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Entscheid

VWBES.2023.160

Familiennachzug

12. Oktober 2023Deutsch13 min

Vormundin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin 2 reichte Bestätigungen ein, wonach

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___,

Russland

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas

von Wartburg,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die aus Russland stammende B.___

(geb. 1973, nachfolgend Beschwerdeführerin 2 genannt) reiste am 5. Februar

1996 in die Schweiz ein und erhielt am 11. Juni 1996 eine

Aufenthaltsbewilligung und am 10. Dezember 2006 die

Niederlassungsbewilligung.

2. Am 7. Oktober 2014 ersuchte sie

beim Migrationsamt um Familiennachzug für ihre Mutter A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin 1 genannt). Nachdem ihr das Mig­rationsamt im Rahmen des

rechtlichen Gehörs mitgeteilt hatte, dass weder ein Härtefall noch ein

Abhängigkeitsverhältnis vorlägen und deshalb vorgesehen sei, das Gesuch

abzuweisen, zog die Beschwerdeführerin 2 das Gesuch am 10. Dezember 2014

zurück.

3. Am 3. Februar 2023 ersuchte die

Beschwerdeführerin 2 erneut um Familiennachzug für ihre Mutter. Dem Gesuch war

zu entnehmen, dass sich A.___ seit dem 3. Januar 2023 in der Schweiz

aufhalte. Das Gesuch wurde damit begründet, dass A.___ seit dem Jahr 2020

dement sei und wegen der aktuellen Lage in Russland nicht mehr alleine dort

leben könne. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Oktober 2020 als ihre

Vormundin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin 2 reichte Bestätigungen ein, wonach

sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von

CHF 9'109.00 erzielt. Weiter erhalte ihr Ehemann eine AHV-Rente von

CHF 2'799.00 (Altersrente CHF 1'999.00 und Kinderrente

CHF 800.00) sowie eine Altersrente der Pensionskasse von jährlich CHF 3'382.00.

Sie besitze eine 4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung und wohne dort mit dem

Ehemann und der 14-jährigen Tochter.

4. Nach diversen Abklärungen, Einholung

weiterer Unterlagen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt

das Familiennachzugsgesuch im Namen des Departements des Innern am

25. April 2023 ab und wies A.___ aus der Schweiz weg.

5. Gegen diese Verfügung erhoben die

Beschwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von

Wartburg, am 8. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung für A.___, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. Zudem wurde die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung beantragt.

6. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Das Migrationsamt beantragte am

15. Mai 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und verzichtete auf weitere Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). B.___ und A.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen Umständen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Nachzug von Familienangehörigen

in aufsteigender Linie ist im Ausländer- und Integrationsgesetz nicht

vorgesehen.

3.

Die Vorinstanz verneinte einen

eigenständigen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin als Rentnerin

gestützt auf Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), was durch die Beschwerdeführerin

nicht angefochten wurde. Auch macht sie keinen Härtefallanspruch gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE geltend.

4.

Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um

einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR

101).

Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert

grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch

kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht

wird. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und

minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen

zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem

Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich unabhängig vom Alter

namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten

ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen

werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt

nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und

Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen

erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt

sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 und 4.2 mit

diversen Hinweisen).

5.

Die Beschwerdeführerinnen machen

hierzu geltend, die Beschwerdeführerin 1 leide gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C.___

vom 22. Februar 2023 an einer gemischten Demenz. Es sei deshalb schon

mehrmals vorgekommen, dass sie sich verirrt habe, irrational gehandelt habe und

einfache Fragen nicht habe beantworten können. Sie sei deshalb auf engmaschige

Betreuung in Form einer Rundumbetreuung angewiesen.

Vor ihrer Einreise in die Schweiz sei

die Beschwerdeführerin 1 in Moskau durch eine privat finanzierte Pflegehelferin

rund um die Uhr betreut worden. Aufgrund des Krieges seien medizinische

Fachkräfte an die Front beordert worden, um verletzte Soldaten zu versorgen, so

auch die Pflegerin der Beschwerdeführerin 1, [...]. Danach habe die notwendige

Betreuung der Beschwerdeführerin 1 in Moskau nicht mehr sichergestellt werden

können.

Die Vorinstanz stelle sich unter

Berufung auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Moskau auf den

Standpunkt, es sei – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 –

immer noch möglich, eine Person für die Pflege zuhause einzustellen. Es sei

jedoch notorisch, dass das offizielle Russland mit im besten Fall geschönten

Informationen den Schein eines funktionierenden (Sozial)Staates

aufrechtzuerhalten bemüht sei, während sich dahinter ein maroder Staat befinde,

in welchem kranke und alte Menschen kaum unterstützt würden. Auf Informationen

staatlicher russischer Institutionen sei aktuell kein Verlass. Auf die Angaben

der Schweizer Botschaft in Moskau könne deshalb nicht abgestellt werden. Trotz

entsprechender Bemühungen sei es der Beschwerdeführerin 2 bisher nicht

gelungen, von der Schweiz aus in Moskau eine neue Pflegekraft zu finden, welche

die notwendige Rundumbetreuung der Beschwerdeführerin 1 übernehmen würde.

Müsste die Beschwerdeführerin 1 nun nach Russland zurückkehren, wäre ihre

lebensnotwendige Pflege nicht gesichert und ihre Existenz zumindest schwer

bedroht. Um dem entgegenzuwirken, müsste die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit

ihrer Mutter nach Moskau reisen, um dort nach einer geeigneten Betreuung zu

suchen und – sollte sie eine finden – diese während einer Weile zu überwachen.

Selbst aus der Antwort der Schweizer Botschaft gehe hervor, dass es unter

Umständen nicht einfach sei, die Qualität der Pflege zu kontrollieren. Es gebe

ausserdem viele Geschichten um Immobilienmakler, die ältere Menschen umbringen

und sich deren Eigentum aneignen würden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

also jemanden finden würde, der bereit wäre, die Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 zu übernehmen, sei es ihr aufgrund ihres gefestigten

Aufenthaltsrechts in der Schweiz (Aufenthalt seit 27 Jahren) und der

Festanstellung als Pflegefachfrau nicht zumutbar, für längere Zeit nach Moskau

zu reisen, um die Betreuung ihrer Mutter sicherzustellen. Dies zeige, dass die

notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin 1 – zumindest mittelfristig – nur

durch die Beschwerdeführerin 2 sichergestellt werden könne.

Die Beschwerdeführerin 1 könne auch

nicht in einer Pflegeinstitution untergebracht werden. Demenz sei in Russland

ein tabuisiertes Thema und der Staat verlasse sich darauf, dass an Demenz

erkrankte Personen durch die Familie betreut würden. Pflegeheime für ältere

Menschen seien eine Seltenheit und Pflegeplätze damit rar. Die Kosten seien

zudem enorm. Die günstigsten Heime würden pro Monat rund CHF 1'000.00

kosten. In besseren Institutionen seien die Kosten schnell doppelt so hoch.

Solche Kosten könne selbst die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Schweizer

Einkommen kaum stemmen. In der Schweiz würde die Beschwerdeführerin 2 die

Betreuung ihrer Mutter zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern selbst

übernehmen, weshalb dafür keine Kosten entstehen würden. Die Unterbringung in

Dispositiv

einer Pflegeinstitution in Russland sei aus diesen Gründen ausgeschlossen.

Die Betreuung der Beschwerdeführerin 1

könne somit nur durch die Beschwerdeführerin 2 übernommen werden, womit

ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Schutzbereich von Art. 8 EMRK

betroffen sei. Allein das von der Vorinstanz genannte öffentliche Interesse an

einer restriktiven Zuwanderung vermöge das private Interesse der

Beschwerdeführerinnen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die

Beschwerdeführerin 1 nicht zu überwiegen. Aufgrund des Fachkräftemangels

bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin 2

als Pflegefachfrau in der Schweiz bleibe. Der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK

geschützte Recht auf Privat- und Familienleben sei nicht verhältnismässig.

Weiter sei zu beachten, dass Schweizer

Bürger in Bezug auf den Familiennachzug in ansteigender Linie gegenüber

Staatsangehörigen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) stützen

können, zurzeit diskriminiert würden und ein entsprechender Vorstoss im

Parlament hängig sei, um dies zu beseitigen. De lege ferenda bestehe vorliegend

ein Anspruch auf Familiennachzug, zumal die Beschwerdeführerin 1 bereits heute

durch die Beschwerdeführerin 2 finanziell unterstützt werde.

6.1 Relevant ist vorliegend, dass die

Beschwerdeführerin 1 gemäss russischen Dokumenten aus dem Jahr 2020 und einem

ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 22. Februar 2023 an einer

beginnenden gemischten Demenz erkrankt und auf Hilfe angewiesen ist. Gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin 2 hatte diese bis anhin eine Pflegeperson

angestellt, welche die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Zuhause betreute. Sie

bringt vor, dass diese Pflegeperson nun wegen des Kriegs an die Front beordert

worden sei und es deshalb nicht mehr möglich sei, die notwendige Pflege und

Betreuung für die Beschwerdeführerin 1 im Heimatland sicherzustellen.

6.2 Diesbezüglich holte die Vorinstanz

Erkundigungen bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein. Die Botschaft

konsultierte eine Vertrauensärztin vor Ort, welche zur Frage, ob es trotz des

Personalmangels wegen des Krieges weiterhin möglich sei, eine Pflegeperson für

die Mutter einzustellen, Folgendes ausführte: «Es ist immer noch möglich, eine

Person für die Pflege zu Hause einzustellen. Aber wenn man nicht in Russland

ist, ist es natürlich nicht einfach, die Qualität der Pflege zu kontrollieren.

Ausserdem gibt es viele Geschichten über illegale Immobilienmakler, die ältere

Menschen umbringen und sich ihr Eigentum aneignen.» Zur Frage, ob es andere

Betreuungsmöglichkeiten für die erkrankte Mutter im Heimatland gebe, wurde

ausgeführt: «In der Stadt Moskau und in der Umgebung gibt es mehrere

Einrichtungen, die Pflege für ältere Menschen anbieten. Gute Einrichtungen sind

recht kostspielig. Ich konnte nichts Kostenloses finden, ausser Kuppelhospize,

aber dort kann man nur kurze Zeit bleiben.»

6.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten

Gegenteiliges und haben dazu einen Zeitungsartikel von taz.de aus dem Jahr 2013

eingereicht. Darin wird die Geschichte einer Familie mit einer demenzkranken

Person geschildert. Die zitierte Enkelin schilderte dabei, dass Personen, die

Verwandte hätten, grundsätzlich in Betreuungsinstitutionen nicht aufgenommen

würden. Es werde erwartet, dass Angehörige sich um ihre Alten kümmerten.

Altersheime für noch rüstige Rentner seien eine Seltenheit. Spezialisierte

Altersheime gebe es bislang keine. Einige Heime in Moskau hätten kleinere

Abteilungen für Demenz- und Alzheimer-Patienten eröffnet. Dies seien aber meist

private Einrichtungen, welche für russische Verhältnisse hohe Pflegeansätze

verlangten. Die günstigsten Heime würden 40'000 Rubel im Monat kosten (zum

damaligen Umrechnungskurs wurde dies mit 1'000 Euro angegeben, heute wären es

noch rund 378 Euro bzw. CHF 364.00). Für bessere Heime werde schon das

Doppelte verlangt. Die betroffene Familie schilderte, dass man auch dort wegen

der geringen Bettenzahl nicht unterkomme. Inzwischen gebe es vor den Toren

Moskaus einige Einrichtungen für VIP-Demente mit Beitragssätzen von 3'500 bis

4'000 Euro.

6.4 Vorliegend kann dahingestellt

bleiben, inwiefern dieser bereits zehnjährige Zeitungsartikel heute noch

aktuell ist und inwiefern sich das Betreuungsangebot in Moskau bis heute

geändert hat. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin 2 verständlich ist,

ihre Mutter bei sich in der Schweiz pflegen zu wollen und es bestimmt nicht

einfach ist, von der Schweiz aus die Pflege der dementen Mutter in Russland zu

organisieren und überwachen, kann nach der Rechtsprechung ein Recht auf

Familiennachzug für die Mutter einer Drittstaatsangehörigen aus dem Recht auf

Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur abgeleitet werden,

wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, indem die Betreuung der

nachzuziehenden Person nur durch die nachziehende Person erfolgen kann, und

damit personenabhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2022 vom

29. März 2023 E. 4.2). Dies trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die

Beschwerdeführerin 1 ist zwar aufgrund ihrer Demenzerkrankung unbestritten auf

Pflege und Betreuung angewiesen. Diese muss jedoch nicht zwingend durch ihre

Tochter erbracht werden, sondern kann auch durch eine beliebige Pflegekraft

oder Pflegeinstitution erfolgen, wie dies bis anhin auch der Fall war. Der

Verweis auf das mangelnde Betreuungsangebot in Russland kann zu keinem anderen

Ergebnis führen. Nach der Rechtsprechung verpflichtet der Umstand, dass es im

Heimatland der nachzuziehenden Elternteile weniger oder kaum Betreuungsangebote

wie Alters- oder Pflegeheime gibt, die Schweiz nicht dazu, ihr

Einwanderungssystem anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2022 vom

29. März 2023 E. 4.3.4 und 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2 und

4.3).

Nichts anderes können die

Beschwerdeführerinnen auch aus dem im Parlament hängigen Vorstoss zur

Inländerdiskriminierung ableiten. Die Beschwerdeführerin 2 ist

Drittstaatsangehörige, keine Schweizer Bürgerin.

Mit Blick auf die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin 2 sollte es ihr zudem möglich

sein, in Russland einen Heimplatz für CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00

pro Monat zu finanzieren, zumal auch die Betreuung der Mutter in der Schweiz

nicht gratis wäre. Im Moment fallen insbesondere Kosten für Krankenkassenprämien

und den täglichen Bedarf der Mutter an. Muss aber später bei steigendem Pflegebedarf

zusätzlich eine private Pflegekraft organisiert werden, wie dies die

Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. act. 213), werden diese Kosten jene für die

Betreuung und Pflege im Heimatland schnell übersteigen. Es besteht deshalb auch

ein grosses öffentliches Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik

gegenüber wirtschaftlich nicht aktiven Personen, um die Sozialsysteme nicht übermässig

zu belasten, zumal die Beschwerdeführerin 1 auch nie in diese eingezahlt hat

(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156 vom 17. Februar 2014 E.

7.4 ff.). Dieses öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen der

Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerin 1 war trotz Demenz in der Lage,

mit Begleitung der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz einzureisen, weshalb es

ihr auch möglich und zumutbar sein wird, wieder nach Russland zurückzureisen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin 1

bereits abgelaufen ist, ist ihr eine neue Frist anzusetzen. Sie hat die Schweiz

spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu verlassen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen 1

und 2 die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens bis zum

31. Dezember 2023 zu verlassen.

3. B.___ und A.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_633/2023 vom 21. Oktober 2025 bestätigt.