Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.147

Abfallgebühren

28. September 2023Deutsch14 min

Beschwerde wurde zuständigkeitshalber vom Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonale

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Vizepräsident Müller

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde [...]

Beschwerdegegnerin

betreffend Abfallgebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Rechnung vom 22. November 2022

stellte die Einwohnergemeinde [...] A.___ die Gebühren für das Jahr 2022 für

die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...] in Rechnung. Darin war auch

die Abfallgrundgebühr in Höhe von CHF 80.00 (exkl. MwSt.) enthalten.

2. Die am 28. November 2022 gegen die

Abfallgrundgebühr 2022 erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der

Einwohnergemeinde [...] mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab.

3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022

(Postaufgabe) gelangte A.___ an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons

Solothurn und verlangte, dass die Beschwerde gegen die Abfallgrundgebühr

gutgeheissen und ihr diese Gebühr für das Jahr 2022 erlassen werde. Die

Beschwerde wurde zuständigkeitshalber vom Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonale

Schätzungskommission weitergeleitet. Letztere wies die Beschwerde gegen die

Verfügung der Einwohnergemeinde [...] vom 19. Dezember 2022 mit Urteil vom 29.

März 2023 ab.

4. Mit Eingabe vom 21. April 2023 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission

vom 29. März 2023 und beantragte, dass ihr die Abfallgrundgebühr für das Jahr

2022 zu erlassen sei, oder dass alle Geschäfte zahlen müssten, wie dies im Abfallreglement

stehe. In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2023 verwies die Einwohnergemeinde [...]

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf ihre Stellungnahme vom 16. Januar 2023 an

die Schätzungskommission und insbesondere auf Erwägung 3.2 des Urteils der

Schätzungskommission vom 29. März 2023. Die Beschwerdeführerin reichte am 19.

Mai 2023 eine Stellungnahme dazu ein.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden (§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41] und § 49 Gesetz über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als

Adressatin und Gebührenschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Vor der Vorinstanz war umstritten,

ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement der Gemeinde [...]

(nachfolgend: Abfallreglement) zum Kreis der abgabepflichtigen Personen zu

zählen ist. Nach dieser Bestimmung ist die Grundgebühr pro Haushalt sowie pro

Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten. Der Präsident

der Schätzungskommission zog in Erwägung, dass ein Haushalt eine Ansammlung von

Nutzungsmöglichkeiten umfasse, wenigstens wohl Kochen, Schlafen und Hygiene.

Wie dem Polizeirapport vom 28. Mai 2022 entnommen werden könne, handle es sich

bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, [...]strasse (recte: [...]strasse)

[...] in [...] um ein kleines Haus mit einem Verkaufsgeschäft «[...]» und im

Innern mit einer Verkaufstheke. Die Liegenschaft mache laut Polizeirapport

nicht den Eindruck, dass dort jemand wohnen könnte. Dies werde durch das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2022 (Rückweisung

Wohnsitzanmeldung) bestätigt, wonach sich in der Liegenschaft weder ein Bett

noch eine Dusche oder eine Küche befinden würden. Anhand dieser Unterlagen und

Angaben sei festzuhalten, dass kein Haushalt bestehe, da wesentliche Haushaltselemente

– Küche, Bett, Dusche – fehlen würden. Daran ändere nichts, dass im

Verkaufsraum eine Luftmatratze sowie eine Toilette und ein Lavabo vorhanden

seien. Eine solche provisorische und karge Einrichtung spreche gegen einen

Haushalt.

Ferner erwog die Vorinstanz, dass

unbestritten geblieben sei, dass die Liegenschaft im Jahr 2022 als

Verkaufslokal für [...] der Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Es sei denn

auch eine Verkaufstheke vorhanden. Es dürfe daher angenommen werden, dass die

Nutzung der Liegenschaft als Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetrieb im Sinne des

Abfallreglements anzusehen sei. Daraus lasse sich die Gebührenpflicht der

Beschwerdeführerin ableiten. Den Ausführungen des Präsidenten der

Schätzungskommission zufolge habe zwar kein Haushalt, jedoch ein Betrieb

bestanden wo [...] verkauft worden seien. Diese Liegenschaftsnutzung durch die

Beschwerdeführerin produziere wohl auch Abfälle, welche die Beschwerdegegnerin

entsorgen müsse. Infolge dieser Betriebsführung würden der Beschwerdegegnerin Kosten

anfallen, für welche von der Beschwerdeführerin eine Grundgebühr zu entrichten

sei. Dass andere Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solche Gebühren bezahlen

müssten, werde zwar behauptet, aber nicht belegt. Die Abfallgebühr sei dem

Grundsatz nach von allen Haushalten und Betrieben zu entrichten, grundsätzlich

ungeachtet der Nutzung des Haushalts oder des Betriebes, da die Nutzung

praktisch nicht kontrollierbar sei. Es sei als erwiesen anzusehen, dass ein

Betrieb bestanden habe und daher für das Jahr 2022 eine Abfallgrundgebühr

geschuldet sei. Die Beschwerde sei nach dem Gesagten unbegründet und damit

abzuweisen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet

die Rechtmässigkeit der Gebührenrechnung. Sie macht geltend, dass sie im Haus

an der [...]strasse [...] in [...], trotz bewilligtem Umnutzungsgesuch, nicht

wohnen dürfe, damit dieses also auch nicht nutzen dürfe. Daher bestehe auch

nicht die jederzeitige Möglichkeit der Abfallentsorgung. Das Urteil vom 29. März

2023.

sehe vor, dass sie die Gebühren für einen Gewerbebetrieb bezahlen müsse. Die

Beschwerdegegnerin habe jedoch geschrieben, dass sie noch nie für einen

Gewerbebetrieb diese Gebühr habe bezahlen müssen. Weiter führt die

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aus, dass sie ihre [...]

jeweils am Samstagmorgen nach [...] gebracht habe, um sie dort zu verkaufen.

Dies habe keinen Abfall verursacht. Die Beschwerdegegnerin habe daher nie eine

Leistung für sie erbringen müssen und es seien auch keine Kosten angefallen.

2.3

Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz

(USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen

(Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle

den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben

hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen.

Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die

Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren

oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung

widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf

Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung

[BV, SR 101]) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_415/2009, E. 2.1). Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem

formellen Gesetz und haben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu

beachten.

2.4

Im Kanton Solothurn ist die

Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]). Für die

Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung,

die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von

der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten

durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten

der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA). Die Einwohnergemeinden

regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Departement zur Genehmigung

unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).

2.5

Das Abfallreglement regelt in § 13

die Gebühren. Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus

privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer

Sack- oder Markengebühr (Abs. 2). Durch die KELSAG-(Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland

AG) Sack- oder Markengebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht

verwertbaren Siedlungsabfälle abgegolten (Abs. 3). Die Höhe der KELSAG-Gebühren

richtet sich nach dem Gebührensatz der KELSAG (Abs. 4). Zur Deckung der übrigen

Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der

verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der

Sonderabfälle, der Abgabe für den Altlastenfonds und der Abgeltung des

allgemeinen Verwaltungsaufwandes) ist eine einheitliche Grundgebühr pro

Haushalt sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten

(Abs. 5). Die Höhe der Grundgebühren wird in der Gebührenordnung gemäss

Anhang zum Abfallreglement festgelegt. Die Gemeindeversammlung beschliesst

jährlich über die Höhe der Grundgebühr (Abs. 6). Gemäss § 1 Ziff. 2 der

Gebührenordnung im Anhang zum Abfallreglement wird die Grundgebühr alljährlich

von der Gemeindeversammlung festgelegt und kann pro rata verrechnet werden. Für

das Jahr 2013 wurde sie (beginnend) auf CHF 55.00 festgelegt. Unbestritten ist,

dass die Abfallgrundgebühr je Haushalt für das Jahr 2022 auf CHF 80.00 festgelegt

wurde (Gebührenordnung ab 1. Januar 2021 der Gemeinde [...]).

2.6

Gemäss vorgenanntem kommunalem Recht

setzt sich die Abfallgebühr aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder

Markengebühr zusammen. Streitig ist vorliegend einzig die nutzungsunabhängige

Grundgebühr, die sogenannte «Bereitstellungsgebühr». Eine solche wird vom

Bundesgericht als zulässig erachtet, um die Finanzierung der

Abfallverwertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von deren

tatsächlicher Nutzung aufrechterhalten werden muss (BGE 137 I 257 = Pra 2012

Nr. 37, E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Grundgebühr unabhängig

von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der

kommunalen Abfallentsorgung geschuldet ist, wenn sie vorbringt, dass sie keinen

Abfall verursacht und die Beschwerdegegnerin daher nie für sie eine Leistung

habe erbringen müssen und auch keine Kosten angefallen seien. Mit der

Grundgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der

Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften

erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn

sie diese im Moment gar nicht gebrauchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_415/2009, E. 3).

2.7

Die Vorinstanz hat gestützt auf den

Polizeirapport vom 28. Mai 2022, die Rückweisung der Wohnsitzanmeldung der Beschwerdegegnerin

vom 21. Juli 2022 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023

betr. Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...], zu Recht das

Bestehen eines Haushalts aufgrund des Fehlens wesentlicher Haushaltselemente

verneint. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges in ihrer

Beschwerde vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz

jedoch vom Bestehen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Abfallreglements,

aufgrund der Verwendung der Liegenschaft als Verkaufslokal, aus (vgl. Ziff. 2.1

vorstehend). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerdegegnerin

geschrieben habe, dass sie noch nie für einen Gewerbebetrieb diese Gebühr habe

bezahlen müssen. Tatsächlich hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

vom 19. Dezember 2022 fest, dass «eine zusätzliche Grundgebühr für einen

Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieb» nie verrechnet worden sei.

Diese Feststellung darf jedoch nicht aus dem Kontext gerissen werden und ist in

Zusammenhang mit den übrigen Erwägungen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 19. Dezember 2022 zu lesen. Gemäss der bisherigen Praxis sei jeder

Liegenschaft / jedem Haushalt mindestens eine Abfallgrundgebühr gemäss

Abfallreglement verrechnet worden. Ob ein Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Industriebetrieb eine zusätzliche Abfallgrundgebühr (neben der schon

verrechneten Liegenschafts- / Haushaltsabfallgrundgebühr) zu entrichten habe,

werde davon abhängig gemacht, ob für den Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Industriebetrieb ein separates Gebäude genutzt werde oder nicht (Beschluss des

Gemeinderates vom 23. Oktober 2013). Im Kontext gelesen besagt die von der

Beschwerdeführerin zitierte Passage aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 19. Dezember 2022, dass die Beschwerdeführerin wie bis anhin eine

Abfallgrundgebühr für eine Liegenschaft / Haushalt zu entrichten habe, jedoch nicht

eine zusätzliche Abfallgrundgebühr für einen Gewerbe-, Dienstleistungs- oder

Industriebetrieb. Die Beschwerdegegnerin scheint eine Liegenschaft in jedem

Fall als Haushalt zu bezeichnen resp. verwendet die Wörter Liegenschaft und

Haushalt synonym, unabhängig davon, ob in der Liegenschaft tatsächlich ein

Haushalt geführt wird. Eine Abfallgrundgebühr für ein Gewerbe-,

Dienstleistungs- oder Industriebetrieb wird gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022 nur zusätzlich zur

Abfallgrundgebühr pro Liegenschaft / Haushalt verrechnet, was vorliegend nicht

der Fall war. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Verwendung

der Wörter «Liegenschaft» und «Haushalt» als Synonyme in der Verfügung vom

19.

Dezember 2022 etwas unglücklich ist. Dies vermag jedoch nichts am

Wortlaut von § 13 Abs. 5 Abfallreglement zu ändern, welcher festhält, dass eine

«Grundgebühr pro Haushalt, sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Industriebetrieb zu entrichten» sei. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge für

ihr Gewerbe, welches sie an der [...]tstrasse [...] in [...] betreibt, eine

Abfallgrundgebühr zu entrichten.

2.8

Die Argumentation der

Beschwerdeführerin, dass sie in [...] keinen Abfall verursacht habe und die Beschwerdegegnerin

daher nie eine Leistung für sie habe erbringen müssen und keine Kosten

angefallen seien, ändert nichts an der Pflicht, die Abfallgrundgebühr

entrichten zu müssen. Wie vorstehend in Ziff. 2.7 ausgeführt, hat die

Beschwerdeführerin für den Gewerbebetrieb gemäss § 13 Abs. 5 Abfallreglement

die Abfallgrundgebühr zu entrichten. Diese ist, wie die Vorinstanz

richtigerweise ausführt, geschuldet, unabhängig von der zu entsorgenden

Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung.

3.1

Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass

die Beschwerdeführerin zwar behauptet, nicht aber belegt habe, dass andere

Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solchen Gebühren bezahlen müssten.

3.2

Dieselbe Behauptung stellt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. April 2023 erneut auf und

führt einige Gewerbebetriebe auf, welche diese Gebühr nicht bezahlen müssten. Im

Rahmen ihrer Anträge fordert sie zudem, dass wenn sie eine Abfallgrundgebühr

für das Jahr 2022 zu bezahlen habe, dies alle Geschäfte zahlen müssten, wie

dies im Abfallreglement stehe, was Rechtsgleichheit wäre.

3.3

Aus einer allfällig falschen Gebührenerhebung

bei anderen Gewerbebetrieben in [...] könnte die Beschwerdeführerin nichts für

sich ableiten. Sollte die Beschwerdegegnerin in anderen Fällen falsch

entschieden haben, so besteht (noch) kein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht, also darauf, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksicht auf

gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von unrechtmässigen Vorteilen

anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde von der Verpflichtung

lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste diese Praxis im Namen der

Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann

nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, auch

in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden will und wenn keine gewichtigen

öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen Begünstigung entgegenstehen (Pierre

Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, § 23 Rz 520

f.). Davon kann

hier keine Rede sein.

4.1

Der Präsident der

Schätzungskommission führte in Erwägung 2.3 aus, dass für die Höhe der Gebühren

das Äquivalenzprinzip massgebend sei. Dieses stelle die gebührenrechtliche

Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots

(Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip müsse die Höhe der Abgabe in einem

angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die

abgabepflichtige Person komme. Der Wert der Leistung bemesse sich nach dem

wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des

Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier sei das Äquivalenzprinzip

grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung

komme ein wirtschaftlicher Wert zu.

4.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung des Willkürverbots. Sie begründet dies damit, dass die

Beschwerdegegnerin ihr nicht schreiben könne, dass die Liegenschaft in [...]

keinen Haushalt darstelle und ihr Geschäft in [...] sei und sie dennoch für ein

Gewerbe in [...] zahlen solle, wenn sie die Jahre zuvor für einen Haushalt

bezahlt habe.

4.3

Für die Begründung, weshalb die

Beschwerdeführerin für ihren Gewerbebetrieb an der [...]strasse [...] in [...]

die Abfallgrundgebühr nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement zu bezahlen hat, wird

auf Ziff. 2.7 vorstehend verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte

Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet. Gemäss den Ausführungen der

Vorinstanz zum Äquivalenzprinzip (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) wird durch die

Erhebung einer Benutzungsgebühr weder das Äquivalenzprinzip noch das

Willkürverbot verletzt. Die Erhebung der Grundgebühr ist in § 148 Abs. 1 GWBA sowie in § 13 Abfallreglement gesetzlich vorgesehen und dient der Deckung

der Fixkosten, welche unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Sie ist

unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet. Da, wie bereits in Ziff. 2.7

vorstehend ausgeführt, für den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin die

Abfallgrundgebühr geschuldet ist, erschliesst sich nicht, worin eine Verletzung

des Willkürverbots bestehen sollte. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist

unbegründet.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_679/2023 vom

23. November 2023 nicht ein.