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Entscheid

VWBES.2023.133

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

11. Mai 2023Deutsch9 min

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) bereits ab dem Jahr 2013 aufgrund

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Aufrechterhaltung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Den Vorakten kann entnommen werden,

dass A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. 1983, von der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) bereits ab dem Jahr 2013 aufgrund

seiner Epilepsieerkrankung aufgefordert wurde, regelmässig ein ärztliches

Zeugnis eines Neurologen / einer Neurologin einzureichen, welches Auskunft über

seine Erkrankung und Aufschluss über seine Fahreignung gibt. Aufgrund eines

negativen neurologischen Berichts der Solothurner Spitäler AG (soH) vom

20. Oktober 2017 verzichtete der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2017 bis

2021 freiwillig auf den Führerausweis.

2. Im Jahr 2021 stellte der

Beschwerdeführer das Gesuch, den Führerausweis wieder zu erlangen. Gemäss

Arztzeugnis des Neurozentrums Oberaargau vom 22. April 2021 wurde die

Fahreignung des Beschwerdeführers aus rein epileptologischer Sicht positiv

beurteilt, weshalb die MFK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai

2021 den Führerausweis unter Auflagen, u.a. jährlich einen ärztlichen Bericht

eines Neurologen / einer Neurologin einzureichen, wiedererteilte.

3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2022, 11.

Juli 2022 und 6. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die MFK um

Erteilung des Führerausweises der Kategorie BE (Anhänger). Mit Bericht des

Neurozentrums Oberaargau vom 16. Juni 2022 wurde aus neurologischer Sicht die

Fahreignung für die Kategorien B und BE unter der Voraussetzung der

regelmässigen Medikamenteneinnahme und weiter bestehenden Anfallsfreiheit

attestiert. Das ärztliche Zeugnis der [...] Praxis vom 31. August 2022

bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer psychisch sehr stabilisiert habe und

seinen früheren Drogenkonsum (Alkohol und THC) völlig unter Kontrolle habe.

4. Gestützt auf die sich in den Akten

befindenden Arztberichte eröffnete die MFK mit Verfügung vom 14. September

2022 ein Administrativverfahren, da der Verdacht auf mangelnde Fahreignung

infolge verkehrsrelevanter Alkohol- und / oder Drogenproblematik bestanden habe.

5. Mit Schreiben vom 22. September 2022

gab der Beschwerdeführer an, damit nicht einverstanden zu sein.

6. Mit Verfügung vom 30. September

2022 ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich,

Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH), an. Die Untersuchung fand am 28. November

2022 statt. Das Gutachten lag am 7. Februar 2023 vor. Darin wurde die

Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer verkehrsrelevanten

neurologischen Erkrankung (Epilepsie) und Hinweisen auf neurokognitive Defizite

bei einem verkehrsrelevanten Cannabismissbrauch mit Nachweis eines aktuellen

Konsums negativ beurteilt.

7. Mit Verfügung vom 9. Februar

2023 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, ihm den

Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich zu entziehen, forderte

ihn auf, den Führerausweis an die MFK zu senden und gab ihm die Gelegenheit,

dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 sandte der

Beschwerdeführer der MFK den Führerausweis per Post zu.

8. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hielt

die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufrecht. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn Beschwerde.

Die Akten wurden ans Verwaltungsgericht überwiesen.

9. Mit Verfügung vom 24. April 2023

ordnete die MFK den Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf

Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) auf unbestimmte Zeit an.

10. Mit Schreiben vom 27. April

2023 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die

unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden

kann.

11. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023

gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Verwaltungsgericht und erhob gegen den

angeordneten Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit Beschwerde.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerden ist einzutreten. Sie werden gemeinsam behandelt.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2

lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit

einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.

14.

Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung

anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je

mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,

ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu

verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter

Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,

dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum

Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.1).

2.2

Je nach Ergebnis der

Fahreignungsuntersuchung und deren rechtlicher Würdigung wird am Ende des

Administrativverfahrens ein Sicherungsentzug verfügt. Massgebend für die

Beurteilung der Fahreignung sind «die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt,

in welchem die kantonalen Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende

Tatsachen berücksichtigen können bzw. müssen.» Im Rechtsmittelverfahren gegen

einen Sicherungsentzug bleibt der Ausweis typischerweise entzogen, da die

aufschiebende Wirkung in aller Regel zu verweigern ist (Bernhard Rütsche/Nadja

D’Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 16d

SVG).

3.

Gemäss den Arztberichten des

Neurozentrums Oberaargau vom 22. April 2021 und vom 16. Juni 2022 und

dem ärztlichen Zeugnis der [...] Praxis vom 31. August 2022 bestand beim

Beschwerdeführer der Verdacht auf mangelnde Fahreignung infolge

verkehrsrelevanter Alkohol- und / oder Drogenproblematik, so dass die MFK eine

Fahreignungsuntersuchung anordnete. Am 7. Februar 2023 lag das Gutachten

vor, das dem Beschwerdeführer eine negative Fahreignung attestierte. Der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises wurde mit Verfügung vom 9. Februar

2023.

bzw. 4. April 2023 (Aufrechterhaltung) gestützt auf das Gutachten

angeordnet. Mit dem Gutachten vom 7. Februar 2023 liegt mehr als nur ein

konkreter Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises war somit gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein anderes Fazit erlauben würde. Diese

Beschwerde ist abzuweisen.

4.1

Noch während des

Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügte

die MFK den Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung gestützt auf

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG. Dabei wird einer Person der

Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug sicher zu führen. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob

in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden einen

Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach der

Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet werden

kann. Demgegenüber erweitert sich der Beurteilungsspielraum, wenn ein

Suchtleiden oder charakterliche Defizite als mögliche Gründe für eine fehlende

Fahreignung und damit für einen Sicherungsentzug zu prüfen sind (Bernhard

Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N 6 zu Art. 16d SVG).

4.2

Es liegt ein verkehrsmedizinisches

Gutachten vom 7. Februar 2023 vor. Diesem lässt sich entnehmen, dass die

Befunde für einen aktiven Cannabiskonsum sprächen und es dem Beschwerdeführer

trotz bevorstehender verkehrsmedizinischer Untersuchung nicht gelungen sei, auf

den Konsum von Cannabis zu verzichten. Hingegen habe ein relevanter

Alkoholkonsum aktuell nicht nachgewiesen werden können. Die Testung der

kognitiven Hirnleistungsfunktionen mittels Trail Making Test zeige eine

deutliche Verlangsamung auf. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine komplex

fokale, sekundär generalisierte Epilepsie bekannt. Im Rahmen der aktuellen

verkehrsmedizinischen Untersuchung bestünden klare Hinweise auf verkehrsrelevante

neurokognitive Defizite.

4.3

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, Cannabis zu konsumieren. Allerdings gibt er an, nur unregelmässig und

aus gesundheitlichen Gründen wie Epilepsie, Burnout und aufgrund von Unfällen

gegen die Schmerzen und Schlafschwierigkeiten unregelmässig Cannabis zu

konsumieren. Von Missbrauch könne keine Rede sein. Cannabis sei ein anerkanntes

Naturheilmittel, das gegen bestimmte Krankheiten helfe und sogar

krebsvorbeugend sei. Er sei bei Fahrantritt immer nüchtern. Betreffend die

Auflage des Cannabiskonsums werde es für ihn schwierig, die Auflage zu

erfüllen. Betreffend die Auflage des Alkoholkonsums sei ein kontrollierter

Konsum sein Ziel.

4.4

Zwar darf Cannabis seit dem

1.

August 2022 zu medizinischen Zwecken abgegeben werden, doch belegt der

Beschwerdeführer keine entsprechende ärztliche Verschreibung. Doch sogar wenn

eine solche vorliegen würde, attestiert das Gutachten vom 7. Februar 2023 dem

Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante neurologische Erkrankung (Epilepsie)

und neurokognitive Defizite. Die beiden Gutachter gehen davon aus, dass noch

eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei, falls der Beschwerdeführer

auch ohne THC starke Auffälligkeiten bei der kognitiven Leistungsfähigkeit zeige.

Aktuell liegt ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch mit Nachweis eines

aktuellen Konsums vor. Das Gutachten ist klar, schlüssig und stringent. Das Ergebnis

wird auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Vielmehr untermauert er dieses

mit seinen eigenen Angaben. Er führt sinngemäss selbst aus, er könne die

Auflage der Cannabisabstinenz kaum einhalten. Aufgrund des regelmässigen,

verkehrsrelevanten Cannabiskonsums, der verkehrsrelevanten Epilepsie und der

neurokognitiven Defizite ist die Fahreignung, wie im verkehrsmedizinischen

Gutachten dargelegt, zu verneinen.

4.5

Ist die Fahreignung nicht mehr

gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in

dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs

(Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3

(«wird […] entzogen») ergibt (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N 6 zu

Art. 16d SVG). Aufgrund der medizinisch festgestellten fehlenden Fahreignung können

die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei als Chauffeur der Kategorie B

auf den Führerausweis angewiesen, nicht gehört werden. Der Entzug ist zwingend

anzuordnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Damit ist auch

die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2023

abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler