VWBES.2023.150
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
1. Dezember 2023Deutsch26 min
seiner als GmbH organisierten Pizzeria, zweitens aus der Ausbildung seiner Kinder und drittens
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic, märki staub
Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ist bosnischer Staatsbürger, wurde 1973 geboren und reiste
1990 im Rahmen des elterlichen Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am
25. Januar 1991 erteilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
(heute Migrationsamt Solothurn) erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerdeführer
heiratete am [...] 2000 in seinem Heimatland eine niederländische
Staatsangehörige. Letzterer wurde am 4. Dezember 2002 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 21. September 2009 eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Der Ehe entstammt ein Sohn (geb.
2001) und eine Tochter (geb. 2009). Die Scheidung auf gemeinsames Begehren
wurde gemäss Urteil des Richteramts Thal-Gäu am 26. August 2020 rechtkräftig.
Ex-Frau und Tochter des Beschwerdeführers meldeten sich per 7. Februar 2022 in
die Niederlande ab. Der volljährige Sohn verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, welche infolge Auslandsaufenthalts bis am
22. Februar 2027 aufrechterhalten wird.
2. Der Beschwerdeführer trat
wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Busse von CHF 1'500.00 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
(Urteil des Polizeirichteramts des Kantons Zug vom 19. Oktober 1994);
- Freiheitsstrafe
von zwei
Wochen, bedingt aufgeschoben, und Busse von CHF 1'500.00 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges mit nicht
vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 30. Oktober 1997);
- Freiheitsstrafe von 20
Tagen, bedingt aufgeschoben, wegen Drohung (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 25. August 1998);
- Busse von CHF 1'000.00
wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens in angetrunkenem Zustand
(Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. April 1999);
- Freiheitsstrafe von 5
Wochen und Busse von CHF 100.00 wegen Entwendung zum Gebrauch und Führens eines
Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. November 1999);
- Busse von CHF 250.00
wegen Stellenantritts/-wechsels ohne Bewilligung (Strafverfügung des
Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2003);
- Freiheitsstrafe von 2½
Jahren und Landesverweisung von 5 Jahren, letztere bedingt aufgeschoben, wegen
mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen
das Waffengesetz (Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 17.
September 2004);
-
Busse
von CHF 250.00 wegen Überschreitens der
vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung (Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 21. März 2006);
-
Zusatzstrafe «null» zum Urteil des Kriminalgerichts vom 17.
September 2004 wegen Diebstahls, mehrfacher Körperverletzung, unrechtmässiger
Aneignung sowie Drohung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 6. Februar 2007);
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt
aufgeschoben, und Busse von CHF 500.00 wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. April 2011);
-
Busse von CHF 420.00 wegen mehrfachen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2014);
-
Busse von CHF 160.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte
durch den Fahrzeugführer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 22. Juni 2016);
-
Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vergehens gegen
das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl
der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2017);
-
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 21.
September 2017);
-
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt
aufgeschoben, wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 4. Januar 2018);
-
Busse von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 18. Oktober
2018);
-
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wegen Unterlassen
der Buchführung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. April 2019);
-
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wegen mehrfacher
Beschimpfung und mehrfacher Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 16. Juli 2019);
-
Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 10. Dezember 2019);
-
Busse von CHF 200.00 wegen Tätlichkeiten sowie Trunkenheit und
unanständigen Benehmens (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 4. November 2022).
3. Im Register des
Betreibungsamtes Thal-Gäu wurde der Beschwerdeführer wie folgt verzeichnet:
- per 14.
April 2009 mit zwei offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 20'859.75 und
6 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 27'700.75;
-
per 28. Mai 2010 mit drei offenen Betreibungen in der Höhe von
CHF 29'862.20 und acht offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 46'382.95;
-
per
29. April 2014 mit sechs offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 30'198.85
und 21 offenen Verlustscheinen über CHF 97'972.05
-
per
22. Juni 2017 mit neun offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 26'543.40
und 41 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 153'224.35;
- per 6.
September 2019 mit fünf offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 44'981.10
und achtzig offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 269'821.28;
- per 27.
Oktober 2022 mit zehn offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 12'118.10
und 100 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 340'144.90;
- per 27.
März 2023 mit vierzehn Betreibungen (davon ein Rechtsvorschlag und zwölf mit
Pfändung) in der Höhe von CHF 50'829.35 und 100 Verlustscheinen im Umfang von
CHF 340'144.90.
Die Sozialregion Thal-Gäu
unterstützte den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2018 bis am 30.September 2020
mit Sozialhilfe (Negativsaldo von CHF 53'449.75).
4. Mit Schreiben vom 20.
Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass
Ausländer, die strafrechtliche Handlungen begehen, aus der Schweiz weg- bzw.
ausgewiesen werden können. Eine ausländerrechtliche Verwarnung folgte am 7.
Oktober 1998. Am 17. Januar 2006 informierte die Migrationsbehörde den
Beschwerdeführer, dass sie dessen Wegweisung beabsichtige. Mit Verfügung vom
16. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer jedoch nur die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung angedroht, sofern er sich u.a. inskünftig
nicht klaglos verhalte, keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden
abbaue. Zuvor hatte der Beschwerdeführer erklärt, seine finanzielle Lage sei
stabil, seine Schulden würden aus Jugendjahren stammen und würden regelmässig
ratenweise abbezahlt. Am 7. Juni 2010 folgt eine ausländerrechtliche Verwarnung
im Hinblick auf die Zunahme der Schulden.
5. Im Rahmen der
Stellungnahmen von 28. September 2016 und vom 24. Januar 2017 machte der
Beschwerdeführer geltend, die Schuldenlast rühre erstens aus der Liquidation
seiner als GmbH organisierten Pizzeria, zweitens aus der Ausbildung seiner Kinder und drittens
aus kostspieligen Zahnbehandlungen seiner Kinder her. Jedoch
würde er nun ein systematisches Schuldenmanagement ausarbeiten. Am 7. Juli
2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung bis am 6. Juli 2019 (vgl. p. 514 der
Vorakten) verlängert, wobei er angewiesen wurde, anlässlich der nächsten
Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unaufgefordert zu
dokumentieren, dass er die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten
abgebaut, eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht und keine weiteren Schulden
angehäuft habe. Das Migrationsamt bestätigte gleichzeitig die Gültigkeit der
«Verwarnungsschreiben» vom 16. Juli 2009 und vom 7. Juni 2010.
6. Am 27. August 2019
stellte der Beschwerdeführer letztmals ein Verlängerungsgesuch, das abgesehen
von einer Passkopie keine Beilagen enthielt (p. 533 der Vorakten). Von November
2019 bis September 2020 hielt sich der Beschwerdeführer weitgehend in seinem
Heimatland auf.
7. In seiner Stellungnahme
vom 17. Oktober 2022 sicherte der Beschwerdeführer zu, umgehend eine
Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen
resp. Zahlungen an das Betreibungsamt zu leisten. Gleichzeitig räumt er ein,
dies bislang versäumt zu haben.
8. Das Betreibungsamt
bestätigte am 12. Dezember 2022, dass keine Zahlungen zwecks Abbaus der
Schulden eingegangen seien. Das Steueramt teilte gleichentags mit, dass der
Beschwerdeführer seit 2018 quellenbesteuert werde, zuvor jedoch (mit Ausnahme
2015) nach Ermessen veranlagt werden musste.
9. Dem Beschwerdeführer
wurde am 21. Dezember 2022 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gewährt. Dabei wies die
Migrationsbehörde auf die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde bzgl.
Scheidung, das fehlende Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn und
die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten hin.
10. Anwaltlich vertreten,
liess der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 verlautbaren, er sei nicht
geschieden. Mithin sei das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar und
die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers nicht von Relevanz. Die Schulden
würden zu einem überwiegenden Teil in Zusammenhang mit seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit resp. den beiden Gesellschaften [...] GmbH und [...] GmbH
stehen, in welchen er oder seine Ex-Frau als Gesellschafter resp.
Geschäftsführer mitgewirkt hätten, was zu unberechtigten privaten Forderungen
geführt habe. Dieselben Forderungen seien teilweise mehrfach in Betreibung
gesetzt worden. Eine Schuldensanierung sei mit dem gegenwärtig erzielten
Einkommen leider nicht möglich. Eine Wegweisung würde zum Verlust der
Arbeitsstelle führen, was den Beschwerdeführer völlig aus der Bahn werfen
würde.
11. Das Migrationsamt
Solothurn (nachfolgend auch Vorinstanz genannt) edierte in der Folge bei der
Einwohnergemeinde und dem Richteramt Thal-Gäu sowie der Einwohnergemeinde
Informationen zur gerichtlichen Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers. Des
Weiteren erkundigte sich das Migrationsamt bei der Sozialregion Thal-Gäu
betreffend Sozialhilfebedürftigkeit. Sodann bestellte es aktualisierte
Betreibungsregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau (24
Verlustscheine im Umfang von CHF 53'707.60 während der Dauer der Ehe) und
beschaffte Handelsregisterauszüge der am 10. November 2011 resp. am 30. Oktober
2018 aufgelösten [...] GmbH in Liquidation resp. [...] GmbH in Liquidation
(beide Konkursverfahren waren mangels Aktiven eingestellt worden).
12. Mit Verfügung vom 14.
April 2023 (zugestellt am 18. April 2023) entschied die Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn –
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – per 30. Juni 2023
aus der Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
angewiesen, sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und die
Ausreise mittels Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
13. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. April 2023
um Akteneinsicht, wobei ihm die Akten am 28. April 2023 (16:35 Uhr) per
Webtransfer zur Verfügung gestellt wurden (Abruf am 1. Mai 2023).
14. Mit Beschwerde vom 28.
April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Aufhebung
der Verfügung vom 14. April 2022 und um Anweisung der Vorinstanz zur
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, die
Beschwerde nach Eingang ergänzender Unterlagen, welche der Verifizierung der
rechtskräftigen Scheidung dienen, ausführlich zu begründen. Materiell rügte er
die Nichtanwendung des FZA trotz (allenfalls geschiedener) Ehe mit einer
Niederländerin, «umgekehrten Familiennachzugs» zum Sohn und Ausübung des
Besuchsrechts hinsichtlich der Tochter. Die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob das FZA anwendbar sei, ob die
Voraussetzungen für den «umgekehrten Familiennachzug» erfüllt seien («bspw. ob
dem Beschwerdeführer vom Sohn […] Unterhalt gewährt wird») und wie das
Besuchsrecht gegenwärtig ausgeübt werde.
15. Der Beschwerde wurde mit
Verfügung vom 1. Mai 2023 aufschiebende Wirkung erteilt.
16. Mit Vernehmlassung von
22. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz um vollständige Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge. Die Vorinstanz hielt ergänzend fest, dass ein «umgekehrter
Familiennachzug» des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ausgeschlossen sei, da
dieser über 21 Jahre alt sei, derzeit gar nicht in der Schweiz weile und
offensichtlich keine Unterhaltsgewährung erfolge.
17. Dem Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2023 Gelegenheit geboten, allfällige
Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. Er äusserte sich
insofern, als dass er – gestützt auf Verfügung vom 19. Juni 2023 hin –
eine Kostennote einreichen liess.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gesetz über die
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021
vom 2. Juni 2021 E. 6.2). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der
Untersuchungsmaxime Abklärungen zu treffen. Nebst der Untersuchungsmaxime
obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des
für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die der
Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da
die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Anwendung des FZA nicht geprüft habe, ob
die Voraussetzungen für den «umgekehrten Familiennachzug» erfüllt seien («bspw.
ob dem Beschwerdeführer vom Sohn […] Unterhalt gewährt wird») und wie das
Besuchsrecht zur Tochter gegenwärtig ausgeübt werde. Mit diesen Beanstandungen
verkennt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflichten, auf welche er in der Vergangenheit hingewiesen wurde.
Sowohl Tochter wie auch Sohn sind landesabwesend, was nicht nur darauf
hindeutet, dass diesen Argumentationslinien materiell nicht gefolgt werden
kann, sondern auch nicht ersichtlich ist, wie die Behörde ohne Mitwirkung des
Beschwerdeführers zu entsprechenden Informationen kommen sollte. Entsprechende
Rügen sind unbegründet.
Eine mögliche Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte jedoch darin erkannt werden, dass die
Vorinstanz die Ergebnisse ihrer Abklärungen kurz vor Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte, bevor sie verfügte.
Da insbesondere die für den Entscheid wesentliche Tatsachengrundlage bereits im
Schreiben vom 22. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer detailliert dargelegt
wurde, ist diese Verletzung heilbar. So handelt es sich bei den Abklärungen bei
der Einwohnergemeinde / Richteramt (Scheidung), dem Betreibungsamt (Schulden)
und dem Handelsregisteramt (Gesellschafterfunktion) eher um eine Verifizierung
resp. Bestätigung der bereits kommunizierten Verfügungsbasis. Zumal es im
Hinblick auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG problematisch anmutet, dass der
Beschwerdeführer vorinstanzlich seine rechtskräftige Scheidung bestreiten
liess.
2.1 Die Vorinstanz erwog, dass auf
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union das AIG nur
insofern anwendbar sei, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthalte
oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsehe (Art. 2 Abs. 2 AIG). Da die
Ehe seit dem 26. August 2020 rechtskräftig geschieden wurde und seine Tochter
zusammen mit der Ex-Frau per 4. Februar 2022 in ihr Heimatland (Niederlande)
gezügelt sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) als
Drittstaatenangehöriger auf das FZA berufen. Sodann sei ein «umgekehrter
Familiennachzug» zum Sohn ausgeschlossen, da dieser bereits über 21 Jahre alt
sei, derzeit nicht in der Schweiz weile und keine Unterhaltsgewährung erfolge.
2.2 Der Beschwerdeführer begründete
resp. dokumentierte die behauptete Anwendung eines «umgekehrten Familiennachzugs»
zum Sohn nicht. Er ist insofern offensichtlich kein Familienangehöriger i.S.v.
Anhang I Art. 3 Abs. 2 FZA. Der Beschwerdeführer behauptet zwar ein rege
genutztes Kontakt- und Besuchsrecht zur in den Niederlanden lebenden Tochter,
erklärt jedoch nicht, inwiefern dies einen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen
des Anwendungsbereichs des FZA voraussetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer
schliesslich auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG beruft, sei in
Erinnerung gerufen, dass diese sogenannte «Unionsbürgerrichtlinie» nicht Teil
des FZA ist und in der Schweiz keine Anwendung findet (vgl. Art. 16 i.V.m.
Anhang I Art. 4 Abs. 2 FZA e contrario). Das FZA verweist lediglich auf
Richtlinie 1251/70/EWG, welche in Art. 3 die Kriterien für ein Verbleiberecht
nach dem Tode des Ehegatten beschreibt (also keine Anwendung bei Scheidung
findet). Zusammenfassend ist den kurzen, jedoch konzisen Erwägungen der
Vorinstanz beizupflichten. Vorliegend findet nicht das FZA, sondern (nur) das
AIG Anwendung.
3.1 Die
Aufenthaltsbewilligung wird befristet erteilt, kann mit weiteren Bedingungen
verbunden werden und kann verlängert werden, sofern keine
Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 AIG). Gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen
kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der
Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AIG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.1). Wichtige persönliche
Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.2 Bei der Beurteilung der Integration
sind u.a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die
wirtschaftlichen Aspekte der Integration zu berücksichtigen (vgl. Art. 4 und
Art. 58a AIG). Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche
Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich
sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht
(in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom
3. Dezember 2021 E. 6.5). Vorausgesetzt werden dafür weder eine besonders
qualifizierte Tätigkeit, noch ein hohes Einkommen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sieht vor, dass für die Beurteilung einer erfolgreichen
wirtschaftlichen Integration auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen
ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.2).
3.3 Als Widerrufsgründe gelten gemäss
Art. 62 AIG u.a. die falsche Angabe oder das wesentliche Verschweigen von
Tatsachen im Bewilligungsverfahren (lit. a), eine Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b), der erhebliche oder wiederholte
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung resp. deren Gefährdung
(lit. c) oder die Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung
(lit. d). Nach Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
3.4 Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1).
Für die Prüfung dieses Widerrufsgrundes ist auf das Zusammenrechnen
verschiedener Freiheitsstrafen zu verzichten. Indes können auch vergleichsweise
weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» bezeichnet werden,
wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in
der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand
einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Mithin kann auch
eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E.
2.3.6 und 3.3). Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass
ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder
Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62
Abs. 2 AIG).
3.5 Auch das Bestehen von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.
Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese muss
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3);
erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts
2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1). Neben
der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen
Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich
bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer
Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als
mutwillig (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E.
5.2.2).
3.6 Die Vorinstanz begründet die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Vorhandensein von
Widerrufsgründen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG. Den Widerrufsgrund der
längerfristigen Freiheitsstrafe erklärt sie ausschliesslich mit dem Urteil des
Kriminalgerichts vom 17. September 2004. Das Urteil würde zwar «etliche Jahre»
zurückliegen, der Widerrufsgrund sei jedoch nach wie vor erfüllt. Abgesehen
davon, dass die Aufenthaltsbewilligung seither wiederholt verlängert wurde, was
einen gewissen Vertrauensbestand manifestiert, verkennt die Vorinstanz Art. 62
Abs. 2 AIG: Das Kriminalgericht hat bewusst darauf verzichtet, eine unbedingte
Landesverweisung auszusprechen. Seither erfolgten weder Freiheitsstrafen noch
andere Verurteilungen, welche einen (strafrechtlichen) Widerruf der bedingten
Landesverweisung rechtfertigten. Der Widerrufsgrund der längerfristigen
Freiheitstrafe findet vorliegend keine Anwendung.
3.7 In der angefochtenen Verfügung
begründet die Vorinstanz den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann einerseits mit dem wiederholt
straffälligen Verhalten und andererseits mit der mutwilligen Verschuldung des
Beschwerdeführers. Konkret sei der Beschwerdeführer in mindestens 20
Strafverfahren zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren und 8½ Monaten,
Geldstrafen von 143 Tagessätzen sowie Bussen von CHF 6'630.00 verurteilt
worden. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen,
hängige Strafverfahren, laufende Probezeiten und diverse ausländerrechtliche
Massnahmen von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Die Vielzahl und teilweise
Schwere der Delikte lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht
ernsthaft gewillt und fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter
ausländerrechtlicher Verwarnung massive Schulden angehäuft habe ohne dafür eine
im Ansatz nachvollziehbare Begründung zu liefern. Dabei handle es sich – soweit
erkennbar – neben Steuerforderungen insbesondere um Forderungen diverser
Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften, der Motorfahrzeugkontrolle und der
Ausgleichskasse. Seit dem Hinweis des Beschwerdeführers, die Schulden würden
aus den Jugendjahren stammen, hätten sich diese drastisch erhöht. Es könne
nicht dargelegt werden, dass sich die Schuldenlast aufgrund früherer
«Selbständigkeit» erhöht habe, denn die beiden Familienunternehmen seien als
GmbHs organisiert gewesen, was eine Haftung ausschliesse; zumal er nicht als
Gesellschafter und lediglich in einer GmbH als Geschäftsführer eingetragen war.
Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich gegen unberechtigte Betreibungen
mittels Rechtsvorschlags zu wehren. Selbst wenn es sich zum Teil um eheliche
Schulden handeln sollte, was jedoch – wie die angeblich doppelt in Betreibung
gesetzten Forderungen – in keiner Weise belegt sei, könne der Beschwerdeführer
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Obgleich der Beschwerdeführer in
Aussicht gestellt hatte, mit Unterstützung eines Bekannten ein systematisches
Schuldenmanagement auszuarbeiten und eine Beratungsstelle zwecks
Schuldensanierung aufzusuchen, seien bislang keine positiv zu würdigenden
Sanierungsanstrengungen ausfindig zu machen. Dass der Beschwerdeführer
behauptet, sein aktuelles Einkommen als Hilfsschreiner im Stundenlohn reiche
nicht für eine Schuldensanierung aus, verkenne, dass er seit geraumer Zeit
seine finanziellen Verpflichtungen grob vernachlässige (u.a. auch steuerrechtliche
Verpflichtungen). In Anbetracht der vorausgegangenen ausländerrechtlichen
Massnahmen sei klarerweise auf Mutwilligkeit der anhaltenden Verschuldung zu
schliessen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer (auch) die aus den
straffälligen Verhalten herrührenden finanziellen Verpflichtungen qualifiziert
vorzuhalten.
3.8 Insbesondere die Ausführungen der
Vorinstanz zur Schuldenwirtschaft sind stichhaltig, während die wiederholte
Delinquenz in erster Linie den Eindruck verfestigt, der Beschwerdeführer achte
auch die diesbezüglichen ausländerrechtlichen Ermahnungen nicht. Die Delinquenz
vervollständigt folglich das Gesamtbild. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesbezüglich weder Gegenteiliges
behauptet noch die Vorwürfe bestreitet. Offensichtlich wurden auch die
wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen namentlich betreffend
Schuldensanierung vom Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Soweit die enorme
Schuldenlast teilweise aus seiner «Selbständigkeit» resp. auf der Funktion als
Geschäftsführer beruhen sollte, so wäre angesichts des Strafbefehls vom
18. April 2019 wegen Unterlassen der Buchführung eine Mutwilligkeit
offenkundig. Zwar finden sich in den Akten (jedoch nicht mehr im
Betreibungsauszug vom 27. März 2023)
durchaus vereinzelt Hinweise auf Zahlungen, doch lediglich in sehr
untergeordneter Höhe (p. 388: CHF 581.75, p. 455: CHF 400.00, p. 454: CHF
393.60). Neben der Schuldenhöhe ist auch eine zunehmende Nachlässigkeit
unverkennbar: Während die Bewährungshilfe am 6. Juli 2006 noch konstatierte,
der Beschwerdeführer habe mit den wichtigsten Gläubigern Abzahlungs- oder
Stundungsvereinbarungen getroffen (p. 377), räumte der Beschwerdeführer am 17.
Oktober 2022 ein, er müsse die Höhe der Schulden und die Identität der
Gläubiger erst noch feststellen (p. 631). Offensichtlich hat er jeglichen
Überblick über die enorme Schuldenlast verloren resp. sich diesbezüglich gar
nicht bemüht. Der Grossteil der im Betreibungsregister verzeichneten
Betreibungen dürfte sich auf öffentlich-rechtliche Forderungen beziehen,
namentlich die regelmässigen Verlustscheine des Krankenversicherers, der
Gemeinde, des Steueramtes und – bezeichnenderweise ab Scheidung – des Oberamts
(u.a. zuständig für Alimentenbevorschussung). Dies ist als erheblicher
Ordnungsverstoss einzustufen. Als selbstverschuldet dürften auch die sieben
Verlustscheine der Gerichtskasse einzuordnen sein. Schliesslich hat die
Vorinstanz bereits im Rahmen der Korrespondenz vom 12. Januar 2017 und vom
7. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das Argument, wonach die finanziellen
Mittel hauptsächlich für Zahnbehandlungskosten resp. die Ausbildung der Kinder
aufgewendet worden seien, weder glaubwürdig noch nachvollziehbar noch
ansatzweise belegt ist; zumal die Kinder – soweit ersichtlich – öffentliche
Schulen besuchten. Der Beschwerdeführer hat es jahrelang und trotz
entsprechender Verwarnungen verpasst, alles ihm Mögliche zu tun, um seine
finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Ausserordentliche Schicksalsschläge werden nicht geltend gemacht. Die Annahme
einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen, dass infolge fortwährender, qualifiziert vorwerfbarer
Schuldenwirtschaft ein Widerrufsgrund vorliegt, womit die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden kann. Während die Schwere der
Delikte der letzten Jahrzehnte (also seit der 2½-jährigen Freiheitsstrafe) zu
relativieren ist, stellen die Vielzahl der Delikte die Erfüllung einer
gelungenen Integration in Frage und ergänzen das Gesamtbild. Bei diesem Resultat kann offengelassen werden, ob mit der
wiederholten Missachtung der in den ausländerrechtlichen Verwarnungen
formulierten Erwartungen ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
erfüllt wurde.
4.1 Wird eine Bewilligung verweigert,
widerrufen oder nicht verlängert, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig ist
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhält. Es ist folglich
eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung aus der
Schweiz sowie dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).
Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst
bei einem Ausländer, der bereits hier geboren wurde und sein ganzes bisheriges
Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176
E. 4.4.2).
4.2 Die Vorinstanz erwog, die lange
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stimme nicht ansatzweise mit dem Grad
seiner Integration überein. Die soziale und wirtschaftliche Integration sei
offenkundig gescheitert. Zwar sei er der deutschen Sprache mächtig und gehe
einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch sei er wiederholt mit dem Gesetz in
Konflikt geraten und habe massive Schulden angehäuft, welche trotz
entsprechender ausländerrechtlicher Verwarnung stetig zugenommen hätten. Dass
der Beschwerdeführer auch während der Dauer der Unterstützung durch die
Sozialhilfe fortwährend Schulden generiert habe, deute darauf hin, dass er die
Gelder anderweitig verwendet habe oder über seinen Verhältnissen lebe. Der
Gesuchsteller habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland
verbracht, sei der heimatlichen Sprache mächtig und mit der dortigen Kultur
sowie den Gepflogenheiten vertraut. Es sei infolge fehlender gegenteiliger
Einwände davon auszugehen, dass in […] diverse Familienangehörige und Bekannte
ansässig seien, während in der Schweiz keine Familienangehörigen wohnen würden,
welche vom Schutzbereich der EMRK erfasst seien. Die Wegweisung sei geeignet um
weitere Straftaten und eine weitere Verschuldung in der Schweiz zu vermeiden,
zumal die bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen keine Wirkung gezeigt
haben. Der Beschwerdeführer habe die mehrfach gewährten Chancen leichtfertig
verpasst und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm nicht sonderlich viel am
hiesigen Aufenthalt liege. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in seinem
Heimatland eine neue Existenz aufzubauen.
4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zur Interessensabwägung
resp. Verhältnismässigkeit der Wegweisung.
4.4 Das mutwillige Nichterfüllen der
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen, das straffällige
Verhalten und die wiederholte Missachtung der ausländerrechtlichen Verwarnungen
stellen vorliegend einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dar, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung indiziert. Es ist nicht zu erwarten, dass – sofern man (auch)
vorliegend nur eine Verwarnung im Sinne einer milderen Massnahme aussprechen
würde – der Beschwerdeführer einen deliktsfreien Lebenswandel anstreben und ihm
eine ernsthafte Abkehr von der Schuldenwirtschaft inklusive
Sanierungsbemühungen gelingen würde. Aufgrund der hohen und weiter anwachsenden
Verschuldung, der Unbelehrbarkeit sowie der wiederholten Delinquenz des
Beschwerdeführers besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung aus der Schweiz.
4.5. Die Darlegungen der Vorinstanz,
wonach das private Interesse das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht
überwiegt, vermögen zu überzeugen. Wie die Vorinstanz treffend darlegt, scheint
das private Interesse denn auch eher überschaubar. Zwar geht mit der Wegweisung
der Arbeitsplatzverlust einher. Doch legt der Beschwerdeführer – entgegen
den kommunizierten Absichten – ein gewisses Desinteresse oder eine
Beratungsresistenz hinsichtlich der ausländerrechtlichen Verwarnungen an den
Tag, welche nur als Inkaufnahme einer Wegweisung gelesen werden können. Dem
Beschwerdeführer scheint tatsächlich nicht viel am Aufenthalt in der Schweiz zu
liegen. Es sind keinerlei soziale Bindungen in der Schweiz dokumentiert.
Hingegen bestehen verhältnismässig wenig Hindernisse, eine Existenz im
Heimatland aufzubauen; zumal scheinbar auch vorinstanzlich keine
diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden. Interessanterweise
findet sich in den Vorakten eine Aktennotiz vom 26. Juni 2017 (p. 503) wonach
der Beschwerdeführer informierte, gar selbst zu planen, ein
Import/Export-Unternehmen zu gründen und nicht nur in der Schweiz und
Deutschland, sondern auch in seinem Heimatland tätig zu sein. Zumindest damals
ging er also davon aus, auch im Heimatland erwerbstätig sein zu können. Dazu
passt, dass er sich von November 2019 bis September
2020 weitgehend in seinem Heimatland aufhielt. Zwar findet sich in den Akten
(p. 626) die Übersetzung eines im Heimatland nach 60-minütigem Interview erstellten
psychiatrischen Gutachtens vom 13. August 2019, welches eine schwere depressive
Störung diagnostizierte. Dies stellt jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung
dar, denn – sofern die Krankheit noch aktuell ist – zu berücksichtigen ist,
dass der damalige Psychiater eine familientherapeutische Behandlung in seiner
Praxis empfahl – mithin im Heimatland.
4.6 Die Wegweisung eignet sich, um die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu schützen. Mildere
Massnahmen sind weder tauglich noch angemessen. Es liegen keine unüberwindbaren
Hindernisse vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar
erscheinen liessen. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und hält auch vor
Art. 8 der EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und
ist abzuweisen. Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise allerdings inzwischen
abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern. Der Beschwerdeführer wird
weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu verlassen.
5. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind (und
mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden). Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu
verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad