VWBES.2023.188
Baubewilligung / Teilersatz Thujahecke
7. Dezember 2023Deutsch8 min
eine Ausnahmebewilligung nach Art 24c RPG. Die Ausnahmebewilligung wurde mit Auflagen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
7. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Frey
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Bauverwaltung
Bellach,
Dorfstrasse 3,
Postfach 248,
4512
Bellach,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Teilersatz
Thujahecke
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist
Alleineigentümerin von GB Bellach Nr. 8000 mit Wohnhaus Nr. (…) an der
Lommiswilerstrasse, einer Kantonsstrasse. Die Parzelle hält 5 a und liegt
grösstenteils in der Landwirtschaftszone und in der Juraschutzzone oberhalb des
Reservoirs (…) im Gewässerschutzbereich Au.
2. Die
Grundeigentümerin ersetzte den westlichen Teil ihrer Thujahecke durch
Granitblöcke. Die kommunale Baubehörde verlangte ein nachträgliches Baugesuch
und überwies es dem Departement zur Prüfung. Das Bau- und Justizdepartement
(BJD) hiess die Einsprache der westlichen Nachbarin gut, soweit es darauf
eintrat und verfügte Folgendes: Der Teilersatz der Thujahecke durch
Granitblöcke entspreche nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordere
eine Ausnahmebewilligung nach Art 24c RPG. Die Ausnahmebewilligung wurde mit Auflagen
erteilt. Die Sichtverhältnisse in Knoten seien einzuhalten (VSS SN 40 273a).
Die erforderliche Sichtweite betrage mindestens 60 m. Dies bei einer Geschwindigkeit
von 50 km/h und einem Gefälle von 6 %. Die Kiesfläche (rund um die grossen
Steine) sei naturnah zu gestalten, beispielsweise mit einer pflegeextensiven
und artenreichen Samenmischung (Ziffer 2.1). Die Granitblöcke seien zu
entfernen (Ziffer 2.2). Dafür wurde eine Frist gesetzt bis am 30. Juli 2023
(Ziffer 3).
Am 12. Mai
2023 erfolgte der kommunale Entscheid zu der Sache. Eine Abgrenzung braucht
nicht zu erfolgen, da der Entscheid der Gemeinde grösstenteils die Verfügung
des Kantons wiederholt.
3. A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verfügung vom 12. Mai 2023 sei
aufzuheben, und ein neues Baugesuch (Vorschlag unten) sei zu bewilligen.
Sie sei davon
ausgegangen, dass für das Bagatellvorhaben gar keine Bewilligungspflicht
bestehe. Sie sei bereit, die Quader durch eine rasch wachsende einheimische,
standortgerechte Bepflanzung zu kaschieren. Ihre Nachbarin, die Einsprecherin,
habe die Thujahecke zerstört. Der Strassenabschnitt sei nun besser einsehbar,
was der Verkehrssicherheit diene. Im Winter werde der Schnee im Bankettbereich
zurückgehalten. Der Vorplatz werde vor Schnee und Spritzwasser geschützt. Die
Situation werde (Im Vergleich zur Thujahecke) ökologisch massiv verbessert und
gestalterisch aufgewertet. Die Entfernung der Granitquader sei
unverhältnismässig.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig
sind bloss noch die Granitblöcke. Es sind deren vier, strassenseitig
aneinandergereiht. Die kommunale Baubehörde hat festgestellt, dass § 49 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) eingehalten ist. Namentlich ist zur
Strasse hin ein genügendes Bankett vorhanden, was für die Schneeräumung
bedeutsam ist.
Die Anlage ist
insgesamt ca. 5 m lang. Das «Mäuerchen» ist maximal 40 cm hoch, kann also die
Sicht bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse nicht behindern.
Strassenverkehrsrechtlich ist die Sache in Ordnung.
3.1
Vorab ist
festzuhalten, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gleich ennet der
Strasse entlang des Trottoirs eine zehn Mal längere und wenigstens zum Teil
auch deutlich höhere Mauer aus einem Blocksteinwurf besteht, die offenbar
niemanden stört; dies ebenfalls ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone.
3.2
Es fragt
sich, ob das Mäuerchen bewilligungspflichtig ist. Nach § 3 KBV sind Bauten und
Anlagen bewilligungspflichtig. Abs. 1 lit. k der Bestimmung nennt «Einfriedigungen
und Stützmauern». Die vier Steine stützen aber nichts ab; sie stehen frei. Eine
Einfriedigung ist eine Anlage an der Grenze, die dazu dient, ein Grundstück
ganz oder teilweise zu umschliessen und nach aussen abzuschirmen, um unbefugtes
Betreten und Verlassen oder störende Einwirkungen abzuwehren. Die 40 cm
hohen Steine schirmen nichts ab, sie sind dafür zu klein und stehen zudem neben
dem offenen Hausplatz.
3.3
Die
bundesgerichtliche Praxis ist indessen streng: Nach der Rechtsprechung gelten
als «Bauten und Anlagen» jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden
stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den
Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume
ortsfest verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den
baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind
(BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an.
Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das
Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu prüfen. Massstab dafür, ob eine
Massnahme erheblich genug sei, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen
verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an
Dispositiv
einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer
Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die
zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen
Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als
Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG (vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind
zum Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald,
Klettersteige, Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen
Berggipfel beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die
einen Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit
aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay /
Didisheim / Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010,
Ziff. 1 b zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG
unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen
auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die
Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und
von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer
ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung
von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).
Die vier
Steine sind auch in Form und Farbe räumlich bedeutungslos (vgl. nebenstehende
Foto aus dem Baugesuch). Es besteht kein Bedürfnis an einer Kontrolle der
Öffentlichkeit. Von der Anlage gehen namentlich keinerlei Immissionen aus.
Die Anlage bewirkt bloss, dass ein Pflug im Winter den Schnee nicht auf den
Hausplatz wirft. Entsprechend ist keine Baubewilligung nötig.
Aufgrund der
maximal untergeordneten Auswirkungen auf Raum und Umgebung, besteht kein
Bedürfnis an einer Kontrolle der Öffentlichkeit.
4. Das
Departement ist offenbar der Auffassung, Granit gehöre nicht in die
Juraschutzzone. Dies trifft so allgemein nicht zu. Man denke nur an die
zahlreichen Findlinge aus Granit, die für seltene Moose, Farne und Flechten
Lebensgrundlage bilden (Kanton Aargau: Findlinge sind wertvolle Lebensräume). §
26 der Natur und Heimatschutzverordnung (BGS 435.141) verbietet bloss die
Verwendung von Materialien, die durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit
störend wirken. Die vier Steine am Strassenrand stören nicht. Kaum ein Passant
wird sie überhaupt je bemerken. Sie befinden sich zudem nicht auf dem Berg, im
Jura, auf einer Weide, sondern gleich beim Dorfausgang von Bellach, einem
Vorort von Solothurn, bei einer Buswendeschlaufe.
(Findlingsschwarm
aus Granit bei Nesselnbach. Foto Daniel Hepenstrick)
Wenn die
Vorinstanz ausführt, Granit erfülle die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG (SR
700) nicht, spricht sie offenbar die Wesensgleichheit an. Diesbezüglich in
Betracht zu ziehen wären Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen,
innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten,
Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds, Erweiterungen der Erschliessung,
aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes
als solchem. Von alledem trifft hier nichts zu. Auch das Terrain wird nicht
verändert. Bei der Liegenschaft handelt es sich nach wie vor um ein älteres
Einfamilienhaus mit grossem Vorplatz. Lediglich der westliche, marginale Teil
der Thujahecke entfällt. Er wird durch vier Steine ersetzt.
5.1 Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die vier Steine
brauchen nicht weggeräumt zu werden, sie sind zu tolerieren. Ziffer 2.2 der
Departementalverfügung ist aufzuheben. Damit entfällt auch Ziffer 2.2 des
kommunalen Beschlusses. Wird die Kiesfläche extensiv begrünt, wie dies Ziffer
2.1 der Departementalverfügung vorschreibt, werden auch die Steine kaschiert.
Die Beschwerdeführerin äussert die Absicht, die Steine zu kaschieren.
5.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist
keine auszurichten, da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten
war.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen:
a)
Ziffer 2.2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Mai 2023
wird aufgehoben.
b)
Die vier Granitblöcke entlang der Lommiswilerstrsse auf GB Bellach Nr. 8000
brauchen nicht entfernt zu werden.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad