VWBES.2023.129
Beistandschaft
10. Juli 2023Deutsch8 min
Solothurn Meldung, da B.___ in der Wohnung ihrer Schwester und ihres Schwagers keine
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irène Lehmann,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. […] 1931) leidet an einer
schweren dementiellen Entwicklung, welche sie in der Kommunikation und
Mobilisation einschränkt. Am 25. November 2022 erstatteten die
Spitex-Dienste Zuchwil der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn Meldung, da B.___ in der Wohnung ihrer Schwester und ihres Schwagers keine
angemessene Pflege und Betreuung erhalte.
2. Gestützt auf den Abklärungsbericht
der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 22. Februar 2023 ordnete die
KESB Region Solothurn am 9. März 2023 für B.___ per 9. April 2023 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Die KESB
setzte C.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, als Beistand ein und übertrug
diesem folgende Aufgaben:
- B.___ beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern
(u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- B.___ beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten;
- Stets für eine geeignete Wohnsituation
bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B.___ bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen zu vertreten.
3. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___,
der Schwager von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Irène Lehmann, mit Beschwerde vom 12. April 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der KESB Region Solothurn vom
9. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die
Angelegenheit zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Mit Vernehmlassung vom 20. April
2023 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
5. Am 15. Mai 2023 reichte die KESB
Region Solothurn eine Meldung der Spitex vom 12. Mai 2023 zu den Akten.
6. Der Beistand liess sich innert Frist
nicht zur Beschwerde vernehmen.
7. Der Beschwerdeführer replizierte am
25. Mai 2023.
8. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der
Beschwerdeführer ist als Schwager von B.___ eine nahestehende Person gemäss
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und daher beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen
Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz
hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der
betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB).
Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2
ZGB).
3.
Das Erwachsenenschutzrecht kennt
verschiedene Arten von Beistandschaften. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten
nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die
vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile
des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte
Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen
(Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem
verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die
Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen
(Abs. 3).
4.
Im vorliegenden Fall geht die
Vorinstanz von einem Schwächezustand von B.___ aus, der auf eine schwere Demenz
zurückzuführen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Spitex-Dienste
Zuchwil wiesen in ihrer Gefährdungsmeldung auf eine schwere dementielle
Entwicklung von B.___ hin. Gleiches geht auch aus dem Austrittsbericht der
Klinik Schönberg (vgl. Urkunde 10) und dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. […]
vom 14. Dezember 2022 hervor. Insgesamt ist erstellt, dass bei B.___ eine
dementielle Entwicklung und damit ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.
5.
Nicht bestritten wird vom
Beschwerdeführer auch, dass B.___ aufgrund ihres Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Der Beschwerdeführer macht
hingegen geltend, er kümmere sich um die Angelegenheiten seiner Schwägerin. Er
verwalte ihr Einkommen und Vermögen. Dass er dies seit Jahren ohne Beanstandungen
erledige, zeige sich darin, dass der Betreibungsregisterauszug von B.___ weder
Betreibungen noch Verlustscheine aufweise. Mahnungen seien ebenfalls keine
bekannt. Die Rechnungen der Spitex würden jeweils fristgerecht bezahlt. Der
Vorwurf der KESB, er habe es versäumt, das Gesuch um Hilflosenentschädigung für
seine Schwägerin eingereicht zu haben, sei unzutreffend. Er gibt an, da die
Schwägerin über ein monatliches Einkommen von CHF 5'092.00 verfüge und
somit über ein höheres Einkommen als mancher Familienvater, habe er darauf
verzichtet, decke doch ihr Einkommen ihre Ausgaben weitestgehend.
6.
Die 91-jährige Schwägerin des
Beschwerdeführers befand sich infolge eines Oberschenkelhalsbruches vom
28.
November 2022 bis am 22. Dezember 2022 in der Klinik Schönberg.
Sie wurde nach Hause entlassen, nachdem zwischen dem Beschwerdeführer, dessen
Ehefrau und der zuständigen Spitex eine Vereinbarung unterzeichnet wurde, um die
fachliche Pflege und angemessene Betreuung von B.___ zu gewährleisten. B.___
wird zwar durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, die im gleichen
Haushalt wohnen, bei der Pflege und Betreuung unterstützt. Allerdings ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
eigenen körperlichen Verfassung (insb. Hüftprobleme) in seiner Unterstützung
für seine Schwägerin eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und
B.___ nehmen zwar Unterstützungsangebote Dritter (Spitex, Mahlzeitendienst,
Wäscherei) in Anspruch. Allerdings bestehen aufgrund der Akten Zweifel an der
vom Beschwerdeführer beteuerten Kooperation mit den Behörden, gestaltet sich
doch zumindest die Zusammenarbeit mit der Spitex nicht immer einfach. In den
Akten dokumentiert sind auch beleidigende Äusserungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers gegenüber den Spitex-Mitarbeitenden. Mit Blick auf den
deutlich eingeschränkten körperlichen und geistigen Zustand von B.___ reicht
jedenfalls familiäre Unterstützung für die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht
mehr aus. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die vom 84-jährigen
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erbrachte Fürsorge deren Kräfte zunehmend
übersteigt.
7.
Die involvierten Fachpersonen wie
Spitex, Klinik Schönberg und die Verfasserin des Abklärungsberichtes vom 22.
Februar 2023 sind sich einig, dass B.___ Unterstützung in den Lebensbereichen
Wohnen, Finanzen und Administration benötigt. Diese Empfehlungen basieren auf
aktenkundigen Umständen wie beispielsweise unbefriedigende Wohnsituation
(schmutzig, unordentlich; Email Spitex vom 25. November 2022), Tagesablauf
(liege nur im Bett, keine Sitz- und Aufenthaltsmöglichkeiten; Abklärungsbericht
vom 22. Februar 2023), fragwürdige Medikamentenabgabe (B.___ werde morgens ab
und zu «verladen» angetroffen; E-Mail Spitex vom 5. Mai 2023) und insbesondere
auch die erschwerten und nicht befriedigenden Pflegemöglichkeiten. Dies deutet
alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester in
der Unterstützung von B.___ (verständlicherweise) überfordert ist. Da sich der
Gesundheitszustand der Schutzbedürftigen gemäss ärztlichen Angaben weiter
verschlechtert, dürfte sich auch die Überlastung weiter verstärken.
8.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die Referentin des Abklärungsberichtes zu Recht auf ein Gespräch mit B.___
verzichtet hat, da mehrfach ärztlich dokumentiert ist, dass die Handlungs- und
Urteilsfähigkeit zu den einfachsten Fragen und Entscheidungen nicht gegeben sei
(ärztliches Zeugnis Dr. med. […] vom 14. Dezember 2022).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
sich eine Verbeiständung von B.___ offensichtlich aufdrängt. Die behördliche
Massnahme wurde an ihre Lebenssituation angepasst. Obschon B.___ vollumfänglich
auf Drittunterstützung angewiesen ist, ordnete die Vorinstanz einzig eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Namentlich
der Bereich Gesundheit und Vertretung in medizinischen Massnahmen bei
Urteilsunfähigkeit ist von der Beistandschaft nicht umfasst. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit wurde jedenfalls eingehalten.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman