VWBES.2023.176
Kostenübernahme
21. Juni 2023Deutsch6 min
Aus diesem Grund leiste der Kanton Solothurn keine Beiträge an den Besuch des Passarellen-Lehrgangs
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 15. April 2023 und
ergänzend eingereichter Begründung vom 27. April 2023 ersuchte A.___, wohnhaft
in [...], um Kostengutsprache für den Passarellen-Lehrgang an der Aargauischen
Maturitätsschule für Erwachsene in Aarau (Start im August 2023, Dauer ein
Jahr). Zur Begründung machte sie geltend, ihr berufliches Ziel sei, die
Ausbildung zur Sekundarlehrerin zu absolvieren. Dazu müsse sie die Passarelle
besuchen. Diese möchte sie im Schwerpunktfach Französisch besuchen, da ihr
diese Sprache liege und sie den Wunsch habe, sie noch vertiefter
kennenzulernen. Leider werde aber Französisch als Schwerpunktfach im
diesjährigen Passarellen-Lehrgang im Kanton Solothurn resp. an der
Kantonsschule Solothurn nicht angeboten. Daher sei sie gezwungen, ihre
Ausbildung im Kanton Aargau zu absolvieren.
2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies
das Departement für Bildung und Kultur das Gesuch mit der Begründung ab, der
Besuch der Schule in Aarau sei zwar mit ausdrücklicher Genehmigung seitens des
Departementes möglich, seit Schuljahr 2015/2016 führe der Kanton Solothurn in
Solothurn (Durchführung am Standort der Kantonsschule Solothurn) indessen ein
eigenes Angebot mit einem einjährigen Vorbereitungskurs mit Ergänzungsprüfung.
Aus diesem Grund leiste der Kanton Solothurn keine Beiträge an den Besuch des Passarellen-Lehrgangs
an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
17. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Sie
möchte den Passarellen-Lehrgang mit Fremdspracheunterricht Französisch (und
nicht Englisch) besuchen. Französisch werde aber an der Kantonsschule Solothurn
mangels genügender Interessenten und Interessentinnen im Passarellen-Lehrgang
2023/2024 nicht angeboten. Sie habe daher keine andere Wahl, als ihre
Ausbildung ausserkantonal zu besuchen. Französisch sei eine Landessprache und
sie habe vor, ihr Studium an einer Universität in der welschen Schweiz zu
absolvieren und sich später für den diplomatischen Dienst zu bewerben. Aus
diesem Grund sei es für sie äusserst wichtig, eine solide Sprachausbildung in
Französisch geniessen zu können.
4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023
beantragte das Department für Bildung und Kultur die Abweisung der Beschwerde.
Die Mittelschulgesetzgebung verpflichte den Kanton Solothurn nicht dazu, eine
freie Wahl unter gleichartigen Ausbildungsgängen sicherzustellen. Beim Wunsch,
im Passarellen-Lehrgang die französische Sprache zu vertiefen, handle es sich
um eine persönliche Präferenz. Diese vermöge keine Kostenübernahmepflicht zu
begründen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist unbestritten, dass das
Departement für Bildung und Kultur grundsätzlich den Besuch des Passarellen-Lehrgangs
an der Maturitätsschule für Erwachsene Aarau (AME) bewilligen könnte (vgl.
Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und
Ausrichtung von Beiträgen, RSA 2009, BGS 411.241, Art. 1, Art. 6 Abs. 1; Anhang
II zum RSA 2009, Kanton Aargau: Listen der beitragsberechtigten Schulen zum RSA
2009, gültig vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024, Code NW 1, S. 6;
Codeliste Anhang II, S. 2).
Gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes (BGS
414.11) sorgt der Kanton für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und
Mittelschülern und führt die notwendigen Schulen. Die kantonalen Mittelschulen
bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an, welche die Anerkennungsbestimmungen
des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne erfüllen (§ 2
Abs. 1). Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge
(Sekundarschule P) nach der Volksschulgesetzgebung (§ 2 Abs. 2). Der
Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung weiterer Bildungsgänge
übertragen (§ 2 Abs. 3). Dies hat der Kanton Solothurn getan (vgl. Verordnung
über die Passarelle Berufsmaturität oder Fachmaturität – universitäre
Hochschulen, BGS 414.118). Gemäss § 2 dieser Verordnung werden der
Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung an der Kantonsschule Solothurn
durchgeführt. Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung
entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite
Landessprache angeboten wird (§ 6 Abs. 2). Der Französisch-Unterricht
erfolgt bei mehr als 12 Anmeldungen (vgl. Bildungsangebot des Kantons
Solothurn, Passarelle, Informationen zum Passarellen-Lehrgang 2023/2024,
Passarellen-Lehrgang – Unterricht, S. 17).
Nachdem der Kanton Solothurn über ein
eigenes Angebot für einen Passarellen-Lehrgang verfügt, ist es nicht zu
beanstanden, dass das Departement für Bildung und Kultur die Bewilligung für
einen ausserkantonalen Besuch dieses Lehrgangs nicht erteilt hat. Es ist zwar
verständlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Interessen den
Lehrgang lieber in Französisch besuchen möchte und es ist bedauerlich, dass es
zu wenig Interessierte gibt, damit der Kurs auch in Französisch angeboten
werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass es keine Verpflichtung seitens
des Kantons gibt, eine freie Wahl zwischen den beiden Sprachen sicherzustellen.
Bei der Ergänzungsprüfung ist – neben einer Prüfung der ersten Landessprache –
eine Prüfung in einer zweiten Landessprache oder in Englisch abzulegen (Art. 7
der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines
gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären
Hochschulen, SR 413.14). Mit dem Angebot in Englisch erfüllt der Kanton
Solothurn somit die Voraussetzungen dafür, dass die Absolventen und
Absolventinnen der Passarelle für die Ergänzungsprüfung gerüstet sind.
3.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde die
Beschwerdeführerin aber von der Kostenvorschusspflicht befreit. Angesichts
ihrer finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, das Gesuch definitiv zu
bewilligen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend
der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.
Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage
ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier