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Entscheid

VWBES.2023.182

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

21. November 2023Deutsch26 min

nachdem die Befragungen ergeben hatten, dass er – entgegen seinen Angaben – nigerianischer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge:

Beschwerdeführer) wurde am [...] 1978 in [...] (Nigeria) geboren. Am 1. April

2008 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte unter Angabe falscher

Personalien um Asyl. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration

(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 7. Mai 2008 wurde auf

sein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet

(Aktenseite [AS] 12 – 16). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde

mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab, worauf der Beschwerdeführer nach

Aufenthalten im Durchgangsheim, Ausgrenzungsverfügungen für die Städte

Solothurn und Olten, verschiedenen Polizeikontrollen und Strafanzeigen und

nachdem die Befragungen ergeben hatten, dass er – entgegen seinen Angaben – nigerianischer

Staatsangehöriger ist, am 14. Mai 2009 in Ausschaffungshaft genommen wurde (AS

140 - 142). Nachdem eine unbegleitete Ausschaffung mangels Kooperation

gescheitert war, wurde der Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 polizeilich

begleitet mit einem Sonderflug nach Lagos zurückgeführt (AS 223).

2. Am 22. Januar 2013 wurde der

Beschwerdeführer durch die Bahnpolizei im Interregio Konstanz - Biel einer

Kontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem spanischen Aufenthaltstitel lautend

auf den Namen A.___ als nigerianischer Staatsangehöriger und Ehemann der B.___

aus. Er gab an, sein Pass befinde sich bei seiner Ehefrau, die Schweizerin sei

und die er in Spanien geheiratet habe. Zurzeit wohne er noch in Spanien, werde

aber so schnell wie möglich in die Schweiz kommen. Der Beschwerdeführer hatte

sich am 16. Dezember 2011 in Spanien mit der Schweizer Staatsbürgerin B.___ (in

der Folge: Ehefrau) verheiratet (AS 283). Seine Ehefrau stellte am 8. März 2013

zugunsten des Beschwerdeführers ein Gesuch um Familiennachzug (AS 285 – 287).

Nachdem das MISA mit dem Vertreter des Beschwerdeführers verschiedene offene

Fragen zu klären versuchte, verwarnte es den Beschwerdeführer am 13. November

2013 wegen Straffälligkeit und teilte ihm mit, es werde erwartet, dass seine

Ehefrau sich von der Sozialhilfe, von der sie zurzeit vollumfänglich lebe,

lösen könne und künftig keine weiteren finanziellen Mittel der öffentlichen

Hand mehr beansprucht werden müssten sowie, dass die Schulden stetig abgebaut

würden. Zudem werde ein einwandfreies Verhalten seitens des Beschwerdeführers

vorausgesetzt (AS 382). Mit der Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis)

vom 14. November 2013 (AS 398) wurde das Familiennachzugsgesuch schliesslich

bewilligt.

3. Der Ehe mit B.___ entstammen die

beiden Töchter, C.___, geb. [...] 2011 (AS 299; n.b. vor Eheschliessung) und D.___,

geb. [...] 2016, welche beide ebenfalls Schweizer Staatsbürger sind.

4. Am 10. April 2018 war der

Beschwerdeführer aufgrund seines strafbaren Verhaltens (6 weitere Urteile seit

November 2013) und der seit 2014 bezogenen Sozialhilfe (CHF 63’766.50; AS

469) ermahnt und aufgefordert worden, sich künftig klaglos zu verhalten (AS 476

f.). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wurde vom MISA am 17. Dezember 2018 aufgrund des

straffälligen Verhaltens, des weiterhin anhaltenden Sozialhilfebezugs im Umfang

von CHF 77’410.50 sowie ehelichen Schulden in Höhe von CHF 59’074.85

abgewiesen (AS 534). Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert

und der Beschwerdeführer erneut ermahnt. Am 1. November 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (AS

562 f.) und gab dabei an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. auf

Stellensuche zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wurde er mit seiner Familie mit

Sozialhilfe unterstützt, wobei per 10. November 2020 ein Negativsaldo von CHF

167'143.00 bestand (AS 568). Zudem bestanden eheliche Schulden in Höhe von CHF

77'679.11. Am 15. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer aus familiären

Gründen ein Rückreisevisum bis 10. März 2022 ausgestellt (AS 625). Am 22. Februar

2022 erkundigte sich die Ehefrau beim MISA, bis wann ihrem Ehemann ein

Rückreisevisum erteilt worden sei. Er sei in Afrika und sie habe keine Ahnung,

wann er wieder zurückkomme (AS 639).

5. Gestützt auf dieses Telefongespräch

wurden am 17. November 2022 beide Ehegatten separat aufgefordert, im

Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Fragen zu

beantworten. Die Ehefrau teilte daraufhin am 15. Dezember 2022 mit, sie sei

zwar noch mit dem Beschwerdeführer verheiratet, habe aber die

Trennungsunterlagen beim Scheidungsgericht abgegeben. Zwischen ihr und ihrem

Ehemann hätte es nicht funktioniert, er wohne aber immer noch bei ihr, ein

weiteres Zusammenleben könne sie sich aber nicht vorstellen. Sie sei im Moment

nicht berufstätig, da sie zwei Kinder habe, die ihre Betreuung benötigten. Der

Ehemann sei nach einem Versuch nicht fähig gewesen, die Kinder zu betreuen (AS

692). Für den Beschwerdeführer nahm am 16. Dezember 2022 sein Rechtsanwalt Stellung.

Sein Mandant habe nicht die Absicht, sich von seiner Ehefrau bzw. seiner

Familie zu trennen. Seine Ehefrau habe ein Ehetrennungsverfahren eingeleitet,

zu einer Ausweisungsverfügung oder dergleichen sei es aber nicht gekommen,

weshalb er immer noch bei seiner Ehefrau lebe. Der Beschwerdeführer sei im

Moment arbeitsunfähig, wobei er zuversichtlich sei, wiederum eine Stelle zu

finden. Von April bis November 2022 habe er monatlich im Durchschnitt CHF 3’991.80

netto verdient. Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um

die Ausstellung eines Rückreisevisums, was ihm für die Dauer von drei Monaten

gewährt wurde (AS 707, 710). Am 19. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer,

resp. seinem Vertreter das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt.

6. Die Ehefrau hatte am 16. Mai 2022

beim zuständigen Richteramt ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Am 31.

März 2023 erging das Eheschutzurteil, in dem die beiden Kinder für die Dauer

des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurden. Der

Beschwerdeführer wurde verpflichtet, für sie monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 782.00, resp. CHF 582.00 zu bezahlen. Die eheliche

Wohnung wurde der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen und der Ehemann

verpflichtet, die Wohnung spätestens am 30. April 2023 zu verlassen (AS 764 -

766).

7. Am 10. Mai 2023 erliess das MISA

namens des Departements des Innern (DdI; in der Folge: Vorinstanz) folgende

Verfügung:

1. Die im Rahmen des Familiennachzuges

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am

31. Juli 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

Zur Begründung führte die Vorinstanz

zusammen gefasst aus, infolge Auflösung der Ehegemeinschaft habe der

Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG. Hingegen habe sie mehr als drei

Jahre gedauert und deshalb müsse geprüft werden, ob nach Art. 50 AIG die

Integrationskriterien erfüllt seien oder ob ein anderer Grund für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung vorliege. Dies sei nicht der Fall, da der

Beschwerdeführer trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit zusammen mit seiner Familie

mit Sozialhilfe von insgesamt rund CHF 225’000.00 habe unterstützt werden

müssen. Auch für die Zukunft müsse mit weiterer Unterstützung durch die

Sozialhilfe gerechnet werden. Zudem habe er zusammen mit seiner Ehefrau

Schulden von über CHF 100’000.00 angehäuft. Weiter bekunde er

offensichtlich erhebliche Mühe, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. In

insgesamt 15 aktenkundigen Strafverfahren habe er insgesamt eine

Freiheitsstrafe von 50 Tagen, Geldstrafen von 350 Tagessätzen sowie Bussen im

Gesamtumfang von CHF 3'320.00 gegen sich erwirkt. Ferner liege kein anerkannter

Sprachnachweis vor und anhand seiner jüngsten Schaltervorsprachen, welche in

Englisch erfolgt seien, könne ausgeschlossen werden, dass er über mündliche Deutschkenntnisse

auf dem Referenzniveau A1 verfüge. Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers

angenommen werde, er pflege eine nahe affektive Beziehung zu seinen beiden

Kindern, die als Schweizer Bürger ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hätten,

müsse klar festgehalten werden, dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine

besonders enge Beziehung bestehe, da der Beschwerdeführer die gerichtlich

festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle und sich hier klarerweise nicht

tadellos verhalte. Die Beziehung zu seinen Kindern könne er überdies über die

Grenzen hinweg pflegen, auch wenn das Heimatland Nigeria sei. Die Wegweisung

erweise sich als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer in Nigeria

aufgewachsen sei, die heimatliche Sprache vorzüglich beherrsche und mit Kultur

und Gegebenheiten bestens vertraut sei. Zudem habe er in den letzten beiden

Jahren mehrmonatige Heimataufenthalte verbracht. Mit der Wegweisung könnten

erneuter Sozialhilfebezug, weitere Straftaten sowie eine noch höhere

Verschuldung vermieden werden und diese scheine auch erforderlich, da weder die

beiden Ermahnungen noch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung eine

Verhaltensänderung bewirkt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in

sein Heimatland zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue

Existenz aufzubauen, zumal er den Grossteil seines bisherigen Lebens dort

verbracht habe, immer wieder freiwillig und für längere Zeit dorthin

zurückgekehrt sei und dort an familiäre und freundschaftliche Bande werde

anknüpfen können.

8. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, mit Schreiben vom 25. Mai 2023 frist-

und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai

2023 sei das Migrationsamt anzuweisen, Herrn A.___ die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und Herrn A.___ zu ermächtigen, den Entscheid

des Verwaltungsgerichtes in der Schweiz abzuwarten.

3. Dem Beschwerdeführer sei ab Verfahrensbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verfahrensverbeiständung

in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

-Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

-

Der Beschwerdeführer habe sich vom 26.

Dezember 2022 bis zum 29. März 2023 in Nigeria aufgehalten. Im Jahr 2022 habe

er über eine Arbeitsstelle verfügt und er sei momentan bemüht, eine Stelle zu

finden. Seit 2022 beziehe er keine Sozialhilfe mehr. Bezüglich fehlender

Integration durch die wiederholte Straffälligkeit müsse zugestanden werden,

dass die dargestellten Vorfälle in der Summe unschön seien. Im Einzelfall sei

jedoch nirgends eine kriminelle Energie feststellbar. Bezüglich der

ungenügenden Sprachkenntnisse sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer

im vergangenen Jahr einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was

ohne grundsätzliche Sprachkenntnisse nicht möglich wäre. Bezüglich Beziehung zu

seinen Kindern sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Moment immer noch

in der ehelichen Wohnung sei. Der persönliche Kontakt zu ihnen sei auch für

deren Entwicklung unabdingbar und könne nicht über elektronische Kanäle

kompensiert werden. Dies stelle einen massiven Eingriff in das Familienleben

dar.

9. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023

stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich unter

Kostenfolge abzuweisen und verwies auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und die Akten. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

10. Im Zusammenhang mit der Einreichung

des URP-Gesuchsformulars reichte der Vertreter am 3. Juli, 18. August und 21.

September 2023 verschiedene Unterlagen ein und legte dar, der Beschwerdeführer

verfüge über einen Einsatzvertrag der [...] Job AG und verdiene nun monatlich

CHF 3'265.00, wobei der Ferienanteil von 8.33 % nicht zu berücksichtigen sei.

Er unterliege der Quellensteuer. Die Krankenkassenprämie werde aktuell immer

noch über die Sozialhilfe bezahlt, wobei diese an die Ehefrau auf deren Konto

ausbezahlt werde. Im Moment verfüge er über keinen Führerausweis, weshalb er

mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an seinen Arbeitsort [...] fahre. Zurzeit

wohne er immer noch in der ehelichen Wohnung und bezahle auch den

entsprechenden Mietzins von CHF 1'465.00. Die Ehefrau wohne vorübergehend bei

einer Tochter, bis die Wohnsituation geklärt sei. Da der Beschwerdeführer nun

wiederum einer Arbeitstätigkeit nachgehe, sei er bemüht, seine Schulden nach

und nach abzubauen. Seit 3. Juli 2023 arbeite er ununterbrochen bei der [...]

AG und diese wolle ihn ab 1. Oktober 2023 auf unbestimmte Zeit und zu einem

Bruttolohn von CHF 4’700.00 pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %

anstellen. Diese Festanstellung stehe unter der Auflage der Erteilung der

B-Bewilligung.

11. Am 18. September 2023 reichte die

Vorinstanz das Strafurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

22. August 2023 ein, wonach sich der Beschwerdeführer der Nichtabgabe von

Ausweisen und Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 26. Juli 2022 bis am

8. August 2022, schuldig gemacht hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 60.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2023, verurteilt. Weiter reichte die

Vorinstanz am 2. Oktober 2023 den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn (ebenfalls) vom 22. August 2023 ein, wonach sich der

Beschwerdeführer der Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern

in der Zeit vom 20. Juni 2023 bis zum 18. Juli 2023 schuldig gemacht hat. Von

der Staatsanwaltschaft wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20

Tagen verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gesetz erlaube dem

Gericht, den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

2 Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Im Vorstrafenbericht sei ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer bereits mehrfach – auch einschlägig – verurteilt worden sei.

Offensichtlich hätten die bisher ausgesprochenen Strafen ihre Wirkung verfehlt,

weshalb ein Aufschub nicht zulässig erscheine. Aufgrund der gesamten Umstände

erscheine es zudem geboten, statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe

auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Des Weiteren gehe aus dem Betreibungsregisterauszug

hervor, dass der Beschuldigte mit insgesamt 56 Verlustscheinen im Gesamtbetrag

von CHF 43’568.56 sowie weiteren Pfändungen und Betreibungen in der Höhe von

CHF 8’853.80 verzeichnet sei. Bei dieser Sachlage sei offensichtlich, dass

eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb nunmehr eine (unbedingte)

Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Beide Entscheide sind rechtskräftig.

12. Am 16. Oktober 2023 reichte der

Vertreter des Beschwerdeführers das Arbeitszeugnis der [...] Job AG vom 18.

September 2023 ein und teilte mit, aufgrund seines guten Arbeitsverhaltens in

der Zeit vom 3. Juli bis zum 30. September 2023 sei der Beschwerdeführer durch

den Kunden nach dem temporären Einsatz fest angestellt worden. Der

Beschwerdeführer gebe sich Mühe, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.

Durch die Temporärfirma sei er als engagierter Mitarbeiter bezeichnet worden

und es sei ihm mit Bezug auf Arbeitsmenge und -tempo ein Engagement «in bester

Weise» attestiert worden. Im Sinne einer Replik werde durch dieses

Arbeitszeugnis der negative Eindruck des von der Vorinstanz eingereichten

Strafbefehls wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern relativiert.

13. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und am 21. August 2023 dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt

Beat Muralt eingesetzt. Diesem wurde am 4. Juli 2023 Gelegenheit gegeben,

eine Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen. Diese

datiert vom 18. August 2023 (Beilage 13). Mit Mail vom 23. Oktober 2023 wurde

eine aktualisierte Kostennote nachgereicht.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer ersuchte um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden

mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen

Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben aufgezeigt. Es

ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der

Antrag ist deshalb abzuweisen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen

Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren

Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer

persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen

die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E.

2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im

Sinne eines Beweismittels ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat schon im Februar 2022

mitgeteilt, ihr Ehewille sei erloschen und im Mai 2022 beim zuständigen

Richteramt ein Eheschutzgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer hat dann offenbar

im vergangenen Jahr noch eine Zeit lang in der ehelichen Wohnung bei der

Familie gelebt, ist dann aber über den Jahreswechsel für längere Zeit wiederum

in sein Heimatland verreist. Mit Urteil vom 31. März 2023 hat die

Amtsgerichtsstatthalterin die Ehegatten berechtigt, ab 1. Mai 2023 den

gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennt zu leben und hat die Nebenfolgen

der Trennung geregelt. Selbst wenn die Ehegatten danach den gemeinsamen

Haushalt noch weitergeführt haben, ist offensichtlich, dass die Ehe als

Lebensgemeinschaft gescheitert ist und nicht mehr besteht. Demzufolge hat der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

2.2.1

Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die

zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und

behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für

Sprachkompetenzen in einer Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als

erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Landessprache als Muttersprache

spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische

Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der

Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c)

oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden

Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein

Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Eine Person nimmt am

Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77 e Abs. 1 VZAE).

2.2.2

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

i.V.m. Art. 8 EMRK kann sich ein ausländischer Staatsangehöriger, dessen

Familienangehörige ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben, unter

Umständen auf einen persönlichen nachehelichen Härtefall berufen, welcher

aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraussetzt. Der nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch

Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,

ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil

dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens

(Art. 8 Ziffer 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her

ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 143 I 21, E.5.3). Ein weitergehender

Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten

werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu

keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, mit anderen Worten er sich

tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts

2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015, E. 5.2). Der Anspruch auf Achtung des Privat-

und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut,

sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen

ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

2.3

Die Ehegemeinschaft des

Beschwerdeführers hat zwar länger als drei Jahre gedauert, doch sind die

Integrationskriterien gemäss obigen Ausführungen bei weitem nicht erfüllt.

2.3.1

Der Beschwerdeführer hat sich über

eine längere Zeit immer wieder strafbar gemacht und insgesamt eine

Freiheitsstrafe von 50 Tagen, Geldstrafen von 350 Tagessätzen sowie Bussen im

Gesamtumfang von CHF 3’320.00 erwirkt. Dies wird von ihm nicht bestritten und

als «unschön» bezeichnet. Es ist zwar richtig, dass keine schweren Delikte

dabei sind und die kriminelle Energie im Einzelfall im unteren Bereich liegt,

aber falsch, dass «nirgends eine kriminelle Energie feststellbar» sei. Die

kriminelle Energie und insbesondere die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers

dokumentiert sich sehr schön an der unbedingten Geldstrafe, die gegen ihn am

22.

August 2023 durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Leben, und

der unbedingten Freiheitsstrafe, die gleichentags durch die Staatsanwaltschaft

Solothurn, verhängt wurden. Beide Verurteilungen erfolgten wegen Nichtabgabe

von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern, was auch dokumentiert, dass er

seinen öffentlich-rechtlichen (Motorfahrzeugsteuer) und / oder

privatrechtlichen (Versicherungsprämien) Verpflichtungen mehrfach und bewusst

nicht nachgekommen ist. Zu beachten ist im Zusammenhang mit den Strafverfahren

ebenfalls, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber mehrfach wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, womit er die

Gesundheit vieler Personen in Gefahr brachte. Durch sein strafbares Verhalten

über längere Zeit hat der Beschwerdeführer damit dokumentiert, dass er für die

öffentliche Sicherheit ein Risiko darstellt und offensichtlich nicht gewillt

ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Das Integrationskriterium der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist damit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer musste zudem trotz

zeitweiser Erwerbstätigkeit während mehreren Zeiträumen zusammen mit seiner

Familie mit Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Negativsaldo per 17.

November 2022 auf total CHF 223’733.45 belief. Zwar konnte sich der

Beschwerdeführer per 31. August 2022 von der Sozialhilfe lösen (AS 682),

doch werden offenbar immer noch gewisse Leistungen (Krankenkassenprämien; vgl. Eingabe

vom 18. August 2023, S. 2) durch die Sozialhilfe bezahlt. Per 17. November

2023.

beträgt der Ausstand CHF 246’188.00 (vgl. Telefonnotiz vom selben

Tag). Ob der Beschwerdeführer seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten

gegenüber seinen beiden Kindern nachkommt, ist nicht bekannt, resp. wird von

ihm nicht belegt. Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn ist der

Beschwerdeführer mit 4 Betreibungen in der Höhe von CHF 4'416.80 sowie 54

Verlustscheinen im Betrag von 41’525.76 verzeichnet (Stand 4. April 2023, AS 753

- 758). Dabei fällt auf, dass nebst vielen öffentlichen Gläubigern (Steuern,

Gerichte) auch einige private darunter sind. Damit hat der Beschwerdeführer

auch diesbezüglich dokumentiert, dass er mutwillig seinen öffentlich- und

privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, auch wenn er sich nun mehrheitlich

von der Sozialhilfe gelöst hat und zurzeit in einer Festanstellung seinen

Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es ist offensichtlich, dass diese

Entwicklung erst durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung in Gang gesetzt wurde. Noch im letzten Jahr hatte der

Beschwerdeführer seine damalige Teilzeiterwerbstätigkeit aufgegeben und ist für

längere Zeit – ohne sich um seine hiesigen familiären und finanziellen

Verpflichtungen zu kümmern – für mehrere Monate in sein Heimatland verreist.

Insgesamt muss auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben

als klar nicht erfüllt betrachtet werden.

Schlussendlich fehlt es auch an der

geforderten Sprachkompetenz, konnte sich der Beschwerdeführer doch mit der

Migrationsbehörde nur in Englisch unterhalten (AS 731). Ein Sprachnachweis

gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE fehlt in den Akten und wurde vom Beschwerdeführer

auch nicht nachgereicht. Dass er ohne entsprechende Grundkenntnisse der

deutschen Sprache keine Arbeitsstelle gefunden hätte, ist angesichts der

zunehmenden Durchdringung unserer Gesellschaft durch die englische Sprache und

der Digitalisierung eine recht kühne Behauptung. Der Beschwerdeführer ist hier

nicht integriert.

2.3.2

Die beiden Kinder des

Beschwerdeführers sind Schweizer Staatsbürger und verfügen damit über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht. Gemäss Eheschutzurteil wurden sie während der

Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt und

dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht in freier Vereinbarung eingeräumt.

Inwieweit das Besuchsrecht ausgeübt wurde oder wird, ist nicht bekannt und

wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt. Ob er seinen

Unterhaltspflichten nachgekommen ist, ist ebenfalls nicht bekannt resp. belegt.

Offenbar ist der Beschwerdeführer entgegen dem Eheschutzurteil in der ehelichen

Wohnung verblieben. Ob auch die Ehefrau mit den Kindern noch dort ist oder sich

bei einer älteren Tochter aufhält (vgl. Eingabe vom 18. August 2023, S. 2), ist

ebenfalls nicht bekannt. Es ist deshalb zumindest fraglich, ob in affektiver

Hinsicht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern

besteht. Immerhin hat die Ehefrau am 15. Dezember 2022 in ihrer Stellungnahme

geschrieben, der Beschwerdeführer sei nach einem Versuch nicht fähig gewesen,

die Kinder zu betreuen (AS 692). Dies ist aber auch nicht von Belang, denn –

selbst wenn, wie die Vorinstanz dies tat, von einer besonders nahen Beziehung

ausgegangen wird – fehlt es an einer beständigen Beziehung in wirtschaftlicher

Hinsicht. Der Beschwerdeführer hat es in der Vergangenheit und auch aktuell

(Belege für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge wurden keine eingereicht)

unterlassen, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um seine Familie

unterstützen und unterhalten zu können. Zudem hat er sich auch klarerweise

nicht tadellos verhalten und mehrfach gegen die hiesige Rechtsordnung

verstossen, Schulden angehäuft und musste mit Sozialhilfe unterstützt werden.

Es ist ihm zugute zu halten, dass er sich nach Erlass der angefochtenen

Verfügung um Arbeit bemüht hat und nun in einer Festanstellung seinen

Lebensunterhalt selbst verdienen kann. Insgesamt wiegt diese positive

Entwicklung die absolut fehlende Integration bei weitem nicht auf, zumal

angesichts der Dauer (Festanstellung ab 1. Oktober 2023) und der äusseren

Umstände deren Stabilität in Frage steht. Von Belang ist auch, dass die Obhut

alleine bei der Kindsmutter liegt und demzufolge sich der Kontakt zu seinen

Kindern auf das Besuchsrecht beschränkt. Dieses kann auch über die Grenzen

hinweg und mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Auch aus dem

Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4

Art. 96 Abs. 1 AIG verpflichtet die

zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

2.4.1

Der Beschwerdeführer ist in

Nigeria geboren und aufgewachsen. Er reiste im November 2013 – nachdem er sich

vorher schon als abgewiesener Asylbewerber während rund zwei Jahren hier

aufgehalten und in der Zwischenzeit eine Schweizerin geheiratet hatte – mit 34

Jahren erneut in die Schweiz ein, wo er sich nun seit zehn Jahren aufhält. Er

weist jedoch erhebliche Integrationsdefizite auf (es kann auf obige

Ausführungen und den angefochtenen Entscheid verwiesen werden), die in keinem

Verhältnis zur relativ langen Aufenthaltsdauer stehen. Die prägenden

Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre hat er in seinem Heimatland

verbracht und es sind keine Hindernisse für eine Rückkehr dorthin ersichtlich

oder behauptet resp. belegt. Schliesslich wurden ihm in der Vergangenheit

mehrfach Rückreisevisa für mehrmonatige Heimataufenthalte ausgestellt. Er hat

Dispositiv

demnach einen sehr engen Bezug zu seinem Heimatland, spricht die heimatliche

Sprache und ist mit der Kultur und den Gegebenheiten bestens vertraut; es

scheint ein intaktes soziales Netz vorzuliegen. Demgegenüber leben in der Schweiz

seine beiden Kinder, zu denen aber keine anspruchsbegründende Beziehung

besteht. Über weitere Familienangehörige ist nichts bekannt. Von seiner Ehefrau

ist er gerichtlich getrennt, der gemeinsame Haushalt wurde aufgehoben. Dem

Beschwerdeführer ist zuzumuten, sein Besuchsrecht über die Grenzen hinweg und

mit modernen Kommunikationsmitteln auszuüben. Eine Rückkehr in sein Heimatland

ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, zumal er in den vergangenen Jahren selbst

mehrfach und über längere Zeit dorthin zurückgereist ist. Auf der anderen Seite

ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gross. Weder die Ermahnungen

noch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung vermochten beim

Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung zu bewirken. Die Wegweisung eignet

sich, um weitere Straftaten, eine höhere Verschuldung und allenfalls einen

erneuten Sozialhilfebezug zu vermeiden. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die entsprechende Wegweisung erweisen sich demnach

als verhältnismässig.

3.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue anzusetzen.

Zwei Monate scheinen angemessen, sodass der Beschwerdeführer die Schweiz bis

spätestens 31. Januar 2024 zu verlassen hat.

3.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie jedoch der

Kanton Solothurn, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt B. Muralt, macht mit Kostennote vom 23. Oktober 2023 einen Aufwand

von 7.9 Stunden plus Auslagen von CHF 82.30 plus MwSt. geltend. Dies ist

angemessen, sodass er mit einer Entschädigung von CHF 1'705.20 (7.9h x CHF

190.00 + CHF 82.30 + MwSt.) zu entschädigen ist, zahlbar durch den Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

von CHF 425.45 (Differenz zum vollen Honorar von 240.00/Std.), sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und

Beachtung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 – bis am 31.

Januar 2024 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt B. Muralt, wird auf CHF 1’705.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 425.45 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 240.00/Std.), sobald

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_698/2023 vom 19. August 2024 bestätigt.