VWBES.2023.191
Sicherungsentzug des Führerausweises
20. Juli 2023Deutsch9 min
Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzugs
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. September 2022 unterzog die
Kantonspolizei Zürich A.___ (geb. 1959, im Folgenden: Beschwerdeführer) am
Flughafen Kloten einer Personenkontrolle. Dabei stellte die Polizei eine
geistige Abwesenheit und eine motorische Verlangsamung fest. Bei der Befragung
sei der Beschwerdeführer immer wieder abgeschweift und sei unkonzentriert
gewesen. In der Gesamtbetrachtung sei die Vermutung entstanden, dass er nicht
fahrfähig sei. Die Polizei nahm ihm deshalb den Führerausweis ab.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (MFK) eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2022 entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und wies ihn zur Abklärung der
Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum
Verkehrsmedizin in Zürich (bzvm) zu.
3. Die vom Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 22.
Februar 2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer focht das Urteil nicht an.
4. Die verkehrsmedizinische Untersuchung
am bzvm fand am 18. April 2023 statt. Die zuständige Verkehrsmedizinerin
erstellte das Gutachten am 21. April 2023. Sie verneinte aus
verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers.
5. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs entzog die MFK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30. Mai 2023 den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) und auferlegte ihm
für die Wiedererteilung des Führerausweises folgende Auflagen:
-
Psychiatrische
Standortbestimmung und Behandlung des Krankheitsbildes gemäss fachärztlicher
Empfehlung. Die ärztlichen Weisungen sind zu befolgen.
-
Einreichen eines
psychiatrischen Therapieberichtes.
-
Neuropsychologische
Abklärung bei einer Fachperson für Neuro- und Verkehrspsychologie.
-
Einreichen eines
neuro-/verkehrspsychologischen Gutachtens.
-
Verkehrsmedizinische
Beurteilung der Fahreignung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der
Anerkennungsstufe 4, vorerst anhand der eingereichten psychiatrischen Berichte
und des neuropsychologischen Gutachtens.
-
Verkehrsmedizinisches
Gutachten mit positivem Ergebnis.
-
Durchführung einer
Funktionsprobe durch einen Verkehrsexperten und allenfalls Fahrzeuganpassungen.
6. Gegen den durch die MFK am
30. Mai 2023 verfügten Sicherungsentzug erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 1. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzugs
und die zeitliche Befristung des Führerausweisentzugs. Mit Schreiben vom
7. Juni 2023 verwies er für die Begründung seiner Beschwerde auf diverse
Bundesgerichtsentscheide und die «Kaskadenfolge».
7. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni
2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Stellungnahme vom 7. Juli
2023 führte der Beschwerdeführer einzig aus, es stelle sich die Frage nach dem
Geltungsbereich des ausländischen und des schweizerischen Führerausweises,
wobei er auf die Kommentarstelle im Basler Kommentar von Adrian Bussmann, in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 95 SVG N 25, verwies.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz entzog dem
Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG). Nach Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. In Bezug auf die rechtliche
Würdigung, ob in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die
Behörden einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die
Frage nach der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde
beantwortet werden kann. Demgegenüber erweitert sich der Beurteilungsspielraum,
wenn ein Suchtleiden oder charakterliche Defizite als mögliche Gründe für eine
fehlende Fahreignung und damit für einen Sicherungsentzug zu prüfen sind
(Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
2014, N 6 zu Art. 16d SVG).
2.2
Bei der körperlichen Untersuchung
des Beschwerdeführers durch das bzvm am 18. April 2023 wurde insbesondere festgestellt,
dass er seit Geburt an einer Cerebralparese der rechten Körperhälfte leide. Weiter
führt die Gutachterin im Gutachten vom 21. April 2023 zusammenfassend aus,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben alleine lebe und sich selbst versorge.
Inwieweit er beruflich tätig sei, sei aufgrund seiner Angaben unklar geblieben
und er habe nicht gewusst, ob er eine IV-Rente kriege. Er sei Jurist und
arbeite zu Hause «zum Beispiel mit Zahlungen und Bankverbindungen». Auf
Nachfrage habe er angegeben, dass es sich um seine persönliche Verwaltung
handle. Er habe bestätigt, dass er ein Automatikfahrzeug ohne Umbauten fahre.
Vom Hausarzt sei bestätigt worden, dass er seit 2010 nicht mehr in seiner
Behandlung stehe. Die Gutachterin des bzvm bestätigt die damalige Diagnose des
Hausarztes einer psychotischen Entwicklung mit rezidivierenden Dekompensationen
ab dem Jahr 1999. Ferner hält sie an der aus einem psychiatrischen Gutachten
aus dem Jahr 2011 diagnostizierten schizotypen Störung fest. Es handle sich
dabei um eine chronische psychiatrische Problematik mit u.a. kognitiven oder
Wahrnehmungsverzerrungen sowie sozialen Ängsten. Die Erkrankung sei
behandlungsbedürftig. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zurzeit
nicht behandelt werde und keine Medikamente einnehme. Im Rahmen der aktuellen
Untersuchung habe sich insgesamt eine deutliche Verlangsamung gezeigt, welche
insbesondere durch die groben Rastertests zur Beurteilung von
Hirnleistungsdefiziten (insb. Trail-Making-Test zur Überprüfung der
Frontalhirn-Leistungsfunktionen [gesteuerte Impulsivität, Antriebsmotorik,
Erfassen und richtiges Umsetzen der erfassten Sinneseindrücke etc.]) nachgewiesen
worden seien. Aufgrund der aktuellen Ergebnisse müsse daher davon ausgegangen
werden, dass Defizite bestünden, die eine erhebliche Auswirkung auf das sichere
Lenken eines Fahrzeugs hätten. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse
daher aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden.
2.3
Das Gutachten vom 21. April
2023.
ist klar, schlüssig und stringent. Aus dem Gutachten geht
unmissverständlich hervor, dass die Fahreignung in der Gesamtbetrachtung aller
vorliegenden Erkrankungen und Störungen aus verkehrsmedizinischer Sicht
verneint werden muss. Der Beschwerdeführer selbst zweifelt das Gutachten nicht
an. Das Ergebnis des Gutachtens deckt sich sodann mit den Vorakten und leuchtet
auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. September 2022 (vgl. dazu
VWBES.2022.410) sowie den wirren Eingaben des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht
ein. Der Beschwerdeführer bestritt bereits im Verfahren betreffend
vorsorglicher Entzug des Führerausweises die gemachten Sachverhaltsfeststellungen
nicht (VWBES.2022.410). Die damals angenommenen ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung wurden durch das aktuelle Gutachten vom 21. April 2023 erhärtet.
Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, von der gutachterlichen
Würdigung abzuweichen.
3.1
Die Vorinstanz auferlegte dem
Beschwerdeführer für die Wiedererteilung des Führerausweises diverse Auflagen. Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auflagen seien
unverhältnismässig.
3.2
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und
Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine
Entzugsgründe mehr bestehen. Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher
Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber,
in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 SVG N 21). Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der betroffenen
Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und
verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August
2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2),
denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten
und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl.
Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).
3.3
Die Vorinstanz stützt die von ihr
verfügten Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises auf das Gutachten
vom 21. April 2023. Da ohne Weiteres auf das Gutachten abgestellt werden kann
und muss, sind auch die darauf basierenden Empfehlungen zu den Auflagen
sachgerecht. Die Vorinstanz verlangt nicht mehr oder weniger als das, was durch
das bzvm empfohlen wurde. Die für die Wiedererteilung des Führerausweises zu tätigenden
psychiatrischen, neuropsychologischen und verkehrsmedizinischen Abklärungen
ergeben sich aufgrund der medizinischen Befunde beim Beschwerdeführer und sind
notwendig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden
dürfte bzw. müsste. Mildere Auflagen sind denn auch nicht ersichtlich. Damit
sind die verfügten Auflagen zu bestätigen.
4.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Anordnung des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit. Er
verlangt eine zeitliche Befristung des Führerausweisentzugs.
4.2
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut
von Art. 16d Abs. 1 SVG ergibt sich klar, dass, sofern insbesondere
die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der betroffenen Person nicht
oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, der Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Im Zeitpunkt der Anordnung eines
Sicherungsentzugs lässt sich typischerweise nicht voraussehen, wie lange der
Zustand der fehlenden Fahreignung andauern wird (Bernhard Rütsche/Nadja
D’Amico, a.a.O., N 5 zu Art. 16d). Eine vom Beschwerdeführer beantragte
zeitliche Befristung des Führerausweisentzugs ist nicht möglich.
5.
Was der Beschwerdeführer schliesslich
aus den von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheiden ableiten möchte, ist
unklar. Auch die von ihm vorgebrachte Kaskadenfolge findet vorliegend keine
Anwendung. Schliesslich ist auch der Verweis auf das Verhältnis zwischen dem
ausländischen und dem schweizerischen Führerausweis nicht relevant.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_382/2023 vom
25. August 2023 nicht ein.