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Entscheid

VWBES.2023.129

Beistandschaft

10. Juli 2023Deutsch8 min

Solothurn Meldung, da B.___ in der Wohnung ihrer Schwester und ihres Schwagers keine

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irène Lehmann,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. […] 1931) leidet an einer

schweren dementiellen Entwicklung, welche sie in der Kommunikation und

Mobilisation einschränkt. Am 25. November 2022 erstatteten die

Spitex-Dienste Zuchwil der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn Meldung, da B.___ in der Wohnung ihrer Schwester und ihres Schwagers keine

angemessene Pflege und Betreuung erhalte.

2. Gestützt auf den Abklärungsbericht

der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 22. Februar 2023 ordnete die

KESB Region Solothurn am 9. März 2023 für B.___ per 9. April 2023 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Die KESB

setzte C.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, als Beistand ein und übertrug

diesem folgende Aufgaben:

- B.___ beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern

(u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

- B.___ beim Erledigen der finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen

sorgfältig zu verwalten;

- Stets für eine geeignete Wohnsituation

bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B.___ bei allen in diesem Zusammenhang

erforderlichen Handlungen zu vertreten.

3. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___,

der Schwager von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Irène Lehmann, mit Beschwerde vom 12. April 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der KESB Region Solothurn vom

9. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die

Angelegenheit zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Mit Vernehmlassung vom 20. April

2023 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

5. Am 15. Mai 2023 reichte die KESB

Region Solothurn eine Meldung der Spitex vom 12. Mai 2023 zu den Akten.

6. Der Beistand liess sich innert Frist

nicht zur Beschwerde vernehmen.

7. Der Beschwerdeführer replizierte am

25. Mai 2023.

8. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der

Beschwerdeführer ist als Schwager von B.___ eine nahestehende Person gemäss

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und daher beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen

Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz

hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der

betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB).

Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2

ZGB).

3.

Das Erwachsenenschutzrecht kennt

verschiedene Arten von Beistandschaften. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten

nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die

vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile

des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte

Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen

(Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem

verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die

Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die

Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen

(Abs. 3).

4.

Im vorliegenden Fall geht die

Vorinstanz von einem Schwächezustand von B.___ aus, der auf eine schwere Demenz

zurückzuführen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Spitex-Dienste

Zuchwil wiesen in ihrer Gefährdungsmeldung auf eine schwere dementielle

Entwicklung von B.___ hin. Gleiches geht auch aus dem Austrittsbericht der

Klinik Schönberg (vgl. Urkunde 10) und dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. […]

vom 14. Dezember 2022 hervor. Insgesamt ist erstellt, dass bei B.___ eine

dementielle Entwicklung und damit ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.

5.

Nicht bestritten wird vom

Beschwerdeführer auch, dass B.___ aufgrund ihres Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Der Beschwerdeführer macht

hingegen geltend, er kümmere sich um die Angelegenheiten seiner Schwägerin. Er

verwalte ihr Einkommen und Vermögen. Dass er dies seit Jahren ohne Beanstandungen

erledige, zeige sich darin, dass der Betreibungsregisterauszug von B.___ weder

Betreibungen noch Verlustscheine aufweise. Mahnungen seien ebenfalls keine

bekannt. Die Rechnungen der Spitex würden jeweils fristgerecht bezahlt. Der

Vorwurf der KESB, er habe es versäumt, das Gesuch um Hilflosenentschädigung für

seine Schwägerin eingereicht zu haben, sei unzutreffend. Er gibt an, da die

Schwägerin über ein monatliches Einkommen von CHF 5'092.00 verfüge und

somit über ein höheres Einkommen als mancher Familienvater, habe er darauf

verzichtet, decke doch ihr Einkommen ihre Ausgaben weitestgehend.

6.

Die 91-jährige Schwägerin des

Beschwerdeführers befand sich infolge eines Oberschenkelhalsbruches vom

28.

November 2022 bis am 22. Dezember 2022 in der Klinik Schönberg.

Sie wurde nach Hause entlassen, nachdem zwischen dem Beschwerdeführer, dessen

Ehefrau und der zuständigen Spitex eine Vereinbarung unterzeichnet wurde, um die

fachliche Pflege und angemessene Betreuung von B.___ zu gewährleisten. B.___

wird zwar durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, die im gleichen

Haushalt wohnen, bei der Pflege und Betreuung unterstützt. Allerdings ist

aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

eigenen körperlichen Verfassung (insb. Hüftprobleme) in seiner Unterstützung

für seine Schwägerin eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und

B.___ nehmen zwar Unterstützungsangebote Dritter (Spitex, Mahlzeitendienst,

Wäscherei) in Anspruch. Allerdings bestehen aufgrund der Akten Zweifel an der

vom Beschwerdeführer beteuerten Kooperation mit den Behörden, gestaltet sich

doch zumindest die Zusammenarbeit mit der Spitex nicht immer einfach. In den

Akten dokumentiert sind auch beleidigende Äusserungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers gegenüber den Spitex-Mitarbeitenden. Mit Blick auf den

deutlich eingeschränkten körperlichen und geistigen Zustand von B.___ reicht

jedenfalls familiäre Unterstützung für die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht

mehr aus. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die vom 84-jährigen

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erbrachte Fürsorge deren Kräfte zunehmend

übersteigt.

7.

Die involvierten Fachpersonen wie

Spitex, Klinik Schönberg und die Verfasserin des Abklärungsberichtes vom 22.

Februar 2023 sind sich einig, dass B.___ Unterstützung in den Lebensbereichen

Wohnen, Finanzen und Administration benötigt. Diese Empfehlungen basieren auf

aktenkundigen Umständen wie beispielsweise unbefriedigende Wohnsituation

(schmutzig, unordentlich; Email Spitex vom 25. November 2022), Tagesablauf

(liege nur im Bett, keine Sitz- und Aufenthaltsmöglichkeiten; Abklärungsbericht

vom 22. Februar 2023), fragwürdige Medikamentenabgabe (B.___ werde morgens ab

und zu «verladen» angetroffen; E-Mail Spitex vom 5. Mai 2023) und insbesondere

auch die erschwerten und nicht befriedigenden Pflegemöglichkeiten. Dies deutet

alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester in

der Unterstützung von B.___ (verständlicherweise) überfordert ist. Da sich der

Gesundheitszustand der Schutzbedürftigen gemäss ärztlichen Angaben weiter

verschlechtert, dürfte sich auch die Überlastung weiter verstärken.

8.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass die Referentin des Abklärungsberichtes zu Recht auf ein Gespräch mit B.___

verzichtet hat, da mehrfach ärztlich dokumentiert ist, dass die Handlungs- und

Urteilsfähigkeit zu den einfachsten Fragen und Entscheidungen nicht gegeben sei

(ärztliches Zeugnis Dr. med. […] vom 14. Dezember 2022).

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sich eine Verbeiständung von B.___ offensichtlich aufdrängt. Die behördliche

Massnahme wurde an ihre Lebenssituation angepasst. Obschon B.___ vollumfänglich

auf Drittunterstützung angewiesen ist, ordnete die Vorinstanz einzig eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Namentlich

der Bereich Gesundheit und Vertretung in medizinischen Massnahmen bei

Urteilsunfähigkeit ist von der Beistandschaft nicht umfasst. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit wurde jedenfalls eingehalten.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman