VWBES.2023.14
Anpassung der Massnahme
16. März 2023Deutsch16 min
damit beauftragt abzuklären, ob die Beschwerdeführerin als Mandatsperson für B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, notavis
gmbh,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anpassung
der Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___ (geb. 1936) besteht seit
dem 1. August 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
2. Der damalige Beistand hatte am
19. April 2022 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragt, die Beistandschaft mit folgenden
Aufgaben zu erweitern:
·
den Betroffenen bei
allen mit dem Verkauf der Liegenschaft am [...], erforderlichen Handlungen
umfassend zu vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;
·
Erteilung der
Befugnis so weit wie nötig die Liegenschaft ohne Zustimmung von oben genannter
Person zu betreten, die Post umzuleiten und zu öffnen;
·
Für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei
allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.
Beiliegend reichte der damalige Beistand
zwei ärztliche Atteste von Dr. med. C.___ ein.
3. In der Folge wurde B.___ und dessen
Lebenspartnerin, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten
durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, das rechtliche Gehör gewährt.
4. Namens und im Auftrag der
Beschwerdeführerin beantragte Rechtsanwalt Christoph Gäumann am 14. Juni
2022 im Wesentlichen, der Antrag auf Anpassung der Massnahme sei abzuweisen,
eventualiter sei die Beschwerdeführerin für die aufgeführten Aufgaben
einzusetzen, subeventualiter sei ihr ein Mitspracherecht beim Hausverkauf
einzuräumen, zudem sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___
einzuholen, unter o/e-Kostenfolge.
5. Die KESB gewährte in der Folge B.___
und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine ärztliche Zweitmeinung über
den Gesundheitszustand von B.___ einzureichen. Zudem wurde die Sozialregion
damit beauftragt abzuklären, ob die Beschwerdeführerin als Mandatsperson für B.___
geeignet ist.
6. Nach mehreren Fristerstreckungen
teilte Rechtsanwalt Christoph Gäumann telefonisch mit, die Beschwerdeführerin
sei mit der Einsetzung von D.___ als neue Beistandsperson einverstanden. Die
Sozialregion Dorneck teilte zudem mit, die Beschwerdeführerin sei nicht
gewillt, die Beistandschaft zu übernehmen. Sie wolle lediglich ein
Mitspracherecht beim Verkauf der Liegenschaft.
7. Mit Entscheid vom 21. September
2022 wurde D.___, Sozialregion Dorneck, als neue Mandatsperson für B.___
eingesetzt, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs.
8. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022
teilte Rechtsanwalt Christoph Gäumann mit, es liege keine ärztliche
Zweitmeinung vor. Trotzdem halte er an folgenden Anträgen fest: Der Antrag vom
19. April 2022 auf Anpassung der Massnahme sei abzuweisen, eventualiter
sei der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht beim Hausverkauf einzuräumen, es
sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ einzuholen, unter
o/e-Kostenfolge.
9. Am 8. November 2022 erliess die
KESB folgenden Entscheid im Dispositiv:
3.1 (…)
3.2 Der Antrag auf Einholung einer
Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ wird abgewiesen.
3.3 Die Aufgaben der Mandatsperson werden um
folgende Aufgabenbereiche erweitert:
·
B.___ bei allen mit
dem Verkauf der Liegenschaft [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu
vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;
·
Für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei
allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.
3.4 Der Mandatsperson wird die Ermächtigung
zur Liquidation des Haushalts von B.___ am [...] in [...] erteilt.
3.5 Der Mandatsperson wird gemäss Art. 391
Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Liegenschaft am [...]
in [...] von B.___ ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.
3.6 Soweit die Parteien mehr oder anderes
beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
10. Auf entsprechenden Antrag wurde der
Beschwerdeführerin die Begründung des Entscheids am 5. Dezember 2022
zugestellt. Am 4. Januar 2023 erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Gäumann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 08.11.2022 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge
und folgende Anträge:
4. Es sei eine Zweitmeinung über den
Gesundheitszustand von B.___ einzuholen.
5. Unter o/e-Kostenfolge.
11. Mit Verfügung vom 5. Januar
2023 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde vorläufig die aufschiebende
Wirkung und hielt fest, nach Eingang der Akten werde neu entschieden.
12. Die KESB verzichtete am
20. Januar 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Verfügung vom 25. Januar
2023 wurde die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung beibehalten.
14. Am 24. Januar 2023 reichte die
Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein.
15. Am 15. März 2023 liess die
Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen. Dabei wurde
eventualiter beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen der
neuropsychologischen Untersuchung der Memory-Klinik betreffend B.___ zu
sistieren. Zudem wurde mitgeteilt, die Beiständin habe nun eine
Grundpfandverschreibung über CHF 120'000.00 auf dem Grundstück von B.___
errichten lassen. Ein Hausverkauf sei deshalb zurzeit nicht erforderlich.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als nahestehende
Person von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.
2.
Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten
nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
2.1.2
Für B.___ besteht eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Mandatsperson kommen
dabei folgende Befugnisse zu:
·
Vertretung der
betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,
namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
·
sorgfältige
Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie
Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.
2.2.1
Gemäss Art. 414 ZGB hat der
Beistand oder die Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über
Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine
Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.
2.2.2
Mit Schreiben vom 19. April
2022.
hatte der damalige Beistand von B.___ der Behörde mitgeteilt, Herr B.___
lebe im Alters- und Pflegeheim [...] in [...]. Um für die Bezahlung der
Rechnungen genügend liquide Mittel zu besitzen, müsse sein Haus verkauft
werden. Gemäss Einschätzung der Hausärztin sei Herr B.___ gesundheitlich nicht
in der Lage, sich selbständig um die Liquidation des Haushaltes und den Verkauf
der Liegenschaft zu kümmern. Der Grad der Demenz sowie die Pflegebedürftigkeit
hätten in den vergangenen zwölf Monaten zugenommen. Eine Urteilsfähigkeit liege
nicht vor. Eine Rückkehr ins Haus sei nicht möglich.
2.3.1
Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
benötigt die Beiständin für die Liquidation des Haushalts die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde. Eine solche wird auch erforderlich sein für den
Vertrag zum Verkauf der Liegenschaft (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Diese
Bestimmungen nehmen Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese
Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem
Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat
bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie
die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung
und Zustimmung zu berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden
subjektiven Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie
am Erhalt der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus
finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein
Handlungsbedarf besteht (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art.
416/417 ZGB N 15). Im Weiteren darf der Beistand oder die Beiständin ohne Zustimmung
der betroffenen Person nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume
betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich
erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
2.3.2
Die KESB erweiterte nun mit dem
angefochtenen Entscheid die Aufgaben der Beiständin um folgende Bereiche:
· B.___ bei allen mit dem Verkauf der
Liegenschaft [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, inkl. der
Liquidation des Haushaltes;
· Für eine geeignete Wohnsituation bzw.
Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem
Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.
Zudem wurde der Beiständin die
Ermächtigung zur Liquidation des Haushalts von B.___ erteilt, sowie die
Befugnis, dessen Liegenschaft soweit erforderlich ohne vorgängige Zustimmung zu
betreten.
Begründet wurde der Entscheid im
Wesentlichen damit, dass der Verbeiständete bezüglich diesen Geschäften nicht
mehr urteilsfähig sei und der Verkauf des Hauses zur Bezahlung des
Heimaufenthalts zwingend erforderlich sei.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt nun
dagegen vorbringen, sie sei seit 25 Jahren die Lebenspartnerin von B.___.
Dieser sei 2021 über längere Zeit in einem schlechten Gesundheitszustand im
Spital gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich aber nun in den letzten
Monaten massiv verbessert und er könne sich selbst um seine Sachen kümmern. Die
Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse für die Beiständin sei deshalb nicht
erforderlich. Die ärztlichen Atteste von Dr. med. C.___ stünden diesen Aussagen
entgegen, doch habe sich die KESB geweigert, eine ärztliche Zweitmeinung
einzuholen. Sie sei damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, nicht
genügend nachgekommen. Es müsse deshalb im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden.
Die Ausweitung der Aufgaben der
Beiständin sei nicht notwendig, da B.___ in der Lage sei, über den
Verkauf/Nichtverkauf seiner Liegenschaft sowie über seine Wohnsituation und die
Liquidation seines Haushalts selbst zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin habe bereits
Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe des Alters- und Pflegeheimes [...] in [...]
gemietet, sodass sie näher bei ihrem Lebenspartner sei. Sie sei zurzeit mit dem
Umzug beschäftigt, wohne aber noch in der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Es
könne daher nicht angehen, dass die Beiständin bereits die Befugnis erhalte,
die Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.
Es sei der Wunsch von B.___ und der
Beschwerdeführerin, dass das Haus nach dem Auszug der Beschwerdeführerin
vermietet werde. Die regelmässigen Mieteinnahmen würden zu einem zusätzlichen
regelmässigen Einkommen für B.___ führen, um die hohen Pflegekosten zu decken.
Dadurch könnte das Haus in seinem Eigentum bleiben und später an seine
Nachkommen oder an die Nachkommen der Beschwerdeführerin überführt werden.
Es entstehe der Eindruck, dass sie und B.___
konsequent von den Entscheidungen ausgeschlossen werden sollen. Sie habe der
Beiständin auch schon angeboten, sich an den ausstehenden Rechnungen von B.___
zu beteiligen.
4.
Die Beiständin führte mit
Stellungnahme vom 24. Januar 2023 aus, die Beschwerdeführerin und B.___
hätten bis zu dessen Heimeintritt per Ende Mai 2021 zusammen im Einfamilienhaus
in [...] gelebt, welches im alleinigen Eigentum von Herrn B.___ stehe. Dieser
habe in seinem Testament verfügt, dass die Beschwerdeführerin bei seinem
Ableben das Nutzniessungsrecht erhalte. Herr B.___ verfüge einzig über eine
Pensionskassenrente (recte: AHV-Rente) und über Mieteinnahmen von monatlich
CHF 600.00 der Beschwerdeführerin. Ergänzungsleistungen erhalte er
aufgrund der Liegenschaft keine. Inzwischen bestünden offene Rechnungen im
Betrag von CHF 89'874.80, wobei es sich vor allem um ausstehende Rechnungen
aus dem Heimaufenthalt handle. Es bestehe eine Fix-Hypothek, wobei pro Quartal
Zinsen von CHF 840.00 anfielen. Diese seien bis im Februar 2022 durch
Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin gedeckt worden. Seither weigere sich
diese jedoch, den Mietzins weiterhin zu bezahlen und stelle sich auf den
Standpunkt, andere Rechnungen für Herrn B.___ beglichen zu haben. Gemäss Budget
für das Jahr 2023 verfüge Herr B.___ über monatliche Einnahmen von
CHF 2'176.00 und Ausgaben von CHF 7'600.00. Der Fehlbetrag werde seit
1.
Oktober 2022 durch die Sozialhilfe bezahlt. Die Sozialkommission habe
verfügt, dass das Haus bis spätestens September 2023 verkauft werden müsse.
Die Hausärztin, Dr. med. C.___ habe
mitgeteilt, dass Herr B.___ weiterhin nicht oder noch weniger als im Zeitpunkt
der schriftlich verfassten Atteste von Februar und April 2022 in der Lage sei,
sich um die Liquidation des Haushaltes, den Verkauf der Liegenschaft und ums
Wohnen selbständig zu kümmern. Er leide an einer mittelschwer fortschreitenden
Demenz. Urteilsfähigkeit liege, wie schon im letzten Jahr, nicht mehr vor.
Zuletzt habe der Psychiater, Herr Dr. E.___ im August 2022 im Auftrag der
Notavis eine Abklärung zur Urteilsfähigkeit vorgenommen. Die Beiständin habe
davon keine Kenntnis erhalten. Gemäss Besprechung mit Dr. med. C.___ vom
23.
Januar 2023 wolle diese Herrn B.___ für eine neuropsychologische
Untersuchung in der Memory-Klinik anmelden. Eine Rückkehr ins Eigenheim sei
laut der Hausärztin nicht mehr möglich. Herr B.___ sei vollständig Harn- und
Stuhlinkontinent, auf den Rollstuhl und auf eine 24h-Betreuung und Pflege
angewiesen.
Die Beschwerdeführerin sehe keine
Notwendigkeit, das Haus inkl. Hausrat zu liquidieren. Sie habe zwar ihre
Wohnung in der Alterssiedlung in [...] schon seit geraumer Zeit angemietet,
aber ihr Gesundheitszustand würde keinen Umzug zulassen. Das Angebot, ihr beim
Umzug zu helfen, lehne sie vehement ab. Sie sei der Meinung, dass der
monatliche Fehlbetrag von CHF 4'300.00 bis CHF 5'500.00 durch eine
Vermietung der Liegenschaft gedeckt werden könnte und wünsche sich, dass das
Haus dereinst auf die Enkel und Urenkel übergehe.
Das Haus müsse durch zwei unabhängige
Immobilienmakler begutachtet werden. Die Beiständin habe dieses bisher nur von
aussen besichtigen können, da die Beschwerdeführerin alle geplanten Besuche
kurzfristig abgesagt habe. Um der finanziellen Unterdeckung entgegenzuwirken
und den dringend notwendigen Wohnheimplatz sicherzustellen, komme
voraussichtlich nur der Verkauf des Hauses und die Liquidation des Haushalts in
Frage. Vermietete Objekte zu verkaufen, sei schwierig. Bei der betroffenen
Liegenschaft sei der Verkauf erschwert, da sich die Beschwerdeführerin weigere,
das Haus zu verlassen. Es sei deshalb dringend erforderlich, dass die
Befugnisse der Beiständin ausgeweitet würden. Herr B.___ könne sich nicht mehr
selber darum kümmern.
5.
Mit ärztlichem Attest vom
15.
Februar 2022 bestätigte Dr. med. C.___, dass B.___ aufgrund einer
dementiellen Erkrankung in Bezug auf den Verkauf seines Hauses nicht
urteilsfähig und nicht in der Lage sei, den Verkauf des Hauses vorzunehmen.
Mit einem zweiten ärztlichen Attest vom
14.
April 2022 führte Dr. med. C.___ zudem Folgendes aus:
«Hiermit bestätige ich,
dass Herr B.___, geb. [...]1936 bezüglich seiner Wohnsituation nicht mehr
urteilsfähig ist. Herr B.___ leidet an einer fortschreitenden Demenz, welche
innerhalb der letzten 12 Monate nochmals zugenommen hat. Der Patient benötigt
Hilfe bei der Mobilisation aus dem Bett in den Rollstuhl, ist gehunfähig,
hochgradig sturzgefährdet und auch bei der Intimpflege auf Hilfe angewiesen.
Der Patient ist sowohl für Stuhl wie auch für Urin komplett inkontinent.
Aufgrund einer hohen Gefahr einer Aspiration bei Nahrungsaufnahme mit rez.
Aspirationspneumonien als Folge ist der Patient auf pürierte Kost angewiesen.
Im Rahmen der Demenzerkrankung treten immer wieder Stimmungsschwankungen mit
zeitweise ausgeprägter Verwirrtheit und aggressivem Verhalten den Mitbewohnern
und Betreuern gegenüber auf.
Herr B.___ wird auch in
Zukunft auf eine Einrichtung angewiesen sein, in der er rund um die Uhr betreut
und überwacht wird. Der Patient selbst kann aufgrund des erwähnten
Gesundheitszustandes dies nicht mehr richtig einschätzen und somit auch die
optimale Wohnsituation für sich selbst nicht beurteilen.»
Diese beiden Atteste zeigen schlüssig
auf, dass bei B.___ in Bezug auf seine Wohnsituation, den Verkauf seiner
Liegenschaft und Liquidation des Haushalts keine Urteilsfähigkeit mehr gegeben
ist. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Atteste zu
zweifeln, womit sie den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Es stand der
Beschwerdeführerin – die behauptet, der Zustand von B.___ habe sich inzwischen
gebessert – frei, eine Zweitmeinung einzuholen. Vor der Vorinstanz erhielt sie
dazu Gelegenheit, welche sie aber nicht wahrgenommen hat. Der Umstand, dass Dr.
med. C.___ nun am 23. Januar 2023 gegenüber der Beiständin angab, der
Psychiater, Dr. E.___, habe im August 2022 im Auftrag des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin eine Abklärung zur Urteilsfähigkeit von B.___ vorgenommen,
dieses Abklärungsergebnis aber nicht eingereicht wurde, lässt darauf schliessen,
dass auch diese Abklärung zu keinem anderen Ergebnis gelangte. Dr. med. C.___
gab denn auch am 23. Januar 2023 gegenüber der Beiständin an, der Zustand
von B.___ habe sich inzwischen noch weiter verschlechtert, indem dieser
weiterhin nicht oder noch weniger als im Zeitpunkt der schriftlich verfassten
Atteste von Februar und April 2022 in der Lage sei, sich um die Liquidation des
Haushaltes, den Verkauf der Liegenschaft und ums Wohnen selbständig zu kümmern.
Daran, dass die Urteilsfähigkeit von B.___
in Bezug auf die genannten Geschäfte nicht mehr gegeben ist, bestehen keine
Zweifel, weshalb der Antrag auf Einholung einer Zweitmeinung über den
Gesundheitszustand von B.___, wie auch der Eventualantrag auf Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen der neuropsychologischen Untersuchung der Memoryklinik
vorliege, abzuweisen sind.
6.
Auch wenn es für die
Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten mag, dass sie das Haus ihres
Lebensgefährten, in welchem sie während Jahrzehnten gelebt hat, und welches sie
und ihr Partner gerne in der Familie behalten hätten, verlassen muss, so ist
doch der Verkauf der Liegenschaft unumgänglich, um die zwingend notwendige
Unterbringung von B.___ im Alters- und Pflegeheim finanzieren zu können. Auch
die kürzlich errichtete Grundpfandverschreibung über CHF 120'000.00 ändert
daran nichts, da dieses Geld für aufgelaufene Heimrechnungen verwendet werden
musste und auch bereits schon wieder aufgebraucht sein dürfte. Gemäss der
Beiständin bestanden offene Rechnungen (insbesondere des Heims) über rund
CHF 90'000.00 und seit Oktober 2022 wurde der monatliche Fehlbetrag von
rund CHF 5'000.00 durch die Sozialhilfe vorfinanziert. Die Liegenschaft
steht im alleinigen Eigentum von B.___, weshalb der Beschwerdeführerin keine
Verfügungsrechte daran zustehen. B.___ kann die Geschäfte nicht mehr selber
überblicken und ist auch nicht im Stande, diese selbständig auszuführen,
weshalb der Beiständin zu Recht die Befugnis erteilt wurde, in Vertretung von B.___
den Haushalt zu liquidieren, die Liegenschaft zu verkaufen und für eine
geeignete Wohnform von B.___ zu sorgen. Dafür ist sie auch darauf angewiesen,
die Liegenschaft als Vertreterin des Eigentümers betreten zu dürfen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin kommt bei
diesem Ergebnis nicht in Frage. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Kopien der Eingabe von Rechtsanwalt
Christoph Gäumann vom 15. März 2023 gehen zur Kenntnis an die übrigen
Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann