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Entscheid

VWBES.2023.168

Unterrichtsausschluss

18. September 2023Deutsch12 min

Unter anderem, indem er am 4. November 2022 einer Mitschülerin im Rahmen des Turnunterrichts

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

2. Schule

[...], vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Unterrichtsausschluss

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (geb. 2013) besucht die

Primarschule in [...]. Mittels Verfügung vom 24. November 2022 wurde er vom 28.

November 2022 bis 23. Dezember 2022 vom Unterricht ausgeschlossen. Einer

allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Als Begründung für den befristeten Unterrichtsausschluss wurde

angeführt, B.___ habe durch sein Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb

erheblich beeinträchtigt sowie das Wohl anderer Kinder schwerwiegend gefährdet.

Unter anderem, indem er am 4. November 2022 einer Mitschülerin im Rahmen des Turnunterrichts

mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Ein Gespräch mit den Eltern aufgrund

des sehr auffälligen Sozialverhaltens von B.___ fand bereits am 19. September

2022 statt.

1.2 Am 5. Dezember 2022 erhob die

Kindsmutter A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen den Unterrichtsausschluss Beschwerde

beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) mit den folgenden

Anträgen:

1. Die Verfügung der Schule [...] vom

24.11.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. B.___ sei sofort zum Unterricht in der

Primarschule [...] zuzulassen.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass der

Schulausschluss rechtswidrig war.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bewilligen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

1.3 Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 trat

das DBK auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.

2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 15. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte

grundsätzlich um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie beantragte die

Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid,

eventualiter die Feststellung, dass der Schul­ausschluss rechtswidrig war.

Ferner beantragte sie für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2023

beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

2.3 Die Schule [...], hier vertreten

durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, beantragte mit Stellungnahme vom 6. Juni

2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

2.4 Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege,

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin, bewilligt.

2.5 Mit Replik vom 4. Juli 2023 hielt

die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111). A.___ ist durch den

Nichteintretensentscheid des DBK beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der

Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung

sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung

im Einzelfall kaum je möglich wäre sowie die Beantwortung wegen deren

grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles

Interesse, BGE 135 I 79, E. 1.1, S. 81; Markus Müller: Bernische

Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93 E. 5.1; Alain

Griffel: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 25).

2.2

Der Unterrichtsausschluss erfolgte

für die Zeit vom 28. November 2022 bis 23. Dezember 2022. Eine Aufhebung

oder Korrektur der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der

Beschwerdeführerin insofern nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr

Sohn unter diesen Umständen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der

Massnahme haben, ist offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan,

weshalb die nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von

Nutzen sein könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen

Interesses vorliegt.

2.3

Unbestritten und von der Vorinstanz

bejaht wurde, dass sich die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage jederzeit

wieder stellen könnte, da Unterrichtsausschlüsse aufgrund körperlicher

Auseinandersetzungen in der Schule, die dazu geführt haben, dass B.___ vom

Unterricht ausgeschlossen wurde, keine Seltenheit sind.

2.4

Nach § 63 Abs. 1 VSG können die

Lehrpersonen und die Schulleitung gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren

Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen

anordnen. Eine solche Massnahme ist der teilweise oder vollständige Ausschluss

vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr durch den

Schulleiter (§ 65 Abs. 1 lit. b VSG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wäre

eine rechtzeitige Anfechtung eines Unterrichtsausschlusses theoretisch möglich,

unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung wird nicht entzogen und die

Angelegenheit vordringlich behandelt (VWBES.2018.439 E. 1.4). Entsprechend hat

die Vorinstanz solche Verfahren beförderlich zu behandeln.

2.5

Selbst wenn aufgrund des

regelmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Unterrichtausschlüssen

davon ausgegangen würde, eine rechtzeitige Überprüfung sei kaum je möglich, müsste

es sich, für die Bejahung des virtuellen Interesses, um eine Frage handeln,

deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffent­lichen

Interesse liegt (vgl. Ziff. 2.1). Dies wurde von der Vorinstanz verneint, da es

sich um eine Massnahme in einem Einzelfall gehandelt habe, bzgl. derer sich die

Frage stellt, ob diese geeignet, erforderlich und zumutbar war. Diese

Schlussfolgerung der Vor­instanz ist nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern es sich bei der Frage der

Zulässigkeit der angefochtenen Disziplinarmassnahme um eine grundsätzliche

Frage, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, handeln soll. Dass

durch den Unterrichtsausschluss das Grundrecht auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV tangiert worden sein

soll, bezieht sich auf die konkrete Anordnung im Einzelfall. Die Vorinstanz ist

somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

3.1

Selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der

Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar.

Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein

erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Dieses

öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der

einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere

Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die

zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie

können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht

dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen

nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung

ihrer Aufgabe hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen.

Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffs als auch bei ihrer Organisation muss

sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die

Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die

Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre

Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr

aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in

Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen

Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird

insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird

der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die

Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der

Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der

vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im

öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der

übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).

3.2

Der vorübergehende Ausschluss muss

verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss trotz gewisser

Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine ungestörte Schulordnung

wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2 S. 24 f.). Die Eignung des Ausschlusses

ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger

einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus

disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende

Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten

Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass

der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern

der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann.

Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima

ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4 S. 26).

3.3

Bereits in der zweiten Klasse habe B.___

ein sehr auffälliges Sozialverhalten gezeigt, welches sich insbesondere im

respektlosen Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern, gewalttätigen

Wutausbrüchen und mangelndem Respekt gegenüber den Lehrpersonen geäussert habe

(vgl. Verfügung vom 24. November 2022). Den Journaleinträgen im LehrerOffice

zufolge verbesserte sich das Verhalten von B.___ in der dritten Klasse nicht. Diesen

ist zu entnehmen, dass ab September 2022 unzählige negative Beobachtungen

verzeichnet sind. Beispielsweise soll B.___ [...] am 2. September 2022 gedroht

haben, sie nach der Schule zu verprügeln, weil [...] zu B.___ ein Schimpfwort

gesagt haben soll. Ferner soll er auf der Herbstwanderung [...] angegriffen

haben, weil diese aus Versehen seine «Holz-Waffe» kaputt gemacht haben soll.

Weniger als drei Wochen später soll es erneut zu einem Angriff durch B.___

gekommen sein, bei welchem er auf den Hals einer Mitschülerin gezielt haben

soll, welche Angst hatte, er würde sie erwürgen. Selbst nach der Eskalation vom

4.

November 2022 bis zum Schulausschluss sind zahlreiche, zum Teil

mehrmals täglich, negative Beobachtungen festgehalten. Für weitere

Journaleinträge im LehrerOffice wird auf die Akten verwiesen. Ausschlaggebend

für den Unterrichtsausschluss sei der Vorfall im Turnunterricht vom 4. November

2022.

gewesen, bei welchem B.___ [...] mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen

habe, weil [...] ihn beim «Fangisspiel» aus Versehen berührt haben soll. Diese

Verfehlung vermag den auf vier Wochen befristeten Unterrichtsausschluss von B.___

zu rechtfertigen, zumal es sich um einen vorsätzlichen, groben Übergriff

handelte, welcher nicht das erste Fehlverhalten des Schülers darstellte.

Bereits am 19. September 2022 hat ein Gespräch mit den Eltern stattgefunden,

anlässlich dessen die Eltern über das sehr auffällige Sozialverhalten ihres

Sohnes aufgeklärt wurden. Er zeige gegenüber den Lehrpersonen respektloses

Verhalten, akzeptiere Regeln und Grenzsetzungen nicht und drohe anderen

Schülern sie zu verprügeln. Es wurde ihnen gegenüber klar gemacht, dass B.___

sich an die Regeln der Schule zu halten habe. Ausserdem wurde darauf

hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob die Lehrpersonen die Verantwortung

der Obhutspflicht wahrnehmen können (vgl. Aktennotiz zum Gespräch vom

19.09.2022). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch

inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.

4.1

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren gemäss Art.

123.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist.

4.2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Beschwerdeführerin ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz

von CHF 190.00, ausmachend CHF 1'564.55 (Aufwand: 7.3 Std x CHF 190.00 = CHF

1'387.00, Auslagen: CHF 65.70, davon 7.7 % MwSt. = CHF 111.85) zu entschädigen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Therese Hintermann, im Umfang von CHF 438.00 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zzgl. MwSt., sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.3

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die

weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen

Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen

Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des

Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom

26.

November 2002, E. 6). Bei der Gemeinde [...] handelt es sich um eine

kleinere Gemeinde im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Jedoch handelt es

sich vorliegend nicht um eine komplexe Streitsache, weshalb der Schule [...]

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'564.55

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Therese Hintermann, im Umfang von CHF 438.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zzgl. MwSt., sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Antrag der Schule [...] auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann