VWBES.2023.19
Baubewilligung / Erstellung Autoabstellplatz
9. Februar 2023Deutsch3 min
1. A.___ hat gegen einen Entscheid der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Umweltkommission B.___,
3. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Erstellung Autoabstellplatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ hat gegen einen Entscheid der
Baubehörde B.___ Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement
erhoben. Die Beschwerde wurde durch seinen Anwalt zurückgezogen. Das
Departement schrieb die Beschwerde am 20. Dezember 2022 ab ohne Kosten zu
erheben.
Erwägungen
2.
Am 11. Januar 2023 (Postaufgabe) wandte
sich A.___ an das Verwaltungsgericht. Es stimme nicht, dass er die Beschwerde
zurückgezogen habe. Die Beschwerde lässt bloss erkennen, dass es ihm wohl um
eine Aufschüttung geht. Die Begründung ist voller wenig schmeichelhafter
Ausdrücke wie arglistige Täuschung, Trauerspiel, Begünstigung, Vorteilnahme. Darauf
ist nicht weiter einzugehen.
3.
Bei den Akten der Vorinstanz liegt
ein Schreiben vom 1. Dezember 2022, das von Rechtsanwalt Michael Grimm original
unterzeichnet ist: «Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ziehe ich
hiermit die Beschwerde zurück und ersuche Sie um Abschreibung des
Beschwerdeverfahrens». Dieses stützt sich wohl auf das Schreiben von A.___ an
seinen Rechtsvertreter vom 30. November 2022 (welches A.___ selbst beim
Verwaltungsgericht einreichte), wonach er auf ein weiteres Vorgehen verzichtet.
A.___ hat Rechtsanwalt Grimm am 14. November 2022 mandatiert. Die
Anwaltsvollmacht befindet sich ebenfalls in den Akten. Das Departement hat die
Beschwerde somit zu Recht abgeschrieben.
4.
Eine zurückgezogene
Verwaltungsbeschwerde kann man nicht wiederaufleben lassen, indem man das
Verwaltungsgericht anruft. Es ist kein taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden.
Der Beschwerdeführer ist durch den Departementalentscheid nicht beschwert, denn
materiell wurde gar nichts entscheiden.
5.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dispositiv
ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 150.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad