Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.128

Antrag auf Wechsel der Beistandsperson

26. Mai 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

26. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter

Frey

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Antrag auf Wechsel der

Beistandsperson

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) besteht eine Vertretungsbeistandschaft für die

Bereiche Administration und Finanzen. Seit dem 1. Februar 2022 ist

Berufsbeiständin B.___, Sozialdienst Wasseramt, als Mandatsperson eingesetzt.

2. Die

Beschwerdeführerin hatte letztmals am 6. Juli 2022 bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Aufhebung der

Beistandschaft, eventualiter um Wechsel der Beistandsperson ersucht. Dieser

Antrag wurde eingehend geprüft und mit Entscheid vom 6. Dezember 2022

abgewiesen.

3. Gegen

diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2022 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens

stellte sie am 3. Februar 2023 bei der KESB erneut Antrag auf Wechsel der

Beistandsperson. Dieser Antrag wurde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

Da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, trat

das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein und der Entscheid der KESB

vom 6. Dezember 2022 erwuchs in Rechtskraft.

4. Am

15. März 2023 ging bei der KESB erneut ein Schreiben der

Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, C.___, ein, worin unter anderem

ausgeführt wurde, Herr C.___ werde die Aufgaben der Beiständin übernehmen. Am

20. März 2023 schrieb die Beschwerdeführerin erneut an die KESB, sie wolle

eine andere Beiständin.

5. Mit

Entscheid vom 30. März 2023 trat die leitende Vizepräsidentin der KESB auf

den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson mit der

Begründung nicht ein, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid

nicht geändert hätten und die Beschwerdeführerin deshalb kein schutzwürdiges

Interesse an der Behandlung ihres Antrags habe.

6. Gegen

diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Einsetzung einer neuen

Beiständin.

7. Die leitende

Vizepräsidentin der KESB beantragte am 18. April 2023 mit Verweis auf die

Begründung ihres Entscheids vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

8. Die

Beiständin verwies mit Eingabe vom 24. April 2023 auf ihre Eingabe vom

12. Januar 2023 und verzichtete auf weitere Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde

ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit

Entscheid vom 6. Dezember 2022 hat die KESB sowohl den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft, als auch den

Eventualantrag auf Wechsel der Beistandsperson abgewiesen. Dieser Entscheid ist

in Rechtskraft erwachsen.

2.2

Gemäss §

28.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine

Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige

Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung

gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen

oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101)

entwickelten Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von

Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig

zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 120 Ib

42.

E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Ob ein Wiedererwägungsgesuch

in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob

sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art

geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E.

3.

mit Verweis auf 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 vor, die

Zusammenarbeit mit ihrer Beiständin gestalte sich zunehmend schwierig. Mangels

gegenseitigem Vertrauen beantrage sie einen Beistandswechsel. Sie habe die Beiständin

mehrfach erfolglos aufgefordert, ihr die Kinderzulagen auszubezahlen und sie

über ihre Finanzen zu orientieren. Ihr Lebenspartner würde sie in Finanzen und

Administration unterstützen. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht

brachte sie zudem vor, die jetzige Beiständin nehme sie nicht ernst und sei

nicht erreichbar. Sie erhalte keine Kinderzulagen, es seien zu viele Leute

involviert und sie habe zu wenig Geld zur Verfügung.

2.4

Die KESB

hatte in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 6. Dezember 2022 den

Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bereits

ausführlich beschrieben und aufgezeigt, dass diese aufgrund der Komplexität

ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten, insbesondere in

sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf eine professionelle Beistandsperson

angewiesen sei. Weiter war ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre

jetzige Beiständin nur aus dem Grund ablehne, weil sie sich von dieser

ungerecht und kontrolliert behandelt fühle, da diese ihr aufgrund des

beschränkten Budgets nur einen begrenzten Betrag zur freien Verfügung stellen

könne. Es sei zu erwarten, dass bei einer neuen Mandatsperson innert Kürze die

gleiche Ablehnung seitens der Beschwerdeführerin auftreten würde.

Die

Beschwerdeführerin hat weder vor der KESB noch in ihrer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht dargelegt, inwiefern sich die Verhältnisse nun wenige Monate

seit dem Entscheid der KESB geändert hätten und neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorlägen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf ihr neues

Gesuch eingetreten.

3.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 5A_449/2023 vom 16. Juni 2023 nicht ein.