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Entscheid

VWBES.2023.177

Prüfung Aufhebung der Massnahme

10. August 2023Deutsch16 min

zu 100 Prozent handlungs- und urteilsfähig. Sie könne ihre Angelegenheiten deshalb

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

Aufhebung der Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. September 2021 ging bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung

von B.___ betreffend seine Mutter A.___, geb. [...], ein. Diese habe im

Dezember [...] einen Herzstillstand (Asystolie) erlitten und habe seither

kognitive Einschränkungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und

sie benötige Hilfe bei den alltäglichen Angelegenheiten und im Bereich

Finanzen.

Nach erfolgten Abklärungen ordnete die

KESB mit Entscheid vom 11. Januar 2022 für A.___ per 11. Februar 2022 eine

kombinierte Beistandschaft an (Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung). Beistand ist C.___, Soziale Dienste [...].

2. Am 12. Oktober 2022 beantragte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) die Aufhebung der «finanziellen Beistandschaft». Als sie

nach ihrem Herzstillstand mit dreimonatigem Spital- und dreiwöchigem

Kuraufenthalt nach Hause gekommen sei, sei sie mit der Zahlung der Rechnungen

total überfordert gewesen. Sie sei Herrn C.___ daher dankbar, dass er ihr

geholfen habe, ihre Schulden zu begleichen. Heute sei sie indessen wieder zu

100 Prozent genesen und habe alles wieder im Griff. Gemäss ihren Ärzten sei sie

zu 100 Prozent handlungs- und urteilsfähig. Sie könne ihre Angelegenheiten deshalb

wieder selber erledigen.

3. Mit Entscheid vom 20. April 2023 hob

die KESB im Rahmen der für die Beschwerdeführerin bestehenden Beistandschaft

die Aufgaben der Beistandsperson gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft)

auf (Ziff. 3.1). Im Übrigen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf

Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen (Ziff. 3.2).

4. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am

24. Mai 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3.2.

Eventualiter sei die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

aufzuheben und eine Aufsichtsperson gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB einzusetzen.

Subeventualiter sei die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB in

eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB umzuwandeln.

5. Die KESB beantragte am 13. Juni 2023

die Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. Juli 2023 an ihren Anträgen festhalten liess.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen

wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Vorliegend errichtete die KESB für A.___

wie erwähnt per 11. Februar 2022 eine kombinierte Beistandschaft

(Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung). Die

Begleitbeistandschaft wurde mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben.

Beibehalten wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. In

diesem Zusammenhang wurde der Beistand mit folgenden Aufgaben betraut:

-

Die Beschwerdeführerin beim

Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch

im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt),

Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen;

-

Die Beschwerdeführerin beim

Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das

gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

Gegen diese Beistandschaft wehrt sich

die Beschwerdeführerin.

2.2

Die KESB begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, aus der aktuellen Rückmeldung und Einschätzung

der Beistandsperson sowie der Vorgeschichte und der ärztlichen Einschätzung

gehe deutlich hervor, dass sich die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin seit der Errichtung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme

nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor ein Schutzbedarf und die

Beschwerdeführerin sei weiterhin auf Unterstützung bei der Verwaltung ihres

Einkommens und Vermögens sowie auf entsprechende Vertretungshandlungen durch

eine Beistandsperson angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer

Erkrankung weder die nötigen Ressourcen noch Fähigkeiten, ihre Administration

gänzlich selbstständig zu erledigen und ihr Einkommen und ihr Vermögen

verantwortungsvoll und in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse zu

verwalten.

2.3

Dagegen liess die Beschwerdeführerin

vorbringen, der Beistand verkenne in seiner Stellungnahme, dass die Beurteilung

der aktuellen Situation und nicht diejenige zum Zeitpunkt der Errichtung der

Beistandschaft massgebend sei. Die Beschwerdeführerin habe deutlich gemacht,

dass sie das Vermögen nicht achtlos ausgebe, sondern sogar gewinnbringend

anlegen wolle. Sie besorge seit einiger Zeit auch einen Teil der Zahlungen

selbst. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie sich bei Aufhebung

der Beistandschaft durch übermässigen Vermögensverzehr selbst gefährden würde.

Der Hausarzt habe seine Stellungnahme zum Zustand der Beschwerdeführerin ohne

Konsultation eingereicht. Zudem verfüge er als Hausarzt nicht über die erforderliche

Ausbildung, um eine neuropsychologische Diagnose zu stellen. Es müsse daher

davon ausgegangen werden, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz

unzutreffend bzw. zumindest in grobem Masse unzureichend seien.

Während der Dauer der Beistandschaft

habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin stetig gebessert und sie fühle

sich aktuell wieder in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln. Der Beistand

gehe davon aus, dass sie ihr Geld für falsche Zwecke ausgebe. Gerade ein

lediglich unvernünftig erscheinender Umgang mit Geld könne aber eine Errichtung

resp. einen Weiterbestand der Massnahme nicht rechtfertigen. Eine konkrete

Gefährdung für die Beschwerdeführerin, dass sie durch übermässigen

Vermögensverzehr ihre lebensnotwendigen Besorgungen nicht mehr erledigen könne,

sei angesichts des hohen Vermögens von über CHF [...] nicht erkennbar. Eine

Selbstsorge sei vorliegend möglich, zumal sie auch von ihrer Familie

Unterstützung erfahre. Sollte das Gericht dieser Argumentation nicht folgen,

sei die bestehende Beistandschaft durch Einsetzung einer Aufsichtsperson zu

ersetzen oder es sei – subeventualiter – die bestehende

Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB

umzuwandeln.

2.4

Die KESB erwähnte dazu, sie habe bei

der Beschwerdeführerin den Schwächezustand und den Schutz- und Massnahmebedarf

wiederholt und sorgfältig geprüft. Es bestehe nach wie vor ein Schwächezustand

und ein damit verbundener Schutzbedarf im Sinne des Gesetzes, welchen die

Beschwerdeführerin daran hindere, vernunftgemäss und in ihrem eigenen

wohlverstandenen Interesse zu handeln. Es drängten sich keine weiteren

diesbezüglichen Abklärungen auf. Eine ausreichende Unterstützung in einem

freiwilligen Setting sei nicht gegeben. In dieser Hinsicht sei insbesondere

auch der von der Beistandsperson eindrücklich beschriebene hohe Druck zu

berücksichtigen, welcher seitens des privaten Umfelds ausgeübt werde und gegen

den sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht ausreichend zur Wehr setzen könne.

Die bestehende Massnahme erweise sich nach wie vor als verhältnismässig. Es

bestehe kein Raum für einen Auftrag im Sinne von Art. 392 Abs. 3 ZGB und eine

Begleitbeistandschaft ohne die Zustimmung der (urteilsfähigen) hilfsbedürftigen

Person sei wirkungslos.

2.5

Die Beschwerdeführerin liess dazu

ausführen, der Beistand habe sich nicht vernehmen lassen, weshalb davon

auszugehen sei, dass dieser die gestellten Rechtsbegehren und das Anliegen der

Beschwerdeführerin befürworte. Der angebliche Schwächezustand und der daraus

resultierende Schutzbedarf sei entgegen der Auffassung der KESB nicht

sorgfältig abgeklärt worden. Der Hausarzt habe eine medizinische Begutachtung

ohne Konsultation bzw. ohne Untersuchung ausgestellt. Von einer aktuellen

Beurteilung der Sachlage könne nicht gesprochen werden. Das Familiensetting der

Beschwerdeführerin sei etabliert, ausgeglichen und auf keinen Fall geprägt von

ungleichen Druckverhältnissen. Gegen eine Unterstützung, insbesondere durch eine

Begleitung, habe sich die Beschwerdeführerin nie ausgesprochen.

3.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

3.2

Gemäss Art. 394 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs.

1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen

Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder

von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder

das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das

gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1

ZGB).

3.3

Die KESB hebt eine Beistandschaft

auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen

auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).

4.1

Im August 2021 wies der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin zu einer

neuropsychologischen Untersuchung an [...] bei Verdacht auf eine Hirnschädigung

nach Reanimation im Rahmen einer im Dezember [...] erlittenen Asystolie. Gemäss

Untersuchungsbericht Neuropsychologie [...] vom 15. Dezember 2021 sei die Beschwerdeführerin

aufgrund der Zuweisungsdiagnose einerseits kognitiv eingeschränkt, was in der

aktuellen Untersuchung habe objektiviert werden können. Andererseits bestehe

eine problematische Antriebsminderung als Folge der Hypoxie und aufgrund einer

fehlenden Tagesstruktur. Die Befunde seien insgesamt mit einer mittelschweren

bis schweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung vereinbar.

4.2

Im selben Zeitpunkt (November /

Dezember 2021) erging auch die Abklärung seitens der KESB, durchgeführt durch

die [...]. Aus dem Bericht vom 22. Dezember 2021 geht hervor, dass die grosse

Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin ein Problem darstelle und die

freiwillige Unterstützung nicht ausreiche. Ein Schwächezustand und eine

Schutzbedürftigkeit wurden bejaht. Die Beschwerdef.rerin habe keinen Überblick

über die anfallenden Angelegenheiten. Sie habe sich zwar sehr interessiert an

einer freiwilligen Einkommensverwaltung gezeigt, bereits nach wenigen Terminen

sei aber die Rückmeldung erfolgt, dass die Absprachefähigkeit dafür nicht

ausreichend sei. Die Existenzsicherung erfolge über eine IV-Teilrente (50 %)

und eine SUVA-Rente, die gepfändet sei. Vor über einem halben Jahr habe die

Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beantragt, ein Entscheid sei nach wie

vor hängig. Sie erhalte auch IPV. Bis zum Abschluss der Ausbildungen der Kinder

(zwei Söhne, geb. [...] und [...]) habe sie zudem IV-Kinderrenten erhalten. Mit

all diesen Einnahmen sei sie einigermassen über die Runden gekommen. Seit die

Kinderrenten weggefallen seien, gehe es überhaupt nicht mehr auf. Sie werde

eingedeckt mit Mahnungen und Betreibungen.

4.3

An dieser Situation hat sich in der

Zwischenzeit insofern etwas geändert, als die Beschwerdeführerin durch eine

Erbschaft zu einem Vermögen von rund [...] gekommen ist. Durch die

Unterstützung des Beistandes konnten die Schulden aufgearbeitet und Ordnung in

ihre finanziellen Angelegenheiten gebracht werden. Die Beschwerdeführerin ist

gemäss Ausführungen des Beistandes auch in der Lage, ihre Rechnungen zu

bezahlen. Der Beistand führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 indessen

auch aus, dass er im Verlaufe der Mandatsführung die Vergesslichkeit der

Beschwerdeführerin festgestellt habe. Er befürchte, dass die Menge der

anfallenden administrativen Aufgaben die Beschwerdeführerin überfordern könnte.

Aus seiner Sicht bestehe bei der Aufhebung der Beistandschaft die Gefahr, dass

die Beschwerdeführerin durch ihre Söhne oder ihren früheren Lebenspartner

(Kindsvater) bedrängt und um Geld gebeten werden könnte. Diese Befürchtung

erhärtet er mit Beispielen. Für ihn stelle sich auch die Frage, ob es der

Beschwerdeführerin gelinge, sich an ihr selbst gewähltes Budget zu halten. In

Bezug auf die Selbstwahrnehmung der Kompetenzen der Beschwerdeführerin erwähnt

er, durch die Einsetzung eines Beistandes sei der Beschwerdeführerin eine

grosse Last von den Schultern gefallen. Durch die Arbeit des Beistandes sei ihr

ihre Vergesslichkeit aber andererseits viel weniger vor Augen geführt worden,

was bei ihr zu einer Überschätzung betreffend den Umgang mit Geld geführt habe.

Er gönne ihr jeden Franken ihres Vermögens, möchte sie aber vor «falschen

Freunden» schützen.

4.4

Dr. med. D.___ geht in seinem

Bericht vom 25. März 2023 (Mail) von einer unveränderten Situation aus. Aus

seiner Sicht liege nach wie vor eine dauerhafte Schutzbedürftigkeit aufgrund

eines Schwächezustandes vor. Da die Beschwerdeführerin weiterhin mittelschwere

bis schwere neuropsychologische Einschränkungen zeige, bedürfe «es vor allem in

der Exekutive hinsichtlich aller bürokratischer Belange Hilfe» (Antwort b auf

Frage 2). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, ihre

persönlichen Angelegenheiten (Vermögenssorge sowie Wohnen und Gesundheit)

selbstständig und vollumfänglich in ihrem Interesse wahrzunehmen, meinte er,

nein, diese Tatsache werde sich auch nicht mehr ändern, somit sei die

Schädigung des Gehirns nach der Reanimation dauerhaft. In Bezug auf den

Zahlungsverkehr sei sie nicht als zurechnungsfähig einzustufen.

5.1

Es mag durchaus sein, dass sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin etwas gebessert und sie sich

in einem gewissen Ausmass erholt hat. Belege hierfür hat die Beschwerdeführerin

weder bei der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht.

Aufgrund der Aktenlage ist indessen klar ersichtlich, dass im jetzigen

Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, sie wäre in der Lage, sich um

ihre finanziellen Angelegenheiten vollständig selbstständig und in ihrem

(nachhaltigen) Interesse zu kümmern. Dies geht sowohl aus dem Bericht des

Beistandes vom 21. November 2022 als auch aus dem Antwortmail des Hausarztes

vom 25. März 2023 hervor. Der Vertretung der Beschwerdeführerin ist

zuzustimmen, dass der Bericht des Hausarztes knapp ausgefallen ist (und erst

auf mehrere Aufforderungen seitens der KESB eingereicht wurde) und Dr. med. D.___

auch nicht Facharzt in Neurologie ist. Dennoch gibt es keine Veranlassung, an

dessen Einschätzung hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin

zu zweifeln. Es braucht keinen Facharzt in Neurologie, um angesichts der von

den Fachärzten [...] erhobenen Befunde einschätzen zu können, ob sich an der

Situation der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Bürgerspital etwas

geändert hat, zumal diese nur gut ein Jahr zurücklag. Auch darf von einem Arzt

erwartet werden, dass er erwähnen würde, wenn er aufgrund von fehlenden

Konsultationen – sollte dies zutreffen – keine aktuelle Einschätzung abgeben

kann. Derartiges hat Dr. D.___ aber nicht festgehalten, sondern er hat sich

klar zur Situation und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin geäussert.

5.2

Im Weiteren kann entgegen der

Auffassung der Vertretung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen

werden, der Beistand habe in seinem Bericht vom 21. November 2022 nicht

die aktuelle Situation beurteilt. Im Gegenteil, aus dem Bericht geht deutlich

hervor, wie er die Lage seit dem Erhalt der Erbschaft einschätzt und er erwähnt

dazu auch Beispiele. Dass in einem solchen Bericht auch noch Gegebenheiten,

welche sich zu Beginn des Beistandsmandats ereignet haben, aufgeführt werden, ändert

an der Aktualität des Berichts nichts, geht es in einem derartigen Bericht doch

darum, die Gesamtsituation darzustellen und dabei kann ohne Weiteres auch auf allfällige

frühere Begebenheiten Bezug genommen werden, zumal die Beistandschaft noch

nicht einmal 1 Jahr installiert war. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass

der Beistand im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat,

sicherlich nicht geschlossen werden, er befürworte die Rechtsbegehren und

Anliegen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung der Beistandschaft.

Genauso gut kann dies auch bedeuten, dass er die Beschwerdeführerin mit einer weiteren

(abschlägigen) Stellungnahme nicht zusätzlich enttäuschen oder sie mit weiteren

Befürchtungen gegenüber ihren Familienangehörigen belasten wollte. Weshalb er

keine Stellungnahme abgegeben hat, muss daher offen bleiben.

5.3

Ferner scheint die

Beschwerdeführerin selber auch nicht so sicher zu sein, ob sie in der Tat in

der Lage sein wird, selbstständig ihr Vermögen zu verwalten und ihren

administrativen Verpflichtungen nachzukommen. So hat sie offenbar gegenüber

ihrem Beistand nie den Wunsch geäussert, die Beistandschaft aufzuheben und

anlässlich der Anhörung vor Ort bei der KESB vom 25. Januar 2023 hat sie

ausgeführt, sie könne gut mit Herrn C___ zusammenarbeiten. Anlässlich dieser

Anhörung hat sie sich zwar auch dahingehend geäussert, dass sie sich nun bereit

fühle, ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen; auf die

Frage, welche Rechnungen denn jeden Monat anfielen und wie viel ihr zur

Verfügung stünde, konnte sie dann aber keine näheren Angaben machen.

5.4

Zusammenfassend geht die KESB

derzeit somit zu Recht von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin und

einem damit verbundenen Schutzbedarf aus. Der Beistand hat nachvollziehbar und

mit Beispielen begründet aufgezeigt, dass die Gefahr besteht, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, in finanziellen Angelegenheiten in

ausreichendem Mass vernünftig und in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse

zu handeln. Es trifft zwar zu, dass eine Person nicht allein deshalb

verbeiständet werden kann, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld

umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das

Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht

jenem der Erben oder des Gemeinwesens (Urteil des Bundesgerichts 5A58/2022 vom

1.

Februar 2022 E. 4 mit Hinweis). Vorliegend besteht aber die Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin allfälligen Begehrlichkeiten verschiedener Personen aus

ihrem privaten Umfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht wird widerstehen resp.

sich zur Wehr setzen können. Auch wenn sie momentan über ein beträchtliches

Vermögen verfügt, bestünde bei einem raschen Vermögensverzehr die Gefahr, dass

das Vermögen nicht ausreichen könnte, um ihren Lebensunterhalt langfristig zu

decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin angesichts

des Umstandes, dass sie lange Zeit nicht gearbeitet hat, wohl nur über eine

bescheidene AHV-Rente verfügen wird. Sollte ihr Vermögen nicht ausreichen und

sie Ergänzungsleistungen beantragen müssen, könnte es zu einer entsprechenden

Kürzung kommen, wenn berücksichtigt würde, dass sie ihr Vermögen zuvor zu einem

grösseren Teil verschenkt hat. Dies würde sie ganz erheblich treffen und dies

gilt es zu verhindern. Es soll möglich sein, dass die Beschwerdeführerin mit

ihrem Vermögen nun langfristig ein Leben führen kann, das sie nicht mehr

zwingt, auf jeden Rappen achten zu müssen. Die KESB hat den Antrag auf

Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung daher zu Recht

abgelehnt.

6.

Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7.

Ergänzend anzufügen ist jedoch, dass es

absolut nachvollziehbar erscheint, wenn sich die Beschwerdeführerin nun mehr

gönnen möchte, als ihr dies bis anhin möglich gewesen ist. Darunter fallen

Anschaffungen wie auch Geschenke an ihre Familie und Freunde. Es ist auch

verständlich, wenn die Beschwerdeführerin ihre Söhne von ihrem Erbe mit einem

gewissen Geldbetrag unterstützen möchte. Sie kann sich diesbezüglich an ihren Beistand

wenden, der in dieser Beziehung durchaus grosszügig sein kann. Zu denken ist angesichts

ihres Vermögens auch an eine Erhöhung des Betrags, der der Beschwerdeführerin

zur freien Verfügung steht, so dass sie es nicht mehr als derart demütigend

empfinden muss, wenn sie für eine Anschaffung den Beistand fragen muss (aus den

Akten ist nicht ersichtlich, wie hoch dieser Freibetrag ist). Zudem würde dies

den Grad der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin erhöhen. Darauf

hinzuweisen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich

erneut einen Antrag auf Aufhebung der Massnahme stellen kann, sollte sich ihre

gesundheitliche Situation verbessern. Es ist zu berücksichtigen, dass die

Massnahme noch nicht sehr lange besteht und nun immer mehr Aufgaben von ihr

selbst ausgeführt werden. Dies gibt Gelegenheit zu prüfen, ob sich dies

bewährt.

8.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier