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Entscheid

VWBES.2023.149

Entlassung aus stationären Massnahme

21. Juni 2023Deutsch8 min

Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entlassung

aus stationärer Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 15. September 2021 wurde A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller

Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28

Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Behandlung

angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen

umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des

Tätigkeitsverbots wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der vom Beschwerdeführer

bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4. Mai 2017 bis 15. September 2021

(Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft

vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) wurde an die Freiheitsstrafe und

die stationäre Massnahme angerechnet. Zur Zeit des obergerichtlichen Urteils

befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik [...] in [...], seit 16. Mai

2022 in der JVA [...].

Am 24. April 2023 verfügte das Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, die Weiterführung der mit Urteil

des Obergerichts vom 15. September 2021 für A.___ angeordneten stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB.

2. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ mit

Schreiben vom 28. April 2023 an das Verwaltungsgericht.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde er

darauf hingewiesen, dass er – falls er gegen den Entscheid des Amtes für

Justizvollzug Beschwerde erheben wolle – seine Beschwerde bis zum 22. Mai 2023

zu verbessern habe, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Werde

die Beschwerde nicht fristgerecht verbessert, werde auf diese nicht

eingetreten.

Darauf ging seitens des

Beschwerdeführers am 22. Mai 2023 ein 18-seitiges Schreiben ein. Am 25. Mai

2023, 31. Mai 2023 und 6. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit

Schreiben an das Verwaltungsgericht.

3. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 5. Juni 2023 (Eingang: 7. Juni 2023) die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Inzwischen hatte sich der

Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juni 2023 an das

Verwaltungsgericht gewandt. Am 14. Juni 2023 nahm er zur Vernehmlassung des

Amtes für Justizvollzug Stellung.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 36 des

Justizvollzugsgesetzes (JUVG, BGS 331.11) i.V.m. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) ist das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 68 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich

einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die

Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den

Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).

Das Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug, sieht hinsichtlich der Beschwerde weder die Anforderungen an

den Antrag noch an die Substantiierungspflicht als erfüllt an (Eingabe vom 5.

Juni 2023, II.). Diesbezüglich ist in der Tat fraglich, ob die bisweilen

unverständlichen und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers die

Begründungspflicht an eine Beschwerde erfüllen (und dies, obwohl ihm mit

Verfügung vom 1. Mai 2023 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde zu

verbessern). Nicht gänzlich klar ist ferner, welchen Antrag der

Beschwerdeführer eigentlich stellt, erwähnt er in der Eingabe vom 25. Mai 2023

doch «es geht nicht darum, für die Entlassung, von der stationären Massnahme,

wo von, gefälschten Akten, und Urteils abhängig ist. Es ist weit überhinaus». Diese

Fragen können indessen offenbleiben, nachdem die Beschwerde aus folgenden

Gründen ohnehin abzuweisen ist:

2.1

Der Straf- und Massnahmenvollzug

vollzieht beim Beschwerdeführer das erwähnte Urteil des Obergerichts. Nach Art.

62d Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) prüft die zuständige Behörde

auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der

Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie

beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den

Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung

ein. Diese Prüfung hat ergeben, dass die angeordnete stationäre Massnahme

weiterzuführen sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich –

vor, er sei seit sechs Jahren unschuldig eingesperrt. Keiner könne ihm erklären,

weshalb er in der JVA [...] sei. Eine Massnahme verweigere er, was von den

Behörden nicht akzeptiert werden könne. Er sei Opfer der Behörden und böser

Mächte.

2.2

Aus dem Bericht des

psychiatrisch-psychologischen Dienstes (PPD) der [...] ist ersichtlich, dass

die im Gutachten von Dr. med. B.___ diagnostizierte kombinierte

Persönlichkeitsstörung nur zum Teil bestätigt wird; die unreifen und

ängstlich-vermeidenden Anteile werden beim Beschwerdeführer als nicht gegeben

erachtet. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung zum

Tatzeitpunkt. Ebenso bestehe keine Intelligenzminderung nach ICD-10 und es gebe

keine hinreichenden Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen

Formenkreis. Folgende Risikoeigenschaften seien als deliktrelevant identifiziert:

Dissozialität, gesteigerte Rigidität, pädosexuelle Affinität, süchtiger

Pornografiekonsum, risikorelevante Alkoholproblematik. Die risikorelevanten

Eigenschaften des Beschwerdeführers seien so stark ausgeprägt, dass es eine

Vielzahl risikorelevanter Situationen gäbe, in denen es jederzeit zur

(erneuten) Begehung des Zieldelikts kommen könne. Es handle sich daher um eine

sehr kritische Ausprägung eines Risikoprofils, bei der risikosenkende

Interventionen (zum Beispiel Therapie, Monitoring, Sicherung) zwingend seien.

Zusammenfassend könne festgehalten

werden, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers betreffend sexuelle

Handlungen mit Kindern und Konsum unerlaubter Kinderpornografie hoch belastet

sei. Die Legalprognose für weitere Sexualstraftaten zulasten erwachsener Frauen

sei schwer beurteilbar, da inhaltlich nicht klar sei, was der Beschwerdeführer

als 16-Jähriger für sexuelle Nötigungen begangen habe, und die zweifache

Vergewaltigung, welche die Ex-Ehefrau angegeben habe, rechtlich nicht an die Hand

genommen worden sei. Dasselbe gelte für ähnliche Nötigungsvorfälle mit anderen

Frauen. Klinisch werde das Risiko für Drohungen, v.a. im weiteren

Massnahmenverlauf sowie später für SVG-Übertretungen, als hoch erachtet. Die

Behandlungsbedürftigkeit sei aufgrund des hohen Rückfallrisikos klar gegeben. Ferner

sei es wichtig zu erwähnen, dass eine Behandlung aufgrund der fehlenden

Einsicht, fehlender Behandlungsbereitschaft und fehlender Offenheit aktuell aus

ihrer Sicht nur in einem gesicherten Rahmen (geschlossen geführte stationäre

Therapie) durchgeführt werden könne. Die Behandlungsfähigkeit sei aktuell

geprägt durch eine deutlich eingeschränkte Introspektionsfähigkeit, eine

weiterhin fehlende Therapiemotivation für eine stationäre Massnahme gemäss Art.

59.

StGB und eine teilweise gegebene Offenheit. Deutlich bedeckt halte sich der

Beschwerdeführer in Bezug auf seine Pädosexualität und sonstige (abweichende)

sexuelle Neigungen.

Solange der Beschwerdeführer eine

antiandrogene Behandlung verweigere, sollte angesichts des bestehenden

Rückfallrisikos jedenfalls die SSRI-Behandlung weiterhin aufrechterhalten

werden. Eine Lockerung des Vollzugs könne aufgrund des hohen Rückfallrisikos

zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Eine stationäre

deliktorientierte Behandlung in einem geschlossenen und schützenden Rahmen, wie

die [...] sie anbiete, werde als klar indiziert betrachtet, sei jedoch aus den

dargestellten Gründen nicht durchführbar. Allfällige Empfehlungen erfolgten

ausschliesslich aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive.

2.3

Aufgrund dieser Unsicherheiten hat

das Amt für Justizvollzug bei Dr. med. C.___ am 2. Mai 2023 ein Gutachten in

Auftrag gegeben. Dieses Gutachten ist angesichts der Behandlungsbedürftigkeit

des Beschwerdeführers und dessen hoch belasteten Legalprognose abzuwarten. Von

einer definitiven Aussichtslosigkeit der Massnahme kann (noch) nicht

ausgegangen werden, weshalb eine (bedingte) Entlassung im Moment nicht angezeigt

erscheint; ebenso wenig eine ambulante Therapie oder lediglich flankierende Massnahmen

wie Bewährungshilfe.

Die Beschwerde – sollte sie, auf was die

Ausführungen des Beschwerdeführers hindeuten, eine Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug zum Inhalt haben – erweist sich damit als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

3.

Nicht einzutreten ist hingegen auf

die weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Eine allfällige

Schadenersatzforderung, Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung von

Strafurteilen oder die Überprüfung rechtskräftiger Urteile können nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

4.

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste. Da die Verweigerung der (bedingten)

Entlassung jedoch stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift,

ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu

stellen. Diese ist daher zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers.

5.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 14.

Juni 2023 wird dem Amt für Justizvollzug zur Kenntnis zugestellt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_337/2023 vom

31. August 2023 nicht ein.