VWBES.2023.177
Prüfung Aufhebung der Massnahme
10. August 2023Deutsch16 min
zu 100 Prozent handlungs- und urteilsfähig. Sie könne ihre Angelegenheiten deshalb
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
Aufhebung der Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. September 2021 ging bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung
von B.___ betreffend seine Mutter A.___, geb. [...], ein. Diese habe im
Dezember [...] einen Herzstillstand (Asystolie) erlitten und habe seither
kognitive Einschränkungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und
sie benötige Hilfe bei den alltäglichen Angelegenheiten und im Bereich
Finanzen.
Nach erfolgten Abklärungen ordnete die
KESB mit Entscheid vom 11. Januar 2022 für A.___ per 11. Februar 2022 eine
kombinierte Beistandschaft an (Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung). Beistand ist C.___, Soziale Dienste [...].
2. Am 12. Oktober 2022 beantragte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) die Aufhebung der «finanziellen Beistandschaft». Als sie
nach ihrem Herzstillstand mit dreimonatigem Spital- und dreiwöchigem
Kuraufenthalt nach Hause gekommen sei, sei sie mit der Zahlung der Rechnungen
total überfordert gewesen. Sie sei Herrn C.___ daher dankbar, dass er ihr
geholfen habe, ihre Schulden zu begleichen. Heute sei sie indessen wieder zu
100 Prozent genesen und habe alles wieder im Griff. Gemäss ihren Ärzten sei sie
zu 100 Prozent handlungs- und urteilsfähig. Sie könne ihre Angelegenheiten deshalb
wieder selber erledigen.
3. Mit Entscheid vom 20. April 2023 hob
die KESB im Rahmen der für die Beschwerdeführerin bestehenden Beistandschaft
die Aufgaben der Beistandsperson gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft)
auf (Ziff. 3.1). Im Übrigen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen (Ziff. 3.2).
4. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am
24. Mai 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3.2.
Eventualiter sei die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
aufzuheben und eine Aufsichtsperson gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB einzusetzen.
Subeventualiter sei die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB in
eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB umzuwandeln.
5. Die KESB beantragte am 13. Juni 2023
die Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. Juli 2023 an ihren Anträgen festhalten liess.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen
wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Vorliegend errichtete die KESB für A.___
wie erwähnt per 11. Februar 2022 eine kombinierte Beistandschaft
(Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung). Die
Begleitbeistandschaft wurde mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben.
Beibehalten wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. In
diesem Zusammenhang wurde der Beistand mit folgenden Aufgaben betraut:
-
Die Beschwerdeführerin beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch
im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt),
Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen;
-
Die Beschwerdeführerin beim
Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das
gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Gegen diese Beistandschaft wehrt sich
die Beschwerdeführerin.
2.2
Die KESB begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, aus der aktuellen Rückmeldung und Einschätzung
der Beistandsperson sowie der Vorgeschichte und der ärztlichen Einschätzung
gehe deutlich hervor, dass sich die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin seit der Errichtung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor ein Schutzbedarf und die
Beschwerdeführerin sei weiterhin auf Unterstützung bei der Verwaltung ihres
Einkommens und Vermögens sowie auf entsprechende Vertretungshandlungen durch
eine Beistandsperson angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer
Erkrankung weder die nötigen Ressourcen noch Fähigkeiten, ihre Administration
gänzlich selbstständig zu erledigen und ihr Einkommen und ihr Vermögen
verantwortungsvoll und in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse zu
verwalten.
2.3
Dagegen liess die Beschwerdeführerin
vorbringen, der Beistand verkenne in seiner Stellungnahme, dass die Beurteilung
der aktuellen Situation und nicht diejenige zum Zeitpunkt der Errichtung der
Beistandschaft massgebend sei. Die Beschwerdeführerin habe deutlich gemacht,
dass sie das Vermögen nicht achtlos ausgebe, sondern sogar gewinnbringend
anlegen wolle. Sie besorge seit einiger Zeit auch einen Teil der Zahlungen
selbst. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie sich bei Aufhebung
der Beistandschaft durch übermässigen Vermögensverzehr selbst gefährden würde.
Der Hausarzt habe seine Stellungnahme zum Zustand der Beschwerdeführerin ohne
Konsultation eingereicht. Zudem verfüge er als Hausarzt nicht über die erforderliche
Ausbildung, um eine neuropsychologische Diagnose zu stellen. Es müsse daher
davon ausgegangen werden, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
unzutreffend bzw. zumindest in grobem Masse unzureichend seien.
Während der Dauer der Beistandschaft
habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin stetig gebessert und sie fühle
sich aktuell wieder in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln. Der Beistand
gehe davon aus, dass sie ihr Geld für falsche Zwecke ausgebe. Gerade ein
lediglich unvernünftig erscheinender Umgang mit Geld könne aber eine Errichtung
resp. einen Weiterbestand der Massnahme nicht rechtfertigen. Eine konkrete
Gefährdung für die Beschwerdeführerin, dass sie durch übermässigen
Vermögensverzehr ihre lebensnotwendigen Besorgungen nicht mehr erledigen könne,
sei angesichts des hohen Vermögens von über CHF [...] nicht erkennbar. Eine
Selbstsorge sei vorliegend möglich, zumal sie auch von ihrer Familie
Unterstützung erfahre. Sollte das Gericht dieser Argumentation nicht folgen,
sei die bestehende Beistandschaft durch Einsetzung einer Aufsichtsperson zu
ersetzen oder es sei – subeventualiter – die bestehende
Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB
umzuwandeln.
2.4
Die KESB erwähnte dazu, sie habe bei
der Beschwerdeführerin den Schwächezustand und den Schutz- und Massnahmebedarf
wiederholt und sorgfältig geprüft. Es bestehe nach wie vor ein Schwächezustand
und ein damit verbundener Schutzbedarf im Sinne des Gesetzes, welchen die
Beschwerdeführerin daran hindere, vernunftgemäss und in ihrem eigenen
wohlverstandenen Interesse zu handeln. Es drängten sich keine weiteren
diesbezüglichen Abklärungen auf. Eine ausreichende Unterstützung in einem
freiwilligen Setting sei nicht gegeben. In dieser Hinsicht sei insbesondere
auch der von der Beistandsperson eindrücklich beschriebene hohe Druck zu
berücksichtigen, welcher seitens des privaten Umfelds ausgeübt werde und gegen
den sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht ausreichend zur Wehr setzen könne.
Die bestehende Massnahme erweise sich nach wie vor als verhältnismässig. Es
bestehe kein Raum für einen Auftrag im Sinne von Art. 392 Abs. 3 ZGB und eine
Begleitbeistandschaft ohne die Zustimmung der (urteilsfähigen) hilfsbedürftigen
Person sei wirkungslos.
2.5
Die Beschwerdeführerin liess dazu
ausführen, der Beistand habe sich nicht vernehmen lassen, weshalb davon
auszugehen sei, dass dieser die gestellten Rechtsbegehren und das Anliegen der
Beschwerdeführerin befürworte. Der angebliche Schwächezustand und der daraus
resultierende Schutzbedarf sei entgegen der Auffassung der KESB nicht
sorgfältig abgeklärt worden. Der Hausarzt habe eine medizinische Begutachtung
ohne Konsultation bzw. ohne Untersuchung ausgestellt. Von einer aktuellen
Beurteilung der Sachlage könne nicht gesprochen werden. Das Familiensetting der
Beschwerdeführerin sei etabliert, ausgeglichen und auf keinen Fall geprägt von
ungleichen Druckverhältnissen. Gegen eine Unterstützung, insbesondere durch eine
Begleitung, habe sich die Beschwerdeführerin nie ausgesprochen.
3.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
3.2
Gemäss Art. 394 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs.
1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder
von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder
das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das
gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1
ZGB).
3.3
Die KESB hebt eine Beistandschaft
auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen
auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
4.1
Im August 2021 wies der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin zu einer
neuropsychologischen Untersuchung an [...] bei Verdacht auf eine Hirnschädigung
nach Reanimation im Rahmen einer im Dezember [...] erlittenen Asystolie. Gemäss
Untersuchungsbericht Neuropsychologie [...] vom 15. Dezember 2021 sei die Beschwerdeführerin
aufgrund der Zuweisungsdiagnose einerseits kognitiv eingeschränkt, was in der
aktuellen Untersuchung habe objektiviert werden können. Andererseits bestehe
eine problematische Antriebsminderung als Folge der Hypoxie und aufgrund einer
fehlenden Tagesstruktur. Die Befunde seien insgesamt mit einer mittelschweren
bis schweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung vereinbar.
4.2
Im selben Zeitpunkt (November /
Dezember 2021) erging auch die Abklärung seitens der KESB, durchgeführt durch
die [...]. Aus dem Bericht vom 22. Dezember 2021 geht hervor, dass die grosse
Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin ein Problem darstelle und die
freiwillige Unterstützung nicht ausreiche. Ein Schwächezustand und eine
Schutzbedürftigkeit wurden bejaht. Die Beschwerdef.rerin habe keinen Überblick
über die anfallenden Angelegenheiten. Sie habe sich zwar sehr interessiert an
einer freiwilligen Einkommensverwaltung gezeigt, bereits nach wenigen Terminen
sei aber die Rückmeldung erfolgt, dass die Absprachefähigkeit dafür nicht
ausreichend sei. Die Existenzsicherung erfolge über eine IV-Teilrente (50 %)
und eine SUVA-Rente, die gepfändet sei. Vor über einem halben Jahr habe die
Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beantragt, ein Entscheid sei nach wie
vor hängig. Sie erhalte auch IPV. Bis zum Abschluss der Ausbildungen der Kinder
(zwei Söhne, geb. [...] und [...]) habe sie zudem IV-Kinderrenten erhalten. Mit
all diesen Einnahmen sei sie einigermassen über die Runden gekommen. Seit die
Kinderrenten weggefallen seien, gehe es überhaupt nicht mehr auf. Sie werde
eingedeckt mit Mahnungen und Betreibungen.
4.3
An dieser Situation hat sich in der
Zwischenzeit insofern etwas geändert, als die Beschwerdeführerin durch eine
Erbschaft zu einem Vermögen von rund [...] gekommen ist. Durch die
Unterstützung des Beistandes konnten die Schulden aufgearbeitet und Ordnung in
ihre finanziellen Angelegenheiten gebracht werden. Die Beschwerdeführerin ist
gemäss Ausführungen des Beistandes auch in der Lage, ihre Rechnungen zu
bezahlen. Der Beistand führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 indessen
auch aus, dass er im Verlaufe der Mandatsführung die Vergesslichkeit der
Beschwerdeführerin festgestellt habe. Er befürchte, dass die Menge der
anfallenden administrativen Aufgaben die Beschwerdeführerin überfordern könnte.
Aus seiner Sicht bestehe bei der Aufhebung der Beistandschaft die Gefahr, dass
die Beschwerdeführerin durch ihre Söhne oder ihren früheren Lebenspartner
(Kindsvater) bedrängt und um Geld gebeten werden könnte. Diese Befürchtung
erhärtet er mit Beispielen. Für ihn stelle sich auch die Frage, ob es der
Beschwerdeführerin gelinge, sich an ihr selbst gewähltes Budget zu halten. In
Bezug auf die Selbstwahrnehmung der Kompetenzen der Beschwerdeführerin erwähnt
er, durch die Einsetzung eines Beistandes sei der Beschwerdeführerin eine
grosse Last von den Schultern gefallen. Durch die Arbeit des Beistandes sei ihr
ihre Vergesslichkeit aber andererseits viel weniger vor Augen geführt worden,
was bei ihr zu einer Überschätzung betreffend den Umgang mit Geld geführt habe.
Er gönne ihr jeden Franken ihres Vermögens, möchte sie aber vor «falschen
Freunden» schützen.
4.4
Dr. med. D.___ geht in seinem
Bericht vom 25. März 2023 (Mail) von einer unveränderten Situation aus. Aus
seiner Sicht liege nach wie vor eine dauerhafte Schutzbedürftigkeit aufgrund
eines Schwächezustandes vor. Da die Beschwerdeführerin weiterhin mittelschwere
bis schwere neuropsychologische Einschränkungen zeige, bedürfe «es vor allem in
der Exekutive hinsichtlich aller bürokratischer Belange Hilfe» (Antwort b auf
Frage 2). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, ihre
persönlichen Angelegenheiten (Vermögenssorge sowie Wohnen und Gesundheit)
selbstständig und vollumfänglich in ihrem Interesse wahrzunehmen, meinte er,
nein, diese Tatsache werde sich auch nicht mehr ändern, somit sei die
Schädigung des Gehirns nach der Reanimation dauerhaft. In Bezug auf den
Zahlungsverkehr sei sie nicht als zurechnungsfähig einzustufen.
5.1
Es mag durchaus sein, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin etwas gebessert und sie sich
in einem gewissen Ausmass erholt hat. Belege hierfür hat die Beschwerdeführerin
weder bei der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht.
Aufgrund der Aktenlage ist indessen klar ersichtlich, dass im jetzigen
Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, sie wäre in der Lage, sich um
ihre finanziellen Angelegenheiten vollständig selbstständig und in ihrem
(nachhaltigen) Interesse zu kümmern. Dies geht sowohl aus dem Bericht des
Beistandes vom 21. November 2022 als auch aus dem Antwortmail des Hausarztes
vom 25. März 2023 hervor. Der Vertretung der Beschwerdeführerin ist
zuzustimmen, dass der Bericht des Hausarztes knapp ausgefallen ist (und erst
auf mehrere Aufforderungen seitens der KESB eingereicht wurde) und Dr. med. D.___
auch nicht Facharzt in Neurologie ist. Dennoch gibt es keine Veranlassung, an
dessen Einschätzung hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
zu zweifeln. Es braucht keinen Facharzt in Neurologie, um angesichts der von
den Fachärzten [...] erhobenen Befunde einschätzen zu können, ob sich an der
Situation der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Bürgerspital etwas
geändert hat, zumal diese nur gut ein Jahr zurücklag. Auch darf von einem Arzt
erwartet werden, dass er erwähnen würde, wenn er aufgrund von fehlenden
Konsultationen – sollte dies zutreffen – keine aktuelle Einschätzung abgeben
kann. Derartiges hat Dr. D.___ aber nicht festgehalten, sondern er hat sich
klar zur Situation und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin geäussert.
5.2
Im Weiteren kann entgegen der
Auffassung der Vertretung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen
werden, der Beistand habe in seinem Bericht vom 21. November 2022 nicht
die aktuelle Situation beurteilt. Im Gegenteil, aus dem Bericht geht deutlich
hervor, wie er die Lage seit dem Erhalt der Erbschaft einschätzt und er erwähnt
dazu auch Beispiele. Dass in einem solchen Bericht auch noch Gegebenheiten,
welche sich zu Beginn des Beistandsmandats ereignet haben, aufgeführt werden, ändert
an der Aktualität des Berichts nichts, geht es in einem derartigen Bericht doch
darum, die Gesamtsituation darzustellen und dabei kann ohne Weiteres auch auf allfällige
frühere Begebenheiten Bezug genommen werden, zumal die Beistandschaft noch
nicht einmal 1 Jahr installiert war. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass
der Beistand im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat,
sicherlich nicht geschlossen werden, er befürworte die Rechtsbegehren und
Anliegen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung der Beistandschaft.
Genauso gut kann dies auch bedeuten, dass er die Beschwerdeführerin mit einer weiteren
(abschlägigen) Stellungnahme nicht zusätzlich enttäuschen oder sie mit weiteren
Befürchtungen gegenüber ihren Familienangehörigen belasten wollte. Weshalb er
keine Stellungnahme abgegeben hat, muss daher offen bleiben.
5.3
Ferner scheint die
Beschwerdeführerin selber auch nicht so sicher zu sein, ob sie in der Tat in
der Lage sein wird, selbstständig ihr Vermögen zu verwalten und ihren
administrativen Verpflichtungen nachzukommen. So hat sie offenbar gegenüber
ihrem Beistand nie den Wunsch geäussert, die Beistandschaft aufzuheben und
anlässlich der Anhörung vor Ort bei der KESB vom 25. Januar 2023 hat sie
ausgeführt, sie könne gut mit Herrn C___ zusammenarbeiten. Anlässlich dieser
Anhörung hat sie sich zwar auch dahingehend geäussert, dass sie sich nun bereit
fühle, ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen; auf die
Frage, welche Rechnungen denn jeden Monat anfielen und wie viel ihr zur
Verfügung stünde, konnte sie dann aber keine näheren Angaben machen.
5.4
Zusammenfassend geht die KESB
derzeit somit zu Recht von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin und
einem damit verbundenen Schutzbedarf aus. Der Beistand hat nachvollziehbar und
mit Beispielen begründet aufgezeigt, dass die Gefahr besteht, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, in finanziellen Angelegenheiten in
ausreichendem Mass vernünftig und in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse
zu handeln. Es trifft zwar zu, dass eine Person nicht allein deshalb
verbeiständet werden kann, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld
umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das
Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht
jenem der Erben oder des Gemeinwesens (Urteil des Bundesgerichts 5A58/2022 vom
1.
Februar 2022 E. 4 mit Hinweis). Vorliegend besteht aber die Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin allfälligen Begehrlichkeiten verschiedener Personen aus
ihrem privaten Umfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht wird widerstehen resp.
sich zur Wehr setzen können. Auch wenn sie momentan über ein beträchtliches
Vermögen verfügt, bestünde bei einem raschen Vermögensverzehr die Gefahr, dass
das Vermögen nicht ausreichen könnte, um ihren Lebensunterhalt langfristig zu
decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin angesichts
des Umstandes, dass sie lange Zeit nicht gearbeitet hat, wohl nur über eine
bescheidene AHV-Rente verfügen wird. Sollte ihr Vermögen nicht ausreichen und
sie Ergänzungsleistungen beantragen müssen, könnte es zu einer entsprechenden
Kürzung kommen, wenn berücksichtigt würde, dass sie ihr Vermögen zuvor zu einem
grösseren Teil verschenkt hat. Dies würde sie ganz erheblich treffen und dies
gilt es zu verhindern. Es soll möglich sein, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrem Vermögen nun langfristig ein Leben führen kann, das sie nicht mehr
zwingt, auf jeden Rappen achten zu müssen. Die KESB hat den Antrag auf
Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung daher zu Recht
abgelehnt.
6.
Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.
Ergänzend anzufügen ist jedoch, dass es
absolut nachvollziehbar erscheint, wenn sich die Beschwerdeführerin nun mehr
gönnen möchte, als ihr dies bis anhin möglich gewesen ist. Darunter fallen
Anschaffungen wie auch Geschenke an ihre Familie und Freunde. Es ist auch
verständlich, wenn die Beschwerdeführerin ihre Söhne von ihrem Erbe mit einem
gewissen Geldbetrag unterstützen möchte. Sie kann sich diesbezüglich an ihren Beistand
wenden, der in dieser Beziehung durchaus grosszügig sein kann. Zu denken ist angesichts
ihres Vermögens auch an eine Erhöhung des Betrags, der der Beschwerdeführerin
zur freien Verfügung steht, so dass sie es nicht mehr als derart demütigend
empfinden muss, wenn sie für eine Anschaffung den Beistand fragen muss (aus den
Akten ist nicht ersichtlich, wie hoch dieser Freibetrag ist). Zudem würde dies
den Grad der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin erhöhen. Darauf
hinzuweisen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich
erneut einen Antrag auf Aufhebung der Massnahme stellen kann, sollte sich ihre
gesundheitliche Situation verbessern. Es ist zu berücksichtigen, dass die
Massnahme noch nicht sehr lange besteht und nun immer mehr Aufgaben von ihr
selbst ausgeführt werden. Dies gibt Gelegenheit zu prüfen, ob sich dies
bewährt.
8.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier