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Entscheid

VWBES.2023.150

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

1. Dezember 2023Deutsch26 min

seiner als GmbH organisierten Pizzeria, zweitens aus der Ausbildung seiner Kinder und drittens

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic, märki staub

Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist bosnischer Staatsbürger, wurde 1973 geboren und reiste

1990 im Rahmen des elterlichen Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am

25. Januar 1991 erteilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn

(heute Migrationsamt Solothurn) erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

Der Beschwerdeführer

heiratete am [...] 2000 in seinem Heimatland eine niederländische

Staatsangehörige. Letzterer wurde am 4. Dezember 2002 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 21. September 2009 eine

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Der Ehe entstammt ein Sohn (geb.

2001) und eine Tochter (geb. 2009). Die Scheidung auf gemeinsames Begehren

wurde gemäss Urteil des Richteramts Thal-Gäu am 26. August 2020 rechtkräftig.

Ex-Frau und Tochter des Beschwerdeführers meldeten sich per 7. Februar 2022 in

die Niederlande ab. Der volljährige Sohn verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, welche infolge Auslandsaufenthalts bis am

22. Februar 2027 aufrechterhalten wird.

2. Der Beschwerdeführer trat

wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Busse von CHF 1'500.00 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln

(Urteil des Polizeirichteramts des Kantons Zug vom 19. Oktober 1994);

- Freiheitsstrafe

von zwei

Wochen, bedingt aufgeschoben, und Busse von CHF 1'500.00 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges mit nicht

vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern (Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 30. Oktober 1997);

- Freiheitsstrafe von 20

Tagen, bedingt aufgeschoben, wegen Drohung (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 25. August 1998);

- Busse von CHF 1'000.00

wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens in angetrunkenem Zustand

(Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. April 1999);

- Freiheitsstrafe von 5

Wochen und Busse von CHF 100.00 wegen Entwendung zum Gebrauch und Führens eines

Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises (Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. November 1999);

- Busse von CHF 250.00

wegen Stellenantritts/-wechsels ohne Bewilligung (Strafverfügung des

Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2003);

- Freiheitsstrafe von 2½

Jahren und Landesverweisung von 5 Jahren, letztere bedingt aufgeschoben, wegen

mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen

das Waffengesetz (Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 17.

September 2004);

-

Busse

von CHF 250.00 wegen Überschreitens der

vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung (Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 21. März 2006);

-

Zusatzstrafe «null» zum Urteil des Kriminalgerichts vom 17.

September 2004 wegen Diebstahls, mehrfacher Körperverletzung, unrechtmässiger

Aneignung sowie Drohung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 6. Februar 2007);

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt

aufgeschoben, und Busse von CHF 500.00 wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. April 2011);

-

Busse von CHF 420.00 wegen mehrfachen Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2014);

-

Busse von CHF 160.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte

durch den Fahrzeugführer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 22. Juni 2016);

-

Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vergehens gegen

das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl

der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2017);

-

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 21.

September 2017);

-

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt

aufgeschoben, wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 4. Januar 2018);

-

Busse von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 18. Oktober

2018);

-

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wegen Unterlassen

der Buchführung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. April 2019);

-

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wegen mehrfacher

Beschimpfung und mehrfacher Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 16. Juli 2019);

-

Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 10. Dezember 2019);

-

Busse von CHF 200.00 wegen Tätlichkeiten sowie Trunkenheit und

unanständigen Benehmens (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 4. November 2022).

3. Im Register des

Betreibungsamtes Thal-Gäu wurde der Beschwerdeführer wie folgt verzeichnet:

- per 14.

April 2009 mit zwei offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 20'859.75 und

6 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 27'700.75;

-

per 28. Mai 2010 mit drei offenen Betreibungen in der Höhe von

CHF 29'862.20 und acht offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 46'382.95;

-

per

29. April 2014 mit sechs offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 30'198.85

und 21 offenen Verlustscheinen über CHF 97'972.05

-

per

22. Juni 2017 mit neun offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 26'543.40

und 41 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 153'224.35;

- per 6.

September 2019 mit fünf offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 44'981.10

und achtzig offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 269'821.28;

- per 27.

Oktober 2022 mit zehn offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 12'118.10

und 100 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 340'144.90;

- per 27.

März 2023 mit vierzehn Betreibungen (davon ein Rechtsvorschlag und zwölf mit

Pfändung) in der Höhe von CHF 50'829.35 und 100 Verlustscheinen im Umfang von

CHF 340'144.90.

Die Sozialregion Thal-Gäu

unterstützte den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2018 bis am 30.September 2020

mit Sozialhilfe (Negativsaldo von CHF 53'449.75).

4. Mit Schreiben vom 20.

Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass

Ausländer, die strafrechtliche Handlungen begehen, aus der Schweiz weg- bzw.

ausgewiesen werden können. Eine ausländerrechtliche Verwarnung folgte am 7.

Oktober 1998. Am 17. Januar 2006 informierte die Migrationsbehörde den

Beschwerdeführer, dass sie dessen Wegweisung beabsichtige. Mit Verfügung vom

16. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer jedoch nur die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung angedroht, sofern er sich u.a. inskünftig

nicht klaglos verhalte, keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden

abbaue. Zuvor hatte der Beschwerdeführer erklärt, seine finanzielle Lage sei

stabil, seine Schulden würden aus Jugendjahren stammen und würden regelmässig

ratenweise abbezahlt. Am 7. Juni 2010 folgt eine ausländerrechtliche Verwarnung

im Hinblick auf die Zunahme der Schulden.

5. Im Rahmen der

Stellungnahmen von 28. September 2016 und vom 24. Januar 2017 machte der

Beschwerdeführer geltend, die Schuldenlast rühre erstens aus der Liquidation

seiner als GmbH organisierten Pizzeria, zweitens aus der Ausbildung seiner Kinder und drittens

aus kostspieligen Zahnbehandlungen seiner Kinder her. Jedoch

würde er nun ein systematisches Schuldenmanagement ausarbeiten. Am 7. Juli

2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung bis am 6. Juli 2019 (vgl. p. 514 der

Vorakten) verlängert, wobei er angewiesen wurde, anlässlich der nächsten

Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unaufgefordert zu

dokumentieren, dass er die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten

abgebaut, eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht und keine weiteren Schulden

angehäuft habe. Das Migrationsamt bestätigte gleichzeitig die Gültigkeit der

«Verwarnungsschreiben» vom 16. Juli 2009 und vom 7. Juni 2010.

6. Am 27. August 2019

stellte der Beschwerdeführer letztmals ein Verlängerungsgesuch, das abgesehen

von einer Passkopie keine Beilagen enthielt (p. 533 der Vorakten). Von November

2019 bis September 2020 hielt sich der Beschwerdeführer weitgehend in seinem

Heimatland auf.

7. In seiner Stellungnahme

vom 17. Oktober 2022 sicherte der Beschwerdeführer zu, umgehend eine

Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen

resp. Zahlungen an das Betreibungsamt zu leisten. Gleichzeitig räumt er ein,

dies bislang versäumt zu haben.

8. Das Betreibungsamt

bestätigte am 12. Dezember 2022, dass keine Zahlungen zwecks Abbaus der

Schulden eingegangen seien. Das Steueramt teilte gleichentags mit, dass der

Beschwerdeführer seit 2018 quellenbesteuert werde, zuvor jedoch (mit Ausnahme

2015) nach Ermessen veranlagt werden musste.

9. Dem Beschwerdeführer

wurde am 21. Dezember 2022 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gewährt. Dabei wies die

Migrationsbehörde auf die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde bzgl.

Scheidung, das fehlende Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn und

die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten hin.

10. Anwaltlich vertreten,

liess der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 verlautbaren, er sei nicht

geschieden. Mithin sei das

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar und

die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers nicht von Relevanz. Die Schulden

würden zu einem überwiegenden Teil in Zusammenhang mit seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit resp. den beiden Gesellschaften [...] GmbH und [...] GmbH

stehen, in welchen er oder seine Ex-Frau als Gesellschafter resp.

Geschäftsführer mitgewirkt hätten, was zu unberechtigten privaten Forderungen

geführt habe. Dieselben Forderungen seien teilweise mehrfach in Betreibung

gesetzt worden. Eine Schuldensanierung sei mit dem gegenwärtig erzielten

Einkommen leider nicht möglich. Eine Wegweisung würde zum Verlust der

Arbeitsstelle führen, was den Beschwerdeführer völlig aus der Bahn werfen

würde.

11. Das Migrationsamt

Solothurn (nachfolgend auch Vorinstanz genannt) edierte in der Folge bei der

Einwohnergemeinde und dem Richteramt Thal-Gäu sowie der Einwohnergemeinde

Informationen zur gerichtlichen Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers. Des

Weiteren erkundigte sich das Migrationsamt bei der Sozialregion Thal-Gäu

betreffend Sozialhilfebedürftigkeit. Sodann bestellte es aktualisierte

Betreibungsregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau (24

Verlustscheine im Umfang von CHF 53'707.60 während der Dauer der Ehe) und

beschaffte Handelsregisterauszüge der am 10. November 2011 resp. am 30. Oktober

2018 aufgelösten [...] GmbH in Liquidation resp. [...] GmbH in Liquidation

(beide Konkursverfahren waren mangels Aktiven eingestellt worden).

12. Mit Verfügung vom 14.

April 2023 (zugestellt am 18. April 2023) entschied die Vor­instanz, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn –

unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – per 30. Juni 2023

aus der Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

angewiesen, sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und die

Ausreise mittels Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

13. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. April 2023

um Akteneinsicht, wobei ihm die Akten am 28. April 2023 (16:35 Uhr) per

Webtransfer zur Verfügung gestellt wurden (Abruf am 1. Mai 2023).

14. Mit Beschwerde vom 28.

April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Aufhebung

der Verfügung vom 14. April 2022 und um Anweisung der Vorinstanz zur

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, die

Beschwerde nach Eingang ergänzender Unterlagen, welche der Verifizierung der

rechtskräftigen Scheidung dienen, ausführlich zu begründen. Materiell rügte er

die Nichtanwendung des FZA trotz (allenfalls geschiedener) Ehe mit einer

Niederländerin, «umgekehrten Familiennachzugs» zum Sohn und Ausübung des

Besuchsrechts hinsichtlich der Tochter. Die Vorinstanz habe das rechtliche

Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob das FZA anwendbar sei, ob die

Voraussetzungen für den «umgekehrten Familiennachzug» erfüllt seien («bspw. ob

dem Beschwerdeführer vom Sohn […] Unterhalt gewährt wird») und wie das

Besuchsrecht gegenwärtig ausgeübt werde.

15. Der Beschwerde wurde mit

Verfügung vom 1. Mai 2023 aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Mit Vernehmlassung von

22. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz um vollständige Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge. Die Vorinstanz hielt ergänzend fest, dass ein «umgekehrter

Familiennachzug» des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ausgeschlossen sei, da

dieser über 21 Jahre alt sei, derzeit gar nicht in der Schweiz weile und

offensichtlich keine Unterhaltsgewährung erfolge.

17. Dem Beschwerdeführer

wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2023 Gelegenheit geboten, allfällige

Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. Er äusserte sich

insofern, als dass er – gestützt auf Verfügung vom 19. Juni 2023 hin –

eine Kostennote einreichen liess.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gesetz über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021

vom 2. Juni 2021 E. 6.2). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der

Untersuchungsmaxime Abklärungen zu treffen. Nebst der Untersuchungsmaxime

obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des

für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken (Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die der

Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung

gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da

die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Anwendung des FZA nicht geprüft habe, ob

die Voraussetzungen für den «umgekehrten Familiennachzug» erfüllt seien («bspw.

ob dem Beschwerdeführer vom Sohn […] Unterhalt gewährt wird») und wie das

Besuchsrecht zur Tochter gegenwärtig ausgeübt werde. Mit diesen Beanstandungen

verkennt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine

Mitwirkungspflichten, auf welche er in der Vergangenheit hingewiesen wurde.

Sowohl Tochter wie auch Sohn sind landesabwesend, was nicht nur darauf

hindeutet, dass diesen Argumentationslinien materiell nicht gefolgt werden

kann, sondern auch nicht ersichtlich ist, wie die Behörde ohne Mitwirkung des

Beschwerdeführers zu entsprechenden Informationen kommen sollte. Entsprechende

Rügen sind unbegründet.

Eine mögliche Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte jedoch darin erkannt werden, dass die

Vorinstanz die Ergebnisse ihrer Abklärungen kurz vor Erlass der angefochtenen

Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte, bevor sie verfügte.

Da insbesondere die für den Entscheid wesentliche Tatsachengrundlage bereits im

Schreiben vom 22. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer detailliert dargelegt

wurde, ist diese Verletzung heilbar. So handelt es sich bei den Abklärungen bei

der Einwohnergemeinde / Richteramt (Scheidung), dem Betreibungsamt (Schulden)

und dem Handelsregisteramt (Gesellschafterfunktion) eher um eine Verifizierung

resp. Bestätigung der bereits kommunizierten Verfügungsbasis. Zumal es im

Hinblick auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG problematisch anmutet, dass der

Beschwerdeführer vorinstanzlich seine rechtskräftige Scheidung bestreiten

liess.

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass auf

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union das AIG nur

insofern anwendbar sei, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthalte

oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsehe (Art. 2 Abs. 2 AIG). Da die

Ehe seit dem 26. August 2020 rechtskräftig geschieden wurde und seine Tochter

zusammen mit der Ex-Frau per 4. Februar 2022 in ihr Heimatland (Niederlande)

gezügelt sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) als

Drittstaatenangehöriger auf das FZA berufen. Sodann sei ein «umgekehrter

Familiennachzug» zum Sohn ausgeschlossen, da dieser bereits über 21 Jahre alt

sei, derzeit nicht in der Schweiz weile und keine Unterhaltsgewährung erfolge.

2.2 Der Beschwerdeführer begründete

resp. dokumentierte die behauptete Anwendung eines «umgekehrten Familiennachzugs»

zum Sohn nicht. Er ist insofern offensichtlich kein Familienangehöriger i.S.v.

Anhang I Art. 3 Abs. 2 FZA. Der Beschwerdeführer behauptet zwar ein rege

genutztes Kontakt- und Besuchsrecht zur in den Niederlanden lebenden Tochter,

erklärt jedoch nicht, inwiefern dies einen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen

des Anwendungsbereichs des FZA voraussetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer

schliesslich auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG beruft, sei in

Erinnerung gerufen, dass diese sogenannte «Unionsbürgerrichtlinie» nicht Teil

des FZA ist und in der Schweiz keine Anwendung findet (vgl. Art. 16 i.V.m.

Anhang I Art. 4 Abs. 2 FZA e contrario). Das FZA verweist lediglich auf

Richtlinie 1251/70/EWG, welche in Art. 3 die Kriterien für ein Verbleiberecht

nach dem Tode des Ehegatten beschreibt (also keine Anwendung bei Scheidung

findet). Zusammenfassend ist den kurzen, jedoch konzisen Erwägungen der

Vorinstanz beizupflichten. Vorliegend findet nicht das FZA, sondern (nur) das

AIG Anwendung.

3.1 Die

Aufenthaltsbewilligung wird befristet erteilt, kann mit weiteren Bedingungen

verbunden werden und kann verlängert werden, sofern keine

Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 AIG). Gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen

kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der

Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AIG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.1). Wichtige persönliche

Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.2 Bei der Beurteilung der Integration

sind u.a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die

wirtschaftlichen Aspekte der Integration zu berücksichtigen (vgl. Art. 4 und

Art. 58a AIG). Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche

Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich

sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht

(in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom

3. Dezember 2021 E. 6.5). Vorausgesetzt werden dafür weder eine besonders

qualifizierte Tätigkeit, noch ein hohes Einkommen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sieht vor, dass für die Beurteilung einer erfolgreichen

wirtschaftlichen Integration auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen

ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.2).

3.3 Als Widerrufsgründe gelten gemäss

Art. 62 AIG u.a. die falsche Angabe oder das wesentliche Verschweigen von

Tatsachen im Bewilligungsverfahren (lit. a), eine Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b), der erhebliche oder wiederholte

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung resp. deren Gefährdung

(lit. c) oder die Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung

(lit. d). Nach Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).

3.4 Als längerfristig gilt eine

Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1).

Für die Prüfung dieses Widerrufsgrundes ist auf das Zusammenrechnen

verschiedener Freiheitsstrafen zu verzichten. Indes können auch vergleichsweise

weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» bezeichnet werden,

wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht

beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch

fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in

der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand

einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Mithin kann auch

eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E.

2.3.6 und 3.3). Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass

ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder

Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62

Abs. 2 AIG).

3.5 Auch das Bestehen von

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.

Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung

eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese muss

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3);

erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts

2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1). Neben

der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen

Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich

bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer

Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als

mutwillig (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E.

5.2.2).

3.6 Die Vorinstanz begründet die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Vorhandensein von

Widerrufsgründen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG. Den Widerrufsgrund der

längerfristigen Freiheitsstrafe erklärt sie ausschliesslich mit dem Urteil des

Kriminalgerichts vom 17. September 2004. Das Urteil würde zwar «etliche Jahre»

zurückliegen, der Widerrufsgrund sei jedoch nach wie vor erfüllt. Abgesehen

davon, dass die Aufenthaltsbewilligung seither wiederholt verlängert wurde, was

einen gewissen Vertrauensbestand manifestiert, verkennt die Vor­instanz Art. 62

Abs. 2 AIG: Das Kriminalgericht hat bewusst darauf verzichtet, eine unbedingte

Landesverweisung auszusprechen. Seither erfolgten weder Freiheitsstrafen noch

andere Verurteilungen, welche einen (strafrechtlichen) Widerruf der bedingten

Landesverweisung rechtfertigten. Der Widerrufsgrund der längerfristigen

Freiheitstrafe findet vorliegend keine Anwendung.

3.7 In der angefochtenen Verfügung

begründet die Vorinstanz den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann einerseits mit dem wiederholt

straffälligen Verhalten und andererseits mit der mutwilligen Verschuldung des

Beschwerdeführers. Konkret sei der Beschwerdeführer in mindestens 20

Strafverfahren zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren und 8½ Monaten,

Geldstrafen von 143 Tagessätzen sowie Bussen von CHF 6'630.00 verurteilt

worden. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen,

hängige Strafverfahren, laufende Probezeiten und diverse ausländerrechtliche

Massnahmen von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Die Vielzahl und teilweise

Schwere der Delikte lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht

ernsthaft gewillt und fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten.

Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter

ausländerrechtlicher Verwarnung massive Schulden angehäuft habe ohne dafür eine

im Ansatz nachvollziehbare Begründung zu liefern. Dabei handle es sich – soweit

erkennbar – neben Steuerforderungen insbesondere um Forderungen diverser

Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften, der Motorfahrzeugkontrolle und der

Ausgleichskasse. Seit dem Hinweis des Beschwerdeführers, die Schulden würden

aus den Jugendjahren stammen, hätten sich diese drastisch erhöht. Es könne

nicht dargelegt werden, dass sich die Schuldenlast aufgrund früherer

«Selbständigkeit» erhöht habe, denn die beiden Familienunternehmen seien als

GmbHs organisiert gewesen, was eine Haftung ausschliesse; zumal er nicht als

Gesellschafter und lediglich in einer GmbH als Geschäftsführer eingetragen war.

Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich gegen unberechtigte Betreibungen

mittels Rechtsvorschlags zu wehren. Selbst wenn es sich zum Teil um eheliche

Schulden handeln sollte, was jedoch – wie die angeblich doppelt in Betreibung

gesetzten Forderungen – in keiner Weise belegt sei, könne der Beschwerdeführer

daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Obgleich der Beschwerdeführer in

Aussicht gestellt hatte, mit Unterstützung eines Bekannten ein systematisches

Schuldenmanagement auszuarbeiten und eine Beratungsstelle zwecks

Schuldensanierung aufzusuchen, seien bislang keine positiv zu würdigenden

Sanierungsanstrengungen ausfindig zu machen. Dass der Beschwerdeführer

behauptet, sein aktuelles Einkommen als Hilfsschreiner im Stundenlohn reiche

nicht für eine Schuldensanierung aus, verkenne, dass er seit geraumer Zeit

seine finanziellen Verpflichtungen grob vernachlässige (u.a. auch steuerrechtliche

Verpflichtungen). In Anbetracht der vorausgegangenen ausländerrechtlichen

Massnahmen sei klarerweise auf Mutwilligkeit der anhaltenden Verschuldung zu

schliessen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer (auch) die aus den

straffälligen Verhalten herrührenden finanziellen Verpflichtungen qualifiziert

vorzuhalten.

3.8 Insbesondere die Ausführungen der

Vorinstanz zur Schuldenwirtschaft sind stichhaltig, während die wiederholte

Delinquenz in erster Linie den Eindruck verfestigt, der Beschwerdeführer achte

auch die diesbezüglichen ausländerrechtlichen Ermahnungen nicht. Die Delinquenz

vervollständigt folglich das Gesamtbild. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesbezüglich weder Gegenteiliges

behauptet noch die Vorwürfe bestreitet. Offensichtlich wurden auch die

wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen namentlich betreffend

Schuldensanierung vom Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Soweit die enorme

Schuldenlast teilweise aus seiner «Selbständigkeit» resp. auf der Funktion als

Geschäftsführer beruhen sollte, so wäre angesichts des Strafbefehls vom

18. April 2019 wegen Unterlassen der Buchführung eine Mutwilligkeit

offenkundig. Zwar finden sich in den Akten (jedoch nicht mehr im

Betreibungsauszug vom 27. März 2023)

durchaus vereinzelt Hinweise auf Zahlungen, doch lediglich in sehr

untergeordneter Höhe (p. 388: CHF 581.75, p. 455: CHF 400.00, p. 454: CHF

393.60). Neben der Schuldenhöhe ist auch eine zunehmende Nachlässigkeit

unverkennbar: Während die Bewährungshilfe am 6. Juli 2006 noch konstatierte,

der Beschwerdeführer habe mit den wichtigsten Gläubigern Abzahlungs- oder

Stundungsvereinbarungen getroffen (p. 377), räumte der Beschwerdeführer am 17.

Oktober 2022 ein, er müsse die Höhe der Schulden und die Identität der

Gläubiger erst noch feststellen (p. 631). Offensichtlich hat er jeglichen

Überblick über die enorme Schuldenlast verloren resp. sich diesbezüglich gar

nicht bemüht. Der Grossteil der im Betreibungsregister verzeichneten

Betreibungen dürfte sich auf öffentlich-rechtliche Forderungen beziehen,

namentlich die regelmässigen Verlustscheine des Krankenversicherers, der

Gemeinde, des Steueramtes und – bezeichnenderweise ab Scheidung – des Oberamts

(u.a. zuständig für Alimentenbevorschussung). Dies ist als erheblicher

Ordnungsverstoss einzustufen. Als selbstverschuldet dürften auch die sieben

Verlustscheine der Gerichtskasse einzuordnen sein. Schliesslich hat die

Vorinstanz bereits im Rahmen der Korrespondenz vom 12. Januar 2017 und vom

7. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das Argument, wonach die finanziellen

Mittel hauptsächlich für Zahnbehandlungskosten resp. die Ausbildung der Kinder

aufgewendet worden seien, weder glaubwürdig noch nachvollziehbar noch

ansatzweise belegt ist; zumal die Kinder – soweit ersichtlich – öffentliche

Schulen besuchten. Der Beschwerdeführer hat es jahrelang und trotz

entsprechender Verwarnungen verpasst, alles ihm Mögliche zu tun, um seine

finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Ausserordentliche Schicksalsschläge werden nicht geltend gemacht. Die Annahme

einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist die Vor­instanz zu Recht davon

ausgegangen, dass infolge fortwährender, qualifiziert vorwerfbarer

Schuldenwirtschaft ein Widerrufsgrund vorliegt, womit die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden kann. Während die Schwere der

Delikte der letzten Jahrzehnte (also seit der 2½-jährigen Freiheitsstrafe) zu

relativieren ist, stellen die Vielzahl der Delikte die Erfüllung einer

gelungenen Integration in Frage und ergänzen das Gesamtbild. Bei diesem Resultat kann offengelassen werden, ob mit der

wiederholten Missachtung der in den ausländerrechtlichen Verwarnungen

formulierten Erwartungen ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

erfüllt wurde.

4.1 Wird eine Bewilligung verweigert,

widerrufen oder nicht verlängert, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,

ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig ist

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhält. Es ist folglich

eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung aus der

Schweiz sowie dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere

Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst

bei einem Ausländer, der bereits hier geboren wurde und sein ganzes bisheriges

Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176

E. 4.4.2).

4.2 Die Vorinstanz erwog, die lange

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stimme nicht ansatzweise mit dem Grad

seiner Integration überein. Die soziale und wirtschaftliche Integration sei

offenkundig gescheitert. Zwar sei er der deutschen Sprache mächtig und gehe

einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch sei er wiederholt mit dem Gesetz in

Konflikt geraten und habe massive Schulden angehäuft, welche trotz

entsprechender ausländerrechtlicher Verwarnung stetig zugenommen hätten. Dass

der Beschwerdeführer auch während der Dauer der Unterstützung durch die

Sozialhilfe fortwährend Schulden generiert habe, deute darauf hin, dass er die

Gelder anderweitig verwendet habe oder über seinen Verhältnissen lebe. Der

Gesuchsteller habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland

verbracht, sei der heimatlichen Sprache mächtig und mit der dortigen Kultur

sowie den Gepflogenheiten vertraut. Es sei infolge fehlender gegenteiliger

Einwände davon auszugehen, dass in […] diverse Familienangehörige und Bekannte

ansässig seien, während in der Schweiz keine Familienangehörigen wohnen würden,

welche vom Schutzbereich der EMRK erfasst seien. Die Wegweisung sei geeignet um

weitere Straftaten und eine weitere Verschuldung in der Schweiz zu vermeiden,

zumal die bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen keine Wirkung gezeigt

haben. Der Beschwerdeführer habe die mehrfach gewährten Chancen leichtfertig

verpasst und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm nicht sonderlich viel am

hiesigen Aufenthalt liege. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in seinem

Heimatland eine neue Existenz aufzubauen.

4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich im

Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zur Interessensabwägung

resp. Verhältnismässigkeit der Wegweisung.

4.4 Das mutwillige Nichterfüllen der

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen, das straffällige

Verhalten und die wiederholte Missachtung der ausländerrechtlichen Verwarnungen

stellen vorliegend einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung dar, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung indiziert. Es ist nicht zu erwarten, dass – sofern man (auch)

vorliegend nur eine Verwarnung im Sinne einer milderen Massnahme aussprechen

würde – der Beschwerdeführer einen deliktsfreien Lebenswandel anstreben und ihm

eine ernsthafte Abkehr von der Schuldenwirtschaft inklusive

Sanierungsbemühungen gelingen würde. Aufgrund der hohen und weiter anwachsenden

Verschuldung, der Unbelehrbarkeit sowie der wiederholten Delinquenz des

Beschwerdeführers besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner

Wegweisung aus der Schweiz.

4.5. Die Darlegungen der Vorinstanz,

wonach das private Interesse das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht

überwiegt, vermögen zu überzeugen. Wie die Vorinstanz treffend darlegt, scheint

das private Interesse denn auch eher überschaubar. Zwar geht mit der Wegweisung

der Arbeitsplatzverlust einher. Doch legt der Beschwerdeführer – entgegen

den kommunizierten Absichten – ein gewisses Desinteresse oder eine

Beratungsresistenz hinsichtlich der ausländerrechtlichen Verwarnungen an den

Tag, welche nur als Inkaufnahme einer Wegweisung gelesen werden können. Dem

Beschwerdeführer scheint tatsächlich nicht viel am Aufenthalt in der Schweiz zu

liegen. Es sind keinerlei soziale Bindungen in der Schweiz dokumentiert.

Hingegen bestehen verhältnismässig wenig Hindernisse, eine Existenz im

Heimatland aufzubauen; zumal scheinbar auch vorinstanzlich keine

diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden. Interessanterweise

findet sich in den Vorakten eine Aktennotiz vom 26. Juni 2017 (p. 503) wonach

der Beschwerdeführer informierte, gar selbst zu planen, ein

Import/Export-Unternehmen zu gründen und nicht nur in der Schweiz und

Deutschland, sondern auch in seinem Heimatland tätig zu sein. Zumindest damals

ging er also davon aus, auch im Heimatland erwerbstätig sein zu können. Dazu

passt, dass er sich von November 2019 bis September

2020 weitgehend in seinem Heimatland aufhielt. Zwar findet sich in den Akten

(p. 626) die Übersetzung eines im Heimatland nach 60-minütigem Interview erstellten

psychiatrischen Gutachtens vom 13. August 2019, welches eine schwere depressive

Störung diagnostizierte. Dies stellt jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung

dar, denn – sofern die Krankheit noch aktuell ist – zu berücksichtigen ist,

dass der damalige Psychiater eine familientherapeutische Behandlung in seiner

Praxis empfahl – mithin im Heimatland.

4.6 Die Wegweisung eignet sich, um die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu schützen. Mildere

Massnahmen sind weder tauglich noch angemessen. Es liegen keine unüberwindbaren

Hindernisse vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar

erscheinen liessen. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und hält auch vor

Art. 8 der EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und

ist abzuweisen. Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise allerdings inzwischen

abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern. Der Beschwerdeführer wird

weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids zu verlassen.

5. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind (und

mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden). Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu

verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad