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Entscheid

VWBES.2023.143

Disziplinarverfahren

19. März 2024Deutsch27 min

mitteilen, dass das Auskunfts- und Einsichtsbegehren an die verbleibenden Gesellschafter

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. März 2024

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Frey

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin

Law

In

Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias

Jakob,

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltskammer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Disziplinarverfahren

zieht

das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess die [...] AG (nachfolgend: Anzeigerin)

der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) zukommen. Gemäss der Anzeige erbrachte die Anzeigerin für die

Klientin des Beschwerdeführers bzw. für deren verstorbenen Ehemann in den

Jahren 2018 und 2019 diverse treuhänderische Dienstleistungen. In diesem Rahmen

stellte sie im Februar 2019 zwei Rechnungen, welche in der Folge nicht

beglichen wurden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 wandte sich der

Beschwerdeführer an die Anzeigerin und verlangte nach Auskunft und

Akteneinsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten der einfachen Gesellschaft,

welcher der verstorbene Ehemann seiner Klientin angehört hatte. Die anwaltlich

vertretene Anzeigerin liess daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2021

mitteilen, dass das Auskunfts- und Einsichtsbegehren an die verbleibenden Gesellschafter

zu richten sei und sich die Unterlagen nicht in ihrem Besitz befänden. Nach

weiteren Korrespondenzen machte die Anzeigerin am 9. Juli 2021 betreffend

die offenen Rechnungen ein Schlichtungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer

drohte alsdann mit E-Mail vom 11. August 2021 an den Rechtsvertreter der

Anzeigerin ein Strafverfahren und ein standesrechtliches Disziplinarverfahren

bei der Standeskommission von EXPERTSuisse wegen Betrugs, Urkundenfälschung und

Erschleichung einer falschen Beurkundung einzuleiten, sofern nicht bis am 16.

August 2021 mitgeteilt werde, dass Interesse an einer gütlichen Einigung im

Sinne des mit der E-Mail zugestellten Entwurfs eines Vergleichsvertrags bestehe.

Mit der E-Mail wurde gleichzeitig ein ausformulierter Entwurf einer

Strafanzeige mitgeschickt.

2.

Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner Klientin gegen die Anzeigerin am

3. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige

und am 10. September 2021 Anzeige bei der EXPERTSuisse. Die Standeskommission eröffnete

ein Verfahren, sistierte dieses allerdings bis zur rechtskräftigen Erledigung

des Strafverfahrens. Der Ausgang des Verfahrens vor der EXPERTSuisse ist nicht aktenkundig.

Mittels Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2021 nahm die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand.

3.

Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer entschied die

Anwaltskammer mittels Beschluss vom 23. März 2023 Folgendes:

1.

Rechtsanwalt A.___ wird wegen Verstosses gegen die Berufsregel von Art. 12

lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'000.00 belegt.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 1'240.20, mit einer Entscheidgebühr von

CHF 1'200.00, werden Rechtsanwalt A.___ auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 24. April 2023

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids.

Eventualiter sei anstelle einer Busse eine Verwarnung auszusprechen,

subeventualiter sei die ausgesprochene Busse angemessen zu reduzieren, unter Kostenfolge

zu Lasten der Anwaltskammer.

5.

Am 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer die ausführliche Beschwerdebegründung

ein.

6.

Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragte die Anwaltskammer die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.

Mit Stellungnahme vom 6. September 2023 liess der Beschwerdeführer abschliessende

Bemerkungen vorbringen und mit Schreiben vom 4. März 2024 erklärte er seinen

Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16

Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend, weil die Anwaltskammer im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht begründet habe, weshalb es sich im

vorliegenden Fall nicht um eine nur leichte Verfehlung handle, sondern diese als

an der Grenze zu einem mittelschweren Verstoss qualifiziert werde.

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die

Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49 E. 3a,

BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass

sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit

Hinweisen).

2.3

Auch wenn die Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwaltskammer recht knapp ausgefallen

ist, so gehen aus dem Entscheid die Gründe für die Schlussfolgerung betreffend

die Disziplinarmassnahme hervor. Die gesetzlichen Grundlagen und die Überlegungen

mit Berücksichtigung der Umstände, welche zur Berufsregelverletzung geführt

haben, werden genannt. Zudem wurde das berufliche Vorleben des

Beschwerdeführers gewürdigt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres

möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich

anzufechten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demzufolge nicht vor.

3.

Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Antrag auf

Parteibefragung. Er hat seinen Standpunkt erstmals im Rahmen von zwei Eingaben

vor der Anwaltskammer aufgezeigt. Zudem hat er sich im Verfahren vor

Verwaltungsgericht zuerst mit einer summarischen Eingabe und sodann mittels

einer einlässlichen Beschwerdebegründung von rund 25 Seiten sowie zahlreichen

Beweisurkunden ausführlich geäussert. Zusätzliche relevante Erkenntnisse durch

eine Parteibefragung sind nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat alsdann

auf Nachfrage hin innert ihm eingeräumter Frist auf die Durchführung einer

Verhandlung und somit eine Parteibefragung verzichtet.

4.1

Die Anwaltskammer schloss auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61), begangen vom Beschwerdeführer durch das Androhen

einer Strafanzeige mit seiner E-Mail vom 11. August 2021. Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Da die Anwaltskammer als

erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das

Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).

4.2.1

Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und

gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche

Handlungen des Rechtsanwaltes und erfasst sowohl die Beziehung zum eigenen

Klienten wie auch Kontakte mit der Gegenpartei oder Behörden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Ob ein Verhalten nicht

mehr als sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gewertet werden kann,

richtet sich danach, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre

Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz

und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der

Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (vgl. Walter Fellmann in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.

2011, Art. 12 BGFA N 12).

4.2.2

Zwar sind Rechtsanwälte in erster Linie verpflichtet, die Interessen ihrer

Klienten bestmöglich zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_907/2017 vom

13.

März 2018 E. 3.2). Sie vertreten Parteiinteressen und sind daher

notwendigerweise einseitig tätig. Sie sind aufgrund dessen auch nicht

verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Rechtsanwälte

dürfen im Interesse ihres Klienten deshalb durchaus energisch auftreten und

sich je nach den Umständen auch pointiert ausdrücken. Rechtsanwälte sind zur

Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Die Parteilichkeit rechtfertigt

allerdings nicht die Anwendung sämtlicher Mittel. Insbesondere hat der

Rechtsanwalt alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der

Anwaltschaft in Frage stellt. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zu

einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation von

Streitigkeiten entgegenzuwirken. Er hat exzessive Angriffe auf die Gegenpartei

zu unterlassen. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des

Rechtsanwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung und liegt auch nicht im Interesse des Klienten (vgl.

Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 50). Für die Beurteilung, ob eine

Verletzung von Berufspflichten vorliegt, ist eine Würdigung der Gesamtumstände

ausschlaggebend. Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen

bleiben in jedem Fall untersagt. Drohungen sind nur zulässig, wenn das

angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem

zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht. Zwar ist es

grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht

völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine

Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht

befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen,

wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der

gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der

Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Drohungen

sind daher unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA nicht statthaft, wenn

ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehlt, also etwa mit

einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens gedroht wird, das nicht Gegenstand

des Prozesses bzw. Grundlage der geforderten Leistung ist.

4.3

Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17

Abs. 1 BGFA eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu

CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für

längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e)

verhängen. Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt grobes, schuldhaftes

Fehlverhalten (d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; Absicht wird nicht

verlangt (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18; Urteil des Bundesgerichts

2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Die Disziplinaraufsicht hat nach

herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und

keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich

individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des

rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl.

Thomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Eine unsorgfältige Berufsausübung

rechtfertigt laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn dies

objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden

Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus -

eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer

qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.

5.1

Im Lichte der obgenannten Ausführungen ist die E-Mail des Beschwerdeführers vom

11.

August 2021 zu werten, in welcher er der Anzeigerin bzw. deren

Verwaltungsratspräsidenten mit Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung

und Erschleichung einer falschen Beurkundung gedroht hat, sofern nicht innert

fünf Tagen mitgeteilt werde, dass Interesse an einer gütlichen Einigung im

Sinne des Entwurfs eines Vergleichsvertrags bestehe. Nachfolgend wird insbesondere

geprüft, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Forderungen und der

Strafanzeige besteht.

5.2

Im Entwurf des Vergleichsvertrags vom 11. August 2021 stellte der

Beschwerdeführer die Forderung des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs. Aufgrund der

fehlenden Begleichung von zwei Rechnungen der Anzeigerin vom 7. Februar 2019 (Steuererklärung

2017, Abklärung betr. Rentenverfügung AHV, Kontrolle verschiedener

Steuerveranlagungen und -rechnungen; AS 19) und 13. Februar 2019 (Leistungen

i.Z. Todesfall von [...]: Zusammenstellen Werte für Inventar, Teilnahme an

Inventur, Kontrolle und Bereinigung Entwurf Inventar, Korrespondenz

Erbschaftsamt, Steuererklärung auf Todestag; AS 20) leitete die Anzeigerin eine

Betreibung gegen die Klientin des Beschwerdeführers ein und machte in der Folge

ein Schlichtungsgesuch anhängig (Urkunde 22, AS 13). Richtigerweise hat die

Anwaltskammer festgestellt, dass die Rechnung vom 13. Februar 2019 in

einem sachlichen Zusammenhang zu den beanzeigten Straftatbeständen steht,

wodurch keine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Betreffend

die Rechnung vom 7. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, es

sei notorisch, dass bei einem Vergleich eine Gesamtlösung erzielt werden solle.

Würde den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, hätte der

Beschwerdeführer lediglich einen Teilrückzug des Schlichtungsgesuchs im

Vergleichsentwurf fordern dürfen, was eine spitzfindige und realitätsfremde

Unterscheidung sei. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist zu folgen; vorliegend

ist zu berücksichtigen, dass der Vergleichsentwurf eine Per-Saldo-Erklärung

zwischen den Parteien inklusive Rückzug des Schlichtungsverfahrens vorgesehen

hat. Es wäre in der Tat realitätsfremd gewesen, wenn die angebotene Vergleichslösung

sämtliche Punkte, mit Ausnahme einer untergeordneten strittigen

Honorarforderung von CHF 2'194.40, umfasst und der Streit damit in einem

Teilbereich seine Fortsetzung hätte finden müssen (worauf im Vergleichsvertrag

dann der guten Ordnung halber wiederum hätte Bezug genommen werden müssen). Auch

muss aufgrund der Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden, dass die beiden Honorarforderungen vom Februar 2019 gerade aufgrund der

anderweitigen Streitpunkte erst zum Streitgegenstand wurden und allfällige

Unstimmigkeiten bei Fehlen anderer Streitpunkte wohl einvernehmlich bereinigt

worden wären. Indem die Anzeigerin zudem ihrerseits beide Honorarforderungen im

gleichen Zivilverfahren geltend gemacht und im Rahmen eines eigenen

unpräjudiziellen Vergleichsangebots vom 16. August 2021 einen Verzicht auf

beide Honorarforderungen in den Raum gestellt hat, kann vorliegend aufgrund der

angestrebten Gesamtlösung von einem - wenn auch losen - Sachzusammenhang

gesprochen werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre im Ergebnis überspitzt

formalistisch. Zudem kann der Argumentation des Beschwerdeführers auch insofern

gefolgt werden, als im Rahmen einer Bereinigung des Vergleichsentwurfs bei

diesem Punkt wohl trotz der sehr zerstrittenen Ausgangslage ein Entgegenkommen

Dispositiv

zumindest nicht unrealistisch gewesen wäre. Demnach liegt betreffend die

Rechnung vom 7. Februar 2019 keine Berufsregelverletzung nach Art. 12

lit. a BGFA vor.

5.3

Im Vergleichsvertrag verlangt der Beschwerdeführer vollständige Auskunft aus

dem Auftragsverhältnis und Bestätigung der Rechtmässigkeit. Der Klientin des

Beschwerdeführers sei die vollständige Liegenschaftsbuchhaltung inkl. Belege

für die Liegenschaften [...] und [...] auszuhändigen. Sofern die Anzeigerin die

vollständige Liegenschaftsbuchhaltung nicht haben sollte, verlangt der

Beschwerdeführer von der Anzeigerin die Bestätigung, dass alle Belege für die

von ihr kontrollierten Liegenschaftsbuchhaltungen vorlägen und diese durch den

Gesellschaftszweck gedeckt seien. Nach dem Wortlaut der Forderung wird entgegen

der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um Einsicht in die

Liegenschaftsbelege der Liegenschaften [...] und [...] ersucht. Von allfälligen

übrigen Belegen ist nicht die Rede, wobei insbesondere nicht Einsicht in die Unterlagen

betreffend die Liegenschaft «[...]» bzw. Grundbuch [...] Nr. 1017 verlangt

wird, welche ebengerade im Zusammenhang mit der strittigen und beanzeigten Werkpreisforderung

steht. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafanzeige und dem geltend gemachten

Herausgabeanspruch ist deshalb zu verneinen und ein Verstoss gegen die

Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA festzustellen. Im Übrigen konnte

der Beschwerdeführer mit seinen Mutmassungen die Annahme der Anwaltskammer

nicht widerlegen, dass die Anzeigerin höchstwahrscheinlich ohnehin nicht im

Besitze der Unterlagen war, zumal ein Treuhänder nach Erledigung des Auftrags

die ihm überlassenen Unterlagen retourniert, ausser er wäre mit der

Aufbewahrung der Unterlagen beauftragt worden. Dass dies in casu der Fall gewesen

sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

5.4

Anlass für die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige war, dass der

Beschwerdeführer die Anzeigerin zur Rechenschaft ziehen wollte, weil diese

angeblich dessen Klientin aktiv über das Bestehen der Werkpreisforderung

getäuscht hat. Die Strafanzeige steht zur im Vergleichsentwurf verlangten

Forderung der Auflösung des Treuhandmandats mit den Gesellschaftern der

einfachen Gesellschaft und Verzicht auf die damit zusammenhängenden offenen Honorarforderungen

in keinem sachlichen Zusammenhang. Der anvisierte Zweck, dass die Klientin des

Beschwerdeführers alleine die Auflösung des Vertragsverhältnisses der

Anzeigerin mit der einfachen Gesellschaft bewirken könne, ist rechtlich nicht

durchsetzbar, was dem Beschwerdeführer bekannt sein muss. Mangels einseitiger

Durchsetzbarkeit war diese Forderung somit unzulässig. Des Weiteren hätte die

Auflösung des Treuhandmandates mittels eines Zivilprozesses initiiert werden

können. Indem der Beschwerdeführer mittels Androhung der Strafanzeige seine ungerechtfertigte

Forderung durchsetzen wollte, war klar die Mittel-Zweck-Relation nicht gegeben.

Deshalb hat der Beschwerdeführer gegen die Berufsregel nach Art. 12 lit. a

BGFA verstossen.

5.5

Der Beschwerdeführer forderte von der Anzeigerin im Rahmen des

Vergleichsvertrages Schadenersatz in Höhe von CHF 276'231.00. Diese Schadenersatzforderung

setzt sich zusammen aus der Werkpreisforderung in Höhe von CHF 197'042.00,

einer nicht belegten, aber im Inventar des verstorbenen Ehemannes der Klientin

aufgeführten Schuld von CHF 4'189.00 sowie aus CHF 75'000.00 für die

Rechtsberatung der Klientin gegenüber der Anzeigerin.

5.5.1

Die Werkpreisforderung hat die Anzeigerin gemäss Auffassung des

Beschwerdeführers erfunden. Dieser Auffassung widerspricht allerdings die

Aktenlage, welche dem Beschwerdeführer im Grundsatz nach im Zeitpunkt der

Einreichung der Strafanzeige bereits bekannt war. Gemäss Akten befand sich die

Klientin des Beschwerdeführers im Wissen um einen möglichen Bestand der Forderung.

So hat die Klientin des Beschwerdeführers im Jahr 2019 einen

Rahmenkreditvertrag mit der WIR-Bank mitunterschrieben (AS 69 ff.). Aus

den Akten ergeht, dass die Wohneigentumsförderungsgenossenschaft (WEFG) auf dem

Grundstück [...] Nr. 1017 eine Baute erstellt hat. Die Finanzierung

erfolgte unter anderem durch einen Kredit der [...]-Bank. Für diesen Kredit

wurde im Jahr 2010 durch die Grundeigentümer als Sicherheit ein Drittpfand in

Form eines Inhaberschuldbriefs auf Grundbuch [...] Nr. 1017 gegeben (AS 67

ff.). Dies war nicht anders möglich, befand sich das als dingliche Sicherheit

dienende Grundstück doch nicht im Eigentum der Bauherrin. Im Rahmen der

Erneuerung des Rahmenkreditvertrages im Jahr 2019 wurde als weitere Absicherung

zudem eine Sicherungsübereignung der WEFG sowie eine Forderungsabtretung der

Grundeigentümer, notabene mitunterzeichnet von der Klientin des

Beschwerdeführers, vorgesehen. Soweit aus den Akten ersichtlich, dienten diese

Massnahmen zur Sicherung des der WEFG von der Bank für den Bau gewährten

Kredites. Mithin entstand keine liquide Schuld der Klientin des

Beschwerdeführers gegenüber der Bank. Erst im Falle der Beanspruchung durch die

Bank (z.B. infolge ausstehender Zinszahlungen oder Amortisationen) hätte sich

das dadurch geschaffene Risiko realisieren können. Ebenso scheint erwiesen,

dass infolge des Akzessionsprinzips (und mangels eines selbständigen und

dinglichen Baurechtes zur Erstellung der Baute) der Gebäudewert sachenrechtlich

den Eigentümern angewachsen war. Auf diese Umstände wurden der Beschwerdeführer

bzw. seine Klientin mit Schreiben vom 16. August 2021 durch den

Rechtsanwalt der Anzeigerin hingewiesen (AS 58 ff.). Darüber hinaus wurde

unter den laufenden Schulden des Inventars vom 5. November 2018 der bezifferte

Anteil am Werkpreis festgehalten, welches die Klientin des Beschwerdeführers wiederum

mitunterschrieben hat (AS 137). Unbestritten ist, dass die Anzeigerin bei der

Erstellung des Erbschaftsinventars mitgewirkt hat (AS 184). Allerdings gilt die

Annahme, dass die Anzeigerin im Rahmen des Auftrags die Klientin beim Inventar

begleitet resp. vertreten hat (AS 175). Durch die dortige Mitwirkung des Erbschaftsamtes

ist erstellt, dass die Parteien, also auch die Klientin des Beschwerdeführers,

den Inhalt der Urkunde als richtig empfunden hatten und dieser ihrem Willen

entsprach. Auch wenn der bezifferte Betrag von CHF 197'042.00 auf Angaben

der Anzeigerin basieren würde, so hat die Klientin des Beschwerdeführers diesen

wiederholt unterschriftlich bestätigt. Zudem kann dem Schreiben, welches

Grundlage für die Aufnahme im Erbschaftsinventar gebildet hat (AS 184 f.)

entnommen werden, dass der angedachte Lösungsansatz vorsah, dass der

geschuldete Werkpreis erlassen würde, wenn im Gegenzug ein Verkauf des

Grundstücks an die WEFG zum Landpreis erfolgt. Gemäss Ausführungen in der

Strafanzeige entzieht es sich denn auch der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie

die Anzeigerin zu diesem Zeitpunkt einen allfälligen (unrechtmässigen)

Vermögensvorteil durch die Werkpreisforderung erlangt haben soll (Urkunde 13). Auch

die WEFG hat dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 14. Januar 2022

umfangreich erläutert, wie es zur Werkpreisschuld gekommen sein soll (AS 194).

Dieses Schreiben erfolgte zwar nach Einreichung der Strafanzeige resp. der

E-Mail vom 11. August 2021, nichtsdestotrotz lässt auch diese auf das (zumindest

ursprünglich) mögliche Bestehen der Werkpreisforderung schliessen, wenn auch

deren genaue Höhe nicht mittels Belegen nachgewiesen wird. Ein sachlicher

Zusammenhang zwischen der gestellten Forderung und der Strafanzeige ist zwar im

Grundsatz vorhanden. Zudem mag zwar in diesem Zeitpunkt (noch) kein

ersichtlicher Vermögensschaden eingetreten gewesen sein, allerdings hatte die

Aufnahme der Werkpreisforderung im Erbschaftsinventar für die Klientin des

Beschwerdeführers im Falle ihrer Unbegründetheit dennoch bereits potentielle

Nachteile. So konnte das Erbschaftsinventar als möglicher provisorischer

Rechtsöffnungstitel dienen, womit der Klientin des Beschwerdeführers

zivilrechtlich nur noch der Behelf einer Aberkennungsklage mit der damit

verbundenen Klägerrolle (Kostenvorschusspflicht, Beweislastverteilung) zugekommen

wäre. Es kann damit nicht als per se unzulässig angesehen werden, wenn der

Werkpreisforderung bereits vor Eintritt eines allfälligen Vermögensschadens abschliessend

auf den Grund gegangen werden sollte. Allerdings ist es stossend, dass der

Beschwerdeführer der Anzeigerin unter sehr kurzer Fristansetzung und ohne

Alternative nur die Wahl liess, entweder die streitige Summe von

CHF 197'042.00 zu bezahlen, ohne dass ein Vermögensschadenseintritt

konkret nachgewiesen war (was somit zu einer unrechtmässigen Bereicherung der

Klientin des Beschwerdeführers hätte führen können) oder eine Strafanzeige

gegen sich anhängig gemacht zu erhalten. Im Wissen darum, dass es gewichtige

Anzeichen dafür gab, dass die Forderung entgegen seiner Auffassung ganz oder

teilweise Bestand haben und auch das Strafverfahren zum Ergebnis kommen könnte,

dass kein strafbares Verhalten der Anzeigerin vorgelegen hat, widersprach das

Vorgehen des Beschwerdeführers einer sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung und damit Art. 12 lit. a BGFA.

5.5.2

Die Forderung in Höhe von CHF 75'000.00 für die Rechtsberatung und Vertretung seiner

Klientin basiert gemäss Beschwerdeführer auf dem verweigerten Auskunftsanspruch

der Gesellschafter und die dadurch generierten Aufwendungen. Das gerichtliche Verfahren

gegenüber den Gesellschaftern war allerdings zum Zeitpunkt der E-Mail vom 11.

August 2021 noch hängig. Indem die Forderung, welche auch vom Prozessausgang

abhängig war, zum damaligen Zeitpunkt nicht belegt war und aufgrund des

hängigen Verfahrens nicht belegt werden konnte, war die geltend gemachte

Forderung für die Rechtsberatung und Vertretung in dieser Form unrechtmässig.

Des Weiteren erstaunt die Höhe der Forderung, zumal der Beschwerdeführer gemäss

Akten erst im März 2020 mandatiert wurde (AS 158) und sich somit bis zum

11. August 2021 kaum solch hohe Kosten angehäuft haben können,

insbesondere da ja gerade das Fehlen von Unterlagen moniert wurde. Auch betreffend

diese Forderung besteht somit eine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a

BGFA.

5.6

Ausser in Fällen sexuellen Missbrauchs und der Verletzung naher Angehöriger

liegen Genugtuungssummen, die gestützt auf Art. 49 OR zugesprochen werden,

gemäss Kasuistik und Literatur selten über CHF 10'000.00. So betragen die

Genugtuungssummen für leichte Ehrverletzungen regelmässig weniger als CHF 2'000.00.

Für schwerere Ehrverletzungen werden meistens zwischen CHF 5'000.00 und CHF 7'000.00

zugesprochen. Nur bei ausserordentlich schwerwiegenden Ehrverletzungen kommt

die Genugtuung auf CHF 10'000.00 und mehr zu stehen (vgl. Fellmann

Walter/Kottmann Andrea, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner

Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche

Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, Bern 2012, S. 955 f.). Der

Beschwerdeführer brachte weder in seiner E-Mail vom 11. August 2021, noch im Verfahren

vor der Vorinstanz oder vor Verwaltungsgericht vor, inwiefern eine

Persönlichkeitsverletzung seiner Klientin vorliegt und sich eine derart

exorbitante Genugtuungssumme von CHF 50'000.00 erschliesst. Wie vorgenannt

ausgeführt handelt es sich bei der Summe um eine massiv überzogene Forderung. Auch

wenn jeweils im Einzelfall über eine Genugtuung bestimmt wird, muss entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers auf die Gerichtspraxis Rücksicht genommen

werden und, selbst wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt wären,

besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese ausgerechnet im vorliegenden Fall

massiv verschärft würde. Entsprechend liegt eine Verletzung der Berufsregel

nach Art. 12 lit. a BGFA vor.

6.

Selbst wenn nach Auffassung des Beschwerdeführers die E-Mail vom 11. August

2021 in einem kollegial-informativen Wortlaut verfasst wurde, entstand durch

diese E-Mail samt Beilagen trotzdem eine Drucksituation zu Lasten der

Anzeigerin. Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige und unrichtige

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Zusammenhang mit Kontext und

Vorgeschichte der besagten E-Mail geltend. Insbesondere seien die Ausführungen

in Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung aktenwidrig. Hierbei ist

festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, die gesamte Vorgeschichte

im Entscheid aufzuarbeiten und materiell zu prüfen. Weshalb der

Beschwerdeführer der Auffassung ist, seiner letzten E-Mail gehe ein 15-jähriger

Rechtsstreit voraus, erschliesst sich ebenfalls nicht und könnte im Übrigen

auch keine Rechtfertigung darstellen. Selbst wenn die Anwaltskammer die

längerfristige Vorgeschichte berücksichtigt hätte, so könnte der

Beschwerdeführer davon nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer

war bereits im Juni 2020 von einem Gegenanwalt, welcher die Gesellschafter

vertrat, im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz aufgefordert worden, sich in

Bezug auf die Wortwahl und Tonalität zu mässigen und keinen Druck mehr auf die

Klienten auszuüben (Urkunde 4). Selbst wenn die dortigen Umstände vorliegend

nicht näher bekannt sind, lässt das entsprechende Schreiben doch erahnen, dass

der Beschwerdeführer die Interessen seiner Klientin bereits damals mit grosser

Vehemenz und wohl zuweilen an der Grenze der Standesregeln vertrat, ansonsten

der dortige Gegenanwalt kaum zu einem solch ermahnenden Tonfall unter

Berufskollegen gegriffen hätte. Die Rückmeldung hätte den Beschwerdeführer

sensibilisieren müssen, sich zu mässigen. Dem Beschwerdeführer muss

widersprochen werden, lediglich eine Bestätigung für zukünftige Vergleichsverhandlungen

gewollt zu haben. Die E-Mail vom 11. August 2021 verlangt klar eine

schriftliche Bestätigung, ob die Anzeigerin an einer gütlichen Einigung im

Sinne des Vergleichsvertrags Interesse hat. Dieser Wortlaut verbunden mit der

Art und Weise, wie der Vergleichsvertrag ausformuliert war («Geschädigte»,

«Schadenersatz») barg keine andere Option als die Erwartung einer mehrheitlichen

Annahme des vom Beschwerdeführers entworfenen Vergleichs unter Zuweisung von

«Opfer-Täter-Rollen» und bei allfälliger Ablehnung die Erstattung der

Strafanzeige. Dass der Beschwerdeführer für Diskussionen offen gewesen sein

soll, erschliesst sich aus dem Wortlaut und dem Vorgehen des Beschwerdeführers

nicht. Dies wird dadurch bekräftigt, als dass die rechtlich vertretene

Anzeigerin mit Schreiben vom 16. August 2021 zu diversen Anhaltspunkten

des Vergleichsvertrages Stellung nahm und ihrerseits ein Vergleichsangebot

machte (Urkunde 12), der Beschwerdeführer hingegen ohne Reaktion darauf am

3. September 2021 Strafanzeige erstattete (Urkunde 13). Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, dass aufgrund der fehlenden Geeignetheit der Strafanzeige

gar kein Druck entstehen konnte, überzeugt nicht. Mit dem Androhen einer

Strafanzeige und einer möglichen Strafverfolgung geht eine erhebliche Belastung

für die angezeigte Person einher und dies gerade auch, wenn wie vorliegend

einem Treuhänder Delikte vorgeworfen werden, die in direktem Zusammenhang mit

seiner beruflichen Tätigkeit und dem diesbezüglichen Ruf stehen. Augenfällig

ist denn auch der zeitliche Ablauf der Korrespondenzen zwischen dem

Beschwerdeführer und der Anzeigerin. Am 15. Juni 2020 hat der

Beschwerdeführer erstmals nach Mandatierung der Anzeigerin ein Gesprächsangebot

offeriert, um Auskunft zum Treuhandmandat einzufordern. Daraufhin folgte erst

am 16. Februar 2021 ein weiteres Schreiben (Urkunde 7, 20), worin erneut

Auskunft und Rechenschaft zum Treuhandmandat gefordert wurde. Am 29. März

2021 erfolgte das dritte Schreiben zwecks erneuter Auskunft zum Treuhandmandat

(Urkunde 10). Mit E-Mail vom 11. August 2021 stellte der Beschwerdeführer

alsdann die Forderungen unter sehr kurzer Fristansetzung und drohte

gleichzeitig mit Erstatten einer Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung

und Erschleichung einer falschen Beurkundung (AS 32). Ein solches Vorgehen nach

längerer Untätigkeit mutet befremdlich an, selbst wenn gleichentags ein

vorgängiger telefonischer Austausch unter den Rechtsvertretern stattgefunden

hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme

gegenüber der Vorinstanz das Telefonat vom 11. August 2021 schlicht nicht, wie

nun im Rahmen der Beschwerdeschrift, als relevant betont, sondern nur pauschal

auf frühere Telefonate verwiesen (AS 121). Die E-Mail des Beschwerdeführers an

Rechtsanwalt [...] befand sich zwar als Beilage 10 der Anzeige in den Akten und

der Beschwerdeführer hat sie als Beweismittel angerufen. Es hätte aber am

Beschwerdeführer gelegen, gegenüber der Vorinstanz im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht das aus seiner Sicht relevante Telefonat vom gleichen Tag

bzw. die Bezugnahme auf dieses in der E-Mail deutlicher herauszuarbeiten. Hätte

dieses Telefonat alles in ein komplett anderes Licht gestellt, wäre es vom

Beschwerdeführer zweifellos bereits vor der Vorinstanz - allenfalls sogar mit

einer schriftlichen Erklärung des Berufskollegen - vorgebracht worden. Gestützt

auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift und die nun vorliegenden

Unterlagen muss die Sachlage sowie die Argumentation nun dennoch

differenzierter als von der Anwaltskammer gewürdigt werden. Dem

Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als das vorgängige, gleichentags

erfolgte Telefonat mit dem Gegenanwalt die Gesamtsituation etwas entschärft,

zumal die beiden Anwälte die strittige Situation dem Grundsatz nach anlässlich

des Telefonates vorbesprochen haben dürften, andernfalls hätte das

Antwortschreiben des Gegenanwaltes vom 16. August wohl deutlichere

Rückmeldungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers enthalten. Da es sich

beim Empfänger zudem um einen Berufskollegen und nicht um eine Privatperson

handelt, besteht auch dadurch eine abfedernde Wirkung. Nichtsdestotrotz hat

sich der Beschwerdeführer sein Verhalten und die kurze Fristansetzung entgegenhalten

zu lassen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vergleichsvertrag

seine Klientin als «Geschädigte» bezeichnete, muss als wenig vermittelnd

angesehen werden, suggeriert dieser doch eine Schuldzuweisung, welche im Rahmen

einer Vergleichslösung mehr druckfördernd als lösungsorientiert erscheint. Ein

forsches Vorgehen des Beschwerdeführers kann zwar noch mit dem Anwaltsberuf

miteinhergehen. Allerdings hätte wie erwähnt bereits das Schreiben seines

Berufskollegen den Beschwerdeführer sensibilisieren müssen, trotz

konfliktgeprägter Vorgeschichte unter sorgfältiger Wahrung der Berufspflichten

zu agieren. Durch das Vorgehen des Beschwerdeführers u.a. mit den teilweise

haltlosen Forderungen und des zur Wahl Stellens einer Strafanzeige oder des

Abschlusses angelehnt an seinen Vergleichsentwurf entstand eine erhebliche

Drucksituation für die Anzeigerin, welche wie von der Vorinstanz festgestellt

eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.

7.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgesprochene Busse sei

unverhältnismässig und beantragt eventualiter, die Busse sei in eine Verwarnung

umzuwandeln. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die von der Anwaltskammer

angeordnete Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV

standhält.

7.2

Die verhängte Busse ist geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte

Ausübung des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche

Vertrauen ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den

Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 321). Bezüglich der

Erforderlichkeit der Anordnung einer Disziplinarbusse ist indes fraglich, ob

nicht eine leichtere Disziplinarmassnahme hätte angeordnet werden müssen. Grundsätzlich

ist der Anwaltskammer bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites

Ermessen zuzugestehen. Letztere ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip,

zu orientieren.

7.3

Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen

eine Regelung des BGFA. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das

Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu

berücksichtigen. Die Erwägungen der Anwaltskammer sind nicht zu beanstanden.

Sie setzen sich genügend mit den Umständen des vorliegenden Falls auseinander.

Zwar hat sich der Beschwerdeführer beruflich bis anhin tadellos verhalten (AS

149). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers

ist aus den dargelegten Gründen aber als erheblich zu beurteilen und geeignet,

das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden (vgl.

Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Der Beschwerdeführer hat sich

über die gebotenen Regeln hinweggesetzt und damit dem Ansehen des Anwaltsberufs

aufgrund seines Verhaltens vor Dritten geschadet. In der Gesamtbetrachtung kann

es sich aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers (extrem kurze

Fristansetzung für Vertragsverhandlungen nach längerem Stillschweigen), der

entstandenen Drucksituation aufgrund der Strafanzeige sowie der Vielzahl an

(Geld-) Forderungen, welchen von Anfang an kein Erfolg bescheinigt waren, nicht

mehr um nur eine leichte Verfehlung des Beschwerdeführers handeln. In casu ist

davon auszugehen, dass die Anwaltskammer bei der Sanktion bereits

berücksichtigt hat, dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht an einen Laien,

sondern an einen Rechtsanwalt gerichtet war, der um die potentielle

Verhandelbarkeit von Antwortfristen und Inhalten von Vergleichsvorschlägen

wusste. Der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte telefonische

Austausch zwischen den Rechtsvertretern vor dem Versand der E-Mail vermag in

der Gesamtwürdigung die Verfehlung des Beschwerdeführers nicht zu relativieren.

Weil eine unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann

rechtfertigt, wenn sie eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit

darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009

E. 3.2), und das Vorgehen des Beschwerdeführers diese Voraussetzung erfüllt,

muss sich die Disziplinarmassnahme, unter Berücksichtigung des beruflichen

Vorlebens, im mittleren Bereich des Möglichen befinden. Die hier infrage

stehende Busse bildet das „Mittelfeld“ der disziplinarischen Sanktionen, sowohl

hinsichtlich ihres an das Strafrecht angelehnten Charakters wie auch bezüglich

der Eingriffswirkung (vgl. Poledna, BGFA-Kommentar, Art. 17 N. 33). Auch im

Vergleich zu ähnlicher Kasuistik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_620/2016

vom 30. November 2016; 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020; Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00593 vom 25. Februar 2021) rechtfertigt

sich im vorliegenden Fall eine Busse, um das Vorgehen des Beschwerdeführers zu

disziplinieren. Die ausgesprochene Sanktion der Busse sprengt den Rahmen des

pflichtgemässen Ermessen der Anwaltskammer nicht und erscheint weder als klar

unverhältnismässig noch als willkürlich. Die Busse von CHF 1'000.00 ist

somit angemessen.

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach

wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law