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Entscheid

VWBES.2023.154

Unterricht in Sonderschulen

12. Juli 2023Deutsch21 min

die Frühlogopädie der Arkadis in Olten. Auf Wunsch der Beschwerdeführer wurde [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli, Bont Bitterli Meier,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...], ist der Sohn von A.___

und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).

2. Bereits im Vorschulalter besuchte [...]

die Frühlogopädie der Arkadis in Olten. Auf Wunsch der Beschwerdeführer wurde [...]

ein Jahr später als üblich eingeschult.

3. Am 15. November 2018 wurde [...]

durch das Volksschulamt des Kantons Solothurn zur heilpädagogischen

Früherziehung angemeldet. Danach erfolgte eine Abklärung durch den schulpsychologischen

Dienst (nachfolgend: SPD). Gemäss Abklärungsbericht des Schulpsychologen C.___ vom

13. März 2019 liege eine globale Entwicklungsverzögerung vor, wobei sich

die intellektuellen Fähigkeiten von [...] im Rahmen einer geistigen Behinderung

bewege. Deshalb wurde eine Beschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum Olten

(nachfolgend: HPSZ) empfohlen. Weil die Beschwerdeführer die vom SPD empfohlene

Beschulung im HPSZ ablehnten, empfahl der SPD eine integrative

sonderpädagogische Massnahme (ISM). Diese wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2019

des Departements für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) vom 1. August 2019

bis am 31. Juli 2020 angeordnet.

4. Nach einer Berichterstattung im Jahr

2019 der Primarschule [...] und des HPSZ, wobei ein Wechsel in eine

Sonderschule beantragt wurde, verfügte das DBK aufgrund fehlendem

Einverständnisses der Beschwerdeführer sowie wegen geringer Fortschritte auf

Seiten von [...] am 30. April 2020 die Verlängerung der

Sonderschulungsmassnahmen vom 1. August 2020 bis am 31. Juli 2021.

5. Im Jahr 2021 erfolgte erneut eine

Berichterstattung, wobei wiederum ein Wechsel in eine Sonderschule beantragt

wurde. Dieser Wechsel wurde auch vom SPD unterstützt. Wieder waren die

Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Darauffolgend wurde die integrative

Beschulung für [...] erneut mittels Verfügung vom 15. April 2021 vom 1.

August 2021 bis am 31. Juli 2022 und schliesslich mit Verfügung vom 7. Februar

2022 vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 verlängert.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das DBK am 17. April 2023 gestützt auf die aktualisierte

Berichterstattung des Jahres 2023 Folgendes:

1. Für

[...] wird folgende sonderschulische Massnahmen angeordnet:

Beschreibung: Unterricht

in Sonderschulen

Dauer: 1. August 2023 -

31. Juli 2026

Durchführung:

Heilpädagogisches Schulzentrum Olten.

2. Die

Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit.

Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen

Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen

(Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt

unverzüglich mitzuteilen.

3. Beitrag

der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00/Monat.

4. Beitrag

der Gemeinde an das Schulgeld: CHF 2'000.00/Monat.

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer

am 1. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangten sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

8. Am 5. Juni 2023 liess sich das DBK

vernehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter

Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als Eltern

und Inhaber der elterlichen Sorge des von den sonderschulischen Massnahmen

betroffenen Kindes sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass die Einholung von weiteren Berichten zu [...] nach der Erhebung der

Beschwerde erfolgte. Diese seien weder in der Stellungnahme des DBK ausgewiesen,

noch den Beschwerdeführern zugestellt worden, was in rechtlicher Hinsicht

problematisch sei und Zweifel an der Fairness des Verfahrens aufkommen lasse.

2.2

Auch wenn das DBK die Berichte nicht

ausdrücklich in der Stellungnahme aufgeführt hat und den Eltern vom DBK nicht

zugestellt worden sind, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,

zumal die Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten haben, sich zu den zwei

Berichten äussern konnten und die Feststellung der Verletzung des rechtlichen

Gehörs nicht explizit beantragt haben.

3.

Der Antrag der Beschwerdeführer

betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung des DBK wird mit

vorliegendem Entscheid hinfällig.

4.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung

(KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen,

seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG

umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die

kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich

befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §

36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote

(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie

integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische

Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik

aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der

Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die

Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das

Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den

Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative

sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische

Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit.

d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),

behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise

ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (lit. g).

4.2

§ 37ter VSG regelt das

Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten

Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt

verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen

Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und

die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und

3.

i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich

befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist

zu überprüfen (Abs. 4).

4.3

Nach § 37quater Abs. 1

VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert

ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule

geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie

fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,

sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht

oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

4.4

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil

1.

A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).

4.5

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten

Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24

des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen

Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule

(vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind

-

Der Unterricht findet

gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe

und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:

-

Unterricht findet gemäss

kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung

im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar

Deutsch als Zweitsprache;

-

Kleiner Betreuungs- und

Pflegeaufwand;

-

Betreuungsleistungen wie

die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik, Schulhilfe).

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-

Unterricht stark

individualisiert und hochspezialisiert;

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Grosser Betreuungs- und

Pflegeaufwand.

4.6

Bei sonderschulischen Angebote

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einen Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

5.1

Die Beschwerdeführer wenden in ihren

Rechtsschriften zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass [...] nicht ein

Jahr später als üblich in den Kindergarten eingetreten sei. Weil [...] nahe am

Stichtag der Einschulung geboren sei, habe die spätere Einschulung nicht mehr

den Charakter einer Ausnahme. [...] sei letztmals im Jahr 2019 durch den SPD begutachtet

worden sei. Zwar sei damals die Einschulung in einer Sonderschule als

optimalste Lösung angesehen worden, jedoch sei auch eine Einschulung in der

Regelklasse mit entsprechenden Massnahmen als möglich erachtet worden. Die

heutigen, sehr positiven Entwicklungen würden durch diesen Bericht keinesfalls

widergespiegelt werden. Die Abänderung der Massnahmen und die beabsichtige

Einschulung in einer Sonderschule basiere offenbar auf einer Berichterstattung

vom 13. Januar 2023. Die Motivation zur vorzeitigen Berichterstattung lässt

sich weder aus der Verfügung noch dem Bericht selbst entnehmen, sondern ergebe

sich aus einer Aktennotiz vom 9. März 2023. In dieser werde festgehalten,

dass Fortschritte gegeben seien, aber eine Überforderung mit Blockaden im

Verhalten und bei sozialen Themen festgestellt werden können, die klar für

einen kleineren Rahmen sprechen würden. Im Bericht wurde denn auch erstmals

attestiert, dass [...] die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht

habe. [...] habe Vertrauen in seine Umgebung, seine betreuenden Personen sowie

Klassenkameraden gefasst. Im Sinne einer Prüfung der Verhältnismässigkeit sowie

insbesondere der Erforderlichkeit wäre zu prüfen, ob die Vorteile die zu

erwartenden Nachteile überwiegen würden. Bis anhin seien sechs Lektionen ISM

angeordnet worden, wobei bis zu acht Lektionen möglich seien. Relevante

Probleme des Sozialverhaltens gäbe es nicht.

5.2

Gemäss Bericht des SPD vom 13. März

2019.

zwecks Abklärung des sonderpädagogischen Bedarfs seien bei [...] grobmotorische

Auffälligkeiten vorhanden. Die Sprachentwicklung habe spät eingesetzt und sei

aktuell deutlich verzögert. Der aktive Wortschatz betrage ca. zehn Wörter. Der

passive Wortschatz sei grösser. Aktuell zeige [...] intellektuelle Fähigkeiten

im Rahmen einer geistigen Behinderung. Sprachentwicklungsstörung und motorische

Auffälligkeiten seien vorhanden, wobei auch klinisch bedeutsame Auffälligkeiten

in der Konzentration und Aufmerksamkeit bestünden. Es läge eine globale

Entwicklungsverzögerung vor. [...] sei bereits vor dem Kindergarteneintritt

logopädisch gefördert worden. Die sprachlichen Fortschritte seien trotz Förderung

gering. Das Interaktionsverhalten mit Gleichaltrigen sowie das Arbeitsverhalten

(Konzentration, Ausdauer und Impulskontrolle) sei auffällig. Aufgrund der

vorliegenden Informationen sei aus fachlicher Sicht der kleine Klassenrahmen

mit engmaschiger Begleitung, intensiver Logopädie und heilpädagogischen

Lernmethoden der optimalste Beschulungsort. Die Eltern würden allerdings eine

Beschulung im HPSZ Olten ablehnen.

5.3

Aus dem Schlussbericht der Arkadis betreffend

heilpädagogische Früherziehung vom 8. August 2019 geht hervor, dass [...]

aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten im Kindergarten, Entwicklungsverzögerung

(auch sozial) und aufgrund der Einleitung des Akutprozesses zur Abklärung angemeldet

worden war. [...] habe in der Zeit des Akutprozesses einige erfreuliche

Fortschritte gemacht, so habe er gelernt, sein Verhalten der Situation

entsprechend anzupassen, reagiere nun auf verbale Interventionen und drücke

sich auch vermehrt verbal aus. Einfache, konkrete Aufgaben und Aufträge könne [...]

selbständig angehen. Bei komplexeren oder abstrakten Aufgaben benötige [...]

eine Begleitung, die ihn anleite und die Aufgaben strukturiere und aufgliedere.

Um das Gelernte zu festigen, benötige er viele Wiederholungen. Um sich in neuen

Situationen zurechtzufinden, brauche er Zeit.

5.4

Der Berichterstattung aus dem Jahr

2019.

ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es [...] noch nicht gelinge,

selbständig und aufmerksam an einer Aufgabe oder an einem Spiel zu bleiben. Er

brauche sowohl bei sprachlichen als auch rein handlungsorientierten oder

motorischen Aufgaben ein Angebot, welches seinem Entwicklungsstand entspreche.

Ansonsten könne er von den vielen sprachlichen Anweisungen oder Erzählungen im

Unterricht kaum etwas aufnehmen oder umsetzen. [...] habe in den letzten

Monaten Fortschritte gemacht.

5.5

Gemäss Berichterstattung des Jahres

2021.

könne [...] nun 15 Minuten selbständig an einer Arbeit bleiben. Die

Aufmerksamkeitsspanne sie noch nicht altersentsprechend und es falle ihm

schwer, sich auf eine Aufgabe zu fokussieren. Ohne direkte Unterstützung

schweife [...] meist von seinen Arbeiten ab. Die Motivation und Ausdauer könne

bei spielerischen Aufgaben gut aufrechterhalten werden. Die Impulskontrolle sei

noch nicht altersentsprechend entwickelt. [...] kenne die Ziffern, Fingerbilder

und Punktebilder von 1 bis 10. [...] könne Laute und Wörter hören. Zweisilbige

Wörter könne er teilweise korrekt aussprechen. Bei mehrsilbigen Wörtern benütze

er Laute, die dem Wort ähnlich seien. Er benütze seine eigene Sprache, welche

er mit Gesten unterstütze. Er könne Geschichten und Anweisungen verstehen. In Kreissequenzen

sei oft nicht klar, was [...] verstehe. [...] kenne einzelne Buchstaben seines Vornamens.

Er könne die Buchstabenbilder den Lauttafeln zuordnen, wobei nicht alle Laute

gebildet werden können. [...] schreibe seinen Namen, wobei die Schrift nicht

gerichtet und oft in ein Gekritzel übergehe. Er kenne die Regeln im

Klassenzimmer und Schulhaus und halte sich daran. Er könne sich auf eine Arbeit

einlassen, auch wenn sie ihm nicht gut gefalle. Er würde gerne spielen. In

seinen Bewegungsabläufen habe er Fortschritte gemacht, er renne und hüpfe. Er

könne mit Schere und Leim umgehen, wobei das Schneiden wenig gerichtet sei. Mit

dem Stift von einem Punkt zum nächsten zu fahren und dort zu stoppen sei

schwierig. Die Bildungs- und Entwicklungsziele seien nicht erreicht worden. Ihm

könne mit sechs Lektionen ISM nicht gerecht werden. Es bestünden die

Bedarfsstufen zwei und drei.

5.6

Aus der Berichterstattung aus dem

Jahr 2023 geht hervor, dass die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise

erreicht worden seien. So haben sich die sprachlichen bzw. kommunikativen

Fertigkeiten, sowie die Handlungsplanung verbessert, die Konzentrationsspanne

und Ausdauer verlängert. [...] habe sich eine adäquate

Emotionsregulationsstrategie angeeignet und seine fein- und grobmotorischen

Fertigkeiten verbessert. Spielerische und kreative Aufträge erledige [...] mit

Ausdauer. Bei anderen Aufträgen hänge es sehr von seiner Stimmung und

Motivation ab, ob er sich darauf einlasse oder Widerstand leiste und sie nicht

erledige. Seine Konzentrationsspanne variiere zwischen knapp 10 bis gut 20

Minuten. Er kenne die Zahlen bis 20 und könne sie in der richtigen Reihenfolge

ordnen. [...] könne in diesem Zahlenraum handlungsgeleitet Addieren und

Subtrahieren. Zurzeit erweitere er den Zahlenraum bis 30. Er unterscheidet

Zehner und Einer und interessiert sich für die Zehnerzahlen bis 100. Seit den

Sommerferien habe er grosse Fortschritte in der Kommunikation gemacht. Er

erkenne die Laute in den Wörtern und könne sie aussprechen, aber noch nicht

immer auf Verlangen. Er spreche auch mehrsilbige Wörter korrekt nach und mache

Sätze mit drei bis vier Wörtern. Gut bekannte Wörter und Namen könne er lesen.

Beim Lesen von kurzen Wörtern die Laute zu Silben zusammenzuziehen gelinge ihm

noch nicht. Arbeiten, die er nicht mag, verweigere er seit den Herbstferien

öfters. Er wolle sich seine Beschäftigung selber aussuchen, mache nichts oder

gehe im Schulzimmer herum und störe andere Schüler. Weiterhin reichen sechs

Lektionen ISM nicht aus, ihn fachlich (v.a. beim Lesen lernen) genügend zu

unterstützten und ihn auch in sozialen Bereichen ausreichend zu begleiten. Die

Entwicklung seiner Mitschüler schreite schneller voran, sodass es häufiger zu

Konflikten im Unterricht und in den Pausen komme.

5.7

Gemäss Stellungnahme vom 16. Mai

2023.

der Schulleiterin der Schule [...] sei die Lernkurve von [...] unstetig.

Aktuell könne man Fortschritte in der sprachlichen Kompetenz beobachten. Ferner

verfüge er über Stärken im praktischen Bereich, was allerdings in der

Regelschule nur einen kleinen Teil der Stundentafel ausmache. Insbesondere mit

einer 1:1-Begleitung sei [...] arbeitswillig und mache so Fortschritte.

Selbständig Arbeitsaufträgen nachzugehen falle ihm schwer. Es gelinge ihm

nicht, selbständig zu lernen. Zudem sage er zu den anderen Kindern in der

Klasse böse Wörter.

5.8

Gemäss Bericht der Bereichsleitung

ISM HPSZ Olten vom 16. Mai 2023 würden acht Lektionen ISM bei Weitem nicht ausreichen,

um [...] adäquat zu fördern und ihm das zu bieten und zu ermöglichen, was er benötige.

Mit der Erweiterung des Wortschatzes nehme [...] schlimme Schimpfwörter auf,

welche er in den Pausen anderen Kindern zurufe.

6.

Es kann dahingestellt bleiben,

weshalb [...] ein Jahr später in den Kindergarten eingetreten ist. Vorliegend

ist relevant, dass der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen

und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers verfassungsmässiger Natur ist

(vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Schüler, deren schulische Ausbildung wegen

Behinderung erschwert ist, haben zudem ein Anrecht auf Prüfung einer

integrativen Schulung in einer Regelklasse (vgl. § 37quater

Abs. 1 und E. Ziff. II/2.1 und 2.3 hiervor). Dies gilt auch im Hinblick

auf die Beurteilung der angeordneten Massnahme gegenüber [...]. Die rechtliche

Beurteilung einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die

knapp vier Jahre alten Abklärungsergebnisse des SPD und der Berichte aus den

Jahren 2019, 2021 sowie 2023 vermögen indes keinen derart positiven

Entwicklungsverlauf von [...] zum heutigen Zeitpunkt aufzuzeigen, welcher eine

weitere Beschulung mittels ISM rechtfertigen würde. Fest steht, dass der SPD aufgrund

der Defizite von [...] bereits im Jahr 2019 eine Beschulung im HPSZ Olten

empfahl. Aufgrund der Ablehnung dieser Empfehlung durch die Beschwerdeführer

wurde vorerst eine Beschulung mit ISM vorgeschlagen. In den darauffolgenden

Jahren wollte das DBK gestützt auf die Berichterstattungen der Schule [...] und

des HPSZ sowie auf Anraten des SPD jeweils die Beschulung im HPSZ verfügen, hat

allerdings aufgrund der wiederholt fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführer davon

abgesehen und jeweils die ISM verlängert. Aktenkundig ist, dass [...] zwar über

vier Jahre hinweg verschiedene positive Entwicklungen (u.a. Verbesserung der

sprachlichen bzw. kommunikativen Fertigkeiten, Handlungsplanung,

Konzentrationsspanne, Ausdauer, adäquate Emotionsregulationsstrategie sowie der

fein- und grobmotorischen Fertigkeiten) gemacht hat. Allerdings geht aus den

Berichten auch deutlich hervor, dass [...] diverse Bildungs- und

Entwicklungsziele nicht oder nur teilweise erreicht hat und weiterhin Probleme

beim Sprechen, Lesen sowie in sozialen Bereichen bestehen. Den

Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass in der Berichterstattung des

Jahres 2023 zum ersten Mal eine Verbesserung zu Tage tritt, wobei [...] die

Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht hat. Nichtsdestotrotz ist erneut

der Unterricht in einer Sonderschule beantragt worden, wodurch hervorgeht, dass

die Verbesserungen von [...] nicht ausreichend sind. Massgeblich ist denn auch,

dass [...] weiterhin durchgehend eine 1:1-Betreuung benötigt, obschon gemäss

Kriterien für eine ISM ein Kind zwei bis acht Lektionen in der Klasse gefördert

werden und dem Unterricht 2/3 bis 3/4 der Unterrichtszeit ohne Unterstützung

folgen sollte (AS 19). Falls er diese 1:1-Betreuung nicht erhalte, störe

er die anderen Mitschüler. Obgleich die Beschwerdeführer vorbringen, dass [...]

letztmals im Jahr 2019 durch die SPD persönlich diagnostiziert worden war, widerspiegeln

die Berichterstattungen und Stellungnahmen der Schule [...] sowie des HPSZ

Olten den aktuellen Bildungs-und Entwicklungsstand von [...]. Zudem hat der SPD

den in der Berichterstattung des Jahres 2021 gestellten Antrag auf Unterricht

in der Sonderschule gestützt, und dabei angemerkt, dass es sich bei [...]

fachlich um einen klaren Fall für eine Sonderschule handle (AS 8). Die

angeordneten acht Lektionen ISM reichen in casu nicht aus, um [...] genügend zu

fördern (AS 19). Weshalb die Beschwerdeführer vorbringen, die diesbezüglichen

Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden, erschliesst sich nicht, zumal

gemäss Akten jeweils vier bis acht Lektionen ISM pro Woche verfügt (AS 3, 5)

und [...] mit sieben Lektionen unterstützt worden ist, ab dem 13. Januar

2023.

sogar mit acht Lektionen. Hinzu kommt die zusätzliche Logopädiestunde (AS 19).

Die Alternative zur Beschulung in einer Sonderschule wurde somit ausgeschöpft.

Ferner ist den Beschwerdeführern auch zu widersprechen, dass keine eigentliche

Diagnose gestellt wurde, geht doch aus dem Bericht der SPD hervor, dass die

Testungen durch den SPD aufgezeigt haben, dass das intellektuelle Potential von

[...] im Rahmen einer geistigen Behinderung liegt (AS 2). Es ist das Recht von [...],

Anspruch auf eine angemessene Bildung zu haben. Gemäss der Meinung von

Fachleuten der SPD, HPSZ sowie der Schule [...] kann diese angemessene Bildung

durch einen Eintritt in das HPSZ Olten gewährleistet werden. Dieser Meinung ist

zuzustimmen, zumal keine anderslautende Fachmeinung ins Recht gelegt wurde.

7.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im

Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen

der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).

Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., § 8, S. 121).

7.2

Der Unterricht muss für die

einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch

Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember

2002.

[BehiG, SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen

in einem Mass eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt,

bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung

als unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der

verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein

darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer

möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht

gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass

auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung die jeweiligen

staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine

Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung

einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der

finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der

Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. Andrea Aeschlimman-Ziegler, Der Anspruch

auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und

Jugendlichen mit einer Behinderung [nachfolgend: Grundschulunterricht, 2011, S.

169; Copur/Naguib, Bildung, in: Naguib und andere [Hrsg.],

Diskriminierungsrecht, 2014, S. 100; BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit

Hinweisen).

7.3

Die vom DBK angeordnete Massnahme

der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen

beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch

wenn die Befürchtung besteht, dass sich [...] aufgrund des Schulwechsels

vorübergehend sozial zurückziehen bzw. eine Blockade aufbauen wird, bestehen

gemäss Schule [...] bereits aktuell gewisse Blockaden aufgrund der

Überforderung in der Regelschule (AS 14, 15). Bei einem Wechsel in ein

ungewohntes Umfeld ist ein gewisser sozialer Rückzug auch immanent, worauf die

geschulten Personen des HPSZ sicherlich entsprechend reagieren können. Auch

wenn, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, [...] in seiner Schule sozial

integriert ist und die Konflikte zu den Mitschülern wieder abgeklungen sein

mögen, bestehen sie weiterhin (AS 18). Aktuell entsteht auch der Eindruck, weil

[...] die Pausen meist allein verbringt (AS 19), nicht mehr im Klassenverband

der Schule [...] integriert zu sein. Anzufügen ist, dass der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht bedeutet, dass die einschneidendsten Massnahmen für [...]

erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg aller schwächeren Massnahmen

angeordnet werden dürfen. Insofern muss die Schulpflege nicht alle möglichen

Varianten prüfen, wenn ihr doch die mit der Sache befasste Fachperson klar eine

Zuweisung vorschlägt (Urteil des Bundesgerichts 5C.71/2005/blb vom 26. April 2005,

E. 3.4). Dass sich die Beschulung in der Sonderschule als richtig erweist,

zeigt auch die Tatsache, dass auch die Beschwerdeführer diese Massnahme als notwendig

erachten, weil dadurch [...] mehr profitieren kann (AS 10).

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf je CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in

Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.

106.

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ und A.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von anteilsmässig je CHF 400.00, total CHF

800.00, zu bezahlen.

3. Der Antrag auf eine Parteientschädigung

wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law