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Entscheid

VWBES.2023.156

Obhut

10. Oktober 2023Deutsch22 min

gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beschwerdeführerin steht die Obhut über [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Obhut

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sind die

unverheirateten Eltern von [...], geb. [...] 2015. [...] untersteht der

gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beschwerdeführerin steht die Obhut über [...]

zu.

2. Aufgrund des jungen Alters der

Kindseltern bei Geburt wurde [...] unter Beistandschaft gestellt.

3. Gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin

vom 24. März 2022 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2022,

worin er und seine Eltern die zuvor geäusserte Bereitschaft, die Betreuung und

Erziehung von [...] zu übernehmen, kundtaten, eröffnete die KESB Region

Solothurn erneut ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Region Solothurn am 30. März 2023 folgenden Entscheid:

3.1 Das sinngemässe

Ausstandsbegehren der Kindsmutter vom 13. Januar 2023 wird abgewiesen.

3.2 [...] wird unter die

Obhut des Kindsvaters gestellt.

Die Kindseltern haben mit

Unterstützung der Beiständin ein konkretes Datum für den faktischen Wechsel von

[...] zum Kindsvater festzulegen.

3.3 Im Rahmen der für [...]

bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die

Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden

Aufgaben beauftragt:

3.3.1 Den Kindsvater bei

der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen,

die Aufträge regelmässig zu überprüfen und falls notwendig in Absprache mit dem

Kindesvater anzupassen;

3.3.2 Mindestens monatlich

vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu organisieren und durchzuführen

betreffend relevanter Kinderbelangen und zur Vereinbarung der nächsten Besuchstage/

-zeiten der Kindsmutter;

3.3.3 Regelmässig Rückmeldungen

zum Befinden und der Entwicklung von [...] beim professionellen Helfernetz

einzuholen;

3.3.4 Laufend

weiterführende Unterstützungsmassnahmen auf deren Notwendigkeit hin zu

überprüfen und falls notwendig, nach Absprache mit den Kindseltern zu organisieren.

3.4 Im Rahmen der für [...]

bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.4.1 Die Kindseltern in

Erziehungsfragen zu beraten und zu unterstützen;

3.4.2 Den Kindsvater bei

der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen,

die Aufträge regelmässig zu überprüfen und falls notwendig in Absprache mit dem

Kindsvater anzupassen;

3.4.3 Die Kindseltern bei

der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen;

3.4.4 Mindestens monatlich

vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu organisieren und durchzuführen

betreffend relevanter Kinderbelangen und zur Vereinbarung der nächsten

Besuchstage / -zeiten der Kindsmutter;

3.4.5 Regelmässig

Rückmeldungen zum Befinden und der Entwicklung von [...] beim professionellen

Helfernetz einzuholen;

3.4.6 Das professionelle

Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten;

3.4.7 Laufend

weiterzuführende Unterstützungsmassnahmen auf deren Notwendigkeit hin zu

überprüfen und falls notwendig, nach Absprache mit den Kindseltern zu

organisieren;

3.4.8 Die Einhaltung der

Weisungen zu überwachen und der KESB Region Solothurn zu melden, sollte sich

die Kindsmutter nicht daran halten.

3.5 Der vorliegende

Bericht der Beistandsperson, [...], vom 12. Januar 2023 für die Zeit vom 1.

Dezember 2020 bis 30. November 2022 wird genehmigt.

3.6 Die Beistandsperson

wird eingeladen,

3.6.1 Nötigenfalls Antrag

auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu

stellen;

3.6.2 Mindestens alle zwei

Jahre, nächstmals per 30. November 2024, einen ordentlichen

Rechenschaftsbericht bei den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB

Region Solothurn einzureichen.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, am 3. Mai 2023

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.6 des

Entscheides der KESB Region Solothurn vom 30. März 2023 aufzuheben und die

Obhut für das Kind [...], geb. [...] 2015, bei der beschwerdeführenden

Kindsmutter zu belassen.

Eventualiter:

Es seien die Ziffern 3.1

bis 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 30. März 2023 aufzuheben

und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der

Anweisung, die KESB habe:

a) Das Ausstandsbegehren

der Kindsmutter vom 13. Januar 2023 an die nach § 129 EG ZGB zuständige

Aufsichtsbehörde Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Entscheid

weiterzuleiten, und

b) Der Kindsmutter im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme mit allfälliger Stellung von Ergänzungsfragen zu geben bzgl. des

Berichts der Beistandsperson vom 20. Februar 2023, des Verlaufsberichts

der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 und des Schreibens des Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 27. Februar 2023 inklusive

Abklärungsbericht des KJPD vom 13. Februar 2023 sowie zur abschliessenden,

persönlichen Anhörung.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei eine Verhandlung durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei im

vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und unter vorläufiger Befreiung

von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.

5. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden

Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei gemäss

Honorarnote des Unterzeichneten festzusetzen, die auf erste Aufforderung hin

nachgereicht wird.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde

die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

8. Am 10. Juli 2023 wurde eine Instruktionsverhandlung

durchgeführt.

9. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte

die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und beantragte, die

Bestätigung der Beiständin einzuholen, wonach der Kindsvater [...] nach den

Herbstferien bereits am Freitagmorgen zu sich nehmen würde. Sollte die

Obhutsumteilung in Erwägung gezogen werden, so müsse ein Erziehungsfähigkeitsgutachten

für die Beschwerdeführerin eingeholt werden, weil bisher ein solches nicht vorläge.

Sollte es dennoch zu einer Obhutsumteilung kommen, so sei der genaue Zeitpunkt

von den Kindseltern bestimmen zu lassen.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie habe mit Eingabe vom 13. Januar 2023 beantragt, die Frage eines

Obhutswechsels sei in neuer Zusammensetzung zu entscheiden. Der entsprechenden

Antragsbegründung sei unmissverständlich zu entnehmen, dass jene

Behördenmitglieder der KESB, die an dem wiederholt in Aussicht gestellten

Entscheid eines Obhutswechsels zum Kindsvater mitgewirkt haben, in den Ausstand

zu treten haben. Das Gesuch sei bloss allgemein formuliert gewesen, weil nicht

bekannt gewesen sei, ob diese Inaussichtstellung formell oder konsultativ mit

anderen Behördenmitgliedern abgestimmt gewesen sei. Auch wenn die

Beschwerdeführerin das Gesuch nicht direkt dem Amt für soziale Sicherheit habe zukommen

lassen, so hätte die KESB das Ausstandsgesuch weiterleiten müssen und nicht

selber behandeln dürfen. Durch den fehlenden Ausstand sei die behördliche

Dreierbesetzung nicht gewahrt worden, weshalb der Entscheid aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen sei, mit der Anweisung, das

Ausstandsbegehren sei an das Amt für soziale Sicherheit weiterzuleiten.

2.1.2

Die Beschwerdeführerin hat in

ihrem sinngemässen Ausstandsgesuch kein Behördenmitglied der KESB Region

Solothurn namentlich genannt, sondern dieses an sämtliche Behördenmitglieder

gestellt, welche an dem Entscheid mitgewirkt haben. Die Beschwerdeführerin

hätte allerdings gegen bestimmte Mitglieder der KESB, für welche ebenfalls die

Bestimmungen für Gerichtspersonen gemäss Art. 47 ff. ZPO gelten, separat

entsprechende Ausstandsbegehren stellen und mit Ausstandsgründen substantiieren

müssen. Die Beschwerdeführerin benennt indes keinen konkreten Ausstandsgrund. Des

Weiteren bestimmt die KESB nach § 135 Abs. 1 EG ZGB für jedes Geschäft ein

fallführendes Mitglied, welches das Geschäft selbständig bis zur Entscheidreife

bearbeitet und der KESB einen Antrag stellt (Abs. 2). Analog zu den

Bestimmungen des Zirkulationsbeschlusses nach § 137 EG ZGB, wonach die

Grundlage des Beschlusses ein schriftlicher Antrag eines Behördenmitglieds darstellt,

dem die übrigen Mitglieder schriftlich zustimmen (§ 137 Abs. 2 EG ZGB), ist es

somit rechtens, dass die fallführende Person auch bei einem ordentlichen

Beschluss Entscheidkompetenz im Rahmen der Dreierbesetzung innehat. Die Anträge

betreffend Ausstandsgesuch sind somit abzuweisen.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt ferner

die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Obhutswechsel dem Kindsvater

wiederholt als Entscheid in Aussicht gestellt worden sei, bevor die Kindsmutter

dazu habe Stellung nehmen können. Dabei sei ein Sachentscheid gefällt worden,

ohne der Beschwerdeführerin die letzten Aktennahmen (Bericht der

Beistandsperson vom 20. Februar 2023, Verlaufsbericht der Familienbegleitung

vom 22. Februar 2023, Schreiben der KJPD vom 13. sowie 27. Februar 2023)

zur Kenntnis zu bringen.

2.2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art.

29.

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

2.2.3

Inwiefern das rechtliche Gehör vorliegend

verletzt worden sein soll, erschliesst sich nicht. So ist auf dem Bericht der

Beiständin vom 20. Februar 2023 vermerkt, dass gleichentags mit der Beschwerdeführerin

telefonisch Rücksprache genommen wurde. Auch im Bericht der Familienbegleitung

vom 22. Februar 2023 wurde vermerkt, dass der Bericht sowohl persönlich an die

Beschwerdeführerin ausgehändigt, als auch von ihr gelesen wurde. Der KJPD

bediente jeweils die Kindseltern separat mit Kopien der Berichte. Auch wenn die

Beschwerdeführerin ihrem Anwalt die Aktenstücke nicht zur Kenntnis gebracht

haben soll, so wäre ein Akteneinsichtsgesuch jederzeit, auch vor dem Entscheid

der KESB Region Solothurn, möglich gewesen. Zudem wurde die Kindsmutter bereits

am 2. Juni 2022 persönlich zum Gespräch bei der KESB Region Solothurn über die

Verfahrenseröffnung bzgl. Neuregelung der Obhut sowie die geplanten Abklärungen

informiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2.3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt,

es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Die Berichte der Stiftung

Passaggio vom 22. Juli 2021 und 24. August 2022 seien lediglich reine

Begutachtungen von Obhutssituationen. Der Bericht der Stiftung Passaggio sei

zudem zweijährig und somit die Obhutssituation der Kindsmutter nicht

rechtsgenüglich festgestellt.

2.3.2

Die Abklärungen erstrecken sich

nunmehr über einen verhältnismässig langen Zeitraum von rund drei Jahren, wobei

die Obhutsabklärung [...] stark belastet, indem sie mit Ängsten und einem

Loyalitätskonflikt reagiert. Im Laufe der Jahre konnte ein genaueres Bild von

der Beschwerdeführerin gezeichnet werden. Ein erneuter Bericht ist nicht von

Nöten, zumal nun endlich Klarheit über die Obhut geschaffen werden muss, um dem

Kindswohl von [...] gerecht zu werden. Der Antrag widerspricht dem Kindswohl

und ist abzuweisen.

3.

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen

Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder

dazu ausserstande sind. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von

Amtes wegen regelt die KESB gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB die Zuteilung der

elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse

zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der

Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs.

2). Die Neuregelung der Obhut unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss

eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung

der Obhut muss im Kindeswohl liegen.

Eine Neuregelung der Obhut nach Art.

298d Abs. 1 und 2 ZGB kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann

in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl

ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass

sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle

Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an

Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen. Die kantonale Behörde

hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 mit

Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E.

4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017

E. 4.2).

In die Prüfung einzubeziehen sind bei

der Regelung der Obhut wie auch bei der Regelung der Betreuungsanteile oder des

persönlichen Verkehrs die bestehenden Bindungen des Kindes zu beiden

Elternteilen, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Verfügbarkeit der Eltern,

die Kooperationsbereitschaft und die Kommunikationsfähigkeit unter den Eltern,

die Meinung sowie die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes, der

Gesundheitszustand aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beider Eltern und

die Kriterien der Kontinuität bzw. der Stabilität der Verhältnisse (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler Kommentar zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch, Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 6. Aufl., Art. 298b N 6 f., Art.

298.

N 4 ff., Art. 273 N 10 f.). Im Vergleich zur alleinigen Obhut wird bei der

alternierenden Obhut die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, eine gute

Kommunikation und Kooperation unter den Eltern sowie die räumliche Nähe der

Haushalte vorausgesetzt.

4.1

Gemäss Schlussbericht der

KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin in der

Erziehung und Betreuung von [...] bisher wenig Verantwortung übernommen.

Aktuell habe sie noch ungenügend Wissen über die Entwicklung und Erziehung von

Kindern, so erhalte [...] bereits am Morgen Cola und Süssigkeiten, Gemüse esse

sie kaum. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin ein Bewusstsein für die

Entwicklungsschritte sowie für die Erziehung und Betreuung eines Kindes habe.

Vermutlich sei ihr Bewusstsein für die Komplexität der Erziehung eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerin überschätze sich. Aufgrund der vielen Bezugspersonen sei

für [...] nicht klar, wer konkret die Verantwortung trage und an wen sie sich wenden

solle. Wie die Beschwerdeführerin mit ihren Finanzen umgehe, sei unklar. Medikamente,

welche nicht durch die Krankenkasse bezahlt werden, würden nicht oder erst spät

besorgt werden. Das Risiko für Kindesvernachlässigung sei als mittel

einzustufen. Falls sich die Risikofaktoren nicht verbessern würden, bestünde

die Gefahr, dass [...] verwahrlose. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass die Beschwerdeführerin

[...] körperlich und psychosozial vernachlässige, wenn keine

Kindesschutzmassnahme erfolge.

4.2

Gemäss Bericht der Beiständin vom 24.

März 2022 befände sich der Lebensmittelpunkt von [...] weiterhin nicht nur bei

der Beschwerdeführerin, zumal sie oft von ihrer Grossmutter und Tante betreut

werde. Immer noch gebe die Beschwerdeführerin die Verantwortung an ihre Mutter

ab. Ohne Familienbegleiterin könne die Beschwerdeführerin die Verantwortung für

[...] nicht übernehmen. Die Beiständin sehe auch in Zukunft nicht, dass die Beschwerdeführerin

die Erziehung von [...] selber ausüben könne. Betreffend Administration und

Finanzen habe die Beschwerdeführerin keinen Überblick mehr.

4.3

Dem Schlussbericht der Stiftung

Passaggio vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, [...] wirke vertraut im

Umgang mit ihrem Vater und dessen Eltern. Der Kindsvater nehme sich viel Zeit,

um mit [...] zu spielen und ihr Aufmerksamkeit zu schenken. Die

Grundbedürfnisse von [...] werden vom Kindsvater und seinen Eltern

wahrgenommen. [...] werde gefordert sowie gefördert, bspw. im sprachlichen

Bereich oder über das Spielen, sowie durch die Integration bei Alltagsarbeiten.

Der Kindsvater sei in der Lage, Strukturen zu vermitteln wie bspw. durch die

gemeinsamen Mahlzeiten oder mit Zubettgehzeiten. Auch Rituale seien vorhanden

wie das Abendritual von Zähne putzen, Pyjama anziehen, etc. Die Abklärende

erachte [...] in der Obhut des Kindsvaters und den Grosseltern väterlicherseits

als nicht gefährdet. [...] weise einige Auffälligkeiten (emotional, sprachlich)

in der Entwicklung auf und habe entsprechend besondere Bedürfnisse. Die

Konflikte der Kindseltern und die mangelnde Kommunikation hinsichtlich Kinderbelangen

würden zu einem Loyalitätskonflikt bei [...] führen und gefährde ihre weitere

gesundheitliche Entwicklung.

4.4

Im Kurzbericht vom 20. Februar 2023 schilderte

die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder äussere, dass sie nicht

alleine wohnen könne und sie nicht in der Lage sei, mit [...] alleine zu Hause

zu sein. Weiterhin halte sich [...] oft bei ihrer Grossmutter auf. Trotz

Neurodermitisschüben erachte die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand von [...]

als stabil und es sei ihrer Meinung nach nicht nötig, einen Arzttermin

wahrzunehmen. Das Thema der Administration und Finanzen sei für die

Beschwerdeführerin oft schwierig. Es sei ihr empfohlen worden, Hilfe zu suchen.

Der Austausch unter den Kindseltern sei nun offener und nicht mehr geprägt von

Vorwürfen.

4.5

Gemäss Verlaufsbericht der Familienbegleitung

vom 22. Februar 2023 habe die Familienbegleiterin oft den Eindruck gehabt, dass

die angetroffene Situation bei der Beschwerdeführerin kurz vor ihrem Kommen

geändert bzw. an ihren Besuch angepasst worden sei. Mit der gesunden,

abwechslungsreichen, kindgerechten Ernährung laufe es nicht gut. Aufgrund der

Neurodermitis habe die Familienbegleitung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin

und [...] eine Handbox erstellt, worin alle medizinischen Utensilien für die

Behandlung aufbewahrt worden seien. Diese Handbox werde seit Anfang des Jahres

nicht mehr gebraucht. [...] wolle mit der Beschwerdeführerin alleine Zeit

verbringen, ohne restliche Familienmitglieder. Dies würde nicht gelingen. Die Beschwerdeführerin

zeige sich während der Erarbeitung von Zielvereinbarungen je nach Thema sehr

kooperativ und motiviert. Sobald es darum gehe, die Zielvereinbarungen zu

integrieren und zu festigen, nehme die anfängliche Motivation der Beschwerdeführerin

ab. Es komme vor, dass sich die Beschwerdeführerin an Abmachungen nicht mehr

erinnere. Weil die Beschwerdeführerin oft die Verantwortung in Beziehungsfragen

weniger oder nicht gerne übernehme und sich mit deren Auseinandersetzungen schwertue,

sehe die Familienbegleiterin eine schwesterliche Bindung zwischen Mutter und

Tochter. [...] zeige gegenüber Unbekannten oft eine körperliche

Distanzlosigkeit, von dem sie geschützt werden müsse. [...] habe einen sehr

ausgeprägten Bewegungsdrang, welcher gerade in den Wintermonaten von der Beschwerdeführerin

wenig unterstützt und begleitet werde, weshalb seit November 2022 eine

Gewichtszunahme habe bemerkt werden können. Die Beschwerdeführerin und deren

Schwester bevorzugen ein gemütliches Beisammensein vor dem Fernseher oder am

Handy und würden die Kinder teilweise unbeaufsichtigt spielen lassen. Unabhängig

der Obhutsregelung müsse weiterhin eine Unterstützung bei der Erweiterung der

mütterlichen Kompetenzen durch eine Fachperson erfolgen.

5.1

Insgesamt geht aus der Aktenlage und

dem gewonnenen Eindruck an der Instruk­tionsverhandlung hervor, dass im

Verlaufe der letzten Jahre und der verschiedenen einverlangten Fachberichte zwar

diverse Verbesserungen und Fortschritte (wie bspw. Sprachförderung von [...])

festgestellt werden konnten. Nichtsdestotrotz ergibt sich u.a. anhand der

aktuellsten Berichte der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer

Verantwortung für [...] nicht vollends bewusst ist und diese abgibt. So ist dem

Bericht der Beiständin vom 24. März 2022 zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin die Verantwortung für [...] weiterhin ihrer Mutter überlässt,

so dass das Kind denn auch oft von ihr und der Tante betreut wird. Auch

äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kurzberichtes vom 20. Februar

2023.

dahingehend, dass sie nicht in der Lage ist, alleine mit ihrer Tochter zu

Hause zu sein, bzw. nicht alleine wohnen kann. Die Beziehung zwischen Mutter

und Tochter gleicht gemäss Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 22.

Februar 2023 denn auch eher einer unter Schwestern. Die Beschwerdeführerin ist

trotz Hilfe und Unterstützung diverser Behörden weiterhin noch nicht in die

Verantwortung einer Kindsmutter reingewachsen und konnte diverse schwerwiegende

Defizite nicht beseitigen, weshalb der Schlussbericht der

KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 mitunter das Risiko für eine

Kindesvernach­lässigung als mittel einstufte. Die Beschwerdeführerin besitzt

ungenügend Wissen über die Erziehung und Betreuung eines Kindes, so nimmt [...]

gemäss Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 bereits am

Morgen Cola und Süssigkeiten zu sich, Gemüse isst sie kaum. Das körperliche

Wohl wird dahingehend gefährdet, als dem Verlaufsbericht der Familienbegleitung

vom 22. Februar 2023 zu entnehmen ist, dass [...] in ihrem ausgeprägten

Bewegungsdrang nicht gefördert wird, weil die Beschwerdeführerin eher ein Beisammensein

vor dem Fernseher oder am Handy vorzieht. Aufgrund der falschen Ernährung und

der fehlenden körperlichen Bewegung konnte dementsprechend eine Gewichtszunahme

festgestellt werden. Das körperliche Wohl bleibt auch dahingehend auf der

Strecke, als [...] weiterhin an Neurodermitis leidet, die Beschwerdeführerin

allerdings laut Kurzbericht vom 20. Februar 2023 weder einen Arzt aufsucht,

noch die Vorgaben der Familienbegleitung betreffend der Handbox, worin jegliche

medizinischen Utensilien für die Behandlung aufbewahrt wurden, umgesetzt hat. Dem

Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 geht ferner hervor,

dass Medikamente, welche nicht durch die Krankenkasse bezahlt werden, nicht

oder spät besorgt werden. Auch das Zähneputzen funktioniert trotz Anleitung der

Familienbegleitung nicht mehr, weil es die Beschwerdeführerin nicht für nötig

hält, zusammen mit [...] Zähne zu putzen. Weiterhin besitzt [...] keine

passenden Kleider oder Schuhe. Aufgrund der vielen Bezugspersonen ist [...] gemäss

Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 nicht klar, an wen

sie sich wenden kann. Dadurch hat sie gegenüber Drittpersonen eine körperliche

Distanzlosigkeit. Auch die weiteren Interessen des Kindes beachtet die

Beschwerdeführerin zu wenig, zumal im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2023

festgehalten wird, dass [...] gerne mit ihrer Mutter etwas alleine unternehmen

möchte, was bis anhin nicht gelang. [...] hat zufolge des Schlussberichts der

Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 einige Auffälligkeiten, dies sowohl

emotional als auch sprachlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin in sehr jungem

Alter Mutter geworden ist, diverse Schicksalsschläge und Rückschläge verkraften

musste und noch lernfähig ist, darf dieser Lernprozess dennoch nicht auf Kosten

des Kindswohls sowie der gesunden Entwicklung von [...] gehen. In casu wurden jahrelang

die möglichen ambulanten Massnahmen ausgeschöpft und trotzdem besteht weiterhin

eine Gefahr für das Kindswohl, indem im Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung

vom 22. Juli 2021 festgehalten wurde, dass die Wahrscheinlichkeit einer

körperlichen und psychosozialen Vernachlässigung hoch ist. Die Obhutsumteilung kann

diesbezüglich Abhilfe schaffen. Zwar hat [...] diverse Male den Wunsch

geäussert, bei der Beschwerdeführerin bleiben zu wollen. Hingegen hat sie auch

gesagt, dass sie ihren Vater sehr gerne hat. Zumal es nicht dem freien Willen

des Kindes überlassen ist, bei welchem Elternteil es leben möchte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_428/2014 E. 6.2), können die Äusserungen von [...] nur

bedingt berücksichtigt werden. Der Kindsvater hingegen kann gemäss

Schlussbericht der Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 adäquate

Wohnverhältnisse bieten und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit finanziell für [...]

sorgen. Zudem werden die Grundbedürfnisse von [...] vom Kindsvater wahrgenommen

und sie wird von ihm gefordert sowie gefördert. Auch wenn [...] bereits 8 ½

Jahre alt ist und bisher bei ihrer Mutter gelebt hat und durch die

Obhutsumteilung somit eine starke Veränderung einhergeht, so wird sie weiterhin

Kontakt zu ihrer Mutter pflegen können. Da die aktuelle Regelung [...] auf

längere Sicht mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust der

bisherigen Lebensumstände, ist die Obhut an den Kindsvater zu übertragen und

die Beschwerde abzuweisen. Die Kindseltern haben – wie dies die Vorinstanz in

der angefochtenen Verfügung vorgesehen hat – mit Hilfe der Beiständin zeitnah

den Zeitpunkt des faktischen Wechsels festzulegen.

5.2

Indem der Kindsvater selber eine

Familienbegleitung wünscht und diese aufgrund der bestehenden

Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Kindseltern sowie den Bedürfnissen

von [...] angemessen ist, ist der Vorinstanz zuzustimmen und eine solche

anzuordnen.

5.3

Weil es den Kindseltern erst im Jahr

2023.

gelungen ist, konfliktfrei über die Ferienregelung zu sprechen und gemäss

den Akten die Fronten verhärtet sind, benötigen die Kindseltern die Organisation

von vermittelnden Gesprächen durch die Beiständin sowie Familienbegleitung. Die

im Entscheid der KESB definierten Aufgaben der Beiständin sind somit

verhältnismässig und geeignet, zur Entwicklung und zum Wohl von [...] beizutragen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'500.00 festzusetzen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. 123 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Hinsichtlich der Parteientschädigung

macht Rechtsanwalt Mathias Reinhart in der Kostennote vom 4. September 2023 ein

Honorar von CHF 4'438.40 (20 Stunden und 45 Minuten à CHF 190.00 zzgl. Auslagen

und MwSt.) geltend, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen überhöht ist.

Geltend gemacht werden diverse administrative Arbeiten (z.B. wiederholte

Telefonate, E-Mail-Kontakte und Briefkorrespondenz mit der Beschwerdeführerin),

welche nicht separat zu entschädigen sind, weil sie Kanzleiaufwand darstellen. Auch

die verrechneten Positionen vom 17. April 2023 (Posteingang KESB, 25 Minuten),

5.

Juni 2023 (Posteingang VG, 15 Minuten), 12. Juli 2023 (Posteingang VG,

15.

Minuten) und 11. August 2023 (Eingabe VG, 5 Minuten) stellen

Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung der

Beschwerdeschrift verrechnet der Rechtsvertreter einen Aufwand von 9 Stunden

und 20 Minuten. Dies scheint im Vergleich zu Fällen der betreffenden Art erhöht

und ein Aufwand von acht Stunden als angemessen. Für die Stellungnahme vom

4.

September 2023 wird insgesamt ein Aufwand von drei Stunden (Entwurf

Eingabe VG vom 9. August 2023, 1 Stunde; Eingabe VG vom 4. September 2023,

2.

Stunden) angegeben, was angesichts der Länge des Schreibens von drei Seiten überhöht

und entsprechend um zwei Stunden zu kürzen ist. Damit reduziert sich der zu

berücksichtigende Zeitaufwand um insgesamt 6 Stunden und 15 Minuten auf 14

Stunden und 30 Minuten, was immer noch hoch, aber hier als angemessen gelten

kann. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Mathias

Dispositiv

Reinhart, beläuft sich demnach auf CHF 3'159.50 (14 Stunden und 30 Minuten x

CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.60 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag

ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Mathias Reinhart, wird auf CHF 3'159.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Eine gegen das

vorliegende Urteil erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Urteil

Bundesgericht 5A_866/2023 vom 4. Dezember 2023.