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Entscheid

VWBES.2023.137

Führerausweisentzug

21. September 2023Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Juli 2022 kam es auf der

Fehrenstrasse in Büsserach zu einem Verkehrsunfall. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) fuhr mit ihrem Personenwagen Richtung Fehren. Nachdem sie

bemerkt hatte, dass sie falsch fuhr, wendete sie ihr Fahrzeug. Dazu fuhr sie in

einer Rechtskurve auf einen kleinen Ausstellplatz auf der rechten Fahrbahn und

begann das Wendemanöver um 180 Grad. Während dessen fuhr B.___ mit seinem

Motorrad ebenfalls auf der Fehrenstrasse Richtung Fehren. Gemäss Schilderung

des Unfallhergangs in der Strafanzeige konnte B.___ sein Motorrad nicht mehr

rechtzeitig zum Stillstand bringen, als er den wendenden Personenwagen der

Beschwerdeführerin sah. Er stürzte und schlitterte mit seinem Motorrad in den

Personenwagen der Beschwerdeführerin (seitlich-frontale Kollision). Dabei brach

er sich das rechte Schlüsselbein und zog sich eine Verstauchung an der rechten

Hand zu.

Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 wurde

die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit und durch Missachten des Vortrittsrechts zu einer Busse von CHF

600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, und den

Verfahrenskosten von CHF 525.00 verurteilt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschwerdeführerin zunächst Einsprache, zog diese am 16. Januar 2023 aber

wieder zurück. Der Strafbefehl ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April

2023 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18.

April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Es sei von einer leichten Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz auszugehen und eine Verwarnung auszusprechen.

4. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin resp.

deren Partner mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Postaufgabe; das Schreiben trägt

die Daten des 12. April und 16. Mai 2023) Stellung.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die MFK begründet die angefochtene

Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, ihr Fahrzeug zu

wenden, auf einen Ausstellplatz am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Beim

Wiedereinbiegen auf die Strasse habe sie ein Motorrad übersehen, dessen Lenker

trotz eingeleiteter Vollbremsung eine Kollision nicht mehr habe verhindern

können. Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 sei sie in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden.

3.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen vor, ihr Fahrzeug sei bereits wieder auf der korrekten Fahrbahn

gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Die Einsprache habe sie nur aus

Kostengründen zurückgezogen. Die Schuld an der Kollision sei weiterhin

bestritten. Die Polizei habe die Unfallaufnahme einseitig gegen sie geführt.

Ein Führerausweisentzug von einem Monat sei völlig unverhältnismässig, zumal

sie sowohl privat wie auch beruflich auf einen Führerausweis angewiesen sei.

In der Eingabe vom 22. Mai 2023 erwähnt

der Partner der Beschwerdeführerin er­gänzend, er sei damals zum Unfallort

gefahren und sei die Strecke, die der Motorrad­fahrer gefahren sei,

abgeschritten. Dabei habe er mindestens 20 Meter vor der Kolli­sionsstelle den

Beginn einer Bremsblockierspur festgestellt. Ungefähr sieben Meter vor der

Kollisionsstelle habe diese abrupt geendet und im Asphalt seien Schlagmarken

und Schleifspuren, welche auf den Sturz des Motorradlenkers hindeuteten,

festzustellen ge­wesen. Diese hätten sich auf der Fahrspur Richtung Nunningen

(Fehren) befunden. Er habe die Polizisten vor Ort auf diesen Umstand aufmerksam

gemacht und darauf hingewiesen, dass die Unfallursache somit wohl doch nicht so

klar sei, wie auf den ersten Blick angenommen. Es sei ihm versichert worden,

dass dies berücksichtigt werde. Dies sei dann aber nicht der Fall gewesen.

Aufgrund der Feststellungen vor Ort und auch aus nachträglicher Betrachtung des

Schadensbildes sei zu sagen, dass der Motorradfahrer selbst zu Fall gekommen

sei und in der Folge dieses Sturzes auf die andere Fahr­bahnseite geschlittert

sei, wo es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin selber hatte

bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Einsprache sowie im

Rückzugsschreiben der Einsprache darauf hingewiesen, dass sie der Meinung sei,

der Motorradfahrer sei wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu Fall gekommen.

Sie habe bei ihrem Wendemanöver die nötige Vorsicht walten lassen. Das Motorrad

habe sie erst gesehen, als sie sich schon wieder in den (entgegengesetzten)

Verkehr eingefügt habe. Hätte der Motorradfahrer sein Fahrzeug beherrscht, wäre

er nicht gestürzt und so auch nicht auf ihre Fahrbahnseite geraten.

4.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich

an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren,

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,

namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die

Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen

Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene

Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf

verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu

machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3;

1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5.

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin

von der MFK mit Schreiben vom 12. September 2022 darüber informiert, dass

ein Administrativverfahren gegen sie wegen des Vorfalls vom 21. Juli 2022 in

Büsserach eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit

darauf aufmerksam gemacht, dass sie je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu

einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und

dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien.

Die Beschwerdeführerin durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten,

um ihre Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen

Behörden zu erheben (vorliegend geht es bei ihrem Einwand, es seien von der

Polizei nur unzureichende Untersuchungen vorgenommen worden resp. der

Motorradfahrer habe sein Fahrzeug nicht beherrscht und sei deswegen gestürzt,

um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte sie ihre Einsprache

aufrechterhalten und über ihre Vorbringen das Gericht entscheiden lassen

müssen. Indem sie durch ihren Rückzug der Einsprache den Strafbefehl in

Rechtskraft erwachsen liess, hat sie folglich die tatsächlichen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Daran ändert nichts, dass sie die Einsprache

offenbar nur aus Kostengründen zurückgezogen hatte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

die Einwände der Beschwerdeführerin in den diversen Eingaben an die Behörden an

den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft auch

kaum etwas hätten ändern können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Kollision auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs durch den Motorradlenker

zurückzuführen resp. dass es ein Selbstunfall wegen Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs gewesen wäre. Eine allfällige Bremsblockierspur von rund 12 Metern

(Ausführungen der Beschwerdeführerin) resp. von mindestens 20 Metern

(Ausführungen von deren Partner) vor der Kollisionsstelle deutet nicht darauf

hin, dass der Motorradfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren

wäre oder er trotz des Wendemanövers der Beschwerdeführerin noch hätte bremsen oder

ausweichen können müssen. Die Beschwerdeführerin hat das Wendemanöver in einer

Kurve oder kurz nach der Kurve ausgeführt und dies auf einer Strasse mit einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Sie war es denn selber auch,

die nach dem Unfall ausgesagt hatte, sie wisse im Nachhinein, dass es keine

geeignete Stelle zum Wenden gewesen sei.

Zusammenfassend ist folglich davon

auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,

VRV, SR 741.11) sowie durch Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG,

Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV) schuldig gemacht hat.

6.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird

verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen

war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führer­ausweis für

mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

Leichte und mittelschwere

Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023

E. 4.2).

Die mittelschwere Widerhandlung bildet

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffang­tatbestand. Sie liegt vor, wenn

nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Wider­handlung nach Art.

16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer

leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der

Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein

leichtes Verschulden kumu­lativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber

das Verschulden hoch, oder umge­kehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die

Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten oder

auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte

abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefähr­dung oder

Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen

Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023

E. 4.3 mit Hinweisen).

6.2

Der Führer muss das Fahrzeug ständig

so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.

1.

SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art.

3.

Abs. 1 Satz 1 VRV). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,

wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht

behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des

Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt

nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn

er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 SVG). Wer

aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus

Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein

Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser

Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der

Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die

das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV).

Wie erwähnt, befand sich der

Ausstellplatz, den die Beschwerdeführerin vorliegend zum Wenden benutzte, in

einer Kurve oder unmittelbar nach der Kurve. Aus den Fotos in der Strafanzeige

ist zudem ersichtlich, dass die Sicht durch den Waldrand eingeschränkt war. Es

war daher, wie die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht vom 1. Dezember 2022 zu

Recht erwähnt, geradezu unvernünftig, an dieser schlecht einsehbaren Stelle ein

Wendemanöver zu vollziehen. Dieses resp. das knappe Einbiegen auf die

Gegenfahrbahn hatte zur Folge, dass der herannahende Motorradfahrer nicht

rechtzeitig bremsen konnte, er stürzte, mit dem Wagen der Beschwerdeführerin

kollidierte und sich verletzte.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie

durch den Mangel an Aufmerksamkeit und die Missachtung des Vortrittsrechts

zugunsten des Geschädigten eine wesentliche und grundlegende Verkehrsregel

verletzt hat. Bereits dieses Verhalten ist nicht mehr als leicht einzustufen.

Die durch die Beschwerdeführerin geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr

verwirklichte sich konkret und es kam zu einer Unfallfolge mit Sach- und Perso­nenschaden.

Von einer leichten Widerhandlung kann daher keine Rede sein. Zu verweisen ist

in diesem Zusammenhang auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1C_579/2022

vom 3. März 2023, mit welchem die von der Vorinstanz als mittelschwer

eingestufte Widerhandlung bestätigt wurde. Im erwähnten Fall hatte ein

Fahrzeuglenker ebenfalls einen Ausholplatz am rechten Fahrbahnrand benützt,

nicht um ein Wende­manöver auszuführen, aber um besser nach links abbiegen zu

können. Dabei war es auch zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug

gekommen (vgl. STBER.2019.79 resp. das entsprechende Urteil des Bundesgerichts

6B_692/2020 vom 27. September 2021).

Die Vorinstanz ging folglich zu Recht

von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

aus.

7.

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden

(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie

sei aus privaten und beruflichen Gründen auf das Motorfahrzeug angewiesen. Doch

diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig privater oder beruflicher

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art.

16.

Abs. 3 SVG).

8.

Nicht zu beanstanden sind auch die

von der MFK erhobenen Verfahrenskosten, welche nach dem effektiven Aufwand

berechnet wurden.

9.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier