VWBES.2023.162
Baubewilligung / Umbau bestehende Mobilfunkanlage
31. Januar 2024Deutsch27 min
Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle
vertreten durch F.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___,
3. Swisscom
(Schweiz) AG, vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG,
4. H.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Umbau bestehende Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am
14. Februar 2020 bei der Bau-, Werk- und Planungskommission der
Einwohnergemeinde G.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden
Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in
der Bauzone «Kernzone 1». Gemäss Zusatzblatt 1 zum Standortdatenblatt vom 30.
Oktober 2019 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe DOWO.
2. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021
erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___ dem
Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen
wurden abgewiesen.
3. Eine am 13. Oktober 2021 dagegen erhobene
Beschwerde von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ wies das Bau- und
Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 24. April 2023 ab. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 wurden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4. Gegen die eben genannte Verfügung
erhoben A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Schreiben vom 6. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten
folgende Anträge:
1. Der
Entscheid des Bau- und Justizdepartement vom 26. April 2023 sei aufzuheben.
2. Das
Baugesuch sei zur Neuberechnung der Anlagegrenzwerte an den OMEN zurückzuweisen
und anschliessend mit rechtsgenügender Entscheidbegründung neu zu eröffnen.
3. Eventualiter
sei das Verfahren zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem
sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen.
4. Eventualiter
sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven
Antennen (Vollzugsempfehlung BAFU vom 23. Februar 2021 und Änderung NISV vom
17. Dezember 2021) gefällt hat.
5. Subeventualiter
sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen
Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne
Sendeleistungserhöhung und gemittelter Messung eingehalten werden muss.
6. Den
Einsprechenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts
für Umwelt (NIS-Fachstelle: [...]) das Replikrecht zu gewähren.
5. Die Bau-, Werk- und
Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___ teilte mit Schreiben vom 30. Mai
2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
6. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023
schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
7. Die Swisscom (Schweiz) AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni
2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Antrag, Eventualantrag,
Subeventualantrag und sämtliche weiteren (Verfahrens-)Anträge seien abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023
äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.
9. Der Grundeigentümer von GB [...] Nr. [...]
liess sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. Oktober 2019 zu entnehmen
und beläuft sich auf 747.40 m.
Die Beschwerdeführer haben am
Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt (nicht aber deren Vertreter F.___)
innerhalb des Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz
einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid
nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1
Es geht vorliegend nicht um den
Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau (inkl. Mast) einer
bestehenden Anlage; neu auch mit adaptiven Antennen. Unter adaptiven Antennen
im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die
ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen
in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige
Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese
Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung
geschehen. Konventionelle Antennen hingegen senden im Wesentlichen mit einer
immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung (vgl. Adaptive Antennen,
Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und
WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung
zur NISV], Ziff. 3.1).
3.2
Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau
der Mobilfunkantenne der Baubewilligung unterliegt (für eine
baubewilligungsfreie Änderung vgl. VWBES.2022.95). Einerseits ist mit Erhöhung
des Mastes eine äusserliche Änderung der Mobilfunkantenne auszumachen. Andererseits
kann auch eine mit der Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung die
Baubewilligungspflicht auslösen. Hierzu ist das zuletzt bewilligte
Standortdatenblatt vom 9. Februar 2009 demjenigen vom 30. Oktober 2019
gegenüberzustellen. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue
Standortdatenblatt vom 30. Oktober 2019 weicht insbesondere in folgenden
Punkten vom vormaligen ab: neu sind auch adaptive Antennen vorhanden. Es sind
neue Frequenzbereiche zu verzeichnen (bisher 1’800 MHz und 2’100 MHz, neu
700-900 MHz, 1’400-2’600 MHz und 3’600 MHz). Der Anlagenperimeter steigt von 61.73
m auf 112.11 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die
Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 617.34
m auf 747.40 m). Für den geplanten Umbau wurde vorliegend somit zu Recht ein
ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt.
4.
Die Beschwerdeführer beantragen die
Sistierung des Verfahrens. Die Sache ist spruchreif und der Ausgang des
Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts (zu
adaptiven Antennen) ab. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, welche für eine
Sistierung sprechen. Insbesondere wird sich nachfolgend auch zeigen, dass ein
hinreichendes Qualitätssicherungssystem (QS-System vorhanden ist (vgl. E. II
Ziff. 11.2 ff.). Die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführer auf Sistierung des
Verfahrens sind abzuweisen.
5.1
Die Beschwerdeführer monieren, für
die Beurteilung der geplanten Anlage bedürfe es der Publikation der originalen
Antennendiagramme, der detaillierten Produkteinformationen und der Angaben der
Einstellungen für den realen Betrieb.
5.2
Das Amt für Umwelt (AfU) erstellt für
die Überprüfung der Angaben in den eingereichten Unterlagen die notwendigen
umhüllenden Antennendiagramme. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zwar Anspruch auf Akteneinsicht, nicht aber darauf, dass für
sie weitere Akten «generiert» werden. Das vorliegende Verfahren stellt auf das
Standortdatenblatt ab, welches alle relevanten Angaben im Zusammenhang mit den
Antennen beinhaltet und vom AfU in seiner Funktion als Fachstelle überprüft
wurde. Das Standortdatenblatt befindet sich in den Akten und konnte eingesehen
werden. Hingegen haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Veröffentlichung
oder Herausgabe der geforderten weiteren Dokumente (sofern diese überhaupt
vorhanden sind).
6.
Die Beschwerdeführer vermögen sodann nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie behaupten, ein adaptiver Betrieb der
Antennen sei mit maximal 300 Watt Sendeleistung nicht möglich. Die adaptiven
Fähigkeiten der Antennen Nr. 7, 8 und 9 sind mit maximal 300 Watt Sendeleistung
(entgegen den heute in der Regel höher beantragten Wattleistungen) wohl tatsächlich
begrenzt. Über die Tauglichkeit an sich ist vorliegend aber nicht zu befinden. Die
Beschwerdegegner dürfen denn auch nur die im Standortdatenblatt vom 30. Oktober
2019.
angegebene (und keine höhere) Sendeleistung verwenden. Die in diesem
Zusammenhang von den Beschwerdeführern geltend gemachte Mangelhaftigkeit und
Unvollständigkeit des Baugesuchs (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde) ist nicht
auszumachen.
7.
Sodann vermögen die Beschwerdeführer
auch sonst nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die eingereichten
Gesuchsunterlagen mangelhaft oder irreführend sein sollen.
8.1
Am 23. Februar 2021 veröffentlichte
das das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur
NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie die adaptiven Antennen rechnerisch auf
ihre Konformität mit der NISV überprüft werden sollen und beinhaltet namentlich
Ausführungen zum Korrekturfaktor für adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur
Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und 3.3.2).
Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002
eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021
bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive
Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen
NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten
Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.
basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal
möglichen Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022
vom 11. April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar
2023.
E. 6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der sogenannten «worst
case»-Betrachtung dar.
8.2
Der Korrekturfaktor wurde erst nach
Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs eingeführt und hat –
entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer – in der
zur Diskussion stehenden Beurteilung keine Anwendung gefunden. Vielmehr wurden
auch die adaptiven Antennen nach der «worst-case»-Betrachtung, unter
Berücksichtigung der maximalen Sendeleistung, beurteilt. Die Strahlung wird
dabei – wie bei
konventionellen Antennen –
unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale
Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S.
4). Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen
beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn
berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an
die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G
[Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020,S. 2). Dies hat zur Folge, dass die
einzuhaltenden und zu prüfenden Parameter von konventionellen und adaptiven
Antennen vorliegend identisch sind. Soweit die Beschwerdeführer rügen, adaptive
Antennen müssten gesondert gemessen und nicht gleich wie konventionelle
Antennen behandelt werden, kann ihnen im Zusammenhang mit der
«worst-case»-Betrachtung nicht gefolgt werden.
Die Einführung des Korrekturfaktors und
die sich damit stellenden Fragen sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit dem
Korrekturfaktor vorbringen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft insbesondere
auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Grenzwerte unter Anwendung
des Korrekturfaktors auf unzulässige Weise überschritten würden sowie den
zugehörigen Verfahrensantrag (S. 5 der Beschwerde) und den Subeventual-Antrag (vgl.
Antrag Ziff. 5 der Beschwerde). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.
9.1
Mit Bezugnahme auf verschiedene
Berichte und Studien machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des
Vorsorgeprinzips geltend. Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unterhalb der geltenden Grenzwerte
schädlich für die menschliche Gesundheit. Die aktuellen Anlagegrenzwerte seien
schon in Bezug auf die elektronische Feldstärke zu hoch angesetzt. Die
Variabilität und die Pulsation der Strahlung sei gesundheitsschädlich.
9.2.1
Der Immissionsschutz ist
bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt
darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das
Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die
natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen
(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der
Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem
durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die
durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die
Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11.
Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).
Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so
festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom
14.
Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
9.2.2
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die
von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das BAFU
konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen und Nachträgen (vgl.
insbesondere Vollzugsempfehlung zur NISV und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung
zur NISV).
Die in der NISV (Anhang 1 und 2)
festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der
Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten
damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G
(New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren
Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven
Antennen], S. 5]).
9.2.3
Zur Konkretisierung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11
Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb
der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten
Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach
Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der
wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen,
die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst
gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6.
Oktober 2020 E. 3.1).
Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte
hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine
Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019
vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP
2018.
S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet
wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte
Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts
abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine
beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20.
Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.
2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in
der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der
zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte.
Das Bundesgericht hält im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des
Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen
Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den
gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung
weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen
oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere
darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die
erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die
Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend
vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=
nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen
habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese
Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum
Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht
für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten
potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine
mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die
Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die
BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von
Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie
erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt
werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem
breit abgestützten - d.h. international zusammengesetzten - Expertengremium
vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,
die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche
Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom
14.
Februar 2023 E. 5.4.1).
9.2.4
Da die Immissionsgrenzwerte von
ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen
sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben
nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft
worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023,
mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).
Die NISV begrenzt die von
Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung, nicht aber diejenige von Mobiltelefonen
als solche. Studien, die sich im Wesentlichen mit den Auswirkungen der
Strahlung von Mobiltelefonen befassen, können daher zur Beurteilung der Grenzwerte
der NISV - wenn überhaupt - höchstens indirekt herangezogen werden (BGer
1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4.1).
9.3
Das Bundesgericht hat sich im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 vertieft mit zahlreichen Publikationen
auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend von den
Beschwerdeführern herangezogen. Dies betrifft namentlich folgende
Veröffentlichungen: Bericht Mobilfunk und Strahlung, herausgegeben von der
Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des UVEK, 18. November 2019;
die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Martin L. Pall, 5G
als ernste globale Herausforderung. Dabei gelangte das Bundesgericht zum
Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 sei als
Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als
die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch
HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der
Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen
wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen)
vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr
junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress
reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die
oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung
diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob
damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen
verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich,
um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es handle sich
dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des
BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass
weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und
Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht
werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für Schäden
unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne dem nicht
gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023
E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im Auftrag des BAFU
erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten
oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung
neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen,
Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen. Das Bundesgericht
hat die Beurteilung seither mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 mit Verweisen).
9.4
Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den oben
aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023
diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung - im
Rahmen der geltenden Grenzwerte - nach-zuweisen. Das Bundesgericht sah keinen
Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.
Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt
wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich
verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische
Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A.106/2005 vom 17. November
2005.
E. 4).
Das AfU hat in der Stellungnahme vom 12.
März 2020 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im
eingereichten Standortdatenblatt korrekt seien, die Annahmen betreffend die
Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zuträfen und die Immissionsprognose
zeige, dass die Grenzwerte der NISV eingehalten würden. Die Rüge der
Beschwerdeführer, die Anlagegrenzwerte stellten eine Beeinträchtigung der
Dispositiv
Gesundheit dar, erweist sich demnach als unbegründet. Eine Verletzung des
Vorsorgeprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor.
9.5 Verschiedene Studien haben sich zudem
mit möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch
die Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf
Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in Auftrag gegeben
wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach Intensität das
Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten beeinflussen
könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität der
verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema
durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht
abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in
Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf
Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und
wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und
BAG: https://www.5g-info.ch/was-weiss-man-ueber-die-auswirkungen-der-strahlung-von-mobilfunkantennen-auf-tiere-und-pflanzen/).
Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von
Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen.
9.6 Im Zusammenhang mit der Pulsation
hat sich das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes im bundesgerichtlichen
Verfahren 1C_100/2021 dahingehend vernehmen lassen, dass sich der Begriff
«Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung auf Verschiedenes beziehen
könne. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint
sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die
Signalübertragung. Die Aussage im Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des
Europäischen Parlaments vom Februar 2020 entspreche nicht einem wissenschaftlichen
Konsens. So werde beispielsweise in den ICNIRP-Richtlinien von 2020 erläutert,
es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B. sinusförmige) und
diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische Strahlung
unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig
systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu
können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien.
Andererseits könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende
Strahlungsintensitäten bezeichnet werden. Diesen seien Mobiltelefonbenutzerinnen
und -benutzer auch bei den bisherigen Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei
adaptiven Antennen, die ihr Signal gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten
solche Intensitätsunterschiede noch etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der
Wissenschaft gebe es keine genügenden Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede
als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche
Auswirkungen verursachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 E. 5.6.2).
9.7 Diese Ausführungen des BAFU
betreffend die Pulsation im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung wurden im
bundesgerichtlichen Verfahren als zutreffend bezeichnet und können ohne
Weiteres auch im vorliegende Verfahren herangezogen werden. Inwiefern es sich
mit den von den hiesigen Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und
Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Dass es aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf gebe, dass Intensitätsunterschiede
als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche
Auswirkungen verursachten, vermögen die Beschwerdeführer auch vorliegend nicht
zu widerlegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.8 Nach dem Gesagten wurden die
geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vorliegend zu Recht
angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
10.1 Sodann machen die Beschwerdeführer
geltend, adaptive Antennen würden Reflexionen gezielt ausnutzen, was zu einer
falschen Immissionsprognose führe.
10.2 Das Bundesgericht hat im Verfahren
1C_100/2021 vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend
Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei (gestützt auf die
Antwort vom 21. Oktober 2022) eingehend mit der Frage der Auswirkungen von
Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen auseinandergesetzt. Es hält
fest, die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen würden genau
gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben
Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften
(Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem
Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch
Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur
dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese
auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es
sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem
OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres
wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige
diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei
der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste
Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.
Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien
höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich (worauf
letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere). Anschliessend
befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven
Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll und
stellte sodann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und
adaptiven Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese
gelte es in der Praxis umzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom
14. Februar 2023 E. 7.2.2 ff.). Was schliesslich die künftige rechnerische
Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen
nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode – soweit technisch
und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln
und neuen Gegebenheiten anzupassen (E. 7.2.4). Mit dem Identifizieren der drei
höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit.
c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und Beurteilung durch
die Fachbehörde ist dem Schutzgedanken der NISV genügend Rechnung getragen.
Dass diese Empfehlungen untauglich wären, vermochten die Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen. Nach dem Gesagten sind die Immissionsprognosen im Zusammenhang mit
der Reflexion im Standortdatenblatt hinreichend abgebildet. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
11.1 Die Beschwerdeführer monieren, die
bestehenden QS-Systeme seien bereits von ihrer Konzeption her untauglich. Es
brauche Begrenzungen auf Ebene der Hardware sowie Tests im laufenden Betrieb
durch die Behörde selbst, ohne Vorankündigung. Die Zertifikate des BAKOM seien
nicht geeignet, die Tauglichkeit der QS-Systeme für adaptive Antennen zu
bestätigen. Die effektiven Strahlengrenzwerte nach NISV könnten vor Ort an den
OMEN nicht unabhängig und in Echtzeit kontrolliert und bestimmt werden. Eine
Manipulation der Software sei möglich.
11.2 Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen
sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen
bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten
(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).
Das BAFU empfiehlt für die Ermittlung und Kontrolle der Immissionen geeignete
Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV).
Bei adaptiven Antennen müssen die im Rundschreiben «Qualitätssicherung zur
Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse» des BAFU vom 16. Januar 2006 (Rundschreiben QS)
empfohlenen QS-Systeme mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf
die Sendeleistung und das Abstrahlvermögen haben, dokumentiert und überwacht
werden. Dies umfasst namentlich den Status, ob die Antenne adaptiv betrieben
wird und den Korrekturfaktor (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,
Ziff. 4).
11.3 Mit Erteilung der Baubewilligung
wurden die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vom AfU in der Stellungnahme
vom 12. März 2020 erwähnten Auflagen einzuhalten (vgl. Beschluss der Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde G.___ vom 4. Oktober 2021, Ziff. 1 der besonderen
Bestimmungen).
Diese Auflagen umfassen u.a. die
Durchführung von Abnahmemessungen an den OMEN NR. 3 bis und mit Nr. 7 sowie am
Zusatz-Omen A (bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht wird) und die
Zustellung des baulichen Abnahmeprotokolls an die kommunale Baubehörde und das
AfU zur Kontrolle.
11.4 Das Bundesgericht sah bis anhin
keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteil
1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7 mit Hinweisen). Im genannten Urteil erwog
es, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen
von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das
generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen
sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an
OMEN seien nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer
Kantone fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe
und Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche
Massnahmen (Plombierungen) zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021
vom 14. Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September
2019 E. 8.3).
Das Bundesgericht hat sich im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Manipulation im Zusammenhang mit
Abnahmemessungen und QS-Systemen bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt. Das
BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen Verfahren dahingehend
vernehmen lassen, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die
Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger
Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch hat
das BAFU ebenso ausgeführt, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete Kontrollinstrumentarium
(Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen Prognose mithilfe des
Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und laufende
Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut ausgebaut sei.
Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform
bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im Rahmen ihrer
Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere Abweichungen
entdeckten und solche schnell korrigiert würden. Das Bundesgericht gelangte
auch hier zum Ergebnis, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung besteht,
die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesgericht auch nicht gefordert, dass die momentane Sendeleistung der
adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt werden bzw. dass
ein ununterbrochener Datenfluss bestehen muss.
11.5 Zudem hat sich das Bundesgericht im
Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit den Messmethoden des METAS befasst
und diese für tauglich erklärt. Das BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen
Verfahren dahingehend vernehmen lassen, dass eine Unterschätzung der
elektrischen Feldstärke nicht möglich sei. Die Angaben würden von den
Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen
verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen
durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle
(SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die Messberichte den
Vollzugsbehörden eingereicht. Die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode
entspreche dem aktuellen Stand der Technik und sei tauglich (Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; Urteil des
Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).
11.6 Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Verfahren. Hinweise auf eine Verletzung der Anforderungen an die
Qualitätssicherung der geplanten Anlage liegen folglich nicht vor und die
Beschwerdeführer vermögen die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme nicht
in Zweifel zu ziehen. Es erübrigt sich, auf jede von den Beschwerdeführern
vorgebrachte Einzelheit einzugehen. Im Übrigen ist das BAFU momentan daran,
eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme
durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023
E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3). Die Beschwerde
erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
12. Die übertragenen Datenmengen nehmen
international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.
https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu
Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz
versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die
Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.
Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage.
Gestützt auf die Ausführungen der
Beschwerdeführer unter der Überschrift «kein Versorgungsauftrag» (Ziff. 8 der
Beschwerde) vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
13. Schliesslich vermögen die
Beschwerdeführer auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie vorbringen,
die 5G-Datenübertragung benötige mehr Energie als die Übertragung mittel
Glasfaserkabel, was bei einer konsequenten Klimapolitik zu berücksichtigen sei.
Diese Thematik ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
14. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe
von je CHF 400.00 (total CHF 2'000.00) verrechnet. F.___ ist nicht
Beschwerdeführer, sondern Vertreter derselben. Der von F.___ geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 400.00 wird ihm zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 bestätigt.