VWBES.2023.183
kindesschutzrechtliche Massnahmen
21. September 2023Deutsch30 min
(KESB) Region Solothurn per E-Mail, dass er und die minderjährige A.___, geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Philipp Simmen, hier vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg
Werder,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Februar 2023 meldete B.___,
geb. 2003 (im Folgenden: Kindsvater), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn per E-Mail, dass er und die minderjährige A.___, geb. [...]
2006 (im Folgenden: Kindsmutter), ein Kind erwarten. Am 15. Februar 2023
unterschrieb B.___ die vorgeburtliche Kindesanerkennung. Aufgrund der
Minderjährigkeit der Mutter eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend die
Prüfung kindsschutzrechtlicher Massnahmen.
2. Mit Verfügung vom 22. Februar
2023 beauftragte die KESB den Regionalen Sozialdienst BBL zu klären, ob
vorliegend die elterliche Sorge dem Kindsvater zuzuweisen oder eine
Vormundschaft für das Kind zu errichten ist und wer gegebenenfalls als Vormund
für das Kind zu ernennen wäre.
3. Am 24. Februar 2023 meldete die
Therapeutin der Kindsmutter, die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med.C.___,
in deren Einverständnis der KESB, dass die werdenden Eltern aufgrund der
psychischen und familiären Situation der Kindsmutter auf zusätzliche
Unterstützung angewiesen sein könnten.
4. Mit Verfügung vom 28. Februar
2023 beauftragte die KESB den Regionalen Sozialdienst BBL mit einer umfassenderen
Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und Massnahmebedarfs. Der
Regionale Sozialdienst BBL beauftragte seinerseits gestützt auf § 143
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) die Fachstelle [...] GmbH, Solothurn.
5. Der Abklärungsbericht der [...] GmbH
vom 13. April 2023 wurde der KESB am 17. April 2023 zugestellt. Im
Bericht werde empfohlen, für das Kind eine Beistandschaft errichten und D.___ als
Beiständin einsetzen zu lassen. Weiter wurde empfohlen, den Eltern des noch
ungeborenen Kindes die Weisung zu erteilen, eine sozialpädagogische
Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.
6. Am 20. April 2023 hörte die KESB
die Kindseltern je separat zu den Abklärungsergebnissen und den geplanten
Kindesschutzmassnahmen telefonisch an.
7. Am 24. April 2023 kam das Kind E.___
zur Welt.
8. Mit Entscheid vom
25. April 2023 teilte die KESB dem Kindsvater die alleinige elterliche
Sorge zu (Ziff. 3.1). Die Kindseltern wurden angewiesen, eine
sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich
aktiv und kooperativ mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten (Ziff. 3.2).
Für das Kind wurde mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) angeordnet (Ziff. 3.3). Zur Beistandsperson wurde mit
sofortiger Wirkung D.___, Regionaler Sozialdienst BBL, Biberist, ernannt mit
folgenden Aufgaben (Ziff. 3.4):
-
die Eltern bezüglich
der kindlichen Entwicklung ihres Kindes beratend zu begleiten;
-
das Wohlergehen und
die weitere Entwicklung des Kindes durch regelmässiges Einholen von
Rückmeldungen zu überprüfen und zu begleiten;
-
für eine adäquate
Versorgungs- und Betreuungssituation besorgt zu sein;
-
den Verlauf der
sozialpädagogischen Familienbegleitung zu überwachen und hierbei die
Wirksamkeit und Notwendigkeit fortlaufend zu prüfen;
-
das professionelle
Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und bei
Bedarf weitere Hilfestellungen für die Familie zu organisieren.
In Ziff. 3.5 des Entscheids wurde
die Beistandsperson eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und mindestens
alle zwei Jahre den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB einen
ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. In Ziff. 3.6 wurde der
Regionale Sozialdienst BBL ersucht, Kostengutsprache für die in diesem
Entscheid angeordneten Kindsschutzmassnahmen zu leisten und allfällige
Elternbeiträge für Massnahmekosten nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zu
prüfen. Weiter entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3.7).
9. Am 25. Mai 2023 erhoben A.___ und B.___
(im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB vom 25. April 2023 und beantragten – mit Ausnahme der Zuteilung
der alleinigen elterlichen Sorge an den Kindsvater, mit welcher sowohl die
Kindsmutter als auch der Kindsvater einverstanden waren – die Aufhebung des
Entscheids der KESB. Eventualiter beantragten sie den Grossvater F.___ als
Beistandsperson einzusetzen. Als Verfahrensantrag beantragten die
Beschwerdeführer die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung.
10. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts nahm die eingesetzte Berufsbeiständin, D.___ (im Folgenden:
Beiständin), mit Schreiben vom 12. Juni 2023 insbesondere zur aktuellen
Situation Stellung.
11. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023
liess sich die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Zur Begründung verwies sie auf die Akten und Ausführungen im
Entscheid vom 25. April 2023.
12. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023
entschied der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder zu erteilen. Er begründete
diesen Entscheid insbesondere damit, dass seit der Geburt von E.___ erst wenige
Wochen vergangen seien und im Familiensystem der Beschwerdeführer zahlreiche
Risikofaktoren festgestellt worden seien. Von der Vorinstanz seien umfangreiche
Abklärungen vorgenommen und die angeordneten Massnahmen gut aufgegleist worden.
Gemäss Stellungnahme der Beiständin könne im jetzigen Zeitpunkt noch nicht
beurteilt werden, ob das Kindeswohl in naher Zukunft und längerfristig
gewährleistet bleibe. In diesem Sinne sei Gefahr im Verzug und das Interesse am
sofortigen Vollzug sei höher zu gewichten als dasjenige an einer vorgängigen
rechtsstaatlichen einwandfreien Prüfung der Rechtslage, weshalb die
aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz zu Recht entzogen worden und
momentan nicht wieder zu erteilen sei.
13. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023
reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme inklusive Urkunden ein.
14. Mit Schreiben vom 3. August
2023 beantragten die Beschwerdeführer, einen korrigierten Bericht von Dr. phil
[...] einreichen zu können und ersuchten darum, dass ihnen dafür angemessen
Frist gesetzt werde oder dass mit weiteren Verfahrensschritten zugewartet
würde, bis dieser Bericht vorliege.
15. Mit Verfügung vom 7. August
2023 hiess das Verwaltungsgericht diesen Antrag gut und setzte den
Beschwerdeführern Frist bis 31. August 2023, den korrigierten Bericht von Dr. phil
[...] einzureichen.
16. Am 30. August 2023 reichten die
Beschwerdeführer den korrigierten Bericht von Dr. phil [...] vom 22.
August 2023 ein, welcher am darauffolgenden Tag den übrigen Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht mehr
eingereicht.
17. Am 13. September 2023 nahm das
Verwaltungsgericht mit der Beiständin telefonischen Kontakt auf, um sich über
die aktuelle Situation zu erkundigen (vgl. Aktennotiz vom 14. September
2023).
18. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Kindesschutzbehörde trifft zum
Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes
gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die
Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder
Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der
Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
2.2
Erfordern es die Verhältnisse, so
ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in
ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse
übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines
Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen
Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann
entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB).
2.3
Die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des
Kindeswohls voraus. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts.
Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die
Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht
(vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die
Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine
positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden
Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil
und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.
Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem
einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt
werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss
einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente
miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits
verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz
Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante"
leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen
ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes,
der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an,
ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für oder gegen eine
Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine
Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine
Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als
vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen
überhaupt erst ermöglichen. Eine – in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu
beantwortende – Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine
Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 III 313,
E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (BGer
5A_200/2015 vom 22.9.2015 E. 7.2.2; 5A_701/2011 vom 12.3.2012 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
2.5
Ein Kind hat keinen Anspruch auf
«ideale» Eltern und «optimale» Erziehung. Die Behörden – regelmässig die KESB,
ausnahmsweise die Gerichte (vgl. ZGB 315a f.) – dürfen mithin nur in
Ausnahmefällen Unterstützungsmassnahmen gegen bzw. ohne den Willen der Inhaber
der elterlichen Sorge anordnen (Maranta Luca, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf
Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 307 N 2).
2.6
Der staatliche Eingriff muss
verhältnismässig sein, das heisst, er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität
und Proportionalität entsprechen (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4
ff.).
3.1
Die [...] GmbH nahm im Auftrag der
KESB eine umfassende Abklärung vor. Grundlage für den Bericht sind die
vorhandenen Akten und diverse Gespräche mit den involvierten Personen. Gegenstand
des Abklärungsberichts ist, inwiefern das Kindswohl des noch nicht geborenen
Kindes aufgrund der psychischen Krankheit, der Minderjährigkeit und der
gesamten familiären Umstände gefährdet ist, respektive welche Schutz- und
Unterstützungsmöglichkeiten für das Familiensystem vorhanden sind. Des Weiteren
wurde geklärt, welche kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu empfehlen sind, um
das Kindswohl zu gewähren bzw. sichern. Dem Abklärungsbericht vom
14.
April 2023 lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die jungen
Eltern seit August 2022 ein Paar seien und die Kindsmutter unverhofft schwanger
geworden sei. Die Schwangerschaft habe sie erst Ende des fünften
Schwangerschaftsmonats bemerkt. Bis dahin habe die Kindsmutter [...], ein
atypisches Antipsychitokum, eingenommen. Beide Elternteile wohnten bis dahin je
bei ihren Eltern, resp. die Kindsmutter bei ihrem alleinerziehenden Vater. Zu
ihrer Mutter habe sie den Kontakt abgebrochen. Zurzeit der Abklärung wohnten
die jungen Eltern bei den Grosseltern väterlicherseits in [...]. Der Kindsvater
stehe nach einem Lehrstellenwechsel im zweiten Lehrjahr zum
Produktionsmechaniker bei der [...] AG in [...]. Die Kindsmutter stehe in ihrem
9.
Schuljahr und habe anfangs Jahr von der SEK P nach einem
Tagesklinikaufenthalt in die SEK E wechseln müssen. Ihre schulische bzw.
Ausbildungssituation werde von den involvierten Fachpersonen eng begleitet. Ihr
Ziel sei ein Psychologiestudium. Die Kindsmutter leide an einer
Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Laut der behandelnden Jugendpsychiaterin
bestehe ein hohes Risiko für eine postpartale Schizophrenie. Für die Zeit nach
der Geburt sei ein strikter Tag-Nacht-Rhythmus sowie eine möglichst stressfreie
Umgebung von hoher Bedeutung. Um hauptsächlich die unmittelbare Zeit nach der
Geburt eng zu begleiten und die Familie zu unterstützen, seien bereits diverse
freiwillige Unterstützungsmassnahmen in die Wege geleitet worden:
Wochenbetthebamme, Haushaltshilfe als Entlastung, Vernetzung mit Fachpersonen,
geplante Sectio und Aufenthalt nach der Geburt von vier Nächten im
Bürgerspital, Abstillen ab Geburt und von Beginn weg Schoppennahrung zur
Entlastung der Mutter. Die Zusammenarbeit mit den Eltern und Grosseltern könne
als höflich und dennoch distanziert bezeichnet werden. Vor allem die
Grosseltern väterlicherseits hätten grosse Zurückhaltung und Skepsis betreffend
«dem staatlichen Eingriff» in die Familie gezeigt. Sie hätten eher weniger
Verständnis für die Sorgen der involvierten Fachpersonen gezeigt. Nach Abwägung
der Schutz- und Risikofaktoren kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass aufgrund
der schwerwiegenden Risikofaktoren (minderjährige Kindsmutter, gravierende
Vorbelastungen betreffend psychische Erkrankungen, sehr junger, in Ausbildung
stehender Vater, keine eigene, finanzielle abhängige Elternschaft, spätes
Entdecken der Schwangerschaft (Ende 5. Monat) und Medikamenteneinnahme der
Mutter bis Ende des fünften Schwangerschaftsmonats, Beziehung der Kindseltern
noch jung, schulische Zukunft der Kindsmutter unklar) vorsorgliche Massnahmen
als unerlässlich erachtet würden. Es dürfe nicht abgewartet werden und eine
mögliche Krise in der Versorgung des Neugeborenen oder die totale Überlastung
des Familiensystems provoziert werden. Vielmehr müsse ab Geburt alles Mögliche
unternommen werden, um den Start ins Leben des Neugeborenen sowie die Sicherung
der Gesundheit der Kindsmutter bestmöglich zu überwachen und zu gewährleisten.
Da ein Neugeborenes als absolut schutzbedürftig gelte, dürfe keine Zeit
vergeudet und eine Zustimmung der Eltern wie der Grosseltern nicht abgewartet
werden. Die Einschätzungen der involvierten Fachpersonen deuteten alle
dahingehend, dass die Kindseltern ihre Situation nicht realistisch einschätzen
würden und die möglichen Risiken nach der Geburt verkennen oder nicht
akzeptieren wollten. In Bezug auf die gesundheitlichen und familiären
Vorbelastungen werde das Wohl des noch nicht geborenen Kindes als stark
gefährdet erachtet.
3.2
Die KESB erachtete es mit Blick auf
diese im Bericht der [...] GmbH genannten Risikofaktoren als absolut zentral,
dass die junge Familie ab Geburt ihres Kindes eng begleitet und die Betreuungs-
und Versorgungssituation des Neugeborenen gut im Auge behalten werde. Mit der
Anordnung der empfohlenen Massnahme einer Beistandschaft und einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung könnten die Kindseltern unterstützt und
beraten werden, allfällige Schwierigkeiten könnten angesprochen und angegangen
werden und insbesondere könne umgehend reagiert werden, sollte sich die
gesundheitliche Situation der Kindsmutter verschlechtern. Aufgrund der hohen
Vulnerabilität und damit verbundenen Schutzbedürftigkeit eines Neugeborenen
wäre es nicht zu verantworten, erst dann zu reagieren, wenn es bereits zu einer
akuten Überforderung des Familiensystems und eines damit einhergehenden
Versorgungsnotstands des Neugeborenen gekommen sei.
4.1
Die minderjährige Kindsmutter leidet
an einer Autismus-Spektrum-Störung. Die Therapeutin der Kindsmutter wies die
betroffenen Personen an der Sitzung vom 31. März 2023 auf die möglichen
Risiken einer massiven psychischen Krise der Kindsmutter nach der Geburt hin
(Protokoll vom 31. März 2023). Die KESB sieht eine Gefährdung des Kindswohls
darin, dass es bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Kindsmutter zu einem Versorgungsnotstand des Neugeborenen kommen könnte. Ausserdem
ging die KESB davon aus, dass die Familie (Kindseltern und deren Eltern) den
Handlungsbedarf verkenne. Unbestrittenermassen liegen abstrakte Risikofaktoren
vor. Dass die KESB eine Kindswohlgefährdung ab Geburt angenommen hat, ist nicht
zu beanstanden, da aufgrund der Risikofaktoren unklar schien, wie sich die akute
Situation entwickeln wird. Die zahlreichen involvierten Fachpersonen, welche
hauptsächlich die Kindsmutter unterstützen, sowie die involvierten Personen der
KESB haben bereits vor der Geburt von E.___ Abklärungen vorgenommen und die
angeordneten Massnahmen gut aufgegleist. E.___ kam am [...] 2023 auf die Welt.
Der Entscheid der KESB datiert auf den 25. April 2023. Zur Begründung des
Entscheids wurden sämtliche Erkenntnisse von vor der Geburt von E.___
berücksichtigt und in die Erwägungen miteinbezogen.
4.2
Knapp zwei Monate nach der Geburt
von E.___, am 12. Juni 2023, führte die Berufsbeiständin in ihrer
Stellungnahme ans Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sie seit dem 25.
April 2023 als Beiständin eingesetzt sei und es sich dabei um eine sehr kurze
Zeitspanne handle. Es könne noch nicht beurteilt werden, ob die
Kindesschutzmassnahmen weiterhin angemessen und nötig seien. Die
Familienbegleitung habe den Auftrag, die Kindseltern in ihrer Elternrolle und
im Umgang mit Belastungssituationen / Stressbewältigung zu unterstützen und
stärken. Dabei nehme diese auch eine gewisse Kontrollfunktion wahr. Die Familie
nutze das Angebot der Familienbegleitung als ergänzende Hilfestellung zu den
familiären Bemühungen von sich aus nicht. Es sei eine ablehnende Haltung
wahrnehmbar. Die Geburt von E.___ sei wie geplant verlaufen. E.___ sei gesund
und entwickle sich gemäss Aussagen der Familie, der sozialpädagogischen
Familienbegleitung und der Hebamme gut. E.___ scheine aktuell ein
«pflegeleichtes» Kind zu sein.
4.3
Am 21. Juni 2023 hielt G.___,
Autismuscoach und –beraterin, insbesondere fest, dass F.___, der Vater der
minderjährigen Kindsmutter, ein engagierter Vater sei, der seine Tochter und
Enkelin unterstütze und sich in der Betreuung engagiere. Die Kindsmutter sei
bereits im Spital rasch wieder wohlauf gewesen und habe jederzeit besonnen und
zugewandt gewirkt. Diesen Eindruck habe sich in den letzten Wochen anlässlich
ihrer Besuche bestätigt und verfestigt. Alle gesundheitlichen Befürchtungen seien
bis heute nicht eingetroffen. Die Kindsmutter sei in ein funktionierendes
Familien-Setting eingebettet, die Betreuung funktioniere. Die Kindsmutter mache
einen guten Eindruck.
4.4
Am 6. Juli 2023 fand ein
Standortgespräch mit der Kindsmutter (und ihrer Tochter E.___), deren Vater
(Grossvater von E.___), der Beiständin, der Therapeutin und einer Person der
sozialpädagogischen Familienbegleitung (im Folgenden: SPF) statt. Anlässlich
dieses Gesprächs gab die SPF namentlich zu Protokoll (Protokoll vom
10.
Juli 2023, überarbeitet am 12. Juli 2023), die Kindsmutter nehme ihre
Rolle als Mutter beispielhaft wahr. Die beiden involvierten Familien (inkl.
Grosseltern) würden die Situation vorbildlich handhaben. Sie würden sich
untereinander absprechen, was die Organisation und Betreuung von E.___ anbelange.
Wenn Bedürfnisse seitens der Kindsmutter auftauchten, werde darüber gesprochen
und geschaut, was es nun brauche. Auch wenn die Kindsmutter und der Kindsvater
als Paar einmal ein wenig Zeit haben möchten, schaffe es das Familien-Setup,
dies zu tragen. Auch die Beiständin gibt an, die Rückmeldungen der Hebamme
seien positiv gewesen. Die Therapeutin führte anlässlich des Gesprächs im
Wesentlichen aus, die Kindsmutter sei stabil unterwegs. Bezüglich der
Belastbarkeit der Kindsmutter habe sich das Familien-Setup entwickelt. Die
Kindsmutter gebe an, wenn es ihr nicht gut gehe. Sie sei gut belastbar. Es
bestehe kein erhöhtes Risiko für eine psychotische Dekompensation mehr. In
Bezug auf das weitere Vorgehen schrieb die SPF, dass sie im Herbst einen
Bericht schreiben werde. Sollte die gesamthafte Situation weiterhin so stabil
bleiben, werde sie die Empfehlung ausschreiben, mit der SPF aufzuhören. Anlässlich
des Gesprächs wurde vereinbart, dass auf das wöchentliche Telefongespräch
zwischen der SPF und der Kindsmutter verzichtet werde und der Kontakt zwischen
der Kindsmutter und der SPF auf einmal wöchentlich reduziert werden könne.
Schliesslich war die SPF vom 31. Juli 2023 bis 13. August 2023 zwei Wochen
in den Ferien. Für diese Zeit wurde keine Ferienvertretung angeordnet.
4.5
Dem Schreiben der Therapeutin vom
10.
Juli 2023 lässt sich Folgendes entnehmen: Die Kindsmutter sei vom
16.
Februar 2022 bis 5. Juli 2022 in der Tagesklinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie Solothurn teilstationär behandelt worden. Aufgrund einer
emotionalen Dekompensation sei am 27. Januar 2022 (recte: wohl
27.
Januar 2021) eine Medikation mit [...] eingeführt worden. Bei der
Kindsmutter sei das Clinical Ultra High Risk for Psychosis Syndrom
(UHR-Syndrom) diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Diagnose sei im Hinblick
auf die Geburt peripartal verschiedene Massnahmen getroffen worden, um das
Risiko einer psychotischen Dekompensation postpartal zu verringern. Hierzu
zählten: Regelmässiger Schlaf-Wachrhythmus, mindestens sechs Stunden Nachtschlaf,
hierfür ab Geburt Flaschennahrung für das Kind, sowie direkt postpartal
Wiederbeginn der Medikation mit [...] und Beginn einer Hormonsubstitution. Die
Kindsmutter wohne mit E.___ bei der Familie von E.___s Vater. Dort erfahre die
junge Familie grösste Unterstützung. Die Kindsmutter erlebe insbesondere die
Beziehung zur Mutter ihres Freundes als besonders liebevoll und unterstützend.
Gleichfalls habe die Kindsmutter regelmässig Kontakt zu ihrem eigenen Vater und
ihrer jüngeren Schwester. Der Vater der Kindsmutter begleite seine Tochter zu
allen Terminen und unterstütze sie in allen Belangen. Die Kindsmutter plane, ab
August 2023 die Fachmittelschule zu besuchen. Die Betreuung von E.___ sei ab
dannzumal organisiert. Betreffend aktueller Beurteilung führte die Therapeutin
aus, dass bei der Kindsmutter eine ASS sowie eine Vulnerabilität für psychische
Destabilisierung (Vorgeschichte und Diagnose UHR-Syndrom) bestehe. Seit der
Entbindung [...] habe sich der psychische Zustand der Kindsmutter als sehr
stabil erwiesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für eine psychotische Dekompensation
gegeben. Es könne angenommen werden, dass sowohl die getroffenen medizinischen
Massnahmen als auch das stabile Umfeld dazu beigetragen haben. Für die weitere
stabile Entwicklung scheine es grundlegend, dass das psychosoziale System rund
um die Kindsmutter gut kooperiert, um weiterhin entlastend und unterstützend
wirken zu können. Aufgrund des äusserst erfreulichen Verlaufes seit der Niederkunft
könne diskutiert werden, ob die peripartal behördlich verordneten Massnahmen
reduziert werden könnten.
4.6
Das Verwaltungsgericht erkundigte
sich am 13. September 2023 telefonisch bei der Beiständin nach der
aktuellen Situation. Die Beiständin bestätigt das, was sich bereits aus den
Akten ergibt, weshalb darauf verzichtet wurde, die Telefonnotiz vom 14. September
2023.
vor Fällung des Entscheids den Parteien zuzustellen. Das einzige, was als
neue Tatsachenbehauptung eingeflossen ist, betrifft den Schulstart der
Kindsmutter.
Aus dem Telefongespräch mit der
Beiständin vernahm das Verwaltungsgericht, dass die Kindsmutter soweit
gesundheitlich stabil sei. Mit dem Kind mache sie es gut. Auch der Schulstart
Mitte August 2023 scheine ihr gelungen zu sein. Die Familienbegleitung besuche
die Familie einmal wöchentlich. Für die Kindsmutter liege eine Doppelbelastung
vor. Die anfänglichen Befürchtungen seien aber nicht eingetroffen. Nichtsdestotrotz
sei die Situation fragil. Es bestehe die Problematik mit der ASS. Die Beiständin
nehme Ambivalenzen wahr. Am 6. Juli 2023 habe sie ein Standortgespräch mit der
Kindsmutter gehabt. Dort habe diese erklärt, dass alles in Ordnung sei. Und
kurz darauf erhalte die Beiständin Unterlagen des Gerichts, aus denen
hervorgehe, dass kein Vertrauensverhältnis mehr zur Therapeutin bestehe. Davon
habe sie nichts gewusst. Momentan laufe es gut. Aber sie wisse nicht, wie dies
mittel- und langfristig aussehe. Das Familiensystem stehe und wirke
unterstützend mit. Wenn es Probleme gebe, käme die Familie zusammen und suche
nach Lösungen. Die Eltern seien sehr jung und ob die Beziehung zwischen diesen
stabil bleibe, sei unsicher. Fraglich sei, ob das Ganze nachhaltig sei. Die
Beiständin werde von den Mitgliedern der Familie nicht angefragt. Sie kämen
nicht mit Problemen zu ihr. Sie wäre aber für sie da, wenn sie dies wollten.
Sie sei einfach zur Unterstützung da. Eine Kooperation in dem Sinne sei aber
nicht gegeben. Wenn sie nachfrage, bekäme sie Auskunft. Das sei aber schon
alles. Man gehe nicht auf sie zu. Die Familienbegleitung sei wichtig, damit
diese den Puls spüren könne. Sie könne schauen, wie es laufe. Bei Problemen sei
die junge Mutter jeweils an die Hebamme oder Mütterberatung gelangt. Aber die
Hebamme sei ja wohl nicht mehr drin. Und ob sich die Mutter auch künftig
alleine an die Mütterberatung wende, wisse sie nicht. Ca. alle drei Monate gebe
es Standortgespräche. Die Beistandschaft sei ergänzend zu den familiären
Bemühungen. Man dürfe nicht vergessen, dass Risikofaktoren bestünden. Die
Anordnungen stützten sich aber auf Eventualitäten. Was der Autismuscoach
anbelange, sei z.B. auch unsicher, ob sie noch drin sei, denn die Finanzierung
sei ja unklar. Auf Frage, was passieren würde, wenn man die Beistandschaft und
die Familienbegleitung aufheben würde, fragt die Beiständin zurück, wer denn
dann die Interessen des Kindes vertrete. Das Kind stehe bei der Familie
momentan im Mittelpunkt, aber was, wenn die Belastung zunehme.
4.7
Sämtliche (Fach-)Stellen kamen vor
der Geburt von E.___ zum Ergebnis, dass ein Handlungsbedarf gegeben sei, auch
wenn das Familiensystem gut funktioniere und es allen gut gehe. Als konkrete
Gefährdungssituation, die sich nicht verwirklicht hat, sich aber aufgrund der
vorhandenen und unbestrittenen Risikofaktoren (junge Eltern, ASS bei der
Kindsmutter, finanzielle Abhängigkeit der Kindseltern) während der
Schwangerschaft und nach der Geburt hätte verwirklichen können, wurde von der
KESB ein Versorgungsnotstand des Neugeborenen angegeben. Wie bereits erwähnt
(E. 4.1.), ist nicht zu beanstanden, dass die KESB aufgrund der
bestehenden Risikofaktoren und der bevorstehenden Geburt und der Zeit nach der
Geburt die hier angefochtenen Massnahmen angeordnet hat. Gestützt auf die Aktenlage
wäre es nicht zu verantworten gewesen, hätte sie nichts unternommen.
4.8
Gut fünf Monate nach der Geburt von E.___
scheint das Familiensystem gut zu funktionieren und allen scheint es gut zu
gehen. Unter anderem auch aufgrund der gut aufgegleisten Massnahmen der
involvierten Personen sind keine der genannten Befürchtungen eingetroffen. Gemäss
aktuellstem mündlichen Bericht der Beiständin ist der Kindsmutter auch der
Schulstart gut gelungen und die Betreuungssituation von E.___ gewährleistet. Aus
ihren Schilderungen ergeben sich weder Hinweise auf eine konkrete
Gefährdungssituation von E.___ noch Hinweise, dass das Unterstützungsnetz der
jungen Familie nicht stark genug wäre, die Situation kindswohlgerecht zu
handhaben. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass vor der Errichtung einer
zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahme die Möglichkeiten des freiwilligen
Kindesschutzes geprüft werden sollen. Primär haben die
Erziehungsverantwortlichen für Abhilfe zu sorgen, wenn das Wohl des Kindes
gefährdet ist. Das Subsidiaritätsprinzip bringt zum Ausdruck, dass die
Feststellung einer Kindeswohlgefährdung nicht zwangsläufig zu behördlicher
Intervention führt, sondern den Eltern die Verantwortung und Möglichkeit
obliegt, selbst – gegebenenfalls mit Unterstützung von Fachstellen – die
zum Schutz des Kindes nötigen Massnahmen zu ergreifen (Affolter-Fringeli Kurt/Vogel
Urs, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Art. 307
N 22). Vorliegend ergibt sich gestützt auf die aktuellsten Akten keine
(objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung, die einigermassen konkret
ist. Doch sogar wenn aufgrund der Risikofaktoren (ASS bei der Kindsmutter,
junge und finanziell abhängige Elternschaft in Ausbildung) eine Gefahr einer
Beeinträchtigung bestünde, ist den Beschwerdeführern Recht zu geben, wenn sie
ausführen, sie seien bereits in ein gut etabliertes Unterstützungsnetz von
Fachpersonen eingebettet. Dem Protokoll der «Expert*innenrunde» vom 21. März
2023.
ist zu entnehmen, dass insgesamt sieben Personen an der Expertenrunde
teilnahmen, wobei es um die Kindsmutter und deren aktuelle und zukünftige
(Ausbildungs-)Situation ging. Dabei handelt es sich um Personen des
Volksschulamts, der IV-Stelle Solothurn, der ISM-Begleitung HPSZ Solothurn,
weiter waren die Schulleiterin, die Abklärungsperson, die Kinder- und
Jugendpsychiaterin und der Bereichsleiter ISM anwesend. Auch wenn diese Gruppe
an Personen vorwiegend das Unterstützungsnetz für die Kindsmutter bilden und
nicht ausschliesslich im Interesse des Kindes E.___ handeln, ergibt sich
jeweils klar aus den von den Fachpersonen getroffenen Entscheidungen, dass das
Wohl der Kindsmutter eng mit dem Wohl des Kindes zusammenhängt. Das Wohl des
Kindes wird in jede Entscheidung, die die Kindsmutter betrifft, miteingezogen.
Weiter steht den jungen Kindseltern auch ein grosses familiäres
Unterstützungsnetz (insb. Grosseltern) zur Verfügung. In der Familie steht
gemäss aktuellsten Berichten das Kind im Mittelpunkt und das ganze Familiensystem
richtet sich nach dem Kind. Damit haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass
sie private Vorkehrungen getroffen haben und diese funktionieren. Bereits vor
der Geburt haben die Beschwerdeführer freiwillige Unterstützungsmassnahmen in
die Wege geleitet bzw. leiten lassen (Wochenbetthebamme, Haushaltshilfe als
Entlastung, Vernetzung mit Fachpersonen, geplante Sectio und Aufenthalt nach
der Geburt von vier Nächten im Bürgerspital, Abstillen ab Geburt und von Beginn
weg Schoppennahrung zur Entlastung der Mutter), womit sie zeigen, dass sie sich
privat organisieren und das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Auch ist den
Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn sie geltend machen, es sei nicht
förderlich, noch mehr Personen zu involvieren.
4.9
Weiter darf in Bezug auf das
Kindswohl nicht vergessen gehen, dass die KESB (aufgrund der Minderjährigkeit
der Mutter) rechtlich die Hauptverantwortung (alleiniges elterliches
Sorgerecht) dem Kindsvater übertragen hat. Die Kindsmutter steht wie bereits
erwähnt nicht alleine da. Es handelt sich nicht um eine alleinstehende Mutter,
die an einer ASS leidet und mit Schule und Kind doppelt belastet ist. Sondern
um eine minderjährige Mutter, die zwar an einer ASS leidet, die Situation aber
zusammen mit ihrer Familie und ihrem Unterstützungsnetz gut zu meistern vermag.
Fraglich ist schliesslich, welchem Zweck die angeordneten Massnahmen der
Familienbegleitung und der Beiständin dienen. Die Massnahmen sollen
unterstützend und komplementär sein. Inwiefern die Massnahmen zum aktuellen
Zeitpunkt tatsächlich noch zielführend sind und welchen Mehrwert sie zum
aktuellen Zeitpunkt noch bringen, erschliesst sich heute nicht mehr. Wie die
SPF und die Beiständin beide ausführten, nutzt die junge Familie das Angebot
zur Unterstützung nicht. Sie (die Eltern) kämen nicht von sich aus mit Fragen
oder Problemstellungen. Die Kindsmutter habe sich bei Fragen und Problemen
vielmehr an die Hebamme und / oder an die Mütterberatung gewandt. Auch lässt
sich den aktuellsten Berichten entnehmen, dass bereits wenige Monate nach der
Geburt von E.___ die Besuche der SPF reduziert und die wöchentlichen
Telefongespräche ganz abgeschafft wurden und dass bei Ferienabwesenheit der SPF
keine Vertretung aufgeboten wurde. Zudem finden mit der Beiständin lediglich
ca. alle drei Monate Standortgespräche statt. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
lässt sich ein behördlich verfügter Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen
dann rechtfertigen, wenn er im richtigen Verhältnis zum verfolgten erlaubten
oder geforderten Zweck steht und deshalb zumutbar ist: So schwach wie möglich,
aber so stark wie nötig, mithin der «erforderliche Eingriff». In Situationen,
welche zwar nach einem Eingreifen rufen, auf welche der zivilrechtliche
Kindesschutz aber keine Massnahmen mit Wirksamkeit für die Wahrung des Kindeswohls
anbietet, verstossen behördliche Eingriffe gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip,
sofern sie nur deshalb angeordnet wurden, «weil etwas getan werden muss». Nicht
nur zu weit oder zu wenig weitgehende Massnahmen, auch untaugliche und
wirkungslose Massnahmen sind unverhältnismässig und damit ungesetzlich
(Affolter-Fringeli Kurt/Vogel Urs, a.a.O., Art. 307 N 26). Die Familie zeigte
es auf und auch den Akten, insbesondere den zahlreichen Berichten der
involvierten Personen, ist zu entnehmen, dass sich die jungen Eltern gut
organisiert haben und eine für den Säugling geeignete und stabile Betreuung
gewährleisten. In Anbetracht der vorliegenden Situation (insb. keine konkrete
Gefährdungssituation, breites funktionierendes Unterstützungsnetz für die
Kindsmutter, welches in jede Entscheidung auch das Kindswohl miteinbezieht, alleinige
elterliche Sorge beim Kindsvater, Unterstützung durch engagierte Grosseltern)
rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der von der KESB mit Entscheid vom
25.
April 2023 angeordneten Massnahmen nicht mehr. Die Massnahmen der
sozialpädagogischen Familienberatung und der Beistandschaft sind
vollumfänglich aufzuheben.
5.
Was die aufgelaufenen Kosten
anbelangt, ist der Entscheid der KESB vom 25. April 2023, wie erwähnt,
nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführern angefochtene Ziffer 3.6
betreffend Kostengutsprache bzw. Elternbeiträge im Rahmen von Art. 276
Abs. 2 ZGB bleibt bestehen.
6.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise
begründet, sie ist in Bezug auf die angeordneten Massnahmen gutzuheissen.
Ziffer 3.2 bis 3.5 des Entscheids der KESB vom 25. April 2023 werden
aufgehoben.
7.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu drei Vierteln, d.h.
zu CHF 1'125.00, dem Staat, und zu einem Viertel, d.h. zu CHF 375.00,
den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zum einen dringen die Beschwerdeführer mit
ihrer Beschwerde nicht vollumfänglich durch (vgl. E. 5), zum anderen ist
der Entscheid der KESB vom 25. April 2023 nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde wird insbesondere deshalb teilweise gutgeheissen, da sich durch den
Zeitablauf gezeigt hat, dass die anfänglichen Befürchtungen nicht eingetroffen
sind und das Betreuungssystem gut funktioniert. Die Kosten werden mit dem von
den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00
verrechnet. Die Beschwerdeführer erhalten von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn je CHF 562.50 zurückerstattet.
7.2
Den Beschwerdeführern ist eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Hans Jörg Werder
macht eine Entschädigung von total CHF 6'244.85 (26.9 Stunden à CHF 257.29
bzw. CHF 300.00 bzw. CHF 330.00 bzw. CHF 100.00 bzw.
CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 136.40 und MwSt.) geltend. Bezüglich der
verschiedenen Stundenansätze liegt eine von den Beschwerdeführern
unterzeichnete Honorarvereinbarung vor. Die Honorarnote erscheint im Vergleich
mit ähnlich gelagerten Fällen massiv übersetzt. Bis am 23. Mai 2023 fiel
bereits ein vorprozessualer Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden an, ohne dass
überhaupt mit der Erstellung der Beschwerde begonnen wurde. Der Aufwand am
24.
April 2023 von «PS» von 0.2 Stunden für das Telefon mit der
Klientschaft zur Schilderung der Ausgangslage und Dossiereröffnung, der Aufwand
am 27. April 2023 von «PS» fürs Aktenstudium inkl. Abklärungen von 1 Stunde
sowie der Aufwand von «HW» am 4. Mai 2023 fürs Aktenstudium von 0.4
Stunden erscheinen angemessen. Ansonsten ist der Aufwand bis zur «Redaktion der
Beschwerde» zu streichen. Hinzuzufügen ist, dass gewisse Positionen wie
«Vormerkung Besprechungstermin/Reservierung Sitzungszimmer» oder «Versand
Vollmachten, Telefon mit KESB, Aktenabholung bei KESB» klarerweise nicht
separat entschädigt werden können, sondern zum Kanzleiaufwand gehören. Ferner
sollte am 12. Mai 2023 eine Eingabe ans Gericht erfolgt sein, obwohl das
Verfahren vor Gericht noch gar nicht hängig war. Weiter kann der Aufwand am 24.
Mai 2023 von «HW» von 0.2 Stunden für «Aktenstudium, Besprechung / Instruktion
MLaw […]» nicht entschädigt werden, da die Instruktion von Rechtspraktikanten
zum Ausbildungsauftrag einer Kanzlei gehört und nicht von der Klientschaft bzw.
vom Staat zu tragen ist. Der Aufwand des «rp2» vom 30. Mai und
31.
Mai 2023 von insgesamt 0.4 Stunden ist zu streichen, da nicht ersichtlich
ist, inwiefern die Abklärung betreffend Verfahrensbeteiligte nach Versand der
Beschwerde und Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai
2023.
zum Verfahren beigetragen hätte. Weiter ist der Aufwand vom 31. Mai
2023.
von «HW» von 0.1 Stunden zu streichen, da es sich um Kanzleiarbeit
handelt. Dasselbe gilt für den Aufwand von «HW» von 0.1 Stunden am
16.
Juni 2023. Der Aufwand am 19. Juni 2023 von «HW» ist um 0.2, d.h.
auf 0.1 Stunden, zu reduzieren, da es sich hauptsächlich um Kanzleiarbeit
handelt. Der durch «HW» am 6. Juli 2023 angefallene Aufwand von 0.4
Stunden für ein Fristerstreckungsgesuch ist zu streichen. Am 19. Juli 2023
fiel erneut zu streichender Kanzleiaufwand von 0.1 Stunden an. Schliesslich ist
sowohl der Aufwand vom 4. September 2023 von «rp1» von 0.1 Stunden, als
auch derjenige am 11. September 2023 von «SDA» von 0.4 Stunden
(«Vorbereitung Eingabe an Gericht [inkl. Kostennote]») zu streichen, da nicht
ersichtlich ist, wofür dieser Aufwand angefallen ist. Denn bei der Eingabe ans
Gericht handelt es sich lediglich um die Zustellung der Kostennote, die bereits
mit Aufwand von «MSch» von 0.1 Stunden in Rechnung gestellt wurde. Insgesamt
ist festzuhalten, dass die vorliegende Angelegenheit nicht derart komplex ist,
dass verschiedene Juristen involviert werden, was zusätzlichen (nicht zu
entschädigenden) Aufwand generiert. Werden die genannten Positionen gestrichen
und die restlichen Positionen so zusammengezählt, wie sie auf der Kostennote
ausgewiesen sind, ergibt dies ein Honoraraufwand von insgesamt CHF 3'843.00.
Hinzu kommen die Auslagen von CHF 136.40 und die Mehrwertsteuer auf
CHF 3'979.40 von CHF 306.40. Dies ergibt eine Entschädigung von
insgesamt CHF 4'285.80. Davon sind den Beschwerdeführern gemäss Ausgang
des Verfahrens drei Viertel, d.h. CHF 3'214.35, auszubezahlen. Die
Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, [GT, BGS 615.11]).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Je eine Kopie des Schreibens bzw. der
Honorarnote von Rechtsanwalt Hans Jörg Werder vom 11. September 2023 geht
an die KESB Region Solothurn und die Beiständin.
2. Je eine Kopie der Telefonnotiz des
Verwaltungsgerichts vom 14. September 2023 geht an die Parteien.
3. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.2 bis 3.5 des Entscheids der KESB vom 25. April 2023
werden aufgehoben.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 3'214.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 werden zu drei Vierteln, d.h. zu CHF
1'125.00, dem Staat, und zu einem Viertel, d.h. zu CHF 375.00, A.___ und B.___
auferlegt. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___
und B.___ den Betrag von je CHF 562.50 zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler