VWBES.2023.133
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs
11. Mai 2023Deutsch9 min
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) bereits ab dem Jahr 2013 aufgrund
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Aufrechterhaltung
des vorsorglichen Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Den Vorakten kann entnommen werden,
dass A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. 1983, von der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) bereits ab dem Jahr 2013 aufgrund
seiner Epilepsieerkrankung aufgefordert wurde, regelmässig ein ärztliches
Zeugnis eines Neurologen / einer Neurologin einzureichen, welches Auskunft über
seine Erkrankung und Aufschluss über seine Fahreignung gibt. Aufgrund eines
negativen neurologischen Berichts der Solothurner Spitäler AG (soH) vom
20. Oktober 2017 verzichtete der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2017 bis
2021 freiwillig auf den Führerausweis.
2. Im Jahr 2021 stellte der
Beschwerdeführer das Gesuch, den Führerausweis wieder zu erlangen. Gemäss
Arztzeugnis des Neurozentrums Oberaargau vom 22. April 2021 wurde die
Fahreignung des Beschwerdeführers aus rein epileptologischer Sicht positiv
beurteilt, weshalb die MFK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai
2021 den Führerausweis unter Auflagen, u.a. jährlich einen ärztlichen Bericht
eines Neurologen / einer Neurologin einzureichen, wiedererteilte.
3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2022, 11.
Juli 2022 und 6. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die MFK um
Erteilung des Führerausweises der Kategorie BE (Anhänger). Mit Bericht des
Neurozentrums Oberaargau vom 16. Juni 2022 wurde aus neurologischer Sicht die
Fahreignung für die Kategorien B und BE unter der Voraussetzung der
regelmässigen Medikamenteneinnahme und weiter bestehenden Anfallsfreiheit
attestiert. Das ärztliche Zeugnis der [...] Praxis vom 31. August 2022
bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer psychisch sehr stabilisiert habe und
seinen früheren Drogenkonsum (Alkohol und THC) völlig unter Kontrolle habe.
4. Gestützt auf die sich in den Akten
befindenden Arztberichte eröffnete die MFK mit Verfügung vom 14. September
2022 ein Administrativverfahren, da der Verdacht auf mangelnde Fahreignung
infolge verkehrsrelevanter Alkohol- und / oder Drogenproblematik bestanden habe.
5. Mit Schreiben vom 22. September 2022
gab der Beschwerdeführer an, damit nicht einverstanden zu sein.
6. Mit Verfügung vom 30. September
2022 ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich,
Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH), an. Die Untersuchung fand am 28. November
2022 statt. Das Gutachten lag am 7. Februar 2023 vor. Darin wurde die
Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer verkehrsrelevanten
neurologischen Erkrankung (Epilepsie) und Hinweisen auf neurokognitive Defizite
bei einem verkehrsrelevanten Cannabismissbrauch mit Nachweis eines aktuellen
Konsums negativ beurteilt.
7. Mit Verfügung vom 9. Februar
2023 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, ihm den
Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich zu entziehen, forderte
ihn auf, den Führerausweis an die MFK zu senden und gab ihm die Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 sandte der
Beschwerdeführer der MFK den Führerausweis per Post zu.
8. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hielt
die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufrecht. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn Beschwerde.
Die Akten wurden ans Verwaltungsgericht überwiesen.
9. Mit Verfügung vom 24. April 2023
ordnete die MFK den Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf
Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) auf unbestimmte Zeit an.
10. Mit Schreiben vom 27. April
2023 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die
unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden
kann.
11. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023
gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Verwaltungsgericht und erhob gegen den
angeordneten Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit Beschwerde.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerden ist einzutreten. Sie werden gemeinsam behandelt.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2
lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.
14.
Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung
anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je
mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,
ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu
verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter
Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,
dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum
Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018
E. 3.1).
2.2
Je nach Ergebnis der
Fahreignungsuntersuchung und deren rechtlicher Würdigung wird am Ende des
Administrativverfahrens ein Sicherungsentzug verfügt. Massgebend für die
Beurteilung der Fahreignung sind «die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt,
in welchem die kantonalen Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende
Tatsachen berücksichtigen können bzw. müssen.» Im Rechtsmittelverfahren gegen
einen Sicherungsentzug bleibt der Ausweis typischerweise entzogen, da die
aufschiebende Wirkung in aller Regel zu verweigern ist (Bernhard Rütsche/Nadja
D’Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 16d
SVG).
3.
Gemäss den Arztberichten des
Neurozentrums Oberaargau vom 22. April 2021 und vom 16. Juni 2022 und
dem ärztlichen Zeugnis der [...] Praxis vom 31. August 2022 bestand beim
Beschwerdeführer der Verdacht auf mangelnde Fahreignung infolge
verkehrsrelevanter Alkohol- und / oder Drogenproblematik, so dass die MFK eine
Fahreignungsuntersuchung anordnete. Am 7. Februar 2023 lag das Gutachten
vor, das dem Beschwerdeführer eine negative Fahreignung attestierte. Der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises wurde mit Verfügung vom 9. Februar
2023.
bzw. 4. April 2023 (Aufrechterhaltung) gestützt auf das Gutachten
angeordnet. Mit dem Gutachten vom 7. Februar 2023 liegt mehr als nur ein
konkreter Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises war somit gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein anderes Fazit erlauben würde. Diese
Beschwerde ist abzuweisen.
4.1
Noch während des
Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügte
die MFK den Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung gestützt auf
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG. Dabei wird einer Person der
Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob
in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden einen
Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach der
Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet werden
kann. Demgegenüber erweitert sich der Beurteilungsspielraum, wenn ein
Suchtleiden oder charakterliche Defizite als mögliche Gründe für eine fehlende
Fahreignung und damit für einen Sicherungsentzug zu prüfen sind (Bernhard
Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N 6 zu Art. 16d SVG).
4.2
Es liegt ein verkehrsmedizinisches
Gutachten vom 7. Februar 2023 vor. Diesem lässt sich entnehmen, dass die
Befunde für einen aktiven Cannabiskonsum sprächen und es dem Beschwerdeführer
trotz bevorstehender verkehrsmedizinischer Untersuchung nicht gelungen sei, auf
den Konsum von Cannabis zu verzichten. Hingegen habe ein relevanter
Alkoholkonsum aktuell nicht nachgewiesen werden können. Die Testung der
kognitiven Hirnleistungsfunktionen mittels Trail Making Test zeige eine
deutliche Verlangsamung auf. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine komplex
fokale, sekundär generalisierte Epilepsie bekannt. Im Rahmen der aktuellen
verkehrsmedizinischen Untersuchung bestünden klare Hinweise auf verkehrsrelevante
neurokognitive Defizite.
4.3
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, Cannabis zu konsumieren. Allerdings gibt er an, nur unregelmässig und
aus gesundheitlichen Gründen wie Epilepsie, Burnout und aufgrund von Unfällen
gegen die Schmerzen und Schlafschwierigkeiten unregelmässig Cannabis zu
konsumieren. Von Missbrauch könne keine Rede sein. Cannabis sei ein anerkanntes
Naturheilmittel, das gegen bestimmte Krankheiten helfe und sogar
krebsvorbeugend sei. Er sei bei Fahrantritt immer nüchtern. Betreffend die
Auflage des Cannabiskonsums werde es für ihn schwierig, die Auflage zu
erfüllen. Betreffend die Auflage des Alkoholkonsums sei ein kontrollierter
Konsum sein Ziel.
4.4
Zwar darf Cannabis seit dem
1.
August 2022 zu medizinischen Zwecken abgegeben werden, doch belegt der
Beschwerdeführer keine entsprechende ärztliche Verschreibung. Doch sogar wenn
eine solche vorliegen würde, attestiert das Gutachten vom 7. Februar 2023 dem
Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante neurologische Erkrankung (Epilepsie)
und neurokognitive Defizite. Die beiden Gutachter gehen davon aus, dass noch
eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei, falls der Beschwerdeführer
auch ohne THC starke Auffälligkeiten bei der kognitiven Leistungsfähigkeit zeige.
Aktuell liegt ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch mit Nachweis eines
aktuellen Konsums vor. Das Gutachten ist klar, schlüssig und stringent. Das Ergebnis
wird auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Vielmehr untermauert er dieses
mit seinen eigenen Angaben. Er führt sinngemäss selbst aus, er könne die
Auflage der Cannabisabstinenz kaum einhalten. Aufgrund des regelmässigen,
verkehrsrelevanten Cannabiskonsums, der verkehrsrelevanten Epilepsie und der
neurokognitiven Defizite ist die Fahreignung, wie im verkehrsmedizinischen
Gutachten dargelegt, zu verneinen.
4.5
Ist die Fahreignung nicht mehr
gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in
dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs
(Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3
(«wird […] entzogen») ergibt (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N 6 zu
Art. 16d SVG). Aufgrund der medizinisch festgestellten fehlenden Fahreignung können
die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei als Chauffeur der Kategorie B
auf den Führerausweis angewiesen, nicht gehört werden. Der Entzug ist zwingend
anzuordnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Damit ist auch
die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2023
abzuweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler