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Entscheid

VWBES.2023.14

Anpassung der Massnahme

16. März 2023Deutsch16 min

damit beauftragt abzuklären, ob die Beschwerdeführerin als Mandatsperson für B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, notavis

gmbh,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anpassung

der Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für B.___ (geb. 1936) besteht seit

dem 1. August 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

2. Der damalige Beistand hatte am

19. April 2022 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragt, die Beistandschaft mit folgenden

Aufgaben zu erweitern:

·

den Betroffenen bei

allen mit dem Verkauf der Liegenschaft am [...], erforderlichen Handlungen

umfassend zu vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;

·

Erteilung der

Befugnis so weit wie nötig die Liegenschaft ohne Zustimmung von oben genannter

Person zu betreten, die Post umzuleiten und zu öffnen;

·

Für eine geeignete

Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei

allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

Beiliegend reichte der damalige Beistand

zwei ärztliche Atteste von Dr. med. C.___ ein.

3. In der Folge wurde B.___ und dessen

Lebenspartnerin, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten

durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, das rechtliche Gehör gewährt.

4. Namens und im Auftrag der

Beschwerdeführerin beantragte Rechtsanwalt Christoph Gäumann am 14. Juni

2022 im Wesentlichen, der Antrag auf Anpassung der Massnahme sei abzuweisen,

eventualiter sei die Beschwerdeführerin für die aufgeführten Aufgaben

einzusetzen, subeventualiter sei ihr ein Mitspracherecht beim Hausverkauf

einzuräumen, zudem sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___

einzuholen, unter o/e-Kostenfolge.

5. Die KESB gewährte in der Folge B.___

und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine ärztliche Zweitmeinung über

den Gesundheitszustand von B.___ einzureichen. Zudem wurde die Sozialregion

damit beauftragt abzuklären, ob die Beschwerdeführerin als Mandatsperson für B.___

geeignet ist.

6. Nach mehreren Fristerstreckungen

teilte Rechtsanwalt Christoph Gäumann telefonisch mit, die Beschwerdeführerin

sei mit der Einsetzung von D.___ als neue Beistandsperson einverstanden. Die

Sozialregion Dorneck teilte zudem mit, die Beschwerdeführerin sei nicht

gewillt, die Beistandschaft zu übernehmen. Sie wolle lediglich ein

Mitspracherecht beim Verkauf der Liegenschaft.

7. Mit Entscheid vom 21. September

2022 wurde D.___, Sozialregion Dorneck, als neue Mandatsperson für B.___

eingesetzt, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs.

8. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022

teilte Rechtsanwalt Christoph Gäumann mit, es liege keine ärztliche

Zweitmeinung vor. Trotzdem halte er an folgenden Anträgen fest: Der Antrag vom

19. April 2022 auf Anpassung der Massnahme sei abzuweisen, eventualiter

sei der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht beim Hausverkauf einzuräumen, es

sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ einzuholen, unter

o/e-Kostenfolge.

9. Am 8. November 2022 erliess die

KESB folgenden Entscheid im Dispositiv:

3.1 (…)

3.2 Der Antrag auf Einholung einer

Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ wird abgewiesen.

3.3 Die Aufgaben der Mandatsperson werden um

folgende Aufgabenbereiche erweitert:

·

B.___ bei allen mit

dem Verkauf der Liegenschaft [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu

vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;

·

Für eine geeignete

Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei

allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

3.4 Der Mandatsperson wird die Ermächtigung

zur Liquidation des Haushalts von B.___ am [...] in [...] erteilt.

3.5 Der Mandatsperson wird gemäss Art. 391

Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Liegenschaft am [...]

in [...] von B.___ ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.

3.6 Soweit die Parteien mehr oder anderes

beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.

3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

10. Auf entsprechenden Antrag wurde der

Beschwerdeführerin die Begründung des Entscheids am 5. Dezember 2022

zugestellt. Am 4. Januar 2023 erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Gäumann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 08.11.2022 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge

und folgende Anträge:

4. Es sei eine Zweitmeinung über den

Gesundheitszustand von B.___ einzuholen.

5. Unter o/e-Kostenfolge.

11. Mit Verfügung vom 5. Januar

2023 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde vorläufig die aufschiebende

Wirkung und hielt fest, nach Eingang der Akten werde neu entschieden.

12. Die KESB verzichtete am

20. Januar 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Verfügung vom 25. Januar

2023 wurde die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung beibehalten.

14. Am 24. Januar 2023 reichte die

Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein.

15. Am 15. März 2023 liess die

Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen. Dabei wurde

eventualiter beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen der

neuropsychologischen Untersuchung der Memory-Klinik betreffend B.___ zu

sistieren. Zudem wurde mitgeteilt, die Beiständin habe nun eine

Grundpfandverschreibung über CHF 120'000.00 auf dem Grundstück von B.___

errichten lassen. Ein Hausverkauf sei deshalb zurzeit nicht erforderlich.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als nahestehende

Person von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.

2.

Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten

nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

2.1.2

Für B.___ besteht eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Mandatsperson kommen

dabei folgende Befugnisse zu:

·

Vertretung der

betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,

namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

·

sorgfältige

Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie

Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.

2.2.1

Gemäss Art. 414 ZGB hat der

Beistand oder die Beiständin die Erwachsenen­schutzbehörde unverzüglich über

Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine

Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.

2.2.2

Mit Schreiben vom 19. April

2022.

hatte der damalige Beistand von B.___ der Behörde mitgeteilt, Herr B.___

lebe im Alters- und Pflegeheim [...] in [...]. Um für die Bezahlung der

Rechnungen genügend liquide Mittel zu besitzen, müsse sein Haus verkauft

werden. Gemäss Einschätzung der Hausärztin sei Herr B.___ gesundheitlich nicht

in der Lage, sich selbständig um die Liquidation des Haushaltes und den Verkauf

der Liegenschaft zu kümmern. Der Grad der Demenz sowie die Pflegebedürftigkeit

hätten in den vergangenen zwölf Monaten zugenommen. Eine Urteilsfähigkeit liege

nicht vor. Eine Rückkehr ins Haus sei nicht möglich.

2.3.1

Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

benötigt die Beiständin für die Liquidation des Haushalts die Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde. Eine solche wird auch erforderlich sein für den

Vertrag zum Verkauf der Liegenschaft (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Diese

Bestimmungen nehmen Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese

Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem

Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat

bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie

die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung

und Zustimmung zu berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden

subjektiven Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie

am Erhalt der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus

finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein

Handlungsbedarf besteht (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art.

416/417 ZGB N 15). Im Weiteren darf der Beistand oder die Beiständin ohne Zustimmung

der betroffenen Person nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume

betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich

erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

2.3.2

Die KESB erweiterte nun mit dem

angefochtenen Entscheid die Aufgaben der Beiständin um folgende Bereiche:

· B.___ bei allen mit dem Verkauf der

Liegenschaft [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, inkl. der

Liquidation des Haushaltes;

· Für eine geeignete Wohnsituation bzw.

Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem

Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

Zudem wurde der Beiständin die

Ermächtigung zur Liquidation des Haushalts von B.___ erteilt, sowie die

Befugnis, dessen Liegenschaft soweit erforderlich ohne vorgängige Zustimmung zu

betreten.

Begründet wurde der Entscheid im

Wesentlichen damit, dass der Verbeiständete bezüglich diesen Geschäften nicht

mehr urteilsfähig sei und der Verkauf des Hauses zur Bezahlung des

Heimaufenthalts zwingend erforderlich sei.

3.

Die Beschwerdeführerin lässt nun

dagegen vorbringen, sie sei seit 25 Jahren die Lebenspartnerin von B.___.

Dieser sei 2021 über längere Zeit in einem schlechten Gesundheitszustand im

Spital gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich aber nun in den letzten

Monaten massiv verbessert und er könne sich selbst um seine Sachen kümmern. Die

Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse für die Beiständin sei deshalb nicht

erforderlich. Die ärztlichen Atteste von Dr. med. C.___ stünden diesen Aussagen

entgegen, doch habe sich die KESB geweigert, eine ärztliche Zweitmeinung

einzuholen. Sie sei damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, nicht

genügend nachgekommen. Es müsse deshalb im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden.

Die Ausweitung der Aufgaben der

Beiständin sei nicht notwendig, da B.___ in der Lage sei, über den

Verkauf/Nichtverkauf seiner Liegenschaft sowie über seine Wohnsituation und die

Liquidation seines Haushalts selbst zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin habe bereits

Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe des Alters- und Pflegeheimes [...] in [...]

gemietet, sodass sie näher bei ihrem Lebenspartner sei. Sie sei zurzeit mit dem

Umzug beschäftigt, wohne aber noch in der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Es

könne daher nicht angehen, dass die Beiständin bereits die Befugnis erhalte,

die Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.

Es sei der Wunsch von B.___ und der

Beschwerdeführerin, dass das Haus nach dem Auszug der Beschwerdeführerin

vermietet werde. Die regelmässigen Mieteinnahmen würden zu einem zusätzlichen

regelmässigen Einkommen für B.___ führen, um die hohen Pflegekosten zu decken.

Dadurch könnte das Haus in seinem Eigentum bleiben und später an seine

Nachkommen oder an die Nachkommen der Beschwerdeführerin überführt werden.

Es entstehe der Eindruck, dass sie und B.___

konsequent von den Entscheidungen ausgeschlossen werden sollen. Sie habe der

Beiständin auch schon angeboten, sich an den ausstehenden Rechnungen von B.___

zu beteiligen.

4.

Die Beiständin führte mit

Stellungnahme vom 24. Januar 2023 aus, die Beschwerdeführerin und B.___

hätten bis zu dessen Heimeintritt per Ende Mai 2021 zusammen im Einfamilienhaus

in [...] gelebt, welches im alleinigen Eigentum von Herrn B.___ stehe. Dieser

habe in seinem Testament verfügt, dass die Beschwerdeführerin bei seinem

Ableben das Nutzniessungsrecht erhalte. Herr B.___ verfüge einzig über eine

Pensionskassenrente (recte: AHV-Rente) und über Mieteinnahmen von monatlich

CHF 600.00 der Beschwerdeführerin. Ergänzungsleistungen erhalte er

aufgrund der Liegenschaft keine. Inzwischen bestünden offene Rechnungen im

Betrag von CHF 89'874.80, wobei es sich vor allem um ausstehende Rechnungen

aus dem Heimaufenthalt handle. Es bestehe eine Fix-Hypothek, wobei pro Quartal

Zinsen von CHF 840.00 anfielen. Diese seien bis im Februar 2022 durch

Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin gedeckt worden. Seither weigere sich

diese jedoch, den Mietzins weiterhin zu bezahlen und stelle sich auf den

Standpunkt, andere Rechnungen für Herrn B.___ beglichen zu haben. Gemäss Budget

für das Jahr 2023 verfüge Herr B.___ über monatliche Einnahmen von

CHF 2'176.00 und Ausgaben von CHF 7'600.00. Der Fehlbetrag werde seit

1.

Oktober 2022 durch die Sozialhilfe bezahlt. Die Sozialkommission habe

verfügt, dass das Haus bis spätestens September 2023 verkauft werden müsse.

Die Hausärztin, Dr. med. C.___ habe

mitgeteilt, dass Herr B.___ weiterhin nicht oder noch weniger als im Zeitpunkt

der schriftlich verfassten Atteste von Februar und April 2022 in der Lage sei,

sich um die Liquidation des Haushaltes, den Verkauf der Liegenschaft und ums

Wohnen selbständig zu kümmern. Er leide an einer mittelschwer fortschreitenden

Demenz. Urteilsfähigkeit liege, wie schon im letzten Jahr, nicht mehr vor.

Zuletzt habe der Psychiater, Herr Dr. E.___ im August 2022 im Auftrag der

Notavis eine Abklärung zur Urteilsfähigkeit vorgenommen. Die Beiständin habe

davon keine Kenntnis erhalten. Gemäss Besprechung mit Dr. med. C.___ vom

23.

Januar 2023 wolle diese Herrn B.___ für eine neuropsychologische

Untersuchung in der Memory-Klinik anmelden. Eine Rückkehr ins Eigenheim sei

laut der Hausärztin nicht mehr möglich. Herr B.___ sei vollständig Harn- und

Stuhlinkontinent, auf den Rollstuhl und auf eine 24h-Betreuung und Pflege

angewiesen.

Die Beschwerdeführerin sehe keine

Notwendigkeit, das Haus inkl. Hausrat zu liquidieren. Sie habe zwar ihre

Wohnung in der Alterssiedlung in [...] schon seit geraumer Zeit angemietet,

aber ihr Gesundheitszustand würde keinen Umzug zulassen. Das Angebot, ihr beim

Umzug zu helfen, lehne sie vehement ab. Sie sei der Meinung, dass der

monatliche Fehlbetrag von CHF 4'300.00 bis CHF 5'500.00 durch eine

Vermietung der Liegenschaft gedeckt werden könnte und wünsche sich, dass das

Haus dereinst auf die Enkel und Urenkel übergehe.

Das Haus müsse durch zwei unabhängige

Immobilienmakler begutachtet werden. Die Beiständin habe dieses bisher nur von

aussen besichtigen können, da die Beschwerdeführerin alle geplanten Besuche

kurzfristig abgesagt habe. Um der finanziellen Unterdeckung entgegenzuwirken

und den dringend notwendigen Wohnheimplatz sicherzustellen, komme

voraussichtlich nur der Verkauf des Hauses und die Liquidation des Haushalts in

Frage. Vermietete Objekte zu verkaufen, sei schwierig. Bei der betroffenen

Liegenschaft sei der Verkauf erschwert, da sich die Beschwerdeführerin weigere,

das Haus zu verlassen. Es sei deshalb dringend erforderlich, dass die

Befugnisse der Beiständin ausgeweitet würden. Herr B.___ könne sich nicht mehr

selber darum kümmern.

5.

Mit ärztlichem Attest vom

15.

Februar 2022 bestätigte Dr. med. C.___, dass B.___ aufgrund einer

dementiellen Erkrankung in Bezug auf den Verkauf seines Hauses nicht

urteilsfähig und nicht in der Lage sei, den Verkauf des Hauses vorzunehmen.

Mit einem zweiten ärztlichen Attest vom

14.

April 2022 führte Dr. med. C.___ zudem Folgendes aus:

«Hiermit bestätige ich,

dass Herr B.___, geb. [...]1936 bezüglich seiner Wohnsituation nicht mehr

urteilsfähig ist. Herr B.___ leidet an einer fortschreitenden Demenz, welche

innerhalb der letzten 12 Monate nochmals zugenommen hat. Der Patient benötigt

Hilfe bei der Mobilisation aus dem Bett in den Rollstuhl, ist gehunfähig,

hochgradig sturzgefährdet und auch bei der Intimpflege auf Hilfe angewiesen.

Der Patient ist sowohl für Stuhl wie auch für Urin komplett inkontinent.

Aufgrund einer hohen Gefahr einer Aspiration bei Nahrungsaufnahme mit rez.

Aspirationspneumonien als Folge ist der Patient auf pürierte Kost angewiesen.

Im Rahmen der Demenzerkrankung treten immer wieder Stimmungsschwankungen mit

zeitweise ausgeprägter Verwirrtheit und aggressivem Verhalten den Mitbewohnern

und Betreuern gegenüber auf.

Herr B.___ wird auch in

Zukunft auf eine Einrichtung angewiesen sein, in der er rund um die Uhr betreut

und überwacht wird. Der Patient selbst kann aufgrund des erwähnten

Gesundheitszustandes dies nicht mehr richtig einschätzen und somit auch die

optimale Wohnsituation für sich selbst nicht beurteilen.»

Diese beiden Atteste zeigen schlüssig

auf, dass bei B.___ in Bezug auf seine Wohnsituation, den Verkauf seiner

Liegenschaft und Liquidation des Haushalts keine Urteilsfähigkeit mehr gegeben

ist. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Atteste zu

zweifeln, womit sie den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Es stand der

Beschwerdeführerin – die behauptet, der Zustand von B.___ habe sich inzwischen

gebessert – frei, eine Zweitmeinung einzuholen. Vor der Vorinstanz erhielt sie

dazu Gelegenheit, welche sie aber nicht wahrgenommen hat. Der Umstand, dass Dr.

med. C.___ nun am 23. Januar 2023 gegenüber der Beiständin angab, der

Psychiater, Dr. E.___, habe im August 2022 im Auftrag des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin eine Abklärung zur Urteilsfähigkeit von B.___ vorgenommen,

dieses Abklärungsergebnis aber nicht eingereicht wurde, lässt darauf schliessen,

dass auch diese Abklärung zu keinem anderen Ergebnis gelangte. Dr. med. C.___

gab denn auch am 23. Januar 2023 gegenüber der Beiständin an, der Zustand

von B.___ habe sich inzwischen noch weiter verschlechtert, indem dieser

weiterhin nicht oder noch weniger als im Zeitpunkt der schriftlich verfassten

Atteste von Februar und April 2022 in der Lage sei, sich um die Liquidation des

Haushaltes, den Verkauf der Liegenschaft und ums Wohnen selbständig zu kümmern.

Daran, dass die Urteilsfähigkeit von B.___

in Bezug auf die genannten Geschäfte nicht mehr gegeben ist, bestehen keine

Zweifel, weshalb der Antrag auf Einholung einer Zweitmeinung über den

Gesundheitszustand von B.___, wie auch der Eventualantrag auf Sistierung des

Verfahrens bis zum Vorliegen der neuropsychologischen Untersuchung der Memoryklinik

vorliege, abzuweisen sind.

6.

Auch wenn es für die

Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten mag, dass sie das Haus ihres

Lebensgefährten, in welchem sie während Jahrzehnten gelebt hat, und welches sie

und ihr Partner gerne in der Familie behalten hätten, verlassen muss, so ist

doch der Verkauf der Liegenschaft unumgänglich, um die zwingend notwendige

Unterbringung von B.___ im Alters- und Pflegeheim finanzieren zu können. Auch

die kürzlich errichtete Grundpfandverschreibung über CHF 120'000.00 ändert

daran nichts, da dieses Geld für aufgelaufene Heimrechnungen verwendet werden

musste und auch bereits schon wieder aufgebraucht sein dürfte. Gemäss der

Beiständin bestanden offene Rechnungen (insbesondere des Heims) über rund

CHF 90'000.00 und seit Oktober 2022 wurde der monatliche Fehlbetrag von

rund CHF 5'000.00 durch die Sozialhilfe vorfinanziert. Die Liegenschaft

steht im alleinigen Eigentum von B.___, weshalb der Beschwerdeführerin keine

Verfügungsrechte daran zustehen. B.___ kann die Geschäfte nicht mehr selber

überblicken und ist auch nicht im Stande, diese selbständig auszuführen,

weshalb der Beiständin zu Recht die Befugnis erteilt wurde, in Vertretung von B.___

den Haushalt zu liquidieren, die Liegenschaft zu verkaufen und für eine

geeignete Wohnform von B.___ zu sorgen. Dafür ist sie auch darauf angewiesen,

die Liegenschaft als Vertreterin des Eigentümers betreten zu dürfen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin kommt bei

diesem Ergebnis nicht in Frage. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Kopien der Eingabe von Rechtsanwalt

Christoph Gäumann vom 15. März 2023 gehen zur Kenntnis an die übrigen

Verfahrensbeteiligten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann