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Entscheid

VWBES.2023.183

kindesschutzrechtliche Massnahmen

21. September 2023Deutsch30 min

(KESB) Region Solothurn per E-Mail, dass er und die minderjährige A.___, geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Philipp Simmen, hier vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg

Werder,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend kindesschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Februar 2023 meldete B.___,

geb. 2003 (im Folgenden: Kindsvater), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn per E-Mail, dass er und die minderjährige A.___, geb. [...]

2006 (im Folgenden: Kindsmutter), ein Kind erwarten. Am 15. Februar 2023

unterschrieb B.___ die vorgeburtliche Kindesanerkennung. Aufgrund der

Minderjährigkeit der Mutter eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend die

Prüfung kindsschutzrechtlicher Massnahmen.

2. Mit Verfügung vom 22. Februar

2023 beauftragte die KESB den Regionalen Sozialdienst BBL zu klären, ob

vorliegend die elterliche Sorge dem Kindsvater zuzuweisen oder eine

Vormundschaft für das Kind zu errichten ist und wer gegebenenfalls als Vormund

für das Kind zu ernennen wäre.

3. Am 24. Februar 2023 meldete die

Therapeutin der Kindsmutter, die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med.C.___,

in deren Einverständnis der KESB, dass die werdenden Eltern aufgrund der

psychischen und familiären Situation der Kindsmutter auf zusätzliche

Unterstützung angewiesen sein könnten.

4. Mit Verfügung vom 28. Februar

2023 beauftragte die KESB den Regionalen Sozialdienst BBL mit einer umfassenderen

Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und Massnahmebedarfs. Der

Regionale Sozialdienst BBL beauftragte seinerseits gestützt auf § 143

Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) die Fachstelle [...] GmbH, Solothurn.

5. Der Abklärungsbericht der [...] GmbH

vom 13. April 2023 wurde der KESB am 17. April 2023 zugestellt. Im

Bericht werde empfohlen, für das Kind eine Beistandschaft errichten und D.___ als

Beiständin einsetzen zu lassen. Weiter wurde empfohlen, den Eltern des noch

ungeborenen Kindes die Weisung zu erteilen, eine sozialpädagogische

Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.

6. Am 20. April 2023 hörte die KESB

die Kindseltern je separat zu den Abklärungsergebnissen und den geplanten

Kindesschutzmassnahmen telefonisch an.

7. Am 24. April 2023 kam das Kind E.___

zur Welt.

8. Mit Entscheid vom

25. April 2023 teilte die KESB dem Kindsvater die alleinige elterliche

Sorge zu (Ziff. 3.1). Die Kindseltern wurden angewiesen, eine

sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich

aktiv und kooperativ mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten (Ziff. 3.2).

Für das Kind wurde mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) angeordnet (Ziff. 3.3). Zur Beistandsperson wurde mit

sofortiger Wirkung D.___, Regionaler Sozialdienst BBL, Biberist, ernannt mit

folgenden Aufgaben (Ziff. 3.4):

-

die Eltern bezüglich

der kindlichen Entwicklung ihres Kindes beratend zu begleiten;

-

das Wohlergehen und

die weitere Entwicklung des Kindes durch regelmässiges Einholen von

Rückmeldungen zu überprüfen und zu begleiten;

-

für eine adäquate

Versorgungs- und Betreuungssituation besorgt zu sein;

-

den Verlauf der

sozialpädagogischen Familienbegleitung zu überwachen und hierbei die

Wirksamkeit und Notwendigkeit fortlaufend zu prüfen;

-

das professionelle

Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und bei

Bedarf weitere Hilfestellungen für die Familie zu organisieren.

In Ziff. 3.5 des Entscheids wurde

die Beistandsperson eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und mindestens

alle zwei Jahre den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB einen

ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. In Ziff. 3.6 wurde der

Regionale Sozialdienst BBL ersucht, Kostengutsprache für die in diesem

Entscheid angeordneten Kindsschutzmassnahmen zu leisten und allfällige

Elternbeiträge für Massnahmekosten nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zu

prüfen. Weiter entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3.7).

9. Am 25. Mai 2023 erhoben A.___ und B.___

(im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB vom 25. April 2023 und beantragten – mit Ausnahme der Zuteilung

der alleinigen elterlichen Sorge an den Kindsvater, mit welcher sowohl die

Kindsmutter als auch der Kindsvater einverstanden waren – die Aufhebung des

Entscheids der KESB. Eventualiter beantragten sie den Grossvater F.___ als

Beistandsperson einzusetzen. Als Verfahrensantrag beantragten die

Beschwerdeführer die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung.

10. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts nahm die eingesetzte Berufsbeiständin, D.___ (im Folgenden:

Beiständin), mit Schreiben vom 12. Juni 2023 insbesondere zur aktuellen

Situation Stellung.

11. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023

liess sich die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge. Zur Begründung verwies sie auf die Akten und Ausführungen im

Entscheid vom 25. April 2023.

12. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023

entschied der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder zu erteilen. Er begründete

diesen Entscheid insbesondere damit, dass seit der Geburt von E.___ erst wenige

Wochen vergangen seien und im Familiensystem der Beschwerdeführer zahlreiche

Risikofaktoren festgestellt worden seien. Von der Vorinstanz seien umfangreiche

Abklärungen vorgenommen und die angeordneten Massnahmen gut aufgegleist worden.

Gemäss Stellungnahme der Beiständin könne im jetzigen Zeitpunkt noch nicht

beurteilt werden, ob das Kindeswohl in naher Zukunft und längerfristig

gewährleistet bleibe. In diesem Sinne sei Gefahr im Verzug und das Interesse am

sofortigen Vollzug sei höher zu gewichten als dasjenige an einer vorgängigen

rechtsstaatlichen einwandfreien Prüfung der Rechtslage, weshalb die

aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz zu Recht entzogen worden und

momentan nicht wieder zu erteilen sei.

13. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023

reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme inklusive Urkunden ein.

14. Mit Schreiben vom 3. August

2023 beantragten die Beschwerdeführer, einen korrigierten Bericht von Dr. phil

[...] einreichen zu können und ersuchten darum, dass ihnen dafür angemessen

Frist gesetzt werde oder dass mit weiteren Verfahrensschritten zugewartet

würde, bis dieser Bericht vorliege.

15. Mit Verfügung vom 7. August

2023 hiess das Verwaltungsgericht diesen Antrag gut und setzte den

Beschwerdeführern Frist bis 31. August 2023, den korrigierten Bericht von Dr. phil

[...] einzureichen.

16. Am 30. August 2023 reichten die

Beschwerdeführer den korrigierten Bericht von Dr. phil [...] vom 22.

August 2023 ein, welcher am darauffolgenden Tag den übrigen Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht mehr

eingereicht.

17. Am 13. September 2023 nahm das

Verwaltungsgericht mit der Beiständin telefonischen Kontakt auf, um sich über

die aktuelle Situation zu erkundigen (vgl. Aktennotiz vom 14. September

2023).

18. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Kindesschutzbehörde trifft zum

Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes

gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu

ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die

Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder

Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der

Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

2.2

Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in

ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1

ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse

übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines

Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen

Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann

entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB).

2.3

Die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des

Kindeswohls voraus. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts.

Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die

Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht

(vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die

Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine

positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden

Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil

und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.

Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem

einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt

werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss

einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente

miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits

verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz

Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante"

leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen

ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes,

der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an,

ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für oder gegen eine

Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine

Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine

Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als

vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen

überhaupt erst ermöglichen. Eine – in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu

beantwortende – Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine

Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 III 313,

E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Massgebend sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (BGer

5A_200/2015 vom 22.9.2015 E. 7.2.2; 5A_701/2011 vom 12.3.2012 E. 4.2.1 mit

Hinweisen).

2.5

Ein Kind hat keinen Anspruch auf

«ideale» Eltern und «optimale» Erziehung. Die Behörden – regelmässig die KESB,

ausnahmsweise die Gerichte (vgl. ZGB 315a f.) – dürfen mithin nur in

Ausnahmefällen Unterstützungsmassnahmen gegen bzw. ohne den Willen der Inhaber

der elterlichen Sorge anordnen (Maranta Luca, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf

Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 307 N 2).

2.6

Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, das heisst, er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität

und Proportionalität entsprechen (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4

ff.).

3.1

Die [...] GmbH nahm im Auftrag der

KESB eine umfassende Abklärung vor. Grundlage für den Bericht sind die

vorhandenen Akten und diverse Gespräche mit den involvierten Personen. Gegenstand

des Abklärungsberichts ist, inwiefern das Kindswohl des noch nicht geborenen

Kindes aufgrund der psychischen Krankheit, der Minderjährigkeit und der

gesamten familiären Umstände gefährdet ist, respektive welche Schutz- und

Unterstützungsmöglichkeiten für das Familiensystem vorhanden sind. Des Weiteren

wurde geklärt, welche kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu empfehlen sind, um

das Kindswohl zu gewähren bzw. sichern. Dem Abklärungsbericht vom

14.

April 2023 lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die jungen

Eltern seit August 2022 ein Paar seien und die Kindsmutter unverhofft schwanger

geworden sei. Die Schwangerschaft habe sie erst Ende des fünften

Schwangerschaftsmonats bemerkt. Bis dahin habe die Kindsmutter [...], ein

atypisches Antipsychitokum, eingenommen. Beide Elternteile wohnten bis dahin je

bei ihren Eltern, resp. die Kindsmutter bei ihrem alleinerziehenden Vater. Zu

ihrer Mutter habe sie den Kontakt abgebrochen. Zurzeit der Abklärung wohnten

die jungen Eltern bei den Grosseltern väterlicherseits in [...]. Der Kindsvater

stehe nach einem Lehrstellenwechsel im zweiten Lehrjahr zum

Produktionsmechaniker bei der [...] AG in [...]. Die Kindsmutter stehe in ihrem

9.

Schuljahr und habe anfangs Jahr von der SEK P nach einem

Tagesklinikaufenthalt in die SEK E wechseln müssen. Ihre schulische bzw.

Ausbildungssituation werde von den involvierten Fachpersonen eng begleitet. Ihr

Ziel sei ein Psychologiestudium. Die Kindsmutter leide an einer

Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Laut der behandelnden Jugendpsychiaterin

bestehe ein hohes Risiko für eine postpartale Schizophrenie. Für die Zeit nach

der Geburt sei ein strikter Tag-Nacht-Rhythmus sowie eine möglichst stressfreie

Umgebung von hoher Bedeutung. Um hauptsächlich die unmittelbare Zeit nach der

Geburt eng zu begleiten und die Familie zu unterstützen, seien bereits diverse

freiwillige Unterstützungsmassnahmen in die Wege geleitet worden:

Wochenbetthebamme, Haushaltshilfe als Entlastung, Vernetzung mit Fachpersonen,

geplante Sectio und Aufenthalt nach der Geburt von vier Nächten im

Bürgerspital, Abstillen ab Geburt und von Beginn weg Schoppennahrung zur

Entlastung der Mutter. Die Zusammenarbeit mit den Eltern und Grosseltern könne

als höflich und dennoch distanziert bezeichnet werden. Vor allem die

Grosseltern väterlicherseits hätten grosse Zurückhaltung und Skepsis betreffend

«dem staatlichen Eingriff» in die Familie gezeigt. Sie hätten eher weniger

Verständnis für die Sorgen der involvierten Fachpersonen gezeigt. Nach Abwägung

der Schutz- und Risikofaktoren kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass aufgrund

der schwerwiegenden Risikofaktoren (minderjährige Kindsmutter, gravierende

Vorbelastungen betreffend psychische Erkrankungen, sehr junger, in Ausbildung

stehender Vater, keine eigene, finanzielle abhängige Elternschaft, spätes

Entdecken der Schwangerschaft (Ende 5. Monat) und Medikamenteneinnahme der

Mutter bis Ende des fünften Schwangerschaftsmonats, Beziehung der Kindseltern

noch jung, schulische Zukunft der Kindsmutter unklar) vorsorgliche Massnahmen

als unerlässlich erachtet würden. Es dürfe nicht abgewartet werden und eine

mögliche Krise in der Versorgung des Neugeborenen oder die totale Überlastung

des Familiensystems provoziert werden. Vielmehr müsse ab Geburt alles Mögliche

unternommen werden, um den Start ins Leben des Neugeborenen sowie die Sicherung

der Gesundheit der Kindsmutter bestmöglich zu überwachen und zu gewährleisten.

Da ein Neugeborenes als absolut schutzbedürftig gelte, dürfe keine Zeit

vergeudet und eine Zustimmung der Eltern wie der Grosseltern nicht abgewartet

werden. Die Einschätzungen der involvierten Fachpersonen deuteten alle

dahingehend, dass die Kindseltern ihre Situation nicht realistisch einschätzen

würden und die möglichen Risiken nach der Geburt verkennen oder nicht

akzeptieren wollten. In Bezug auf die gesundheitlichen und familiären

Vorbelastungen werde das Wohl des noch nicht geborenen Kindes als stark

gefährdet erachtet.

3.2

Die KESB erachtete es mit Blick auf

diese im Bericht der [...] GmbH genannten Risikofaktoren als absolut zentral,

dass die junge Familie ab Geburt ihres Kindes eng begleitet und die Betreuungs-

und Versorgungssituation des Neugeborenen gut im Auge behalten werde. Mit der

Anordnung der empfohlenen Massnahme einer Beistandschaft und einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung könnten die Kindseltern unterstützt und

beraten werden, allfällige Schwierigkeiten könnten angesprochen und angegangen

werden und insbesondere könne umgehend reagiert werden, sollte sich die

gesundheitliche Situation der Kindsmutter verschlechtern. Aufgrund der hohen

Vulnerabilität und damit verbundenen Schutzbedürftigkeit eines Neugeborenen

wäre es nicht zu verantworten, erst dann zu reagieren, wenn es bereits zu einer

akuten Überforderung des Familiensystems und eines damit einhergehenden

Versorgungsnotstands des Neugeborenen gekommen sei.

4.1

Die minderjährige Kindsmutter leidet

an einer Autismus-Spektrum-Störung. Die Therapeutin der Kindsmutter wies die

betroffenen Personen an der Sitzung vom 31. März 2023 auf die möglichen

Risiken einer massiven psychischen Krise der Kindsmutter nach der Geburt hin

(Protokoll vom 31. März 2023). Die KESB sieht eine Gefährdung des Kindswohls

darin, dass es bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der

Kindsmutter zu einem Versorgungsnotstand des Neugeborenen kommen könnte. Ausserdem

ging die KESB davon aus, dass die Familie (Kindseltern und deren Eltern) den

Handlungsbedarf verkenne. Unbestrittenermassen liegen abstrakte Risikofaktoren

vor. Dass die KESB eine Kindswohlgefährdung ab Geburt angenommen hat, ist nicht

zu beanstanden, da aufgrund der Risikofaktoren unklar schien, wie sich die akute

Situation entwickeln wird. Die zahlreichen involvierten Fachpersonen, welche

hauptsächlich die Kindsmutter unterstützen, sowie die involvierten Personen der

KESB haben bereits vor der Geburt von E.___ Abklärungen vorgenommen und die

angeordneten Massnahmen gut aufgegleist. E.___ kam am [...] 2023 auf die Welt.

Der Entscheid der KESB datiert auf den 25. April 2023. Zur Begründung des

Entscheids wurden sämtliche Erkenntnisse von vor der Geburt von E.___

berücksichtigt und in die Erwägungen miteinbezogen.

4.2

Knapp zwei Monate nach der Geburt

von E.___, am 12. Juni 2023, führte die Berufsbeiständin in ihrer

Stellungnahme ans Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sie seit dem 25.

April 2023 als Beiständin eingesetzt sei und es sich dabei um eine sehr kurze

Zeitspanne handle. Es könne noch nicht beurteilt werden, ob die

Kindesschutzmassnahmen weiterhin angemessen und nötig seien. Die

Familienbegleitung habe den Auftrag, die Kindseltern in ihrer Elternrolle und

im Umgang mit Belastungssituationen / Stressbewältigung zu unterstützen und

stärken. Dabei nehme diese auch eine gewisse Kontrollfunktion wahr. Die Familie

nutze das Angebot der Familienbegleitung als ergänzende Hilfestellung zu den

familiären Bemühungen von sich aus nicht. Es sei eine ablehnende Haltung

wahrnehmbar. Die Geburt von E.___ sei wie geplant verlaufen. E.___ sei gesund

und entwickle sich gemäss Aussagen der Familie, der sozialpädagogischen

Familienbegleitung und der Hebamme gut. E.___ scheine aktuell ein

«pflegeleichtes» Kind zu sein.

4.3

Am 21. Juni 2023 hielt G.___,

Autismuscoach und –beraterin, insbesondere fest, dass F.___, der Vater der

minderjährigen Kindsmutter, ein engagierter Vater sei, der seine Tochter und

Enkelin unterstütze und sich in der Betreuung engagiere. Die Kindsmutter sei

bereits im Spital rasch wieder wohlauf gewesen und habe jederzeit besonnen und

zugewandt gewirkt. Diesen Eindruck habe sich in den letzten Wochen anlässlich

ihrer Besuche bestätigt und verfestigt. Alle gesundheitlichen Befürchtungen seien

bis heute nicht eingetroffen. Die Kindsmutter sei in ein funktionierendes

Familien-Setting eingebettet, die Betreuung funktioniere. Die Kindsmutter mache

einen guten Eindruck.

4.4

Am 6. Juli 2023 fand ein

Standortgespräch mit der Kindsmutter (und ihrer Tochter E.___), deren Vater

(Grossvater von E.___), der Beiständin, der Therapeutin und einer Person der

sozialpädagogischen Familienbegleitung (im Folgenden: SPF) statt. Anlässlich

dieses Gesprächs gab die SPF namentlich zu Protokoll (Protokoll vom

10.

Juli 2023, überarbeitet am 12. Juli 2023), die Kindsmutter nehme ihre

Rolle als Mutter beispielhaft wahr. Die beiden involvierten Familien (inkl.

Grosseltern) würden die Situation vorbildlich handhaben. Sie würden sich

untereinander absprechen, was die Organisation und Betreuung von E.___ anbelange.

Wenn Bedürfnisse seitens der Kindsmutter auftauchten, werde darüber gesprochen

und geschaut, was es nun brauche. Auch wenn die Kindsmutter und der Kindsvater

als Paar einmal ein wenig Zeit haben möchten, schaffe es das Familien-Setup,

dies zu tragen. Auch die Beiständin gibt an, die Rückmeldungen der Hebamme

seien positiv gewesen. Die Therapeutin führte anlässlich des Gesprächs im

Wesentlichen aus, die Kindsmutter sei stabil unterwegs. Bezüglich der

Belastbarkeit der Kindsmutter habe sich das Familien-Setup entwickelt. Die

Kindsmutter gebe an, wenn es ihr nicht gut gehe. Sie sei gut belastbar. Es

bestehe kein erhöhtes Risiko für eine psychotische Dekompensation mehr. In

Bezug auf das weitere Vorgehen schrieb die SPF, dass sie im Herbst einen

Bericht schreiben werde. Sollte die gesamthafte Situation weiterhin so stabil

bleiben, werde sie die Empfehlung ausschreiben, mit der SPF aufzuhören. Anlässlich

des Gesprächs wurde vereinbart, dass auf das wöchentliche Telefongespräch

zwischen der SPF und der Kindsmutter verzichtet werde und der Kontakt zwischen

der Kindsmutter und der SPF auf einmal wöchentlich reduziert werden könne.

Schliesslich war die SPF vom 31. Juli 2023 bis 13. August 2023 zwei Wochen

in den Ferien. Für diese Zeit wurde keine Ferienvertretung angeordnet.

4.5

Dem Schreiben der Therapeutin vom

10.

Juli 2023 lässt sich Folgendes entnehmen: Die Kindsmutter sei vom

16.

Februar 2022 bis 5. Juli 2022 in der Tagesklinik für Kinder- und

Jugendpsychiatrie Solothurn teilstationär behandelt worden. Aufgrund einer

emotionalen Dekompensation sei am 27. Januar 2022 (recte: wohl

27.

Januar 2021) eine Medikation mit [...] eingeführt worden. Bei der

Kindsmutter sei das Clinical Ultra High Risk for Psychosis Syndrom

(UHR-Syndrom) diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Diagnose sei im Hinblick

auf die Geburt peripartal verschiedene Massnahmen getroffen worden, um das

Risiko einer psychotischen Dekompensation postpartal zu verringern. Hierzu

zählten: Regelmässiger Schlaf-Wachrhythmus, mindestens sechs Stunden Nachtschlaf,

hierfür ab Geburt Flaschennahrung für das Kind, sowie direkt postpartal

Wiederbeginn der Medikation mit [...] und Beginn einer Hormonsubstitution. Die

Kindsmutter wohne mit E.___ bei der Familie von E.___s Vater. Dort erfahre die

junge Familie grösste Unterstützung. Die Kindsmutter erlebe insbesondere die

Beziehung zur Mutter ihres Freundes als besonders liebevoll und unterstützend.

Gleichfalls habe die Kindsmutter regelmässig Kontakt zu ihrem eigenen Vater und

ihrer jüngeren Schwester. Der Vater der Kindsmutter begleite seine Tochter zu

allen Terminen und unterstütze sie in allen Belangen. Die Kindsmutter plane, ab

August 2023 die Fachmittelschule zu besuchen. Die Betreuung von E.___ sei ab

dannzumal organisiert. Betreffend aktueller Beurteilung führte die Therapeutin

aus, dass bei der Kindsmutter eine ASS sowie eine Vulnerabilität für psychische

Destabilisierung (Vorgeschichte und Diagnose UHR-Syndrom) bestehe. Seit der

Entbindung [...] habe sich der psychische Zustand der Kindsmutter als sehr

stabil erwiesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für eine psychotische Dekompensation

gegeben. Es könne angenommen werden, dass sowohl die getroffenen medizinischen

Massnahmen als auch das stabile Umfeld dazu beigetragen haben. Für die weitere

stabile Entwicklung scheine es grundlegend, dass das psychosoziale System rund

um die Kindsmutter gut kooperiert, um weiterhin entlastend und unterstützend

wirken zu können. Aufgrund des äusserst erfreulichen Verlaufes seit der Niederkunft

könne diskutiert werden, ob die peripartal behördlich verordneten Massnahmen

reduziert werden könnten.

4.6

Das Verwaltungsgericht erkundigte

sich am 13. September 2023 telefonisch bei der Beiständin nach der

aktuellen Situation. Die Beiständin bestätigt das, was sich bereits aus den

Akten ergibt, weshalb darauf verzichtet wurde, die Telefonnotiz vom 14. September

2023.

vor Fällung des Entscheids den Parteien zuzustellen. Das einzige, was als

neue Tatsachenbehauptung eingeflossen ist, betrifft den Schulstart der

Kindsmutter.

Aus dem Telefongespräch mit der

Beiständin vernahm das Verwaltungsgericht, dass die Kindsmutter soweit

gesundheitlich stabil sei. Mit dem Kind mache sie es gut. Auch der Schulstart

Mitte August 2023 scheine ihr gelungen zu sein. Die Familienbegleitung besuche

die Familie einmal wöchentlich. Für die Kindsmutter liege eine Doppelbelastung

vor. Die anfänglichen Befürchtungen seien aber nicht eingetroffen. Nichtsdestotrotz

sei die Situation fragil. Es bestehe die Problematik mit der ASS. Die Beiständin

nehme Ambivalenzen wahr. Am 6. Juli 2023 habe sie ein Standortgespräch mit der

Kindsmutter gehabt. Dort habe diese erklärt, dass alles in Ordnung sei. Und

kurz darauf erhalte die Beiständin Unterlagen des Gerichts, aus denen

hervorgehe, dass kein Vertrauensverhältnis mehr zur Therapeutin bestehe. Davon

habe sie nichts gewusst. Momentan laufe es gut. Aber sie wisse nicht, wie dies

mittel- und langfristig aussehe. Das Familiensystem stehe und wirke

unterstützend mit. Wenn es Probleme gebe, käme die Familie zusammen und suche

nach Lösungen. Die Eltern seien sehr jung und ob die Beziehung zwischen diesen

stabil bleibe, sei unsicher. Fraglich sei, ob das Ganze nachhaltig sei. Die

Beiständin werde von den Mitgliedern der Familie nicht angefragt. Sie kämen

nicht mit Problemen zu ihr. Sie wäre aber für sie da, wenn sie dies wollten.

Sie sei einfach zur Unterstützung da. Eine Kooperation in dem Sinne sei aber

nicht gegeben. Wenn sie nachfrage, bekäme sie Auskunft. Das sei aber schon

alles. Man gehe nicht auf sie zu. Die Familienbegleitung sei wichtig, damit

diese den Puls spüren könne. Sie könne schauen, wie es laufe. Bei Problemen sei

die junge Mutter jeweils an die Hebamme oder Mütterberatung gelangt. Aber die

Hebamme sei ja wohl nicht mehr drin. Und ob sich die Mutter auch künftig

alleine an die Mütterberatung wende, wisse sie nicht. Ca. alle drei Monate gebe

es Standortgespräche. Die Beistandschaft sei ergänzend zu den familiären

Bemühungen. Man dürfe nicht vergessen, dass Risikofaktoren bestünden. Die

Anordnungen stützten sich aber auf Eventualitäten. Was der Autismuscoach

anbelange, sei z.B. auch unsicher, ob sie noch drin sei, denn die Finanzierung

sei ja unklar. Auf Frage, was passieren würde, wenn man die Beistandschaft und

die Familienbegleitung aufheben würde, fragt die Beiständin zurück, wer denn

dann die Interessen des Kindes vertrete. Das Kind stehe bei der Familie

momentan im Mittelpunkt, aber was, wenn die Belastung zunehme.

4.7

Sämtliche (Fach-)Stellen kamen vor

der Geburt von E.___ zum Ergebnis, dass ein Handlungsbedarf gegeben sei, auch

wenn das Familiensystem gut funktioniere und es allen gut gehe. Als konkrete

Gefährdungssituation, die sich nicht verwirklicht hat, sich aber aufgrund der

vorhandenen und unbestrittenen Risikofaktoren (junge Eltern, ASS bei der

Kindsmutter, finanzielle Abhängigkeit der Kindseltern) während der

Schwangerschaft und nach der Geburt hätte verwirklichen können, wurde von der

KESB ein Versorgungsnotstand des Neugeborenen angegeben. Wie bereits erwähnt

(E. 4.1.), ist nicht zu beanstanden, dass die KESB aufgrund der

bestehenden Risikofaktoren und der bevorstehenden Geburt und der Zeit nach der

Geburt die hier angefochtenen Massnahmen angeordnet hat. Gestützt auf die Aktenlage

wäre es nicht zu verantworten gewesen, hätte sie nichts unternommen.

4.8

Gut fünf Monate nach der Geburt von E.___

scheint das Familiensystem gut zu funktionieren und allen scheint es gut zu

gehen. Unter anderem auch aufgrund der gut aufgegleisten Massnahmen der

involvierten Personen sind keine der genannten Be­fürchtungen eingetroffen. Gemäss

aktuellstem mündlichen Bericht der Beiständin ist der Kindsmutter auch der

Schulstart gut gelungen und die Betreuungssituation von E.___ gewährleistet. Aus

ihren Schilderungen ergeben sich weder Hinweise auf eine konkrete

Gefährdungssituation von E.___ noch Hinweise, dass das Unterstützungsnetz der

jungen Familie nicht stark genug wäre, die Situation kindswohlgerecht zu

handhaben. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass vor der Errichtung einer

zivilrechtlichen Kindes­schutzmassnahme die Möglichkeiten des freiwilligen

Kindesschutzes geprüft werden sollen. Primär haben die

Erziehungsverantwortlichen für Abhilfe zu sorgen, wenn das Wohl des Kindes

gefährdet ist. Das Subsidiaritätsprinzip bringt zum Ausdruck, dass die

Feststellung einer Kindeswohlgefährdung nicht zwangsläufig zu behördlicher

Inter­vention führt, sondern den Eltern die Verantwortung und Möglichkeit

obliegt, selbst – gegebenenfalls mit Unterstützung von Fachstellen – die

zum Schutz des Kindes nötigen Massnahmen zu ergreifen (Affolter-Fringeli Kurt/Vogel

Urs, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Art. 307

N 22). Vorliegend ergibt sich ge­stützt auf die aktuellsten Akten keine

(objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung, die einigermassen konkret

ist. Doch sogar wenn aufgrund der Risikofaktoren (ASS bei der Kindsmutter,

junge und finanziell abhängige Elternschaft in Ausbildung) eine Gefahr einer

Beeinträchtigung bestünde, ist den Beschwerdeführern Recht zu geben, wenn sie

ausführen, sie seien bereits in ein gut etabliertes Unterstützungsnetz von

Fachpersonen eingebettet. Dem Protokoll der «Expert*innenrunde» vom 21. März

2023.

ist zu ent­nehmen, dass insgesamt sieben Personen an der Expertenrunde

teilnahmen, wobei es um die Kindsmutter und deren aktuelle und zukünftige

(Ausbildungs-)Situation ging. Dabei handelt es sich um Personen des

Volksschulamts, der IV-Stelle Solothurn, der ISM-Begleitung HPSZ Solothurn,

weiter waren die Schulleiterin, die Abklärungsperson, die Kinder- und

Jugendpsychiaterin und der Bereichsleiter ISM anwesend. Auch wenn diese Gruppe

an Personen vorwiegend das Unterstützungsnetz für die Kindsmutter bilden und

nicht ausschliesslich im Interesse des Kindes E.___ handeln, ergibt sich

jeweils klar aus den von den Fachpersonen getroffenen Entscheidungen, dass das

Wohl der Kindsmutter eng mit dem Wohl des Kindes zusammenhängt. Das Wohl des

Kindes wird in jede Entscheidung, die die Kindsmutter betrifft, miteingezogen.

Weiter steht den jungen Kindseltern auch ein grosses familiäres

Unterstützungsnetz (insb. Grosseltern) zur Verfügung. In der Familie steht

gemäss aktuellsten Berichten das Kind im Mittelpunkt und das ganze Familiensystem

richtet sich nach dem Kind. Damit haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass

sie private Vorkehrungen getroffen haben und diese funktionieren. Bereits vor

der Geburt haben die Beschwerdeführer freiwillige Unterstüt­zungsmassnahmen in

die Wege geleitet bzw. leiten lassen (Wochenbetthebamme, Haushaltshilfe als

Entlastung, Vernetzung mit Fachpersonen, geplante Sectio und Auf­enthalt nach

der Geburt von vier Nächten im Bürgerspital, Abstillen ab Geburt und von Beginn

weg Schoppennahrung zur Entlastung der Mutter), womit sie zeigen, dass sie sich

privat organisieren und das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Auch ist den

Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn sie geltend machen, es sei nicht

förderlich, noch mehr Personen zu involvieren.

4.9

Weiter darf in Bezug auf das

Kindswohl nicht vergessen gehen, dass die KESB (aufgrund der Minderjährigkeit

der Mutter) rechtlich die Hauptverantwortung (alleiniges elterliches

Sorgerecht) dem Kindsvater übertragen hat. Die Kindsmutter steht wie bereits

erwähnt nicht alleine da. Es handelt sich nicht um eine alleinstehende Mutter,

die an einer ASS leidet und mit Schule und Kind doppelt belastet ist. Sondern

um eine minderjährige Mutter, die zwar an einer ASS leidet, die Situation aber

zusammen mit ihrer Familie und ihrem Unterstützungsnetz gut zu meistern vermag.

Fraglich ist schliess­lich, welchem Zweck die angeordneten Massnahmen der

Familienbegleitung und der Beiständin dienen. Die Massnahmen sollen

unterstützend und komplementär sein. In­wiefern die Massnahmen zum aktuellen

Zeitpunkt tatsächlich noch zielführend sind und welchen Mehrwert sie zum

aktuellen Zeitpunkt noch bringen, erschliesst sich heute nicht mehr. Wie die

SPF und die Beiständin beide ausführten, nutzt die junge Familie das Angebot

zur Unterstützung nicht. Sie (die Eltern) kämen nicht von sich aus mit Fragen

oder Problemstellungen. Die Kindsmutter habe sich bei Fragen und Problemen

vielmehr an die Hebamme und / oder an die Mütterberatung gewandt. Auch lässt

sich den aktuellsten Berichten entnehmen, dass bereits wenige Monate nach der

Geburt von E.___ die Besuche der SPF reduziert und die wöchentlichen

Telefongespräche ganz abgeschafft wurden und dass bei Ferienabwesenheit der SPF

keine Vertretung aufge­boten wurde. Zudem finden mit der Beiständin lediglich

ca. alle drei Monate Standort­gespräche statt. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip

lässt sich ein behördlich ver­fügter Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen

dann rechtfertigen, wenn er im richtigen Verhältnis zum verfolgten erlaubten

oder geforderten Zweck steht und deshalb zumutbar ist: So schwach wie möglich,

aber so stark wie nötig, mithin der «erforderliche Eingriff». In Situationen,

welche zwar nach einem Eingreifen rufen, auf welche der zivilrechtliche

Kindesschutz aber keine Massnahmen mit Wirksamkeit für die Wahrung des Kin­deswohls

anbietet, verstossen behördliche Eingriffe gegen das Verhältnismässigkeits­prinzip,

sofern sie nur deshalb angeordnet wurden, «weil etwas getan werden muss». Nicht

nur zu weit oder zu wenig weitgehende Massnahmen, auch untaugliche und

wirkungslose Massnahmen sind unverhältnismässig und damit ungesetzlich

(Affolter-Fringeli Kurt/Vogel Urs, a.a.O., Art. 307 N 26). Die Familie zeigte

es auf und auch den Akten, insbesondere den zahlreichen Berichten der

involvierten Personen, ist zu ent­nehmen, dass sich die jungen Eltern gut

organisiert haben und eine für den Säugling geeignete und stabile Betreuung

gewährleisten. In Anbetracht der vorliegenden Situation (insb. keine konkrete

Gefährdungssituation, breites funktionierendes Unterstützungs­netz für die

Kindsmutter, welches in jede Entscheidung auch das Kindswohl mitein­bezieht, alleinige

elterliche Sorge beim Kindsvater, Unterstützung durch engagierte Grosseltern)

rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der von der KESB mit Entscheid vom

25.

April 2023 angeordneten Massnahmen nicht mehr. Die Massnahmen der

sozialpä­dagogischen Familienberatung und der Beistandschaft sind

vollumfänglich aufzuheben.

5.

Was die aufgelaufenen Kosten

anbelangt, ist der Entscheid der KESB vom 25. April 2023, wie erwähnt,

nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführern angefochtene Ziffer 3.6

betreffend Kostengutsprache bzw. Elternbeiträge im Rahmen von Art. 276

Abs. 2 ZGB bleibt bestehen.

6.

Die Beschwerde erweist sich als teilweise

begründet, sie ist in Bezug auf die angeordneten Massnahmen gutzuheissen.

Ziffer 3.2 bis 3.5 des Entscheids der KESB vom 25. April 2023 werden

aufgehoben.

7.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu drei Vierteln, d.h.

zu CHF 1'125.00, dem Staat, und zu einem Viertel, d.h. zu CHF 375.00,

den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zum einen dringen die Beschwerdeführer mit

ihrer Beschwerde nicht vollumfänglich durch (vgl. E. 5), zum anderen ist

der Entscheid der KESB vom 25. April 2023 nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde wird insbesondere deshalb teilweise gutgeheissen, da sich durch den

Zeitablauf gezeigt hat, dass die anfänglichen Befürchtungen nicht eingetroffen

sind und das Betreuungssystem gut funktioniert. Die Kosten werden mit dem von

den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00

verrechnet. Die Beschwerdeführer erhalten von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn je CHF 562.50 zurückerstattet.

7.2

Den Beschwerdeführern ist eine

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Hans Jörg Werder

macht eine Entschädigung von total CHF 6'244.85 (26.9 Stunden à CHF 257.29

bzw. CHF 300.00 bzw. CHF 330.00 bzw. CHF 100.00 bzw.

CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 136.40 und MwSt.) geltend. Bezüglich der

verschiedenen Stundenansätze liegt eine von den Beschwerdeführern

unterzeichnete Honorarvereinbarung vor. Die Honorarnote erscheint im Vergleich

mit ähnlich gelagerten Fällen massiv übersetzt. Bis am 23. Mai 2023 fiel

bereits ein vorprozessualer Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden an, ohne dass

überhaupt mit der Erstellung der Beschwerde begonnen wurde. Der Aufwand am

24.

April 2023 von «PS» von 0.2 Stunden für das Telefon mit der

Klientschaft zur Schilderung der Ausgangslage und Dossiereröffnung, der Aufwand

am 27. April 2023 von «PS» fürs Aktenstudium inkl. Abklärungen von 1 Stunde

sowie der Aufwand von «HW» am 4. Mai 2023 fürs Aktenstudium von 0.4

Stunden erscheinen angemessen. Ansonsten ist der Aufwand bis zur «Redaktion der

Beschwerde» zu streichen. Hinzuzufügen ist, dass gewisse Positionen wie

«Vormerkung Besprechungstermin/Reservierung Sitzungszimmer» oder «Versand

Vollmachten, Telefon mit KESB, Aktenabholung bei KESB» klarerweise nicht

separat entschädigt werden können, sondern zum Kanzleiaufwand gehören. Ferner

sollte am 12. Mai 2023 eine Eingabe ans Gericht erfolgt sein, obwohl das

Verfahren vor Gericht noch gar nicht hängig war. Weiter kann der Aufwand am 24.

Mai 2023 von «HW» von 0.2 Stunden für «Aktenstudium, Besprechung / Instruktion

MLaw […]» nicht entschädigt werden, da die Instruktion von Rechtspraktikanten

zum Ausbildungsauftrag einer Kanzlei gehört und nicht von der Klientschaft bzw.

vom Staat zu tragen ist. Der Aufwand des «rp2» vom 30. Mai und

31.

Mai 2023 von insgesamt 0.4 Stunden ist zu streichen, da nicht ersichtlich

ist, inwiefern die Abklärung betreffend Verfahrensbeteiligte nach Versand der

Beschwerde und Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai

2023.

zum Verfahren beigetragen hätte. Weiter ist der Aufwand vom 31. Mai

2023.

von «HW» von 0.1 Stunden zu streichen, da es sich um Kanzleiarbeit

handelt. Dasselbe gilt für den Aufwand von «HW» von 0.1 Stunden am

16.

Juni 2023. Der Aufwand am 19. Juni 2023 von «HW» ist um 0.2, d.h.

auf 0.1 Stunden, zu reduzieren, da es sich hauptsächlich um Kanzleiarbeit

handelt. Der durch «HW» am 6. Juli 2023 angefallene Aufwand von 0.4

Stunden für ein Fristerstreckungsgesuch ist zu streichen. Am 19. Juli 2023

fiel erneut zu streichender Kanzleiaufwand von 0.1 Stunden an. Schliesslich ist

sowohl der Aufwand vom 4. September 2023 von «rp1» von 0.1 Stunden, als

auch derjenige am 11. September 2023 von «SDA» von 0.4 Stunden

(«Vorbereitung Eingabe an Gericht [inkl. Kostennote]») zu streichen, da nicht

ersichtlich ist, wofür dieser Aufwand angefallen ist. Denn bei der Eingabe ans

Gericht handelt es sich lediglich um die Zustellung der Kostennote, die bereits

mit Aufwand von «MSch» von 0.1 Stunden in Rechnung gestellt wurde. Insgesamt

ist festzuhalten, dass die vorliegende Angelegenheit nicht derart komplex ist,

dass verschiedene Juristen involviert werden, was zusätzlichen (nicht zu

entschädigenden) Aufwand generiert. Werden die genannten Positionen gestrichen

und die restlichen Positionen so zusammengezählt, wie sie auf der Kostennote

ausgewiesen sind, ergibt dies ein Honoraraufwand von insgesamt CHF 3'843.00.

Hinzu kommen die Auslagen von CHF 136.40 und die Mehrwertsteuer auf

CHF 3'979.40 von CHF 306.40. Dies ergibt eine Entschädigung von

insgesamt CHF 4'285.80. Davon sind den Beschwerdeführern gemäss Ausgang

des Verfahrens drei Viertel, d.h. CHF 3'214.35, auszubezahlen. Die

Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, [GT, BGS 615.11]).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Je eine Kopie des Schreibens bzw. der

Honorarnote von Rechtsanwalt Hans Jörg Werder vom 11. September 2023 geht

an die KESB Region Solothurn und die Beiständin.

2. Je eine Kopie der Telefonnotiz des

Verwaltungsgerichts vom 14. September 2023 geht an die Parteien.

3. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.2 bis 3.5 des Entscheids der KESB vom 25. April 2023

werden aufgehoben.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 3'214.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 werden zu drei Vierteln, d.h. zu CHF

1'125.00, dem Staat, und zu einem Viertel, d.h. zu CHF 375.00, A.___ und B.___

auferlegt. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___

und B.___ den Betrag von je CHF 562.50 zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler