VWBES.2023.159
Abweisung des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises
27. September 2023Deutsch14 min
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH) vom 17. Februar 2023 beurteilte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Abweisung
des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 22. November 2016
hatte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)
namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) den Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten
verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Führens eines Fahrzeuges unter
Betäubungsmitteleinfluss auf unbestimmte Zeit entzogen. Eine Wiedererteilung
des Führerausweises bzw. des Lernfahrausweises wurde von einem positiven
Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.
2. Weil der Beschwerdeführer in der
Folge am 25. April 2019 trotz Entzugs des Führerausweises unter Drogeneinfluss
ein Fahrzeug mit Unfallfolge gelenkt hatte, wurde eine dreimonatige Sperrfrist
bis am 24. Juli 2019 angeordnet.
3. Am 30. Dezember 2022 ersuchte der
Beschwerdeführer um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1 und B.
4. Das Gutachten der Universität Zürich,
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH) vom 17. Februar 2023 beurteilte
die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund eines verkehrsrelevanten
Cannabismissbrauchs mit noch ungenügendem Abstinenznachweis sowie Zweifel an der
charakterlichen Fahreignung als negativ.
5. Am 22. Februar 2023 wurde dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Lernfahrausweise
der Kategorien A1 und B in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 3. März 2023
bat der Beschwerdeführer um eine vertiefte ärztliche Abklärung. Er sei in
Besitz eines Rezeptes des Universitätsspitals Basel für Dronabinol-Tropfen.
6. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies
die MFK namens des BJD das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der
Kategorien A1 und B ab und machte die Wiederzulassung zum Strassenverkehr von
folgenden Voraussetzungen abhängig:
-
Verkehrspsychologische
Abklärung mit positiver Beurteilung der charakterlichen Fahreignung
-
Einhalten einer mindestens
sechsmonatigen Cannabisabstinenz
-
Nachweis der
Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobekontrolle pro Monat auf Cannabis
-
Auf den Konsum von
CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten
-
Ein ärztliches Zeugnis
«Fahreignung und Cannabis» muss zuhanden der Administrativbehörde (MFK)
eingereicht werden.
Sollten die
Wiederzulassungsvoraussetzungen bestätigt werden, ist die Wiederzulassung mit
folgenden Auflagen zu verbinden:
-
Abklärung der sicheren
Pedaleriebedienung mit einer technischen Funktionsprobe (Kategorie A1)
-
Weiterhin Einhaltung einer
Cannabisabstinenz
-
Nachweis der
Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobekontrolle pro Monat auf Cannabis
-
Auf den Konsum von
CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten
-
Ein ärztliches Zeugnis
«Fahreignung und Cannabis» muss während 18 Monate, alle sechs Monate, zuhanden
der MFK eingereicht werden.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
8. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung, das Absehen von den Administrativmassnahmen betreffend den Verzicht
von CBD-Produkten und den Nachweis einer Cannabisabstinenz, sowie die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
8. Die MFK schloss namens des BJD am 26.
Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt die
Durchführung einer Verhandlung, um sich zu seiner gesundheitlichen Situation
mündlich äussern zu können. Nach § 71 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl im
vorinstanzlichen- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend
Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, diesen mittels medizinischer
Unterlagen zu belegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und
rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung
notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich
einer Verhandlung gewinnen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer einzig zu
seinen medizinischen Belangen vor Gericht persönlich äussern will. Notabene
liegen bereits diverse Arztberichte in den Vorakten, welche genügend Auskunft
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben. Der entsprechende
Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal es sich vorliegend nicht um einen
Warnungsentzug und somit auch nicht um eine strafrechtliche Sanktion oder um
eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu
beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.48/200 vom 9. Oktober 2002,
E.7.4.2).
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Er rügt,
die verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2023 enthalte keine
Begründung, weshalb in der Gesamtschau das Ergebnis der verkehrsmedizinischen
Stellungnahme vom 17. Februar 2023 weiterhin Bestand haben soll, zumal der
Beschwerdeführer diesbezüglich informiert habe, dass er Dronabinol einnehme. Ebenso
wenig sei begründet worden, weshalb keine korrekte Indikation der Medikation
nachvollziehbar sein soll. Indem die MFK in der Verfügung die Behauptungen der IRM-UZH
übernommen habe, habe auch sie das rechtliche Gehör verletzt.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
2.3
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S.
126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
2.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. In der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 13. März 2023 begründet das IRM-UZH vollumfänglich,
weshalb an den Schlussfolgerungen im Gutachten festgehalten wird. Auch ist dem Schreiben
der IRM-UZH zu folgen, dass auf dem Rezept für Dronabinol-Tropfen lediglich die
Einnahme (dreimal täglich vier Tropfen, AS 5), allerdings nicht die Indikation
hervorgeht. Es wird nicht im Ansatz nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer
aus medizinischen Gründen auf Dronabinol angewiesen sein soll. Zudem wurde die
Fahreignung nicht aufgrund des Nachweises von Dronabinol verneint. Die MFK ist
denn auch an das medizinische Gutachten sowie an die Stellungnahme der IRM-UZH gebunden,
zumal diesem Beweiswert zukommt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich,
die Beschwerde hinreichend zu begründen. Entsprechend muss ihm die Begründung
verständlich gewesen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im
vorliegenden Fall somit nicht gegeben.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs.
1.
lit. b SVG).
3.2
Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG werden
Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen, u.a. wenn die Person an einer Sucht leidet,
welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG).
Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und
mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf eine fehlende
Fahreignung schliessen. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die
Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und
Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer
Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,
insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1).
Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist
eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine
psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a
Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil des
Bundesgerichts 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5).
3.3
Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung
im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann
gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn
eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem
Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen.
Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung
ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17
SVG N 21).
3.4
Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten
Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der
Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom
10.
Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie
solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien,
keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N
14).
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe eine Schmerzproblematik, weshalb ihm die Einnahme von Dronabinol-Tropfen ärztlich
verschrieben worden sei. Auf andere Schmerzmedikamente reagiere er allergisch.
Deshalb könne er die Auflagen der Einhaltung einer sechsmonatigen
Cannabisabstinenz, der Nachweis der Abstinenz mittels einer Urinprobekontrolle
sowie den Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten nicht einhalten. Der
Beschwerdeführer müsse zwischen seiner Gesundheit und dem Erhalt eines
Lernfahrausweis entscheiden. Eine Cannabisabstinenz trotz ärztlich
verschriebenem Konsum sei unverhältnismässig.
4.2
Die Vorinstanz stützte ihren
Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten der IRM-UZH vom 17. Februar
2023, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung aufgrund eines
verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs mit noch ungenügendem Abstinenznachweis
sowie Zweifel an der charakterlichen Fahreignung abspricht.
4.3
Die verkehrsmedizinische
Untersuchung stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der
Fahreignung und Fahrkompetenz dar (vgl. Jürg Bickel in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die
Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (vgl. BGE 133 II 387 E.
3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel,
Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt
erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten
beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen
vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss
aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG).
4.4
Wie alle Beweismittel unterliegen
auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung
bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des
Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von
einer (gerichtlichen) Expertise ab. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung
der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu
prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und das Vorbringen der
Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann
gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je
mit weiteren Hinweisen).
4.5
Das IRM-UZH hat die Fahreignung des
Beschwerdeführers mit Gutachten vom 17. Februar 2023 als negativ
beurteilt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten werden Anlass der Begutachtung
und die Vorgeschichte zutreffend wiedergegeben. Das Gutachten enthält eine
ausführliche - durch Befragung des Beschwerdeführers - erhobene Anamnese (u.a.
Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische Anamnese, Anamnese zum
Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese, Verkehrsanamnese) sowie den Untersuchungsbefund
einer Urinprobe. Das verkehrsmedizinische Gutachten sowie die Stellungnahme vom
13.
März 2023 sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine
Gründe ersichtlich sind, um davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt denn
auch nichts vor, das einen anderen Schluss aufdrängen würde (vgl. unten E.4.6).
Dem Gutachten kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das
Gericht diesem anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den
Auflagen erscheint daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen
von Auflagen und deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
4.6
Der Arzt des Beschwerdeführers, Dr.
[…], hat am 29. April 2016 ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung für
verbotene Betäubungsmittel gestellt, dieses allerdings nicht direkt ans Bundesamt
für Gesundheit (BAG), sondern ans Bundesamt für Strassen (ASTRA) adressiert.
Deshalb liegt für den Beschwerdeführer bis anhin keine Ausnahmebewilligung für
die Einnahme von Dronabinol vor. Die ärztlich bewilligte Einnahme von Dronabinol
entbindet den Beschwerdeführer denn auch nicht von der Beachtung und Einhaltung
strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften. So werden Personen in der Bewilligung
des BAG zur Einnahme von Dronabinol denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass ein Motorfahrzeug nur führen darf, wer über die nötige Fahrfähigkeit im
Sinne des Strassenverkehrsgesetzes verfügt und es Personen, welche
Betäubungsmittel auf ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliegt, ihre
Fahrfähigkeit nachzuweisen, bspw. mittels ärztlichem Zeugnis (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019). Zudem muss die Kostenübernahme
durch die Krankenkasse geklärt sein. Vorliegend kann der Beschwerdeführer weder
eine Ausnahmebewilligung des BAG noch ein ärztliches Zeugnis betreffend Fahrfähigkeit
noch eine Kostengutsprache vorweisen. Zudem erschliesst sich anhand der in den
Vorakten vorzufindenden Arztberichte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers, welche eine Therapie mittels Dronabinol indiziert, was
denn auch das IRM-UZH festgehalten hat. Im Gegenteil hält der Bericht des
Kantonsspitals Baselland vom 31. August 2020 fest, dass viele offene Fragen bestehen
würden, von einer Verschreibung von Opiaten allerdings Abstand genommen werde. Man
zweifle an der Motivation des Beschwerdeführers, lösungsorientiert vorzugehen. So
habe der Beschwerdeführer denn auch ein Schmerzmedikament wegen seiner
Herzkrankheit abgelehnt. Der Bericht der Klinik Arlesheim vom 25. Juli
2021.
schloss allerdings eine Herzerkrankung aus. Weshalb der Beschwerdeführer
sich einzig mit Dronabinol therapiert, erschliesst sich somit nicht, zumal auch
das Rezept für Dronabinol keine Aussagen hierzu macht und kein Arztbericht für
die Verschreibung von Dronabinol vorliegt. Die Auflagen zur Abstinenz des
Cannabiskonsums sind ärztlich ausgewiesen, somit geeignet und verhältnismässig
und können dem Beschwerdeführer zugemutet werden, weil entgegen anderslautender
Arztberichte kein Entscheid zwischen seiner Gesundheit oder dem Erhalt eines
Lernfahrausweises getroffen werden muss. Ferner besteht entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers kein lebenslanges Fahrverbot. Sobald er eine mindestens
sechsmonatige Cannabisabstinenz sowie ein positives Resultat einer
verkehrspsychologischen Untersuchung nachweisen kann, ist eine Erteilung eines
Lernfahrausweises wieder möglich.
5.
Zusammengefasst kann dem
Beschwerdeführer der Lernfahrausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine
Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb
erforderlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine
geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf die Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law