VWBES.2023.174
Auflage in Baubewilligung / Steinquader
7. Dezember 2023Deutsch9 min
Die Parkplätze liegen entlang der nördlichen Parzellengrenze an der Zufahrtsstrasse
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
7. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Frey
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Therese
Hintermann,
Glättli Rechtsanwälte,
Martin Disteli-Strasse 9,
Postfach 768,
4601
Olten 1 Fächer
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Bauverwaltung
Lostorf,
Hauptstrasse 5,
4654
Lostorf,
Beschwerdegegner
betreffend Auflage in Baubewilligung /
Steinquader
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und
B.___ sind Miteigentümerinnen von Grundbuch Lostorf Nr. 3516, einer Parzelle,
die 43 a 27 m2 hält. Davon sind ca. 36 a Wiese und 3.3 a Parkplatz.
Die Parkplätze liegen entlang der nördlichen Parzellengrenze an der Zufahrtsstrasse
zum (ehemaligen) Thermalbad Lostorf. Im Gestaltungsplan vom 6. September 1983 (RRB
Nr. 2551) sind als «bestehende Verkehrsflächen» 54 Parkplätze vorgesehen. Der
Gestaltungsplan wurde zwar überarbeitet (RRB Nr. 6 vom 6. Januar 2009), das Grundstück
Nr. 3561 wurde aber «zum nicht bearbeiteten Gestaltungsperimeter» erklärt. Die
Parkplätze auf GB Nr. 3516 werden in den Sonderbauvorschriften als privat
bezeichnet; sie sind für die künftige Überbauung dieses Grundstücks vorgesehen.
Das ganze Areal liegt in einer Spezialzone und im BLN-Gebiet 1017 (Aargauer und
östlicher Solothurner Faltenjura).
2. Die beiden
Eigentümerinnen stellten auf ihren Parkplätzen Nrn. 16 bis 30 Steinquader auf
und ersuchten dafür im August 2022 um eine nachträgliche Baubewilligung. Die
kommunale Bauverwaltung erteilte die Bewilligung unter Auflagen und
Bedingungen. Ziffer 1 der Bewilligung lautete: «Die Steinquader befinden sich
im Bereich der im Gestaltungsplan festgelegten Parkplätze. Da sie im Moment die
Gesamtüberbauung nicht gefährden, kann dafür eine Abweichung vom Plan bewilligt
werden. Sollte eine neue Nutzung des Bads erfolgen, und die Parkplätze somit
für die Gesamtüberbauung notwendig werden, so sind die Steinquader auf erstes
Begehren der Baukommission zu Lasten der Bauherrschaft wieder zu entfernen.»
In Ziffer 2
steht: «Es handelt sich um eine temporäre Bewilligung.» (…)
3. Gegen diese
Ziffer 1 der kommunalen Bewilligung erhoben die Grundeigentümerinnen
Verwaltungsbeschwerde und verlangten deren Aufhebung. Das Departement erwog
namentlich, angefochten sei eine Resolutivbedingung. Es bestehe die
Möglichkeit, dass die Quader entfernt werden müssten, damit der Zugang zum Bad
erstellt werden könne. Auch die Parkplätze müssten dann aufgehoben werden. Die
angefochtene «Auflage» sei deshalb nicht aufzuheben, sondern wie folgt zu
präzisieren: «Die Steinquader befinden sich im Bereich des mit geänderten Gestaltungsplan
‘Kur- und Ausbildungszentrum Thermalbad Lostorf’, genehmigt vom Regierungsrat
am 6. Januar 2009 mit RRB-Nr. 2009/6, festgelegten öffentlichen Zugangs. Sollte
der Gestaltungsplan realisiert werden, so sind die Steinquader und die
Parkplätze auf erstes Begehren der Baukommission zu Lasten der Bauherrschaft zu
entfernen.» (Entscheid vom 4. Mai 2023).
4. Dagegen
liessen die Grundeigentümerinnen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der
Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Ebenso
aufzuheben sei die Bedingung in Ziff. 1 des Beschlusses der Baukommission.
Die
Steinquader der Beschwerdeführerinnen befänden sich nicht im Bereich des
öffentlichen Zugangs, den der geänderte Gestaltungsplan (2009) festgelegt habe.
Die Abbildung 1 in der angefochtenen Verfügung zeige nicht die streitbetroffene
Parzelle. Die Parkplätze mit den Quadern befänden sich im Areal, in dem der
Gestaltungsplan aus dem Jahr 1983 weiterhin gelte. Sollte der Gestaltungsplan
1983 realisiert werden, so wären die Quader auf erstes Begehren hin zu
entfernen. Nun seien die Beschwerdeführerinnen aber die Grundeigentümerinnen,
die bei einem Baugesuch Parkplätze vorsehen müssten. Auf die Bedingung, die
Quader seien zu entfernen, könne verzichtet werden. Es gebe keine
Konstellation, die die Beschwerdeführerinnen verpflichten könnte, Dritten (im
Gestaltungsplangebiet) ihre Parkplätze zur Verfügung zu stellen.
4. Die Baukommission
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Departement stellte denselben
Antrag.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen
ist vorab, ob die Quader nach Art. 22 RPG überhaupt baubewilligungspflichtig
sind. Baubewilligungspflichtig sind Bauten und Anlagen. Der Begriff «Bauten und
Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu
beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu
gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen
Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn sie erheblich sind
(BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an.
Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das
Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine
Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden
sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer
Dispositiv
vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer
Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die
zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen
Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als
Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG (vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind
zum Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald,
Klettersteige, Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen
Berggipfel beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die
einen Aschenbeisetzungsplatz auf der Alp kennzeichnen, und längere Zeit
aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay /
Didisheim / Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010,
Ziff. 1 b zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22
RPG unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen
auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die
Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und
von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer
ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung
von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).
Nach § 3 der
kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind alle Bauten und Anlagen
baubewilligungspflichtig. Es liegt auf der Hand, dass keine (neue) Baute oder
Anlage entsteht, wenn man einen grossen Stein auf seinen eigenen bewilligten
Parkplatz legt, den man nicht benötigt. Einen derzeit unnötigen Parkplatz
ausser Betrieb zu nehmen, mit einem «Chemp» zu sperren, ruft nach keiner
vorgängigen Kontrolle der Öffentlichkeit, zumal davon keinerlei
(Lärm-)Immissionen ausgehen. Nicht gebrauchte Parkplätze mit Steinquadern zu
blockieren, ist zwar kaum die einfachste und kostengünstigste Methode; das mag
aber offenbleiben. Weil die Steine nicht bewilligungspflichtig sind, ist die
Beschwerde gutzuheissen.
3. Die beiden
Gestaltungspläne sind etwas unübersichtlich, weil die Parzellengrenzen nicht (alle)
eingezeichnet sind. Das Departement hat die Pläne falsch interpretiert: Die
nord-östliche Ecke des neuen Gestaltungsplanperimeters ist nicht identisch mit
der nord-östlichen Ecke von GB Nr. 3516. Es geht hier nicht um die Parkplätze
entlang der neuen Badstrasse, die in einem Zipfel ganz im Nordosten noch auf GB
Nr. 2994 liegen und vom neuen Plan (aus dem Jahr 2009) als Gebiet für den
öffentlichen Zugang bezeichnet werden. Es kann heute nicht angeordnet werden,
diese Plätze seien zu entfernen, sollte der Plan je realisiert werden;
jedenfalls nicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen. Zu diesen Abstellplätzen
kann in diesem Verfahren nichts verfügt werden, denn sie sind Eigentum der Aqua-Spa-Resorts
Development & Management AG. Diese ist hier nicht Partei.
Die strittigen
Parkplätze befinden sich weiter südwestlich auf der Parzelle Nr. 3516 und stehen
im Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Sie sollen auch künftig den
Beschwerdeführerinnen dienen– und nicht etwa dem Bad. Ohne Zutun, ohne Projekt
der Beschwerdeführerinnen entsteht kein Bedarf für diese Parkplätze. Auch aus
diesem Grund ist die Departementalverfügung aufzuheben.
Vom
Departement behandelte Parkplätze
Strittige
Parkplätze (nach Baugesuch)
(Gestaltungsplan
2009)
(Orthofoto)
4. Die
Baubewilligung ist grösstenteils eine Polizeierlaubnis, jedenfalls soweit der
Baubehörde kein Ermessen zusteht, wie dies zum Beispiel bei der Beurteilung der
typologischen Eingliederung eines Vorhabens der Fall ist. Es handelt sich um
eine negative Feststellung des Inhalts, dass einem konkreten Bauvorhaben keine
Vorschriften entgegenstehen. Deshalb ist eine Baubewilligung im Regelfall nicht
befristet. Befristete Baubewilligungen sind nach neuerer Lehre aber möglich. Es
ist sogar zulässig, anzuordnen, die Bewilligung falle ohne weitere behördliche
Anordnung dahin. Gängig sind befristete Bewilligungen aber wohl nur in der
Energiegesetzgebung für Traglufthallen, Baracken und dergleichen sowie bei
Bauten, die zum Vornherein bloss befristet geplant sind wie Covid-Testzentren,
-Impfstationen oder Unterkünfte für asylsuchende Personen. Im vorliegenden Fall
eine befristete Bewilligung auszusprechen, ist unnötig und verfehlt. Auch eine
Resolutivbedingung findet keinen Raum. Vielmehr sind die Quadersteine auf den derzeit
nicht benötigten, seinerzeit bewilligten Parkplätzen einfach zu tolerieren.
Entsteht künftig für die Beschwerdeführerinnen ein Parkplatzbedarf, sind die
Steine dannzumal wegzuverfügen. Dies wird aber kaum nötig sein, werden die
Beschwerdeführerinnen doch ihren Parkplatzbedarf aus eigenem Antrieb selber
decken wollen (Vgl. zum Ganzen Peter Hänni: Planungs-, Bau und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 363 ff.).
5. Die Beschwerde
erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen, und die
Departementalverfügung ist aufzuheben. Dies mit der Folge, dass auch der
Beschluss der kommunalen Baukommission ersatzlos dahinfällt. Bei diesem Ausgang hat der Kanton die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht wurde eine Parteientschädigung von CHF 2'428.80
fakturiert (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dies erscheint als angemessen. Auch
für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist eine Entschädigung geschuldet. Dafür
liegt aber keine Kostennote in den Akten. Die Entschädigung ist deshalb ermessenweise
auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Nach § 77 VRG sind der Gemeinde keine Kosten aufzuerlegen. Folglich hat der Kanton die
Entschädigung zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 4. Mai 2023 wird aufgehoben.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
3.
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführerinnen insgesamt folgende
Parteientschädigungen zu bezahlen:
a)
CHF 2'428.80 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und
b)
CHF 1’500.00 für das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad