzinteresse die Sache materiell beurteilt, auch wenn sich

das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15

mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E.

2.2).

2.2

Vorliegend ist die Bewilligung zur

Teilnahme an der Gedenkfeier vom 31. März 2023 nicht mehr möglich, da das

Datum bereits verstrichen ist. Ein aktuelles praktisches Interesse an der

Beurteilung der Beschwerde besteht somit nicht mehr.

2.3

Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, dass sich die Frage jederzeit wieder stellen könnte und

eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, da

Trauerfeiern in der Regel kurzfristig angesetzt würden. Dies mag im Allgemeinen

zutreffen, doch lässt sich die Frage, ob einem Strafgefangenen die Teilnahme an

einer Trauerfeier zu bewilligen sei, nie allgemein beantworten. Diese Frage

muss immer bezogen auf den Einzelfall beurteilt werden, indem abgeklärt wird,

wie nah der Verstorbene dem Strafgefangenen gestanden hat, wie dies auch

vorliegend durch die Vorinstanzen gemacht wurde. Die Frage wird sich somit nie

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, sondern sind die

Umstände immer andere. Es besteht zudem auch kein öffentliches Interesse an der

Beantwortung der aufgeworfenen Frage.

3.

Mangels eines schutzwürdigen

Interesses ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Das

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos

abzuschreiben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann