VWBES.2023.147
Abfallgebühren
28. September 2023Deutsch14 min
Beschwerde wurde zuständigkeitshalber vom Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonale
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Vizepräsident Müller
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde [...]
Beschwerdegegnerin
betreffend Abfallgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Rechnung vom 22. November 2022
stellte die Einwohnergemeinde [...] A.___ die Gebühren für das Jahr 2022 für
die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...] in Rechnung. Darin war auch
die Abfallgrundgebühr in Höhe von CHF 80.00 (exkl. MwSt.) enthalten.
2. Die am 28. November 2022 gegen die
Abfallgrundgebühr 2022 erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde [...] mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab.
3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022
(Postaufgabe) gelangte A.___ an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons
Solothurn und verlangte, dass die Beschwerde gegen die Abfallgrundgebühr
gutgeheissen und ihr diese Gebühr für das Jahr 2022 erlassen werde. Die
Beschwerde wurde zuständigkeitshalber vom Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonale
Schätzungskommission weitergeleitet. Letztere wies die Beschwerde gegen die
Verfügung der Einwohnergemeinde [...] vom 19. Dezember 2022 mit Urteil vom 29.
März 2023 ab.
4. Mit Eingabe vom 21. April 2023 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission
vom 29. März 2023 und beantragte, dass ihr die Abfallgrundgebühr für das Jahr
2022 zu erlassen sei, oder dass alle Geschäfte zahlen müssten, wie dies im Abfallreglement
stehe. In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2023 verwies die Einwohnergemeinde [...]
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf ihre Stellungnahme vom 16. Januar 2023 an
die Schätzungskommission und insbesondere auf Erwägung 3.2 des Urteils der
Schätzungskommission vom 29. März 2023. Die Beschwerdeführerin reichte am 19.
Mai 2023 eine Stellungnahme dazu ein.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41] und § 49 Gesetz über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin und Gebührenschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Vor der Vorinstanz war umstritten,
ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement der Gemeinde [...]
(nachfolgend: Abfallreglement) zum Kreis der abgabepflichtigen Personen zu
zählen ist. Nach dieser Bestimmung ist die Grundgebühr pro Haushalt sowie pro
Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten. Der Präsident
der Schätzungskommission zog in Erwägung, dass ein Haushalt eine Ansammlung von
Nutzungsmöglichkeiten umfasse, wenigstens wohl Kochen, Schlafen und Hygiene.
Wie dem Polizeirapport vom 28. Mai 2022 entnommen werden könne, handle es sich
bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, [...]strasse (recte: [...]strasse)
[...] in [...] um ein kleines Haus mit einem Verkaufsgeschäft «[...]» und im
Innern mit einer Verkaufstheke. Die Liegenschaft mache laut Polizeirapport
nicht den Eindruck, dass dort jemand wohnen könnte. Dies werde durch das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2022 (Rückweisung
Wohnsitzanmeldung) bestätigt, wonach sich in der Liegenschaft weder ein Bett
noch eine Dusche oder eine Küche befinden würden. Anhand dieser Unterlagen und
Angaben sei festzuhalten, dass kein Haushalt bestehe, da wesentliche Haushaltselemente
– Küche, Bett, Dusche – fehlen würden. Daran ändere nichts, dass im
Verkaufsraum eine Luftmatratze sowie eine Toilette und ein Lavabo vorhanden
seien. Eine solche provisorische und karge Einrichtung spreche gegen einen
Haushalt.
Ferner erwog die Vorinstanz, dass
unbestritten geblieben sei, dass die Liegenschaft im Jahr 2022 als
Verkaufslokal für [...] der Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Es sei denn
auch eine Verkaufstheke vorhanden. Es dürfe daher angenommen werden, dass die
Nutzung der Liegenschaft als Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetrieb im Sinne des
Abfallreglements anzusehen sei. Daraus lasse sich die Gebührenpflicht der
Beschwerdeführerin ableiten. Den Ausführungen des Präsidenten der
Schätzungskommission zufolge habe zwar kein Haushalt, jedoch ein Betrieb
bestanden wo [...] verkauft worden seien. Diese Liegenschaftsnutzung durch die
Beschwerdeführerin produziere wohl auch Abfälle, welche die Beschwerdegegnerin
entsorgen müsse. Infolge dieser Betriebsführung würden der Beschwerdegegnerin Kosten
anfallen, für welche von der Beschwerdeführerin eine Grundgebühr zu entrichten
sei. Dass andere Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solche Gebühren bezahlen
müssten, werde zwar behauptet, aber nicht belegt. Die Abfallgebühr sei dem
Grundsatz nach von allen Haushalten und Betrieben zu entrichten, grundsätzlich
ungeachtet der Nutzung des Haushalts oder des Betriebes, da die Nutzung
praktisch nicht kontrollierbar sei. Es sei als erwiesen anzusehen, dass ein
Betrieb bestanden habe und daher für das Jahr 2022 eine Abfallgrundgebühr
geschuldet sei. Die Beschwerde sei nach dem Gesagten unbegründet und damit
abzuweisen.
2.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
die Rechtmässigkeit der Gebührenrechnung. Sie macht geltend, dass sie im Haus
an der [...]strasse [...] in [...], trotz bewilligtem Umnutzungsgesuch, nicht
wohnen dürfe, damit dieses also auch nicht nutzen dürfe. Daher bestehe auch
nicht die jederzeitige Möglichkeit der Abfallentsorgung. Das Urteil vom 29. März
2023.
sehe vor, dass sie die Gebühren für einen Gewerbebetrieb bezahlen müsse. Die
Beschwerdegegnerin habe jedoch geschrieben, dass sie noch nie für einen
Gewerbebetrieb diese Gebühr habe bezahlen müssen. Weiter führt die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aus, dass sie ihre [...]
jeweils am Samstagmorgen nach [...] gebracht habe, um sie dort zu verkaufen.
Dies habe keinen Abfall verursacht. Die Beschwerdegegnerin habe daher nie eine
Leistung für sie erbringen müssen und es seien auch keine Kosten angefallen.
2.3
Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz
(USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen
(Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle
den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben
hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen.
Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die
Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren
oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung
widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf
Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung
[BV, SR 101]) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_415/2009, E. 2.1). Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem
formellen Gesetz und haben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu
beachten.
2.4
Im Kanton Solothurn ist die
Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]). Für die
Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung,
die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von
der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten
durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten
der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA). Die Einwohnergemeinden
regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Departement zur Genehmigung
unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).
2.5
Das Abfallreglement regelt in § 13
die Gebühren. Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus
privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer
Sack- oder Markengebühr (Abs. 2). Durch die KELSAG-(Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland
AG) Sack- oder Markengebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht
verwertbaren Siedlungsabfälle abgegolten (Abs. 3). Die Höhe der KELSAG-Gebühren
richtet sich nach dem Gebührensatz der KELSAG (Abs. 4). Zur Deckung der übrigen
Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der
verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der
Sonderabfälle, der Abgabe für den Altlastenfonds und der Abgeltung des
allgemeinen Verwaltungsaufwandes) ist eine einheitliche Grundgebühr pro
Haushalt sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten
(Abs. 5). Die Höhe der Grundgebühren wird in der Gebührenordnung gemäss
Anhang zum Abfallreglement festgelegt. Die Gemeindeversammlung beschliesst
jährlich über die Höhe der Grundgebühr (Abs. 6). Gemäss § 1 Ziff. 2 der
Gebührenordnung im Anhang zum Abfallreglement wird die Grundgebühr alljährlich
von der Gemeindeversammlung festgelegt und kann pro rata verrechnet werden. Für
das Jahr 2013 wurde sie (beginnend) auf CHF 55.00 festgelegt. Unbestritten ist,
dass die Abfallgrundgebühr je Haushalt für das Jahr 2022 auf CHF 80.00 festgelegt
wurde (Gebührenordnung ab 1. Januar 2021 der Gemeinde [...]).
2.6
Gemäss vorgenanntem kommunalem Recht
setzt sich die Abfallgebühr aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder
Markengebühr zusammen. Streitig ist vorliegend einzig die nutzungsunabhängige
Grundgebühr, die sogenannte «Bereitstellungsgebühr». Eine solche wird vom
Bundesgericht als zulässig erachtet, um die Finanzierung der
Abfallverwertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von deren
tatsächlicher Nutzung aufrechterhalten werden muss (BGE 137 I 257 = Pra 2012
Nr. 37, E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Grundgebühr unabhängig
von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der
kommunalen Abfallentsorgung geschuldet ist, wenn sie vorbringt, dass sie keinen
Abfall verursacht und die Beschwerdegegnerin daher nie für sie eine Leistung
habe erbringen müssen und auch keine Kosten angefallen seien. Mit der
Grundgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der
Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften
erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn
sie diese im Moment gar nicht gebrauchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_415/2009, E. 3).
2.7
Die Vorinstanz hat gestützt auf den
Polizeirapport vom 28. Mai 2022, die Rückweisung der Wohnsitzanmeldung der Beschwerdegegnerin
vom 21. Juli 2022 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023
betr. Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...], zu Recht das
Bestehen eines Haushalts aufgrund des Fehlens wesentlicher Haushaltselemente
verneint. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges in ihrer
Beschwerde vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz
jedoch vom Bestehen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Abfallreglements,
aufgrund der Verwendung der Liegenschaft als Verkaufslokal, aus (vgl. Ziff. 2.1
vorstehend). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerdegegnerin
geschrieben habe, dass sie noch nie für einen Gewerbebetrieb diese Gebühr habe
bezahlen müssen. Tatsächlich hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung
vom 19. Dezember 2022 fest, dass «eine zusätzliche Grundgebühr für einen
Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieb» nie verrechnet worden sei.
Diese Feststellung darf jedoch nicht aus dem Kontext gerissen werden und ist in
Zusammenhang mit den übrigen Erwägungen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 19. Dezember 2022 zu lesen. Gemäss der bisherigen Praxis sei jeder
Liegenschaft / jedem Haushalt mindestens eine Abfallgrundgebühr gemäss
Abfallreglement verrechnet worden. Ob ein Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetrieb eine zusätzliche Abfallgrundgebühr (neben der schon
verrechneten Liegenschafts- / Haushaltsabfallgrundgebühr) zu entrichten habe,
werde davon abhängig gemacht, ob für den Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetrieb ein separates Gebäude genutzt werde oder nicht (Beschluss des
Gemeinderates vom 23. Oktober 2013). Im Kontext gelesen besagt die von der
Beschwerdeführerin zitierte Passage aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 19. Dezember 2022, dass die Beschwerdeführerin wie bis anhin eine
Abfallgrundgebühr für eine Liegenschaft / Haushalt zu entrichten habe, jedoch nicht
eine zusätzliche Abfallgrundgebühr für einen Gewerbe-, Dienstleistungs- oder
Industriebetrieb. Die Beschwerdegegnerin scheint eine Liegenschaft in jedem
Fall als Haushalt zu bezeichnen resp. verwendet die Wörter Liegenschaft und
Haushalt synonym, unabhängig davon, ob in der Liegenschaft tatsächlich ein
Haushalt geführt wird. Eine Abfallgrundgebühr für ein Gewerbe-,
Dienstleistungs- oder Industriebetrieb wird gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022 nur zusätzlich zur
Abfallgrundgebühr pro Liegenschaft / Haushalt verrechnet, was vorliegend nicht
der Fall war. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Verwendung
der Wörter «Liegenschaft» und «Haushalt» als Synonyme in der Verfügung vom
19.
Dezember 2022 etwas unglücklich ist. Dies vermag jedoch nichts am
Wortlaut von § 13 Abs. 5 Abfallreglement zu ändern, welcher festhält, dass eine
«Grundgebühr pro Haushalt, sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetrieb zu entrichten» sei. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge für
ihr Gewerbe, welches sie an der [...]tstrasse [...] in [...] betreibt, eine
Abfallgrundgebühr zu entrichten.
2.8
Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, dass sie in [...] keinen Abfall verursacht habe und die Beschwerdegegnerin
daher nie eine Leistung für sie habe erbringen müssen und keine Kosten
angefallen seien, ändert nichts an der Pflicht, die Abfallgrundgebühr
entrichten zu müssen. Wie vorstehend in Ziff. 2.7 ausgeführt, hat die
Beschwerdeführerin für den Gewerbebetrieb gemäss § 13 Abs. 5 Abfallreglement
die Abfallgrundgebühr zu entrichten. Diese ist, wie die Vorinstanz
richtigerweise ausführt, geschuldet, unabhängig von der zu entsorgenden
Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung.
3.1
Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin zwar behauptet, nicht aber belegt habe, dass andere
Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solchen Gebühren bezahlen müssten.
3.2
Dieselbe Behauptung stellt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. April 2023 erneut auf und
führt einige Gewerbebetriebe auf, welche diese Gebühr nicht bezahlen müssten. Im
Rahmen ihrer Anträge fordert sie zudem, dass wenn sie eine Abfallgrundgebühr
für das Jahr 2022 zu bezahlen habe, dies alle Geschäfte zahlen müssten, wie
dies im Abfallreglement stehe, was Rechtsgleichheit wäre.
3.3
Aus einer allfällig falschen Gebührenerhebung
bei anderen Gewerbebetrieben in [...] könnte die Beschwerdeführerin nichts für
sich ableiten. Sollte die Beschwerdegegnerin in anderen Fällen falsch
entschieden haben, so besteht (noch) kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, also darauf, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksicht auf
gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von unrechtmässigen Vorteilen
anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde von der Verpflichtung
lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste diese Praxis im Namen der
Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann
nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, auch
in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden will und wenn keine gewichtigen
öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen Begünstigung entgegenstehen (Pierre
Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, § 23 Rz 520
f.). Davon kann
hier keine Rede sein.
4.1
Der Präsident der
Schätzungskommission führte in Erwägung 2.3 aus, dass für die Höhe der Gebühren
das Äquivalenzprinzip massgebend sei. Dieses stelle die gebührenrechtliche
Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots
(Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip müsse die Höhe der Abgabe in einem
angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die
abgabepflichtige Person komme. Der Wert der Leistung bemesse sich nach dem
wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des
Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier sei das Äquivalenzprinzip
grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung
komme ein wirtschaftlicher Wert zu.
4.2
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des Willkürverbots. Sie begründet dies damit, dass die
Beschwerdegegnerin ihr nicht schreiben könne, dass die Liegenschaft in [...]
keinen Haushalt darstelle und ihr Geschäft in [...] sei und sie dennoch für ein
Gewerbe in [...] zahlen solle, wenn sie die Jahre zuvor für einen Haushalt
bezahlt habe.
4.3
Für die Begründung, weshalb die
Beschwerdeführerin für ihren Gewerbebetrieb an der [...]strasse [...] in [...]
die Abfallgrundgebühr nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement zu bezahlen hat, wird
auf Ziff. 2.7 vorstehend verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte
Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet. Gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz zum Äquivalenzprinzip (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) wird durch die
Erhebung einer Benutzungsgebühr weder das Äquivalenzprinzip noch das
Willkürverbot verletzt. Die Erhebung der Grundgebühr ist in § 148 Abs. 1 GWBA sowie in § 13 Abfallreglement gesetzlich vorgesehen und dient der Deckung
der Fixkosten, welche unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Sie ist
unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet. Da, wie bereits in Ziff. 2.7
vorstehend ausgeführt, für den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin die
Abfallgrundgebühr geschuldet ist, erschliesst sich nicht, worin eine Verletzung
des Willkürverbots bestehen sollte. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist
unbegründet.
5.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_679/2023 vom
23. November 2023 nicht ein.