VWBES.2023.178
Ausserkantonaler Schulbesuch / Kostengutsprache
13. Juli 2023Deutsch13 min
und B.___ die kantonale Sportfachstelle um Kostengutsprache, damit ihr Sohn C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausserkantonaler
Schulbesuch / Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Februar 2023 ersuchten A.___
und B.___ die kantonale Sportfachstelle um Kostengutsprache, damit ihr Sohn C.___
ab Schuljahr 2023/2024 die 8. Klasse an der Sportschule Feusi in Bern
besuchen dürfe. Dem Gesuch wurde unter anderem eine Bestätigung der SCB Future
AG beigelegt, wonach C.___ ab Saison 2023/2024 neu bei SCB-Future im U15-Elite-Kader
fest eingeplant werde. Dies entspreche der höchsten Leistungskategorie seines
Jahrgangs und entspreche dem Bereich Leistungssport im Eishockey. Weiter
bestätigte die Eishockey-Vereinigung Nordwestschweiz (EVNW), dass C.___ in der
U14-Auswahl der EVNW spiele, welche sich aus den besten Spielern der Kantone
Aargau, Basel-Stadt, Baselland und Solothurn zusammensetze. Die Feusi
Sportschule bestätigte die mögliche Aufnahme von C.___ für das nächste
Schuljahr und wies die Schulkosten mit CHF 16'730.00 pro Jahr aus. C.___
selber führte aus, er sei bester Torschütze der U15-Top-Stufe in der Schweiz
mit Jahrgang 2009. Sein Ziel sei es, Eishockey einmal zu seinem Beruf machen zu
können. Deshalb sei es für ihn wichtig, im nächsten Jahr auf Stufe U15Elite
(höchste Stufe der Schweiz) spielen zu können. Da es im Kanton Solothurn keinen
Eishockeyclub gebe, welcher über ein U15Elite-Kader verfüge, sei ein
Kantonswechsel für ihn die einzige Option. Die Vereinbarkeit von Schule und
Training werde zunehmend schwieriger und er könne keine Fördertrainings
besuchen, da diese zur selben Zeit stattfinden würden, wie Hauptfächer
unterrichtet würden. Er sei überzeugt, dass sich Schule und Sport an der Feusi
Sportschule besser vereinbaren liessen.
2. Das Gesuch wurde mit Verfügung des
Departements für Bildung und Kultur vom 11. Mai 2023 abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, ausserkantonale Schulbesuche in Sportklassen
würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes
Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots
unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die Schule
grundsätzlich im Angebot des Regionalen Schulabkommens RSA 2009 aufgeführt
sein. Für Privatschulen werde nur Kostengutsprache geleistet, wenn diese das
Label «Swiss Olympic Sport School» trage. Die Sportschule Feusi in Bern verfüge
lediglich über das Label «Partner School» und werde auch nicht im RSA
aufgeführt.
3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und
B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 24. Mai 2023 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Das Gesuch um Kostengutsprache /
Schulgeldübernahme für den Besuch der Sportschule Feusi in Bern für unseren
Sohn C.___ für das Schuljahr 2023/2024 sei gutzuheissen.
3. Eventualiter seien die Kosten im Umfang
einer vom Kanton unterstützten ausserkantonalen Schule zu übernehmen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Verfügung nicht vom Volksschulamt selber zu erlassen gewesen wäre.
C.___ spiele nun seit Mai 2023 beim SC
Bern und pendle täglich von Olten nach Bern. Wegen der Schule könne er an den
morgendlichen Talenttrainings nicht teilnehmen. Die jetzige Situation sei für
ihn sehr belastend, weshalb sie entschieden hätten, dass er ab nächstem
Schuljahr die Sportschule Feusi besuche, welche gut mit dem Zug erreichbar und
nur wenige Minuten vom Trainingsort entfernt sei.
Aus der Begründung der angefochtenen
Verfügung ergebe sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese
stütze. Die genannten § 20ter und § 56 des
Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) würden die Argumentation der Vorinstanz
in keiner Weise unterstützen. Dem Volksschulgesetz sei einzig zu entnehmen,
dass in besonderen Fällen eine ausserkantonale Schullösung möglich sei. Als
solche würden unter anderem gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere
Begabung gelten. C.___ erfülle diese Kriterien, was auch die Vorinstanz
anerkenne. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe
hervor, nach welchen Kriterien die Kostenübernahme für eine bestimmte Schule
genehmigt oder abgelehnt werden könne. Es entstehe der Eindruck einer
willkürlichen Entscheidung. Es werde nicht begründet, weshalb es für die
Kostengutsprache nötig sei, dass die Schule das Label «Swiss Olympic Sport
School» trage. Der Kanton Solothurn unterstütze sehr wohl auch Schulen mit dem
Label «Partner School». Ein Beispiel dafür seien die Sportklassen Länggasse in
Bern, welche in der Liste des Regionalen Schulabkommens aufgeführt seien. Sie
seien telefonisch durch die Sportfachstelle darüber informiert worden, dass ein
Gesuch für die Sportklassen Länggasse bewilligt würde. Diese Unterscheidung sei
sachlich nicht gerechtfertigt und finde im Gesetz keine Grundlage. Es werde
nicht begründet, weshalb nur Schulen aus dem RSA berücksichtigt würden und wie
diese Liste zustande komme, eine rechtliche Grundlage dafür fehle. Viele
Kantone würden eine Kostenübernahme für die Sportschule Feusi genehmigen, was
deren Anerkennung als qualifiziertes Bildungszentrum belege. Die
Beschwerdeführer würden die Feusi Sportschule gegenüber der Länggasse aus
verschiedenen Gründen bevorzugen. Die besseren Unterrichtszeiten und kleineren
Klassengrössen würden eine individuellere Betreuung ermöglichen, insbesondere
für Schüler wie C.___, die schulische Schwierigkeiten hätten und besondere
Unterstützung benötigten. Auch die räumliche Nähe der Schule zum
Trainingsbetrieb spiele eine wichtige Rolle. Da auch Teammitglieder von C.___
dort die Schule besuchen würden, würde ihm die soziale Integration erleichtert.
Eltern hätten das Recht, im besten Interesse ihres Kindes eine geeignete
Bildungseinrichtung auszuwählen, solange dies im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben erfolge.
3. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni
2023 beantragte das Departement für Bildung und Kultur die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen seien. Die Verfügung über den ausserkantonalen Schulbesuch sei von
der zuständigen Stelle erlassen worden. Die Übernahme des Schulgeldes richte
sich nach den Bestimmungen des RSA. Die beitragsberechtigten Schulen und
Ausbildungsgänge seien im Anhang II zum RSA aufgeführt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3
zweiter Satz VSG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
und B.___ sind als betroffene Eltern von C.___ durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen
dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht.
Der Unterricht ist laut § 7 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim
Schulträger des Wohnorts zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 VSG).
Die kantonale
Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen
Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an
einem anderen Ort gestatten (§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 80 Abs. 1 VSG ist das Volksschulamt die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte
Volksschule.
Daraus folgt,
dass vorliegend zu Recht das Volksschulamt namens des Departements verfügt hat.
3.
Die
Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine fehlende gesetzliche Grundlage für
den abweisenden Entscheid und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die
angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung
(KV, BGS 111.1) führt dazu weiter aus, dass die Parteien Anspruch auf einen begründeten
Entscheid innert angemessener Frist haben. Dies bedeutet, dass die Behörde die
Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung
berücksichtigen muss. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde
hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend führt die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Kostengutsprache werde abgelehnt, weil es sich bei der
Feusi Sportschule in Bern nicht um eine Schule mit dem Label «Swiss Olympic
Sports School» handle. Zudem werde der ausserkantonale Schulbesuch in
Sportklassen nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden
sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots unverhältnismässig lange
Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die Schule grundsätzlich im Angebot des
Regionalen Schulabkommens RSA 2009 aufgeführt sein, was bei der Feusi
Sportschule nicht der Fall sei. Es handle sich um eine Privatschule, deren
Besuch vom Kanton Solothurn nicht unterstützt werde. Als gesetzliche Grundlagen
werden erwähnt, der obgenannte § 20ter
VSG betreffend Schulbesuch ausserhalb des Wohnorts in besonderen Fällen; § 56 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VSV, BGS
413.121.1), wonach bei einer besonderen Begabung der Schulbesuch ausserhalb des
Wohnorts bewilligt werden kann; § 5 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über die
Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218),
wonach der Vorsteher des Volksschulamts berechtigt ist, die Verfügung
betreffend Bewilligung des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde namens des
Departements zu unterzeichnen; sowie allgemein das durch die Nordwestschweizer
Erziehungsdirektorenkonferenz abgeschlossene Regionale Schulabkommen über die
gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA
2009, BGS 411.241).
Auch in ihrer
Vernehmlassung verweist die Vorinstanz bloss allgemein auf das RSA. Sie zeigt
jedoch nicht auf, auf welche Grundlagen sich die geprüften Kriterien stützen.
Es kann aus der Begründung der Verfügung nicht nachvollzogen werden, weshalb
das Label als «Swiss Olympic Sports School» massgebend sein soll oder woher die
Vorinstanz das Kriterium mit der überlangen Reisezeit nimmt. Der angefochtene
Entscheid ist dadurch nicht nachvollziehbar und wirkt willkürlich, indem er
ungenügend begründet ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführer wurde dadurch schwerwiegend verletzt.
3.3
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
Da das neue Schuljahr schon bald beginnt
und die Angelegenheit beförderlich zu behandeln ist, ist vorliegend auf eine
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu verzichten und in der Sache zu
entscheiden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der
Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
4.1
Gemäss § 3bis
VSG umfasst die Regelschule den Kindergarten und die Primarschule (lit. a), die
Sekundarschule (lit. b) und die Spezielle Förderung (lit. c). Gemäss § 36 Abs. 1 lit. a VSG umfasst die Spezielle Förderung durch den Kanton Solothurn
Massnahmen für Schüler mit einer besonderen Begabung. Gemäss § 20ter
Abs. 2 VSG i.V.m. § 56 Abs. 1 VSV kann einem Schüler mit einer besonderen
Begabung der Schulbesuch ausserhalb seines Kantons bewilligt werden. Mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015 wurden die
Kriterien für einen ausserkantonalen Schulbesuch zur Hochbegabtenförderung
festgelegt. Gemäss diesem RRB fördert der Kanton Solothurn sportlich und
musisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler mit Sonderklassen im Kanton
sowie indem er ausserkantonale Schulbesuche unter bestimmten Bedingungen
finanziert.
Nach den in
diesem RRB festgelegten «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» sind
für den Besuch einer Sonderklasse Sport auf Stufe Sek I folgende Kriterien
kumulativ zu erfüllen:
1.
Anerkennung der Schule:
·
Alle
im RSA 2009 an öffentlichen Schulen aufgeführten Sportangebote mit Code NW1
oder
·
Sportangebote
an öffentlichen oder privaten Schulen, wenn sie das Label «sport school» von
Swiss Olympic tragen oder
·
Sportangebote
an Wirtschafts-, Handels- und Informatikmittelschulen, wenn sie das Label
«partner school» von Swiss Olympic tragen
2.
Nachweis der Hochbegabung:
·
mindestens Swiss Olympic Talents Card «regional» oder
·
Bestätigung
einer Regionalkaderzugehörigkeit vom Verband oder
·
weitere
Spezialregelungen
3.
Trainingsaufwand:
·
hoher
Trainingsaufwand (der ausgewiesene Aufwand wird individuell beurteilt;
durchschnittlich ca. 8-10 Stunden pro Woche)
4.
Angebot:
·
Besuch
einer Regelklasse erlaubt die Kombination von schulischer Ausbildung oder
Hochbegabtenförderung nicht (z.B. Morgentrainings)
·
Vor
der Bewilligung eines Besuchs einer Sportklasse ist immer zu prüfen, ob die
Förderung nicht im Rahmen der Regelklasse möglich ist (z.B. partielle
Dispensation oder individuelle Lösung)
5.
Reiseweg:
·
erheblich
günstigere Situation als bei Besuch einer Regelklasse (Distanzen Wohnort –
Schulort – Trainingsort; bei Regelklassen wird ein Schulweg von 60 Minuten pro
Weg als zumutbar eingestuft)
4.2
Die
Kostengutsprache im Fall von C.___ scheitert am ersten Kriterium, indem die
Sportschule Feusi als Privatschule nicht durch den Kanton Solothurn im Rahmen
des Regionalen Schulabkommens (RSA) anerkannt ist, nicht das Label «sport
school» von Swiss Olympic trägt und auch keine Wirtschafts-, Handels- oder
Informatikmittelschule ist.
Zum RSA ist
Folgendes zu erwähnen: Gestützt auf § 4bis VSG ist der Kanton
Solothurn per 1. August 2009 dem Regionalen Schulabkommen beigetreten (RSA
2009, BGS 411.241), was der Regierungsrat mit RRB Nr. 2008/2056 vom
25.
November 2008 genehmigt hat. Es regelt unter anderem den Zugang zu ausserkantonalen
Schulangeboten und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden
zu leisten haben für öffentliche und private, vom Standortkanton
subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf
der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären
Bildungsgänge (vgl. Art. 1 RSA). Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss
Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt laut Art. 5 RSA die
Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Abs. 1). Der
Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen
Gründen erteilen (Abs. 2). Laut Art. 6 Abs. 1 des RSA wird in dessen Anhang II
die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Der
entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen (Abs. 2).
Gemäss dieser Liste besteht seitens des
Kantons Solothurn für die Feusi Sportschule (Privatschule) Bern keine
Zahlungsbereitschaft (Liste abrufbar unter https://www.
nwedk.ch/sites/default/files/upload/rsa2009_liste_be_23_24.pdf, zuletzt
abgerufen am 11. Juli 2023). Nach Art. 6 Abs. 3 RSA haben die
Auszubildenden keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den
Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des
zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen
aufgeführt sind.
4.3
Der ablehnende Entscheid ist deshalb
nicht zu beanstanden. Der Kanton Solothurn stellt ein breites Bildungsangebot
zur Verfügung und leistet auch Beiträge für den Besuch von ausserkantonalen
Schulen. Er kommt damit seinem Bildungsauftrag ausreichend nach und investiert unter
anderem auch in die Förderung von sportlich besonders begabten Schülerinnen und
Schülern. So finanziert er beispielsweise – wie den Beschwerdeführern offenbar
bereits telefonisch mitgeteilt worden ist – den Besuch einer öffentlichen
Sportklasse des Schulkreises Länggasse-Felsenau, welche mit SCB Future
zusammenarbeitet. Der Besuch dieser Schule wäre C.___ ohne Weiteres zumutbar
und er könnte aufgrund des angepassten Stundenplans auch die Fördertrainings
des SC Bern besuchen. Der Weg, den er für Schule und Training täglich
zurücklegen müsste, würde sich dabei gegenüber der Feusi Sportschule nur
unwesentlich verlängern. Der Kanton Solothurn ist hingegen nicht verpflichtet, C.___
eine Privatschule zu finanzieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.
Den Kindseltern steht es aber selbstverständlich frei, ihrem Sohn den Besuch
der Feusi Sportschule auf eigene Kosten zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten,
dass nach Art. 8 Abs. 1 RSA kein Anspruch auf Aufnahme besteht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der schwerwiegenden Gehörsverletzung
sind die Verfahrenskosten zur Hälfte zu reduzieren. A.___ und B.___ haben
aufgrund des Unterliegens CHF 400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann