VWBES.2023.136
Beistandschaft
19. April 2023Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ [...] Consulting & Care,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ bestand eine Vormundschaft
bzw. nach neuem Recht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), wobei die Handlungsfähigkeit
von Gesetzes wegen entzogen war.
2. Mit Entscheid vom 14. März 2023
hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
die umfassende Beistandschaft auf und errichtete eine Beistandschaft mit
Vermögensverwaltung und umfangreichen Aufgaben. Weiterhin wurde B.___, [...]
Consulting & Care, für die Vertretung in administrativen Angelegenheiten
sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzt, und C.___ für die
Vertretung in gesundheitlichen Bereichen und für die Unterbringung. Begründet
wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Entzug der
Handlungsfähigkeit nicht notwendig sei, da A.___ nicht gefährdet sei, Verträge
selbständig abzuschliessen.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beistand, B.___, im Namen von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am
17. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die umfassende Beistandschaft sei
weiterhin aufrecht zu erhalten. Eventualiter sei ein Gutachten anzuordnen,
unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Erwägungen
II.
1.1
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
beschwerdeführende Person muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Das schutzwürdige
Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu
vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. statt
vieler BGE 145 II 259 E. 2.3 S. 262).
1.2
Zwar bringt der Beistand vorliegend
vor, seiner Meinung nach müsse der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zu
ihrem Schutz entzogen bleiben. Mit dieser Begründung hätte er allenfalls in
eigenem Namen und auf eigenes Kostenrisiko Beschwerde führen können (vgl. Art.
450.
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Für die Beschwerdeführerin hingegen ist der Entscheid
der Vorinstanz zu ihrem Vorteil ausgefallen. Die gestellten Anträge würden ihre
Rechte wieder stärker einschränken und wären damit zu ihrem Nachteil. Sie
selbst hat somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung,
weshalb auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Entschädigung
für den vertretenden Beistand ist keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur
Kenntnis an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Präsidierendes Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Frey Blut-Kaufmann
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
5A_398/2023 vom 7. Juni 2023 nicht ein.