VWBES.2023.156
Obhut
10. Oktober 2023Deutsch22 min
gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beschwerdeführerin steht die Obhut über [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Obhut
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sind die
unverheirateten Eltern von [...], geb. [...] 2015. [...] untersteht der
gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beschwerdeführerin steht die Obhut über [...]
zu.
2. Aufgrund des jungen Alters der
Kindseltern bei Geburt wurde [...] unter Beistandschaft gestellt.
3. Gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin
vom 24. März 2022 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2022,
worin er und seine Eltern die zuvor geäusserte Bereitschaft, die Betreuung und
Erziehung von [...] zu übernehmen, kundtaten, eröffnete die KESB Region
Solothurn erneut ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Region Solothurn am 30. März 2023 folgenden Entscheid:
3.1 Das sinngemässe
Ausstandsbegehren der Kindsmutter vom 13. Januar 2023 wird abgewiesen.
3.2 [...] wird unter die
Obhut des Kindsvaters gestellt.
Die Kindseltern haben mit
Unterstützung der Beiständin ein konkretes Datum für den faktischen Wechsel von
[...] zum Kindsvater festzulegen.
3.3 Im Rahmen der für [...]
bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die
Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden
Aufgaben beauftragt:
3.3.1 Den Kindsvater bei
der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen,
die Aufträge regelmässig zu überprüfen und falls notwendig in Absprache mit dem
Kindesvater anzupassen;
3.3.2 Mindestens monatlich
vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu organisieren und durchzuführen
betreffend relevanter Kinderbelangen und zur Vereinbarung der nächsten Besuchstage/
-zeiten der Kindsmutter;
3.3.3 Regelmässig Rückmeldungen
zum Befinden und der Entwicklung von [...] beim professionellen Helfernetz
einzuholen;
3.3.4 Laufend
weiterführende Unterstützungsmassnahmen auf deren Notwendigkeit hin zu
überprüfen und falls notwendig, nach Absprache mit den Kindseltern zu organisieren.
3.4 Im Rahmen der für [...]
bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:
3.4.1 Die Kindseltern in
Erziehungsfragen zu beraten und zu unterstützen;
3.4.2 Den Kindsvater bei
der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen,
die Aufträge regelmässig zu überprüfen und falls notwendig in Absprache mit dem
Kindsvater anzupassen;
3.4.3 Die Kindseltern bei
der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen;
3.4.4 Mindestens monatlich
vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu organisieren und durchzuführen
betreffend relevanter Kinderbelangen und zur Vereinbarung der nächsten
Besuchstage / -zeiten der Kindsmutter;
3.4.5 Regelmässig
Rückmeldungen zum Befinden und der Entwicklung von [...] beim professionellen
Helfernetz einzuholen;
3.4.6 Das professionelle
Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten;
3.4.7 Laufend
weiterzuführende Unterstützungsmassnahmen auf deren Notwendigkeit hin zu
überprüfen und falls notwendig, nach Absprache mit den Kindseltern zu
organisieren;
3.4.8 Die Einhaltung der
Weisungen zu überwachen und der KESB Region Solothurn zu melden, sollte sich
die Kindsmutter nicht daran halten.
3.5 Der vorliegende
Bericht der Beistandsperson, [...], vom 12. Januar 2023 für die Zeit vom 1.
Dezember 2020 bis 30. November 2022 wird genehmigt.
3.6 Die Beistandsperson
wird eingeladen,
3.6.1 Nötigenfalls Antrag
auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu
stellen;
3.6.2 Mindestens alle zwei
Jahre, nächstmals per 30. November 2024, einen ordentlichen
Rechenschaftsbericht bei den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB
Region Solothurn einzureichen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, am 3. Mai 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.6 des
Entscheides der KESB Region Solothurn vom 30. März 2023 aufzuheben und die
Obhut für das Kind [...], geb. [...] 2015, bei der beschwerdeführenden
Kindsmutter zu belassen.
Eventualiter:
Es seien die Ziffern 3.1
bis 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 30. März 2023 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, die KESB habe:
a) Das Ausstandsbegehren
der Kindsmutter vom 13. Januar 2023 an die nach § 129 EG ZGB zuständige
Aufsichtsbehörde Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Entscheid
weiterzuleiten, und
b) Der Kindsmutter im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme mit allfälliger Stellung von Ergänzungsfragen zu geben bzgl. des
Berichts der Beistandsperson vom 20. Februar 2023, des Verlaufsberichts
der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 und des Schreibens des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 27. Februar 2023 inklusive
Abklärungsbericht des KJPD vom 13. Februar 2023 sowie zur abschliessenden,
persönlichen Anhörung.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei eine Verhandlung durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei im
vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und unter vorläufiger Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.
5. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei gemäss
Honorarnote des Unterzeichneten festzusetzen, die auf erste Aufforderung hin
nachgereicht wird.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde
die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
8. Am 10. Juli 2023 wurde eine Instruktionsverhandlung
durchgeführt.
9. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte
die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und beantragte, die
Bestätigung der Beiständin einzuholen, wonach der Kindsvater [...] nach den
Herbstferien bereits am Freitagmorgen zu sich nehmen würde. Sollte die
Obhutsumteilung in Erwägung gezogen werden, so müsse ein Erziehungsfähigkeitsgutachten
für die Beschwerdeführerin eingeholt werden, weil bisher ein solches nicht vorläge.
Sollte es dennoch zu einer Obhutsumteilung kommen, so sei der genaue Zeitpunkt
von den Kindseltern bestimmen zu lassen.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie habe mit Eingabe vom 13. Januar 2023 beantragt, die Frage eines
Obhutswechsels sei in neuer Zusammensetzung zu entscheiden. Der entsprechenden
Antragsbegründung sei unmissverständlich zu entnehmen, dass jene
Behördenmitglieder der KESB, die an dem wiederholt in Aussicht gestellten
Entscheid eines Obhutswechsels zum Kindsvater mitgewirkt haben, in den Ausstand
zu treten haben. Das Gesuch sei bloss allgemein formuliert gewesen, weil nicht
bekannt gewesen sei, ob diese Inaussichtstellung formell oder konsultativ mit
anderen Behördenmitgliedern abgestimmt gewesen sei. Auch wenn die
Beschwerdeführerin das Gesuch nicht direkt dem Amt für soziale Sicherheit habe zukommen
lassen, so hätte die KESB das Ausstandsgesuch weiterleiten müssen und nicht
selber behandeln dürfen. Durch den fehlenden Ausstand sei die behördliche
Dreierbesetzung nicht gewahrt worden, weshalb der Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen sei, mit der Anweisung, das
Ausstandsbegehren sei an das Amt für soziale Sicherheit weiterzuleiten.
2.1.2
Die Beschwerdeführerin hat in
ihrem sinngemässen Ausstandsgesuch kein Behördenmitglied der KESB Region
Solothurn namentlich genannt, sondern dieses an sämtliche Behördenmitglieder
gestellt, welche an dem Entscheid mitgewirkt haben. Die Beschwerdeführerin
hätte allerdings gegen bestimmte Mitglieder der KESB, für welche ebenfalls die
Bestimmungen für Gerichtspersonen gemäss Art. 47 ff. ZPO gelten, separat
entsprechende Ausstandsbegehren stellen und mit Ausstandsgründen substantiieren
müssen. Die Beschwerdeführerin benennt indes keinen konkreten Ausstandsgrund. Des
Weiteren bestimmt die KESB nach § 135 Abs. 1 EG ZGB für jedes Geschäft ein
fallführendes Mitglied, welches das Geschäft selbständig bis zur Entscheidreife
bearbeitet und der KESB einen Antrag stellt (Abs. 2). Analog zu den
Bestimmungen des Zirkulationsbeschlusses nach § 137 EG ZGB, wonach die
Grundlage des Beschlusses ein schriftlicher Antrag eines Behördenmitglieds darstellt,
dem die übrigen Mitglieder schriftlich zustimmen (§ 137 Abs. 2 EG ZGB), ist es
somit rechtens, dass die fallführende Person auch bei einem ordentlichen
Beschluss Entscheidkompetenz im Rahmen der Dreierbesetzung innehat. Die Anträge
betreffend Ausstandsgesuch sind somit abzuweisen.
2.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt ferner
die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Obhutswechsel dem Kindsvater
wiederholt als Entscheid in Aussicht gestellt worden sei, bevor die Kindsmutter
dazu habe Stellung nehmen können. Dabei sei ein Sachentscheid gefällt worden,
ohne der Beschwerdeführerin die letzten Aktennahmen (Bericht der
Beistandsperson vom 20. Februar 2023, Verlaufsbericht der Familienbegleitung
vom 22. Februar 2023, Schreiben der KJPD vom 13. sowie 27. Februar 2023)
zur Kenntnis zu bringen.
2.2.2
Das rechtliche Gehör gemäss Art.
29.
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
2.2.3
Inwiefern das rechtliche Gehör vorliegend
verletzt worden sein soll, erschliesst sich nicht. So ist auf dem Bericht der
Beiständin vom 20. Februar 2023 vermerkt, dass gleichentags mit der Beschwerdeführerin
telefonisch Rücksprache genommen wurde. Auch im Bericht der Familienbegleitung
vom 22. Februar 2023 wurde vermerkt, dass der Bericht sowohl persönlich an die
Beschwerdeführerin ausgehändigt, als auch von ihr gelesen wurde. Der KJPD
bediente jeweils die Kindseltern separat mit Kopien der Berichte. Auch wenn die
Beschwerdeführerin ihrem Anwalt die Aktenstücke nicht zur Kenntnis gebracht
haben soll, so wäre ein Akteneinsichtsgesuch jederzeit, auch vor dem Entscheid
der KESB Region Solothurn, möglich gewesen. Zudem wurde die Kindsmutter bereits
am 2. Juni 2022 persönlich zum Gespräch bei der KESB Region Solothurn über die
Verfahrenseröffnung bzgl. Neuregelung der Obhut sowie die geplanten Abklärungen
informiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt,
es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Die Berichte der Stiftung
Passaggio vom 22. Juli 2021 und 24. August 2022 seien lediglich reine
Begutachtungen von Obhutssituationen. Der Bericht der Stiftung Passaggio sei
zudem zweijährig und somit die Obhutssituation der Kindsmutter nicht
rechtsgenüglich festgestellt.
2.3.2
Die Abklärungen erstrecken sich
nunmehr über einen verhältnismässig langen Zeitraum von rund drei Jahren, wobei
die Obhutsabklärung [...] stark belastet, indem sie mit Ängsten und einem
Loyalitätskonflikt reagiert. Im Laufe der Jahre konnte ein genaueres Bild von
der Beschwerdeführerin gezeichnet werden. Ein erneuter Bericht ist nicht von
Nöten, zumal nun endlich Klarheit über die Obhut geschaffen werden muss, um dem
Kindswohl von [...] gerecht zu werden. Der Antrag widerspricht dem Kindswohl
und ist abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen
Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder
dazu ausserstande sind. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von
Amtes wegen regelt die KESB gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB die Zuteilung der
elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse
zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der
Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs.
2). Die Neuregelung der Obhut unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung
der Obhut muss im Kindeswohl liegen.
Eine Neuregelung der Obhut nach Art.
298d Abs. 1 und 2 ZGB kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann
in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl
ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass
sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle
Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an
Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen. Die kantonale Behörde
hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 mit
Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E.
4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017
E. 4.2).
In die Prüfung einzubeziehen sind bei
der Regelung der Obhut wie auch bei der Regelung der Betreuungsanteile oder des
persönlichen Verkehrs die bestehenden Bindungen des Kindes zu beiden
Elternteilen, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Verfügbarkeit der Eltern,
die Kooperationsbereitschaft und die Kommunikationsfähigkeit unter den Eltern,
die Meinung sowie die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes, der
Gesundheitszustand aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beider Eltern und
die Kriterien der Kontinuität bzw. der Stabilität der Verhältnisse (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 6. Aufl., Art. 298b N 6 f., Art.
298.
N 4 ff., Art. 273 N 10 f.). Im Vergleich zur alleinigen Obhut wird bei der
alternierenden Obhut die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, eine gute
Kommunikation und Kooperation unter den Eltern sowie die räumliche Nähe der
Haushalte vorausgesetzt.
4.1
Gemäss Schlussbericht der
KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin in der
Erziehung und Betreuung von [...] bisher wenig Verantwortung übernommen.
Aktuell habe sie noch ungenügend Wissen über die Entwicklung und Erziehung von
Kindern, so erhalte [...] bereits am Morgen Cola und Süssigkeiten, Gemüse esse
sie kaum. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin ein Bewusstsein für die
Entwicklungsschritte sowie für die Erziehung und Betreuung eines Kindes habe.
Vermutlich sei ihr Bewusstsein für die Komplexität der Erziehung eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin überschätze sich. Aufgrund der vielen Bezugspersonen sei
für [...] nicht klar, wer konkret die Verantwortung trage und an wen sie sich wenden
solle. Wie die Beschwerdeführerin mit ihren Finanzen umgehe, sei unklar. Medikamente,
welche nicht durch die Krankenkasse bezahlt werden, würden nicht oder erst spät
besorgt werden. Das Risiko für Kindesvernachlässigung sei als mittel
einzustufen. Falls sich die Risikofaktoren nicht verbessern würden, bestünde
die Gefahr, dass [...] verwahrlose. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass die Beschwerdeführerin
[...] körperlich und psychosozial vernachlässige, wenn keine
Kindesschutzmassnahme erfolge.
4.2
Gemäss Bericht der Beiständin vom 24.
März 2022 befände sich der Lebensmittelpunkt von [...] weiterhin nicht nur bei
der Beschwerdeführerin, zumal sie oft von ihrer Grossmutter und Tante betreut
werde. Immer noch gebe die Beschwerdeführerin die Verantwortung an ihre Mutter
ab. Ohne Familienbegleiterin könne die Beschwerdeführerin die Verantwortung für
[...] nicht übernehmen. Die Beiständin sehe auch in Zukunft nicht, dass die Beschwerdeführerin
die Erziehung von [...] selber ausüben könne. Betreffend Administration und
Finanzen habe die Beschwerdeführerin keinen Überblick mehr.
4.3
Dem Schlussbericht der Stiftung
Passaggio vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, [...] wirke vertraut im
Umgang mit ihrem Vater und dessen Eltern. Der Kindsvater nehme sich viel Zeit,
um mit [...] zu spielen und ihr Aufmerksamkeit zu schenken. Die
Grundbedürfnisse von [...] werden vom Kindsvater und seinen Eltern
wahrgenommen. [...] werde gefordert sowie gefördert, bspw. im sprachlichen
Bereich oder über das Spielen, sowie durch die Integration bei Alltagsarbeiten.
Der Kindsvater sei in der Lage, Strukturen zu vermitteln wie bspw. durch die
gemeinsamen Mahlzeiten oder mit Zubettgehzeiten. Auch Rituale seien vorhanden
wie das Abendritual von Zähne putzen, Pyjama anziehen, etc. Die Abklärende
erachte [...] in der Obhut des Kindsvaters und den Grosseltern väterlicherseits
als nicht gefährdet. [...] weise einige Auffälligkeiten (emotional, sprachlich)
in der Entwicklung auf und habe entsprechend besondere Bedürfnisse. Die
Konflikte der Kindseltern und die mangelnde Kommunikation hinsichtlich Kinderbelangen
würden zu einem Loyalitätskonflikt bei [...] führen und gefährde ihre weitere
gesundheitliche Entwicklung.
4.4
Im Kurzbericht vom 20. Februar 2023 schilderte
die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder äussere, dass sie nicht
alleine wohnen könne und sie nicht in der Lage sei, mit [...] alleine zu Hause
zu sein. Weiterhin halte sich [...] oft bei ihrer Grossmutter auf. Trotz
Neurodermitisschüben erachte die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand von [...]
als stabil und es sei ihrer Meinung nach nicht nötig, einen Arzttermin
wahrzunehmen. Das Thema der Administration und Finanzen sei für die
Beschwerdeführerin oft schwierig. Es sei ihr empfohlen worden, Hilfe zu suchen.
Der Austausch unter den Kindseltern sei nun offener und nicht mehr geprägt von
Vorwürfen.
4.5
Gemäss Verlaufsbericht der Familienbegleitung
vom 22. Februar 2023 habe die Familienbegleiterin oft den Eindruck gehabt, dass
die angetroffene Situation bei der Beschwerdeführerin kurz vor ihrem Kommen
geändert bzw. an ihren Besuch angepasst worden sei. Mit der gesunden,
abwechslungsreichen, kindgerechten Ernährung laufe es nicht gut. Aufgrund der
Neurodermitis habe die Familienbegleitung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin
und [...] eine Handbox erstellt, worin alle medizinischen Utensilien für die
Behandlung aufbewahrt worden seien. Diese Handbox werde seit Anfang des Jahres
nicht mehr gebraucht. [...] wolle mit der Beschwerdeführerin alleine Zeit
verbringen, ohne restliche Familienmitglieder. Dies würde nicht gelingen. Die Beschwerdeführerin
zeige sich während der Erarbeitung von Zielvereinbarungen je nach Thema sehr
kooperativ und motiviert. Sobald es darum gehe, die Zielvereinbarungen zu
integrieren und zu festigen, nehme die anfängliche Motivation der Beschwerdeführerin
ab. Es komme vor, dass sich die Beschwerdeführerin an Abmachungen nicht mehr
erinnere. Weil die Beschwerdeführerin oft die Verantwortung in Beziehungsfragen
weniger oder nicht gerne übernehme und sich mit deren Auseinandersetzungen schwertue,
sehe die Familienbegleiterin eine schwesterliche Bindung zwischen Mutter und
Tochter. [...] zeige gegenüber Unbekannten oft eine körperliche
Distanzlosigkeit, von dem sie geschützt werden müsse. [...] habe einen sehr
ausgeprägten Bewegungsdrang, welcher gerade in den Wintermonaten von der Beschwerdeführerin
wenig unterstützt und begleitet werde, weshalb seit November 2022 eine
Gewichtszunahme habe bemerkt werden können. Die Beschwerdeführerin und deren
Schwester bevorzugen ein gemütliches Beisammensein vor dem Fernseher oder am
Handy und würden die Kinder teilweise unbeaufsichtigt spielen lassen. Unabhängig
der Obhutsregelung müsse weiterhin eine Unterstützung bei der Erweiterung der
mütterlichen Kompetenzen durch eine Fachperson erfolgen.
5.1
Insgesamt geht aus der Aktenlage und
dem gewonnenen Eindruck an der Instruktionsverhandlung hervor, dass im
Verlaufe der letzten Jahre und der verschiedenen einverlangten Fachberichte zwar
diverse Verbesserungen und Fortschritte (wie bspw. Sprachförderung von [...])
festgestellt werden konnten. Nichtsdestotrotz ergibt sich u.a. anhand der
aktuellsten Berichte der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer
Verantwortung für [...] nicht vollends bewusst ist und diese abgibt. So ist dem
Bericht der Beiständin vom 24. März 2022 zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin die Verantwortung für [...] weiterhin ihrer Mutter überlässt,
so dass das Kind denn auch oft von ihr und der Tante betreut wird. Auch
äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kurzberichtes vom 20. Februar
2023.
dahingehend, dass sie nicht in der Lage ist, alleine mit ihrer Tochter zu
Hause zu sein, bzw. nicht alleine wohnen kann. Die Beziehung zwischen Mutter
und Tochter gleicht gemäss Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 22.
Februar 2023 denn auch eher einer unter Schwestern. Die Beschwerdeführerin ist
trotz Hilfe und Unterstützung diverser Behörden weiterhin noch nicht in die
Verantwortung einer Kindsmutter reingewachsen und konnte diverse schwerwiegende
Defizite nicht beseitigen, weshalb der Schlussbericht der
KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 mitunter das Risiko für eine
Kindesvernachlässigung als mittel einstufte. Die Beschwerdeführerin besitzt
ungenügend Wissen über die Erziehung und Betreuung eines Kindes, so nimmt [...]
gemäss Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 bereits am
Morgen Cola und Süssigkeiten zu sich, Gemüse isst sie kaum. Das körperliche
Wohl wird dahingehend gefährdet, als dem Verlaufsbericht der Familienbegleitung
vom 22. Februar 2023 zu entnehmen ist, dass [...] in ihrem ausgeprägten
Bewegungsdrang nicht gefördert wird, weil die Beschwerdeführerin eher ein Beisammensein
vor dem Fernseher oder am Handy vorzieht. Aufgrund der falschen Ernährung und
der fehlenden körperlichen Bewegung konnte dementsprechend eine Gewichtszunahme
festgestellt werden. Das körperliche Wohl bleibt auch dahingehend auf der
Strecke, als [...] weiterhin an Neurodermitis leidet, die Beschwerdeführerin
allerdings laut Kurzbericht vom 20. Februar 2023 weder einen Arzt aufsucht,
noch die Vorgaben der Familienbegleitung betreffend der Handbox, worin jegliche
medizinischen Utensilien für die Behandlung aufbewahrt wurden, umgesetzt hat. Dem
Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 geht ferner hervor,
dass Medikamente, welche nicht durch die Krankenkasse bezahlt werden, nicht
oder spät besorgt werden. Auch das Zähneputzen funktioniert trotz Anleitung der
Familienbegleitung nicht mehr, weil es die Beschwerdeführerin nicht für nötig
hält, zusammen mit [...] Zähne zu putzen. Weiterhin besitzt [...] keine
passenden Kleider oder Schuhe. Aufgrund der vielen Bezugspersonen ist [...] gemäss
Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 nicht klar, an wen
sie sich wenden kann. Dadurch hat sie gegenüber Drittpersonen eine körperliche
Distanzlosigkeit. Auch die weiteren Interessen des Kindes beachtet die
Beschwerdeführerin zu wenig, zumal im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2023
festgehalten wird, dass [...] gerne mit ihrer Mutter etwas alleine unternehmen
möchte, was bis anhin nicht gelang. [...] hat zufolge des Schlussberichts der
Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 einige Auffälligkeiten, dies sowohl
emotional als auch sprachlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin in sehr jungem
Alter Mutter geworden ist, diverse Schicksalsschläge und Rückschläge verkraften
musste und noch lernfähig ist, darf dieser Lernprozess dennoch nicht auf Kosten
des Kindswohls sowie der gesunden Entwicklung von [...] gehen. In casu wurden jahrelang
die möglichen ambulanten Massnahmen ausgeschöpft und trotzdem besteht weiterhin
eine Gefahr für das Kindswohl, indem im Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung
vom 22. Juli 2021 festgehalten wurde, dass die Wahrscheinlichkeit einer
körperlichen und psychosozialen Vernachlässigung hoch ist. Die Obhutsumteilung kann
diesbezüglich Abhilfe schaffen. Zwar hat [...] diverse Male den Wunsch
geäussert, bei der Beschwerdeführerin bleiben zu wollen. Hingegen hat sie auch
gesagt, dass sie ihren Vater sehr gerne hat. Zumal es nicht dem freien Willen
des Kindes überlassen ist, bei welchem Elternteil es leben möchte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_428/2014 E. 6.2), können die Äusserungen von [...] nur
bedingt berücksichtigt werden. Der Kindsvater hingegen kann gemäss
Schlussbericht der Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 adäquate
Wohnverhältnisse bieten und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit finanziell für [...]
sorgen. Zudem werden die Grundbedürfnisse von [...] vom Kindsvater wahrgenommen
und sie wird von ihm gefordert sowie gefördert. Auch wenn [...] bereits 8 ½
Jahre alt ist und bisher bei ihrer Mutter gelebt hat und durch die
Obhutsumteilung somit eine starke Veränderung einhergeht, so wird sie weiterhin
Kontakt zu ihrer Mutter pflegen können. Da die aktuelle Regelung [...] auf
längere Sicht mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust der
bisherigen Lebensumstände, ist die Obhut an den Kindsvater zu übertragen und
die Beschwerde abzuweisen. Die Kindseltern haben – wie dies die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung vorgesehen hat – mit Hilfe der Beiständin zeitnah
den Zeitpunkt des faktischen Wechsels festzulegen.
5.2
Indem der Kindsvater selber eine
Familienbegleitung wünscht und diese aufgrund der bestehenden
Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Kindseltern sowie den Bedürfnissen
von [...] angemessen ist, ist der Vorinstanz zuzustimmen und eine solche
anzuordnen.
5.3
Weil es den Kindseltern erst im Jahr
2023.
gelungen ist, konfliktfrei über die Ferienregelung zu sprechen und gemäss
den Akten die Fronten verhärtet sind, benötigen die Kindseltern die Organisation
von vermittelnden Gesprächen durch die Beiständin sowie Familienbegleitung. Die
im Entscheid der KESB definierten Aufgaben der Beiständin sind somit
verhältnismässig und geeignet, zur Entwicklung und zum Wohl von [...] beizutragen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'500.00 festzusetzen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. 123 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2
Hinsichtlich der Parteientschädigung
macht Rechtsanwalt Mathias Reinhart in der Kostennote vom 4. September 2023 ein
Honorar von CHF 4'438.40 (20 Stunden und 45 Minuten à CHF 190.00 zzgl. Auslagen
und MwSt.) geltend, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen überhöht ist.
Geltend gemacht werden diverse administrative Arbeiten (z.B. wiederholte
Telefonate, E-Mail-Kontakte und Briefkorrespondenz mit der Beschwerdeführerin),
welche nicht separat zu entschädigen sind, weil sie Kanzleiaufwand darstellen. Auch
die verrechneten Positionen vom 17. April 2023 (Posteingang KESB, 25 Minuten),
5.
Juni 2023 (Posteingang VG, 15 Minuten), 12. Juli 2023 (Posteingang VG,
15.
Minuten) und 11. August 2023 (Eingabe VG, 5 Minuten) stellen
Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift verrechnet der Rechtsvertreter einen Aufwand von 9 Stunden
und 20 Minuten. Dies scheint im Vergleich zu Fällen der betreffenden Art erhöht
und ein Aufwand von acht Stunden als angemessen. Für die Stellungnahme vom
4.
September 2023 wird insgesamt ein Aufwand von drei Stunden (Entwurf
Eingabe VG vom 9. August 2023, 1 Stunde; Eingabe VG vom 4. September 2023,
2.
Stunden) angegeben, was angesichts der Länge des Schreibens von drei Seiten überhöht
und entsprechend um zwei Stunden zu kürzen ist. Damit reduziert sich der zu
berücksichtigende Zeitaufwand um insgesamt 6 Stunden und 15 Minuten auf 14
Stunden und 30 Minuten, was immer noch hoch, aber hier als angemessen gelten
kann. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Mathias
Dispositiv
Reinhart, beläuft sich demnach auf CHF 3'159.50 (14 Stunden und 30 Minuten x
CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.60 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag
ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Mathias Reinhart, wird auf CHF 3'159.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Eine gegen das
vorliegende Urteil erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Urteil
Bundesgericht 5A_866/2023 vom 4. Dezember 2023.