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Entscheid

VWBES.2023.132

Beistandschaft / sozialpädagogische Familienbegleitung

10. August 2023Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

/ sozialpädagogische Familienbegleitung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Meldung eröffnete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am

7. Juni 2022 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von

kindesschutzrechtlichen Massnahmen betreffend B.___ (geb. […]) und beauftragte

den Zweckverband Sozialregion Thierstein mit einer Abklärung der Situation.

2. Am 2. Dezember 2022 ging der Abklärungsbericht

des Zweckverbandes Sozialregion Thierstein vom 11. Oktober 2022 ein mit

der Empfehlung, für B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu errichten.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

errichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom

21. Februar 2023 für B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB und ernannte C.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, per 1. März

2023 als Mandatsperson.

4. Dagegen wandte sich die Kindsmutter A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 30. März 2023 an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Richtigstellung und Vervollständigung

der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (…) mit Bezeichnung neuer

Beweismittel (…)

2. Die durch die Unvollständigkeit und

Unrichtigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entstandene

Unangemessenheit der Verfügung geltend machen (…)

3. Die durch die fehlerhaft geführte

Untersuchung und der unwahren Aussagen (Tatsachenbehauptung) entstandene

Ehrverletzung beanstanden (…)

4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu

Lasten der Beschwerdegegnerin

5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss

mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete

auf weitere Ausführungen.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

9. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

7. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie

hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der

Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Anlass zur Beschwerde gibt die

Errichtung der Beistandschaft für B.___. Die Vorinstanz kam im angefochtenen

Entscheid zum Schluss, B.___ sei trotz umfangreicher Hilfestellung durch die

Schule und Therapien in seiner Entwicklung gefährdet. Zu Hause könnten die

dringend benötigten Strukturen nur unzu­reichend durch die Kindsmutter

durchgesetzt werden. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Erziehung von B.___

überfordert und trotz umfangreicher Hilfe­stellung durch externe Personen nicht

in der Lage, die Betreuung und Erziehung von B.___ sicherzustellen.

3.

Die Einschätzung der Vorinstanz

stützt sich auf den 12 Seiten umfassenden Abklärungsbericht des Zweckverbandes

Sozialregion Thierstein vom 11. Oktober 2022. Betreffend Kindeswohl wird

ausgeführt, die Beschulung von B.___ sei momentan bzw. vorerst gegeben. B.___

Präsenzen an der Tagessonderschule [...] seien regelmässig und es gehe ihm gut

in [...]. Nichtsdestotrotz sei nach Einschätzung und Beurteilung der

abklärenden Person von einer Gefährdung des Kindeswohls von B.___ auf

verschiedenen Ebenen auszugehen. Die Gewährleistung der körperlichen, geistigen

und sittlichen Entfaltung bzw. die körperlichen, emotionalen, geistigen sowie

sozialen Grundbedürfnisse verstanden im Sinne einer «gedeihlichen und

förderlichen Entwicklung» erschienen bei B.___ nicht vollumfänglich

gewährleistet bzw. befriedigt zu sein, weshalb von einer Kindeswohlgefährdung

ausgegangen werden müsse. Diese leite sich weiter durch die subjektiven

Bedürfnisse von B.___ ab, die nicht ausreichend erfüllt seien. Dabei sei die

Hauptverantwortung der Erfüllung der subjektiven Bedürfnisse und somit der

Gewährleistung des Kindeswohls bei der sorgeberechtigten Kindsmutter. B.___

weise durchaus Stärken und Ressourcen auf, gerade auch im schulischen Kontext

(gehe gern zur Schule) sowie aufgrund des Vorhandenseins von Freundschaften und

(noch) vorhandenem Helfersystem (Schutzfaktoren, Merkmale des Kindes). Das

Erziehungsverhalten seiner primären familiären Bezugspersonen sei jedoch

aufgrund von Aussagen der Kindsmutter sowie Aussagen Dritter in Frage zu

stellen bzw. klar und eindeutig als Risikofaktor einzustufen (Risikofaktor,

Merkmale Betreuungsperson). Die Diagnose «ICD-10 F90.1: Hyperkinetische Störung

des Sozialverhaltens» bzw. B.___ negativ auffallendes Sozialverhalten seien

laut gängiger wissenschaftlicher Meinung als Zusammenspiel zwischen Anlage und

Umwelt zu verstehen. B.___ weise eindeutige Verhaltensauffälligkeiten im

Sozialen auf (Risikofaktor, Merkmale des Kindes). Zudem scheine die Kindsmutter

diese zusätzliche Herausforderung aufgrund Beschreibungen Dritter nicht

genügend auffangen bzw. nicht Abhilfe schaffen zu können. Die Erfüllung

geistiger, sittlicher sowie emotionaler Bedürfnisse von Seiten der

sorgeberechtigten Kindsmutter müsse aufgrund obiger Argumentation als

ungenügend eingestuft werden (Risikofaktoren, Merkmale der Betreuungsperson). Die

Eltern (Kindsmutter)-Kind-Beziehung beurteile die abklärende Person als

grundsätzlich vorhanden, jedoch als problematisch. Die Kindsmutter werde als

präsent eingeschätzt. Damit sei zu verstehen, dass zwischen B.___ und der

Kindsmutter als seine primäre Bezugsperson eine Bindung ersichtlich sei, die

jedoch für B.___s Entwicklung und insbesondere auch Bedürfnisse nicht

ausreichend bzw. fördernd sei. Nach Aussagen der Kindsmutter sei die elterliche

Erziehung von B.___ gewährleistet. Ferner sei zu erkennen, dass die Kindsmutter

in der Lage sei, offen sowie (aus ihrer Mutterrolle heraus) reflektiert zu

berichten sowie zu argumentieren. Nichtsdestotrotz müsse aufgrund der

familiären Situation sowie vor allem aufgrund der Drittmeinung von

Fachpersonen, das Familiensystem, die Eltern-Kind-Beziehung sowie die

Erziehungspraxis der Kindsmutter als problematisch betrachtet werden. Es sei

davon auszugehen, dass der Erziehungsstil der Kindsmutter als sehr freiheitlich

und Laissez-Faire-Erziehungsstil einzuordnen oder zumindest als permissiver

Erziehungsstil zu verstehen sei. Das zeige sich u.a. in einer als bedingungslose

Liebe zu verstehende erzieherische Haltung und erzieherische Praxis der

Kindsmutter, in seinem Sozialverhalten im Allgemeinen sowie in der als unzureichend

beschriebenen Betreuung und Unterstützung von B.___ sowie in seinen

Schwierigkeiten beim Aufbau und der Haltung von Beziehungen zu Erwachsenen bzw.

seiner Beziehungsfähigkeit im Allgemeinen. Der Erziehungsstil der Kindsmutter

und dessen (negativen) Folgen scheinen für B.___ nicht geeignet bzw. müssten

als kontraproduktiv eingeschätzt werden, da B.___, wie aus Aussagen Dritter

eindeutig ersichtlich sei, Struktur und Halt bräuchte. Zur Einschätzung des

Unterstützungsbedarfs wird im Bericht ausgeführt, aufgrund der nach fachlicher

Meinung von Seiten der abklärenden Person vorliegenden Kindeswohlgefährdung

liege aktuell eine konkrete und erhebliche Gefährdung vor, die sich besonders

in der Erziehung sowie Betreuung der Kindsmutter als auch im Sozialverhalten B.___s

zeigten. Es sei davon auszugehen, dass sich aufgrund B.___s Alter diese

Gefährdungsmomente intensivieren würden, weshalb von einem sofortigen und

nötigen Unterstützungsbedarf auszugehen sei. Zwischen dem elterlichen Blick auf

B.___ sowie seiner elterlichen Einschätzung von Seiten der Kindsmutter und den

Aussagen von Drittpersonen sei eine klare Diskrepanz erkennbar. Trotz

elterlichem Interpretationsprimat müsse nicht nur von einer Kindswohlgefährdung

ausgegangen werden, sondern auch von der Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher

Massnahmen und somit von einem Unterstützungsbedarf. Erstere würden damit

begründet, dass sowohl B.___ selbst als auch die sorgeberechtigte Kindsmutter

momentan nicht in der Lage seien, die Kindswohlgefährdung (Gefährdungsmomente)

zu beheben bzw. diese mindestens ansatzweise entgegenzuwirken (Beachtung des

Grundsatzes der Subsidiarität), da die Gefährdungsmomente, neben denen bei B.___,

auch bei der Kindsmutter selbst lägen. Unterstützung sei nach Meinung der

abklärenden Person auf zwei Ebenen notwendig. Einerseits solle B.___ in seinem

Sozialverhalten (weiter bzw. zusätzlich) sowie in seiner schulischen und

beruflichen Laufbahn unterstützt und bestärkt werden. Andererseits solle die

sorgeberechtigte Kindsmutter (sowie [...]) in der Erziehung, Begleitung und

Förderung von B.___ wie auch der anderen Kinder ebenfalls beraten, unterstützt

und gefördert werden (Stärkung der elterlichen Kompetenzen sowie Beachtung des

Prinzips der Komplementarität). Zudem solle das ganze Familiensystem im Fokus

der als notwendig erachteten Unterstützungsmassnahmen stehen. Bisherige

Interventionen sowie das momentane Helfersystem im Allgemeinen (Familie,

Schule, Therapien) reichten nach Aussagen der Fachpersonen nicht (mehr) aus.

Weitere Unterstützungsangebote für B.___ und die Familie würden von allen

aktuell involvierten Fachpersonen empfohlen bzw. gefordert.

4.

Die Anordnung einer Beistandschaft

nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die

Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,

der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem

Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer

Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.

Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1

ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch

weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der

Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten

Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des

Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).

5.

Die Beschwerdeführerin anerkennt die

Diagnose der Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) von B.___

und sieht auch ein, dass ihr Sohn aufgrund der vorhandenen

Verhaltensauffälligkeiten einer Sonderschulung und Psychotherapie bedarf. Sie

macht aber geltend, dass der Grund für die vorhandenen Schwierigkeiten nicht im

Elternhaus oder ihrer Erziehung liege und von einer Beistandschaft abzusehen

sei. B.___ sei nicht auf einem schlechten Weg verglichen mit der Vergangenheit.

Mit ihren Ausführungen gelingt es ihr jedoch nicht, die Einschätzung der

Vorinstanz zu entkräften, wonach B.___ trotz umfangreicher Unterstützung mit

Sonderschule und Therapie in seiner Entwicklung gefährdet ist. Die

Beschwerdeführerin beschränkt sich über weite Strecken darauf, die familiäre

Situation aus ihrer Sicht zu schildern und verschiedene Drittaussagen, die

Eingang in den Abklärungsbericht gefunden haben, als unwahr zu bezeichnen. Der

Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres Entscheides ein umfassender Abklärungsbericht

vor, der aufzeigt, dass die Errichtung einer Beistandschaft geboten ist. Zwar

ist anhand der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den

involvierten Fachpersonen grundsätzlich als kooperativ wahrgenommen wird. Auch

wenn die Zusammenarbeit mit Dritten und Fachstellen durchaus positiv zu sein

scheint, vermag die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht ausreichend in seinen

Bedürfnissen zu unterstützen und ihn angemessen zu fördern. B.___ scheint auch

von schädigenden Einflüssen (übermässiger Medienkonsum etc.) ungenügend

geschützt. Die bisherigen Interventionen und das momentane Helfersystem reichen

nicht (mehr) aus, auch wenn die Beschwerdeführerin anderes behauptet. Entgegen ihrer

Ansicht setzt die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme kein Verschulden der

Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, das

Wohl des Kindes trotz einer Gefährdungslage zu wahren oder wiederherzustellen,

wobei der Kindesschutz im Sinne der Prävention verlangt, dass nicht erst im «Katastrophenfall»

eingegriffen wird, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem

Stadium der Vorzug zu geben ist (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 f.). Die

Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es dem

Verwaltungsgericht verwehrt ist, strafrechtliche Konsequenzen gegenüber den in

der Beschwerde enthaltenen Anschuldigungen anzuordnen, weil es dafür nicht

zuständig ist. Die Akten geben dazu keine Anhaltspunkte, und darum gibt es für

das Verwaltungsgericht, das keine Strafverfolgungsbehörde ist, keinen Anlass,

eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, es seien

Straftaten begangen worden, kann sie das bei der Polizei oder bei der

Staatsanwaltschaft anzeigen.

6.

Zusammengefasst muss aufgrund der

Akten und insbesondere der vorerwähnten Abklärungen davon ausgegangen werden,

dass das Kindeswohl gefährdet ist. B.___ zeigt Verhaltensauffälligkeiten und

ist in seinem Sozialverhalten sowie in seiner schulischen bzw. beruflichen

Laufbahn zu unterstützen und zu bestärken. Der Abklärungsbericht stellte eine

Überforderung der Kindsmutter bei der Erziehung und Förderung von B.___ fest. Die

Beschwerdeführerin zeigt sich momentan nicht in der Lage, genügend auf die

Bedürfnisse von B.___ einzugehen. Mildere Massnahmen erscheinen nicht geeignet,

der Kindeswohlgefährdung von B.___ zu begegnen. Damit erweist sich der

angefochtene Entscheid als verhältnismässig und rechtens.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman