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Entscheid

VWBES.2023.191

Sicherungsentzug des Führerausweises

20. Juli 2023Deutsch9 min

Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzugs

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. September 2022 unterzog die

Kantonspolizei Zürich A.___ (geb. 1959, im Folgenden: Beschwerdeführer) am

Flughafen Kloten einer Personenkontrolle. Dabei stellte die Polizei eine

geistige Abwesenheit und eine motorische Verlangsamung fest. Bei der Befragung

sei der Beschwerdeführer immer wieder abgeschweift und sei unkonzentriert

gewesen. In der Gesamtbetrachtung sei die Vermutung entstanden, dass er nicht

fahrfähig sei. Die Polizei nahm ihm deshalb den Führerausweis ab.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (MFK) eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem

Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und wies ihn zur Abklärung der

Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum

Verkehrsmedizin in Zürich (bzvm) zu.

3. Die vom Beschwerdeführer gegen diese

Verfügung erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 22.

Februar 2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer focht das Urteil nicht an.

4. Die verkehrsmedizinische Untersuchung

am bzvm fand am 18. April 2023 statt. Die zuständige Verkehrsmedizinerin

erstellte das Gutachten am 21. April 2023. Sie verneinte aus

verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers.

5. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs entzog die MFK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. Mai 2023 den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) und auferlegte ihm

für die Wiedererteilung des Führerausweises folgende Auflagen:

-

Psychiatrische

Standortbestimmung und Behandlung des Krankheitsbildes gemäss fachärztlicher

Empfehlung. Die ärztlichen Weisungen sind zu befolgen.

-

Einreichen eines

psychiatrischen Therapieberichtes.

-

Neuropsychologische

Abklärung bei einer Fachperson für Neuro- und Verkehrspsychologie.

-

Einreichen eines

neuro-/verkehrspsychologischen Gutachtens.

-

Verkehrsmedizinische

Beurteilung der Fahreignung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der

Anerkennungsstufe 4, vorerst anhand der eingereichten psychiatrischen Berichte

und des neuropsychologischen Gutachtens.

-

Verkehrsmedizinisches

Gutachten mit positivem Ergebnis.

-

Durchführung einer

Funktionsprobe durch einen Verkehrsexperten und allenfalls Fahrzeuganpassungen.

6. Gegen den durch die MFK am

30. Mai 2023 verfügten Sicherungsentzug erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 1. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die

Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzugs

und die zeitliche Befristung des Führerausweisentzugs. Mit Schreiben vom

7. Juni 2023 verwies er für die Begründung seiner Beschwerde auf diverse

Bundesgerichtsentscheide und die «Kaskadenfolge».

7. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni

2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Stellungnahme vom 7. Juli

2023 führte der Beschwerdeführer einzig aus, es stelle sich die Frage nach dem

Geltungsbereich des ausländischen und des schweizerischen Führerausweises,

wobei er auf die Kommentarstelle im Basler Kommentar von Adrian Bussmann, in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 95 SVG N 25, verwies.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz entzog dem

Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG). Nach Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. In Bezug auf die rechtliche

Würdigung, ob in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die

Behörden einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die

Frage nach der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde

beantwortet werden kann. Demgegenüber erweitert sich der Beurteilungsspielraum,

wenn ein Suchtleiden oder charakterliche Defizite als mögliche Gründe für eine

fehlende Fahreignung und damit für einen Sicherungsentzug zu prüfen sind

(Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

2014, N 6 zu Art. 16d SVG).

2.2

Bei der körperlichen Untersuchung

des Beschwerdeführers durch das bzvm am 18. April 2023 wurde insbesondere festgestellt,

dass er seit Geburt an einer Cerebralparese der rechten Körperhälfte leide. Weiter

führt die Gutachterin im Gutachten vom 21. April 2023 zusammenfassend aus,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben alleine lebe und sich selbst versorge.

Inwieweit er beruflich tätig sei, sei aufgrund seiner Angaben unklar geblieben

und er habe nicht gewusst, ob er eine IV-Rente kriege. Er sei Jurist und

arbeite zu Hause «zum Beispiel mit Zahlungen und Bankverbindungen». Auf

Nachfrage habe er angegeben, dass es sich um seine persönliche Verwaltung

handle. Er habe bestätigt, dass er ein Automatikfahrzeug ohne Umbauten fahre.

Vom Hausarzt sei bestätigt worden, dass er seit 2010 nicht mehr in seiner

Behandlung stehe. Die Gutachterin des bzvm bestätigt die damalige Diagnose des

Hausarztes einer psychotischen Entwicklung mit rezidivierenden Dekompensationen

ab dem Jahr 1999. Ferner hält sie an der aus einem psychiatrischen Gutachten

aus dem Jahr 2011 diagnostizierten schizotypen Störung fest. Es handle sich

dabei um eine chronische psychiatrische Problematik mit u.a. kognitiven oder

Wahrnehmungsverzerrungen sowie sozialen Ängsten. Die Erkrankung sei

behandlungsbedürftig. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zurzeit

nicht behandelt werde und keine Medikamente einnehme. Im Rahmen der aktuellen

Untersuchung habe sich insgesamt eine deutliche Verlangsamung gezeigt, welche

insbesondere durch die groben Rastertests zur Beurteilung von

Hirnleistungsdefiziten (insb. Trail-Making-Test zur Überprüfung der

Frontalhirn-Leistungsfunktionen [gesteuerte Impulsivität, Antriebsmotorik,

Erfassen und richtiges Umsetzen der erfassten Sinneseindrücke etc.]) nachgewiesen

worden seien. Aufgrund der aktuellen Ergebnisse müsse daher davon ausgegangen

werden, dass Defizite bestünden, die eine erhebliche Auswirkung auf das sichere

Lenken eines Fahrzeugs hätten. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse

daher aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden.

2.3

Das Gutachten vom 21. April

2023.

ist klar, schlüssig und stringent. Aus dem Gutachten geht

unmissverständlich hervor, dass die Fahreignung in der Gesamtbetrachtung aller

vorliegenden Erkrankungen und Störungen aus verkehrsmedizinischer Sicht

verneint werden muss. Der Beschwerdeführer selbst zweifelt das Gutachten nicht

an. Das Ergebnis des Gutachtens deckt sich sodann mit den Vorakten und leuchtet

auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. September 2022 (vgl. dazu

VWBES.2022.410) sowie den wirren Eingaben des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht

ein. Der Beschwerdeführer bestritt bereits im Verfahren betreffend

vorsorglicher Entzug des Führerausweises die gemachten Sachverhaltsfeststellungen

nicht (VWBES.2022.410). Die damals angenommenen ernsthaften Zweifel an der

Fahreignung wurden durch das aktuelle Gutachten vom 21. April 2023 erhärtet.

Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, von der gutachterlichen

Würdigung abzuweichen.

3.1

Die Vorinstanz auferlegte dem

Beschwerdeführer für die Wiedererteilung des Führerausweises diverse Auflagen. Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auflagen seien

unverhältnismässig.

3.2

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und

Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine

Entzugsgründe mehr bestehen. Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher

Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber,

in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 SVG N 21). Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der betroffenen

Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und

verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August

2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2),

denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten

und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl.

Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).

3.3

Die Vorinstanz stützt die von ihr

verfügten Auflagen zur Wiedererteilung des Führer­ausweises auf das Gutachten

vom 21. April 2023. Da ohne Weiteres auf das Gutachten abgestellt werden kann

und muss, sind auch die darauf basierenden Empfehlungen zu den Auflagen

sachgerecht. Die Vorinstanz verlangt nicht mehr oder weniger als das, was durch

das bzvm empfohlen wurde. Die für die Wiedererteilung des Führerausweises zu tätigenden

psychiatrischen, neuropsychologischen und verkehrsmedizinischen Abklä­rungen

ergeben sich aufgrund der medizinischen Befunde beim Beschwerdeführer und sind

notwendig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden

dürfte bzw. müsste. Mildere Auflagen sind denn auch nicht ersichtlich. Damit

sind die verfügten Auflagen zu bestätigen.

4.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Anordnung des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit. Er

verlangt eine zeitliche Befristung des Führerausweisentzugs.

4.2

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut

von Art. 16d Abs. 1 SVG ergibt sich klar, dass, sofern insbesondere

die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der betroffenen Person nicht

oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, der Führerausweis

auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Im Zeitpunkt der Anordnung eines

Sicherungsentzugs lässt sich typischerweise nicht voraussehen, wie lange der

Zustand der fehlenden Fahreignung andauern wird (Bernhard Rütsche/Nadja

D’Amico, a.a.O., N 5 zu Art. 16d). Eine vom Beschwerdeführer beantragte

zeitliche Befristung des Führerausweisentzugs ist nicht möglich.

5.

Was der Beschwerdeführer schliesslich

aus den von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheiden ableiten möchte, ist

unklar. Auch die von ihm vorgebrachte Kaskadenfolge findet vorliegend keine

Anwendung. Schliesslich ist auch der Verweis auf das Verhältnis zwischen dem

ausländischen und dem schweizerischen Führerausweis nicht relevant.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_382/2023 vom

25. August 2023 nicht ein.