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Entscheid

VWBES.2023.179

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

9. Oktober 2023Deutsch12 min

aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern. Eventualiter

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] in [...] [Kosovo],

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am 16. August 2010 im

Heimatland mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und reiste im

Rahmen des Familiennachzugs am 24. Januar 2011 in die Schweiz ein. Am 8.

Februar 2011 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2. Aufgrund der ehelichen Schulden wurde

dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 die Niederlassungsbewilligung nicht

erteilt und er wurde ausländerrechtlich ermahnt.

3. Nach der Trennung an Weihnachten 2016

wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2017 im

Kosovo geschieden.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung

vom 11. Mai 2023 die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz

weg.

5. Dagegen liess der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern. Eventualiter

sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.

6. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni

2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.

Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.

2.2

Der Beschwerdeführer ersuchte

letztmals am 2. Februar 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung,

weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes

(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember

2018) abzustellen ist.

3.1

Ausländische Ehegatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1

AuG).

3.2

Indem die Ehe des Beschwerdeführers

mit Scheidung am 18. Oktober 2017 aufgelöst wurde, hat der Beschwerdeführer

keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG.

4.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

oder der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

4.2

Eine erfolgreiche Integration i.S.v.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [in der

Fassung vom 15. September 2018]) vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum

Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).

Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E.2.3; 2C_352/2014 vom 18.

März 2015 E. 4.5, 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). Eine erfolgreiche

Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine

gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011, E.4.2).

Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012, E. 3.3; 2C_426/2011 vom

30.

November 2011, E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für

sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich

nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E.4.5;

2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.2).

5.1

Auch wenn von Beginn an gewisse

Zweifel am Bestand der Ehe des Beschwerdeführers bestanden haben, so kann

angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Scheinehe

ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_197/2021 vom 6. Mai 2023

E.3.2.3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte somit unbestrittenermassen

länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre, weshalb eine Prüfung der

Integrationskriterien vorzunehmen ist.

5.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer hoch verschuldet habe. Bis

anhin habe er sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht, dies trotz

ausländerrechtlicher Ermahnung im März 2016. Es sei nicht nachvollziehbar, dass

sich der Beschwerdeführer kurz nach Scheitern seines ersten Unternehmens wieder

selbständig gemacht habe. Hinzu kämen die strafrechtlichen Verfehlungen. Eine

erfolgreiche Integration liege nicht vor. Es bestünden Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bereits in sein Heimatland verschoben

habe. Im Heimatland habe er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht,

weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei.

Seine Eltern würden dort wohnen und er habe diese in den letzten Jahren oft

besucht. Eine Rückkehr sei ihm somit zumutbar.

5.3

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass es sich bei der Straffälligkeit einzig um Strassenverkehrsdelikte handle,

welche von bloss geringer krimineller Energie zeugen würden. Der

Beschwerdeführer könne sich auf Schweizerdeutsch verständigen und habe in der

Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut. Seine Geschwister würden ebenfalls hier

leben. Dass sein früheres Unternehmen Konkurs gegangen sei, tue nichts zur

Sache. Aktuell erziele er ein geregeltes Einkommen, womit er seine Schulden

zurückbezahlen könne. Zu seinen Verwandten im Heimatland habe er kaum mehr

Kontakt. In seinem Alter könne er im Kosovo keine Erwerbstätigkeit mehr finden.

Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter sei

er zu verwarnen.

5.4

Der Beschwerdeführer wurde in der

Schweiz viermal aufgrund Strassenverkehrsdelikten (u.a. wegen Nichtmitführens

des Fahrzeugausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern,

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit) belangt. Das

strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu

verharmlosen, doch hat er keine Delikte begangen, die von einer niedrigen

Gesinnung zeugen würden. Er nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch

seine selbständige Erwerbstätigkeit teil und bestreitet seinen Lebensunterhalt

eigenständig. Mit seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben aber häufte er sehr hohe

Schulden an. So wuchsen während seines 12-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz seine

Schulden auf insgesamt CHF 261'592.15 an, wobei die ehelichen Schulden von

CHF 91'454.10 noch nicht mitberücksichtigt sind. Eine Verschuldung schliesst

eine erfolgreiche Integration dann nicht aus, wenn allerdings die ausländische

Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2;

2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5).

Gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin

zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014 vom 23.

Januar 2015 E. 5.5). Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar

2015.

die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von

ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte

und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von

rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Die Schulden des Beschwerdeführers sind

beträchtlich und ernsthafte Bemühungen einer Schuldensanierung sind nicht

auszumachen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz der im Jahr 2016 ergangenen ausländerrechtlichen

Ermahnung aufgrund ehelicher Schulden in Höhe von CHF 98'034.10 (AS 139)

fortlaufend weiter verschuldet, wobei die ehelichen Schulden während sieben

Jahren um CHF 255'012.15 zugenommen haben. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss

Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vier Forderungen direkt an das

Betreibungsamt bezahlt. Angesichts der massiven und fortwährenden Verschuldung

fallen diese minimalen Bemühungen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu seinen

Gunsten aus. Ein zu den Akten gereichtes Schreiben vom 20. Februar 2023, wonach

der Beschwerdeführer ab Ende März monatlich CHF 700.00 bis

CHF 1'000.00 an Schulden zurückzahlen will (Beilage 2), reicht ebenfalls für

das Kriterium der Schuldensanierungsbemühung nicht aus. Aus dem unadressierten

Schreiben geht nicht hervor, ob sich der Beschwerdeführer direkt an seine

Gläubiger resp. an das Betreibungsamt wendet, oder ob es sich dabei lediglich

um ein Versprechen gegenüber dem Verwaltungsgericht handelt. Weiterhin liegen

keine Belege von Schuldenabzahlungen, Lohnpfändungen, Schuldenabzahlungsvereinbarungen

mit Gläubigern, o.ä. vor, wodurch der Beschwerdeführer auch seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch wurde nicht glaubhaft dargetan,

ob der Beschwerdeführer die vorgebrachten Schuldenabzahlungsbeiträge

tatsächlich leisten kann, bzw. ob er ein geregeltes Einkommen hat, zumal keine

Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht wurden. Die geltend gemachten Bemühungen

hätten mindestens ansatzweise belegt werden müssen (§26 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz], VRG, BGS

124.11). So bleibt es vorliegend bei reinen Parteibehauptungen. Zu seinen

Ungunsten spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Schulden mehrheitlich

um Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse handelt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014

vom 18. März 2015 E. 4.5). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb

er nach der Liquidation seines ersten Unternehmens eine neue GmbH gegründet und

das Stammkapital von CHF 20'000.00 nicht in die Schuldensanierung investiert

hat, waren ihm doch die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verschuldung bewusst.

Die Mutwilligkeit der Schulden ist somit klar gegeben, indem die Schulden auch

trotz der ausländerrechtlichen Ermahnung weiterhin zugenommen haben und keine

Schuldensanierungsbemühungen auszumachen sind. Auch während des vorliegend laufenden

ausländerrechtlichen Verfahrens und mind. ab September 2022 mussten gegen den

Beschwerdeführer weitere Betreibungen eingeleitet werden. Somit ist auch in

prospektiver Weise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft

gewillt ist, seine Schuldensituation zu ändern. Nach dem Gesagten mangelt es im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse

bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in seinem

Heimatland, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Auch wenn die

Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann,

stehen seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal er

mit 36 Jahren noch vergleichsweise jung ist. Dem Beschwerdeführer kommt daher

kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Betreffend den

Eventualantrag der Verwarnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eben

gerade die im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert

und somit eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG nicht ausgesprochen

werden kann.

5.5

Der Beschwerdeführer ist im Jahr

2011.

im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit seit

12.

Jahren hier auf. Aus seiner langen Anwesenheit kann er allerdings nichts zu

seinen Gunsten ableiten, zumal er gestützt auf die obgenannten Ausführungen

(vgl. E. 5.4) als in der Schweiz nicht integriert zu gelten hat. Mehr als die

Hälfte seines Lebens hat er im Kosovo verbracht, dort die Schule und die

Universität besucht. Dass er mit den dortigen sprachlichen und kulturellen

Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich, zumal er während den letzten fünf Jahren in kurzen Abständen mehrmals

für mehrere Monate in sein Heimatland gereist ist (AS 233, 236, 239, 243, 247,

251, 252, 256, 266, 279, 283, 291, 292, 303, 307, 323, 328, 341, 356, 382). Im

Heimatland wohnen seine Eltern (AS 365), wodurch er zumindest an familiäre

Beziehungen anknüpfen kann. Über in der Schweiz ansässige Familienangehörige,

zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

bestehen würde, verfügt der Beschwerdeführer nicht, zumal die in der Schweiz

wohnhaften Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Durch sein Studium im

Heimatland und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist dem

Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seiner Heimat möglich. Dem

Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Wegweisung

ist geeignetes und notwendiges Mittel, um dem öffentlichen Interesse an einer

nicht akzeptablen Schuldenwirtschaft wirksam zu begegnen. Die Wegweisung aus

der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

5.6

Da die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine neue zu setzen.

Angemessen erscheinen zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird

abgewiesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen

und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangmassnahmen im Unterlassungsfalls

- innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_627/2023 vom 25. August 2025 bestätigt.