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Entscheid

VWBES.2023.189

Umplatzierung / Erziehungsfähigkeitsgutachten

25. Juli 2023Deutsch24 min

hätten. Die beiden älteren Kinder wurden superprovisorisch in das Kinderhaus U.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher,

Burglex,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Umplatzierung

/ Erziehungsfähigkeitsgutachten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 2019) ist das erste Kind

von A.___ und C.___. Kurz nach ihrer Geburt wurde am 10. Juli 2019 eine

Beistandschaft für sie errichtet.

2. Mit Entscheid vom 27. Februar

2020 wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und am [...]

2020 wurde das zweite Kind des Paares, D.___, geboren. Auch für ihn besteht

eine Beistandschaft.

3. Mit superprovisorischem Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 23. Juli

2020 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder

entzogen und diese wurden im Kinderheim Z.___ platziert. Der Entscheid wurde in

der Folge bestätigt.

4. Mit Entscheid vom 31. August

2020 wurden die beiden Kinder per 1. September 2020 in das Y.___ in […]

umplatziert, wo sie im Rahmen eines Eltern-Kind-Angebots zusammen mit ihrer

Mutter wohnen konnten. Für den Kindsvater wurde ein begleitetes Besuchsrecht

angeordnet. Nachdem dieser eine Haftstrafe abgesessen und dabei einen

Drogenentzug gemacht hatte, trat er Mitte März 2021 ebenfalls in die

Institution mit ein.

5. Mit Entscheid vom 22. April 2021

wurden die Kinder per 1. Mai 2021 in das Kinderheim X.___ in […] umplatziert,

wo sie wiederum im Rahmen eines Eltern-Kind-Angebots zusammen mit ihrer Mutter

wohnen konnten. Bis zum 19. November 2021 hatte auch der Kindsvater

zusammen mit der Familie in der Institution gelebt.

6. Mit Entscheid vom 21. Februar

2022 wurden die beiden Kinder per 24. Februar 2022 in das

24-Stunden-Betreuungssetting des Mutter-Kind-Heims W.___ in […] umplatziert.

Die Mutter wohnte dort mit ihnen.

7. Am 16. März 2022 beantragte

Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, in Vertretung der Kindsmutter, die

Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die beiden Kindseltern.

Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 31. März 2022 ab mit der

Begründung, dass ausführliche Berichte von Fachpersonen vorliegen würden,

welche die Familie in den Institutionen eng begleiten würden.

8. Mit Schreiben vom 21. Februar

2023 beantragte die Beiständin die Umplatzierung der beiden Kinder. Am

24. Februar 2023 teilte die Heimleitung des W.___ mit, dem Kindsvater sei

ein Hausverbot erteilt worden.

9. Am [...] 2023 gebar A.___ die

Zwillinge E.___ und F.___. Am gleichen Tag entzog die KESB ihr das

Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über diese zwei Kinder und brachte auch diese

im Anschluss an den Spitalaufenthalt im Mutter-Kind-Heim W.___ in […] unter.

Für die Zwillinge wurde zudem eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin

wurde unter anderem beauftragt, die Vaterschaft zu klären.

10. Am 7. März 2023 teilte die

Beiständin der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin einen epileptischen Anfall

erlitten habe und die neugeborenen Zwillinge schreiend am Boden gelegen hätten.

Sowohl die Kindsmutter als auch die Zwillinge seien für Untersuchungen ins

Spital gefahren worden.

11. Am gleichen Tag teilte die

Heimleitung des W.___ der KESB mit, dass ein weiterer Aufenthalt der Mutter mit

ihren vier Kindern im W.___ nicht mehr tragbar sei.

12. Mit superprovisorischen Entscheiden

vom 14. März 2023 wurden die Zwillinge im Anschluss an ihren Aufenthalt im

Kinderspital Bern in die Institution V.___ in […] platziert und es wurde

angeordnet, dass die Besuchskontakte ausschliesslich begleitet stattzufinden

hätten. Die beiden älteren Kinder wurden superprovisorisch in das Kinderhaus U.___

in […] umplatziert.

13. Mit Eingabe vom 21. April 2023

stellte Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher namens der Kindsmutter bei der

KESB folgende Rechtsbegehren:

1. A.___ (und C.___) sei ein Eintritt in

ein betreutes Wohnen zusammen mit allen Kindern zu gestatten.

2. Eventualiter: Sollte ein betreutes

Wohnen nicht möglich sein, sei es A.___ (und C.___) zu gestatten, mit allen

Kindern in das Y.___ oder in ein anderes Mutter-Kind-Haus mit 24h Betreuung

einzuziehen.

3. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten

betreffend A.___ und C.___ in Auftrag zu geben.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Entscheiden vom 27. April

2023 bestätigte die KESB die superprovisorischen Entscheide vom 14. März

2023. Zudem wurden die Zwillinge per 1. Mai 2023 in das Y.___ in […] umplatziert.

Die Besuchsbegleitung für die Zwillinge wurde aufrechterhalten. Die Anträge von

Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher vom 21. April 2023 wurden

abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Platzierung wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

15. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023

wurden die beiden älteren Kinder per 5. Juni 2023 ebenfalls in das Y.___ in

[…] umplatziert.

16. Am 30. Mai 2023 liess die

Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde gegen

die Abweisung ihrer obgenannten Rechtsbegehren 2 und 3 erheben und beantragen,

es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend A.___ in Auftrag zu geben

und die Kindsmutter sei zusammen mit ihren vier Kindern in einer geeigneten

Mutter-Kind-Institution unterzubringen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung dieser Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der

Beschwerdeführerin sei zudem für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wurde beantragt, die beiden Verfahren

seien zu vereinigen.

17. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023

wurde der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Hinweis auf unterschiedliche

Verfahrensparteien vorläufig abgewiesen.

18. Am 22. Juni 2023 beantragte die

KESB die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei und

verzichtete unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf

eine weitere Stellungnahme. Die Beiständin und der Kindsvater der beiden

älteren Kinder liessen sich nicht vernehmen.

19. Die Beschwerdeführerin verzichtete

auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch die

angefochtenen Entscheide beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

Nachdem sich der Kindsvater der beiden

älteren Kinder nicht hat vernehmen lassen, sind die Verfahrensparteien sowie

die gestellten Rechtsbegehren beider Verfahren identisch, weshalb die Verfahren

nun im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln sind.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, sie

sei zusammen mit ihren vier Kindern in einer geeigneten Mutter-Kind-Institution

unterzubringen.

2.1

Dazu ist zuerst festzustellen, dass

die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Platzierung der vier Kinder im Y.___ in […] nicht angefochten worden sind.

Weiter ist klarzustellen, dass eine «Unterbringung» der Kindsmutter nur aus

erwachsenenschutzrechtlichen Gründen möglich wäre, was vorliegend nicht zur

Diskussion steht. Es kann daher einzig darum gehen, ob der Kindsmutter im

Rahmen der angeordneten kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu gestatten ist,

mit ihren Kindern zusammen in eine geeignete Mutter-Kind-Institution

einzutreten. Da die Platzierung der Kinder im Y.___ nicht angefochten wurde,

kommt als Unterbringungsort einzig diese Institution in Frage. Die

Offizialmaxime kommt nur im Rahmen des Anfechtungsgegenstands zum Tragen,

weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Platzierung der Kinder im […]

nicht aufgehoben werden kann (vgl. Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 446 ZGB N 40 mit

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2).

2.2.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft

die Kindesschutzbehörde zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn

das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und

in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Entsprechendes hat die KESB vorliegend

angeordnet, was durch die Kindsmutter akzeptiert und nicht angefochten wurde.

2.2.2

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr. Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind

ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder

Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder

wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Abs. 2).

Die Kindsmutter verlangt vorliegend als

mildere Massnahme zur Wegnahme ihrer Kinder und zur Ausübung eines intensiven

persönlichen Verkehrs, dass ihr gestattet werde, zusammen mit ihren Kindern in

die Platzierungsinstitution einzutreten, welche auch ein Eltern-Kind-Wohnen

anbietet.

2.3

Die Vorinstanz begründete ihren

ablehnenden Entscheid damit, dass sie bereits im Entscheid vom 21. Februar

2022.

im Rahmen der Umplatzierung ins W.___ festgehalten habe, dass für den

Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution zwei Voraussetzungen erfüllt sein

müssten: Erstens benötige es eine engere und intensivere Begleitung und

Betreuung der Kindsmutter und der Kinder, zweitens benötige es die Bereitschaft

und Fähigkeit der Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und

Zusammenarbeit, damit die Kindsmutter in ihrer Mutterrolle die nötigen

nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindeswohls erzielen könne.

Es müsse eine deutliche Veränderung in der Haltung der Kindsmutter erfolgen. Es

liege in der Verantwortung der Kindsmutter, das Kindeswohl sicherzustellen,

indem sie sich ausreichend vom Vater der Kinder abgrenze, solange dieser nicht

bereit sei, ein geordnetes Leben in Angriff zu nehmen. Nun, ein Jahr später,

stelle sich die Ausgangslage leider ähnlich dar. Die Situation im W.___ habe

sich in den letzten Wochen und Monaten derart zugespitzt, dass die Fronten

zwischen der Institution und der Kindsmutter bzw. deren Partner völlig verhärtet

seien. Die Kindseltern hätten sich kaum an Absprachen halten können und der

Kindsvater habe gar ein Hausverbot erhalten. Zwar habe die Kindsmutter auch

Kompetenzen und könne liebevoll und geduldig auf ihre Kinder eingehen, doch

habe sie in anderen Teilbereichen kaum Fortschritte gemacht. Der

Beschwerdeführerin fehle die Problemeinsicht, sodass sie die Schuld stets bei

den Fachpersonen suche und eine Verweigerungshaltung einnehme, sodass eine

Zusammenarbeit nicht möglich gewesen sei. Die Kooperationsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend vorhanden, sodass ein Aufenthalt in

einer weiteren Mutter-Kind-Institution nicht als zielführend eingeschätzt werde

und aufgrund der hohen Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der Neugeborenen

nicht zu verantworten wäre.

2.4

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

im Wesentlichen vorbringen, das W.___ habe sich nicht gänzlich gegen eine

Zusammenarbeit mit ihr ausgesprochen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die

Zeit unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge eine Ausnahmesituation

dargestellt habe und die Beschwerdeführerin Zeit gebraucht hätte, um sich an

die neue Situation zu gewöhnen. Diese Zeit sei ihr nicht gewährt worden,

sondern sei in dieser Zeit die Fremdplatzierung ihrer Kinder verfügt worden.

Die Beschwerdeführerin sei weiterhin gewillt, sich für ihre Kinder zu

engagieren und mit einer neuen Institution zusammenzuarbeiten. Die

Unterbringung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern stelle nach wie

vor eine geeignete Massnahme dar und sei mit Blick auf die Prinzipien der

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu bewilligen. Das Y.___, wo die vier

Kinder platziert seien, verfüge über ein entsprechendes Mutter-Kind-Angebot, wo

die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren älteren beiden Kindern auch schon

während einer zum Voraus befristeten Zeit von drei Monaten wohnhaft gewesen

sei. Es müsse ernsthaft geprüft werden, ob und ab wann eine Zusammenführung der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Y.___ möglich sei. Insbesondere die

neugeborenen Zwillinge seien auf den Kontakt zur Mutter dringend angewiesen.

Die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin habe sich ausschliesslich auf

das W.___ bezogen, nicht auf ein betreutes Wohnen an sich. Sie sei bereit und

gewillt, sich auf eine neue Institution einzulassen, um für ihre Kinder eine

gute Mutter zu sein. Diese Chance sei ihr zu gewähren.

2.5

Die Beschwerdeführerin beantragt zur

weiteren Abklärung, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu

geben.

2.5.1

Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB

erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht

die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie

kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an

(Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten

Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs.

4).

2.5.2

Die Vorinstanz wies den Antrag der

Beschwerdeführerin mit Verweis auf die vorhandenen Berichte und Rückmeldungen

der Fachpersonen ab. Diese reichten aus, um ein abschliessendes Bild über die

aktuelle Situation zu erhalten. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht auf,

inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 31. März 2022

geändert hätten.

2.5.3

Die Beschwerdeführerin lässt

dagegen vorbringen, die Situation sei nicht so klar, wie sie auf den ersten

Blick erscheinen möge. Das W.___ sei mit seiner Auffassung, welches Setting für

die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am besten wäre, äusserst ambivalent

gewesen. So sei der KESB zuerst gemeldet worden, dass eine Zusammenarbeit mit

der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführerin sei

unkooperatives Verhalten vorgeworfen worden und sie lasse sich nicht

unterstützen. Andererseits seien ihr aber auch Kompetenzen zugesprochen worden.

Sie mache Fortschritte und sei im Umgang mit den Kindern liebevoll und

geduldig. In der Folge habe sich das W.___ dann doch für eine Übergangslösung

zur Verfügung gestellt und habe sich sogar gegen eine Fremdplatzierung der

Kinder ausgesprochen. Die KESB habe sich von diesen Ausführungen «hin und her

werfen lassen». Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihren Erziehungskompetenzen

überzeugt. Dies führe unter anderem dazu, dass es für sie schwierig sei,

Unterstützung anzunehmen. Sollte das Gutachten der Beschwerdeführerin

mangelhafte Erziehungskompetenzen attestieren, könnte diese objektive

Einschätzung zumindest dazu beitragen, die Akzeptanz für die unterstützenden

Massnahmen bei der Beschwerdeführerin zu fördern. Seitdem die

Beschwerdeführerin im März 2022 bereits einmal um Anordnung eines

Erziehungsfähigkeitsgutachtens ersucht habe, hätten sich die Verhältnisse stark

verändert. Sie habe während eines Jahres im W.___ gelebt, wobei auch viele

Sachen gut gelaufen seien. Zudem seien am 2. März 2023 die Zwillinge

geboren worden. Auch die Beiständin würde gemäss Aktennotizen vom 14. und

31.

März 2023 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten als sinnvoll erachten.

Damit einwandfrei abgeklärt werden könne, ob eine Fremdplatzierung der Kinder

tatsächlich notwendig sei, bedürfe es einer sachverständigen Einschätzung der

Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch eine

objektive Gutachtensperson. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten stelle eine

wichtige Basis für die weiteren Entscheidungen dar.

2.6

Vorliegend ist somit zu prüfen, ob

die Kinder allein oder zusammen mit ihrer Mutter zu platzieren sind, und ob für

die Klärung des am besten geeigneten Settings der Sachverhalt genügend klar ist

oder ob dazu ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindsmutter anzuordnen

ist.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat ab

1.

September 2020 während 2 ½ Jahren zusammen mit ihren älteren beiden

Kindern in drei verschiedenen betreuten Mutter-Kind-Institutionen gewohnt.

Während dieser Zeit konnte sie eng durch Fachpersonen betreut und beobachtet

werden. Aus dieser langen Betreuungsdauer liegt eine Vielzahl von Berichten und

Rückmeldungen von diversen Fachpersonen vor.

3.1.1

Zur ersten Platzierung im Juli

2020.

war es gekommen, nachdem festgestellt worden war, dass ambulante

Massnahmen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (spF) nicht

ausreichten. Die erste spF war wegen unkooperativem Verhalten der Kindseltern

abgebrochen worden. Nach Umzug in den Kanton Solothurn per 1. April 2020

mit erneuter Anordnung einer spF stellten die involvierten Fachpersonen

übereinstimmend eine Vernachlässigung der Kinder fest, betreffend die Hygiene

(Wohnung schmutzig, Gesicht und Hände der Kinder schmutzig), betreffend die

Ernährung (keine drei fixen Mahlzeiten, unzureichende Budgeteinteilung, sodass

kein Geld für Nahrung und Windeln vorhanden ist), betreffend falsche Ernährung

(kalter statt warmer Schoppen für E.___; F.___ erhalte noch immer den Schoppen

statt normales Essen), betreffend Schlafen (kein Rhythmus, oft spät nachts

Rückkehr nachhause und Kinder übermüdet), betreffend die Gesundheit (Kinder

wund, da Windeln nicht gewechselt; F.___ sei zweimal beobachtet worden, wie sie

aus dem Hundenapf esse), betreffend Kleidung (Kinder nicht den Temperaturen

angemessen angezogen) und betreffend die Wohnsituation (nicht kindsgerecht

eingerichtet).

3.1.2

Nach einer mehrmonatigen

Beobachtungsphase im Y.___, bei welcher geprüft werden sollte, ob die

Beschwerdeführerin allein mit ihren Kindern leben könnte, wurde ausgeführt, es müsse

noch vieles erreicht werden, damit das Kindeswohl der beiden Kinder zuverlässig

und auch kontinuierlich sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin

habe durchaus Ressourcen und habe sich Mühe gegeben, benötige aber Begleitung

in den Bereichen Erziehung und Gesundheit der Kinder, Unfallgefahren erkennen,

Finanzen, Hygiene der Wohnung. Herr C.___ sei eher eine Belastung als eine

Stütze für die Familie. Er müsse zuerst sein eigenes Leben in den Griff

bekommen.

3.1.3

Per 1. Mai 2021 trat die Familie

dann gemeinsam in die Institution X.___ in […] ein. Mit Zwischenbericht vom

8.

Januar 2022 wurde ausgeführt, die Kindseltern würden im Umgang mit den

Kindern grundsätzlich als liebevoll und fürsorglich wahrgenommen. Es werde

beobachtet, dass die Kinder den Kontakt zu den Eltern suchten. Im Kontakt

würden sie erklärend auf ihre Kinder eingehen. Die Beziehung zwischen Frau A.___

und Herrn C.___ werde zunehmend konflikthaft und angespannt wahrgenommen. Durch

die mehrfachen Wegweisungen von Herrn C.___ breche die Kooperationsbereitschaft

von Frau A.___ mit der Institution zunehmend zusammen. Die Konflikt- und

Paardynamik absorbiere einen grossen Teil der Energie von Frau A.___. Diese

fehle ihr dann beispielsweise für die Bewältigung des Haushalts, damit

ordentliche und hygienische Wohnverhältnisse herrschten. Bei den Besuchen von

Herrn C.___ komme die Alltagsgestaltung/-struktur immer wieder durcheinander.

Weder die Kindsmutter noch der Kindsvater seien in der Lage, eine adäquate

Problemeinsicht zu entwickeln. Die Konfliktdynamik werde von beiden Eltern

verharmlost und als unproblematisch dargestellt. Frau A.___ habe mehrfach

geäussert, nicht verstehen zu können, weshalb sie mit ihren Kindern in einer

Institution leben müsse. Feedback und konstruktive Kritik würden von Frau A.___

regelmässig als Angriff wahrgenommen. Dies führe zu Reaktanz und veranlasse sie

zur Externalisierung. Sie sei kaum in der Lage, eigene Anteile zu erkennen und

schreibe die Verantwortung für ihre Situation anderen, namentlich der Behörde,

dem Beistand und der X.___ zu. Die Kindseltern würden nicht erkennen, dass die

unhygienischen Bedingungen in ihrer Wohnung immer wieder Insekten und Mäuse

anziehen würden. Aufgrund unordentlicher und unhygienischer Haushaltsführung

entstünden für die Kinder regelmässig gesundheitsgefährdende Wohnverhältnisse.

Als Fazit wurde festgehalten, im aktuellen Setting sei ohne die

Kooperationsbereitschaft und Transparenz der Eltern eine angemessene

Unterstützung nicht gesichert. Ihrer Einsicht nach müsste die Familie in einem

engeren Setting begleitet werden. Die dafür nötigen Voraussetzungen wie

Kooperationsbereitschaft und Problemeinsicht seien bei der Kindsmutter aktuell

nicht vorhanden. Damit eine Chance auf Entwicklung und gemeinsame Sorge der

Kinder als realisierbar eingestuft werden könne, müsse bei beiden Elternteilen

Bereitschaft vorhanden sein, ihre Paar- und Konfliktdynamik grundlegend zu

bearbeiten. Es werde eine vorübergehende Platzierung der Kinder in einer

geeigneten Institution empfohlen, bis die Eltern ihre persönlichen Probleme und

Konflikte auf der Paarebene geklärt hätten.

3.1.4

Dieser Empfehlung wurde nicht

gefolgt, sondern der Beschwerdeführerin eine erneute Chance eingeräumt, um mit

ihren Kindern zusammenbleiben zu können. Per 24. Februar 2022 wurden sie

in das 24-Stunden-Betreuungssetting des Mutter-Kind-Heims W.___ in […] umplatziert.

Auch dort erfolgte zuerst eine mehrmonatige Beobachtungsphase, um die

Ressourcen und Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin abschätzen zu

können. Am 29. Juni 2022 fand ein erstes Standortgespräch statt, an

welchem klar definierte Zielsetzungen besprochen wurden. Dabei wurde

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Mutter noch nicht

adäquat erfülle (Haushalt teilweise unordentlich, chaotisch, schmutzig; Kinder

oft schmutzig, volle Windeln, nur leicht bekleidet etc.). Die Beschwerdeführerin

war diesbezüglich anderer Ansicht. Als am 29. August 2022 die nächste

Auswertung stattfand, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits

grosse Fortschritte gemacht habe. Sie sei dem Team gegenüber offener gewesen

und habe Hilfestellungen zugelassen. Dies veranlasste die Beiständin im Bericht

vom 14. Oktober 2022 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die nötigen

Erziehungskompetenzen durchaus besitze, sofern sie diese denn abrufen könne

bzw. wolle. Mit Bericht vom 21. Februar 2022 (recte: 21. Februar 2023) teilte

die Beiständin der KESB dann mit, die Lage habe sich seit ihrem letzten Bericht

zusehends verschärft. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Kindseltern sei

mittlerweile nicht mehr möglich und die Platzierung im W.___ […] könne nicht

weitergeführt werden. Die Erziehungskompetenzen der Kindseltern seien nicht

genügend gefestigt, um einen Austritt aus dem institutionellen Rahmen mit gutem

Gewissen zu befürworten. Insbesondere die Mutter weise viel Potential auf, könne

dieses jedoch oftmals nicht umsetzen/abrufen. Es gebe nur zwei

Handlungsoptionen, ein Neustart in einer weiteren Mutter-Kind-Institution oder

eine Fremdplatzierung der Kinder. Die Institution W.___ hielt mit Kurzbericht

vom 15. Februar 2023 fest, die Beschwerdeführerin habe durchaus

Ressourcen, könne diese aber oft nicht abrufen. Es bestehe der Eindruck, dass

dies in einem Zusammenhang mit ihrer emotionalen Befindlichkeit stehe, welche

auch durch die Beziehung zum Kindsvater und seiner Einstellung zur Platzierung

im W.___ stark beeinflusst sei. Es werde davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin nach der Geburt der Zwillinge auf zusätzliche Unterstützung

angewiesen sein werde, was sie selbst jedoch anders einschätze. Für das W.___

gestalte sich die Zusammenarbeit mit Frau A.___ und Herr C.___ je länger je

schwieriger. Die Eltern würden Anschuldigungen machen, Mitarbeitende bedrohen,

diese aus den Räumlichkeiten weisen, Forderungen stellen und hielten sich im

Gegenzug kaum an Abmachungen. Frau A.___ verweigere im Moment komplett die

Zusammenarbeit, was der Institution verunmögliche, ihren Auftrag betreffend

Kindeswohl wahrzunehmen.

3.1.5

Die Beiständin machte sich in der

Folge auf die Suche nach einer Mutter-Kind-Institution, welche bereit wäre, die

Beschwerdeführerin zusammen mit ihren bald vier Kindern, darunter neugeborene

Zwillinge, aufzunehmen.

3.1.6

Am 7. März 2023 teilte das W.___

der Beiständin mit, dass die Kindsmutter überhaupt nicht auf die Rückkehr mit

den Zwillingen vorbereitet gewesen sei. Die Kinderbetten seien nicht bezogen

und mit Sachen überstellt gewesen und einen Kinderwagen habe sie nicht

organisiert, obwohl sie seit Monaten darauf hingewiesen worden sei. Die

Kindsmutter kooperiere nicht. Das Betreuungspersonal habe sie auch immer wieder

auf die Einnahme der Epilepsiemedikamente aufmerksam machen müssen, welche sie

nur sehr widerwillig eingenommen habe. Nun sei es zum epileptischen Anfall

gekommen, bei dem die Zwillinge auf dem Boden liegend vorgefunden worden seien.

Es folgten diverse Gefährdungsmeldungen einer Ärztin, einer Psychologin und

einer Sozialarbeiterin des Inselspitals, welche ebenfalls über mangelnde

Einsicht und Kooperation der Kindseltern berichteten.

3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin

während Jahren eng begleitet worden ist, und sowohl im Y.___, als auch in der X.___

zuerst eine mehrmonatige Beobachtungsphase erfolgt ist, um die

Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin abschätzen zu können, ist die

Sachlage genügend klar und mit Fachberichten hinterlegt, sodass die Anordnung

eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens für die Bestimmung des weiteren Settings

nicht notwendig und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nachdem die

Beschwerdeführerin die Schuld für ihre Probleme stets bei allen anderen

(Institutionen, Beiständinnen, KESB etc.) sieht, wäre auch nicht damit zu

rechnen, dass sie die Ausführungen eines Gutachters als objektiv entgegennehmen

könnte und dies ihre Akzeptanz der angeordneten Massnahmen steigern würde.

3.3.1

Aus der jahrelangen Begleitung und

Beobachtung der Beschwerdeführerin sind klare Defizite in ihrer

Erziehungsfähigkeit ersichtlich und es wird immer wieder eine Vernachlässigung

ihrer Fürsorgepflichten deutlich. So wurden nach zwischenzeitlicher

Verbesserung erneut unhygienische und chaotische Wohnverhältnisse beschrieben, die

Kinder seien nicht den Temperaturen entsprechend gekleidet, seien schmutzig und

hätten oft volle Windeln. Bei der Ankunft der Zwillinge wurde berichtet, die

Kindsmutter sei auf deren Ankunft nicht vorbereitet gewesen, habe weder die

Betten bezogen, noch einen Kinderwagen besorgt. Auf das mehrmalige Nachfragen,

ob sie Kindernahrung benötige, habe sie nicht reagiert. Zwar wird nicht

bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch über Kompetenzen verfügt und meist

liebevoll mit ihren Kindern umgeht, eine starke Bindung zu ihnen hat und unter

äusserem Druck auch zwischenzeitlich ihre Erziehungskompetenzen stark

verbessern konnte. Diese Verbesserung war jedoch nie von Dauer und es zeigte

sich, dass die Beschwerdeführerin mit der konstanten Betreuung von zwei Kindern

überfordert ist und ihren Ansprüchen nicht immer gerecht werden kann. Mit der

Geburt der Zwillinge sind die Anforderungen an die Beschwerdeführerin noch

einmal deutlich angestiegen und es ist klar ersichtlich, dass sie für die

Erziehung und Betreuung ihrer Kinder auf enge Begleitung und Unterstützung

angewiesen ist. Die Aufhebung der Fremdplatzierung der Kinder steht denn

vorliegend auch gar nicht zur Diskussion.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin beantragt

stattdessen, zusammen mit ihren Kindern in einer Mutter-Kind-Institution wohnen

zu dürfen. Ziel eines solchen Settings wäre es, die Erziehungskompetenzen der

Beschwerdeführerin auszubauen und sie zu stärken, um später einmal selbst für

ihre Kinder sorgen zu können. Entsprechendes wurde bereits in drei

verschiedenen Institutionen versucht. Das Angebot im Y.___ war von Anfang an

befristet. Die zwei späteren Platzierungen scheiterten dann aber daran, dass

die Beschwerdeführerin die ihr gebotene Hilfe nicht anzunehmen vermochte. So

scheint die Kindsmutter davon überzeugt zu sein, bereits über die notwendigen

Erziehungskompetenzen zu verfügen, wodurch sie die Hilfestellungen der

Fachpersonen als übergriffig erlebt und diese nicht anzunehmen vermag. Aufgrund

ihrer Haltung und der aus den gleichen Gründen gescheiterten Platzierung in der

Institution X.___ ist nicht davon auszugehen, dass sich die

Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin bloss auf das W.___ bezieht und sie

von einer anderen Institution besser profitieren könnte. Bei der

Beschwerdeführerin ist kaum eine Problemeinsicht und auch keine ehrliche Veränderungsbereitschaft

ersichtlich. Sie begibt sich – oft unter dem Einfluss ihres Lebenspartners – gegenüber

den Mitarbeitenden der Institutionen immer wieder in eine Verweigerungshaltung

und ist nicht bereit zu kooperieren. Ob eine konstruktive Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin möglich wäre, wenn sie sich von ihrem Lebenspartner

distanzieren und nicht ständig unter dessen destabilisierendem Einfluss stehen

würde, muss dahingestellt bleiben.

Aus den Schilderungen der Institutionen

und insbesondere den jüngsten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin auf

die Geburt der per geplantem Kaiserschnitt geborenen Zwillingen gar nicht

richtig vorbereitet gewesen sei, muss geschlossen werden, dass sich die

Situation der Beschwerdeführerin trotz der intensiven Unterstützung über

mehrere Jahre hinweg nicht geändert hat und sie ihre Erziehungsfähigkeiten nicht

erweitern konnte. Nach den intensiven Bemühungen seitens der Behörde und den mehrfach

gescheiterten Versuchen ist im Moment nicht damit zu rechnen, dass die

Beschwerdeführerin bald die notwendige Problemeinsicht entwickeln wird; dies

auch nicht, wenn sie nach der Geburt der Zwillinge noch etwas mehr

Eingewöhnungszeit gehabt hätte. Aufgrund der mangelhaften Kooperation der

Beschwerdeführerin war es bereits mit zwei Kindern für die Institutionen teilweise

kaum möglich, die Verantwortung für die Familie zu übernehmen und das

Kindeswohl zu gewährleisten. Nun mit vier Kindern, darunter neugeborene

Zwillinge, erscheint es im Moment aufgrund deren besonderen Vulnerabilität und

den stark erhöhten Anforderungen weder vertretbar noch zielführend, die Familie

erneut in einer Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ob die Institution

überhaupt über die entsprechende Kapazität verfügen würde, muss vorliegend

nicht geprüft werden. Dem Bedürfnis der Kinder nach Kontakt und Bindung zu

ihren Eltern wird im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts nachzukommen

sein.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, welche vorliegend zu

bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher ist als unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen.

4.3

Entsprechend trägt der Kanton

Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.4

Mit Kostennote vom 7. Juli 2023

macht die Rechtsvertreterin für beide Verfahren einen Aufwand von zehn Stunden

geltend, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von

CHF 190.00 zu entschädigen ist. Hinzu kommen Auslagen von CHF 128.70

und 7,7 % Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt

CHF 2'184.90 ergibt und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 600.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h),

zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren VWBES.2023.189 und

VWBES.2023.190 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher als ihre

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, wird auf

CHF 2’184.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 600.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich

MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann