VWBES.2023.132
Beistandschaft / sozialpädagogische Familienbegleitung
10. August 2023Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
/ sozialpädagogische Familienbegleitung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Meldung eröffnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am
7. Juni 2022 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von
kindesschutzrechtlichen Massnahmen betreffend B.___ (geb. […]) und beauftragte
den Zweckverband Sozialregion Thierstein mit einer Abklärung der Situation.
2. Am 2. Dezember 2022 ging der Abklärungsbericht
des Zweckverbandes Sozialregion Thierstein vom 11. Oktober 2022 ein mit
der Empfehlung, für B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu errichten.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
errichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom
21. Februar 2023 für B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB und ernannte C.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, per 1. März
2023 als Mandatsperson.
4. Dagegen wandte sich die Kindsmutter A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 30. März 2023 an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Richtigstellung und Vervollständigung
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (…) mit Bezeichnung neuer
Beweismittel (…)
2. Die durch die Unvollständigkeit und
Unrichtigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entstandene
Unangemessenheit der Verfügung geltend machen (…)
3. Die durch die fehlerhaft geführte
Untersuchung und der unwahren Aussagen (Tatsachenbehauptung) entstandene
Ehrverletzung beanstanden (…)
4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu
Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss
mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete
auf weitere Ausführungen.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
9. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
7. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie
hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der
Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die
Errichtung der Beistandschaft für B.___. Die Vorinstanz kam im angefochtenen
Entscheid zum Schluss, B.___ sei trotz umfangreicher Hilfestellung durch die
Schule und Therapien in seiner Entwicklung gefährdet. Zu Hause könnten die
dringend benötigten Strukturen nur unzureichend durch die Kindsmutter
durchgesetzt werden. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Erziehung von B.___
überfordert und trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht
in der Lage, die Betreuung und Erziehung von B.___ sicherzustellen.
3.
Die Einschätzung der Vorinstanz
stützt sich auf den 12 Seiten umfassenden Abklärungsbericht des Zweckverbandes
Sozialregion Thierstein vom 11. Oktober 2022. Betreffend Kindeswohl wird
ausgeführt, die Beschulung von B.___ sei momentan bzw. vorerst gegeben. B.___
Präsenzen an der Tagessonderschule [...] seien regelmässig und es gehe ihm gut
in [...]. Nichtsdestotrotz sei nach Einschätzung und Beurteilung der
abklärenden Person von einer Gefährdung des Kindeswohls von B.___ auf
verschiedenen Ebenen auszugehen. Die Gewährleistung der körperlichen, geistigen
und sittlichen Entfaltung bzw. die körperlichen, emotionalen, geistigen sowie
sozialen Grundbedürfnisse verstanden im Sinne einer «gedeihlichen und
förderlichen Entwicklung» erschienen bei B.___ nicht vollumfänglich
gewährleistet bzw. befriedigt zu sein, weshalb von einer Kindeswohlgefährdung
ausgegangen werden müsse. Diese leite sich weiter durch die subjektiven
Bedürfnisse von B.___ ab, die nicht ausreichend erfüllt seien. Dabei sei die
Hauptverantwortung der Erfüllung der subjektiven Bedürfnisse und somit der
Gewährleistung des Kindeswohls bei der sorgeberechtigten Kindsmutter. B.___
weise durchaus Stärken und Ressourcen auf, gerade auch im schulischen Kontext
(gehe gern zur Schule) sowie aufgrund des Vorhandenseins von Freundschaften und
(noch) vorhandenem Helfersystem (Schutzfaktoren, Merkmale des Kindes). Das
Erziehungsverhalten seiner primären familiären Bezugspersonen sei jedoch
aufgrund von Aussagen der Kindsmutter sowie Aussagen Dritter in Frage zu
stellen bzw. klar und eindeutig als Risikofaktor einzustufen (Risikofaktor,
Merkmale Betreuungsperson). Die Diagnose «ICD-10 F90.1: Hyperkinetische Störung
des Sozialverhaltens» bzw. B.___ negativ auffallendes Sozialverhalten seien
laut gängiger wissenschaftlicher Meinung als Zusammenspiel zwischen Anlage und
Umwelt zu verstehen. B.___ weise eindeutige Verhaltensauffälligkeiten im
Sozialen auf (Risikofaktor, Merkmale des Kindes). Zudem scheine die Kindsmutter
diese zusätzliche Herausforderung aufgrund Beschreibungen Dritter nicht
genügend auffangen bzw. nicht Abhilfe schaffen zu können. Die Erfüllung
geistiger, sittlicher sowie emotionaler Bedürfnisse von Seiten der
sorgeberechtigten Kindsmutter müsse aufgrund obiger Argumentation als
ungenügend eingestuft werden (Risikofaktoren, Merkmale der Betreuungsperson). Die
Eltern (Kindsmutter)-Kind-Beziehung beurteile die abklärende Person als
grundsätzlich vorhanden, jedoch als problematisch. Die Kindsmutter werde als
präsent eingeschätzt. Damit sei zu verstehen, dass zwischen B.___ und der
Kindsmutter als seine primäre Bezugsperson eine Bindung ersichtlich sei, die
jedoch für B.___s Entwicklung und insbesondere auch Bedürfnisse nicht
ausreichend bzw. fördernd sei. Nach Aussagen der Kindsmutter sei die elterliche
Erziehung von B.___ gewährleistet. Ferner sei zu erkennen, dass die Kindsmutter
in der Lage sei, offen sowie (aus ihrer Mutterrolle heraus) reflektiert zu
berichten sowie zu argumentieren. Nichtsdestotrotz müsse aufgrund der
familiären Situation sowie vor allem aufgrund der Drittmeinung von
Fachpersonen, das Familiensystem, die Eltern-Kind-Beziehung sowie die
Erziehungspraxis der Kindsmutter als problematisch betrachtet werden. Es sei
davon auszugehen, dass der Erziehungsstil der Kindsmutter als sehr freiheitlich
und Laissez-Faire-Erziehungsstil einzuordnen oder zumindest als permissiver
Erziehungsstil zu verstehen sei. Das zeige sich u.a. in einer als bedingungslose
Liebe zu verstehende erzieherische Haltung und erzieherische Praxis der
Kindsmutter, in seinem Sozialverhalten im Allgemeinen sowie in der als unzureichend
beschriebenen Betreuung und Unterstützung von B.___ sowie in seinen
Schwierigkeiten beim Aufbau und der Haltung von Beziehungen zu Erwachsenen bzw.
seiner Beziehungsfähigkeit im Allgemeinen. Der Erziehungsstil der Kindsmutter
und dessen (negativen) Folgen scheinen für B.___ nicht geeignet bzw. müssten
als kontraproduktiv eingeschätzt werden, da B.___, wie aus Aussagen Dritter
eindeutig ersichtlich sei, Struktur und Halt bräuchte. Zur Einschätzung des
Unterstützungsbedarfs wird im Bericht ausgeführt, aufgrund der nach fachlicher
Meinung von Seiten der abklärenden Person vorliegenden Kindeswohlgefährdung
liege aktuell eine konkrete und erhebliche Gefährdung vor, die sich besonders
in der Erziehung sowie Betreuung der Kindsmutter als auch im Sozialverhalten B.___s
zeigten. Es sei davon auszugehen, dass sich aufgrund B.___s Alter diese
Gefährdungsmomente intensivieren würden, weshalb von einem sofortigen und
nötigen Unterstützungsbedarf auszugehen sei. Zwischen dem elterlichen Blick auf
B.___ sowie seiner elterlichen Einschätzung von Seiten der Kindsmutter und den
Aussagen von Drittpersonen sei eine klare Diskrepanz erkennbar. Trotz
elterlichem Interpretationsprimat müsse nicht nur von einer Kindswohlgefährdung
ausgegangen werden, sondern auch von der Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher
Massnahmen und somit von einem Unterstützungsbedarf. Erstere würden damit
begründet, dass sowohl B.___ selbst als auch die sorgeberechtigte Kindsmutter
momentan nicht in der Lage seien, die Kindswohlgefährdung (Gefährdungsmomente)
zu beheben bzw. diese mindestens ansatzweise entgegenzuwirken (Beachtung des
Grundsatzes der Subsidiarität), da die Gefährdungsmomente, neben denen bei B.___,
auch bei der Kindsmutter selbst lägen. Unterstützung sei nach Meinung der
abklärenden Person auf zwei Ebenen notwendig. Einerseits solle B.___ in seinem
Sozialverhalten (weiter bzw. zusätzlich) sowie in seiner schulischen und
beruflichen Laufbahn unterstützt und bestärkt werden. Andererseits solle die
sorgeberechtigte Kindsmutter (sowie [...]) in der Erziehung, Begleitung und
Förderung von B.___ wie auch der anderen Kinder ebenfalls beraten, unterstützt
und gefördert werden (Stärkung der elterlichen Kompetenzen sowie Beachtung des
Prinzips der Komplementarität). Zudem solle das ganze Familiensystem im Fokus
der als notwendig erachteten Unterstützungsmassnahmen stehen. Bisherige
Interventionen sowie das momentane Helfersystem im Allgemeinen (Familie,
Schule, Therapien) reichten nach Aussagen der Fachpersonen nicht (mehr) aus.
Weitere Unterstützungsangebote für B.___ und die Familie würden von allen
aktuell involvierten Fachpersonen empfohlen bzw. gefordert.
4.
Die Anordnung einer Beistandschaft
nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die
Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,
der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem
Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer
Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.
Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1
ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch
weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der
Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten
Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des
Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).
5.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die
Diagnose der Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) von B.___
und sieht auch ein, dass ihr Sohn aufgrund der vorhandenen
Verhaltensauffälligkeiten einer Sonderschulung und Psychotherapie bedarf. Sie
macht aber geltend, dass der Grund für die vorhandenen Schwierigkeiten nicht im
Elternhaus oder ihrer Erziehung liege und von einer Beistandschaft abzusehen
sei. B.___ sei nicht auf einem schlechten Weg verglichen mit der Vergangenheit.
Mit ihren Ausführungen gelingt es ihr jedoch nicht, die Einschätzung der
Vorinstanz zu entkräften, wonach B.___ trotz umfangreicher Unterstützung mit
Sonderschule und Therapie in seiner Entwicklung gefährdet ist. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich über weite Strecken darauf, die familiäre
Situation aus ihrer Sicht zu schildern und verschiedene Drittaussagen, die
Eingang in den Abklärungsbericht gefunden haben, als unwahr zu bezeichnen. Der
Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres Entscheides ein umfassender Abklärungsbericht
vor, der aufzeigt, dass die Errichtung einer Beistandschaft geboten ist. Zwar
ist anhand der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den
involvierten Fachpersonen grundsätzlich als kooperativ wahrgenommen wird. Auch
wenn die Zusammenarbeit mit Dritten und Fachstellen durchaus positiv zu sein
scheint, vermag die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht ausreichend in seinen
Bedürfnissen zu unterstützen und ihn angemessen zu fördern. B.___ scheint auch
von schädigenden Einflüssen (übermässiger Medienkonsum etc.) ungenügend
geschützt. Die bisherigen Interventionen und das momentane Helfersystem reichen
nicht (mehr) aus, auch wenn die Beschwerdeführerin anderes behauptet. Entgegen ihrer
Ansicht setzt die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme kein Verschulden der
Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, das
Wohl des Kindes trotz einer Gefährdungslage zu wahren oder wiederherzustellen,
wobei der Kindesschutz im Sinne der Prävention verlangt, dass nicht erst im «Katastrophenfall»
eingegriffen wird, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem
Stadium der Vorzug zu geben ist (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 f.). Die
Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es dem
Verwaltungsgericht verwehrt ist, strafrechtliche Konsequenzen gegenüber den in
der Beschwerde enthaltenen Anschuldigungen anzuordnen, weil es dafür nicht
zuständig ist. Die Akten geben dazu keine Anhaltspunkte, und darum gibt es für
das Verwaltungsgericht, das keine Strafverfolgungsbehörde ist, keinen Anlass,
eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, es seien
Straftaten begangen worden, kann sie das bei der Polizei oder bei der
Staatsanwaltschaft anzeigen.
6.
Zusammengefasst muss aufgrund der
Akten und insbesondere der vorerwähnten Abklärungen davon ausgegangen werden,
dass das Kindeswohl gefährdet ist. B.___ zeigt Verhaltensauffälligkeiten und
ist in seinem Sozialverhalten sowie in seiner schulischen bzw. beruflichen
Laufbahn zu unterstützen und zu bestärken. Der Abklärungsbericht stellte eine
Überforderung der Kindsmutter bei der Erziehung und Förderung von B.___ fest. Die
Beschwerdeführerin zeigt sich momentan nicht in der Lage, genügend auf die
Bedürfnisse von B.___ einzugehen. Mildere Massnahmen erscheinen nicht geeignet,
der Kindeswohlgefährdung von B.___ zu begegnen. Damit erweist sich der
angefochtene Entscheid als verhältnismässig und rechtens.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman