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Entscheid

VWBES.2023.162

Baubewilligung / Umbau bestehende Mobilfunkanlage

31. Januar 2024Deutsch27 min

Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

alle

vertreten durch F.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___,

3. Swisscom

(Schweiz) AG, vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG,

4. H.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Umbau bestehende Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am

14. Februar 2020 bei der Bau-, Werk- und Planungskommission der

Einwohnergemeinde G.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden

Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in

der Bauzone «Kernzone 1». Gemäss Zusatzblatt 1 zum Standortdatenblatt vom 30.

Oktober 2019 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe DOWO.

2. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021

erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___ dem

Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen

wurden abgewiesen.

3. Eine am 13. Oktober 2021 dagegen erhobene

Beschwerde von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ wies das Bau- und

Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 24. April 2023 ab. Die

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 wurden den Beschwerdeführern

auferlegt.

4. Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit

Schreiben vom 6. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten

folgende Anträge:

1. Der

Entscheid des Bau- und Justizdepartement vom 26. April 2023 sei aufzuheben.

2. Das

Baugesuch sei zur Neuberechnung der Anlagegrenzwerte an den OMEN zurückzuweisen

und anschliessend mit rechtsgenügender Entscheidbegründung neu zu eröffnen.

3. Eventualiter

sei das Verfahren zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem

sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen.

4. Eventualiter

sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven

Antennen (Vollzugsempfehlung BAFU vom 23. Februar 2021 und Änderung NISV vom

17. Dezember 2021) gefällt hat.

5. Subeventualiter

sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen

Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne

Sendeleistungserhöhung und gemittelter Messung eingehalten werden muss.

6. Den

Einsprechenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts

für Umwelt (NIS-Fachstelle: [...]) das Replikrecht zu gewähren.

5. Die Bau-, Werk- und

Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___ teilte mit Schreiben vom 30. Mai

2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

6. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023

schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

7. Die Swisscom (Schweiz) AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni

2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Antrag, Eventualantrag,

Subeventualantrag und sämtliche weiteren (Verfahrens-)Anträge seien abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

8. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023

äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.

9. Der Grundeigentümer von GB [...] Nr. [...]

liess sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. Oktober 2019 zu entnehmen

und beläuft sich auf 747.40 m.

Die Beschwerdeführer haben am

Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der

Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt (nicht aber deren Vertreter F.___)

innerhalb des Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz

einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid

nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.1

Es geht vorliegend nicht um den

Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau (inkl. Mast) einer

bestehenden Anlage; neu auch mit adaptiven Antennen. Unter adaptiven Antennen

im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die

ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen

in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige

Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese

Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung

geschehen. Konventionelle Antennen hingegen senden im Wesentlichen mit einer

immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung (vgl. Adaptive Antennen,

Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und

WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung

zur NISV], Ziff. 3.1).

3.2

Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau

der Mobilfunkantenne der Baubewilligung unterliegt (für eine

baubewilligungsfreie Änderung vgl. VWBES.2022.95). Einerseits ist mit Erhöhung

des Mastes eine äusserliche Änderung der Mobilfunkantenne auszumachen. Andererseits

kann auch eine mit der Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung die

Baubewilligungspflicht auslösen. Hierzu ist das zuletzt bewilligte

Standortdatenblatt vom 9. Februar 2009 demjenigen vom 30. Oktober 2019

gegenüberzustellen. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue

Standortdatenblatt vom 30. Oktober 2019 weicht insbesondere in folgenden

Punkten vom vormaligen ab: neu sind auch adaptive Antennen vorhanden. Es sind

neue Frequenzbereiche zu verzeichnen (bisher 1’800 MHz und 2’100 MHz, neu

700-900 MHz, 1’400-2’600 MHz und 3’600 MHz). Der Anlagenperimeter steigt von 61.73

m auf 112.11 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die

Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 617.34

m auf 747.40 m). Für den geplanten Umbau wurde vorliegend somit zu Recht ein

ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt.

4.

Die Beschwerdeführer beantragen die

Sistierung des Verfahrens. Die Sache ist spruchreif und der Ausgang des

Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts (zu

adaptiven Antennen) ab. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, welche für eine

Sistierung sprechen. Insbesondere wird sich nachfolgend auch zeigen, dass ein

hinreichendes Qualitätssicherungssystem (QS-System vorhanden ist (vgl. E. II

Ziff. 11.2 ff.). Die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführer auf Sistierung des

Verfahrens sind abzuweisen.

5.1

Die Beschwerdeführer monieren, für

die Beurteilung der geplanten Anlage bedürfe es der Publikation der originalen

Antennendiagramme, der detaillierten Produkteinformationen und der Angaben der

Einstellungen für den realen Betrieb.

5.2

Das Amt für Umwelt (AfU) erstellt für

die Überprüfung der Angaben in den eingereichten Unterlagen die notwendigen

umhüllenden Antennendiagramme. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des

rechtlichen Gehörs zwar Anspruch auf Akteneinsicht, nicht aber darauf, dass für

sie weitere Akten «generiert» werden. Das vorliegende Verfahren stellt auf das

Standortdatenblatt ab, welches alle relevanten Angaben im Zusammenhang mit den

Antennen beinhaltet und vom AfU in seiner Funktion als Fachstelle überprüft

wurde. Das Standortdatenblatt befindet sich in den Akten und konnte eingesehen

werden. Hingegen haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Veröffentlichung

oder Herausgabe der geforderten weiteren Dokumente (sofern diese überhaupt

vorhanden sind).

6.

Die Beschwerdeführer vermögen sodann nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie behaupten, ein adaptiver Betrieb der

Antennen sei mit maximal 300 Watt Sendeleistung nicht möglich. Die adaptiven

Fähigkeiten der Antennen Nr. 7, 8 und 9 sind mit maximal 300 Watt Sendeleistung

(entgegen den heute in der Regel höher beantragten Wattleistungen) wohl tatsächlich

begrenzt. Über die Tauglichkeit an sich ist vorliegend aber nicht zu befinden. Die

Beschwerdegegner dürfen denn auch nur die im Standortdatenblatt vom 30. Oktober

2019.

angegebene (und keine höhere) Sendeleistung verwenden. Die in diesem

Zusammenhang von den Beschwerdeführern geltend gemachte Mangelhaftigkeit und

Unvollständigkeit des Baugesuchs (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde) ist nicht

auszumachen.

7.

Sodann vermögen die Beschwerdeführer

auch sonst nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die eingereichten

Gesuchsunterlagen mangelhaft oder irreführend sein sollen.

8.1

Am 23. Februar 2021 veröffentlichte

das das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur

NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie die adaptiven Antennen rechnerisch auf

ihre Konformität mit der NISV überprüft werden sollen und beinhaltet namentlich

Ausführungen zum Korrekturfaktor für adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und 3.3.2).

Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002

eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021

bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive

Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen

NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten

Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.

basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal

möglichen Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022

vom 11. April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar

2023.

E. 6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der sogenannten «worst

case»-Betrachtung dar.

8.2

Der Korrekturfaktor wurde erst nach

Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs eingeführt und hat –

entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer – in der

zur Diskussion stehenden Beurteilung keine Anwendung gefunden. Vielmehr wurden

auch die adaptiven Antennen nach der «worst-case»-Betrachtung, unter

Berücksichtigung der maximalen Sendeleistung, beurteilt. Die Strahlung wird

dabei – wie bei

konventionellen Antennen –

unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale

Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S.

4). Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn

berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an

die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G

[Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020,S. 2). Dies hat zur Folge, dass die

einzuhaltenden und zu prüfenden Parameter von konventionellen und adaptiven

Antennen vorliegend identisch sind. Soweit die Beschwerdeführer rügen, adaptive

Antennen müssten gesondert gemessen und nicht gleich wie konventionelle

Antennen behandelt werden, kann ihnen im Zusammenhang mit der

«worst-case»-Betrachtung nicht gefolgt werden.

Die Einführung des Korrekturfaktors und

die sich damit stellenden Fragen sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit dem

Korrekturfaktor vorbringen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft insbesondere

auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Grenzwerte unter Anwendung

des Korrekturfaktors auf unzulässige Weise überschritten würden sowie den

zugehörigen Verfahrensantrag (S. 5 der Beschwerde) und den Subeventual-Antrag (vgl.

Antrag Ziff. 5 der Beschwerde). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht

einzutreten.

9.1

Mit Bezugnahme auf verschiedene

Berichte und Studien machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des

Vorsorgeprinzips geltend. Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unterhalb der geltenden Grenzwerte

schädlich für die menschliche Gesundheit. Die aktuellen Anlagegrenzwerte seien

schon in Bezug auf die elektronische Feldstärke zu hoch angesetzt. Die

Variabilität und die Pulsation der Strahlung sei gesundheitsschädlich.

9.2.1

Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt

darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich

oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen

(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der

Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem

durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die

durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11.

Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften

und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

14.

Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

9.2.2

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das BAFU

konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen und Nachträgen (vgl.

insbesondere Vollzugsempfehlung zur NISV und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung

zur NISV).

Die in der NISV (Anhang 1 und 2)

festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der

Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten

damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G

(New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren

Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven

Antennen], S. 5]).

9.2.3

Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11

Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb

der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten

Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach

Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der

wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen,

die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst

gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6.

Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019

vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP

2018.

S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet

wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte

Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts

abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine

beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20.

Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.

2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie die

technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in

der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der

zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten - d.h. international zusammengesetzten - Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

14.

Februar 2023 E. 5.4.1).

9.2.4

Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben

nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft

worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023,

mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).

Die NISV begrenzt die von

Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung, nicht aber diejenige von Mobiltelefonen

als solche. Studien, die sich im Wesentlichen mit den Auswirkungen der

Strahlung von Mobiltelefonen befassen, können daher zur Beurteilung der Grenzwerte

der NISV - wenn überhaupt - höchstens indirekt herangezogen werden (BGer

1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4.1).

9.3

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 vertieft mit zahlreichen Publikationen

auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend von den

Beschwerdeführern herangezogen. Dies betrifft namentlich folgende

Veröffentlichungen: Bericht Mobilfunk und Strahlung, herausgegeben von der

Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des UVEK, 18. November 2019;

die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Martin L. Pall, 5G

als ernste globale Herausforderung. Dabei gelangte das Bundesgericht zum

Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 sei als

Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als

die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch

HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der

Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen

wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen)

vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr

junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress

reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die

oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung

diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob

damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen

verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich,

um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es handle sich

dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des

BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass

weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und

Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht

werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für Schäden

unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne dem nicht

gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im Auftrag des BAFU

erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten

oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung

neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen,

Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen. Das Bundesgericht

hat die Beurteilung seither mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 mit Verweisen).

9.4

Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den oben

aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung - im

Rahmen der geltenden Grenzwerte - nach-zuweisen. Das Bundesgericht sah keinen

Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.

Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt

wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich

verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische

Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A.106/2005 vom 17. November

2005.

E. 4).

Das AfU hat in der Stellungnahme vom 12.

März 2020 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im

eingereichten Standortdatenblatt korrekt seien, die Annahmen betreffend die

Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zuträfen und die Immissionsprognose

zeige, dass die Grenzwerte der NISV eingehalten würden. Die Rüge der

Beschwerdeführer, die Anlagegrenzwerte stellten eine Beeinträchtigung der

Dispositiv

Gesundheit dar, erweist sich demnach als unbegründet. Eine Verletzung des

Vorsorgeprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor.

9.5 Verschiedene Studien haben sich zudem

mit möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch

die Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf

Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in Auftrag gegeben

wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach Intensität das

Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten beeinflussen

könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität der

verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema

durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht

abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in

Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf

Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und

wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und

BAG: https://www.5g-info.ch/was-weiss-man-ueber-die-auswirkungen-der-strahlung-von-mobilfunkantennen-auf-tiere-und-pflanzen/).

Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen.

9.6 Im Zusammenhang mit der Pulsation

hat sich das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes im bundesgerichtlichen

Verfahren 1C_100/2021 dahingehend vernehmen lassen, dass sich der Begriff

«Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung auf Verschiedenes beziehen

könne. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint

sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die

Signalübertragung. Die Aussage im Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des

Europäischen Parlaments vom Februar 2020 entspreche nicht einem wissenschaftlichen

Konsens. So werde beispielsweise in den ICNIRP-Richtlinien von 2020 erläutert,

es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B. sinusförmige) und

diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische Strahlung

unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig

systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu

können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien.

Andererseits könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende

Strahlungsintensitäten bezeichnet werden. Diesen seien Mobiltelefonbenutzerinnen

und -benutzer auch bei den bisherigen Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei

adaptiven Antennen, die ihr Signal gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten

solche Intensitätsunterschiede noch etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der

Wissenschaft gebe es keine genügenden Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede

als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche

Auswirkungen verursachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 5.6.2).

9.7 Diese Ausführungen des BAFU

betreffend die Pulsation im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung wurden im

bundesgerichtlichen Verfahren als zutreffend bezeichnet und können ohne

Weiteres auch im vorliegende Verfahren herangezogen werden. Inwiefern es sich

mit den von den hiesigen Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und

Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Dass es aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf gebe, dass Intensitätsunterschiede

als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche

Auswirkungen verursachten, vermögen die Beschwerdeführer auch vorliegend nicht

zu widerlegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.8 Nach dem Gesagten wurden die

geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vorliegend zu Recht

angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

10.1 Sodann machen die Beschwerdeführer

geltend, adaptive Antennen würden Reflexionen gezielt ausnutzen, was zu einer

falschen Immissionsprognose führe.

10.2 Das Bundesgericht hat im Verfahren

1C_100/2021 vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend

Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei (gestützt auf die

Antwort vom 21. Oktober 2022) eingehend mit der Frage der Auswirkungen von

Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen auseinandergesetzt. Es hält

fest, die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen würden genau

gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben

Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften

(Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem

Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch

Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur

dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese

auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es

sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem

OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres

wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige

diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei

der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste

Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.

Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien

höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich (worauf

letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere). Anschliessend

befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven

Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll und

stellte sodann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und

adaptiven Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese

gelte es in der Praxis umzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 E. 7.2.2 ff.). Was schliesslich die künftige rechnerische

Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen

nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode – soweit technisch

und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln

und neuen Gegebenheiten anzupassen (E. 7.2.4). Mit dem Identifizieren der drei

höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit.

c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und Beurteilung durch

die Fachbehörde ist dem Schutzgedanken der NISV genügend Rechnung getragen.

Dass diese Empfehlungen untauglich wären, vermochten die Beschwerdeführer nicht

aufzuzeigen. Nach dem Gesagten sind die Immissionsprognosen im Zusammenhang mit

der Reflexion im Standortdatenblatt hinreichend abgebildet. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

11.1 Die Beschwerdeführer monieren, die

bestehenden QS-Systeme seien bereits von ihrer Konzeption her untauglich. Es

brauche Begrenzungen auf Ebene der Hardware sowie Tests im laufenden Betrieb

durch die Behörde selbst, ohne Vorankündigung. Die Zertifikate des BAKOM seien

nicht geeignet, die Tauglichkeit der QS-Systeme für adaptive Antennen zu

bestätigen. Die effektiven Strahlengrenzwerte nach NISV könnten vor Ort an den

OMEN nicht unabhängig und in Echtzeit kontrolliert und bestimmt werden. Eine

Manipulation der Software sei möglich.

11.2 Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen

sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen

bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten

(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).

Das BAFU empfiehlt für die Ermittlung und Kontrolle der Immissionen geeignete

Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV).

Bei adaptiven Antennen müssen die im Rundschreiben «Qualitätssicherung zur

Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse» des BAFU vom 16. Januar 2006 (Rundschreiben QS)

empfohlenen QS-Systeme mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf

die Sendeleistung und das Abstrahlvermögen haben, dokumentiert und überwacht

werden. Dies umfasst namentlich den Status, ob die Antenne adaptiv betrieben

wird und den Korrekturfaktor (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,

Ziff. 4).

11.3 Mit Erteilung der Baubewilligung

wurden die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vom AfU in der Stellungnahme

vom 12. März 2020 erwähnten Auflagen einzuhalten (vgl. Beschluss der Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___ vom 4. Oktober 2021, Ziff. 1 der besonderen

Bestimmungen).

Diese Auflagen umfassen u.a. die

Durchführung von Abnahmemessungen an den OMEN NR. 3 bis und mit Nr. 7 sowie am

Zusatz-Omen A (bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht wird) und die

Zustellung des baulichen Abnahmeprotokolls an die kommunale Baubehörde und das

AfU zur Kontrolle.

11.4 Das Bundesgericht sah bis anhin

keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteil

1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7 mit Hinweisen). Im genannten Urteil erwog

es, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen

von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das

generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen

sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an

OMEN seien nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer

Kantone fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe

und Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche

Massnahmen (Plombierungen) zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021

vom 14. Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September

2019 E. 8.3).

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Manipulation im Zusammenhang mit

Abnahmemessungen und QS-Systemen bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt. Das

BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen Verfahren dahingehend

vernehmen lassen, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die

Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger

Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch hat

das BAFU ebenso ausgeführt, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete Kontrollinstrumentarium

(Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen Prognose mithilfe des

Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und laufende

Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut ausgebaut sei.

Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform

bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im Rahmen ihrer

Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere Abweichungen

entdeckten und solche schnell korrigiert würden. Das Bundesgericht gelangte

auch hier zum Ergebnis, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung besteht,

die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5). In diesem Zusammenhang hat das

Bundesgericht auch nicht gefordert, dass die momentane Sendeleistung der

adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt werden bzw. dass

ein ununterbrochener Datenfluss bestehen muss.

11.5 Zudem hat sich das Bundesgericht im

Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit den Messmethoden des METAS befasst

und diese für tauglich erklärt. Das BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen

Verfahren dahingehend vernehmen lassen, dass eine Unterschätzung der

elektrischen Feldstärke nicht möglich sei. Die Angaben würden von den

Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen

verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen

durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle

(SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die Messberichte den

Vollzugsbehörden eingereicht. Die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode

entspreche dem aktuellen Stand der Technik und sei tauglich (Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; Urteil des

Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).

11.6 Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Hinweise auf eine Verletzung der Anforderungen an die

Qualitätssicherung der geplanten Anlage liegen folglich nicht vor und die

Beschwerdeführer vermögen die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme nicht

in Zweifel zu ziehen. Es erübrigt sich, auf jede von den Beschwerdeführern

vorgebrachte Einzelheit einzugehen. Im Übrigen ist das BAFU momentan daran,

eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3). Die Beschwerde

erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.

12. Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.

https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu

Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz

versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die

Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.

Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage.

Gestützt auf die Ausführungen der

Beschwerdeführer unter der Überschrift «kein Versorgungsauftrag» (Ziff. 8 der

Beschwerde) vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

13. Schliesslich vermögen die

Beschwerdeführer auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie vorbringen,

die 5G-Datenübertragung benötige mehr Energie als die Übertragung mittel

Glasfaserkabel, was bei einer konsequenten Klimapolitik zu berücksichtigen sei.

Diese Thematik ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

14. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe

von je CHF 400.00 (total CHF 2'000.00) verrechnet. F.___ ist nicht

Beschwerdeführer, sondern Vertreter derselben. Der von F.___ geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 400.00 wird ihm zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 bestätigt.