Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.176

Kostenübernahme

21. Juni 2023Deutsch6 min

Aus diesem Grund leiste der Kanton Solothurn keine Beiträge an den Besuch des Passarellen-Lehrgangs

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Bildung und Kultur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenübernahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 15. April 2023 und

ergänzend eingereichter Begründung vom 27. April 2023 ersuchte A.___, wohnhaft

in [...], um Kostengutsprache für den Passarellen-Lehrgang an der Aargauischen

Maturitätsschule für Erwachsene in Aarau (Start im August 2023, Dauer ein

Jahr). Zur Begründung machte sie geltend, ihr berufliches Ziel sei, die

Ausbildung zur Sekundarlehrerin zu absolvieren. Dazu müsse sie die Passarelle

besuchen. Diese möchte sie im Schwerpunktfach Französisch besuchen, da ihr

diese Sprache liege und sie den Wunsch habe, sie noch vertiefter

kennenzulernen. Leider werde aber Französisch als Schwerpunktfach im

diesjährigen Passarellen-Lehrgang im Kanton Solothurn resp. an der

Kantonsschule Solothurn nicht angeboten. Daher sei sie gezwungen, ihre

Ausbildung im Kanton Aargau zu absolvieren.

2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies

das Departement für Bildung und Kultur das Gesuch mit der Begründung ab, der

Besuch der Schule in Aarau sei zwar mit ausdrücklicher Genehmigung seitens des

Departementes möglich, seit Schuljahr 2015/2016 führe der Kanton Solothurn in

Solothurn (Durchführung am Standort der Kantonsschule Solothurn) indessen ein

eigenes Angebot mit einem einjährigen Vorbereitungskurs mit Ergänzungsprüfung.

Aus diesem Grund leiste der Kanton Solothurn keine Beiträge an den Besuch des Passarellen-Lehrgangs

an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

17. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Sie

möchte den Passarellen-Lehrgang mit Fremdspracheunterricht Französisch (und

nicht Englisch) besuchen. Französisch werde aber an der Kantonsschule Solothurn

mangels genügender Interessenten und Interessentinnen im Passarellen-Lehrgang

2023/2024 nicht angeboten. Sie habe daher keine andere Wahl, als ihre

Ausbildung ausserkantonal zu besuchen. Französisch sei eine Landessprache und

sie habe vor, ihr Studium an einer Universität in der welschen Schweiz zu

absolvieren und sich später für den diplomatischen Dienst zu bewerben. Aus

diesem Grund sei es für sie äusserst wichtig, eine solide Sprachausbildung in

Französisch geniessen zu können.

4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023

beantragte das Department für Bildung und Kultur die Abweisung der Beschwerde.

Die Mittelschulgesetzgebung verpflichte den Kanton Solothurn nicht dazu, eine

freie Wahl unter gleichartigen Ausbildungsgängen sicherzustellen. Beim Wunsch,

im Passarellen-Lehrgang die französische Sprache zu vertiefen, handle es sich

um eine persönliche Präferenz. Diese vermöge keine Kostenübernahmepflicht zu

begründen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Es ist unbestritten, dass das

Departement für Bildung und Kultur grundsätzlich den Besuch des Passarellen-Lehrgangs

an der Maturitätsschule für Erwachsene Aarau (AME) bewilligen könnte (vgl.

Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und

Ausrichtung von Beiträgen, RSA 2009, BGS 411.241, Art. 1, Art. 6 Abs. 1; Anhang

II zum RSA 2009, Kanton Aargau: Listen der beitragsberechtigten Schulen zum RSA

2009, gültig vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024, Code NW 1, S. 6;

Codeliste Anhang II, S. 2).

Gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes (BGS

414.11) sorgt der Kanton für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und

Mittelschülern und führt die notwendigen Schulen. Die kantonalen Mittelschulen

bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an, welche die Anerkennungsbestimmungen

des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne erfüllen (§ 2

Abs. 1). Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge

(Sekundarschule P) nach der Volksschulgesetzgebung (§ 2 Abs. 2). Der

Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung weiterer Bildungsgänge

übertragen (§ 2 Abs. 3). Dies hat der Kanton Solothurn getan (vgl. Verordnung

über die Passarelle Berufsmaturität oder Fachmaturität – universitäre

Hochschulen, BGS 414.118). Gemäss § 2 dieser Verordnung werden der

Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung an der Kantonsschule Solothurn

durchgeführt. Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung

entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite

Landessprache angeboten wird (§ 6 Abs. 2). Der Französisch-Unterricht

erfolgt bei mehr als 12 Anmeldungen (vgl. Bildungsangebot des Kantons

Solothurn, Passarelle, Informationen zum Passarellen-Lehrgang 2023/2024,

Passarellen-Lehrgang – Unterricht, S. 17).

Nachdem der Kanton Solothurn über ein

eigenes Angebot für einen Passarellen-Lehrgang verfügt, ist es nicht zu

beanstanden, dass das Departement für Bildung und Kultur die Bewilligung für

einen ausserkantonalen Besuch dieses Lehrgangs nicht erteilt hat. Es ist zwar

verständlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Interessen den

Lehrgang lieber in Französisch besuchen möchte und es ist bedauerlich, dass es

zu wenig Interessierte gibt, damit der Kurs auch in Französisch angeboten

werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass es keine Verpflichtung seitens

des Kantons gibt, eine freie Wahl zwischen den beiden Sprachen sicherzustellen.

Bei der Ergänzungsprüfung ist – neben einer Prüfung der ersten Landessprache –

eine Prüfung in einer zweiten Landessprache oder in Englisch abzulegen (Art. 7

der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen

und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines

gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären

Hochschulen, SR 413.14). Mit dem Angebot in Englisch erfüllt der Kanton

Solothurn somit die Voraussetzungen dafür, dass die Absolventen und

Absolventinnen der Passarelle für die Ergänzungsprüfung gerüstet sind.

3.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführerin hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde die

Beschwerdeführerin aber von der Kostenvorschusspflicht befreit. Angesichts

ihrer finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, das Gesuch definitiv zu

bewilligen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend

der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage

ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier