VWBES.2023.181
Familiennachzug
18. Oktober 2023Deutsch18 min
(Posteingang) ersuchte A.___ (geb. am [...] 1988 in [...], heute Nordmazedonien)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021
(Posteingang) ersuchte A.___ (geb. am [...] 1988 in [...], heute Nordmazedonien)
um Familiennachzug ihres Ehemannes B.___ (geb. [...] 1983). Das Gesuch wurde
damit begründet, sie hätten zwei gemeinsame Kinder und nun biete sich ihnen
nach acht schwierigen Ehejahren/Problemen die Chance, als Familie
zusammenzuleben. Es sei ihr bewusst, dass es für sie als Sozialhilfeempfängerin
schwierig sei, eine Person nachzuziehen. Für sie als alleinerziehende Mutter
sei es jedoch auch eine Chance, sich vom Sozialamt zu lösen. Ihr Mann würde
sehr schnell in die Berufswelt einsteigen. Ihr Ziel sei es auch, im Rahmen einer
Teilzeitstelle in ihren erlernten Beruf (Kauffrau) zurückzufinden (AS 212 ff.).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das
Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___ mit Verfügung vom 12. Mai 2023 ab
(AS 2 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Mai 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Gutheissung des
Gesuchs um Familiennachzug resp. um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für
ihren Ehemann.
3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 6. Juli 2023 reichte die
Beschwerdeführerin eine erneute Eingabe ein, um sich nochmals zu ihrer
Situation zu äussern.
5. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den negativen Entscheid betreffend ihren Ehemann beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin reiste im
Februar 1989 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.
Am [...] 2013 heiratete sie in Nordmazedonien B.___. Am 20. September 2013
reichte sie zu seinen Gunsten ein Familiennachzugsgesuch ein, welches am 20.
Dezember 2013 bewilligt wurde (AS 247 ff.). B.___ meldete sich in der Folge
indessen nie bei der Einwohnergemeinde an und war somit nie im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Am [...] 2013 wurde der gemeinsame Sohn [...] geboren,
am [...] 2017 der Sohn [...] (AS 151 ff.). Die Beschwerdeführerin wird seit August
2014.
sozialhilferechtlich unterstützt (AS 181 f.). Mit Urteil vom 26. Juni 2015
Dispositiv
hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erkannt, dass die Ehegatten
zum Getrenntleben berechtigt seien. Es werde festgestellt, dass die Trennung
per 15. Juli 2013 erfolgt sei (AS 215).
Wie erwähnt, reichte die
Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 ein erneutes Gesuch um Familiennachzug
ihres Ehemannes ein. Aus den in diesem Zusammenhang eingeforderten und
eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Saldo der an die
Beschwerdeführerin geleisteten Sozialhilfe per 16. Juni 2021 CHF 216'581.05
betrug (Schreiben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 19. Juli 2021, AS
181 f.). Die Beschwerdeführerin werde seit August 2014 vollumfänglich
unterstützt, sie reiche seit mehreren Jahren ein Arztzeugnis betreffend eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein (gemäss ärztlicher Rückmeldung sei sie [...]
und habe [...]) und habe zuletzt im Jahr 2012 gearbeitet. Es wäre mehr
Kooperation seitens der Beschwerdeführerin erwünscht, bisher sei sie eher
zurückhaltend unterwegs, was die Arbeitsintegration anbelange. Aufgrund einer
Auflage der Sozialen Dienste sei sie momentan in einem Beschäftigungsprogramm
zu ca. 15 % und es laufe eine IV-Anmeldung. Aktuelleren Unterlagen kann
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2022 für die [...]
AG tätig ist, wo sie einen Lohn von CHF 760.00 erzielt (plus Kinderzulagen, AS
41 ff.). Daneben bezieht sie weiterhin Sozialhilfe (der Saldo beträgt per 9.
Februar 2023 nun CHF 266'132.85, AS 25). Das IV-Verfahren ist noch hängig und
gemäss Arztzeugnissen ist sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (AS 22 ff.).
Für ihren Ehemann reichte sie einen
Arbeitsvertrag ein. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung könne er bei der
Firma [...] GmbH in [...] als Sanitärinstallateur arbeiten, wo er bei einem
100%-Pensum einen Bruttolohn von CHF 4'500.00 erzielen würde (AS 17 ff.). Gemäss
eingereichter Gerichtsurteile wurde ihr Ehemann in Nordmazedonien am 7.
September 2001 wegen zweifachem, schwerem Diebstahl zu einer Erziehungsmassnahme
verurteilt (AS 121 ff.), am 14. Mai 2008 erfolgte eine Verurteilung zu einem
Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Urkundenfälschung (AS 79 ff.) und am
25. Januar 2018 eine zu drei Jahren Haft wegen versuchten Mordes, begangen am
16. Juli 2013 (AS 83 ff.). Für letztere Strafe lief die Bewährung vom 25.
September 2020 bis 25. September 2021 (AS 65).
In der schriftlichen Stellungnahme vom
4. April 2023 (AS 9 f.) führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation aus,
sie möchte, dass ihre Kinder in einem normalen Umfeld aufwachsen könnten. Ihre
Kinder seien auch der Grund gewesen, weshalb sie und ihr Mann die 10 schweren
Jahre der Trennung über sich hätten ergehen lassen. Sie wollten nicht, dass
ihre Kinder in einer korrupten Welt aufwachsen müssten (wo sich Täter
freikaufen könnten, wo Diplome gekauft würden, wo man die Polizei und Richter
bestechen könne). Ihr Mann sei Mitte Juli 2013 von ihrem Ex-Verlobten im Auto
angegriffen worden. Er habe sich gewehrt, vielleicht auch überreagiert, habe
ein Sackmesser, welches im Auto gewesen sei, genommen und sich damit gewehrt.
Er habe ihren Ex-Verlobten nicht umbringen wollen. Ihr Mann sei zunächst
freigesprochen, dann aber im Jahr 2018 verurteilt worden. Sie habe nicht innert
fünf Jahren ein Familiennachzugsgesuch stellen können, weil dieser Vorfall
nicht abgeschlossen gewesen sei. Im Jahr 2019 habe er seine Strafe antreten
müssen. Im Jahr 2015 habe sie sich beim Gericht trennen lassen, weil das
Sozialamt im Jahr 2014, als sie sich angemeldet habe, einen richterlichen
Entscheid dahingehend, ob ihr Mann Unterhalt bezahlen könne oder nicht,
gebraucht habe. Die Trennung sei von ihr verlangt worden, weil sie ansonsten
kein Recht auf Sozialhilfe gehabt hätte. Sie würden gerne als Familie
zusammenleben. Dieses Hin und Her, drei Monate hier, drei Monate dort, sei für
sie, auch für die Kinder, sehr schwer und belastend.
3.1 Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei bereits einmal ein
Familiennachzugsgesuch bewilligt worden, die Aufenthaltsbewilligung sei aber am
21. Dezember 2014 erloschen. Ab diesem Zeitpunkt hätte bis spätestens am 19.
April 2018 ein neues Gesuch gestellt werden müssen, was nicht geschehen sei.
Die Familiennachzugsfrist sei daher abgelaufen. Ein nachträglicher
Familiennachzug könne bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe
vorlägen, was nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten
es sich selber zuzuschreiben, dass sie die Nachzugsfrist verpasst hätten.
Vollständigkeitshalber seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug
dennoch zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe in erheblichem Ausmass
Sozialhilfe bezogen und es müsse damit gerechnet werden, dass auch ihr Ehemann
Sozialhilfe beziehe. Zudem sei sein straffälliges Verhalten zu beachten. Er
habe sich nur eineinhalb Jahre wohl verhalten, ohne unter dem Druck des
Strafverfahrens oder des Strafvollzugs zu stehen. Es bestehe daher ein hohes
öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Auch unter Berücksichtigung von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweise sich die Abweisung des Gesuchs als
verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ihre Familie
während eines hängigen Strafverfahrens gegründet, weshalb ihnen habe bewusst
sein müssen, dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht zusammen in der
Schweiz würden leben können.
3.2 Dagegen brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das MISA habe in der angefochtenen
Verfügung auf einen falschen Arbeitsvertrag Bezug genommen. Ihr Mann habe einen
aktuellen Arbeitsvertrag, womit sie sich von der Sozialhilfe befreien könnte.
Sie habe nicht gewusst, dass man ein Gesuch während eines laufenden Prozesses
stellen könne. Bezüglich des Vorhalts, sie seien sich der Konsequenzen des
getrennten Familienlebens bewusst gewesen, sei auch die Situation der Kinder zu
berücksichtigen.
3.3 In der Vernehmlassung erwähnt das
MISA, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen
Arbeitsvertrag bei der Firma [...] GmbH eingereicht habe. Dennoch werde an den
Ausführungen in der Verfügung festgehalten.
3.4 Die Beschwerdeführerin erwähnt in
der Eingabe vom 6. Juli 2023 nochmals, die Straftat von ihrem Mann sei im Jahr
2013 begangen worden. Er sei somit bis zum Gefängnisaufenthalt fünf Jahre auf
freiem Fuss gewesen. Nach zwei Jahren sei er wegen guter Führung entlassen
worden. Es entspreche vieles nicht der Wahrheit, was in der Gerichtsakte stehe.
Die Kinder litten sehr unter dieser Situation. Sie verstehe nicht, weshalb man
ihnen nicht die Chance geben wolle, dass ihr Mann in die Schweiz kommen könne
und hier arbeite. Sie und die Kinder würden dann keine Sozialhilfe mehr
benötigen. Ihr sei klar, dass sie die Frist für ein Gesuch verpasst habe. Aber
wie hätte sie das Gesuch früher stellen sollen, wenn sie nicht sicher gewusst
hätten, wie der Prozess ausgehe.
4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, BGS 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung besteht (lit. b); sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine
jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist
anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem
Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss
der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen
werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und
Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat am [...]
2013 geheiratet. Innert der fünfjährigen Frist hat sie zunächst ein
Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches bewilligt worden war. Am 20.
Dezember 2013 wurde eine Einreiseermächtigung ausgestellt, welche bis am [...]
2014 gültig war (AS 260) resp. sich wegen gesundheitlicher Beschwerden des
Ehemanns bis am [...] 2014 verlängert hatte (AS 221). Nachdem ihr Ehemann in
der Folge nie eine Anmeldung in der Schweiz vorgenommen hatte, ist diese
Bewilligung erloschen. Die Beschwerdeführerin hätte somit bis im [...] 2018 ein
neues Gesuch stellen müssen, was sie nicht getan hat. Die Frist für den
Familiennachzug ihres Ehemannes ist daher abgelaufen, was sie nicht bestreitet.
5.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben sind.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit
Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4
AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird.
Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug
des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
gefunden.
Der historische Gesetzgeber
beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen
möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen
nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die
gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen
Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen,
einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu
begrenzen. Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art.
121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse,
das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art.
8 EMRK rechtfertigen kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie,
die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck
bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner
Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis
von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer
Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu
entscheiden.
Der alleinige Wunsch, die Familie zu
vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Indessen liegt ein
wichtiger Grund beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden
Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in
der Heimat gefunden werden kann (Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.5).
5.3 Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann in die Schweiz nachziehen will, insbesondere
auch im Hinblick auf ihre Kinder, so dass diese zusammen mit ihrem Vater leben
können. Bei der Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen und dem
öffentlichen Fernhalteinteresse ist dem Kindswohl denn auch Rechnung zu tragen,
es ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen und stellt in der
Interessenabwägung ein wesentliches Element unteren anderen dar (Urteil
2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.2). Das Kindswohl spricht vorliegend
sicherlich für den Familiennachzug des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
In der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das
allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteil
2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3) und bei dieser Gesamtschau hat das
MISA all die übrigen Elemente zu Recht höher gewichtet.
So ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin bereits einmal ein Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres
Ehemannes bewilligt worden war, es dieser aber unterlassen hat, von der
entsprechenden Einreiseermächtigung Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann haben es sich daher selber zuzuschreiben, dass die Einreiseermächtigung
erloschen ist. Sie haben eine Trennung bewusst in Kauf genommen resp. sich
bewusst dafür entschieden, getrennt weiterzuleben. Zu erwähnen ist in diesem
Zusammenhang auch die gerichtliche Trennung vom Juni resp. Juli 2015 (AS 215).
Dass diese nur deshalb erfolgt sein soll, weil die Beschwerdeführerin ansonsten
kein Recht auf Sozialhilfe gehabt hätte, erscheint nicht nachvollziehbar.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
während dieser Zeit Eheprobleme hatten, es deswegen zur gerichtlichen Trennung
kam und der Ehemann aus diesem Grund auch nicht von seiner Einreiseermächtigung
Gebrauch gemacht hatte.
Im Weiteren spricht auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin es in der Folge verpasst hat, das zweite Gesuch
rechtzeitig zu stellen, für eine freiwillige Trennung. Die Beschwerdeführerin
war im [...] 2014, als das Gesuch um Fristverlängerung bewilligt worden war,
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ein neues Gesuch stellen muss,
wenn ihr Ehemann bis [...] 2014 nicht einreisen sollte (AS 221). Die
entsprechenden Fristen waren ihr ebenfalls bewusst, was sie auch nicht
bestreitet. Sie macht dazu geltend, nicht gewusst zu haben, dass sie auch
während des laufenden Gerichtsprozesses ein Gesuch hätten stellen können. Dies
erscheint aber wenig plausibel, hätte doch erwartet werden können, dass sie
sich bei Unklarheiten an das MISA wendet und sich bezüglich des korrekten
Vorgehens erkundigt; so wie sie dies auch im Jahr 2014 gemacht hatte, als sie
um eine Fristverlängerung wegen gesundheitlicher Probleme ihres Ehemannes
ersuchte. Nicht überzeugend erscheint auch der Hinweis darauf, ihr Ehemann habe
während der Dauer des Prozesses nur über einen befristeten Reisepass verfügt.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Ehemann trotz dieser angeblichen
Befristung nicht dennoch hätte in die Schweiz kommen resp. weshalb die
Beschwerdeführerin deswegen nicht innert Frist zumindest ein Gesuch hätte
stellen können.
Sollte es die Beschwerdeführerin
deswegen unterlassen haben, rechtzeitig ein Gesuch zu stellen, weil sie ihre
Erfolgsaussichten wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit als gering ansah, ist sie
darauf hinzuweisen, dass ein Nachzugsbegehren auch dann rechtzeitig gestellt
werden muss, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg
hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass es
einem Ausländer nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den
Familiennachzug zu schaffen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.4 und
3.4.1 mit Hinweisen).
Zu beachten ist weiter, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet hat, im Wissen, dass
sie in der Schweiz bleiben will und ihr Ehemann nicht sicher damit rechnen konnte,
auch in die Schweiz kommen zu können. So war er im Zeitpunkt der Heirat
immerhin bereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Es
musste ihr und ihrem Ehemann daher von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass
sie den Kontakt allenfalls nur über die Distanz hinweg pflegen können.
Weiter und insbesondere zu
berücksichtigen ist die gravierende Straffälligkeit des Ehemannes der
Beschwerdeführerin. So wurde er – wie erwähnt – wegen versuchten Mordes zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich zwar geltend, es habe sich um Notwehr gehandelt und die Gerichte
in Nordmazedonien seien korrupt. Dies lässt sich vorliegend nicht beurteilen, aufgrund
der Aktenlage muss aber davon ausgegangen werden, dass der Ehemann entsprechend
rechtskräftig verurteilt worden ist und aus dem Gerichtsurteil ist keineswegs zu
schliessen, dass er damals nur allenfalls überreagiert hat (vgl. AS 83 ff.).
Ferner wurde er im Jahr 2008 wegen Urkundenfälschung bereits zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und in Jugendjahren (2001) mussten
gegen ihn wegen zweifachem, schwerem Diebstahl Erziehungsmassnahmen
ausgesprochen werden.
Ferner ist zu beachten, dass sich der
Ehemann der Beschwerdeführerin (40-jährig) bis anhin nur besuchsweise in der
Schweiz aufgehalten hat. Er spricht kaum Deutsch und verfügt soweit ersichtlich
über keinen Berufsabschluss. Es dürfte für ihn daher nicht sehr leicht sein,
sich wirtschaftlich so zu integrieren, dass er nicht auch noch auf Sozialhilfe
angewiesen sein wird resp. dass er seine Familie ernähren kann, so dass sich
die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe zu lösen vermag. Die
Beschwerdeführerin legt zwar einen Arbeitsvertrag für ihren Ehemann vor, wonach
er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bei der Firma [...] GmbH in [...] als
Sanitärinstallateur arbeiten könne. Diesbezüglich ist aber fraglich, ob es sich
dabei nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, verfügt der
Beschwerdeführer doch gemäss Aktenlage kaum über Berufserfahrung als
Sanitärinstallateur (im Visumsantrag vom 27. August 2021 gab er an, in der
Gastronomie tätig zu sein, AS 179), die Firma befindet sich in [...], und damit
rund
100 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt, und Geschäftsführer der
Firma ist C.___, ein Staatsangehöriger aus Nordmazedonien (AS 16 ff.).
Schliesslich ist bei der Würdigung die
hohe Schuldenlast der Beschwerdeführerin einzubeziehen. So weist der Saldo der von
ihr bezogenen Sozialhilfe per 9. Februar 2023 CHF 266'132.85 auf. Sie wird für
ihren Ehemann deshalb nicht aufkommen können und sie scheint bis anhin auch
wenig unternommen zu haben, um an dieser Situation etwas zu ändern, dies trotz
guter Ausbildung. Die Beschwerdeführerin weist zwar offenbar seit Jahren
Arztzeugnisse nach, die ihr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Gearbeitet hat sie aber seit dem Jahr 2012 nicht mehr und in psychiatrischer
Behandlung ist sie erst seit 2018 (Schreiben vom 8. Juli 2023). Auffällig
erscheint in diesem Zusammenhang, dass es nun – als es um darum geht, ihren Ehemann
nachziehen zu können –, ihr Ziel ist, wieder Teilzeit (50 %) in ihren erlernten
Beruf als Kauffrau zurückkehren zu können, während dies vorher offenbar über
Jahre nicht möglich war (AS 212; vgl. dazu auch den erwähnten Bericht der Sozialen
Dienste Oberer Leberberg vom 16. Juli 2021, AS 181 f.).
5.4 Zusammenfassend liegt folglich weder
ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ist es zuzumuten, die familiäre Beziehung weiterhin über
regelmässige Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
6. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
gingen die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sie ersucht indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses
Gesuch ist zu bewilligen. Die Kosten sind daher vom Kanton zu tragen, unter dem
Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des
Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier