VWBES.2023.170
Familiennachzug
27. Juni 2024Deutsch15 min
Beschwerde vom 16. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht. Darin liess er sinngemäss
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27.
Januar 2023 ersuchte A.___, Staatsangehöriger der D.R. Kongo (Kinshasa), beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens.
2. Mit Schreiben vom 24. Januar
2023 ersuchte der von A.___ mandatierte Rechtsvertreter um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks umgekehrten Familiennachzugs zugunsten von A.___.
3. Am 16. März 2023 bestätigte das SEM,
dass das Asylverfahren für A.___ wieder aufgenommen worden sei. Das
Asylverfahren ist nach wie vor hängig.
4. Mit Schreiben vom 17. März 2023
sistierte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheides des SEM. Am 5. Mai 2023 erliess das
Migrationsamt betreffend die Sistierung eine anfechtbare Verfügung.
5. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, mit
Beschwerde vom 16. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht. Darin liess er sinngemäss
und im Wesentlichen ausführen, dass die Exklusivität des Asylverfahrens gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht zur
Anwendung gelange, da es sich vorliegend um das Recht auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handle. Er liess das
Folgende beantragen:
« 1. Es
sei auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es
sei meinem Klienten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und meine
Person sei als Rechtsbeistand in diesem Verfahren zu bestellen.
3. Es
sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Migrationsamt sei angewiesen, das Verfahren meines Klienten betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks umgekehrter Familiennachzug
weiter zu führen, Abklärungen zwecks Feststellung des massgebenden Sachverhalts
einzuführen und einen materiellen Entscheid zu treffen.
4. Alle
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Migrationsamts.»
6. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023
ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
7. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023
wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab mit der Begründung, die Beschwerde erscheine aussichtslos.
8. Gegen diese Verfügung gelangte der
Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 mittels Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches den
angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückwies (Entscheid des Bundesgerichts 2C_354/2023 vom
14. Februar 2024).
9. Mit Eingabe vom 4. April 2024
beantragte das Migrationsamt (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies die
Vorinstanz auf ihre angefochtene Verfügung und darauf, dass vorliegend kein
offensichtlicher Anspruch nach Art. 8 EMRK erkannt werden könne.
10. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess
der Beschwerdeführer die folgenden Belege einreichen, welche für die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung sprechen würden:
1. Nachweise betreffend Kindesanerkennung
und gemeinsamen Sorgerechts.
2. Brief von B.___ über ihre Beziehung des
Beschwerdeführers zu ihrem gemeinsamen Kind C.___, geb. 2024.
3. Kopie des Reisepasses von B.___.
4. Arbeitszusicherung der D.___ AG vom 18.
März 2024.
11. Mit Verfügung vom 10. April 2024
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde mit
Hinweis auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des
Anwaltsgesetzes des Kantons Solothurn (AnwG, BGS 127.10) abgewiesen. Es wird
darauf hingewiesen, dass künftig nur noch durch den Beschwerdeführer oder einen
zur Vertretung befugten Rechtsanwalt unterzeichnete Eingaben entgegengenommen
werden.
12. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Da die Zuständigkeit des
fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens (Erteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung) den kantonalen Ausländerbehörden zukommt, das
Asylverfahren hingegen von den Bundesbehörden durchgeführt wird, besteht ein
komplexes Zuständigkeitsgeflecht (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3: Die
Wegweisung, der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, EJPD, SEM, Direktionsbereich Asyl, Abteilung Asylverfahren und
Praxis, S. 7, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html,
letztmals besucht am 17. Juni 2024). Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis
des Asylverfahrens zum ausländerrechtlichen Verfahren und besagt, dass eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Grundsatz
der Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens, vgl. BGE 137 I 351 E.
1.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 416). Der verfolgte Zweck
besteht darin, die beiden Verfahren im Hinblick auf eine Beschleunigung der
Behandlung der Asylgesuche deutlich zu trennen (BGE 128 II 26 E. 2.1, publ. in:
Praxis 92/2003 Nr. 25). Es sollen nicht parallel zwei Verfahren durchgeführt
werden, und die Regelung soll verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren
verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem
negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (Urteil des Bundesgerichts 2A.8/2005 vom
30.6.2005
E. 3.1).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens, wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen
Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützt,
nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung offensichtlich
besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 mit Hinweis
u.a. auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f.; Urteile 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E.
3.1; 2C_1170/2013 vom 28.7.2014 E. 3.1; 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.3.2;
2C_493/2010 vom 16.11.2010 E. 1.4). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn
sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht auf Privatleben beruft; es kann
aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des Familienlebens geht, namentlich
um die Beziehungen zwischen Ehegatten zu schützen; das setzt allerdings neben
einer engen und tatsächlichen Verbindung zwischen den Ehegatten voraus, dass
die gesuchstellende Person mit einer Person verheiratet ist, die über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 137 I 351 E. 3.1
S. 354 f., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 417 f.), denn eine in der Schweiz
lebende Angehörige kann ein Recht auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK nur
an ausländische Angehörige (Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren)
vermitteln, wenn sie selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Wer
selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen
solchen grundsätzlich auch nicht einer Drittperson zu vermitteln, selbst wenn
eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (Urteil des
Bundesgerichts 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285; 126 II 335 E. 2a S. 339 f.).
2.3
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
liegt vor, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr
die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 144 I 266 E. E.3.3. S. 273; BGE
135.
I 143 E. 1.3.1
S. 145 f.; BGE
130.
II 281 E. 3.1
S. 285 f.). Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung
für sich genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf
Anhieb klar erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird,
beispielsweise aus humanitären Gründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017
vom 6.6.2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 31 S. 354).
2.4
Das in Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022
vom 12. Mai 2023, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer führt im
Wesentlichen aus, dass die Beurteilung des Asylverfahrens keinen Einfluss auf
das Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könne. Da
es auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK basiere und sich das Asylverfahren auf das
Asylgesetz beziehe, könnten die beiden Verfahren ohne Konflikt geführt werden. Art. 14
Abs. 1 AsylG sehe zwar die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens vor, jedoch
gelte diese nicht, wenn ein ausländerrechtlicher Anspruch auf eine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung bestehe. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfülle und daher
einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, sei vorliegend von der
Exklusivität des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG abzuweichen. Die am 9. April
2024.
eingereichten Belege reichte der Beschwerdeführer unkommentiert ein.
3.2
Die Vorinstanz bringt dagegen im
Wesentlichen vor, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens in Fällen, in denen sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen
Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
stütze, nur gerechtfertigt sei, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
offensichtlich bestehe (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 E. 3.3). Die
Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 I 91 E. 5.2) gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, seien kumulativ zu erfüllen. Die
Vorinstanz verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen, da nicht erwiesen
sei, dass der Beschwerdeführer der effektive Kindsvater von E.___, geb. 2018,
sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer Sozialhilfe und besuche E.___ lediglich
jedes zweite Wochenende.
4.1
Nach § 58 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) finden auf das
Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann ein
Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das
Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines
anderen Verfahrens abhängig ist. Gemäss Art. 14 AsylG kann eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz, woraus ein Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung entstehen kann.
4.2.1
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges
des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines «offensichtlichen» Rechtsanspruches
auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (BGE 137 I 351 E. 3.1). Die
Vorinstanz stellt hierzu treffend fest, dass die Voraussetzung für die
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf
Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz
leben zu können, kumulativ erfüllt sein müssen. Diese lauten folgendermassen
(BGE 143 I 21 E. 5.2):
1.
Eine
in affektiver Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.
2.
Eine
in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.
3.
Der
Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht
mehr aufrechterhalten werden könnte.
4.
Die
ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos»
verhalten.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden
Fall gegeben sind, ist in der Folge summarisch zu prüfen.
4.2.2
E.___ verfügt über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit Art. 8 EMRK grundsätzlich zu prüfen
ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch eine staatliche Entfernungs- und
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt
wird.
4.2.3
Bei nicht sorgeberechtigten
ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche
aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er
schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung
bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das
Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als
erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen das
Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu
verlangen: Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig»
im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt
es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos
ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten
nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die
faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen
Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).
4.2.4
Im vorliegenden Fall ist von einem
«üblichen» Besuchsrecht auszugehen, da in der Schweiz ein Besuchsrecht während
jedem zweiten Wochenende die Regel ist und dies vom Beschwerdeführer auch in
der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2023 und dem Schreiben an die Vorinstanz vom
24.
Januar 2023 (S. 5) bestätigt wird. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_592/2021 vom 29. August
2022.
E. 2.2 ff. mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.5) reicht dies nicht
aus für eine enge Eltern-Kind-Beziehung gemäss den vorgenannten Kriterien für
die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer engen
Vater-Kind Beziehung, welche über das Mass des üblichen hinausgeht, kann somit
auch gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
4.2.5
Ein offensichtlicher Anspruch, wie
er gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt wird, ist somit bereits in
diesem Punkt auszuschliessen, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht für einen
offensichtlichen Anspruch gemäss den genannten Voraussetzungen spricht. So hat
er mittlerweile Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern. Hinsichtlich der
Tochter E.___ ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer diese als Tochter anerkannt hat, was sich aus den Akten eines
früheren Familiennachzugsgesuchs (VWBES.2021.68) des Beschwerdeführers ergibt. Der
dort eingereichte Familienausweis hätte dem Migrationsamt bekannt sein müssen.
4.3.1
Der Beschwerdeführer reichte dem
Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein, welche für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels sprechen sollen. Offenbar ist er seit Einreichung der
Beschwerde Vater von C.___, geb. 2024, geworden. Weiter reichte er ein
Schreiben der D.___ AG ein. Die eingereichten Beweismittel reichte der
Beschwerdeführer völlig unkommentiert ein. Was er daraus ableiten will, führt
er mit keinem Wort aus.
4.3.2
Ein Gesuch um umgekehrten
Familiennachzug zur Tochter C.___ ist grundsätzlich separat einzureichen. Der
Beschwerdegegenstand kann nicht erweitert werden. Ohnehin besteht auch
diesbezüglich kein offensichtlicher Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Lediglich aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter
ist nicht von einem in affektiver Hinsicht engen Eltern-Kind-Verhältnis
auszugehen. Es ist bspw. nicht ersichtlich, dass er mit seiner Tochter C.___ in
einem Haushalt wohnen würde oder wie oft er diese besucht. Der Beschwerdeführer
macht keinerlei Ausführungen zum Verhältnis zu seiner Tochter C.___. Zudem ist
der Beschwerdeführer momentan von der Sozialhilfe abhängig. Er hat zwar eine
Arbeitszusicherung der D.___ AG eingereicht, damit vermag er aber nicht eine in
wirtschaftlicher Hinsicht affektive Eltern-Kind-Beziehung zu beweisen, zumal er
auch hierzu keinerlei Ausführungen macht. Zwar lässt die eingereichte Arbeitszusicherung
die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer gewillt ist zu arbeiten und
seine Kinder finanziell zu unterstützen, eine offensichtliche Erfüllung der
genannten Voraussetzungen vermag diese aber nicht zu bestätigen, zumal er
mittlerweile wie ausgeführt für vier Kinder aufzukommen hätte.
4.4
Somit kann vorliegend nicht davon
gesprochen werden, dass ein «offensichtlicher» Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung, wie er für die Abweichung vom Grundsatz der
Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig ist, vorliegt. Die Vorinstanz ist
zu Recht nicht von einem offensichtlichen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ausgegangen, sondern von der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens. Entgegen der angefochtenen Verfügung liegt allerdings kein Fall
vor, der eine Sistierung des Verfahrens gebieten würde, da der Ausgang des
Verfahrens um Familiennachzug nicht vom Asylverfahren abhängt. Wie das MISA in
seiner Vernehmlassung selber ausführt, hätte es das vor dem Asylgesuch
eingeleitete Verfahren um Familiennachzug vielmehr abschreiben müssen. Da die
angefochtene Verfügung indessen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abgeändert werden darf, hat es mit der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte letztlich im
Hauptrechtsbegehren eine materielle Beurteilung seines Gesuchs, wobei er im
Ergebnis vollständig unterliegt. Bei diesem
Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
keine Parteientschädigung geschuldet.
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten trägt damit der
Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1 500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann