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Entscheid

VWBES.2023.19

Baubewilligung / Erstellung Autoabstellplatz

9. Februar 2023Deutsch3 min

1. A.___ hat gegen einen Entscheid der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Umweltkommission B.___,

3. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Erstellung Autoabstellplatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ hat gegen einen Entscheid der

Baubehörde B.___ Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement

erhoben. Die Beschwerde wurde durch seinen Anwalt zurückgezogen. Das

Departement schrieb die Beschwerde am 20. Dezember 2022 ab ohne Kosten zu

erheben.

Erwägungen

2.

Am 11. Januar 2023 (Postaufgabe) wandte

sich A.___ an das Verwaltungsgericht. Es stimme nicht, dass er die Beschwerde

zurückgezogen habe. Die Beschwerde lässt bloss erkennen, dass es ihm wohl um

eine Aufschüttung geht. Die Begründung ist voller wenig schmeichelhafter

Ausdrücke wie arglistige Täuschung, Trauerspiel, Begünstigung, Vorteilnahme. Darauf

ist nicht weiter einzugehen.

3.

Bei den Akten der Vorinstanz liegt

ein Schreiben vom 1. Dezember 2022, das von Rechtsanwalt Michael Grimm original

unterzeichnet ist: «Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ziehe ich

hiermit die Beschwerde zurück und ersuche Sie um Abschreibung des

Beschwerdeverfahrens». Dieses stützt sich wohl auf das Schreiben von A.___ an

seinen Rechtsvertreter vom 30. November 2022 (welches A.___ selbst beim

Verwaltungsgericht einreichte), wonach er auf ein weiteres Vorgehen verzichtet.

A.___ hat Rechtsanwalt Grimm am 14. November 2022 mandatiert. Die

Anwaltsvollmacht befindet sich ebenfalls in den Akten. Das Departement hat die

Beschwerde somit zu Recht abgeschrieben.

4.

Eine zurückgezogene

Verwaltungsbeschwerde kann man nicht wiederaufleben lassen, indem man das

Verwaltungsgericht anruft. Es ist kein taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden.

Der Beschwerdeführer ist durch den Departementalentscheid nicht beschwert, denn

materiell wurde gar nichts entscheiden.

5.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dispositiv

ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 150.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad