VWBES.2023.128
Antrag auf Wechsel der Beistandsperson
26. Mai 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
26. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter
Frey
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Antrag auf Wechsel der
Beistandsperson
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) besteht eine Vertretungsbeistandschaft für die
Bereiche Administration und Finanzen. Seit dem 1. Februar 2022 ist
Berufsbeiständin B.___, Sozialdienst Wasseramt, als Mandatsperson eingesetzt.
2. Die
Beschwerdeführerin hatte letztmals am 6. Juli 2022 bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Aufhebung der
Beistandschaft, eventualiter um Wechsel der Beistandsperson ersucht. Dieser
Antrag wurde eingehend geprüft und mit Entscheid vom 6. Dezember 2022
abgewiesen.
3. Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2022 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens
stellte sie am 3. Februar 2023 bei der KESB erneut Antrag auf Wechsel der
Beistandsperson. Dieser Antrag wurde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, trat
das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein und der Entscheid der KESB
vom 6. Dezember 2022 erwuchs in Rechtskraft.
4. Am
15. März 2023 ging bei der KESB erneut ein Schreiben der
Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, C.___, ein, worin unter anderem
ausgeführt wurde, Herr C.___ werde die Aufgaben der Beiständin übernehmen. Am
20. März 2023 schrieb die Beschwerdeführerin erneut an die KESB, sie wolle
eine andere Beiständin.
5. Mit
Entscheid vom 30. März 2023 trat die leitende Vizepräsidentin der KESB auf
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson mit der
Begründung nicht ein, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid
nicht geändert hätten und die Beschwerdeführerin deshalb kein schutzwürdiges
Interesse an der Behandlung ihres Antrags habe.
6. Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Einsetzung einer neuen
Beiständin.
7. Die leitende
Vizepräsidentin der KESB beantragte am 18. April 2023 mit Verweis auf die
Begründung ihres Entscheids vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
8. Die
Beiständin verwies mit Eingabe vom 24. April 2023 auf ihre Eingabe vom
12. Januar 2023 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Mit
Entscheid vom 6. Dezember 2022 hat die KESB sowohl den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft, als auch den
Eventualantrag auf Wechsel der Beistandsperson abgewiesen. Dieser Entscheid ist
in Rechtskraft erwachsen.
2.2
Gemäss §
28.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine
Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige
Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung
gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen
oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101)
entwickelten Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 120 Ib
42.
E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Ob ein Wiedererwägungsgesuch
in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob
sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art
geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E.
3.
mit Verweis auf 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 vor, die
Zusammenarbeit mit ihrer Beiständin gestalte sich zunehmend schwierig. Mangels
gegenseitigem Vertrauen beantrage sie einen Beistandswechsel. Sie habe die Beiständin
mehrfach erfolglos aufgefordert, ihr die Kinderzulagen auszubezahlen und sie
über ihre Finanzen zu orientieren. Ihr Lebenspartner würde sie in Finanzen und
Administration unterstützen. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
brachte sie zudem vor, die jetzige Beiständin nehme sie nicht ernst und sei
nicht erreichbar. Sie erhalte keine Kinderzulagen, es seien zu viele Leute
involviert und sie habe zu wenig Geld zur Verfügung.
2.4
Die KESB
hatte in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 6. Dezember 2022 den
Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bereits
ausführlich beschrieben und aufgezeigt, dass diese aufgrund der Komplexität
ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten, insbesondere in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf eine professionelle Beistandsperson
angewiesen sei. Weiter war ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre
jetzige Beiständin nur aus dem Grund ablehne, weil sie sich von dieser
ungerecht und kontrolliert behandelt fühle, da diese ihr aufgrund des
beschränkten Budgets nur einen begrenzten Betrag zur freien Verfügung stellen
könne. Es sei zu erwarten, dass bei einer neuen Mandatsperson innert Kürze die
gleiche Ablehnung seitens der Beschwerdeführerin auftreten würde.
Die
Beschwerdeführerin hat weder vor der KESB noch in ihrer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht dargelegt, inwiefern sich die Verhältnisse nun wenige Monate
seit dem Entscheid der KESB geändert hätten und neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorlägen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf ihr neues
Gesuch eingetreten.
3.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 5A_449/2023 vom 16. Juni 2023 nicht ein.