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Entscheid

VWBES.2023.188

Baubewilligung / Teilersatz Thujahecke

7. Dezember 2023Deutsch8 min

eine Ausnahmebewilligung nach Art 24c RPG. Die Ausnahmebewilligung wurde mit Auflagen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

7. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Frey

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Bauverwaltung

Bellach,

Dorfstrasse 3,

Postfach 248,

4512

Bellach,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Teilersatz

Thujahecke

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist

Alleineigentümerin von GB Bellach Nr. 8000 mit Wohnhaus Nr. (…) an der

Lommiswilerstrasse, einer Kantonsstrasse. Die Parzelle hält 5 a und liegt

grösstenteils in der Landwirtschaftszone und in der Juraschutzzone oberhalb des

Reservoirs (…) im Gewässerschutzbereich Au.

2. Die

Grundeigentümerin ersetzte den westlichen Teil ihrer Thujahecke durch

Granitblöcke. Die kommunale Baubehörde verlangte ein nachträgliches Baugesuch

und überwies es dem Departement zur Prüfung. Das Bau- und Justizdepartement

(BJD) hiess die Einsprache der westlichen Nachbarin gut, soweit es darauf

eintrat und verfügte Folgendes: Der Teilersatz der Thujahecke durch

Granitblöcke entspreche nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordere

eine Ausnahmebewilligung nach Art 24c RPG. Die Ausnahmebewilligung wurde mit Auflagen

erteilt. Die Sichtverhältnisse in Knoten seien einzuhalten (VSS SN 40 273a).

Die erforderliche Sichtweite betrage mindestens 60 m. Dies bei einer Geschwindigkeit

von 50 km/h und einem Gefälle von 6 %. Die Kiesfläche (rund um die grossen

Steine) sei naturnah zu gestalten, beispielsweise mit einer pflegeextensiven

und artenreichen Samenmischung (Ziffer 2.1). Die Granitblöcke seien zu

entfernen (Ziffer 2.2). Dafür wurde eine Frist gesetzt bis am 30. Juli 2023

(Ziffer 3).

Am 12. Mai

2023 erfolgte der kommunale Entscheid zu der Sache. Eine Abgrenzung braucht

nicht zu erfolgen, da der Entscheid der Gemeinde grösstenteils die Verfügung

des Kantons wiederholt.

3. A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verfügung vom 12. Mai 2023 sei

aufzuheben, und ein neues Baugesuch (Vorschlag unten) sei zu bewilligen.

Sie sei davon

ausgegangen, dass für das Bagatellvorhaben gar keine Bewilligungspflicht

bestehe. Sie sei bereit, die Quader durch eine rasch wachsende einheimische,

standortgerechte Bepflanzung zu kaschieren. Ihre Nachbarin, die Einsprecherin,

habe die Thujahecke zerstört. Der Strassenabschnitt sei nun besser einsehbar,

was der Verkehrssicherheit diene. Im Winter werde der Schnee im Bankettbereich

zurückgehalten. Der Vorplatz werde vor Schnee und Spritzwasser geschützt. Die

Situation werde (Im Vergleich zur Thujahecke) ökologisch massiv verbessert und

gestalterisch aufgewertet. Die Entfernung der Granitquader sei

unverhältnismässig.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig

sind bloss noch die Granitblöcke. Es sind deren vier, strassenseitig

aneinandergereiht. Die kommunale Baubehörde hat festgestellt, dass § 49 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) eingehalten ist. Namentlich ist zur

Strasse hin ein genügendes Bankett vorhanden, was für die Schneeräumung

bedeutsam ist.

Die Anlage ist

insgesamt ca. 5 m lang. Das «Mäuerchen» ist maximal 40 cm hoch, kann also die

Sicht bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse nicht behindern.

Strassenverkehrsrechtlich ist die Sache in Ordnung.

3.1

Vorab ist

festzuhalten, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gleich ennet der

Strasse entlang des Trottoirs eine zehn Mal längere und wenigstens zum Teil

auch deutlich höhere Mauer aus einem Blocksteinwurf besteht, die offenbar

niemanden stört; dies ebenfalls ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone.

3.2

Es fragt

sich, ob das Mäuerchen bewilligungspflichtig ist. Nach § 3 KBV sind Bauten und

Anlagen bewilligungspflichtig. Abs. 1 lit. k der Bestimmung nennt «Einfriedigungen

und Stützmauern». Die vier Steine stützen aber nichts ab; sie stehen frei. Eine

Einfriedigung ist eine Anlage an der Grenze, die dazu dient, ein Grundstück

ganz oder teilweise zu umschliessen und nach aussen abzuschirmen, um unbefugtes

Betreten und Verlassen oder störende Einwirkungen abzuwehren. Die 40 cm

hohen Steine schirmen nichts ab, sie sind dafür zu klein und stehen zudem neben

dem offenen Hausplatz.

3.3

Die

bundesgerichtliche Praxis ist indessen streng: Nach der Rechtsprechung gelten

als «Bauten und Anlagen» jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer

angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden

stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den

Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume

ortsfest verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den

baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die

Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind

(BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an.

Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das

Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu prüfen. Massstab dafür, ob eine

Massnahme erheblich genug sei, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu

unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen

verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an

Dispositiv

einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht

beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer

Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die

zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen

Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als

Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG (vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind

zum Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald,

Klettersteige, Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen

Berggipfel beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die

einen Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit

aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:

Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay /

Didisheim / Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010,

Ziff. 1 b zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG

unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen

auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die

Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und

von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer

ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung

von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).

Die vier

Steine sind auch in Form und Farbe räumlich bedeutungslos (vgl. nebenstehende

Foto aus dem Baugesuch). Es besteht kein Bedürfnis an einer Kontrolle der

Öffentlichkeit. Von der Anlage gehen namentlich keinerlei Immissionen aus.

Die Anlage bewirkt bloss, dass ein Pflug im Winter den Schnee nicht auf den

Hausplatz wirft. Entsprechend ist keine Baubewilligung nötig.

Aufgrund der

maximal untergeordneten Auswirkungen auf Raum und Umgebung, besteht kein

Bedürfnis an einer Kontrolle der Öffentlichkeit.

4. Das

Departement ist offenbar der Auffassung, Granit gehöre nicht in die

Juraschutzzone. Dies trifft so allgemein nicht zu. Man denke nur an die

zahlreichen Findlinge aus Granit, die für seltene Moose, Farne und Flechten

Lebensgrundlage bilden (Kanton Aargau: Findlinge sind wertvolle Lebensräume). §

26 der Natur und Heimatschutzverordnung (BGS 435.141) verbietet bloss die

Verwendung von Materialien, die durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit

störend wirken. Die vier Steine am Strassenrand stören nicht. Kaum ein Passant

wird sie überhaupt je bemerken. Sie befinden sich zudem nicht auf dem Berg, im

Jura, auf einer Weide, sondern gleich beim Dorfausgang von Bellach, einem

Vorort von Solothurn, bei einer Buswendeschlaufe.

(Findlingsschwarm

aus Granit bei Nesselnbach. Foto Daniel Hepenstrick)

Wenn die

Vorinstanz ausführt, Granit erfülle die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG (SR

700) nicht, spricht sie offenbar die Wesensgleichheit an. Diesbezüglich in

Betracht zu ziehen wären Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen,

innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten,

Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds, Erweiterungen der Erschliessung,

aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes

als solchem. Von alledem trifft hier nichts zu. Auch das Terrain wird nicht

verändert. Bei der Liegenschaft handelt es sich nach wie vor um ein älteres

Einfamilienhaus mit grossem Vorplatz. Lediglich der westliche, marginale Teil

der Thujahecke entfällt. Er wird durch vier Steine ersetzt.

5.1 Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die vier Steine

brauchen nicht weggeräumt zu werden, sie sind zu tolerieren. Ziffer 2.2 der

Departementalverfügung ist aufzuheben. Damit entfällt auch Ziffer 2.2 des

kommunalen Beschlusses. Wird die Kiesfläche extensiv begrünt, wie dies Ziffer

2.1 der Departementalverfügung vorschreibt, werden auch die Steine kaschiert.

Die Beschwerdeführerin äussert die Absicht, die Steine zu kaschieren.

5.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist

keine auszurichten, da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten

war.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen:

a)

Ziffer 2.2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Mai 2023

wird aufgehoben.

b)

Die vier Granitblöcke entlang der Lommiswilerstrsse auf GB Bellach Nr. 8000

brauchen nicht entfernt zu werden.

2.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad