VWBES.2023.154
Unterricht in Sonderschulen
12. Juli 2023Deutsch21 min
die Frühlogopädie der Arkadis in Olten. Auf Wunsch der Beschwerdeführer wurde [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli, Bont Bitterli Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...], ist der Sohn von A.___
und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
2. Bereits im Vorschulalter besuchte [...]
die Frühlogopädie der Arkadis in Olten. Auf Wunsch der Beschwerdeführer wurde [...]
ein Jahr später als üblich eingeschult.
3. Am 15. November 2018 wurde [...]
durch das Volksschulamt des Kantons Solothurn zur heilpädagogischen
Früherziehung angemeldet. Danach erfolgte eine Abklärung durch den schulpsychologischen
Dienst (nachfolgend: SPD). Gemäss Abklärungsbericht des Schulpsychologen C.___ vom
13. März 2019 liege eine globale Entwicklungsverzögerung vor, wobei sich
die intellektuellen Fähigkeiten von [...] im Rahmen einer geistigen Behinderung
bewege. Deshalb wurde eine Beschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum Olten
(nachfolgend: HPSZ) empfohlen. Weil die Beschwerdeführer die vom SPD empfohlene
Beschulung im HPSZ ablehnten, empfahl der SPD eine integrative
sonderpädagogische Massnahme (ISM). Diese wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2019
des Departements für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) vom 1. August 2019
bis am 31. Juli 2020 angeordnet.
4. Nach einer Berichterstattung im Jahr
2019 der Primarschule [...] und des HPSZ, wobei ein Wechsel in eine
Sonderschule beantragt wurde, verfügte das DBK aufgrund fehlendem
Einverständnisses der Beschwerdeführer sowie wegen geringer Fortschritte auf
Seiten von [...] am 30. April 2020 die Verlängerung der
Sonderschulungsmassnahmen vom 1. August 2020 bis am 31. Juli 2021.
5. Im Jahr 2021 erfolgte erneut eine
Berichterstattung, wobei wiederum ein Wechsel in eine Sonderschule beantragt
wurde. Dieser Wechsel wurde auch vom SPD unterstützt. Wieder waren die
Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Darauffolgend wurde die integrative
Beschulung für [...] erneut mittels Verfügung vom 15. April 2021 vom 1.
August 2021 bis am 31. Juli 2022 und schliesslich mit Verfügung vom 7. Februar
2022 vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 verlängert.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das DBK am 17. April 2023 gestützt auf die aktualisierte
Berichterstattung des Jahres 2023 Folgendes:
1. Für
[...] wird folgende sonderschulische Massnahmen angeordnet:
Beschreibung: Unterricht
in Sonderschulen
Dauer: 1. August 2023 -
31. Juli 2026
Durchführung:
Heilpädagogisches Schulzentrum Olten.
2. Die
Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit.
Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen
Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen
(Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt
unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag
der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00/Monat.
4. Beitrag
der Gemeinde an das Schulgeld: CHF 2'000.00/Monat.
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
am 1. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangten sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
8. Am 5. Juni 2023 liess sich das DBK
vernehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter
Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als Eltern
und Inhaber der elterlichen Sorge des von den sonderschulischen Massnahmen
betroffenen Kindes sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen vor,
dass die Einholung von weiteren Berichten zu [...] nach der Erhebung der
Beschwerde erfolgte. Diese seien weder in der Stellungnahme des DBK ausgewiesen,
noch den Beschwerdeführern zugestellt worden, was in rechtlicher Hinsicht
problematisch sei und Zweifel an der Fairness des Verfahrens aufkommen lasse.
2.2
Auch wenn das DBK die Berichte nicht
ausdrücklich in der Stellungnahme aufgeführt hat und den Eltern vom DBK nicht
zugestellt worden sind, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
zumal die Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten haben, sich zu den zwei
Berichten äussern konnten und die Feststellung der Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht explizit beantragt haben.
3.
Der Antrag der Beschwerdeführer
betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung des DBK wird mit
vorliegendem Entscheid hinfällig.
4.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung
(KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen,
seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG
umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die
kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich
befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §
36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote
(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie
integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische
Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik
aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der
Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die
Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das
Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den
Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative
sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische
Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit.
d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),
behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise
ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (lit. g).
4.2
§ 37ter VSG regelt das
Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten
Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt
verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen
Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und
die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und
3.
i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich
befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist
zu überprüfen (Abs. 4).
4.3
Nach § 37quater Abs. 1
VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert
ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule
geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie
fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,
sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht
oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
4.4
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil
1.
A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
4.5
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten
Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24
des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule
(vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind
-
Der Unterricht findet
gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe
und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
-
Unterricht findet gemäss
kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung
im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar
Deutsch als Zweitsprache;
-
Kleiner Betreuungs- und
Pflegeaufwand;
-
Betreuungsleistungen wie
die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik, Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
-
Unterricht stark
individualisiert und hochspezialisiert;
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Grosser Betreuungs- und
Pflegeaufwand.
4.6
Bei sonderschulischen Angebote
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einen Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
5.1
Die Beschwerdeführer wenden in ihren
Rechtsschriften zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass [...] nicht ein
Jahr später als üblich in den Kindergarten eingetreten sei. Weil [...] nahe am
Stichtag der Einschulung geboren sei, habe die spätere Einschulung nicht mehr
den Charakter einer Ausnahme. [...] sei letztmals im Jahr 2019 durch den SPD begutachtet
worden sei. Zwar sei damals die Einschulung in einer Sonderschule als
optimalste Lösung angesehen worden, jedoch sei auch eine Einschulung in der
Regelklasse mit entsprechenden Massnahmen als möglich erachtet worden. Die
heutigen, sehr positiven Entwicklungen würden durch diesen Bericht keinesfalls
widergespiegelt werden. Die Abänderung der Massnahmen und die beabsichtige
Einschulung in einer Sonderschule basiere offenbar auf einer Berichterstattung
vom 13. Januar 2023. Die Motivation zur vorzeitigen Berichterstattung lässt
sich weder aus der Verfügung noch dem Bericht selbst entnehmen, sondern ergebe
sich aus einer Aktennotiz vom 9. März 2023. In dieser werde festgehalten,
dass Fortschritte gegeben seien, aber eine Überforderung mit Blockaden im
Verhalten und bei sozialen Themen festgestellt werden können, die klar für
einen kleineren Rahmen sprechen würden. Im Bericht wurde denn auch erstmals
attestiert, dass [...] die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht
habe. [...] habe Vertrauen in seine Umgebung, seine betreuenden Personen sowie
Klassenkameraden gefasst. Im Sinne einer Prüfung der Verhältnismässigkeit sowie
insbesondere der Erforderlichkeit wäre zu prüfen, ob die Vorteile die zu
erwartenden Nachteile überwiegen würden. Bis anhin seien sechs Lektionen ISM
angeordnet worden, wobei bis zu acht Lektionen möglich seien. Relevante
Probleme des Sozialverhaltens gäbe es nicht.
5.2
Gemäss Bericht des SPD vom 13. März
2019.
zwecks Abklärung des sonderpädagogischen Bedarfs seien bei [...] grobmotorische
Auffälligkeiten vorhanden. Die Sprachentwicklung habe spät eingesetzt und sei
aktuell deutlich verzögert. Der aktive Wortschatz betrage ca. zehn Wörter. Der
passive Wortschatz sei grösser. Aktuell zeige [...] intellektuelle Fähigkeiten
im Rahmen einer geistigen Behinderung. Sprachentwicklungsstörung und motorische
Auffälligkeiten seien vorhanden, wobei auch klinisch bedeutsame Auffälligkeiten
in der Konzentration und Aufmerksamkeit bestünden. Es läge eine globale
Entwicklungsverzögerung vor. [...] sei bereits vor dem Kindergarteneintritt
logopädisch gefördert worden. Die sprachlichen Fortschritte seien trotz Förderung
gering. Das Interaktionsverhalten mit Gleichaltrigen sowie das Arbeitsverhalten
(Konzentration, Ausdauer und Impulskontrolle) sei auffällig. Aufgrund der
vorliegenden Informationen sei aus fachlicher Sicht der kleine Klassenrahmen
mit engmaschiger Begleitung, intensiver Logopädie und heilpädagogischen
Lernmethoden der optimalste Beschulungsort. Die Eltern würden allerdings eine
Beschulung im HPSZ Olten ablehnen.
5.3
Aus dem Schlussbericht der Arkadis betreffend
heilpädagogische Früherziehung vom 8. August 2019 geht hervor, dass [...]
aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten im Kindergarten, Entwicklungsverzögerung
(auch sozial) und aufgrund der Einleitung des Akutprozesses zur Abklärung angemeldet
worden war. [...] habe in der Zeit des Akutprozesses einige erfreuliche
Fortschritte gemacht, so habe er gelernt, sein Verhalten der Situation
entsprechend anzupassen, reagiere nun auf verbale Interventionen und drücke
sich auch vermehrt verbal aus. Einfache, konkrete Aufgaben und Aufträge könne [...]
selbständig angehen. Bei komplexeren oder abstrakten Aufgaben benötige [...]
eine Begleitung, die ihn anleite und die Aufgaben strukturiere und aufgliedere.
Um das Gelernte zu festigen, benötige er viele Wiederholungen. Um sich in neuen
Situationen zurechtzufinden, brauche er Zeit.
5.4
Der Berichterstattung aus dem Jahr
2019.
ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es [...] noch nicht gelinge,
selbständig und aufmerksam an einer Aufgabe oder an einem Spiel zu bleiben. Er
brauche sowohl bei sprachlichen als auch rein handlungsorientierten oder
motorischen Aufgaben ein Angebot, welches seinem Entwicklungsstand entspreche.
Ansonsten könne er von den vielen sprachlichen Anweisungen oder Erzählungen im
Unterricht kaum etwas aufnehmen oder umsetzen. [...] habe in den letzten
Monaten Fortschritte gemacht.
5.5
Gemäss Berichterstattung des Jahres
2021.
könne [...] nun 15 Minuten selbständig an einer Arbeit bleiben. Die
Aufmerksamkeitsspanne sie noch nicht altersentsprechend und es falle ihm
schwer, sich auf eine Aufgabe zu fokussieren. Ohne direkte Unterstützung
schweife [...] meist von seinen Arbeiten ab. Die Motivation und Ausdauer könne
bei spielerischen Aufgaben gut aufrechterhalten werden. Die Impulskontrolle sei
noch nicht altersentsprechend entwickelt. [...] kenne die Ziffern, Fingerbilder
und Punktebilder von 1 bis 10. [...] könne Laute und Wörter hören. Zweisilbige
Wörter könne er teilweise korrekt aussprechen. Bei mehrsilbigen Wörtern benütze
er Laute, die dem Wort ähnlich seien. Er benütze seine eigene Sprache, welche
er mit Gesten unterstütze. Er könne Geschichten und Anweisungen verstehen. In Kreissequenzen
sei oft nicht klar, was [...] verstehe. [...] kenne einzelne Buchstaben seines Vornamens.
Er könne die Buchstabenbilder den Lauttafeln zuordnen, wobei nicht alle Laute
gebildet werden können. [...] schreibe seinen Namen, wobei die Schrift nicht
gerichtet und oft in ein Gekritzel übergehe. Er kenne die Regeln im
Klassenzimmer und Schulhaus und halte sich daran. Er könne sich auf eine Arbeit
einlassen, auch wenn sie ihm nicht gut gefalle. Er würde gerne spielen. In
seinen Bewegungsabläufen habe er Fortschritte gemacht, er renne und hüpfe. Er
könne mit Schere und Leim umgehen, wobei das Schneiden wenig gerichtet sei. Mit
dem Stift von einem Punkt zum nächsten zu fahren und dort zu stoppen sei
schwierig. Die Bildungs- und Entwicklungsziele seien nicht erreicht worden. Ihm
könne mit sechs Lektionen ISM nicht gerecht werden. Es bestünden die
Bedarfsstufen zwei und drei.
5.6
Aus der Berichterstattung aus dem
Jahr 2023 geht hervor, dass die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise
erreicht worden seien. So haben sich die sprachlichen bzw. kommunikativen
Fertigkeiten, sowie die Handlungsplanung verbessert, die Konzentrationsspanne
und Ausdauer verlängert. [...] habe sich eine adäquate
Emotionsregulationsstrategie angeeignet und seine fein- und grobmotorischen
Fertigkeiten verbessert. Spielerische und kreative Aufträge erledige [...] mit
Ausdauer. Bei anderen Aufträgen hänge es sehr von seiner Stimmung und
Motivation ab, ob er sich darauf einlasse oder Widerstand leiste und sie nicht
erledige. Seine Konzentrationsspanne variiere zwischen knapp 10 bis gut 20
Minuten. Er kenne die Zahlen bis 20 und könne sie in der richtigen Reihenfolge
ordnen. [...] könne in diesem Zahlenraum handlungsgeleitet Addieren und
Subtrahieren. Zurzeit erweitere er den Zahlenraum bis 30. Er unterscheidet
Zehner und Einer und interessiert sich für die Zehnerzahlen bis 100. Seit den
Sommerferien habe er grosse Fortschritte in der Kommunikation gemacht. Er
erkenne die Laute in den Wörtern und könne sie aussprechen, aber noch nicht
immer auf Verlangen. Er spreche auch mehrsilbige Wörter korrekt nach und mache
Sätze mit drei bis vier Wörtern. Gut bekannte Wörter und Namen könne er lesen.
Beim Lesen von kurzen Wörtern die Laute zu Silben zusammenzuziehen gelinge ihm
noch nicht. Arbeiten, die er nicht mag, verweigere er seit den Herbstferien
öfters. Er wolle sich seine Beschäftigung selber aussuchen, mache nichts oder
gehe im Schulzimmer herum und störe andere Schüler. Weiterhin reichen sechs
Lektionen ISM nicht aus, ihn fachlich (v.a. beim Lesen lernen) genügend zu
unterstützten und ihn auch in sozialen Bereichen ausreichend zu begleiten. Die
Entwicklung seiner Mitschüler schreite schneller voran, sodass es häufiger zu
Konflikten im Unterricht und in den Pausen komme.
5.7
Gemäss Stellungnahme vom 16. Mai
2023.
der Schulleiterin der Schule [...] sei die Lernkurve von [...] unstetig.
Aktuell könne man Fortschritte in der sprachlichen Kompetenz beobachten. Ferner
verfüge er über Stärken im praktischen Bereich, was allerdings in der
Regelschule nur einen kleinen Teil der Stundentafel ausmache. Insbesondere mit
einer 1:1-Begleitung sei [...] arbeitswillig und mache so Fortschritte.
Selbständig Arbeitsaufträgen nachzugehen falle ihm schwer. Es gelinge ihm
nicht, selbständig zu lernen. Zudem sage er zu den anderen Kindern in der
Klasse böse Wörter.
5.8
Gemäss Bericht der Bereichsleitung
ISM HPSZ Olten vom 16. Mai 2023 würden acht Lektionen ISM bei Weitem nicht ausreichen,
um [...] adäquat zu fördern und ihm das zu bieten und zu ermöglichen, was er benötige.
Mit der Erweiterung des Wortschatzes nehme [...] schlimme Schimpfwörter auf,
welche er in den Pausen anderen Kindern zurufe.
6.
Es kann dahingestellt bleiben,
weshalb [...] ein Jahr später in den Kindergarten eingetreten ist. Vorliegend
ist relevant, dass der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen
und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers verfassungsmässiger Natur ist
(vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Schüler, deren schulische Ausbildung wegen
Behinderung erschwert ist, haben zudem ein Anrecht auf Prüfung einer
integrativen Schulung in einer Regelklasse (vgl. § 37quater
Abs. 1 und E. Ziff. II/2.1 und 2.3 hiervor). Dies gilt auch im Hinblick
auf die Beurteilung der angeordneten Massnahme gegenüber [...]. Die rechtliche
Beurteilung einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die
knapp vier Jahre alten Abklärungsergebnisse des SPD und der Berichte aus den
Jahren 2019, 2021 sowie 2023 vermögen indes keinen derart positiven
Entwicklungsverlauf von [...] zum heutigen Zeitpunkt aufzuzeigen, welcher eine
weitere Beschulung mittels ISM rechtfertigen würde. Fest steht, dass der SPD aufgrund
der Defizite von [...] bereits im Jahr 2019 eine Beschulung im HPSZ Olten
empfahl. Aufgrund der Ablehnung dieser Empfehlung durch die Beschwerdeführer
wurde vorerst eine Beschulung mit ISM vorgeschlagen. In den darauffolgenden
Jahren wollte das DBK gestützt auf die Berichterstattungen der Schule [...] und
des HPSZ sowie auf Anraten des SPD jeweils die Beschulung im HPSZ verfügen, hat
allerdings aufgrund der wiederholt fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführer davon
abgesehen und jeweils die ISM verlängert. Aktenkundig ist, dass [...] zwar über
vier Jahre hinweg verschiedene positive Entwicklungen (u.a. Verbesserung der
sprachlichen bzw. kommunikativen Fertigkeiten, Handlungsplanung,
Konzentrationsspanne, Ausdauer, adäquate Emotionsregulationsstrategie sowie der
fein- und grobmotorischen Fertigkeiten) gemacht hat. Allerdings geht aus den
Berichten auch deutlich hervor, dass [...] diverse Bildungs- und
Entwicklungsziele nicht oder nur teilweise erreicht hat und weiterhin Probleme
beim Sprechen, Lesen sowie in sozialen Bereichen bestehen. Den
Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass in der Berichterstattung des
Jahres 2023 zum ersten Mal eine Verbesserung zu Tage tritt, wobei [...] die
Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht hat. Nichtsdestotrotz ist erneut
der Unterricht in einer Sonderschule beantragt worden, wodurch hervorgeht, dass
die Verbesserungen von [...] nicht ausreichend sind. Massgeblich ist denn auch,
dass [...] weiterhin durchgehend eine 1:1-Betreuung benötigt, obschon gemäss
Kriterien für eine ISM ein Kind zwei bis acht Lektionen in der Klasse gefördert
werden und dem Unterricht 2/3 bis 3/4 der Unterrichtszeit ohne Unterstützung
folgen sollte (AS 19). Falls er diese 1:1-Betreuung nicht erhalte, störe
er die anderen Mitschüler. Obgleich die Beschwerdeführer vorbringen, dass [...]
letztmals im Jahr 2019 durch die SPD persönlich diagnostiziert worden war, widerspiegeln
die Berichterstattungen und Stellungnahmen der Schule [...] sowie des HPSZ
Olten den aktuellen Bildungs-und Entwicklungsstand von [...]. Zudem hat der SPD
den in der Berichterstattung des Jahres 2021 gestellten Antrag auf Unterricht
in der Sonderschule gestützt, und dabei angemerkt, dass es sich bei [...]
fachlich um einen klaren Fall für eine Sonderschule handle (AS 8). Die
angeordneten acht Lektionen ISM reichen in casu nicht aus, um [...] genügend zu
fördern (AS 19). Weshalb die Beschwerdeführer vorbringen, die diesbezüglichen
Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden, erschliesst sich nicht, zumal
gemäss Akten jeweils vier bis acht Lektionen ISM pro Woche verfügt (AS 3, 5)
und [...] mit sieben Lektionen unterstützt worden ist, ab dem 13. Januar
2023.
sogar mit acht Lektionen. Hinzu kommt die zusätzliche Logopädiestunde (AS 19).
Die Alternative zur Beschulung in einer Sonderschule wurde somit ausgeschöpft.
Ferner ist den Beschwerdeführern auch zu widersprechen, dass keine eigentliche
Diagnose gestellt wurde, geht doch aus dem Bericht der SPD hervor, dass die
Testungen durch den SPD aufgezeigt haben, dass das intellektuelle Potential von
[...] im Rahmen einer geistigen Behinderung liegt (AS 2). Es ist das Recht von [...],
Anspruch auf eine angemessene Bildung zu haben. Gemäss der Meinung von
Fachleuten der SPD, HPSZ sowie der Schule [...] kann diese angemessene Bildung
durch einen Eintritt in das HPSZ Olten gewährleistet werden. Dieser Meinung ist
zuzustimmen, zumal keine anderslautende Fachmeinung ins Recht gelegt wurde.
7.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im
Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen
der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).
Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., § 8, S. 121).
7.2
Der Unterricht muss für die
einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch
Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
2002.
[BehiG, SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen
in einem Mass eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt,
bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung
als unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der
verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer
möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht
gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass
auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung die jeweiligen
staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine
Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung
einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der
finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der
Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden
Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. Andrea Aeschlimman-Ziegler, Der Anspruch
auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und
Jugendlichen mit einer Behinderung [nachfolgend: Grundschulunterricht, 2011, S.
169; Copur/Naguib, Bildung, in: Naguib und andere [Hrsg.],
Diskriminierungsrecht, 2014, S. 100; BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit
Hinweisen).
7.3
Die vom DBK angeordnete Massnahme
der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen
beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch
wenn die Befürchtung besteht, dass sich [...] aufgrund des Schulwechsels
vorübergehend sozial zurückziehen bzw. eine Blockade aufbauen wird, bestehen
gemäss Schule [...] bereits aktuell gewisse Blockaden aufgrund der
Überforderung in der Regelschule (AS 14, 15). Bei einem Wechsel in ein
ungewohntes Umfeld ist ein gewisser sozialer Rückzug auch immanent, worauf die
geschulten Personen des HPSZ sicherlich entsprechend reagieren können. Auch
wenn, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, [...] in seiner Schule sozial
integriert ist und die Konflikte zu den Mitschülern wieder abgeklungen sein
mögen, bestehen sie weiterhin (AS 18). Aktuell entsteht auch der Eindruck, weil
[...] die Pausen meist allein verbringt (AS 19), nicht mehr im Klassenverband
der Schule [...] integriert zu sein. Anzufügen ist, dass der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht bedeutet, dass die einschneidendsten Massnahmen für [...]
erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg aller schwächeren Massnahmen
angeordnet werden dürfen. Insofern muss die Schulpflege nicht alle möglichen
Varianten prüfen, wenn ihr doch die mit der Sache befasste Fachperson klar eine
Zuweisung vorschlägt (Urteil des Bundesgerichts 5C.71/2005/blb vom 26. April 2005,
E. 3.4). Dass sich die Beschulung in der Sonderschule als richtig erweist,
zeigt auch die Tatsache, dass auch die Beschwerdeführer diese Massnahme als notwendig
erachten, weil dadurch [...] mehr profitieren kann (AS 10).
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf je CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in
Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.
106.
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ und A.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von anteilsmässig je CHF 400.00, total CHF
800.00, zu bezahlen.
3. Der Antrag auf eine Parteientschädigung
wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law