VWBES.2023.179
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
9. Oktober 2023Deutsch12 min
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern. Eventualiter
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] in [...] [Kosovo],
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am 16. August 2010 im
Heimatland mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und reiste im
Rahmen des Familiennachzugs am 24. Januar 2011 in die Schweiz ein. Am 8.
Februar 2011 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. Aufgrund der ehelichen Schulden wurde
dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 die Niederlassungsbewilligung nicht
erteilt und er wurde ausländerrechtlich ermahnt.
3. Nach der Trennung an Weihnachten 2016
wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2017 im
Kosovo geschieden.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung
vom 11. Mai 2023 die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz
weg.
5. Dagegen liess der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
6. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni
2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.
Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.
2.2
Der Beschwerdeführer ersuchte
letztmals am 2. Februar 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung,
weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes
(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember
2018) abzustellen ist.
3.1
Ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
AuG).
3.2
Indem die Ehe des Beschwerdeführers
mit Scheidung am 18. Oktober 2017 aufgelöst wurde, hat der Beschwerdeführer
keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG.
4.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
oder der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2
Eine erfolgreiche Integration i.S.v.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [in der
Fassung vom 15. September 2018]) vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).
Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E.2.3; 2C_352/2014 vom 18.
März 2015 E. 4.5, 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). Eine erfolgreiche
Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine
gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011, E.4.2).
Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012, E. 3.3; 2C_426/2011 vom
30.
November 2011, E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für
sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich
nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E.4.5;
2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.2).
5.1
Auch wenn von Beginn an gewisse
Zweifel am Bestand der Ehe des Beschwerdeführers bestanden haben, so kann
angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Scheinehe
ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_197/2021 vom 6. Mai 2023
E.3.2.3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte somit unbestrittenermassen
länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre, weshalb eine Prüfung der
Integrationskriterien vorzunehmen ist.
5.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer hoch verschuldet habe. Bis
anhin habe er sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht, dies trotz
ausländerrechtlicher Ermahnung im März 2016. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer kurz nach Scheitern seines ersten Unternehmens wieder
selbständig gemacht habe. Hinzu kämen die strafrechtlichen Verfehlungen. Eine
erfolgreiche Integration liege nicht vor. Es bestünden Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bereits in sein Heimatland verschoben
habe. Im Heimatland habe er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht,
weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei.
Seine Eltern würden dort wohnen und er habe diese in den letzten Jahren oft
besucht. Eine Rückkehr sei ihm somit zumutbar.
5.3
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass es sich bei der Straffälligkeit einzig um Strassenverkehrsdelikte handle,
welche von bloss geringer krimineller Energie zeugen würden. Der
Beschwerdeführer könne sich auf Schweizerdeutsch verständigen und habe in der
Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut. Seine Geschwister würden ebenfalls hier
leben. Dass sein früheres Unternehmen Konkurs gegangen sei, tue nichts zur
Sache. Aktuell erziele er ein geregeltes Einkommen, womit er seine Schulden
zurückbezahlen könne. Zu seinen Verwandten im Heimatland habe er kaum mehr
Kontakt. In seinem Alter könne er im Kosovo keine Erwerbstätigkeit mehr finden.
Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter sei
er zu verwarnen.
5.4
Der Beschwerdeführer wurde in der
Schweiz viermal aufgrund Strassenverkehrsdelikten (u.a. wegen Nichtmitführens
des Fahrzeugausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern,
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit) belangt. Das
strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu
verharmlosen, doch hat er keine Delikte begangen, die von einer niedrigen
Gesinnung zeugen würden. Er nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch
seine selbständige Erwerbstätigkeit teil und bestreitet seinen Lebensunterhalt
eigenständig. Mit seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben aber häufte er sehr hohe
Schulden an. So wuchsen während seines 12-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz seine
Schulden auf insgesamt CHF 261'592.15 an, wobei die ehelichen Schulden von
CHF 91'454.10 noch nicht mitberücksichtigt sind. Eine Verschuldung schliesst
eine erfolgreiche Integration dann nicht aus, wenn allerdings die ausländische
Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2;
2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5).
Gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin
zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014 vom 23.
Januar 2015 E. 5.5). Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar
2015.
die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von
ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte
und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von
rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Die Schulden des Beschwerdeführers sind
beträchtlich und ernsthafte Bemühungen einer Schuldensanierung sind nicht
auszumachen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz der im Jahr 2016 ergangenen ausländerrechtlichen
Ermahnung aufgrund ehelicher Schulden in Höhe von CHF 98'034.10 (AS 139)
fortlaufend weiter verschuldet, wobei die ehelichen Schulden während sieben
Jahren um CHF 255'012.15 zugenommen haben. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss
Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vier Forderungen direkt an das
Betreibungsamt bezahlt. Angesichts der massiven und fortwährenden Verschuldung
fallen diese minimalen Bemühungen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu seinen
Gunsten aus. Ein zu den Akten gereichtes Schreiben vom 20. Februar 2023, wonach
der Beschwerdeführer ab Ende März monatlich CHF 700.00 bis
CHF 1'000.00 an Schulden zurückzahlen will (Beilage 2), reicht ebenfalls für
das Kriterium der Schuldensanierungsbemühung nicht aus. Aus dem unadressierten
Schreiben geht nicht hervor, ob sich der Beschwerdeführer direkt an seine
Gläubiger resp. an das Betreibungsamt wendet, oder ob es sich dabei lediglich
um ein Versprechen gegenüber dem Verwaltungsgericht handelt. Weiterhin liegen
keine Belege von Schuldenabzahlungen, Lohnpfändungen, Schuldenabzahlungsvereinbarungen
mit Gläubigern, o.ä. vor, wodurch der Beschwerdeführer auch seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch wurde nicht glaubhaft dargetan,
ob der Beschwerdeführer die vorgebrachten Schuldenabzahlungsbeiträge
tatsächlich leisten kann, bzw. ob er ein geregeltes Einkommen hat, zumal keine
Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht wurden. Die geltend gemachten Bemühungen
hätten mindestens ansatzweise belegt werden müssen (§26 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz], VRG, BGS
124.11). So bleibt es vorliegend bei reinen Parteibehauptungen. Zu seinen
Ungunsten spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Schulden mehrheitlich
um Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse handelt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014
vom 18. März 2015 E. 4.5). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb
er nach der Liquidation seines ersten Unternehmens eine neue GmbH gegründet und
das Stammkapital von CHF 20'000.00 nicht in die Schuldensanierung investiert
hat, waren ihm doch die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verschuldung bewusst.
Die Mutwilligkeit der Schulden ist somit klar gegeben, indem die Schulden auch
trotz der ausländerrechtlichen Ermahnung weiterhin zugenommen haben und keine
Schuldensanierungsbemühungen auszumachen sind. Auch während des vorliegend laufenden
ausländerrechtlichen Verfahrens und mind. ab September 2022 mussten gegen den
Beschwerdeführer weitere Betreibungen eingeleitet werden. Somit ist auch in
prospektiver Weise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft
gewillt ist, seine Schuldensituation zu ändern. Nach dem Gesagten mangelt es im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in seinem
Heimatland, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Auch wenn die
Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann,
stehen seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal er
mit 36 Jahren noch vergleichsweise jung ist. Dem Beschwerdeführer kommt daher
kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Betreffend den
Eventualantrag der Verwarnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eben
gerade die im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
und somit eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG nicht ausgesprochen
werden kann.
5.5
Der Beschwerdeführer ist im Jahr
2011.
im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit seit
12.
Jahren hier auf. Aus seiner langen Anwesenheit kann er allerdings nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal er gestützt auf die obgenannten Ausführungen
(vgl. E. 5.4) als in der Schweiz nicht integriert zu gelten hat. Mehr als die
Hälfte seines Lebens hat er im Kosovo verbracht, dort die Schule und die
Universität besucht. Dass er mit den dortigen sprachlichen und kulturellen
Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich, zumal er während den letzten fünf Jahren in kurzen Abständen mehrmals
für mehrere Monate in sein Heimatland gereist ist (AS 233, 236, 239, 243, 247,
251, 252, 256, 266, 279, 283, 291, 292, 303, 307, 323, 328, 341, 356, 382). Im
Heimatland wohnen seine Eltern (AS 365), wodurch er zumindest an familiäre
Beziehungen anknüpfen kann. Über in der Schweiz ansässige Familienangehörige,
zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bestehen würde, verfügt der Beschwerdeführer nicht, zumal die in der Schweiz
wohnhaften Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Durch sein Studium im
Heimatland und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist dem
Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seiner Heimat möglich. Dem
Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Wegweisung
ist geeignetes und notwendiges Mittel, um dem öffentlichen Interesse an einer
nicht akzeptablen Schuldenwirtschaft wirksam zu begegnen. Die Wegweisung aus
der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
5.6
Da die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine neue zu setzen.
Angemessen erscheinen zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird
abgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen
und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangmassnahmen im Unterlassungsfalls
- innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_627/2023 vom 25. August 2025 bestätigt.