VWBES.2023.143
Disziplinarverfahren
19. März 2024Deutsch27 min
mitteilen, dass das Auskunfts- und Einsichtsbegehren an die verbleibenden Gesellschafter
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. März 2024
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Frey
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin
Law
In
Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias
Jakob,
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Disziplinarverfahren
zieht
das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess die [...] AG (nachfolgend: Anzeigerin)
der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) zukommen. Gemäss der Anzeige erbrachte die Anzeigerin für die
Klientin des Beschwerdeführers bzw. für deren verstorbenen Ehemann in den
Jahren 2018 und 2019 diverse treuhänderische Dienstleistungen. In diesem Rahmen
stellte sie im Februar 2019 zwei Rechnungen, welche in der Folge nicht
beglichen wurden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 wandte sich der
Beschwerdeführer an die Anzeigerin und verlangte nach Auskunft und
Akteneinsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten der einfachen Gesellschaft,
welcher der verstorbene Ehemann seiner Klientin angehört hatte. Die anwaltlich
vertretene Anzeigerin liess daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2021
mitteilen, dass das Auskunfts- und Einsichtsbegehren an die verbleibenden Gesellschafter
zu richten sei und sich die Unterlagen nicht in ihrem Besitz befänden. Nach
weiteren Korrespondenzen machte die Anzeigerin am 9. Juli 2021 betreffend
die offenen Rechnungen ein Schlichtungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer
drohte alsdann mit E-Mail vom 11. August 2021 an den Rechtsvertreter der
Anzeigerin ein Strafverfahren und ein standesrechtliches Disziplinarverfahren
bei der Standeskommission von EXPERTSuisse wegen Betrugs, Urkundenfälschung und
Erschleichung einer falschen Beurkundung einzuleiten, sofern nicht bis am 16.
August 2021 mitgeteilt werde, dass Interesse an einer gütlichen Einigung im
Sinne des mit der E-Mail zugestellten Entwurfs eines Vergleichsvertrags bestehe.
Mit der E-Mail wurde gleichzeitig ein ausformulierter Entwurf einer
Strafanzeige mitgeschickt.
2.
Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner Klientin gegen die Anzeigerin am
3. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige
und am 10. September 2021 Anzeige bei der EXPERTSuisse. Die Standeskommission eröffnete
ein Verfahren, sistierte dieses allerdings bis zur rechtskräftigen Erledigung
des Strafverfahrens. Der Ausgang des Verfahrens vor der EXPERTSuisse ist nicht aktenkundig.
Mittels Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2021 nahm die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand.
3.
Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer entschied die
Anwaltskammer mittels Beschluss vom 23. März 2023 Folgendes:
1.
Rechtsanwalt A.___ wird wegen Verstosses gegen die Berufsregel von Art. 12
lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'000.00 belegt.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'240.20, mit einer Entscheidgebühr von
CHF 1'200.00, werden Rechtsanwalt A.___ auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 24. April 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Eventualiter sei anstelle einer Busse eine Verwarnung auszusprechen,
subeventualiter sei die ausgesprochene Busse angemessen zu reduzieren, unter Kostenfolge
zu Lasten der Anwaltskammer.
5.
Am 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer die ausführliche Beschwerdebegründung
ein.
6.
Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragte die Anwaltskammer die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7.
Mit Stellungnahme vom 6. September 2023 liess der Beschwerdeführer abschliessende
Bemerkungen vorbringen und mit Schreiben vom 4. März 2024 erklärte er seinen
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16
Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend, weil die Anwaltskammer im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht begründet habe, weshalb es sich im
vorliegenden Fall nicht um eine nur leichte Verfehlung handle, sondern diese als
an der Grenze zu einem mittelschweren Verstoss qualifiziert werde.
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49 E. 3a,
BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen).
2.3
Auch wenn die Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwaltskammer recht knapp ausgefallen
ist, so gehen aus dem Entscheid die Gründe für die Schlussfolgerung betreffend
die Disziplinarmassnahme hervor. Die gesetzlichen Grundlagen und die Überlegungen
mit Berücksichtigung der Umstände, welche zur Berufsregelverletzung geführt
haben, werden genannt. Zudem wurde das berufliche Vorleben des
Beschwerdeführers gewürdigt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres
möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich
anzufechten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demzufolge nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Antrag auf
Parteibefragung. Er hat seinen Standpunkt erstmals im Rahmen von zwei Eingaben
vor der Anwaltskammer aufgezeigt. Zudem hat er sich im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zuerst mit einer summarischen Eingabe und sodann mittels
einer einlässlichen Beschwerdebegründung von rund 25 Seiten sowie zahlreichen
Beweisurkunden ausführlich geäussert. Zusätzliche relevante Erkenntnisse durch
eine Parteibefragung sind nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat alsdann
auf Nachfrage hin innert ihm eingeräumter Frist auf die Durchführung einer
Verhandlung und somit eine Parteibefragung verzichtet.
4.1
Die Anwaltskammer schloss auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61), begangen vom Beschwerdeführer durch das Androhen
einer Strafanzeige mit seiner E-Mail vom 11. August 2021. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Da die Anwaltskammer als
erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das
Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).
4.2.1
Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche
Handlungen des Rechtsanwaltes und erfasst sowohl die Beziehung zum eigenen
Klienten wie auch Kontakte mit der Gegenpartei oder Behörden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Ob ein Verhalten nicht
mehr als sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gewertet werden kann,
richtet sich danach, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre
Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz
und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der
Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (vgl. Walter Fellmann in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.
2011, Art. 12 BGFA N 12).
4.2.2
Zwar sind Rechtsanwälte in erster Linie verpflichtet, die Interessen ihrer
Klienten bestmöglich zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_907/2017 vom
13.
März 2018 E. 3.2). Sie vertreten Parteiinteressen und sind daher
notwendigerweise einseitig tätig. Sie sind aufgrund dessen auch nicht
verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Rechtsanwälte
dürfen im Interesse ihres Klienten deshalb durchaus energisch auftreten und
sich je nach den Umständen auch pointiert ausdrücken. Rechtsanwälte sind zur
Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Die Parteilichkeit rechtfertigt
allerdings nicht die Anwendung sämtlicher Mittel. Insbesondere hat der
Rechtsanwalt alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der
Anwaltschaft in Frage stellt. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zu
einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation von
Streitigkeiten entgegenzuwirken. Er hat exzessive Angriffe auf die Gegenpartei
zu unterlassen. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des
Rechtsanwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung und liegt auch nicht im Interesse des Klienten (vgl.
Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 50). Für die Beurteilung, ob eine
Verletzung von Berufspflichten vorliegt, ist eine Würdigung der Gesamtumstände
ausschlaggebend. Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen
bleiben in jedem Fall untersagt. Drohungen sind nur zulässig, wenn das
angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem
zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht. Zwar ist es
grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht
völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine
Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht
befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen,
wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der
gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der
Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Drohungen
sind daher unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA nicht statthaft, wenn
ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehlt, also etwa mit
einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens gedroht wird, das nicht Gegenstand
des Prozesses bzw. Grundlage der geforderten Leistung ist.
4.3
Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17
Abs. 1 BGFA eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu
CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für
längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e)
verhängen. Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt grobes, schuldhaftes
Fehlverhalten (d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; Absicht wird nicht
verlangt (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18; Urteil des Bundesgerichts
2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Die Disziplinaraufsicht hat nach
herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und
keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich
individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des
rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl.
Thomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Eine unsorgfältige Berufsausübung
rechtfertigt laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn dies
objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden
Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus -
eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer
qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.
5.1
Im Lichte der obgenannten Ausführungen ist die E-Mail des Beschwerdeführers vom
11.
August 2021 zu werten, in welcher er der Anzeigerin bzw. deren
Verwaltungsratspräsidenten mit Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung
und Erschleichung einer falschen Beurkundung gedroht hat, sofern nicht innert
fünf Tagen mitgeteilt werde, dass Interesse an einer gütlichen Einigung im
Sinne des Entwurfs eines Vergleichsvertrags bestehe. Nachfolgend wird insbesondere
geprüft, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Forderungen und der
Strafanzeige besteht.
5.2
Im Entwurf des Vergleichsvertrags vom 11. August 2021 stellte der
Beschwerdeführer die Forderung des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs. Aufgrund der
fehlenden Begleichung von zwei Rechnungen der Anzeigerin vom 7. Februar 2019 (Steuererklärung
2017, Abklärung betr. Rentenverfügung AHV, Kontrolle verschiedener
Steuerveranlagungen und -rechnungen; AS 19) und 13. Februar 2019 (Leistungen
i.Z. Todesfall von [...]: Zusammenstellen Werte für Inventar, Teilnahme an
Inventur, Kontrolle und Bereinigung Entwurf Inventar, Korrespondenz
Erbschaftsamt, Steuererklärung auf Todestag; AS 20) leitete die Anzeigerin eine
Betreibung gegen die Klientin des Beschwerdeführers ein und machte in der Folge
ein Schlichtungsgesuch anhängig (Urkunde 22, AS 13). Richtigerweise hat die
Anwaltskammer festgestellt, dass die Rechnung vom 13. Februar 2019 in
einem sachlichen Zusammenhang zu den beanzeigten Straftatbeständen steht,
wodurch keine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Betreffend
die Rechnung vom 7. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei notorisch, dass bei einem Vergleich eine Gesamtlösung erzielt werden solle.
Würde den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, hätte der
Beschwerdeführer lediglich einen Teilrückzug des Schlichtungsgesuchs im
Vergleichsentwurf fordern dürfen, was eine spitzfindige und realitätsfremde
Unterscheidung sei. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist zu folgen; vorliegend
ist zu berücksichtigen, dass der Vergleichsentwurf eine Per-Saldo-Erklärung
zwischen den Parteien inklusive Rückzug des Schlichtungsverfahrens vorgesehen
hat. Es wäre in der Tat realitätsfremd gewesen, wenn die angebotene Vergleichslösung
sämtliche Punkte, mit Ausnahme einer untergeordneten strittigen
Honorarforderung von CHF 2'194.40, umfasst und der Streit damit in einem
Teilbereich seine Fortsetzung hätte finden müssen (worauf im Vergleichsvertrag
dann der guten Ordnung halber wiederum hätte Bezug genommen werden müssen). Auch
muss aufgrund der Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die beiden Honorarforderungen vom Februar 2019 gerade aufgrund der
anderweitigen Streitpunkte erst zum Streitgegenstand wurden und allfällige
Unstimmigkeiten bei Fehlen anderer Streitpunkte wohl einvernehmlich bereinigt
worden wären. Indem die Anzeigerin zudem ihrerseits beide Honorarforderungen im
gleichen Zivilverfahren geltend gemacht und im Rahmen eines eigenen
unpräjudiziellen Vergleichsangebots vom 16. August 2021 einen Verzicht auf
beide Honorarforderungen in den Raum gestellt hat, kann vorliegend aufgrund der
angestrebten Gesamtlösung von einem - wenn auch losen - Sachzusammenhang
gesprochen werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre im Ergebnis überspitzt
formalistisch. Zudem kann der Argumentation des Beschwerdeführers auch insofern
gefolgt werden, als im Rahmen einer Bereinigung des Vergleichsentwurfs bei
diesem Punkt wohl trotz der sehr zerstrittenen Ausgangslage ein Entgegenkommen
Dispositiv
zumindest nicht unrealistisch gewesen wäre. Demnach liegt betreffend die
Rechnung vom 7. Februar 2019 keine Berufsregelverletzung nach Art. 12
lit. a BGFA vor.
5.3
Im Vergleichsvertrag verlangt der Beschwerdeführer vollständige Auskunft aus
dem Auftragsverhältnis und Bestätigung der Rechtmässigkeit. Der Klientin des
Beschwerdeführers sei die vollständige Liegenschaftsbuchhaltung inkl. Belege
für die Liegenschaften [...] und [...] auszuhändigen. Sofern die Anzeigerin die
vollständige Liegenschaftsbuchhaltung nicht haben sollte, verlangt der
Beschwerdeführer von der Anzeigerin die Bestätigung, dass alle Belege für die
von ihr kontrollierten Liegenschaftsbuchhaltungen vorlägen und diese durch den
Gesellschaftszweck gedeckt seien. Nach dem Wortlaut der Forderung wird entgegen
der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um Einsicht in die
Liegenschaftsbelege der Liegenschaften [...] und [...] ersucht. Von allfälligen
übrigen Belegen ist nicht die Rede, wobei insbesondere nicht Einsicht in die Unterlagen
betreffend die Liegenschaft «[...]» bzw. Grundbuch [...] Nr. 1017 verlangt
wird, welche ebengerade im Zusammenhang mit der strittigen und beanzeigten Werkpreisforderung
steht. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafanzeige und dem geltend gemachten
Herausgabeanspruch ist deshalb zu verneinen und ein Verstoss gegen die
Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA festzustellen. Im Übrigen konnte
der Beschwerdeführer mit seinen Mutmassungen die Annahme der Anwaltskammer
nicht widerlegen, dass die Anzeigerin höchstwahrscheinlich ohnehin nicht im
Besitze der Unterlagen war, zumal ein Treuhänder nach Erledigung des Auftrags
die ihm überlassenen Unterlagen retourniert, ausser er wäre mit der
Aufbewahrung der Unterlagen beauftragt worden. Dass dies in casu der Fall gewesen
sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
5.4
Anlass für die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige war, dass der
Beschwerdeführer die Anzeigerin zur Rechenschaft ziehen wollte, weil diese
angeblich dessen Klientin aktiv über das Bestehen der Werkpreisforderung
getäuscht hat. Die Strafanzeige steht zur im Vergleichsentwurf verlangten
Forderung der Auflösung des Treuhandmandats mit den Gesellschaftern der
einfachen Gesellschaft und Verzicht auf die damit zusammenhängenden offenen Honorarforderungen
in keinem sachlichen Zusammenhang. Der anvisierte Zweck, dass die Klientin des
Beschwerdeführers alleine die Auflösung des Vertragsverhältnisses der
Anzeigerin mit der einfachen Gesellschaft bewirken könne, ist rechtlich nicht
durchsetzbar, was dem Beschwerdeführer bekannt sein muss. Mangels einseitiger
Durchsetzbarkeit war diese Forderung somit unzulässig. Des Weiteren hätte die
Auflösung des Treuhandmandates mittels eines Zivilprozesses initiiert werden
können. Indem der Beschwerdeführer mittels Androhung der Strafanzeige seine ungerechtfertigte
Forderung durchsetzen wollte, war klar die Mittel-Zweck-Relation nicht gegeben.
Deshalb hat der Beschwerdeführer gegen die Berufsregel nach Art. 12 lit. a
BGFA verstossen.
5.5
Der Beschwerdeführer forderte von der Anzeigerin im Rahmen des
Vergleichsvertrages Schadenersatz in Höhe von CHF 276'231.00. Diese Schadenersatzforderung
setzt sich zusammen aus der Werkpreisforderung in Höhe von CHF 197'042.00,
einer nicht belegten, aber im Inventar des verstorbenen Ehemannes der Klientin
aufgeführten Schuld von CHF 4'189.00 sowie aus CHF 75'000.00 für die
Rechtsberatung der Klientin gegenüber der Anzeigerin.
5.5.1
Die Werkpreisforderung hat die Anzeigerin gemäss Auffassung des
Beschwerdeführers erfunden. Dieser Auffassung widerspricht allerdings die
Aktenlage, welche dem Beschwerdeführer im Grundsatz nach im Zeitpunkt der
Einreichung der Strafanzeige bereits bekannt war. Gemäss Akten befand sich die
Klientin des Beschwerdeführers im Wissen um einen möglichen Bestand der Forderung.
So hat die Klientin des Beschwerdeführers im Jahr 2019 einen
Rahmenkreditvertrag mit der WIR-Bank mitunterschrieben (AS 69 ff.). Aus
den Akten ergeht, dass die Wohneigentumsförderungsgenossenschaft (WEFG) auf dem
Grundstück [...] Nr. 1017 eine Baute erstellt hat. Die Finanzierung
erfolgte unter anderem durch einen Kredit der [...]-Bank. Für diesen Kredit
wurde im Jahr 2010 durch die Grundeigentümer als Sicherheit ein Drittpfand in
Form eines Inhaberschuldbriefs auf Grundbuch [...] Nr. 1017 gegeben (AS 67
ff.). Dies war nicht anders möglich, befand sich das als dingliche Sicherheit
dienende Grundstück doch nicht im Eigentum der Bauherrin. Im Rahmen der
Erneuerung des Rahmenkreditvertrages im Jahr 2019 wurde als weitere Absicherung
zudem eine Sicherungsübereignung der WEFG sowie eine Forderungsabtretung der
Grundeigentümer, notabene mitunterzeichnet von der Klientin des
Beschwerdeführers, vorgesehen. Soweit aus den Akten ersichtlich, dienten diese
Massnahmen zur Sicherung des der WEFG von der Bank für den Bau gewährten
Kredites. Mithin entstand keine liquide Schuld der Klientin des
Beschwerdeführers gegenüber der Bank. Erst im Falle der Beanspruchung durch die
Bank (z.B. infolge ausstehender Zinszahlungen oder Amortisationen) hätte sich
das dadurch geschaffene Risiko realisieren können. Ebenso scheint erwiesen,
dass infolge des Akzessionsprinzips (und mangels eines selbständigen und
dinglichen Baurechtes zur Erstellung der Baute) der Gebäudewert sachenrechtlich
den Eigentümern angewachsen war. Auf diese Umstände wurden der Beschwerdeführer
bzw. seine Klientin mit Schreiben vom 16. August 2021 durch den
Rechtsanwalt der Anzeigerin hingewiesen (AS 58 ff.). Darüber hinaus wurde
unter den laufenden Schulden des Inventars vom 5. November 2018 der bezifferte
Anteil am Werkpreis festgehalten, welches die Klientin des Beschwerdeführers wiederum
mitunterschrieben hat (AS 137). Unbestritten ist, dass die Anzeigerin bei der
Erstellung des Erbschaftsinventars mitgewirkt hat (AS 184). Allerdings gilt die
Annahme, dass die Anzeigerin im Rahmen des Auftrags die Klientin beim Inventar
begleitet resp. vertreten hat (AS 175). Durch die dortige Mitwirkung des Erbschaftsamtes
ist erstellt, dass die Parteien, also auch die Klientin des Beschwerdeführers,
den Inhalt der Urkunde als richtig empfunden hatten und dieser ihrem Willen
entsprach. Auch wenn der bezifferte Betrag von CHF 197'042.00 auf Angaben
der Anzeigerin basieren würde, so hat die Klientin des Beschwerdeführers diesen
wiederholt unterschriftlich bestätigt. Zudem kann dem Schreiben, welches
Grundlage für die Aufnahme im Erbschaftsinventar gebildet hat (AS 184 f.)
entnommen werden, dass der angedachte Lösungsansatz vorsah, dass der
geschuldete Werkpreis erlassen würde, wenn im Gegenzug ein Verkauf des
Grundstücks an die WEFG zum Landpreis erfolgt. Gemäss Ausführungen in der
Strafanzeige entzieht es sich denn auch der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie
die Anzeigerin zu diesem Zeitpunkt einen allfälligen (unrechtmässigen)
Vermögensvorteil durch die Werkpreisforderung erlangt haben soll (Urkunde 13). Auch
die WEFG hat dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 14. Januar 2022
umfangreich erläutert, wie es zur Werkpreisschuld gekommen sein soll (AS 194).
Dieses Schreiben erfolgte zwar nach Einreichung der Strafanzeige resp. der
E-Mail vom 11. August 2021, nichtsdestotrotz lässt auch diese auf das (zumindest
ursprünglich) mögliche Bestehen der Werkpreisforderung schliessen, wenn auch
deren genaue Höhe nicht mittels Belegen nachgewiesen wird. Ein sachlicher
Zusammenhang zwischen der gestellten Forderung und der Strafanzeige ist zwar im
Grundsatz vorhanden. Zudem mag zwar in diesem Zeitpunkt (noch) kein
ersichtlicher Vermögensschaden eingetreten gewesen sein, allerdings hatte die
Aufnahme der Werkpreisforderung im Erbschaftsinventar für die Klientin des
Beschwerdeführers im Falle ihrer Unbegründetheit dennoch bereits potentielle
Nachteile. So konnte das Erbschaftsinventar als möglicher provisorischer
Rechtsöffnungstitel dienen, womit der Klientin des Beschwerdeführers
zivilrechtlich nur noch der Behelf einer Aberkennungsklage mit der damit
verbundenen Klägerrolle (Kostenvorschusspflicht, Beweislastverteilung) zugekommen
wäre. Es kann damit nicht als per se unzulässig angesehen werden, wenn der
Werkpreisforderung bereits vor Eintritt eines allfälligen Vermögensschadens abschliessend
auf den Grund gegangen werden sollte. Allerdings ist es stossend, dass der
Beschwerdeführer der Anzeigerin unter sehr kurzer Fristansetzung und ohne
Alternative nur die Wahl liess, entweder die streitige Summe von
CHF 197'042.00 zu bezahlen, ohne dass ein Vermögensschadenseintritt
konkret nachgewiesen war (was somit zu einer unrechtmässigen Bereicherung der
Klientin des Beschwerdeführers hätte führen können) oder eine Strafanzeige
gegen sich anhängig gemacht zu erhalten. Im Wissen darum, dass es gewichtige
Anzeichen dafür gab, dass die Forderung entgegen seiner Auffassung ganz oder
teilweise Bestand haben und auch das Strafverfahren zum Ergebnis kommen könnte,
dass kein strafbares Verhalten der Anzeigerin vorgelegen hat, widersprach das
Vorgehen des Beschwerdeführers einer sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung und damit Art. 12 lit. a BGFA.
5.5.2
Die Forderung in Höhe von CHF 75'000.00 für die Rechtsberatung und Vertretung seiner
Klientin basiert gemäss Beschwerdeführer auf dem verweigerten Auskunftsanspruch
der Gesellschafter und die dadurch generierten Aufwendungen. Das gerichtliche Verfahren
gegenüber den Gesellschaftern war allerdings zum Zeitpunkt der E-Mail vom 11.
August 2021 noch hängig. Indem die Forderung, welche auch vom Prozessausgang
abhängig war, zum damaligen Zeitpunkt nicht belegt war und aufgrund des
hängigen Verfahrens nicht belegt werden konnte, war die geltend gemachte
Forderung für die Rechtsberatung und Vertretung in dieser Form unrechtmässig.
Des Weiteren erstaunt die Höhe der Forderung, zumal der Beschwerdeführer gemäss
Akten erst im März 2020 mandatiert wurde (AS 158) und sich somit bis zum
11. August 2021 kaum solch hohe Kosten angehäuft haben können,
insbesondere da ja gerade das Fehlen von Unterlagen moniert wurde. Auch betreffend
diese Forderung besteht somit eine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a
BGFA.
5.6
Ausser in Fällen sexuellen Missbrauchs und der Verletzung naher Angehöriger
liegen Genugtuungssummen, die gestützt auf Art. 49 OR zugesprochen werden,
gemäss Kasuistik und Literatur selten über CHF 10'000.00. So betragen die
Genugtuungssummen für leichte Ehrverletzungen regelmässig weniger als CHF 2'000.00.
Für schwerere Ehrverletzungen werden meistens zwischen CHF 5'000.00 und CHF 7'000.00
zugesprochen. Nur bei ausserordentlich schwerwiegenden Ehrverletzungen kommt
die Genugtuung auf CHF 10'000.00 und mehr zu stehen (vgl. Fellmann
Walter/Kottmann Andrea, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner
Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche
Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, Bern 2012, S. 955 f.). Der
Beschwerdeführer brachte weder in seiner E-Mail vom 11. August 2021, noch im Verfahren
vor der Vorinstanz oder vor Verwaltungsgericht vor, inwiefern eine
Persönlichkeitsverletzung seiner Klientin vorliegt und sich eine derart
exorbitante Genugtuungssumme von CHF 50'000.00 erschliesst. Wie vorgenannt
ausgeführt handelt es sich bei der Summe um eine massiv überzogene Forderung. Auch
wenn jeweils im Einzelfall über eine Genugtuung bestimmt wird, muss entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers auf die Gerichtspraxis Rücksicht genommen
werden und, selbst wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt wären,
besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese ausgerechnet im vorliegenden Fall
massiv verschärft würde. Entsprechend liegt eine Verletzung der Berufsregel
nach Art. 12 lit. a BGFA vor.
6.
Selbst wenn nach Auffassung des Beschwerdeführers die E-Mail vom 11. August
2021 in einem kollegial-informativen Wortlaut verfasst wurde, entstand durch
diese E-Mail samt Beilagen trotzdem eine Drucksituation zu Lasten der
Anzeigerin. Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Zusammenhang mit Kontext und
Vorgeschichte der besagten E-Mail geltend. Insbesondere seien die Ausführungen
in Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung aktenwidrig. Hierbei ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, die gesamte Vorgeschichte
im Entscheid aufzuarbeiten und materiell zu prüfen. Weshalb der
Beschwerdeführer der Auffassung ist, seiner letzten E-Mail gehe ein 15-jähriger
Rechtsstreit voraus, erschliesst sich ebenfalls nicht und könnte im Übrigen
auch keine Rechtfertigung darstellen. Selbst wenn die Anwaltskammer die
längerfristige Vorgeschichte berücksichtigt hätte, so könnte der
Beschwerdeführer davon nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer
war bereits im Juni 2020 von einem Gegenanwalt, welcher die Gesellschafter
vertrat, im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz aufgefordert worden, sich in
Bezug auf die Wortwahl und Tonalität zu mässigen und keinen Druck mehr auf die
Klienten auszuüben (Urkunde 4). Selbst wenn die dortigen Umstände vorliegend
nicht näher bekannt sind, lässt das entsprechende Schreiben doch erahnen, dass
der Beschwerdeführer die Interessen seiner Klientin bereits damals mit grosser
Vehemenz und wohl zuweilen an der Grenze der Standesregeln vertrat, ansonsten
der dortige Gegenanwalt kaum zu einem solch ermahnenden Tonfall unter
Berufskollegen gegriffen hätte. Die Rückmeldung hätte den Beschwerdeführer
sensibilisieren müssen, sich zu mässigen. Dem Beschwerdeführer muss
widersprochen werden, lediglich eine Bestätigung für zukünftige Vergleichsverhandlungen
gewollt zu haben. Die E-Mail vom 11. August 2021 verlangt klar eine
schriftliche Bestätigung, ob die Anzeigerin an einer gütlichen Einigung im
Sinne des Vergleichsvertrags Interesse hat. Dieser Wortlaut verbunden mit der
Art und Weise, wie der Vergleichsvertrag ausformuliert war («Geschädigte»,
«Schadenersatz») barg keine andere Option als die Erwartung einer mehrheitlichen
Annahme des vom Beschwerdeführers entworfenen Vergleichs unter Zuweisung von
«Opfer-Täter-Rollen» und bei allfälliger Ablehnung die Erstattung der
Strafanzeige. Dass der Beschwerdeführer für Diskussionen offen gewesen sein
soll, erschliesst sich aus dem Wortlaut und dem Vorgehen des Beschwerdeführers
nicht. Dies wird dadurch bekräftigt, als dass die rechtlich vertretene
Anzeigerin mit Schreiben vom 16. August 2021 zu diversen Anhaltspunkten
des Vergleichsvertrages Stellung nahm und ihrerseits ein Vergleichsangebot
machte (Urkunde 12), der Beschwerdeführer hingegen ohne Reaktion darauf am
3. September 2021 Strafanzeige erstattete (Urkunde 13). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass aufgrund der fehlenden Geeignetheit der Strafanzeige
gar kein Druck entstehen konnte, überzeugt nicht. Mit dem Androhen einer
Strafanzeige und einer möglichen Strafverfolgung geht eine erhebliche Belastung
für die angezeigte Person einher und dies gerade auch, wenn wie vorliegend
einem Treuhänder Delikte vorgeworfen werden, die in direktem Zusammenhang mit
seiner beruflichen Tätigkeit und dem diesbezüglichen Ruf stehen. Augenfällig
ist denn auch der zeitliche Ablauf der Korrespondenzen zwischen dem
Beschwerdeführer und der Anzeigerin. Am 15. Juni 2020 hat der
Beschwerdeführer erstmals nach Mandatierung der Anzeigerin ein Gesprächsangebot
offeriert, um Auskunft zum Treuhandmandat einzufordern. Daraufhin folgte erst
am 16. Februar 2021 ein weiteres Schreiben (Urkunde 7, 20), worin erneut
Auskunft und Rechenschaft zum Treuhandmandat gefordert wurde. Am 29. März
2021 erfolgte das dritte Schreiben zwecks erneuter Auskunft zum Treuhandmandat
(Urkunde 10). Mit E-Mail vom 11. August 2021 stellte der Beschwerdeführer
alsdann die Forderungen unter sehr kurzer Fristansetzung und drohte
gleichzeitig mit Erstatten einer Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung
und Erschleichung einer falschen Beurkundung (AS 32). Ein solches Vorgehen nach
längerer Untätigkeit mutet befremdlich an, selbst wenn gleichentags ein
vorgängiger telefonischer Austausch unter den Rechtsvertretern stattgefunden
hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme
gegenüber der Vorinstanz das Telefonat vom 11. August 2021 schlicht nicht, wie
nun im Rahmen der Beschwerdeschrift, als relevant betont, sondern nur pauschal
auf frühere Telefonate verwiesen (AS 121). Die E-Mail des Beschwerdeführers an
Rechtsanwalt [...] befand sich zwar als Beilage 10 der Anzeige in den Akten und
der Beschwerdeführer hat sie als Beweismittel angerufen. Es hätte aber am
Beschwerdeführer gelegen, gegenüber der Vorinstanz im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht das aus seiner Sicht relevante Telefonat vom gleichen Tag
bzw. die Bezugnahme auf dieses in der E-Mail deutlicher herauszuarbeiten. Hätte
dieses Telefonat alles in ein komplett anderes Licht gestellt, wäre es vom
Beschwerdeführer zweifellos bereits vor der Vorinstanz - allenfalls sogar mit
einer schriftlichen Erklärung des Berufskollegen - vorgebracht worden. Gestützt
auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift und die nun vorliegenden
Unterlagen muss die Sachlage sowie die Argumentation nun dennoch
differenzierter als von der Anwaltskammer gewürdigt werden. Dem
Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als das vorgängige, gleichentags
erfolgte Telefonat mit dem Gegenanwalt die Gesamtsituation etwas entschärft,
zumal die beiden Anwälte die strittige Situation dem Grundsatz nach anlässlich
des Telefonates vorbesprochen haben dürften, andernfalls hätte das
Antwortschreiben des Gegenanwaltes vom 16. August wohl deutlichere
Rückmeldungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers enthalten. Da es sich
beim Empfänger zudem um einen Berufskollegen und nicht um eine Privatperson
handelt, besteht auch dadurch eine abfedernde Wirkung. Nichtsdestotrotz hat
sich der Beschwerdeführer sein Verhalten und die kurze Fristansetzung entgegenhalten
zu lassen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vergleichsvertrag
seine Klientin als «Geschädigte» bezeichnete, muss als wenig vermittelnd
angesehen werden, suggeriert dieser doch eine Schuldzuweisung, welche im Rahmen
einer Vergleichslösung mehr druckfördernd als lösungsorientiert erscheint. Ein
forsches Vorgehen des Beschwerdeführers kann zwar noch mit dem Anwaltsberuf
miteinhergehen. Allerdings hätte wie erwähnt bereits das Schreiben seines
Berufskollegen den Beschwerdeführer sensibilisieren müssen, trotz
konfliktgeprägter Vorgeschichte unter sorgfältiger Wahrung der Berufspflichten
zu agieren. Durch das Vorgehen des Beschwerdeführers u.a. mit den teilweise
haltlosen Forderungen und des zur Wahl Stellens einer Strafanzeige oder des
Abschlusses angelehnt an seinen Vergleichsentwurf entstand eine erhebliche
Drucksituation für die Anzeigerin, welche wie von der Vorinstanz festgestellt
eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.
7.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgesprochene Busse sei
unverhältnismässig und beantragt eventualiter, die Busse sei in eine Verwarnung
umzuwandeln. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die von der Anwaltskammer
angeordnete Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV
standhält.
7.2
Die verhängte Busse ist geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte
Ausübung des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche
Vertrauen ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den
Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 321). Bezüglich der
Erforderlichkeit der Anordnung einer Disziplinarbusse ist indes fraglich, ob
nicht eine leichtere Disziplinarmassnahme hätte angeordnet werden müssen. Grundsätzlich
ist der Anwaltskammer bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites
Ermessen zuzugestehen. Letztere ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
zu orientieren.
7.3
Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen
eine Regelung des BGFA. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das
Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu
berücksichtigen. Die Erwägungen der Anwaltskammer sind nicht zu beanstanden.
Sie setzen sich genügend mit den Umständen des vorliegenden Falls auseinander.
Zwar hat sich der Beschwerdeführer beruflich bis anhin tadellos verhalten (AS
149). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers
ist aus den dargelegten Gründen aber als erheblich zu beurteilen und geeignet,
das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden (vgl.
Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Der Beschwerdeführer hat sich
über die gebotenen Regeln hinweggesetzt und damit dem Ansehen des Anwaltsberufs
aufgrund seines Verhaltens vor Dritten geschadet. In der Gesamtbetrachtung kann
es sich aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers (extrem kurze
Fristansetzung für Vertragsverhandlungen nach längerem Stillschweigen), der
entstandenen Drucksituation aufgrund der Strafanzeige sowie der Vielzahl an
(Geld-) Forderungen, welchen von Anfang an kein Erfolg bescheinigt waren, nicht
mehr um nur eine leichte Verfehlung des Beschwerdeführers handeln. In casu ist
davon auszugehen, dass die Anwaltskammer bei der Sanktion bereits
berücksichtigt hat, dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht an einen Laien,
sondern an einen Rechtsanwalt gerichtet war, der um die potentielle
Verhandelbarkeit von Antwortfristen und Inhalten von Vergleichsvorschlägen
wusste. Der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte telefonische
Austausch zwischen den Rechtsvertretern vor dem Versand der E-Mail vermag in
der Gesamtwürdigung die Verfehlung des Beschwerdeführers nicht zu relativieren.
Weil eine unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann
rechtfertigt, wenn sie eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit
darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009
E. 3.2), und das Vorgehen des Beschwerdeführers diese Voraussetzung erfüllt,
muss sich die Disziplinarmassnahme, unter Berücksichtigung des beruflichen
Vorlebens, im mittleren Bereich des Möglichen befinden. Die hier infrage
stehende Busse bildet das „Mittelfeld“ der disziplinarischen Sanktionen, sowohl
hinsichtlich ihres an das Strafrecht angelehnten Charakters wie auch bezüglich
der Eingriffswirkung (vgl. Poledna, BGFA-Kommentar, Art. 17 N. 33). Auch im
Vergleich zu ähnlicher Kasuistik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_620/2016
vom 30. November 2016; 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020; Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00593 vom 25. Februar 2021) rechtfertigt
sich im vorliegenden Fall eine Busse, um das Vorgehen des Beschwerdeführers zu
disziplinieren. Die ausgesprochene Sanktion der Busse sprengt den Rahmen des
pflichtgemässen Ermessen der Anwaltskammer nicht und erscheint weder als klar
unverhältnismässig noch als willkürlich. Die Busse von CHF 1'000.00 ist
somit angemessen.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach
wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law