VWBES.2023.189
Umplatzierung / Erziehungsfähigkeitsgutachten
25. Juli 2023Deutsch24 min
hätten. Die beiden älteren Kinder wurden superprovisorisch in das Kinderhaus U.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher,
Burglex,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
/ Erziehungsfähigkeitsgutachten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 2019) ist das erste Kind
von A.___ und C.___. Kurz nach ihrer Geburt wurde am 10. Juli 2019 eine
Beistandschaft für sie errichtet.
2. Mit Entscheid vom 27. Februar
2020 wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und am [...]
2020 wurde das zweite Kind des Paares, D.___, geboren. Auch für ihn besteht
eine Beistandschaft.
3. Mit superprovisorischem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 23. Juli
2020 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder
entzogen und diese wurden im Kinderheim Z.___ platziert. Der Entscheid wurde in
der Folge bestätigt.
4. Mit Entscheid vom 31. August
2020 wurden die beiden Kinder per 1. September 2020 in das Y.___ in […]
umplatziert, wo sie im Rahmen eines Eltern-Kind-Angebots zusammen mit ihrer
Mutter wohnen konnten. Für den Kindsvater wurde ein begleitetes Besuchsrecht
angeordnet. Nachdem dieser eine Haftstrafe abgesessen und dabei einen
Drogenentzug gemacht hatte, trat er Mitte März 2021 ebenfalls in die
Institution mit ein.
5. Mit Entscheid vom 22. April 2021
wurden die Kinder per 1. Mai 2021 in das Kinderheim X.___ in […] umplatziert,
wo sie wiederum im Rahmen eines Eltern-Kind-Angebots zusammen mit ihrer Mutter
wohnen konnten. Bis zum 19. November 2021 hatte auch der Kindsvater
zusammen mit der Familie in der Institution gelebt.
6. Mit Entscheid vom 21. Februar
2022 wurden die beiden Kinder per 24. Februar 2022 in das
24-Stunden-Betreuungssetting des Mutter-Kind-Heims W.___ in […] umplatziert.
Die Mutter wohnte dort mit ihnen.
7. Am 16. März 2022 beantragte
Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, in Vertretung der Kindsmutter, die
Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die beiden Kindseltern.
Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 31. März 2022 ab mit der
Begründung, dass ausführliche Berichte von Fachpersonen vorliegen würden,
welche die Familie in den Institutionen eng begleiten würden.
8. Mit Schreiben vom 21. Februar
2023 beantragte die Beiständin die Umplatzierung der beiden Kinder. Am
24. Februar 2023 teilte die Heimleitung des W.___ mit, dem Kindsvater sei
ein Hausverbot erteilt worden.
9. Am [...] 2023 gebar A.___ die
Zwillinge E.___ und F.___. Am gleichen Tag entzog die KESB ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über diese zwei Kinder und brachte auch diese
im Anschluss an den Spitalaufenthalt im Mutter-Kind-Heim W.___ in […] unter.
Für die Zwillinge wurde zudem eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin
wurde unter anderem beauftragt, die Vaterschaft zu klären.
10. Am 7. März 2023 teilte die
Beiständin der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin einen epileptischen Anfall
erlitten habe und die neugeborenen Zwillinge schreiend am Boden gelegen hätten.
Sowohl die Kindsmutter als auch die Zwillinge seien für Untersuchungen ins
Spital gefahren worden.
11. Am gleichen Tag teilte die
Heimleitung des W.___ der KESB mit, dass ein weiterer Aufenthalt der Mutter mit
ihren vier Kindern im W.___ nicht mehr tragbar sei.
12. Mit superprovisorischen Entscheiden
vom 14. März 2023 wurden die Zwillinge im Anschluss an ihren Aufenthalt im
Kinderspital Bern in die Institution V.___ in […] platziert und es wurde
angeordnet, dass die Besuchskontakte ausschliesslich begleitet stattzufinden
hätten. Die beiden älteren Kinder wurden superprovisorisch in das Kinderhaus U.___
in […] umplatziert.
13. Mit Eingabe vom 21. April 2023
stellte Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher namens der Kindsmutter bei der
KESB folgende Rechtsbegehren:
1. A.___ (und C.___) sei ein Eintritt in
ein betreutes Wohnen zusammen mit allen Kindern zu gestatten.
2. Eventualiter: Sollte ein betreutes
Wohnen nicht möglich sein, sei es A.___ (und C.___) zu gestatten, mit allen
Kindern in das Y.___ oder in ein anderes Mutter-Kind-Haus mit 24h Betreuung
einzuziehen.
3. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten
betreffend A.___ und C.___ in Auftrag zu geben.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Entscheiden vom 27. April
2023 bestätigte die KESB die superprovisorischen Entscheide vom 14. März
2023. Zudem wurden die Zwillinge per 1. Mai 2023 in das Y.___ in […] umplatziert.
Die Besuchsbegleitung für die Zwillinge wurde aufrechterhalten. Die Anträge von
Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher vom 21. April 2023 wurden
abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Platzierung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
15. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023
wurden die beiden älteren Kinder per 5. Juni 2023 ebenfalls in das Y.___ in
[…] umplatziert.
16. Am 30. Mai 2023 liess die
Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde gegen
die Abweisung ihrer obgenannten Rechtsbegehren 2 und 3 erheben und beantragen,
es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend A.___ in Auftrag zu geben
und die Kindsmutter sei zusammen mit ihren vier Kindern in einer geeigneten
Mutter-Kind-Institution unterzubringen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung dieser Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführerin sei zudem für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wurde beantragt, die beiden Verfahren
seien zu vereinigen.
17. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023
wurde der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Hinweis auf unterschiedliche
Verfahrensparteien vorläufig abgewiesen.
18. Am 22. Juni 2023 beantragte die
KESB die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei und
verzichtete unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf
eine weitere Stellungnahme. Die Beiständin und der Kindsvater der beiden
älteren Kinder liessen sich nicht vernehmen.
19. Die Beschwerdeführerin verzichtete
auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch die
angefochtenen Entscheide beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Nachdem sich der Kindsvater der beiden
älteren Kinder nicht hat vernehmen lassen, sind die Verfahrensparteien sowie
die gestellten Rechtsbegehren beider Verfahren identisch, weshalb die Verfahren
nun im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln sind.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, sie
sei zusammen mit ihren vier Kindern in einer geeigneten Mutter-Kind-Institution
unterzubringen.
2.1
Dazu ist zuerst festzustellen, dass
die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung der vier Kinder im Y.___ in […] nicht angefochten worden sind.
Weiter ist klarzustellen, dass eine «Unterbringung» der Kindsmutter nur aus
erwachsenenschutzrechtlichen Gründen möglich wäre, was vorliegend nicht zur
Diskussion steht. Es kann daher einzig darum gehen, ob der Kindsmutter im
Rahmen der angeordneten kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu gestatten ist,
mit ihren Kindern zusammen in eine geeignete Mutter-Kind-Institution
einzutreten. Da die Platzierung der Kinder im Y.___ nicht angefochten wurde,
kommt als Unterbringungsort einzig diese Institution in Frage. Die
Offizialmaxime kommt nur im Rahmen des Anfechtungsgegenstands zum Tragen,
weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Platzierung der Kinder im […]
nicht aufgehoben werden kann (vgl. Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 446 ZGB N 40 mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2).
2.2.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft
die Kindesschutzbehörde zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn
das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und
in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Entsprechendes hat die KESB vorliegend
angeordnet, was durch die Kindsmutter akzeptiert und nicht angefochten wurde.
2.2.2
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr. Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind
ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder
Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder
wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Abs. 2).
Die Kindsmutter verlangt vorliegend als
mildere Massnahme zur Wegnahme ihrer Kinder und zur Ausübung eines intensiven
persönlichen Verkehrs, dass ihr gestattet werde, zusammen mit ihren Kindern in
die Platzierungsinstitution einzutreten, welche auch ein Eltern-Kind-Wohnen
anbietet.
2.3
Die Vorinstanz begründete ihren
ablehnenden Entscheid damit, dass sie bereits im Entscheid vom 21. Februar
2022.
im Rahmen der Umplatzierung ins W.___ festgehalten habe, dass für den
Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution zwei Voraussetzungen erfüllt sein
müssten: Erstens benötige es eine engere und intensivere Begleitung und
Betreuung der Kindsmutter und der Kinder, zweitens benötige es die Bereitschaft
und Fähigkeit der Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und
Zusammenarbeit, damit die Kindsmutter in ihrer Mutterrolle die nötigen
nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindeswohls erzielen könne.
Es müsse eine deutliche Veränderung in der Haltung der Kindsmutter erfolgen. Es
liege in der Verantwortung der Kindsmutter, das Kindeswohl sicherzustellen,
indem sie sich ausreichend vom Vater der Kinder abgrenze, solange dieser nicht
bereit sei, ein geordnetes Leben in Angriff zu nehmen. Nun, ein Jahr später,
stelle sich die Ausgangslage leider ähnlich dar. Die Situation im W.___ habe
sich in den letzten Wochen und Monaten derart zugespitzt, dass die Fronten
zwischen der Institution und der Kindsmutter bzw. deren Partner völlig verhärtet
seien. Die Kindseltern hätten sich kaum an Absprachen halten können und der
Kindsvater habe gar ein Hausverbot erhalten. Zwar habe die Kindsmutter auch
Kompetenzen und könne liebevoll und geduldig auf ihre Kinder eingehen, doch
habe sie in anderen Teilbereichen kaum Fortschritte gemacht. Der
Beschwerdeführerin fehle die Problemeinsicht, sodass sie die Schuld stets bei
den Fachpersonen suche und eine Verweigerungshaltung einnehme, sodass eine
Zusammenarbeit nicht möglich gewesen sei. Die Kooperationsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend vorhanden, sodass ein Aufenthalt in
einer weiteren Mutter-Kind-Institution nicht als zielführend eingeschätzt werde
und aufgrund der hohen Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der Neugeborenen
nicht zu verantworten wäre.
2.4
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
im Wesentlichen vorbringen, das W.___ habe sich nicht gänzlich gegen eine
Zusammenarbeit mit ihr ausgesprochen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die
Zeit unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge eine Ausnahmesituation
dargestellt habe und die Beschwerdeführerin Zeit gebraucht hätte, um sich an
die neue Situation zu gewöhnen. Diese Zeit sei ihr nicht gewährt worden,
sondern sei in dieser Zeit die Fremdplatzierung ihrer Kinder verfügt worden.
Die Beschwerdeführerin sei weiterhin gewillt, sich für ihre Kinder zu
engagieren und mit einer neuen Institution zusammenzuarbeiten. Die
Unterbringung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern stelle nach wie
vor eine geeignete Massnahme dar und sei mit Blick auf die Prinzipien der
Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu bewilligen. Das Y.___, wo die vier
Kinder platziert seien, verfüge über ein entsprechendes Mutter-Kind-Angebot, wo
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren älteren beiden Kindern auch schon
während einer zum Voraus befristeten Zeit von drei Monaten wohnhaft gewesen
sei. Es müsse ernsthaft geprüft werden, ob und ab wann eine Zusammenführung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Y.___ möglich sei. Insbesondere die
neugeborenen Zwillinge seien auf den Kontakt zur Mutter dringend angewiesen.
Die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin habe sich ausschliesslich auf
das W.___ bezogen, nicht auf ein betreutes Wohnen an sich. Sie sei bereit und
gewillt, sich auf eine neue Institution einzulassen, um für ihre Kinder eine
gute Mutter zu sein. Diese Chance sei ihr zu gewähren.
2.5
Die Beschwerdeführerin beantragt zur
weiteren Abklärung, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu
geben.
2.5.1
Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB
erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht
die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie
kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.
Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an
(Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten
Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs.
4).
2.5.2
Die Vorinstanz wies den Antrag der
Beschwerdeführerin mit Verweis auf die vorhandenen Berichte und Rückmeldungen
der Fachpersonen ab. Diese reichten aus, um ein abschliessendes Bild über die
aktuelle Situation zu erhalten. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht auf,
inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 31. März 2022
geändert hätten.
2.5.3
Die Beschwerdeführerin lässt
dagegen vorbringen, die Situation sei nicht so klar, wie sie auf den ersten
Blick erscheinen möge. Das W.___ sei mit seiner Auffassung, welches Setting für
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am besten wäre, äusserst ambivalent
gewesen. So sei der KESB zuerst gemeldet worden, dass eine Zusammenarbeit mit
der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführerin sei
unkooperatives Verhalten vorgeworfen worden und sie lasse sich nicht
unterstützen. Andererseits seien ihr aber auch Kompetenzen zugesprochen worden.
Sie mache Fortschritte und sei im Umgang mit den Kindern liebevoll und
geduldig. In der Folge habe sich das W.___ dann doch für eine Übergangslösung
zur Verfügung gestellt und habe sich sogar gegen eine Fremdplatzierung der
Kinder ausgesprochen. Die KESB habe sich von diesen Ausführungen «hin und her
werfen lassen». Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihren Erziehungskompetenzen
überzeugt. Dies führe unter anderem dazu, dass es für sie schwierig sei,
Unterstützung anzunehmen. Sollte das Gutachten der Beschwerdeführerin
mangelhafte Erziehungskompetenzen attestieren, könnte diese objektive
Einschätzung zumindest dazu beitragen, die Akzeptanz für die unterstützenden
Massnahmen bei der Beschwerdeführerin zu fördern. Seitdem die
Beschwerdeführerin im März 2022 bereits einmal um Anordnung eines
Erziehungsfähigkeitsgutachtens ersucht habe, hätten sich die Verhältnisse stark
verändert. Sie habe während eines Jahres im W.___ gelebt, wobei auch viele
Sachen gut gelaufen seien. Zudem seien am 2. März 2023 die Zwillinge
geboren worden. Auch die Beiständin würde gemäss Aktennotizen vom 14. und
31.
März 2023 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten als sinnvoll erachten.
Damit einwandfrei abgeklärt werden könne, ob eine Fremdplatzierung der Kinder
tatsächlich notwendig sei, bedürfe es einer sachverständigen Einschätzung der
Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch eine
objektive Gutachtensperson. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten stelle eine
wichtige Basis für die weiteren Entscheidungen dar.
2.6
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob
die Kinder allein oder zusammen mit ihrer Mutter zu platzieren sind, und ob für
die Klärung des am besten geeigneten Settings der Sachverhalt genügend klar ist
oder ob dazu ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindsmutter anzuordnen
ist.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat ab
1.
September 2020 während 2 ½ Jahren zusammen mit ihren älteren beiden
Kindern in drei verschiedenen betreuten Mutter-Kind-Institutionen gewohnt.
Während dieser Zeit konnte sie eng durch Fachpersonen betreut und beobachtet
werden. Aus dieser langen Betreuungsdauer liegt eine Vielzahl von Berichten und
Rückmeldungen von diversen Fachpersonen vor.
3.1.1
Zur ersten Platzierung im Juli
2020.
war es gekommen, nachdem festgestellt worden war, dass ambulante
Massnahmen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (spF) nicht
ausreichten. Die erste spF war wegen unkooperativem Verhalten der Kindseltern
abgebrochen worden. Nach Umzug in den Kanton Solothurn per 1. April 2020
mit erneuter Anordnung einer spF stellten die involvierten Fachpersonen
übereinstimmend eine Vernachlässigung der Kinder fest, betreffend die Hygiene
(Wohnung schmutzig, Gesicht und Hände der Kinder schmutzig), betreffend die
Ernährung (keine drei fixen Mahlzeiten, unzureichende Budgeteinteilung, sodass
kein Geld für Nahrung und Windeln vorhanden ist), betreffend falsche Ernährung
(kalter statt warmer Schoppen für E.___; F.___ erhalte noch immer den Schoppen
statt normales Essen), betreffend Schlafen (kein Rhythmus, oft spät nachts
Rückkehr nachhause und Kinder übermüdet), betreffend die Gesundheit (Kinder
wund, da Windeln nicht gewechselt; F.___ sei zweimal beobachtet worden, wie sie
aus dem Hundenapf esse), betreffend Kleidung (Kinder nicht den Temperaturen
angemessen angezogen) und betreffend die Wohnsituation (nicht kindsgerecht
eingerichtet).
3.1.2
Nach einer mehrmonatigen
Beobachtungsphase im Y.___, bei welcher geprüft werden sollte, ob die
Beschwerdeführerin allein mit ihren Kindern leben könnte, wurde ausgeführt, es müsse
noch vieles erreicht werden, damit das Kindeswohl der beiden Kinder zuverlässig
und auch kontinuierlich sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin
habe durchaus Ressourcen und habe sich Mühe gegeben, benötige aber Begleitung
in den Bereichen Erziehung und Gesundheit der Kinder, Unfallgefahren erkennen,
Finanzen, Hygiene der Wohnung. Herr C.___ sei eher eine Belastung als eine
Stütze für die Familie. Er müsse zuerst sein eigenes Leben in den Griff
bekommen.
3.1.3
Per 1. Mai 2021 trat die Familie
dann gemeinsam in die Institution X.___ in […] ein. Mit Zwischenbericht vom
8.
Januar 2022 wurde ausgeführt, die Kindseltern würden im Umgang mit den
Kindern grundsätzlich als liebevoll und fürsorglich wahrgenommen. Es werde
beobachtet, dass die Kinder den Kontakt zu den Eltern suchten. Im Kontakt
würden sie erklärend auf ihre Kinder eingehen. Die Beziehung zwischen Frau A.___
und Herrn C.___ werde zunehmend konflikthaft und angespannt wahrgenommen. Durch
die mehrfachen Wegweisungen von Herrn C.___ breche die Kooperationsbereitschaft
von Frau A.___ mit der Institution zunehmend zusammen. Die Konflikt- und
Paardynamik absorbiere einen grossen Teil der Energie von Frau A.___. Diese
fehle ihr dann beispielsweise für die Bewältigung des Haushalts, damit
ordentliche und hygienische Wohnverhältnisse herrschten. Bei den Besuchen von
Herrn C.___ komme die Alltagsgestaltung/-struktur immer wieder durcheinander.
Weder die Kindsmutter noch der Kindsvater seien in der Lage, eine adäquate
Problemeinsicht zu entwickeln. Die Konfliktdynamik werde von beiden Eltern
verharmlost und als unproblematisch dargestellt. Frau A.___ habe mehrfach
geäussert, nicht verstehen zu können, weshalb sie mit ihren Kindern in einer
Institution leben müsse. Feedback und konstruktive Kritik würden von Frau A.___
regelmässig als Angriff wahrgenommen. Dies führe zu Reaktanz und veranlasse sie
zur Externalisierung. Sie sei kaum in der Lage, eigene Anteile zu erkennen und
schreibe die Verantwortung für ihre Situation anderen, namentlich der Behörde,
dem Beistand und der X.___ zu. Die Kindseltern würden nicht erkennen, dass die
unhygienischen Bedingungen in ihrer Wohnung immer wieder Insekten und Mäuse
anziehen würden. Aufgrund unordentlicher und unhygienischer Haushaltsführung
entstünden für die Kinder regelmässig gesundheitsgefährdende Wohnverhältnisse.
Als Fazit wurde festgehalten, im aktuellen Setting sei ohne die
Kooperationsbereitschaft und Transparenz der Eltern eine angemessene
Unterstützung nicht gesichert. Ihrer Einsicht nach müsste die Familie in einem
engeren Setting begleitet werden. Die dafür nötigen Voraussetzungen wie
Kooperationsbereitschaft und Problemeinsicht seien bei der Kindsmutter aktuell
nicht vorhanden. Damit eine Chance auf Entwicklung und gemeinsame Sorge der
Kinder als realisierbar eingestuft werden könne, müsse bei beiden Elternteilen
Bereitschaft vorhanden sein, ihre Paar- und Konfliktdynamik grundlegend zu
bearbeiten. Es werde eine vorübergehende Platzierung der Kinder in einer
geeigneten Institution empfohlen, bis die Eltern ihre persönlichen Probleme und
Konflikte auf der Paarebene geklärt hätten.
3.1.4
Dieser Empfehlung wurde nicht
gefolgt, sondern der Beschwerdeführerin eine erneute Chance eingeräumt, um mit
ihren Kindern zusammenbleiben zu können. Per 24. Februar 2022 wurden sie
in das 24-Stunden-Betreuungssetting des Mutter-Kind-Heims W.___ in […] umplatziert.
Auch dort erfolgte zuerst eine mehrmonatige Beobachtungsphase, um die
Ressourcen und Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin abschätzen zu
können. Am 29. Juni 2022 fand ein erstes Standortgespräch statt, an
welchem klar definierte Zielsetzungen besprochen wurden. Dabei wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Mutter noch nicht
adäquat erfülle (Haushalt teilweise unordentlich, chaotisch, schmutzig; Kinder
oft schmutzig, volle Windeln, nur leicht bekleidet etc.). Die Beschwerdeführerin
war diesbezüglich anderer Ansicht. Als am 29. August 2022 die nächste
Auswertung stattfand, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits
grosse Fortschritte gemacht habe. Sie sei dem Team gegenüber offener gewesen
und habe Hilfestellungen zugelassen. Dies veranlasste die Beiständin im Bericht
vom 14. Oktober 2022 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die nötigen
Erziehungskompetenzen durchaus besitze, sofern sie diese denn abrufen könne
bzw. wolle. Mit Bericht vom 21. Februar 2022 (recte: 21. Februar 2023) teilte
die Beiständin der KESB dann mit, die Lage habe sich seit ihrem letzten Bericht
zusehends verschärft. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Kindseltern sei
mittlerweile nicht mehr möglich und die Platzierung im W.___ […] könne nicht
weitergeführt werden. Die Erziehungskompetenzen der Kindseltern seien nicht
genügend gefestigt, um einen Austritt aus dem institutionellen Rahmen mit gutem
Gewissen zu befürworten. Insbesondere die Mutter weise viel Potential auf, könne
dieses jedoch oftmals nicht umsetzen/abrufen. Es gebe nur zwei
Handlungsoptionen, ein Neustart in einer weiteren Mutter-Kind-Institution oder
eine Fremdplatzierung der Kinder. Die Institution W.___ hielt mit Kurzbericht
vom 15. Februar 2023 fest, die Beschwerdeführerin habe durchaus
Ressourcen, könne diese aber oft nicht abrufen. Es bestehe der Eindruck, dass
dies in einem Zusammenhang mit ihrer emotionalen Befindlichkeit stehe, welche
auch durch die Beziehung zum Kindsvater und seiner Einstellung zur Platzierung
im W.___ stark beeinflusst sei. Es werde davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin nach der Geburt der Zwillinge auf zusätzliche Unterstützung
angewiesen sein werde, was sie selbst jedoch anders einschätze. Für das W.___
gestalte sich die Zusammenarbeit mit Frau A.___ und Herr C.___ je länger je
schwieriger. Die Eltern würden Anschuldigungen machen, Mitarbeitende bedrohen,
diese aus den Räumlichkeiten weisen, Forderungen stellen und hielten sich im
Gegenzug kaum an Abmachungen. Frau A.___ verweigere im Moment komplett die
Zusammenarbeit, was der Institution verunmögliche, ihren Auftrag betreffend
Kindeswohl wahrzunehmen.
3.1.5
Die Beiständin machte sich in der
Folge auf die Suche nach einer Mutter-Kind-Institution, welche bereit wäre, die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihren bald vier Kindern, darunter neugeborene
Zwillinge, aufzunehmen.
3.1.6
Am 7. März 2023 teilte das W.___
der Beiständin mit, dass die Kindsmutter überhaupt nicht auf die Rückkehr mit
den Zwillingen vorbereitet gewesen sei. Die Kinderbetten seien nicht bezogen
und mit Sachen überstellt gewesen und einen Kinderwagen habe sie nicht
organisiert, obwohl sie seit Monaten darauf hingewiesen worden sei. Die
Kindsmutter kooperiere nicht. Das Betreuungspersonal habe sie auch immer wieder
auf die Einnahme der Epilepsiemedikamente aufmerksam machen müssen, welche sie
nur sehr widerwillig eingenommen habe. Nun sei es zum epileptischen Anfall
gekommen, bei dem die Zwillinge auf dem Boden liegend vorgefunden worden seien.
Es folgten diverse Gefährdungsmeldungen einer Ärztin, einer Psychologin und
einer Sozialarbeiterin des Inselspitals, welche ebenfalls über mangelnde
Einsicht und Kooperation der Kindseltern berichteten.
3.2
Nachdem die Beschwerdeführerin
während Jahren eng begleitet worden ist, und sowohl im Y.___, als auch in der X.___
zuerst eine mehrmonatige Beobachtungsphase erfolgt ist, um die
Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin abschätzen zu können, ist die
Sachlage genügend klar und mit Fachberichten hinterlegt, sodass die Anordnung
eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens für die Bestimmung des weiteren Settings
nicht notwendig und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Schuld für ihre Probleme stets bei allen anderen
(Institutionen, Beiständinnen, KESB etc.) sieht, wäre auch nicht damit zu
rechnen, dass sie die Ausführungen eines Gutachters als objektiv entgegennehmen
könnte und dies ihre Akzeptanz der angeordneten Massnahmen steigern würde.
3.3.1
Aus der jahrelangen Begleitung und
Beobachtung der Beschwerdeführerin sind klare Defizite in ihrer
Erziehungsfähigkeit ersichtlich und es wird immer wieder eine Vernachlässigung
ihrer Fürsorgepflichten deutlich. So wurden nach zwischenzeitlicher
Verbesserung erneut unhygienische und chaotische Wohnverhältnisse beschrieben, die
Kinder seien nicht den Temperaturen entsprechend gekleidet, seien schmutzig und
hätten oft volle Windeln. Bei der Ankunft der Zwillinge wurde berichtet, die
Kindsmutter sei auf deren Ankunft nicht vorbereitet gewesen, habe weder die
Betten bezogen, noch einen Kinderwagen besorgt. Auf das mehrmalige Nachfragen,
ob sie Kindernahrung benötige, habe sie nicht reagiert. Zwar wird nicht
bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch über Kompetenzen verfügt und meist
liebevoll mit ihren Kindern umgeht, eine starke Bindung zu ihnen hat und unter
äusserem Druck auch zwischenzeitlich ihre Erziehungskompetenzen stark
verbessern konnte. Diese Verbesserung war jedoch nie von Dauer und es zeigte
sich, dass die Beschwerdeführerin mit der konstanten Betreuung von zwei Kindern
überfordert ist und ihren Ansprüchen nicht immer gerecht werden kann. Mit der
Geburt der Zwillinge sind die Anforderungen an die Beschwerdeführerin noch
einmal deutlich angestiegen und es ist klar ersichtlich, dass sie für die
Erziehung und Betreuung ihrer Kinder auf enge Begleitung und Unterstützung
angewiesen ist. Die Aufhebung der Fremdplatzierung der Kinder steht denn
vorliegend auch gar nicht zur Diskussion.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin beantragt
stattdessen, zusammen mit ihren Kindern in einer Mutter-Kind-Institution wohnen
zu dürfen. Ziel eines solchen Settings wäre es, die Erziehungskompetenzen der
Beschwerdeführerin auszubauen und sie zu stärken, um später einmal selbst für
ihre Kinder sorgen zu können. Entsprechendes wurde bereits in drei
verschiedenen Institutionen versucht. Das Angebot im Y.___ war von Anfang an
befristet. Die zwei späteren Platzierungen scheiterten dann aber daran, dass
die Beschwerdeführerin die ihr gebotene Hilfe nicht anzunehmen vermochte. So
scheint die Kindsmutter davon überzeugt zu sein, bereits über die notwendigen
Erziehungskompetenzen zu verfügen, wodurch sie die Hilfestellungen der
Fachpersonen als übergriffig erlebt und diese nicht anzunehmen vermag. Aufgrund
ihrer Haltung und der aus den gleichen Gründen gescheiterten Platzierung in der
Institution X.___ ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin bloss auf das W.___ bezieht und sie
von einer anderen Institution besser profitieren könnte. Bei der
Beschwerdeführerin ist kaum eine Problemeinsicht und auch keine ehrliche Veränderungsbereitschaft
ersichtlich. Sie begibt sich – oft unter dem Einfluss ihres Lebenspartners – gegenüber
den Mitarbeitenden der Institutionen immer wieder in eine Verweigerungshaltung
und ist nicht bereit zu kooperieren. Ob eine konstruktive Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin möglich wäre, wenn sie sich von ihrem Lebenspartner
distanzieren und nicht ständig unter dessen destabilisierendem Einfluss stehen
würde, muss dahingestellt bleiben.
Aus den Schilderungen der Institutionen
und insbesondere den jüngsten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin auf
die Geburt der per geplantem Kaiserschnitt geborenen Zwillingen gar nicht
richtig vorbereitet gewesen sei, muss geschlossen werden, dass sich die
Situation der Beschwerdeführerin trotz der intensiven Unterstützung über
mehrere Jahre hinweg nicht geändert hat und sie ihre Erziehungsfähigkeiten nicht
erweitern konnte. Nach den intensiven Bemühungen seitens der Behörde und den mehrfach
gescheiterten Versuchen ist im Moment nicht damit zu rechnen, dass die
Beschwerdeführerin bald die notwendige Problemeinsicht entwickeln wird; dies
auch nicht, wenn sie nach der Geburt der Zwillinge noch etwas mehr
Eingewöhnungszeit gehabt hätte. Aufgrund der mangelhaften Kooperation der
Beschwerdeführerin war es bereits mit zwei Kindern für die Institutionen teilweise
kaum möglich, die Verantwortung für die Familie zu übernehmen und das
Kindeswohl zu gewährleisten. Nun mit vier Kindern, darunter neugeborene
Zwillinge, erscheint es im Moment aufgrund deren besonderen Vulnerabilität und
den stark erhöhten Anforderungen weder vertretbar noch zielführend, die Familie
erneut in einer Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ob die Institution
überhaupt über die entsprechende Kapazität verfügen würde, muss vorliegend
nicht geprüft werden. Dem Bedürfnis der Kinder nach Kontakt und Bindung zu
ihren Eltern wird im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts nachzukommen
sein.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
4.2
Die Beschwerdeführerin hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, welche vorliegend zu
bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher ist als unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen.
4.3
Entsprechend trägt der Kanton
Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.4
Mit Kostennote vom 7. Juli 2023
macht die Rechtsvertreterin für beide Verfahren einen Aufwand von zehn Stunden
geltend, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von
CHF 190.00 zu entschädigen ist. Hinzu kommen Auslagen von CHF 128.70
und 7,7 % Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt
CHF 2'184.90 ergibt und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 600.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h),
zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren VWBES.2023.189 und
VWBES.2023.190 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher als ihre
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, wird auf
CHF 2’184.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 600.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich
MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann