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Entscheid

VWBES.2023.170

Familiennachzug

27. Juni 2024Deutsch15 min

Beschwerde vom 16. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht. Darin liess er sinngemäss

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27.

Januar 2023 ersuchte A.___, Staatsangehöriger der D.R. Kongo (Kinshasa), beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens.

2. Mit Schreiben vom 24. Januar

2023 ersuchte der von A.___ mandatierte Rechtsvertreter um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks umgekehrten Familiennachzugs zugunsten von A.___.

3. Am 16. März 2023 bestätigte das SEM,

dass das Asylverfahren für A.___ wieder aufgenommen worden sei. Das

Asylverfahren ist nach wie vor hängig.

4. Mit Schreiben vom 17. März 2023

sistierte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheides des SEM. Am 5. Mai 2023 erliess das

Migrationsamt betreffend die Sistierung eine anfechtbare Verfügung.

5. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, mit

Beschwerde vom 16. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht. Darin liess er sinngemäss

und im Wesentlichen ausführen, dass die Exklusivität des Asylverfahrens gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht zur

Anwendung gelange, da es sich vorliegend um das Recht auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handle. Er liess das

Folgende beantragen:

« 1. Es

sei auf die Beschwerde einzutreten.

2. Es

sei meinem Klienten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und meine

Person sei als Rechtsbeistand in diesem Verfahren zu bestellen.

3. Es

sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und

das Migrationsamt sei angewiesen, das Verfahren meines Klienten betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks umgekehrter Familiennachzug

weiter zu führen, Abklärungen zwecks Feststellung des massgebenden Sachverhalts

einzuführen und einen materiellen Entscheid zu treffen.

4. Alle

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Migrationsamts.»

6. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023

ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

7. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023

wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab mit der Begründung, die Beschwerde erscheine aussichtslos.

8. Gegen diese Verfügung gelangte der

Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 mittels Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches den

angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückwies (Entscheid des Bundesgerichts 2C_354/2023 vom

14. Februar 2024).

9. Mit Eingabe vom 4. April 2024

beantragte das Migrationsamt (nachfolgend: Vor­instanz) die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies die

Vorinstanz auf ihre angefochtene Verfügung und darauf, dass vorliegend kein

offensichtlicher Anspruch nach Art. 8 EMRK erkannt werden könne.

10. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess

der Beschwerdeführer die folgenden Belege einreichen, welche für die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung sprechen würden:

1. Nachweise betreffend Kindesanerkennung

und gemeinsamen Sorgerechts.

2. Brief von B.___ über ihre Beziehung des

Beschwerdeführers zu ihrem gemeinsamen Kind C.___, geb. 2024.

3. Kopie des Reisepasses von B.___.

4. Arbeitszusicherung der D.___ AG vom 18.

März 2024.

11. Mit Verfügung vom 10. April 2024

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde mit

Hinweis auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des

Anwaltsgesetzes des Kantons Solothurn (AnwG, BGS 127.10) abgewiesen. Es wird

darauf hingewiesen, dass künftig nur noch durch den Beschwerdeführer oder einen

zur Vertretung befugten Rechtsanwalt unterzeichnete Eingaben entgegengenommen

werden.

12. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Da die Zuständigkeit des

fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens (Erteilung einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung) den kantonalen Ausländerbehörden zukommt, das

Asylverfahren hingegen von den Bundesbehörden durchgeführt wird, besteht ein

komplexes Zuständigkeitsgeflecht (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3: Die

Wegweisung, der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen

Aufnahme, EJPD, SEM, Direktionsbereich Asyl, Abteilung Asylverfahren und

Praxis, S. 7, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html,

letztmals besucht am 17. Juni 2024). Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis

des Asylverfahrens zum ausländerrechtlichen Verfahren und besagt, dass eine

asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer

rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder

bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein

Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung

einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Grundsatz

der Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens, vgl. BGE 137 I 351 E.

1.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 416). Der verfolgte Zweck

besteht darin, die beiden Verfahren im Hinblick auf eine Beschleunigung der

Behandlung der Asylgesuche deutlich zu trennen (BGE 128 II 26 E. 2.1, publ. in:

Praxis 92/2003 Nr. 25). Es sollen nicht parallel zwei Verfahren durchgeführt

werden, und die Regelung soll verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren

verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem

negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche

Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (Urteil des Bundesgerichts 2A.8/2005 vom

30.6.2005

E. 3.1).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des

Asylverfahrens, wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen

Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützt,

nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung offensichtlich

besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 mit Hinweis

u.a. auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f.; Urteile 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E.

3.1; 2C_1170/2013 vom 28.7.2014 E. 3.1; 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.3.2;

2C_493/2010 vom 16.11.2010 E. 1.4). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn

sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht auf Privatleben beruft; es kann

aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des Familienlebens geht, namentlich

um die Beziehungen zwischen Ehegatten zu schützen; das setzt allerdings neben

einer engen und tatsächlichen Verbindung zwischen den Ehegatten voraus, dass

die gesuchstellende Person mit einer Person verheiratet ist, die über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 137 I 351 E. 3.1

S. 354 f., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 417 f.), denn eine in der Schweiz

lebende Angehörige kann ein Recht auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK nur

an ausländische Angehörige (Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren)

vermitteln, wenn sie selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Wer

selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen

solchen grundsätzlich auch nicht einer Drittperson zu vermitteln, selbst wenn

eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (Urteil des

Bundesgerichts 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 281

E. 3.1 S. 285; 126 II 335 E. 2a S. 339 f.).

2.3

Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

liegt vor, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr

die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 144 I 266 E. E.3.3. S. 273; BGE

135.

I 143 E. 1.3.1

S. 145 f.; BGE

130.

II 281 E. 3.1

S. 285 f.). Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung

für sich genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf

Anhieb klar erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird,

beispielsweise aus humanitären Gründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017

vom 6.6.2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 31 S. 354).

2.4

Das in Art. 8 EMRK verankerte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich

gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022

vom 12. Mai 2023, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer führt im

Wesentlichen aus, dass die Beurteilung des Asylverfahrens keinen Einfluss auf

das Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könne. Da

es auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK basiere und sich das Asylverfahren auf das

Asylgesetz beziehe, könnten die beiden Verfahren ohne Konflikt geführt werden. Art. 14

Abs. 1 AsylG sehe zwar die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens vor, jedoch

gelte diese nicht, wenn ein ausländerrechtlicher Anspruch auf eine ordentliche

Aufenthaltsbewilligung bestehe. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für

einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfülle und daher

einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, sei vorliegend von der

Exklusivität des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG abzuweichen. Die am 9. April

2024.

eingereichten Belege reichte der Beschwerdeführer unkommentiert ein.

3.2

Die Vorinstanz bringt dagegen im

Wesentlichen vor, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des

Asylverfahrens in Fällen, in denen sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen

Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK

stütze, nur gerechtfertigt sei, wenn der Anspruch auf Aufenthalts­bewilligung

offensichtlich bestehe (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 E. 3.3). Die

Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 I 91 E. 5.2) gestützt auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, seien kumulativ zu erfüllen. Die

Vorinstanz verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen, da nicht erwiesen

sei, dass der Beschwerdeführer der effektive Kindsvater von E.___, geb. 2018,

sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer Sozialhilfe und besuche E.___ lediglich

jedes zweite Wochenende.

4.1

Nach § 58 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) finden auf das

Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit

nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann ein

Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das

Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines

anderen Verfahrens abhängig ist. Gemäss Art. 14 AsylG kann eine

asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer

rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder

bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein

Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung

einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und

Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz, woraus ein Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung entstehen kann.

4.2.1

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges

des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines «offensichtlichen» Rechtsanspruches

auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (BGE 137 I 351 E. 3.1). Die

Vorinstanz stellt hierzu treffend fest, dass die Voraussetzung für die

Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf

Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz

leben zu können, kumulativ erfüllt sein müssen. Diese lauten folgendermassen

(BGE 143 I 21 E. 5.2):

1.

Eine

in affektiver Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.

2.

Eine

in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.

3.

Der

Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem

Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht

mehr aufrechterhalten werden könnte.

4.

Die

ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos»

verhalten.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden

Fall gegeben sind, ist in der Folge summarisch zu prüfen.

4.2.2

E.___ verfügt über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit Art. 8 EMRK grundsätzlich zu prüfen

ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch eine staatliche Entfernungs- und

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt

wird.

4.2.3

Bei nicht sorgeberechtigten

ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche

aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er

schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung

bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das

Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als

erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem

Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals

um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen das

Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu

verlangen: Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig»

im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt

es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos

ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten

nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die

faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen

Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).

4.2.4

Im vorliegenden Fall ist von einem

«üblichen» Besuchsrecht auszugehen, da in der Schweiz ein Besuchsrecht während

jedem zweiten Wochenende die Regel ist und dies vom Beschwerdeführer auch in

der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2023 und dem Schreiben an die Vorinstanz vom

24.

Januar 2023 (S. 5) bestätigt wird. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_592/2021 vom 29. August

2022.

E. 2.2 ff. mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.5) reicht dies nicht

aus für eine enge Eltern-Kind-Beziehung gemäss den vorgenannten Kriterien für

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer engen

Vater-Kind Beziehung, welche über das Mass des üblichen hinausgeht, kann somit

auch gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

4.2.5

Ein offensichtlicher Anspruch, wie

er gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt wird, ist somit bereits in

diesem Punkt auszuschliessen, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des

Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht für einen

offensichtlichen Anspruch gemäss den genannten Voraussetzungen spricht. So hat

er mittlerweile Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern. Hinsichtlich der

Tochter E.___ ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer diese als Tochter anerkannt hat, was sich aus den Akten eines

früheren Familiennachzugsgesuchs (VWBES.2021.68) des Beschwerdeführers ergibt. Der

dort eingereichte Familienausweis hätte dem Migrationsamt bekannt sein müssen.

4.3.1

Der Beschwerdeführer reichte dem

Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein, welche für die Erteilung eines

Aufenthaltstitels sprechen sollen. Offenbar ist er seit Einreichung der

Beschwerde Vater von C.___, geb. 2024, geworden. Weiter reichte er ein

Schreiben der D.___ AG ein. Die eingereichten Beweismittel reichte der

Beschwerdeführer völlig unkommentiert ein. Was er daraus ableiten will, führt

er mit keinem Wort aus.

4.3.2

Ein Gesuch um umgekehrten

Familiennachzug zur Tochter C.___ ist grundsätzlich separat einzureichen. Der

Beschwerdegegenstand kann nicht erweitert werden. Ohnehin besteht auch

diesbezüglich kein offensichtlicher Anspruch auf die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Lediglich aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter

ist nicht von einem in affektiver Hinsicht engen Eltern-Kind-Verhältnis

auszugehen. Es ist bspw. nicht ersichtlich, dass er mit seiner Tochter C.___ in

einem Haushalt wohnen würde oder wie oft er diese besucht. Der Beschwerdeführer

macht keinerlei Ausführungen zum Verhältnis zu seiner Tochter C.___. Zudem ist

der Beschwerdeführer momentan von der Sozialhilfe abhängig. Er hat zwar eine

Arbeitszusicherung der D.___ AG eingereicht, damit vermag er aber nicht eine in

wirtschaftlicher Hinsicht affektive Eltern-Kind-Beziehung zu beweisen, zumal er

auch hierzu keinerlei Ausführungen macht. Zwar lässt die eingereichte Arbeitszusicherung

die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer gewillt ist zu arbeiten und

seine Kinder finanziell zu unterstützen, eine offensichtliche Erfüllung der

genannten Voraussetzungen vermag diese aber nicht zu bestätigen, zumal er

mittlerweile wie ausgeführt für vier Kinder aufzukommen hätte.

4.4

Somit kann vorliegend nicht davon

gesprochen werden, dass ein «offensichtlicher» Rechtsanspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung, wie er für die Abweichung vom Grundsatz der

Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig ist, vorliegt. Die Vorinstanz ist

zu Recht nicht von einem offensichtlichen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung ausgegangen, sondern von der Ausschliesslichkeit des

Asylverfahrens. Entgegen der angefochtenen Verfügung liegt allerdings kein Fall

vor, der eine Sistierung des Verfahrens gebieten würde, da der Ausgang des

Verfahrens um Familiennachzug nicht vom Asylverfahren abhängt. Wie das MISA in

seiner Vernehmlassung selber ausführt, hätte es das vor dem Asylgesuch

eingeleitete Verfahren um Familiennachzug vielmehr abschreiben müssen. Da die

angefochtene Verfügung indessen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers

abgeändert werden darf, hat es mit der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte letztlich im

Hauptrechtsbegehren eine materielle Beurteilung seines Gesuchs, wobei er im

Ergebnis vollständig unterliegt. Bei diesem

Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

keine Parteientschädigung geschuldet.

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten trägt damit der

Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1 500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann