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Entscheid

VWBES.2023.136

Beistandschaft

19. April 2023Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ [...] Consulting & Care,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ bestand eine Vormundschaft

bzw. nach neuem Recht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), wobei die Handlungsfähigkeit

von Gesetzes wegen entzogen war.

2. Mit Entscheid vom 14. März 2023

hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

die umfassende Beistandschaft auf und errichtete eine Beistandschaft mit

Vermögensverwaltung und umfangreichen Aufgaben. Weiterhin wurde B.___, [...]

Consulting & Care, für die Vertretung in administrativen Angelegenheiten

sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzt, und C.___ für die

Vertretung in gesundheitlichen Bereichen und für die Unterbringung. Begründet

wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Entzug der

Handlungsfähigkeit nicht notwendig sei, da A.___ nicht gefährdet sei, Verträge

selbständig abzuschliessen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beistand, B.___, im Namen von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am

17. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die umfassende Beistandschaft sei

weiterhin aufrecht zu erhalten. Eventualiter sei ein Gutachten anzuordnen,

unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Erwägungen

II.

1.1

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

beschwerdeführende Person muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Das schutzwürdige

Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu

vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. statt

vieler BGE 145 II 259 E. 2.3 S. 262).

1.2

Zwar bringt der Beistand vorliegend

vor, seiner Meinung nach müsse der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zu

ihrem Schutz entzogen bleiben. Mit dieser Begründung hätte er allenfalls in

eigenem Namen und auf eigenes Kostenrisiko Beschwerde führen können (vgl. Art.

450.

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Für die Beschwerdeführerin hingegen ist der Entscheid

der Vorinstanz zu ihrem Vorteil ausgefallen. Die gestellten Anträge würden ihre

Rechte wieder stärker einschränken und wären damit zu ihrem Nachteil. Sie

selbst hat somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung,

weshalb auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Entschädigung

für den vertretenden Beistand ist keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur

Kenntnis an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Präsidierendes Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Frey Blut-Kaufmann

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

5A_398/2023 vom 7. Juni 2023 nicht ein.