Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.181

Familiennachzug

18. Oktober 2023Deutsch18 min

(Posteingang) ersuchte A.___ (geb. am [...] 1988 in [...], heute Nordmazedonien)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021

(Posteingang) ersuchte A.___ (geb. am [...] 1988 in [...], heute Nordmazedonien)

um Familiennachzug ihres Ehemannes B.___ (geb. [...] 1983). Das Gesuch wurde

damit begründet, sie hätten zwei gemeinsame Kinder und nun biete sich ihnen

nach acht schwierigen Ehejahren/Problemen die Chance, als Familie

zusammenzuleben. Es sei ihr bewusst, dass es für sie als Sozialhilfeempfängerin

schwierig sei, eine Person nachzuziehen. Für sie als alleinerziehende Mutter

sei es jedoch auch eine Chance, sich vom Sozialamt zu lösen. Ihr Mann würde

sehr schnell in die Berufswelt einsteigen. Ihr Ziel sei es auch, im Rahmen einer

Teilzeitstelle in ihren erlernten Beruf (Kauffrau) zurückzufinden (AS 212 ff.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das

Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___ mit Verfügung vom 12. Mai 2023 ab

(AS 2 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Mai 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Gutheissung des

Gesuchs um Familiennachzug resp. um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für

ihren Ehemann.

3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 6. Juli 2023 reichte die

Beschwerdeführerin eine erneute Eingabe ein, um sich nochmals zu ihrer

Situation zu äussern.

5. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den negativen Entscheid betreffend ihren Ehemann beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin reiste im

Februar 1989 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

Am [...] 2013 heiratete sie in Nordmazedonien B.___. Am 20. September 2013

reichte sie zu seinen Gunsten ein Familiennachzugsgesuch ein, welches am 20.

Dezember 2013 bewilligt wurde (AS 247 ff.). B.___ meldete sich in der Folge

indessen nie bei der Einwohnergemeinde an und war somit nie im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Am [...] 2013 wurde der gemeinsame Sohn [...] geboren,

am [...] 2017 der Sohn [...] (AS 151 ff.). Die Beschwerdeführerin wird seit August

2014.

sozialhilferechtlich unterstützt (AS 181 f.). Mit Urteil vom 26. Juni 2015

Dispositiv

hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erkannt, dass die Ehegatten

zum Getrenntleben berechtigt seien. Es werde festgestellt, dass die Trennung

per 15. Juli 2013 erfolgt sei (AS 215).

Wie erwähnt, reichte die

Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 ein erneutes Gesuch um Familiennachzug

ihres Ehemannes ein. Aus den in diesem Zusammenhang eingeforderten und

eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Saldo der an die

Beschwerdeführerin geleisteten Sozialhilfe per 16. Juni 2021 CHF 216'581.05

betrug (Schreiben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 19. Juli 2021, AS

181 f.). Die Beschwerdeführerin werde seit August 2014 vollumfänglich

unterstützt, sie reiche seit mehreren Jahren ein Arztzeugnis betreffend eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein (gemäss ärztlicher Rückmeldung sei sie [...]

und habe [...]) und habe zuletzt im Jahr 2012 gearbeitet. Es wäre mehr

Kooperation seitens der Beschwerdeführerin erwünscht, bisher sei sie eher

zurückhaltend unterwegs, was die Arbeitsintegration anbelange. Aufgrund einer

Auflage der Sozialen Dienste sei sie momentan in einem Beschäftigungsprogramm

zu ca. 15 % und es laufe eine IV-Anmeldung. Aktuelleren Unterlagen kann

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2022 für die [...]

AG tätig ist, wo sie einen Lohn von CHF 760.00 erzielt (plus Kinderzulagen, AS

41 ff.). Daneben bezieht sie weiterhin Sozialhilfe (der Saldo beträgt per 9.

Februar 2023 nun CHF 266'132.85, AS 25). Das IV-Verfahren ist noch hängig und

gemäss Arztzeugnissen ist sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (AS 22 ff.).

Für ihren Ehemann reichte sie einen

Arbeitsvertrag ein. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung könne er bei der

Firma [...] GmbH in [...] als Sanitärinstallateur arbeiten, wo er bei einem

100%-Pensum einen Bruttolohn von CHF 4'500.00 erzielen würde (AS 17 ff.). Gemäss

eingereichter Gerichtsurteile wurde ihr Ehemann in Nordmazedonien am 7.

September 2001 wegen zweifachem, schwerem Diebstahl zu einer Erziehungsmassnahme

verurteilt (AS 121 ff.), am 14. Mai 2008 erfolgte eine Verurteilung zu einem

Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Urkundenfälschung (AS 79 ff.) und am

25. Januar 2018 eine zu drei Jahren Haft wegen versuchten Mordes, begangen am

16. Juli 2013 (AS 83 ff.). Für letztere Strafe lief die Bewährung vom 25.

September 2020 bis 25. September 2021 (AS 65).

In der schriftlichen Stellungnahme vom

4. April 2023 (AS 9 f.) führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation aus,

sie möchte, dass ihre Kinder in einem normalen Umfeld aufwachsen könnten. Ihre

Kinder seien auch der Grund gewesen, weshalb sie und ihr Mann die 10 schweren

Jahre der Trennung über sich hätten ergehen lassen. Sie wollten nicht, dass

ihre Kinder in einer korrupten Welt aufwachsen müssten (wo sich Täter

freikaufen könnten, wo Diplome gekauft würden, wo man die Polizei und Richter

bestechen könne). Ihr Mann sei Mitte Juli 2013 von ihrem Ex-Verlobten im Auto

angegriffen worden. Er habe sich gewehrt, vielleicht auch überreagiert, habe

ein Sackmesser, welches im Auto gewesen sei, genommen und sich damit gewehrt.

Er habe ihren Ex-Verlobten nicht umbringen wollen. Ihr Mann sei zunächst

freigesprochen, dann aber im Jahr 2018 verurteilt worden. Sie habe nicht innert

fünf Jahren ein Familiennachzugsgesuch stellen können, weil dieser Vorfall

nicht abgeschlossen gewesen sei. Im Jahr 2019 habe er seine Strafe antreten

müssen. Im Jahr 2015 habe sie sich beim Gericht trennen lassen, weil das

Sozialamt im Jahr 2014, als sie sich angemeldet habe, einen richterlichen

Entscheid dahingehend, ob ihr Mann Unterhalt bezahlen könne oder nicht,

gebraucht habe. Die Trennung sei von ihr verlangt worden, weil sie ansonsten

kein Recht auf Sozialhilfe gehabt hätte. Sie würden gerne als Familie

zusammenleben. Dieses Hin und Her, drei Monate hier, drei Monate dort, sei für

sie, auch für die Kinder, sehr schwer und belastend.

3.1 Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei bereits einmal ein

Familiennachzugsgesuch bewilligt worden, die Aufenthaltsbewilligung sei aber am

21. Dezember 2014 erloschen. Ab diesem Zeitpunkt hätte bis spätestens am 19.

April 2018 ein neues Gesuch gestellt werden müssen, was nicht geschehen sei.

Die Familiennachzugsfrist sei daher abgelaufen. Ein nachträglicher

Familiennachzug könne bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe

vorlägen, was nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten

es sich selber zuzuschreiben, dass sie die Nachzugsfrist verpasst hätten.

Vollständigkeitshalber seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug

dennoch zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe in erheblichem Ausmass

Sozialhilfe bezogen und es müsse damit gerechnet werden, dass auch ihr Ehemann

Sozialhilfe beziehe. Zudem sei sein straffälliges Verhalten zu beachten. Er

habe sich nur eineinhalb Jahre wohl verhalten, ohne unter dem Druck des

Strafverfahrens oder des Strafvollzugs zu stehen. Es bestehe daher ein hohes

öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Auch unter Berücksichtigung von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweise sich die Abweisung des Gesuchs als

verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ihre Familie

während eines hängigen Strafverfahrens gegründet, weshalb ihnen habe bewusst

sein müssen, dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht zusammen in der

Schweiz würden leben können.

3.2 Dagegen brachte die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das MISA habe in der angefochtenen

Verfügung auf einen falschen Arbeitsvertrag Bezug genommen. Ihr Mann habe einen

aktuellen Arbeitsvertrag, womit sie sich von der Sozialhilfe befreien könnte.

Sie habe nicht gewusst, dass man ein Gesuch während eines laufenden Prozesses

stellen könne. Bezüglich des Vorhalts, sie seien sich der Konsequenzen des

getrennten Familienlebens bewusst gewesen, sei auch die Situation der Kinder zu

berücksichtigen.

3.3 In der Vernehmlassung erwähnt das

MISA, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen

Arbeitsvertrag bei der Firma [...] GmbH eingereicht habe. Dennoch werde an den

Ausführungen in der Verfügung festgehalten.

3.4 Die Beschwerdeführerin erwähnt in

der Eingabe vom 6. Juli 2023 nochmals, die Straftat von ihrem Mann sei im Jahr

2013 begangen worden. Er sei somit bis zum Gefängnisaufenthalt fünf Jahre auf

freiem Fuss gewesen. Nach zwei Jahren sei er wegen guter Führung entlassen

worden. Es entspreche vieles nicht der Wahrheit, was in der Gerichtsakte stehe.

Die Kinder litten sehr unter dieser Situation. Sie verstehe nicht, weshalb man

ihnen nicht die Chance geben wolle, dass ihr Mann in die Schweiz kommen könne

und hier arbeite. Sie und die Kinder würden dann keine Sozialhilfe mehr

benötigen. Ihr sei klar, dass sie die Frist für ein Gesuch verpasst habe. Aber

wie hätte sie das Gesuch früher stellen sollen, wenn sie nicht sicher gewusst

hätten, wie der Prozess ausgehe.

4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, BGS 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung besteht (lit. b); sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine

jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist

anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem

Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss

der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht

werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen

werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und

Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b). Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat am [...]

2013 geheiratet. Innert der fünfjährigen Frist hat sie zunächst ein

Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches bewilligt worden war. Am 20.

Dezember 2013 wurde eine Einreiseermächtigung ausgestellt, welche bis am [...]

2014 gültig war (AS 260) resp. sich wegen gesundheitlicher Beschwerden des

Ehemanns bis am [...] 2014 verlängert hatte (AS 221). Nachdem ihr Ehemann in

der Folge nie eine Anmeldung in der Schweiz vorgenommen hatte, ist diese

Bewilligung erloschen. Die Beschwerdeführerin hätte somit bis im [...] 2018 ein

neues Gesuch stellen müssen, was sie nicht getan hat. Die Frist für den

Familiennachzug ihres Ehemannes ist daher abgelaufen, was sie nicht bestreitet.

5.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob

wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben sind.

5.2 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit

Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem

Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4

AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird.

Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug

des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)

gefunden.

Der historische Gesetzgeber

beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen

möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen

nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die

gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen

Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen,

einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu

begrenzen. Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art.

121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen

schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse,

das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art.

8 EMRK rechtfertigen kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie,

die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck

bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner

Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis

von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer

Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu

entscheiden.

Der alleinige Wunsch, die Familie zu

vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Indessen liegt ein

wichtiger Grund beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der

Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden

Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in

der Heimat gefunden werden kann (Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.5).

5.3 Es ist nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin ihren Ehemann in die Schweiz nachziehen will, insbesondere

auch im Hinblick auf ihre Kinder, so dass diese zusammen mit ihrem Vater leben

können. Bei der Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen und dem

öffentlichen Fernhalteinteresse ist dem Kindswohl denn auch Rechnung zu tragen,

es ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen und stellt in der

Interessenabwägung ein wesentliches Element unteren anderen dar (Urteil

2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.2). Das Kindswohl spricht vorliegend

sicherlich für den Familiennachzug des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

In der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das

allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteil

2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3) und bei dieser Gesamtschau hat das

MISA all die übrigen Elemente zu Recht höher gewichtet.

So ist zunächst festzuhalten, dass der

Beschwerdeführerin bereits einmal ein Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres

Ehemannes bewilligt worden war, es dieser aber unterlassen hat, von der

entsprechenden Einreiseermächtigung Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann haben es sich daher selber zuzuschreiben, dass die Einreiseermächtigung

erloschen ist. Sie haben eine Trennung bewusst in Kauf genommen resp. sich

bewusst dafür entschieden, getrennt weiterzuleben. Zu erwähnen ist in diesem

Zusammenhang auch die gerichtliche Trennung vom Juni resp. Juli 2015 (AS 215).

Dass diese nur deshalb erfolgt sein soll, weil die Beschwerdeführerin ansonsten

kein Recht auf Sozialhilfe gehabt hätte, erscheint nicht nachvollziehbar.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

während dieser Zeit Eheprobleme hatten, es deswegen zur gerichtlichen Trennung

kam und der Ehemann aus diesem Grund auch nicht von seiner Einreiseermächtigung

Gebrauch gemacht hatte.

Im Weiteren spricht auch der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin es in der Folge verpasst hat, das zweite Gesuch

rechtzeitig zu stellen, für eine freiwillige Trennung. Die Beschwerdeführerin

war im [...] 2014, als das Gesuch um Fristverlängerung bewilligt worden war,

ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ein neues Gesuch stellen muss,

wenn ihr Ehemann bis [...] 2014 nicht einreisen sollte (AS 221). Die

entsprechenden Fristen waren ihr ebenfalls bewusst, was sie auch nicht

bestreitet. Sie macht dazu geltend, nicht gewusst zu haben, dass sie auch

während des laufenden Gerichtsprozesses ein Gesuch hätten stellen können. Dies

erscheint aber wenig plausibel, hätte doch erwartet werden können, dass sie

sich bei Unklarheiten an das MISA wendet und sich bezüglich des korrekten

Vorgehens erkundigt; so wie sie dies auch im Jahr 2014 gemacht hatte, als sie

um eine Fristverlängerung wegen gesundheitlicher Probleme ihres Ehemannes

ersuchte. Nicht überzeugend erscheint auch der Hinweis darauf, ihr Ehemann habe

während der Dauer des Prozesses nur über einen befristeten Reisepass verfügt.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Ehemann trotz dieser angeblichen

Befristung nicht dennoch hätte in die Schweiz kommen resp. weshalb die

Beschwerdeführerin deswegen nicht innert Frist zumindest ein Gesuch hätte

stellen können.

Sollte es die Beschwerdeführerin

deswegen unterlassen haben, rechtzeitig ein Gesuch zu stellen, weil sie ihre

Erfolgsaussichten wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit als gering ansah, ist sie

darauf hinzuweisen, dass ein Nachzugsbegehren auch dann rechtzeitig gestellt

werden muss, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg

hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass es

einem Ausländer nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den

Familiennachzug zu schaffen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von

Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.4 und

3.4.1 mit Hinweisen).

Zu beachten ist weiter, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet hat, im Wissen, dass

sie in der Schweiz bleiben will und ihr Ehemann nicht sicher damit rechnen konnte,

auch in die Schweiz kommen zu können. So war er im Zeitpunkt der Heirat

immerhin bereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Es

musste ihr und ihrem Ehemann daher von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass

sie den Kontakt allenfalls nur über die Distanz hinweg pflegen können.

Weiter und insbesondere zu

berücksichtigen ist die gravierende Straffälligkeit des Ehemannes der

Beschwerdeführerin. So wurde er – wie erwähnt – wegen versuchten Mordes zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin macht

diesbezüglich zwar geltend, es habe sich um Notwehr gehandelt und die Gerichte

in Nordmazedonien seien korrupt. Dies lässt sich vorliegend nicht beurteilen, aufgrund

der Aktenlage muss aber davon ausgegangen werden, dass der Ehemann entsprechend

rechtskräftig verurteilt worden ist und aus dem Gerichtsurteil ist keineswegs zu

schliessen, dass er damals nur allenfalls überreagiert hat (vgl. AS 83 ff.).

Ferner wurde er im Jahr 2008 wegen Urkundenfälschung bereits zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und in Jugendjahren (2001) mussten

gegen ihn wegen zweifachem, schwerem Diebstahl Erziehungsmassnahmen

ausgesprochen werden.

Ferner ist zu beachten, dass sich der

Ehemann der Beschwerdeführerin (40-jährig) bis anhin nur besuchsweise in der

Schweiz aufgehalten hat. Er spricht kaum Deutsch und verfügt soweit ersichtlich

über keinen Berufsabschluss. Es dürfte für ihn daher nicht sehr leicht sein,

sich wirtschaftlich so zu integrieren, dass er nicht auch noch auf Sozialhilfe

angewiesen sein wird resp. dass er seine Familie ernähren kann, so dass sich

die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe zu lösen vermag. Die

Beschwerdeführerin legt zwar einen Arbeitsvertrag für ihren Ehemann vor, wonach

er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bei der Firma [...] GmbH in [...] als

Sanitärinstallateur arbeiten könne. Diesbezüglich ist aber fraglich, ob es sich

dabei nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, verfügt der

Beschwerdeführer doch gemäss Aktenlage kaum über Berufserfahrung als

Sanitärinstallateur (im Visumsantrag vom 27. August 2021 gab er an, in der

Gastronomie tätig zu sein, AS 179), die Firma befindet sich in [...], und damit

rund

100 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt, und Geschäftsführer der

Firma ist C.___, ein Staatsangehöriger aus Nordmazedonien (AS 16 ff.).

Schliesslich ist bei der Würdigung die

hohe Schuldenlast der Beschwerdeführerin einzubeziehen. So weist der Saldo der von

ihr bezogenen Sozialhilfe per 9. Februar 2023 CHF 266'132.85 auf. Sie wird für

ihren Ehemann deshalb nicht aufkommen können und sie scheint bis anhin auch

wenig unternommen zu haben, um an dieser Situation etwas zu ändern, dies trotz

guter Ausbildung. Die Beschwerdeführerin weist zwar offenbar seit Jahren

Arztzeugnisse nach, die ihr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Gearbeitet hat sie aber seit dem Jahr 2012 nicht mehr und in psychiatrischer

Behandlung ist sie erst seit 2018 (Schreiben vom 8. Juli 2023). Auffällig

erscheint in diesem Zusammenhang, dass es nun – als es um darum geht, ihren Ehemann

nachziehen zu können –, ihr Ziel ist, wieder Teilzeit (50 %) in ihren erlernten

Beruf als Kauffrau zurückkehren zu können, während dies vorher offenbar über

Jahre nicht möglich war (AS 212; vgl. dazu auch den erwähnten Bericht der Sozialen

Dienste Oberer Leberberg vom 16. Juli 2021, AS 181 f.).

5.4 Zusammenfassend liegt folglich weder

ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin

und ihren Kindern ist es zuzumuten, die familiäre Beziehung weiterhin über

regelmässige Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

6. Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

gingen die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Sie ersucht indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses

Gesuch ist zu bewilligen. Die Kosten sind daher vom Kanton zu tragen, unter dem

Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier