VWBES.2023.137
Führerausweisentzug
21. September 2023Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Juli 2022 kam es auf der
Fehrenstrasse in Büsserach zu einem Verkehrsunfall. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) fuhr mit ihrem Personenwagen Richtung Fehren. Nachdem sie
bemerkt hatte, dass sie falsch fuhr, wendete sie ihr Fahrzeug. Dazu fuhr sie in
einer Rechtskurve auf einen kleinen Ausstellplatz auf der rechten Fahrbahn und
begann das Wendemanöver um 180 Grad. Während dessen fuhr B.___ mit seinem
Motorrad ebenfalls auf der Fehrenstrasse Richtung Fehren. Gemäss Schilderung
des Unfallhergangs in der Strafanzeige konnte B.___ sein Motorrad nicht mehr
rechtzeitig zum Stillstand bringen, als er den wendenden Personenwagen der
Beschwerdeführerin sah. Er stürzte und schlitterte mit seinem Motorrad in den
Personenwagen der Beschwerdeführerin (seitlich-frontale Kollision). Dabei brach
er sich das rechte Schlüsselbein und zog sich eine Verstauchung an der rechten
Hand zu.
Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 wurde
die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit und durch Missachten des Vortrittsrechts zu einer Busse von CHF
600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, und den
Verfahrenskosten von CHF 525.00 verurteilt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschwerdeführerin zunächst Einsprache, zog diese am 16. Januar 2023 aber
wieder zurück. Der Strafbefehl ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April
2023 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18.
April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Es sei von einer leichten Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz auszugehen und eine Verwarnung auszusprechen.
4. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin resp.
deren Partner mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Postaufgabe; das Schreiben trägt
die Daten des 12. April und 16. Mai 2023) Stellung.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die MFK begründet die angefochtene
Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, ihr Fahrzeug zu
wenden, auf einen Ausstellplatz am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Beim
Wiedereinbiegen auf die Strasse habe sie ein Motorrad übersehen, dessen Lenker
trotz eingeleiteter Vollbremsung eine Kollision nicht mehr habe verhindern
können. Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 sei sie in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden.
3.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, ihr Fahrzeug sei bereits wieder auf der korrekten Fahrbahn
gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Die Einsprache habe sie nur aus
Kostengründen zurückgezogen. Die Schuld an der Kollision sei weiterhin
bestritten. Die Polizei habe die Unfallaufnahme einseitig gegen sie geführt.
Ein Führerausweisentzug von einem Monat sei völlig unverhältnismässig, zumal
sie sowohl privat wie auch beruflich auf einen Führerausweis angewiesen sei.
In der Eingabe vom 22. Mai 2023 erwähnt
der Partner der Beschwerdeführerin ergänzend, er sei damals zum Unfallort
gefahren und sei die Strecke, die der Motorradfahrer gefahren sei,
abgeschritten. Dabei habe er mindestens 20 Meter vor der Kollisionsstelle den
Beginn einer Bremsblockierspur festgestellt. Ungefähr sieben Meter vor der
Kollisionsstelle habe diese abrupt geendet und im Asphalt seien Schlagmarken
und Schleifspuren, welche auf den Sturz des Motorradlenkers hindeuteten,
festzustellen gewesen. Diese hätten sich auf der Fahrspur Richtung Nunningen
(Fehren) befunden. Er habe die Polizisten vor Ort auf diesen Umstand aufmerksam
gemacht und darauf hingewiesen, dass die Unfallursache somit wohl doch nicht so
klar sei, wie auf den ersten Blick angenommen. Es sei ihm versichert worden,
dass dies berücksichtigt werde. Dies sei dann aber nicht der Fall gewesen.
Aufgrund der Feststellungen vor Ort und auch aus nachträglicher Betrachtung des
Schadensbildes sei zu sagen, dass der Motorradfahrer selbst zu Fall gekommen
sei und in der Folge dieses Sturzes auf die andere Fahrbahnseite geschlittert
sei, wo es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin selber hatte
bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Einsprache sowie im
Rückzugsschreiben der Einsprache darauf hingewiesen, dass sie der Meinung sei,
der Motorradfahrer sei wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu Fall gekommen.
Sie habe bei ihrem Wendemanöver die nötige Vorsicht walten lassen. Das Motorrad
habe sie erst gesehen, als sie sich schon wieder in den (entgegengesetzten)
Verkehr eingefügt habe. Hätte der Motorradfahrer sein Fahrzeug beherrscht, wäre
er nicht gestürzt und so auch nicht auf ihre Fahrbahnseite geraten.
4.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich
an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren,
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die
Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen
Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene
Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf
verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu
machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3;
1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin
von der MFK mit Schreiben vom 12. September 2022 darüber informiert, dass
ein Administrativverfahren gegen sie wegen des Vorfalls vom 21. Juli 2022 in
Büsserach eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit
darauf aufmerksam gemacht, dass sie je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu
einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und
dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien.
Die Beschwerdeführerin durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten,
um ihre Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen
Behörden zu erheben (vorliegend geht es bei ihrem Einwand, es seien von der
Polizei nur unzureichende Untersuchungen vorgenommen worden resp. der
Motorradfahrer habe sein Fahrzeug nicht beherrscht und sei deswegen gestürzt,
um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte sie ihre Einsprache
aufrechterhalten und über ihre Vorbringen das Gericht entscheiden lassen
müssen. Indem sie durch ihren Rückzug der Einsprache den Strafbefehl in
Rechtskraft erwachsen liess, hat sie folglich die tatsächlichen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Daran ändert nichts, dass sie die Einsprache
offenbar nur aus Kostengründen zurückgezogen hatte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die Einwände der Beschwerdeführerin in den diversen Eingaben an die Behörden an
den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft auch
kaum etwas hätten ändern können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Kollision auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs durch den Motorradlenker
zurückzuführen resp. dass es ein Selbstunfall wegen Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs gewesen wäre. Eine allfällige Bremsblockierspur von rund 12 Metern
(Ausführungen der Beschwerdeführerin) resp. von mindestens 20 Metern
(Ausführungen von deren Partner) vor der Kollisionsstelle deutet nicht darauf
hin, dass der Motorradfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
wäre oder er trotz des Wendemanövers der Beschwerdeführerin noch hätte bremsen oder
ausweichen können müssen. Die Beschwerdeführerin hat das Wendemanöver in einer
Kurve oder kurz nach der Kurve ausgeführt und dies auf einer Strasse mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Sie war es denn selber auch,
die nach dem Unfall ausgesagt hatte, sie wisse im Nachhinein, dass es keine
geeignete Stelle zum Wenden gewesen sei.
Zusammenfassend ist folglich davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,
VRV, SR 741.11) sowie durch Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV) schuldig gemacht hat.
6.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird
verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen
war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).
Leichte und mittelschwere
Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023
E. 4.2).
Die mittelschwere Widerhandlung bildet
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn
nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.
16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer
leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der
Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein
leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber
das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die
Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten oder
auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte
abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen
Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023
E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2
Der Führer muss das Fahrzeug ständig
so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.
1.
SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art.
3.
Abs. 1 Satz 1 VRV). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,
wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht
behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des
Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt
nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn
er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 SVG). Wer
aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus
Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein
Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser
Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der
Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die
das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV).
Wie erwähnt, befand sich der
Ausstellplatz, den die Beschwerdeführerin vorliegend zum Wenden benutzte, in
einer Kurve oder unmittelbar nach der Kurve. Aus den Fotos in der Strafanzeige
ist zudem ersichtlich, dass die Sicht durch den Waldrand eingeschränkt war. Es
war daher, wie die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht vom 1. Dezember 2022 zu
Recht erwähnt, geradezu unvernünftig, an dieser schlecht einsehbaren Stelle ein
Wendemanöver zu vollziehen. Dieses resp. das knappe Einbiegen auf die
Gegenfahrbahn hatte zur Folge, dass der herannahende Motorradfahrer nicht
rechtzeitig bremsen konnte, er stürzte, mit dem Wagen der Beschwerdeführerin
kollidierte und sich verletzte.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie
durch den Mangel an Aufmerksamkeit und die Missachtung des Vortrittsrechts
zugunsten des Geschädigten eine wesentliche und grundlegende Verkehrsregel
verletzt hat. Bereits dieses Verhalten ist nicht mehr als leicht einzustufen.
Die durch die Beschwerdeführerin geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr
verwirklichte sich konkret und es kam zu einer Unfallfolge mit Sach- und Personenschaden.
Von einer leichten Widerhandlung kann daher keine Rede sein. Zu verweisen ist
in diesem Zusammenhang auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1C_579/2022
vom 3. März 2023, mit welchem die von der Vorinstanz als mittelschwer
eingestufte Widerhandlung bestätigt wurde. Im erwähnten Fall hatte ein
Fahrzeuglenker ebenfalls einen Ausholplatz am rechten Fahrbahnrand benützt,
nicht um ein Wendemanöver auszuführen, aber um besser nach links abbiegen zu
können. Dabei war es auch zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug
gekommen (vgl. STBER.2019.79 resp. das entsprechende Urteil des Bundesgerichts
6B_692/2020 vom 27. September 2021).
Die Vorinstanz ging folglich zu Recht
von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
aus.
7.
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie
sei aus privaten und beruflichen Gründen auf das Motorfahrzeug angewiesen. Doch
diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig privater oder beruflicher
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art.
16.
Abs. 3 SVG).
8.
Nicht zu beanstanden sind auch die
von der MFK erhobenen Verfahrenskosten, welche nach dem effektiven Aufwand
berechnet wurden.
9.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier