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Entscheid

VWBES.2023.178

Ausserkantonaler Schulbesuch / Kostengutsprache

13. Juli 2023Deutsch13 min

und B.___ die kantonale Sportfachstelle um Kostengutsprache, damit ihr Sohn C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausserkantonaler

Schulbesuch / Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Februar 2023 ersuchten A.___

und B.___ die kantonale Sportfachstelle um Kostengutsprache, damit ihr Sohn C.___

ab Schuljahr 2023/2024 die 8. Klasse an der Sportschule Feusi in Bern

besuchen dürfe. Dem Gesuch wurde unter anderem eine Bestätigung der SCB Future

AG beigelegt, wonach C.___ ab Saison 2023/2024 neu bei SCB-Future im U15-Elite-Kader

fest eingeplant werde. Dies entspreche der höchsten Leistungskategorie seines

Jahrgangs und entspreche dem Bereich Leistungssport im Eishockey. Weiter

bestätigte die Eishockey-Vereinigung Nordwestschweiz (EVNW), dass C.___ in der

U14-Auswahl der EVNW spiele, welche sich aus den besten Spielern der Kantone

Aargau, Basel-Stadt, Baselland und Solothurn zusammensetze. Die Feusi

Sportschule bestätigte die mögliche Aufnahme von C.___ für das nächste

Schuljahr und wies die Schulkosten mit CHF 16'730.00 pro Jahr aus. C.___

selber führte aus, er sei bester Torschütze der U15-Top-Stufe in der Schweiz

mit Jahrgang 2009. Sein Ziel sei es, Eishockey einmal zu seinem Beruf machen zu

können. Deshalb sei es für ihn wichtig, im nächsten Jahr auf Stufe U15Elite

(höchste Stufe der Schweiz) spielen zu können. Da es im Kanton Solothurn keinen

Eishockeyclub gebe, welcher über ein U15Elite-Kader verfüge, sei ein

Kantonswechsel für ihn die einzige Option. Die Vereinbarkeit von Schule und

Training werde zunehmend schwieriger und er könne keine Fördertrainings

besuchen, da diese zur selben Zeit stattfinden würden, wie Hauptfächer

unterrichtet würden. Er sei überzeugt, dass sich Schule und Sport an der Feusi

Sportschule besser vereinbaren liessen.

2. Das Gesuch wurde mit Verfügung des

Departements für Bildung und Kultur vom 11. Mai 2023 abgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, ausserkantonale Schulbesuche in Sportklassen

würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes

Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots

unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die Schule

grundsätzlich im Angebot des Regionalen Schulabkommens RSA 2009 aufgeführt

sein. Für Privatschulen werde nur Kostengutsprache geleistet, wenn diese das

Label «Swiss Olympic Sport School» trage. Die Sportschule Feusi in Bern verfüge

lediglich über das Label «Partner School» und werde auch nicht im RSA

aufgeführt.

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und

B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 24. Mai 2023 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Das Gesuch um Kostengutsprache /

Schulgeldübernahme für den Besuch der Sportschule Feusi in Bern für unseren

Sohn C.___ für das Schuljahr 2023/2024 sei gutzuheissen.

3. Eventualiter seien die Kosten im Umfang

einer vom Kanton unterstützten ausserkantonalen Schule zu übernehmen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Verfügung nicht vom Volksschulamt selber zu erlassen gewesen wäre.

C.___ spiele nun seit Mai 2023 beim SC

Bern und pendle täglich von Olten nach Bern. Wegen der Schule könne er an den

morgendlichen Talenttrainings nicht teilnehmen. Die jetzige Situation sei für

ihn sehr belastend, weshalb sie entschieden hätten, dass er ab nächstem

Schuljahr die Sportschule Feusi besuche, welche gut mit dem Zug erreichbar und

nur wenige Minuten vom Trainingsort entfernt sei.

Aus der Begründung der angefochtenen

Verfügung ergebe sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese

stütze. Die genannten § 20ter und § 56 des

Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) würden die Argumentation der Vorinstanz

in keiner Weise unterstützen. Dem Volksschulgesetz sei einzig zu entnehmen,

dass in besonderen Fällen eine ausserkantonale Schullösung möglich sei. Als

solche würden unter anderem gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere

Begabung gelten. C.___ erfülle diese Kriterien, was auch die Vorinstanz

anerkenne. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe

hervor, nach welchen Kriterien die Kostenübernahme für eine bestimmte Schule

genehmigt oder abgelehnt werden könne. Es entstehe der Eindruck einer

willkürlichen Entscheidung. Es werde nicht begründet, weshalb es für die

Kostengutsprache nötig sei, dass die Schule das Label «Swiss Olympic Sport

School» trage. Der Kanton Solothurn unterstütze sehr wohl auch Schulen mit dem

Label «Partner School». Ein Beispiel dafür seien die Sportklassen Länggasse in

Bern, welche in der Liste des Regionalen Schulabkommens aufgeführt seien. Sie

seien telefonisch durch die Sportfachstelle darüber informiert worden, dass ein

Gesuch für die Sportklassen Länggasse bewilligt würde. Diese Unterscheidung sei

sachlich nicht gerechtfertigt und finde im Gesetz keine Grundlage. Es werde

nicht begründet, weshalb nur Schulen aus dem RSA berücksichtigt würden und wie

diese Liste zustande komme, eine rechtliche Grundlage dafür fehle. Viele

Kantone würden eine Kostenübernahme für die Sportschule Feusi genehmigen, was

deren Anerkennung als qualifiziertes Bildungszentrum belege. Die

Beschwerdeführer würden die Feusi Sportschule gegenüber der Länggasse aus

verschiedenen Gründen bevorzugen. Die besseren Unterrichtszeiten und kleineren

Klassengrössen würden eine individuellere Betreuung ermöglichen, insbesondere

für Schüler wie C.___, die schulische Schwierigkeiten hätten und besondere

Unterstützung benötigten. Auch die räumliche Nähe der Schule zum

Trainingsbetrieb spiele eine wichtige Rolle. Da auch Teammitglieder von C.___

dort die Schule besuchen würden, würde ihm die soziale Integration erleichtert.

Eltern hätten das Recht, im besten Interesse ihres Kindes eine geeignete

Bildungseinrichtung auszuwählen, solange dies im Rahmen der gesetzlichen

Vorgaben erfolge.

3. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni

2023 beantragte das Departement für Bildung und Kultur die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen seien. Die Verfügung über den ausserkantonalen Schulbesuch sei von

der zuständigen Stelle erlassen worden. Die Übernahme des Schulgeldes richte

sich nach den Bestimmungen des RSA. Die beitragsberechtigten Schulen und

Ausbildungsgänge seien im Anhang II zum RSA aufgeführt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3

zweiter Satz VSG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

und B.___ sind als betroffene Eltern von C.___ durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen

dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht.

Der Unterricht ist laut § 7 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim

Schulträger des Wohnorts zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 VSG).

Die kantonale

Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen

Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an

einem anderen Ort gestatten (§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 80 Abs. 1 VSG ist das Volksschulamt die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte

Volksschule.

Daraus folgt,

dass vorliegend zu Recht das Volksschulamt namens des Departements verfügt hat.

3.

Die

Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine fehlende gesetzliche Grundlage für

den abweisenden Entscheid und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die

angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei.

3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung

(KV, BGS 111.1) führt dazu weiter aus, dass die Parteien Anspruch auf einen begründeten

Entscheid innert angemessener Frist haben. Dies bedeutet, dass die Behörde die

Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung

berücksichtigen muss. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde

hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend führt die Vorinstanz im

Wesentlichen aus, die Kostengutsprache werde abgelehnt, weil es sich bei der

Feusi Sportschule in Bern nicht um eine Schule mit dem Label «Swiss Olympic

Sports School» handle. Zudem werde der ausserkantonale Schulbesuch in

Sportklassen nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden

sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots unverhältnismässig lange

Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die Schule grundsätzlich im Angebot des

Regionalen Schulabkommens RSA 2009 aufgeführt sein, was bei der Feusi

Sportschule nicht der Fall sei. Es handle sich um eine Privatschule, deren

Besuch vom Kanton Solothurn nicht unterstützt werde. Als gesetzliche Grundlagen

werden erwähnt, der obgenannte § 20ter

VSG betreffend Schulbesuch ausserhalb des Wohnorts in besonderen Fällen; § 56 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VSV, BGS

413.121.1), wonach bei einer besonderen Begabung der Schulbesuch ausserhalb des

Wohnorts bewilligt werden kann; § 5 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über die

Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218),

wonach der Vorsteher des Volksschulamts berechtigt ist, die Verfügung

betreffend Bewilligung des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde namens des

Departements zu unterzeichnen; sowie allgemein das durch die Nordwestschweizer

Erziehungsdirektorenkonferenz abgeschlossene Regionale Schulabkommen über die

gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA

2009, BGS 411.241).

Auch in ihrer

Vernehmlassung verweist die Vorinstanz bloss allgemein auf das RSA. Sie zeigt

jedoch nicht auf, auf welche Grundlagen sich die geprüften Kriterien stützen.

Es kann aus der Begründung der Verfügung nicht nachvollzogen werden, weshalb

das Label als «Swiss Olympic Sports School» massgebend sein soll oder woher die

Vorinstanz das Kriterium mit der überlangen Reisezeit nimmt. Der angefochtene

Entscheid ist dadurch nicht nachvollziehbar und wirkt willkürlich, indem er

ungenügend begründet ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführer wurde dadurch schwerwiegend verletzt.

3.3

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.

Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des

Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

Da das neue Schuljahr schon bald beginnt

und die Angelegenheit beförderlich zu behandeln ist, ist vorliegend auf eine

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu verzichten und in der Sache zu

entscheiden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der

Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

4.1

Gemäss § 3bis

VSG umfasst die Regelschule den Kindergarten und die Primarschule (lit. a), die

Sekundarschule (lit. b) und die Spezielle Förderung (lit. c). Gemäss § 36 Abs. 1 lit. a VSG umfasst die Spezielle Förderung durch den Kanton Solothurn

Massnahmen für Schüler mit einer besonderen Begabung. Gemäss § 20ter

Abs. 2 VSG i.V.m. § 56 Abs. 1 VSV kann einem Schüler mit einer besonderen

Begabung der Schulbesuch ausserhalb seines Kantons bewilligt werden. Mit

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015 wurden die

Kriterien für einen ausserkantonalen Schulbesuch zur Hochbegabtenförderung

festgelegt. Gemäss diesem RRB fördert der Kanton Solothurn sportlich und

musisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler mit Sonderklassen im Kanton

sowie indem er ausserkantonale Schulbesuche unter bestimmten Bedingungen

finanziert.

Nach den in

diesem RRB festgelegten «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» sind

für den Besuch einer Sonderklasse Sport auf Stufe Sek I folgende Kriterien

kumulativ zu erfüllen:

1.

Anerkennung der Schule:

·

Alle

im RSA 2009 an öffentlichen Schulen aufgeführten Sportangebote mit Code NW1

oder

·

Sportangebote

an öffentlichen oder privaten Schulen, wenn sie das Label «sport school» von

Swiss Olympic tragen oder

·

Sportangebote

an Wirtschafts-, Handels- und Informatikmittelschulen, wenn sie das Label

«partner school» von Swiss Olympic tragen

2.

Nachweis der Hochbegabung:

·

mindestens Swiss Olympic Talents Card «regional» oder

·

Bestätigung

einer Regionalkaderzugehörigkeit vom Verband oder

·

weitere

Spezialregelungen

3.

Trainingsaufwand:

·

hoher

Trainingsaufwand (der ausgewiesene Aufwand wird individuell beurteilt;

durchschnittlich ca. 8-10 Stunden pro Woche)

4.

Angebot:

·

Besuch

einer Regelklasse erlaubt die Kombination von schulischer Ausbildung oder

Hochbegabtenförderung nicht (z.B. Morgentrainings)

·

Vor

der Bewilligung eines Besuchs einer Sportklasse ist immer zu prüfen, ob die

Förderung nicht im Rahmen der Regelklasse möglich ist (z.B. partielle

Dispensation oder individuelle Lösung)

5.

Reiseweg:

·

erheblich

günstigere Situation als bei Besuch einer Regelklasse (Distanzen Wohnort –

Schulort – Trainingsort; bei Regelklassen wird ein Schulweg von 60 Minuten pro

Weg als zumutbar eingestuft)

4.2

Die

Kostengutsprache im Fall von C.___ scheitert am ersten Kriterium, indem die

Sportschule Feusi als Privatschule nicht durch den Kanton Solothurn im Rahmen

des Regionalen Schulabkommens (RSA) anerkannt ist, nicht das Label «sport

school» von Swiss Olympic trägt und auch keine Wirtschafts-, Handels- oder

Informatikmittelschule ist.

Zum RSA ist

Folgendes zu erwähnen: Gestützt auf § 4bis VSG ist der Kanton

Solothurn per 1. August 2009 dem Regionalen Schulabkommen beigetreten (RSA

2009, BGS 411.241), was der Regierungsrat mit RRB Nr. 2008/2056 vom

25.

November 2008 genehmigt hat. Es regelt unter anderem den Zugang zu ausserkantonalen

Schulangeboten und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden

zu leisten haben für öffentliche und private, vom Standortkanton

subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf

der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären

Bildungsgänge (vgl. Art. 1 RSA). Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss

Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt laut Art. 5 RSA die

Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Abs. 1). Der

Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen

Gründen erteilen (Abs. 2). Laut Art. 6 Abs. 1 des RSA wird in dessen Anhang II

die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Der

entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen (Abs. 2).

Gemäss dieser Liste besteht seitens des

Kantons Solothurn für die Feusi Sportschule (Privatschule) Bern keine

Zahlungsbereitschaft (Liste abrufbar unter https://www.

nwedk.ch/sites/default/files/upload/rsa2009_liste_be_23_24.pdf, zuletzt

abgerufen am 11. Juli 2023). Nach Art. 6 Abs. 3 RSA haben die

Auszubildenden keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den

Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des

zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen

aufgeführt sind.

4.3

Der ablehnende Entscheid ist deshalb

nicht zu beanstanden. Der Kanton Solothurn stellt ein breites Bildungsangebot

zur Verfügung und leistet auch Beiträge für den Besuch von ausserkantonalen

Schulen. Er kommt damit seinem Bildungsauftrag ausreichend nach und investiert unter

anderem auch in die Förderung von sportlich besonders begabten Schülerinnen und

Schülern. So finanziert er beispielsweise – wie den Beschwerdeführern offenbar

bereits telefonisch mitgeteilt worden ist – den Besuch einer öffentlichen

Sportklasse des Schulkreises Länggasse-Felsenau, welche mit SCB Future

zusammenarbeitet. Der Besuch dieser Schule wäre C.___ ohne Weiteres zumutbar

und er könnte aufgrund des angepassten Stundenplans auch die Fördertrainings

des SC Bern besuchen. Der Weg, den er für Schule und Training täglich

zurücklegen müsste, würde sich dabei gegenüber der Feusi Sportschule nur

unwesentlich verlängern. Der Kanton Solothurn ist hingegen nicht verpflichtet, C.___

eine Privatschule zu finanzieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.

Den Kindseltern steht es aber selbstverständlich frei, ihrem Sohn den Besuch

der Feusi Sportschule auf eigene Kosten zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten,

dass nach Art. 8 Abs. 1 RSA kein Anspruch auf Aufnahme besteht.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der schwerwiegenden Gehörsverletzung

sind die Verfahrenskosten zur Hälfte zu reduzieren. A.___ und B.___ haben

aufgrund des Unterliegens CHF 400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann