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Entscheid

VWBES.2023.159

Abweisung des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises

27. September 2023Deutsch14 min

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH) vom 17. Februar 2023 beurteilte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Abweisung

des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 22. November 2016

hatte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)

namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) den Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten

verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Führens eines Fahrzeuges unter

Betäubungsmitteleinfluss auf unbestimmte Zeit entzogen. Eine Wiedererteilung

des Führerausweises bzw. des Lernfahrausweises wurde von einem positiven

Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

2. Weil der Beschwerdeführer in der

Folge am 25. April 2019 trotz Entzugs des Führerausweises unter Drogeneinfluss

ein Fahrzeug mit Unfallfolge gelenkt hatte, wurde eine dreimonatige Sperrfrist

bis am 24. Juli 2019 angeordnet.

3. Am 30. Dezember 2022 ersuchte der

Beschwerdeführer um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1 und B.

4. Das Gutachten der Universität Zürich,

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH) vom 17. Februar 2023 beurteilte

die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund eines verkehrsrelevanten

Cannabismissbrauchs mit noch ungenügendem Abstinenznachweis sowie Zweifel an der

charakterlichen Fahreignung als negativ.

5. Am 22. Februar 2023 wurde dem

Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Lernfahrausweise

der Kategorien A1 und B in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 3. März 2023

bat der Beschwerdeführer um eine vertiefte ärztliche Abklärung. Er sei in

Besitz eines Rezeptes des Universitätsspitals Basel für Dronabinol-Tropfen.

6. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies

die MFK namens des BJD das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der

Kategorien A1 und B ab und machte die Wiederzulassung zum Strassenverkehr von

folgenden Voraussetzungen abhängig:

-

Verkehrspsychologische

Abklärung mit positiver Beurteilung der charakterlichen Fahreignung

-

Einhalten einer mindestens

sechsmonatigen Cannabisabstinenz

-

Nachweis der

Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobekontrolle pro Monat auf Cannabis

-

Auf den Konsum von

CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten

-

Ein ärztliches Zeugnis

«Fahreignung und Cannabis» muss zuhanden der Administrativbehörde (MFK)

eingereicht werden.

Sollten die

Wiederzulassungsvoraussetzungen bestätigt werden, ist die Wiederzulassung mit

folgenden Auflagen zu verbinden:

-

Abklärung der sicheren

Pedaleriebedienung mit einer technischen Funktionsprobe (Kategorie A1)

-

Weiterhin Einhaltung einer

Cannabisabstinenz

-

Nachweis der

Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobekontrolle pro Monat auf Cannabis

-

Auf den Konsum von

CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten

-

Ein ärztliches Zeugnis

«Fahreignung und Cannabis» muss während 18 Monate, alle sechs Monate, zuhanden

der MFK eingereicht werden.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

8. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der

Verfügung, das Absehen von den Administrativmassnahmen betreffend den Verzicht

von CBD-Produkten und den Nachweis einer Cannabisabstinenz, sowie die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

8. Die MFK schloss namens des BJD am 26.

Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer Verhandlung, um sich zu seiner gesundheitlichen Situation

mündlich äussern zu können. Nach § 71 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl im

vorinstanzlichen- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend

Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, diesen mittels medizinischer

Unterlagen zu belegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und

rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung

notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich

einer Verhandlung gewinnen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer einzig zu

seinen medizinischen Belangen vor Gericht persönlich äussern will. Notabene

liegen bereits diverse Arztberichte in den Vorakten, welche genügend Auskunft

über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben. Der entsprechende

Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal es sich vorliegend nicht um einen

Warnungsentzug und somit auch nicht um eine strafrechtliche Sanktion oder um

eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu

beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.48/200 vom 9. Oktober 2002,

E.7.4.2).

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Er rügt,

die verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2023 enthalte keine

Begründung, weshalb in der Gesamtschau das Ergebnis der verkehrsmedizinischen

Stellungnahme vom 17. Februar 2023 weiterhin Bestand haben soll, zumal der

Beschwerdeführer diesbezüglich informiert habe, dass er Dronabinol einnehme. Ebenso

wenig sei begründet worden, weshalb keine korrekte Indikation der Medikation

nachvollziehbar sein soll. Indem die MFK in der Verfügung die Behauptungen der IRM-UZH

übernommen habe, habe auch sie das rechtliche Gehör verletzt.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich

der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

2.3

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S.

126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

2.4

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV

verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. In der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 13. März 2023 begründet das IRM-UZH vollumfänglich,

weshalb an den Schlussfolgerungen im Gutachten festgehalten wird. Auch ist dem Schreiben

der IRM-UZH zu folgen, dass auf dem Rezept für Dronabinol-Tropfen lediglich die

Einnahme (dreimal täglich vier Tropfen, AS 5), allerdings nicht die Indikation

hervorgeht. Es wird nicht im Ansatz nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer

aus medizinischen Gründen auf Dronabinol angewiesen sein soll. Zudem wurde die

Fahreignung nicht aufgrund des Nachweises von Dronabinol verneint. Die MFK ist

denn auch an das medizinische Gutachten sowie an die Stellungnahme der IRM-UZH gebunden,

zumal diesem Beweiswert zukommt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich,

die Beschwerde hinreichend zu begründen. Entsprechend muss ihm die Begründung

verständlich gewesen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im

vorliegenden Fall somit nicht gegeben.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs.

1.

lit. b SVG).

3.2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG werden

Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen, u.a. wenn die Person an einer Sucht leidet,

welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG).

Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und

mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf eine fehlende

Fahreignung schliessen. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die

Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und

Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer

Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,

insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1).

Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist

eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine

psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a

Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil des

Bundesgerichts 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5).

3.3

Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung

im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann

gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn

eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die

betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem

Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen.

Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung

ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17

SVG N 21).

3.4

Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten

Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich

nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der

Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom

10.

Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie

solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien,

keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N

14).

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe eine Schmerzproblematik, weshalb ihm die Einnahme von Dronabinol-Tropfen ärztlich

verschrieben worden sei. Auf andere Schmerzmedikamente reagiere er allergisch.

Deshalb könne er die Auflagen der Einhaltung einer sechsmonatigen

Cannabisabstinenz, der Nachweis der Abstinenz mittels einer Urinprobekontrolle

sowie den Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten nicht einhalten. Der

Beschwerdeführer müsse zwischen seiner Gesundheit und dem Erhalt eines

Lernfahrausweis entscheiden. Eine Cannabisabstinenz trotz ärztlich

verschriebenem Konsum sei unverhältnismässig.

4.2

Die Vorinstanz stützte ihren

Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten der IRM-UZH vom 17. Februar

2023, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung aufgrund eines

verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs mit noch ungenügendem Abstinenznachweis

sowie Zweifel an der charakterlichen Fahreignung abspricht.

4.3

Die verkehrsmedizinische

Untersuchung stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der

Fahreignung und Fahrkompetenz dar (vgl. Jürg Bickel in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine

Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die

Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (vgl. BGE 133 II 387 E.

3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel,

Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt

erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten

beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen

vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss

aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c

SVG).

4.4

Wie alle Beweismittel unterliegen

auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung

bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des

Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von

einer (gerichtlichen) Expertise ab. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung

der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu

prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und das Vorbringen der

Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen

Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann

gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je

mit weiteren Hinweisen).

4.5

Das IRM-UZH hat die Fahreignung des

Beschwerdeführers mit Gutachten vom 17. Februar 2023 als negativ

beurteilt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten werden Anlass der Begutachtung

und die Vorgeschichte zutreffend wiedergegeben. Das Gutachten enthält eine

ausführliche - durch Befragung des Beschwerdeführers - erhobene Anamnese (u.a.

Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische Anamnese, Anamnese zum

Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese, Verkehrsanamnese) sowie den Untersuchungsbefund

einer Urinprobe. Das verkehrsmedizinische Gutachten sowie die Stellungnahme vom

13.

März 2023 sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine

Gründe ersichtlich sind, um davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt denn

auch nichts vor, das einen anderen Schluss aufdrängen würde (vgl. unten E.4.6).

Dem Gutachten kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das

Gericht diesem anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den

Auflagen erscheint daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen

von Auflagen und deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.

4.6

Der Arzt des Beschwerdeführers, Dr.

[…], hat am 29. April 2016 ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung für

verbotene Betäubungsmittel gestellt, dieses allerdings nicht direkt ans Bundesamt

für Gesundheit (BAG), sondern ans Bundesamt für Strassen (ASTRA) adressiert.

Deshalb liegt für den Beschwerdeführer bis anhin keine Ausnahmebewilligung für

die Einnahme von Dronabinol vor. Die ärztlich bewilligte Einnahme von Dronabinol

entbindet den Beschwerdeführer denn auch nicht von der Beachtung und Einhaltung

strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften. So werden Personen in der Bewilligung

des BAG zur Einnahme von Dronabinol denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass ein Motorfahrzeug nur führen darf, wer über die nötige Fahrfähigkeit im

Sinne des Strassenverkehrsgesetzes verfügt und es Personen, welche

Betäubungsmittel auf ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliegt, ihre

Fahrfähigkeit nachzuweisen, bspw. mittels ärztlichem Zeugnis (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019). Zudem muss die Kostenübernahme

durch die Krankenkasse geklärt sein. Vorliegend kann der Beschwerdeführer weder

eine Ausnahmebewilligung des BAG noch ein ärztliches Zeugnis betreffend Fahrfähigkeit

noch eine Kostengutsprache vorweisen. Zudem erschliesst sich anhand der in den

Vorakten vorzufindenden Arztberichte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers, welche eine Therapie mittels Dronabinol indiziert, was

denn auch das IRM-UZH festgehalten hat. Im Gegenteil hält der Bericht des

Kantonsspitals Baselland vom 31. August 2020 fest, dass viele offene Fragen bestehen

würden, von einer Verschreibung von Opiaten allerdings Abstand genommen werde. Man

zweifle an der Motivation des Beschwerdeführers, lösungsorientiert vorzugehen. So

habe der Beschwerdeführer denn auch ein Schmerzmedikament wegen seiner

Herzkrankheit abgelehnt. Der Bericht der Klinik Arlesheim vom 25. Juli

2021.

schloss allerdings eine Herzerkrankung aus. Weshalb der Beschwerdeführer

sich einzig mit Dronabinol therapiert, erschliesst sich somit nicht, zumal auch

das Rezept für Dronabinol keine Aussagen hierzu macht und kein Arztbericht für

die Verschreibung von Dronabinol vorliegt. Die Auflagen zur Abstinenz des

Cannabiskonsums sind ärztlich ausgewiesen, somit geeignet und verhältnismässig

und können dem Beschwerdeführer zugemutet werden, weil entgegen anderslautender

Arztberichte kein Entscheid zwischen seiner Gesundheit oder dem Erhalt eines

Lernfahrausweises getroffen werden muss. Ferner besteht entgegen der Behauptung

des Beschwerdeführers kein lebenslanges Fahrverbot. Sobald er eine mindestens

sechsmonatige Cannabisabstinenz sowie ein positives Resultat einer

verkehrspsychologischen Untersuchung nachweisen kann, ist eine Erteilung eines

Lernfahrausweises wieder möglich.

5.

Zusammengefasst kann dem

Beschwerdeführer der Lernfahrausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine

Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit

verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers

erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb

erforderlich.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine

geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag auf die Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law