VWBES.2023.185
Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau Mobilfunkanlage
31. Mai 2024Deutsch29 min
B.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Sunrise
GmbH, vertreten durch Mischa Morgenbesser, Badertscher Rechtsanwälte AG,
3. Bundesamt
für Strassen Infrastrukturzentrale Zofingen,
4. Bau-
und Werkkommission B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Umbau Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sunrise GmbH (damals noch Sunrise
Communications AG) reichte am 10. November 2020 bei der Bau- und Werkkommission
B.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...]
Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich ausserhalb der Bauzone, auf einer
Strassen-Verkehrsfläche (Nationalstrasse [...]).
Gemäss Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt
vom 30. März 2022 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen des Typs Huawei
AAU5811.
2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023
erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und wies die Einsprachen ab
bzw. trat nicht darauf ein.
3. Hiergegen erhob A.___ mit Schreiben
vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende
Anträge:
1. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Amt für Raumplanung vom 22. Februar
2023 sei aufzuheben; eventualiter zur Neubeurteilung der Standortgebundenheit
nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) zurückzuweisen.
2. Eventualiter
sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu sistieren, bis das BJD über die
Beschwerde in gleicher Sache (Bauentscheid der Gemeinde) entschieden hat.
3. [...]
4. Mit Verfügung vom 24. April 2023
erteilte die Bau- und Werkkommission B.___ dem Vorhaben unter Auflagen und
Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Sämtliche Einsprachen – darunter
auch diejenige von A.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
5. Eine am 25. Mai 2023 dagegen erhobene
Beschwerde von A.___ wies das BJD mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 ab. Ihr
wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 sowie eine
Parteientschädigung von CHF 2'329.55 zur Bezahlung auferlegt.
6. Gegen die eben genannte Verfügung
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:
1. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst vom 22. Dezember 2023
sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
(Baubewilligungsbehörde) zurückzuweisen.
2. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Amt für Raumplanung vom 22. Februar
2023 (Ziff. II.8 der Beschwerde vom 25. Mai 2023 zum Versorgungsauftrag und
Ziff. II.9 a.a.o zur Standortevaluation) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz BJD zurückzuweisen.
3. […]
4. Die
vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit der bereits eingereichten
vorsorglichen Beschwerde vom 25. Mai 2023 zusammenzulegen. Es seien keine
weiteren Kostenvorschüsse zu begleichen.
5. Eventualiter
sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem
sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen.
6. Eventualiter
sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven
Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors (Rechtmässigkeit) gefällt hat.
7. Subeventualiter
sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen
Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne
Mittelung eingehalten werden muss.
8. […]
Zudem beantragte sie unter der
Überschrift «Verfahrensantrag» eine Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdeinstanz bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor) und der
effektiv beantragten Sendeleistung bei vorliegender Antenne.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte
die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung ein und stellte u.a. folgenden
Antrag:
3. Aufgrund
des rechtswidrig in Betrieb genommenen 5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb
unter Aufschaltung des Korrekturfaktors = Sendeleistungserhöhung), sei durch
die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen.
7. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verwies
das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf den Standortvertrag sowie die erteilte
Zustimmung zum Vorhaben und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.
8. Mit Stellungnahme vom 20. Februar
2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
9. Der Baupräsident der
Einwohnergemeinde B.___ teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 mit, die Bau-
und Werkkommission B.___ habe an ihrer Sitzung vom 19. Februar 2024
entschieden, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
10. Die Sunrise GmbH, vertreten durch
Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
11. Mit Replik vom 8. März 2024 äusserte
sich die Beschwerdeführerin hierzu und stellte folgenden Verfahrensantrag:
Das BJD hat die Frage ob
es sich bei der streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss RRB 2021/591
handelt zu beantworten.
12. Am 12. April 2024 reichte die
Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die beiden Beschwerden (gegen die
Verfügungen des BJD vom 22. Februar 2023 und vom 22. Dezember 2023) sind frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Da sie denselben Sachverhalt
betreffen, rechtfertig sich deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die
beiden Beschwerdeverfahren wurden bereits vereinigt (vgl. Ziff. 4 der Verfügung
des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024).
1.2
Massgebend im Bewilligungsverfahren
ist grundsätzlich das jeweils aktuellste Standortdatenblatt. Es kann, wie
vorliegend, durchaus vorkommen, dass ein Standortdatenblatt während eines
hängigen Baugesuches angepasst und aktualisiert wird. Das ist weder
ungewöhnlich noch widerrechtlich (keine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstandes). Das vorliegende Verfahren stellt auf das Standortdatenblatt
vom 30. März 2022 ab. Dieses findet sich in den Akten und wurde der Beschwerdeführerin
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durch das AfU zugestellt (vgl. Schreiben AfU
vom 20. Juni 2022). Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
Standortdatenblatt sind unbegründet (vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 10.2).
1.3
Die Berechnung des
Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März
2022.
zu entnehmen und mit 1'319 m angegeben. Die Beschwerdeführerin hat am
Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnt (auch
am neuen Wohnort) innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch die
angefochtenen Verfügungen beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
als Rechtsverletzung.
Auf Unangemessenheit hin kann die
Verfügung des BJD vom 22. Dezember 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.1
Es geht vorliegend nicht um den
Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf
die neue Technik (mit adaptiven Antennen).
3.2
Innerhalb der Baulinien unterliegen
Mobilfunkanlagen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
(NSG; SR 725.11). Gestützt auf Art. 23
Abs. 1 NSG dürfen zwischen den Baulinien ohne Bewilligung weder Neubauten
erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur
angeschnitten werden. Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau der Mobilfunkantenne
der Baubewilligung unterliegt und ob es sich um eine wesentliche Änderung im
Vergleich zur bestehenden Mobilfunkanlage handelt. Eine äusserliche Änderung
der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Hingegen ist eine nutzungsmässige
Änderung auszumachen, wie die Gegenüberstellung des zuletzt rechtgültig bewilligten
Standortdatenblattes vom 22. Januar 2018 (das Standortdatenblatt vom 16. Juni
2020.
wurde im «Bagatellverfahren» abgehandelt) mit demjenigen vom 30. März 2022
zeigt. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue Standortdatenblatt vom
30.
März 2022 weicht insbesondere in folgenden Punkten vom vormaligen ab: neu
sind auch adaptive Antennen vorhanden (neue Funktechnologie). Es sind neue
Frequenzbereiche zu verzeichnen (bisher 800-900 MHz und 1’800-2’100 MHz, neu
700-900 MHz, 1’800-2’600 MHz und 3’600 MHz). Der Anlagenperimeter steigt von 185
m auf 198 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung
eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 1’235 m auf 1’319 m).
Der geplante Umbau umfasst somit wesentliche Änderungen und es wurde zu Recht
ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024, wonach die Anwendung des
Korrekturfaktors auf eine nach dem «worst case»-Szenario beurteilte adaptive
Antenne eine Baubewilligung voraussetzt).
3.3
Die Beschwerdeführerin vermag aus
dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (100.2021.300U) vom 21.
August 2023 (Rückweisung an die Vorinstanz) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten;
vorliegend ist unbestritten, dass der Umbau der Mobilfunkanlage einer
Baubewilligung bedarf.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Sistierung des Verfahrens. Die Sache ist spruchreif und der Ausgang des
Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts (zu
adaptiven Antennen) ab. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre
vorinstanzlichen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem
sowie dem Messverfahren für adaptive Antennen vermögen keine Sistierung zu
rechtfertigen (vgl. hierzu auch VWBES 2023.15 Ziff. II E. 13.2 ff.). Auch sonst
sind keine Gründe erkennbar, welche für eine Sistierung sprechen. Die
(Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens sind abzuweisen.
5.1
Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, die Mobilfunkanlage werde bereits gegenwärtig, unter Anwendung des
Korrekturfaktors, adaptiv betrieben. Dies sei ohne Baubewilligung rechtswidrig.
Sie beantragt eine Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor)
und der effektiv beantragten Sendeleistung der Mobilfunkanlage. Zudem stellt
sie den Antrag, aufgrund des rechtswidrig in Betrieb genommenen
5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb unter Aufschaltung des Korrekturfaktors
= Sendeleistungserhöhung), sei durch die Vorinstanz die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes zu verfügen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang den Antrag, das BJD habe die Frage, ob es sich bei der
streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss Beschluss des
Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 handle, zu beantworten.
5.2
Wie sich nachfolgend noch zeigen
wird, kann dem vorliegenden Bauvorhaben die Bewilligung erteilt werden. Anhand
des vorliegenden Baubewilligungsverfahren, sei es auch im Sinne eines
nachträglichen Verfahrens, werden allfällige frühere Mängel geheilt (massgebend
ist einzig noch das Standortdatenblatt vom 30. März 2022). Somit ist nicht
weiter von Relevanz, dass es sich vorliegend wohl tatsächlich um eine der im
Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 genannten
Mobilfunkanlagen handelt (vgl. RRB Ziff. 3.2.1). Über die Zulässigkeit der
hiervor in E. 5.1 genannten Anträge (und ob es sich um eine unzulässige Ausweitung
der Rechtsbegehren handelt) ist denn auch nicht weiter zu befinden; sie sind ohnehin
allesamt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann
geltend, es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen. Zudem befinde
sich der Publikationsnachweis nicht in den Akten. Da es durch die
Sendeleistungserhöhung gemäss Berechnung des Einspracheperimeters im
Standortdatenblatt zu einem grösseren Perimeter komme, sei den Betroffenen das
Einspracherecht verweigert worden.
6.2
Das Baugesuch wurde von der Gemeinde
B.___ im amtlichen Publikationsorgan «Azeiger» Nr. [...] vom [...] publiziert
(abrufbar unter: [...]), wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV,
BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bei der Berechnung
des Einspracheperimters auf den rechnerisch festgelegten, massgebenden
Betriebszustand und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung abzustellen
ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, rechtzeitig das
Rechtsmittel zu ergreifen; sie hat kein schutzwürdiges Interesse an einer
weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Soweit Dritte
nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache
abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der
Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom
Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008
vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet.
7.
Eine ordentliche Baubewilligung kann
erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden,
wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die
Parzelle, auf welcher die bereits errichtete Mobilfunkanlage umgebaut werden
soll, ist nach dem kommunalen Nutzungsplan keiner Nutzungszone zugeordnet,
sondern als Teil des Nationalstrassenareals als weisse Fläche dargestellt. Ihre
Zugehörigkeit zum Bau- oder Nichtbaugebiet ist deshalb aufgrund objektiver
Kriterien zu beurteilen, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene
Sichtweise massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2012 vom 18.
November 2013 E. 3.2, mit Verweis auf Urteile 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E.
4.1, in: URP 2010 S. 531; 1C_452/2007 vom 22. April 2008 E. 3.1, in: URP 2008
S. 390; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5, in: ZBl 107/2006 S. 193). Der
Standort der umstrittenen Mobilfunkanlage liegt innerhalb der Baulinien der
Nationalstrasse (Autobahn [...]), wobei Mobilfunkantennen nicht zu den
Nebenanlagen von Nationalstrassen zählen (vgl. Art. 6 NSG). Über Baugesuche für
Bauvorhaben Dritter im Bereich der Baulinien einer Nationalstrasse entscheidet
die von den Kantonen bezeichnete Behörde; diese hört vor der Erteilung der
Baubewilligung das ASTRA an (Art. 24 Abs. 2 NSG) und darf die gemäss Art. 22
NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen (Verkehrssicherheit, Wohnhygiene,
Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse) nicht verletzen
(Art. 24 Abs. 1 NSG). Das Verfahren wurde vorliegend korrekt durchgeführt. Die
Zuständigkeit liegt beim BJD, welches das ASTRA vor der Erteilung der
kantonalen Baubewilligung angehört hat (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen [BGS 725.21] und
Art. 24 NSG). Die Zuordnung von
GB [...] Nr. [...] – welches im Norden an die weitläufige Landwirtschaftszone,
überlagert mit [...]Schutzzone und im Süden an die Industriezone grenzt – zum
Nichtbaugebiet blieb unbestritten und trifft zu.
8.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Ausnahmebewilligung setze eine Standortgebundenheit voraus. Eine solche sei
vorliegend nicht rechtsgenügsam nachgewiesen und ungenügend geprüft worden. Es
hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen und nicht lediglich
eine Standortbegründung. Eine Standortevaluation habe insbesondere zu prüfen,
ob der Antennenausbau nicht auch in der Bauzone erfolgen könne. Dazu sei die
Offenlegung und Überprüfung der Netzplanung der Betreiber erforderlich. Eine
diesbezügliche Evaluation und Prüfung fehle in den Baugesuchsakten. Dem
Bauvorhaben ständen auch überwiegende Interessen des Umweltschutzes vor nichtionisierender
Strahlung sowie das Vorsorgeprinzip entgegen.
8.2
Mobilfunkantennen können nach der
Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen
angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen
Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in
genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der
Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des
Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die Rechtskraft einer früheren
Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung
der bewilligten Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut
zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in
diesem Fall – sofern keine Widerrufsgründe vorliegen – nur zur Verweigerung des
Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten
bestehenden Anlage. Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich
allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller
massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise
in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von
Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und
Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,
Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht
werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu
nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie
hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der
im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche
namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen
sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können
nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine
angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen
unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch
Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als
wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen
angebracht werden können. Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse
der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist
jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen zu knüpfen:
Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der
Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen
keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht
störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten
Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf
Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten
und Anlagen befinden (BGE 133 II 409 E. 4.1f.).
8.3
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023
bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (die Parzelle wurde als zum Nichtbauland
gehörende Parzelle qualifiziert). Der genannten Verfügung ist im Zusammenhang
mit der Standortgebundenheit im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:
5.2
Festzuhalten
ist schliesslich, dass es sich vorliegend nicht um einen Neubau, sondern um
einen Umbau einer bereits bestehenden und bewilligten Anlage handelt, welche
von der Swisscom (Schweiz) AG und der Sunrise UPC GmbH genutzt wird. Zu
beurteilen für eine Gesamtbetrachtung ist denn auch ausschliesslich dieser
Standort.
5.3
Das
Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» ist standortgebunden.
5.6
Die
Prüfung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, und den übergeordneten Interessen des
Orts- und Landschaftsschutzes mittels farblichen Anpassung der neuen
Anlageteile an die bestehende Anlage, Rechnungen getragen werden kann.
5.7
Dem
Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» stehen somit keine überwiegenden Interessen
entgegen. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann mit
Auflagen erteilt werden.
Die übertragenen Datenmengen nehmen
international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.
https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu
Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz
versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die
Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.
Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem
Stand der Technik.
Auch wenn anhand der vorliegenden Akten
nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte
Standort auf dem Tunnelportal (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung
sämtlicher massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls
gänzlich neuer Standort innerhalb der Bauzone, gilt es dies nicht abschliessend
zu beurteilen, da der bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren
Mobilfunkanbietern genutzt wird und bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich
keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug
der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus
raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdeführerin somit
nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Standortevaluation greifen daher nicht. Die baulichen Änderungen können in der
Dimension als geringfügig qualifiziert werden. Die neuen Anlageteile sind
gemäss Auflage gleich wie die bestehenden Antennenanlage zu halten und haben
somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (für den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung nach dem USG und das Vorsorgeprinzip vgl.
sogleich Ziff. II E. 9.1 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
9.1
Die Beschwerdeführerin macht eine
Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Sie moniert, durch die Anwendung des
Korrekturfaktors komme es zu höheren Feldstärken an den OMEN, wodurch die
Grenzwerte überschritten würden (bis zu 320 %). Die deutliche
Sendeleistungserhöhung aufgrund des Korrekturfaktors sei noch nicht in die
Prognose des aktuellen Standortdatenblattes eingeflossen. Bei der Auswechslung
des Standortdatenblattes sei auch nicht das sich verändernde Antennendiagram
abgebildet worden. Es handle sich bei Revision 2.0 und 3.0 um das genau gleiche
umhüllende Antennendiagramm.
9.2.1
Der Immissionsschutz ist
bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf
erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das
Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die
natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen
(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle
begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den
Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch
Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die
Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11.
Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).
Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so
festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
9.2.2
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender
Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die
von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen
und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in
der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte
variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der
Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um
2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen
zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend:
Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).
9.2.3
Zur Konkretisierung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der
Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der
Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug
zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der
technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen
Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst
vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte
hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine
Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019
vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in:
URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit
verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige
wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die
Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf
vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur
Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.
871.
f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende
internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und
gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu
beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht
der Gerichte.
Das Bundesgericht hält im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des
Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen
Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den
gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung
weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen
oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere
darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die
erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die
Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend
vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=
nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen
habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese
Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum
Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht
für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten
potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine
mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die
Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die
BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von
Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie
erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt
werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem
breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium
vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,
die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche
Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).
10.1
Aus dem Zusatzblatt 2 zum
Standortdatenblatt vom 30. März 2022 geht hervor, dass für die zu beurteilende
Mobilfunkanlage auch adaptiv betriebene Antennen vorhanden sind. Unter
adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme
verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch
durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden
bis einigen Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog.
«beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in
vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar
2021.
zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen,
BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).
Der massgebende Betriebszustand sowie
die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective radiated
power; Sendeleistung]) richten sich nach
Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven
Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten
(Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor angewendet werden,
wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet
werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte
ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat
in der zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden.
Die Einführung adaptiver Antennen
erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei
Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni
2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den
Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von
adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem
die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu
berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am
1.
Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter
Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective
radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet
werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung
ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im
Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht
überschreitet (Urteil des Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023
E. 3.3).
Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002
eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021
bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive Antennen
empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen
NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten
Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.
basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen
Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11.
April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.
6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der «worst case»-Betrachtung dar.
Die Strahlung wird dabei – wie bei konventionellen Antennen – unter der Annahme
beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt
wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass
die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede
Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog.
«umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an die kantonalen und
städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und
Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU
den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie
die adaptiven Antennen rechnerisch auf ihre Konformität mit der NISV überprüft
werden sollen und beinhaltet namentlich Ausführungen zum Korrekturfaktor für
adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und
3.3.2).
10.2
Im Gegensatz zur «worst case»-Betrachtung
wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht
gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen
können (Nachtrag zur Vollzugs-empfehlung zur NISV, Ziff. 3.2). Mit dem
Korrekturfaktor soll sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber
konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven
Antennen, S. 12).
Der Korrekturfaktor für adaptive
Antennen mit aktiver automatischer Leistungs-begrenzung ist abhängig von der
Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinhei-ten (Sub-Arrays) und wird auf die
maximale Sendeleistung angewendet. Die Höhe des Korrekturfaktors hat das BAFU
gestützt auf Simulations- und Messstudien eruiert (vgl. Erläuterungen zu
adaptiven Antennen, S. 15 ff). Der Korrekturfaktor muss im
Qualitätssicherungssystem hinterlegt sein.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin wurde der Korrekturfaktor durch das AfU im
Standortdatenblatt vom 30. März 2022 berücksichtigt. Dies ist aus Zusatzblatt 2
ersichtlich, wonach die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 adaptiv
betrieben werden und über 16 Sub-Arrays verfügen. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche für eine falsche oder unvollständige Berechnung der Strahlung
an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sprechen (vgl. Zusatzblatt 4a). Stellt
man die Antennendiagramme des Standortdatenblatts vom 29. Juli 2020 (Version
2.0) denjenigen vom 30. März 2022 (Version 3.0) gegenüber, so ist ersichtlich,
dass einige Antennendiagramme angepasst wurden, andere hingegen unverändert
blieben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es nur zu Anpassungen im
Antennendiagramm kommt, wenn auch der Antennentyp geändert wurde. Wird der
Antennentyp nicht geändert, bleibt auch das Antennendiagramm unverändert. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass die Anwendung des Korrekturfaktors keinen Einfluss
auf das umhüllende Antennendiagramm hat.
10.3
Somit kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Anwendung des Korrekturfaktors führe zu
einer Überschreitung der Grenzwerte. Sie vermag nicht schlüssig darzulegen,
warum die Berechnungen im Standortdatenblatt unzutreffend sein sollen. Auch
vermag sie nicht aufzuzeigen, warum es nicht zulässig wäre, auf den Mittelwert
abzustellen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.3). Sodann
vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Rügen betreffend die
Antennendiagramme nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das AfU hat die
Immissionsprognosen der Mobilfunkanlage überprüft und gelangte zum Ergebnis,
dass die Grenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. Verfügung BJD vom 22.
Februar 2023, S. 7 f.). Es bestehen keine Gründe, an dieser Einschätzung der
Fachbehörde zu zweifeln. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden
korrekt ermittelt und angewendet. Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das
Vorsorgeprinzip mit der Anwendung des Korrekturfaktors nicht vereinbar sein solle.
Vielmehr ist dem Vorsorgeprinzip auch unter Berücksichtigung des
Korrekturfaktors hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt unbegründet.
10.4
Nach dem Gesagten ist auch der
(Subeventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, in der Baubewilligung sei
festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und
der Anlagegrenzwert als Effektivwert, ohne Mittelung, eingehalten werden müsse,
abzuweisen.
11.1
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung geltend. Das BJD habe die 8 im
Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 erwähnten Anlagen
nicht gleichbehandelt; nur die Gemeinde Buchegg habe das nachträgliche
Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Die rechtswidrig in Betrieb genommene
adaptive Antenne sei demontiert worden.
11.2
Aus den Akten ist keine Bevorzugung
von Mobilfunkanbietern ersichtlich, welche darauf schliessen liesse, dass
Mobilfunkanlagen systematisch nicht dem (erforderlichen) Baubewilligungsverfahren
unterzogen oder durch das BJD ungleich behandelt werden. Sodann ist dem Beschluss
des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 unter Ziff. 3.2.2 folgendes
zu entnehmen:
In den nicht bewilligten
Fällen ist nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durch die
örtlichen Baubehörden durchzuführen. Die jeweilige Standortgemeinde wird durch
das Amt für Umwelt eingeladen, entsprechende Baugesuche bei den Mobilfunkbetreibern
einzufordern, die entsprechenden Verfahren einzuleiten und die Unterlagen im
Anschluss an die Leitstelle für Baubewilligungen des Amtes für Raumplanung
weiterzuleiten.
Weitere Ausführungen hierzu sind im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bei dem die
Baubewilligungspflicht unbestritten blieb, nicht angezeigt. Die ins Recht
gelegte Ungleichbehandlung durch das BJD ist nicht dargetan. Aufgrund des
vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Beschwerdeführerin in diesem
Punkt sowieso nicht (mehr) beschwert.
Im Übrigen steht es den Betroffenen bei
der Verweigerung der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens offen, eine
anfechtbare Verfügung bzw. einen anfechtbaren Beschluss der jeweiligen
Baubehörde zu verlangen und das Rechtsmittel zu ergreifen.
12.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG
in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 3'200.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den beiden geleisteten
Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 2'000.00 (total CHF 4’000.00)
verrechnet; CHF 800.00 werden zurückerstattet.
12.2
Bei diesem Ausgang hat A.___ der
durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 20. März
2024.
einen Honoraraufwand von CHF 3'750.00 (12.50 Stunden à CHF
300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 112.50 ausmachend,
geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da
die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen
entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang von CHF 112.50 zu
ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein
Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist
entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 250.00) zu kürzen. Der Aufwand von 12.5
Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 3'500.00] und Spesen von CHF 112.50 sowie 8,1 % MWST
[CHF 292.60], total CHF 3'905.10 ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch A.___ zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 3'200.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der Sunrise GmbH für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'905.10 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 bestätigt.