VWBES.2023.149
Entlassung aus stationären Massnahme
21. Juni 2023Deutsch8 min
Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entlassung
aus stationärer Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 15. September 2021 wurde A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller
Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28
Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Behandlung
angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen
umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des
Tätigkeitsverbots wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der vom Beschwerdeführer
bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4. Mai 2017 bis 15. September 2021
(Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft
vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) wurde an die Freiheitsstrafe und
die stationäre Massnahme angerechnet. Zur Zeit des obergerichtlichen Urteils
befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik [...] in [...], seit 16. Mai
2022 in der JVA [...].
Am 24. April 2023 verfügte das Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, die Weiterführung der mit Urteil
des Obergerichts vom 15. September 2021 für A.___ angeordneten stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB.
2. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ mit
Schreiben vom 28. April 2023 an das Verwaltungsgericht.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde er
darauf hingewiesen, dass er – falls er gegen den Entscheid des Amtes für
Justizvollzug Beschwerde erheben wolle – seine Beschwerde bis zum 22. Mai 2023
zu verbessern habe, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Werde
die Beschwerde nicht fristgerecht verbessert, werde auf diese nicht
eingetreten.
Darauf ging seitens des
Beschwerdeführers am 22. Mai 2023 ein 18-seitiges Schreiben ein. Am 25. Mai
2023, 31. Mai 2023 und 6. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit
Schreiben an das Verwaltungsgericht.
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 5. Juni 2023 (Eingang: 7. Juni 2023) die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Inzwischen hatte sich der
Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juni 2023 an das
Verwaltungsgericht gewandt. Am 14. Juni 2023 nahm er zur Vernehmlassung des
Amtes für Justizvollzug Stellung.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 36 des
Justizvollzugsgesetzes (JUVG, BGS 331.11) i.V.m. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 68 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich
einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die
Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).
Das Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug, sieht hinsichtlich der Beschwerde weder die Anforderungen an
den Antrag noch an die Substantiierungspflicht als erfüllt an (Eingabe vom 5.
Juni 2023, II.). Diesbezüglich ist in der Tat fraglich, ob die bisweilen
unverständlichen und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers die
Begründungspflicht an eine Beschwerde erfüllen (und dies, obwohl ihm mit
Verfügung vom 1. Mai 2023 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde zu
verbessern). Nicht gänzlich klar ist ferner, welchen Antrag der
Beschwerdeführer eigentlich stellt, erwähnt er in der Eingabe vom 25. Mai 2023
doch «es geht nicht darum, für die Entlassung, von der stationären Massnahme,
wo von, gefälschten Akten, und Urteils abhängig ist. Es ist weit überhinaus». Diese
Fragen können indessen offenbleiben, nachdem die Beschwerde aus folgenden
Gründen ohnehin abzuweisen ist:
2.1
Der Straf- und Massnahmenvollzug
vollzieht beim Beschwerdeführer das erwähnte Urteil des Obergerichts. Nach Art.
62d Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) prüft die zuständige Behörde
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der
Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie
beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den
Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung
ein. Diese Prüfung hat ergeben, dass die angeordnete stationäre Massnahme
weiterzuführen sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich –
vor, er sei seit sechs Jahren unschuldig eingesperrt. Keiner könne ihm erklären,
weshalb er in der JVA [...] sei. Eine Massnahme verweigere er, was von den
Behörden nicht akzeptiert werden könne. Er sei Opfer der Behörden und böser
Mächte.
2.2
Aus dem Bericht des
psychiatrisch-psychologischen Dienstes (PPD) der [...] ist ersichtlich, dass
die im Gutachten von Dr. med. B.___ diagnostizierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung nur zum Teil bestätigt wird; die unreifen und
ängstlich-vermeidenden Anteile werden beim Beschwerdeführer als nicht gegeben
erachtet. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung zum
Tatzeitpunkt. Ebenso bestehe keine Intelligenzminderung nach ICD-10 und es gebe
keine hinreichenden Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis. Folgende Risikoeigenschaften seien als deliktrelevant identifiziert:
Dissozialität, gesteigerte Rigidität, pädosexuelle Affinität, süchtiger
Pornografiekonsum, risikorelevante Alkoholproblematik. Die risikorelevanten
Eigenschaften des Beschwerdeführers seien so stark ausgeprägt, dass es eine
Vielzahl risikorelevanter Situationen gäbe, in denen es jederzeit zur
(erneuten) Begehung des Zieldelikts kommen könne. Es handle sich daher um eine
sehr kritische Ausprägung eines Risikoprofils, bei der risikosenkende
Interventionen (zum Beispiel Therapie, Monitoring, Sicherung) zwingend seien.
Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern und Konsum unerlaubter Kinderpornografie hoch belastet
sei. Die Legalprognose für weitere Sexualstraftaten zulasten erwachsener Frauen
sei schwer beurteilbar, da inhaltlich nicht klar sei, was der Beschwerdeführer
als 16-Jähriger für sexuelle Nötigungen begangen habe, und die zweifache
Vergewaltigung, welche die Ex-Ehefrau angegeben habe, rechtlich nicht an die Hand
genommen worden sei. Dasselbe gelte für ähnliche Nötigungsvorfälle mit anderen
Frauen. Klinisch werde das Risiko für Drohungen, v.a. im weiteren
Massnahmenverlauf sowie später für SVG-Übertretungen, als hoch erachtet. Die
Behandlungsbedürftigkeit sei aufgrund des hohen Rückfallrisikos klar gegeben. Ferner
sei es wichtig zu erwähnen, dass eine Behandlung aufgrund der fehlenden
Einsicht, fehlender Behandlungsbereitschaft und fehlender Offenheit aktuell aus
ihrer Sicht nur in einem gesicherten Rahmen (geschlossen geführte stationäre
Therapie) durchgeführt werden könne. Die Behandlungsfähigkeit sei aktuell
geprägt durch eine deutlich eingeschränkte Introspektionsfähigkeit, eine
weiterhin fehlende Therapiemotivation für eine stationäre Massnahme gemäss Art.
59.
StGB und eine teilweise gegebene Offenheit. Deutlich bedeckt halte sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Pädosexualität und sonstige (abweichende)
sexuelle Neigungen.
Solange der Beschwerdeführer eine
antiandrogene Behandlung verweigere, sollte angesichts des bestehenden
Rückfallrisikos jedenfalls die SSRI-Behandlung weiterhin aufrechterhalten
werden. Eine Lockerung des Vollzugs könne aufgrund des hohen Rückfallrisikos
zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Eine stationäre
deliktorientierte Behandlung in einem geschlossenen und schützenden Rahmen, wie
die [...] sie anbiete, werde als klar indiziert betrachtet, sei jedoch aus den
dargestellten Gründen nicht durchführbar. Allfällige Empfehlungen erfolgten
ausschliesslich aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive.
2.3
Aufgrund dieser Unsicherheiten hat
das Amt für Justizvollzug bei Dr. med. C.___ am 2. Mai 2023 ein Gutachten in
Auftrag gegeben. Dieses Gutachten ist angesichts der Behandlungsbedürftigkeit
des Beschwerdeführers und dessen hoch belasteten Legalprognose abzuwarten. Von
einer definitiven Aussichtslosigkeit der Massnahme kann (noch) nicht
ausgegangen werden, weshalb eine (bedingte) Entlassung im Moment nicht angezeigt
erscheint; ebenso wenig eine ambulante Therapie oder lediglich flankierende Massnahmen
wie Bewährungshilfe.
Die Beschwerde – sollte sie, auf was die
Ausführungen des Beschwerdeführers hindeuten, eine Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug zum Inhalt haben – erweist sich damit als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
3.
Nicht einzutreten ist hingegen auf
die weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Eine allfällige
Schadenersatzforderung, Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung von
Strafurteilen oder die Überprüfung rechtskräftiger Urteile können nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
4.
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste. Da die Verweigerung der (bedingten)
Entlassung jedoch stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift,
ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu
stellen. Diese ist daher zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.
Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 14.
Juni 2023 wird dem Amt für Justizvollzug zur Kenntnis zugestellt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_337/2023 vom
31. August 2023 nicht ein.