VWBES.2023.168
Unterrichtsausschluss
18. September 2023Deutsch12 min
Unter anderem, indem er am 4. November 2022 einer Mitschülerin im Rahmen des Turnunterrichts
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Schule
[...], vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Unterrichtsausschluss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (geb. 2013) besucht die
Primarschule in [...]. Mittels Verfügung vom 24. November 2022 wurde er vom 28.
November 2022 bis 23. Dezember 2022 vom Unterricht ausgeschlossen. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Als Begründung für den befristeten Unterrichtsausschluss wurde
angeführt, B.___ habe durch sein Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb
erheblich beeinträchtigt sowie das Wohl anderer Kinder schwerwiegend gefährdet.
Unter anderem, indem er am 4. November 2022 einer Mitschülerin im Rahmen des Turnunterrichts
mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Ein Gespräch mit den Eltern aufgrund
des sehr auffälligen Sozialverhaltens von B.___ fand bereits am 19. September
2022 statt.
1.2 Am 5. Dezember 2022 erhob die
Kindsmutter A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen den Unterrichtsausschluss Beschwerde
beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) mit den folgenden
Anträgen:
1. Die Verfügung der Schule [...] vom
24.11.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. B.___ sei sofort zum Unterricht in der
Primarschule [...] zuzulassen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Schulausschluss rechtswidrig war.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
1.3 Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 trat
das DBK auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.
2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 15. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte
grundsätzlich um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie beantragte die
Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid,
eventualiter die Feststellung, dass der Schulausschluss rechtswidrig war.
Ferner beantragte sie für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2023
beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
2.3 Die Schule [...], hier vertreten
durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, beantragte mit Stellungnahme vom 6. Juni
2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
2.4 Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege,
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin, bewilligt.
2.5 Mit Replik vom 4. Juli 2023 hielt
die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111). A.___ ist durch den
Nichteintretensentscheid des DBK beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der
Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung
sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung
im Einzelfall kaum je möglich wäre sowie die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles
Interesse, BGE 135 I 79, E. 1.1, S. 81; Markus Müller: Bernische
Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93 E. 5.1; Alain
Griffel: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 25).
2.2
Der Unterrichtsausschluss erfolgte
für die Zeit vom 28. November 2022 bis 23. Dezember 2022. Eine Aufhebung
oder Korrektur der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der
Beschwerdeführerin insofern nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Sohn unter diesen Umständen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der
Massnahme haben, ist offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan,
weshalb die nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von
Nutzen sein könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen
Interesses vorliegt.
2.3
Unbestritten und von der Vorinstanz
bejaht wurde, dass sich die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage jederzeit
wieder stellen könnte, da Unterrichtsausschlüsse aufgrund körperlicher
Auseinandersetzungen in der Schule, die dazu geführt haben, dass B.___ vom
Unterricht ausgeschlossen wurde, keine Seltenheit sind.
2.4
Nach § 63 Abs. 1 VSG können die
Lehrpersonen und die Schulleitung gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren
Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen
anordnen. Eine solche Massnahme ist der teilweise oder vollständige Ausschluss
vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr durch den
Schulleiter (§ 65 Abs. 1 lit. b VSG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wäre
eine rechtzeitige Anfechtung eines Unterrichtsausschlusses theoretisch möglich,
unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung wird nicht entzogen und die
Angelegenheit vordringlich behandelt (VWBES.2018.439 E. 1.4). Entsprechend hat
die Vorinstanz solche Verfahren beförderlich zu behandeln.
2.5
Selbst wenn aufgrund des
regelmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Unterrichtausschlüssen
davon ausgegangen würde, eine rechtzeitige Überprüfung sei kaum je möglich, müsste
es sich, für die Bejahung des virtuellen Interesses, um eine Frage handeln,
deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (vgl. Ziff. 2.1). Dies wurde von der Vorinstanz verneint, da es
sich um eine Massnahme in einem Einzelfall gehandelt habe, bzgl. derer sich die
Frage stellt, ob diese geeignet, erforderlich und zumutbar war. Diese
Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern es sich bei der Frage der
Zulässigkeit der angefochtenen Disziplinarmassnahme um eine grundsätzliche
Frage, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, handeln soll. Dass
durch den Unterrichtsausschluss das Grundrecht auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV tangiert worden sein
soll, bezieht sich auf die konkrete Anordnung im Einzelfall. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
3.1
Selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der
Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar.
Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein
erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Dieses
öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der
einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere
Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die
zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie
können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht
dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen
nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen.
Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffs als auch bei ihrer Organisation muss
sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die
Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die
Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre
Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr
aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in
Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen
Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird
insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird
der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die
Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der
Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der
vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im
öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der
übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).
3.2
Der vorübergehende Ausschluss muss
verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss trotz gewisser
Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine ungestörte Schulordnung
wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2 S. 24 f.). Die Eignung des Ausschlusses
ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger
einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus
disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende
Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten
Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass
der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern
der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann.
Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima
ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4 S. 26).
3.3
Bereits in der zweiten Klasse habe B.___
ein sehr auffälliges Sozialverhalten gezeigt, welches sich insbesondere im
respektlosen Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern, gewalttätigen
Wutausbrüchen und mangelndem Respekt gegenüber den Lehrpersonen geäussert habe
(vgl. Verfügung vom 24. November 2022). Den Journaleinträgen im LehrerOffice
zufolge verbesserte sich das Verhalten von B.___ in der dritten Klasse nicht. Diesen
ist zu entnehmen, dass ab September 2022 unzählige negative Beobachtungen
verzeichnet sind. Beispielsweise soll B.___ [...] am 2. September 2022 gedroht
haben, sie nach der Schule zu verprügeln, weil [...] zu B.___ ein Schimpfwort
gesagt haben soll. Ferner soll er auf der Herbstwanderung [...] angegriffen
haben, weil diese aus Versehen seine «Holz-Waffe» kaputt gemacht haben soll.
Weniger als drei Wochen später soll es erneut zu einem Angriff durch B.___
gekommen sein, bei welchem er auf den Hals einer Mitschülerin gezielt haben
soll, welche Angst hatte, er würde sie erwürgen. Selbst nach der Eskalation vom
4.
November 2022 bis zum Schulausschluss sind zahlreiche, zum Teil
mehrmals täglich, negative Beobachtungen festgehalten. Für weitere
Journaleinträge im LehrerOffice wird auf die Akten verwiesen. Ausschlaggebend
für den Unterrichtsausschluss sei der Vorfall im Turnunterricht vom 4. November
2022.
gewesen, bei welchem B.___ [...] mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen
habe, weil [...] ihn beim «Fangisspiel» aus Versehen berührt haben soll. Diese
Verfehlung vermag den auf vier Wochen befristeten Unterrichtsausschluss von B.___
zu rechtfertigen, zumal es sich um einen vorsätzlichen, groben Übergriff
handelte, welcher nicht das erste Fehlverhalten des Schülers darstellte.
Bereits am 19. September 2022 hat ein Gespräch mit den Eltern stattgefunden,
anlässlich dessen die Eltern über das sehr auffällige Sozialverhalten ihres
Sohnes aufgeklärt wurden. Er zeige gegenüber den Lehrpersonen respektloses
Verhalten, akzeptiere Regeln und Grenzsetzungen nicht und drohe anderen
Schülern sie zu verprügeln. Es wurde ihnen gegenüber klar gemacht, dass B.___
sich an die Regeln der Schule zu halten habe. Ausserdem wurde darauf
hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob die Lehrpersonen die Verantwortung
der Obhutspflicht wahrnehmen können (vgl. Aktennotiz zum Gespräch vom
19.09.2022). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch
inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.
4.1
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren gemäss Art.
123.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist.
4.2
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz
von CHF 190.00, ausmachend CHF 1'564.55 (Aufwand: 7.3 Std x CHF 190.00 = CHF
1'387.00, Auslagen: CHF 65.70, davon 7.7 % MwSt. = CHF 111.85) zu entschädigen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Therese Hintermann, im Umfang von CHF 438.00 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zzgl. MwSt., sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4.3
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die
weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen
Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des
Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom
26.
November 2002, E. 6). Bei der Gemeinde [...] handelt es sich um eine
kleinere Gemeinde im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Jedoch handelt es
sich vorliegend nicht um eine komplexe Streitsache, weshalb der Schule [...]
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'564.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Therese Hintermann, im Umfang von CHF 438.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zzgl. MwSt., sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Antrag der Schule [...] auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann