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Entscheid

VWBES.2023.192

Brandfall

11. März 2024Deutsch25 min

entnehmen: Als Brandursache dürfte ein selbständiges Einschalten des Saunaelektroofens

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Advokat Dr. Michael

Kull,

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Brandfall

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Einfamilienhaus von A.___

ereignete sich am 18. Februar 2023 ein Brand. Zur Brandursache lässt sich dem

Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 4. April 2023 Folgendes

entnehmen: Als Brandursache dürfte ein selbständiges Einschalten des Saunaelektroofens

in Folge eines technischen Defektes in der elektrischen Steuereinheit der

Sauna, mit anschliessender Glimmbrandentstehung aufgrund Strahlungshitze an den

deponierten Waren innerhalb der spurenmässig eruierten Brandherdzone in der

Sauna, im Vordergrund stehen. Eine fahrlässige oder gar vorsätzliche

Verursachung steht auf Grund der Gesamtsituation unter Berücksichtigung aller

Spuren und Ermittlungen nicht im Vordergrund. In diesem Fall hätte eine

erwachsene Person den Saunaofen, via dem an der Saunaaussenseite angebrachten

Steuerungsmodul, vorsätzlich oder unbemerkt eingeschaltet. In keinem Stadium

der Brandursachenabklärung konnten diesbezügliche Hinweise erkannt werden.

Durch das Aufbrechen bzw. Öffnen der verschlossenen Kellertüre durch die

Feuerwehr könnte der Glimmbrand in der Sauna «frisch» mit Sauerstoff versorgt

worden sein. Diese Gegebenheit dürfte den Glimmbrand/Schwellbrand in der Sauna

begünstigt haben und hätte so das eingelagerte Brandgut in ein offenes Feuer

übergehen lassen. Diese Möglichkeit deckt sich mit den Feststellungen der

Feuerwehr über die eher geringen Flammen in der Sauna und erklärt die

spurenkundlich belegten oberflächlichen Brandzerrungen vom Brandgut. In der

beschädigten Sauna konnten keine zur Selbstentzündung neigenden Materialien

oder Überreste davon festgestellt werden.

2.1 Am 8. resp. 23. Mai 2023 verfügte

die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) die Entschädigungssumme im

Brandfall Nr. [...] vom 18. Februar 2023 werde um 20 % gekürzt. Zur Begründung

der Kürzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 50 des Gesetzes über

Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (GVG,

BGS 618.111) werde der Entschädigungsanspruch der Gebäudeversicherung gekürzt,

wenn der Eigentümer, oder eine Person, die mit diesem in häuslicher

Gemeinschaft lebt, einen Schaden grobfahrlässig verursacht habe. Gemäss § 60 Abs. 1 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 der Vollzugsverordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) habe jedermann im Umgang

mit Wärme, Licht und ganz besonders mit Feuer, die zur Vermeidung eines Brandes

notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere dürften Brennstoffe und

andere brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen

Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden. Auch in den

Sauna-Bedienungsanleitungen werde davor gewarnt, brennbare Materialien in der

Nähe des Saunaofens zu lagern. Aus den Akten gehe hervor, dass diverse Waren

und Gegenstände in der nicht vom Stromnetz getrennten Sauna gelagert worden

seien. So seien gemäss Brandbericht vom 4. April 2023 unter anderem

Gepäckkoffer und Teppiche in der Sauna gelagert worden. In der Folge sei –

mutmasslich aufgrund eines technischen Defektes – ein Glimmbrand, der sich

innerhalb der eingelagerten Waren und Gegenstände weiter habe ausbreiten können

und den vorliegenden Schaden in seiner Höhe verursacht habe, entstanden. Die

für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe Nutzung der Sauna als

Lagerraum entspreche in keinster Weise der Zweckbestimmung einer Sauna.

2.2 Die Bewohner hätten die Sauna seit

Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2017 nicht genutzt und verwendeten die Sauna

als «Estrich bzw. als Abstellraum». Würden elektrische Geräte bewusst

zweckwidrig verwendet, obliege es dem Nutzer, alle Vorsichtsmassnahmen

einzuhalten, welche nötig seien, um die Schaffung zusätzlicher Gefahrenquellen

zu verhindern. Mit wenig Aufwand hätte die als Lagerraum genutzte Sauna und

insbesondere der Saunaofen vom Stromnetz getrennt werden können. Spätestens zum

Zeitpunkt, als die Bewohner sich entschieden hatten, die Sauna als Lagerraum zu

verwenden und anfingen Waren dort zu deponieren, hätte dies zu den elementarsten

Vorsichtsgeboten gehört. Dadurch hätte zweifellos erreicht werden können, das

erhöhte Brandrisiko auszuschliessen. Entsprechend liege eine grobfahrlässige

Unterlassung gemäss § 50 GVG vor.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

2. Juni 2023 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Er

beantragte die Behauptung auf Grobfahrlässigkeit zu prüfen und gegebenenfalls

die Kürzung der Schadenssumme zu widerlegen. Begründet wurde dieser Antrag

damit, dass A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit den in der Verfügung

erläuterten Ausführungen nicht einverstanden sei und dies auch nicht

nachvollziehen könne. Er werde die Angelegenheit seiner

Rechtsschutzversicherung zur Prüfung übergeben.

4. Mit Verfügung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Juni 2023 wurde

der Gebäudeschaden auf CHF 88'016.65 abgeschätzt und eine Kostengutsprache

von CHF 88'016.65 verfügt.

5. Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer,

nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kull, am 7. Juli 2023 Beschwerde.

Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023 aufzuheben.

2. Es sei eine Kostengutsprache in Höhe von

CHF 152'780.16 zu sprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den

Betrag in Höhe von CHF 152'780.16 dem Beschwerdeführer auszurichten.

3. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Schadenabschätzung

zurückzuweisen.

4. Unter o / e-Kostenfolge zzgl. MWST zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem stellte er folgende

Verfahrensanträge:

1. Es sei dem Beschwerdeführer eine

angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.

2. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem

Beschwerdeverfahren VWBES.2023.192 des Verwaltungsgerichts zu vereinen.

6. Am 10. Juli 2023 verfügte der

Präsident des Verwaltungsgerichts, dass aus verfahrensökonomischen Gründen

alles unter der Verfahrensnummer VWBES.2023.192 behandelt werde.

7. Am 11. August 2023 liess die

Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung zukommen. Darin führte sie aus,

dass, wie der Eigentümer bei diversen Besichtigungen vor Ort informiert worden

sei, für die Wiederherstellung des Gebäudes je betroffene Arbeitsgattung zwei

Offerten benötigt würden. Ferner sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

sämtliche durch den Brand beschädigten Gebäudeelemente 1 zu 1 zu ersetzen.

Weiterführende Sanierungsarbeiten würden durch die Beschwerdegegnerin nicht

übernommen, ebenso Gebäudeelemente wie z.B. die Sauna seien nicht über die

Gebäudeversicherung abgedeckt. In den eingereichten Offerten würden zum Teil

auch Positionen aufgeführt, welche nicht durch den Brand beschädigt worden

seien. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Summen einzelner Offerten in der

Kostengutsprache angepasst. Sämtliche Offerten, welche eine Änderung erfahren

hätten, seien diesem Schreiben angehängt. Weiter erhalte der Beschwerdeführer

eine Kostenzusammenstellung für die prognostizierten Wiederherstellungskosten.

Stand heute gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die gesamte

Wiederherstellung ca. CHF 250'000.00 kosten werde.

8. Am 8. September 2023 liess der

Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 2. Juni

2023 gegen die Kürzungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 (Schaden

Nr. [...]) einreichen. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, den Schaden vollständig zu decken bzw. eine vollständige

Schadensdeckungspflicht ohne Kürzungsabzug festzustellen (Brandfall Nr. [...]

vom 18. Februar 2023).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Ebenfalls am 8. September 2023 liess

der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 7.

Juli 2023 gegen die Verfügung Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 (Schaden Nr. [...])

einreichen. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023 aufzuheben.

2. Es sei eine Kostengutsprache in Höhe von

CHF 152'780.16 zu sprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer CHF 152'780.16 zu bezahlen.

Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Festsetzung einer

Kostengutsprache zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober

2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden

und nahm zu den Beschwerden Stellung.

11. Mit Replik vom 15. Dezember 2023

hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte

weitere Bemerkungen ein.

12. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023

reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein.

13. Mit Duplik vom 19. Januar 2024

äusserte sich die Beschwerdegegnerin erneut zur Sache und hielt an ihren

Anträgen fest.

14. Für weitere Ausführungen der

Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist

nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG i.V.m. § 49 des Gesetzes

über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen

Entscheide beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin zur Begründung

der Kürzung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers um 20 % lediglich

ausgeführt habe: «unserer ständigen Praxis zufolge kürzen wir in diesen Fällen

die Entschädigung um zwanzig Prozent».

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232

E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen,

je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je

vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des

Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239).

2.3

Nach § 50 Abs. 1 lit. a GVG ist die

Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des

Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3

zu kürzen, wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die

zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. In

ihrer Kürzungsverfügung führte die Beschwerdegegnerin zunächst ausführlich aus,

worin die grobfahrlässige Verursachung des Schadens durch den Eigentümer im

Sinne von § 60 Abs. 1 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 VV GVG bestanden hatte.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass durch die unsachgemässe Nutzung der

Sauna als Lagerraum der Schaden grobfahrlässig verursacht worden sei. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers begründete die Beschwerdegegnerin die Kürzung

der Entschädigung ausführlich.

2.4

Ferner rügt der Beschwerdeführer,

nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des

Willkürverbots nach Art. 9 BV sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

nach Art. 5 Abs. 2 BV, indem eine Kürzung um 20 % vorgenommen worden sei. In

derart gelagerten Fällen entspricht eine Kürzung im Umfang von 20 % der

ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin (vgl. VWBES.2017.299). Die angeordnete

Kürzung um 20 % erscheint, mit Blick auf die Obergrenze von 2/3,

verhältnismässig und nicht willkürlich.

2.5

In Bezug auf die Verfügung

Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 habe die Beschwerdegegnerin, dem

Beschwerdeführer zufolge, ebenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt. Der Beschwerdeführer sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht

angehört worden und habe weder Informationen noch Unterlagen des von der

Schätzungskommission der Beschwerdegegnerin geschätzten Gebäudeschadens

erhalten.

2.6

Die Parteien sind vor Erlass einer

Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich

schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., m.w.H.).

2.7

Am 28. April 2023 fand eine

Besichtigung des Brandschadens mit der Amteischätzungskommission Thal/Gäu

statt, an welcher auch der Beschwerdeführer anwesend war. Gemäss dem Bericht über

diese Besichtigung seien sämtliche Positionen nach der gemeinsamen Besichtigung

besprochen und die Kostengrössen abgeschätzt und entsprechend eingesetzt

worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte sich dieser

ausreichend zur Kostengutsprache äussern, da eine Besichtigung des

Brandschadens mit anschliessender Besprechung stattgefunden hatte und sich der

Beschwerdeführer mit Einreichung seiner Offerten jeweils hätte äussern können.

Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht

ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt

worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG)

umfassend zu äussern. Eine Rückweisung würde ohnehin zu einem formalistischen

Leerlauf führen, da, gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

27.

Oktober 2023, diese auch im Falle einer erneuten Verfügung an den

Offertanpassungen festhalten würde.

2.8

Weiter moniert der Beschwerdeführer,

dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb einzelne offerierte Positionen in der

Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 nicht übernommen würden. Daran ändere auch

die nachträgliche Kurzbegründung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11.

August 2023 und die nachträgliche Zustellung der korrigierten Offerten nichts.

2.9

Zunächst ist wiederum auf die

Besichtigung des Brandschadens mit anschliessender Besprechung vom 28. April

2023.

hinzuweisen, anlässlich welcher gemäss Stellungnahme zur Beschwerde vom

27.

Oktober 2023 das Prinzip des «Eins zu Eins-Ersatzes» beschädigter Elemente

und die notwendigen Kürzungen gewisser Offerten eingehend erläutert worden seien.

Ferner begründete die Beschwerdegegnerin, auf Nachfrage hin, mit E-Mail vom 17.

April 2023, einzelne gekürzte Positionen der Kostengutsprache vom 6. April

2023.

Ausserdem wurden in der Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 unter der

Arbeitsgattung (Seite 2) jeweils angegeben, welche Positionen berücksichtigt worden

sind und welche nicht. Mit der Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung vom

11.

August 2023 wurde dem Beschwerdeführer nun auch schriftlich erläutert, dass

die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, sämtliche durch den Brand beschädigten

Gebäudeelemente 1 zu 1 zu ersetzen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die

durch die Beschwerdegegnerin korrigierten Offerten zugestellt, aus welchen die

einzelnen, in den Offerten nicht berücksichtigten, Positionen ersichtlich sind.

Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, weshalb

einzelne offerierte Positionen nicht übernommen worden sind. Entsprechend wurde

auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht verletzt.

3.

Gemäss § 60 Abs. 1 GVG hat jedermann

im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und explosionsgefährlicher

Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen

und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion

notwendige Vorsicht walten zu lassen. Brennstoffe und andere brennbare

Materialien dürfen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an

denen sie sich entzünden können, gelagert werden (§ 46 Abs. 3 lit. a VV zum

GVG).

4.

Die Kürzung der Entschädigung ist in

§ 50 GVG geregelt. Demgemäss ist die Direktion berechtigt, die

Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers

entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, namentlich wenn der

Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung

geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. Die Kriterien zur

Beurteilung des Verschuldens sind bei der öffentlich-rechtlichen

Gebäudeversicherung nicht anders als im Zivilrecht, weshalb auf die

einschlägige privatrechtliche (Spezial-) Literatur verwiesen werden kann (vgl.

Stephan Fuhrer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,

Basel 2009, S. 305 N 25).

5.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn

die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten

des Fehlbaren damit «schlechterdings unverständlich» erscheint. Grobfahrlässig

handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der

gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die

Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die

jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen

ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend besonders

waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Leicht

ist nach herkömmlicher

Lehre jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Vermehrt wird im Hinblick auf

die Bemessung des Schadenersatzes jedoch auch von einer dritten Stufe, der

«mittleren» Fahrlässigkeit, gesprochen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der

Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch

das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer

mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den

konkreten Umständen gebietet (Martin A. Kessler in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020,

Art. 41 OR N 49 f.). Ob Grobfahrlässigkeit vorliegt oder nicht, ist eine

ausgesprochene Ermessensfrage. Bewertungshilfen bieten die Formeln «Schlechthin

unverständlich», «Das darf einfach nicht passieren!» oder «Wie konnte er/sie

nur», die auf Grobfahrlässigkeit hindeuten (Marcel Süsskind in: Pascal

Grolimund et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Basel

2023, Art. 14 VVG N 28).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Eigentümer grobfahrlässig gehandelt hat und die Beschwerdegegnerin ihre

Entschädigung zu Recht um 20 % gekürzt hat.

7.1

Der Beschwerdeführer benutzte die

betriebsbereite Sauna seit Jahren als Lagerraum für Gepäckkoffer, Teppiche und

andere leicht brennbare Materialien, obschon er wissen musste, dass er dadurch

ein erhöhtes Brandrisiko schuf. Damit verstiess er gegen die in § 46 Abs. 3 lit. a VV GVG genannte Vorsichtsmassnahme, wonach Brennstoffe und andere

brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen,

an denen sie sich entzünden können, gelagert werden dürfen. Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die in § 60 GVG und § 46 VV GVG

erwähnten Vorsichtsmassnahmen darauf beziehen würden, dass während der

Verwendung der Sauna keine brennbaren Materialien in der Nähe gelagert werden

dürfen. Auch die Warnhinweise in der Sauna-Bedienungsanleitung würden sich auf

eine Sauna beziehen, welche in Betrieb sei. Nicht aber wie vorliegend auf eine

Sauna, welche seit mindestens fünf Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers beziehen sich § 60 GVG und § 46 VV GVG nicht

nur auf die Verwendung einer Sauna, wenn diese gerade zum Saunieren verwendet

wird, sondern generell auf deren Betrieb resp. Betriebsbereitschaft. Also auch

darauf, wenn die Sauna gerade nicht eingeschaltet und dennoch am Stromnetz

angeschlossen ist. Worauf sich die Warnhinweise in der

Sauna-Bedienungsanleitung beziehen, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da

sich die Sauna-Bedienungsanleitung nicht in den Akten befindet. Dies ist jedoch

unerheblich, da sich § 60 GVG und § 46 VV GVG als allgemeine Pflichten und

Brandverhütungsgebote auf die Verwendung von Saunas generell und nicht nur auf

den Zeitpunkt beim Saunieren selbst beziehen. Ausserdem entspricht die Kürzung

der Versicherungsleistung bei einer Zweckentfremdung einer betriebsfähigen

Sauna der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VWBES.2017.299, E. II. /

5.3).

7.2

Der polizeiliche Brandermittler ging

gemäss Bericht vom 4. April 2023 (S. 6) davon aus, dass als Brandursache ein

selbständiges Einschalten des Saunaelektroofens in Folge eines technischen

Defektes in der elektrischen Steuereinheit der Sauna, mit anschliessender

Glimmbrandentstehung aufgrund Strahlungshitze an den deponierten Waren

innerhalb der spurenmässig eruierten Brandherdzone in der Sauna, im Vordergrund

stehe. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Kürzungsverfügung aus, dass die

für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe Nutzung der Sauna als

Lagerraum in keinster Weise der Zweckbestimmung einer Sauna entspreche. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass vorliegend die hypothetische

Kausalität nicht gegeben sei. Eine Unterlassung könne nur vorgehalten werden,

wenn die gebotene Handlung den Erfolg «mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit» verhindert hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

hätte die nicht unsachgemässe Nutzung der Sauna als Lagerraum die

Glimmbrandentstehung aufgrund Strahlungshitze an den deponierten Waren mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Denn wären dort keine

Waren gelagert gewesen, hätte kein Glimmbrand an eingelagerten Waren entstehen

können. Mithin war dieser Umstand ohne Zweifel schadensursächlich. Dies ergibt

sich ohne weiteres auch aus der Zusammenfassung (S. 10) des

Brandermittlungsberichts: Durch die Abstrahlungshitze des aufheizenden Ofens

gerieten die in der Sauna eingelagerten Materialien und Gegenstände in einen

Glimmbrand. Zur Brandherdzone 2 wurde im Brandbericht vom 4. April 2023

ausgeführt, dass die vorhandenen Spurenbilder belegen würden, dass in der an

der Sauna-Aussenwand montierten elektronischen Saunasteuerung innerhalb der

Platine eine enorme Hitzeentwicklung stattgefunden haben müsse. Die Brandlast

innerhalb dieser Steuerung sei hingegen sehr gering und ein Abbrand vom Kunststoffgehäuse

hätte kein solch intensives Spurenbild hinterlassen können. Demzufolge ist

davon auszugehen, dass ohne den Glimmbrand und damit ohne das Einlagern von

Waren kein Schaden dieses Ausmasses entstanden wäre. Ohnehin hätte es dem

Beschwerdeführer offen gestanden, und bei Zweckentfremdung auch obliegt, den

Saunaofen vom Stromnetz zu trennen und damit dem Brandverhütungsgebot zu folgen.

Zum Stromnetz lässt der Beschwerdeführer Folgendes ausführen:

7.3

Dem Beschwerdeführer sei nicht

bekannt gewesen, dass sich die Sauna am Stromnetz befunden habe. Weder bei der

Installation einer Photovoltaikanlage, noch bei der Erstellung einer

Wärmepumpe-Heizung sei der Beschwerdeführer von den Fachleuten darauf

hingewiesen worden, dass die Sauna am Strom angeschlossen sei, obwohl die

Elektrik im ganzen Haus kontrolliert und eine Stromlegende erstellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sauna nicht

mehr am Strom angeschlossen sei. In den Bemerkungen zum Brandbericht vom 4.

April 2023 wurde folgendes ausgeführt: «Gemäss Aussagen vom Eigentümer war es

ihm in keinster Weise bewusst, welche schlummernde Gefahr von einem

angeschlossenen und so prinzipiell funktionstüchtigen Saunaofen ausgeht. Die

Sauna wurde nie vom Stromnetz genommen und der vorhandene Stromschutzschalter

wurde auch nicht ausgeschaltet.» In Anbetracht dessen sind die Ausführungen des

Beschwerdeführers, er habe nichts vom Anschluss der Sauna ans Stromnetz

gewusst, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Ferner war es weder an den

Installateuren der Photovoltaikanlage, noch an den Installateuren der

Wärmepumpen-Heizung, den Beschwerdeführer über den Anschluss der Sauna ans

Stromnetz aufzuklären. Wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt, trägt ein

Hauseigentümer eine Eigenverantwortung, im Rahmen derer es diesem zumutbar ist,

sich mit seinem Eigentum auseinanderzusetzen, sich bestehende Gefahrenquellen

bewusst zu machen und wo möglich, zu vermeiden.

7.4

Zusammengefasst ist das Lagern

leicht brennbarer Koffer, Teppiche und anderer leicht brennbarer Materialien in

unmittelbarer Nähe zum Ofen einer betriebsbereiten, d.h. ans Stromnetz

angeschlossenen, Sauna als grobfahrlässig zu werten. Mit diesem Verhalten liess

der Beschwerdeführer grundlegende Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht. Es wäre

ein Leichtes gewesen, die Brandgefahr zu vermeiden. Wie in E. II. / 5. hiervor

dargelegt, erfordert grobe Fahrlässigkeit gerade nicht zwingend ein besonders

waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Im Ergebnis erweist sich eine Kürzung

der Versicherungsleistung als angebracht. Gemessen an einer maximal möglichen

Kürzung von 66 % hat die Beschwerdegegnerin eine solche von 20 % vorgenommen,

womit von einem eher leichten Verschulden im Rahmen der Grobfahrlässigkeit

auszugehen ist. Dies erscheint eher moderat, in jedem Fall aber angemessen.

8.

Die Beschwerde betreffend die

Kürzungsverfügung erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.1

Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG

leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten

Gebäuden insbesondere durch Feuer, Rauch oder Hitze entstehen.

9.2

Der Kostengutsprache vom 26. Juni

2023.

zufolge schätzte die Schätzungskommission der Beschwerdegegnerin den

Gebäudeschaden ab und verfügte eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 88'016.65.

Ab Seite 2 der Verfügung wurden der Stand der Bearbeitung und die nächsten

Schritte erläutert. Es wurde jeweils die Kostengutsprache / bewilligte Arbeiten

erwähnt und erläutert, welchen Anteil einer Offerte die Beschwerdegegnerin

übernehme, sofern nicht die gesamte Offerte übernommen wurde. Ferner wurden die

nicht über die Beschwerdegegnerin abgedeckten Positionen aufgeführt und der

Beschwerdeführer gebeten, vor der Reparatur des Schadens Offerten für bestimmte

Arbeitsgattungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen.

9.3

Mit Kostenzusammenstellung auf

Wiederherstellung vom 11. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die

Kostengutsprache, respektive die Regulierung des Schadens, näher erläutert. Die

Beschwerdegegnerin führte unter anderem aus, dass weiterführende

Sanierungsarbeiten nicht übernommen würden. Mit diesem Schreiben stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausserdem sämtliche Offerten, welche

eine Änderung erfahren hatten, zu, wie auch eine Kostenzusammenstellung für die

prognostizierten Wiederherstellungskosten in Höhe von ca. CHF 250'000.00.

9.4

Der Beschwerdeführer rügt, dass aus

der angefochtenen Verfügung (Kostengutsprache vom 26. Juni 2023) nicht hervorgehe,

was die Gründe für einen geschätzten Gebäudeschaden in Höhe von

CHF 88'016.65 seien, während dem die offerierten Leistungen für

Wiederherstellungsarbeiten um CHF 64'763.50 höher gewesen seien. Anhand der

Offerte der [...] GmbH zur Position «Gerüst Treppenhaus» habe der

Beschwerdeführer nachträglich nachvollziehen können, dass der volle offerierte

Betrag übernommen werde und es sich beim Betrag in der Verfügung vom 26. Juni

2023.

um einen Tippfehler handeln dürfte. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch

nicht über die Offerte [...] zur Position Innentüren und Abschlüsse in Holz,

weshalb nicht nachvollziehbar sei, welche Positionen in der Kostengutsprache

enthalten seien und welche nicht. Insgesamt lasse sich für den Beschwerdeführer

nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die offerierten Leistungen nicht

übernommen worden seien. Im Zeitpunkt der ergänzenden Beschwerdebegründung

seien die Wiederherstellungskosten auf total CHF 246'911.65 geschätzt worden,

wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere

Kostengutsprache verfügen wird. Die Wiederherstellungskosten seien durch die

Kostengutsprache nicht gedeckt und der dem Beschwerdeführer effektiv

entstandene Schaden falle viel höher aus.

9.5

Gemäss Kostengutsprache vom 26. Juni

2023.

wurde für die Arbeitsgattung «Plattenbelag Wand und Boden» eine Offerte in

Höhe von CHF 9'511.90 eingereicht und CHF 7'507.15 als Anteil SGV ausgewiesen.

Dieser Betrag sei zustande gekommen unter Abzug des Betrages für den Rückbau

der Wandplatten. Der abgeänderten Offerte vom 27. Februar 2023 der [...] GmbH [...]

ist zu entnehmen, dass der Rückbau der Wandbeläge durch die Brandreiniger

erfolge, weshalb die Kosten dafür von der Offerte abgezogen worden seien. Für

die Arbeitsgattung «PV Anlage» wurden in der Kostengutsprache vom 26. Juni 2023

CHF 16'422.10, bei einer Offerte in Höhe von CHF 29'136.10 berücksichtigt, mit

der Begründung, dass der Batteriespeicher nicht berücksichtigt worden sei. Auch

in der abgeänderten Offerte der [...] vom 27. Februar 2023 wurden sämtliche

Positionen in Zusammenhang mit dem Batteriespeicher nicht berücksichtigt. Betreffend

die Arbeitsgattung «Gerüst Treppenhaus» führte der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde aus, dass die unterschiedlichen Beträge von CHF 2'712.15 (Offerte)

und CHF 2'172.15 (Kostengutsprache) durch einen Tippfehler zu erklären sei. Dies

entspricht der Auskunft von B.___, Beschwerdegegnerin, vom 4. September 2023

(E-Mail). Die Offerte der [...] GmbH betreffend die Arbeitsgattung «textiler

Bodenbelag» wurde in der Kostengutsprache ohne Ersatz Laminat UG und Parkett

schleifen EG berücksichtigt. Gemäss E-Mail vom 17. April 2023 von C.___, Beschwerdegegnerin,

sei die Offerte gekürzt worden, weil die SGV die aufgrund des Brandes defekten

Bodenbeläge erstatte. Diese würden sich auf das OG und die Treppe belaufen,

weshalb die Offerte entsprechend gekürzt worden sei. Die Offerte der [...] AG,

betreffend die Arbeitsgattung «Garagetor» in Höhe von CHF 7'993.50 wurde auf

CHF 955.30 gekürzt. Diese Kürzung wurde damit begründet, dass sich der Anteil

der SGV auf den Ersatz des Garagentorantriebes belaufe und keine Beschädigung

des Sektionaltores und der Nebentüre vorhanden sei. Ferner erfolge die

Reinigung innen und aussen durch die Brandreinigung. Schliesslich wurde die

Offerte für die Arbeitsgattung «Innentüren und Abschlüsse in Holz» von CHF

48'230.21 auf CHF 12'000.00 gekürzt und in der Kostengutsprache aufgeführt für

den Ersatz welcher Türen, Fenster und Abschlüsse die SGV aufkomme. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer D.___, Beschwerdegegnerin, die

Offerte der [...] GmbH mit E-Mail vom 11. März 2023 zugestellt hatte. Gemäss

Kostengutsprache wurde für das Kunststofffenster Technikraum und die

Festverglasung zu Windfang in Kirschbaum die Preise gemäss Offerte [...] und

damit CHF 4'784.00 berücksichtigt. Für die Türe Garage zu Saunaraum sowie die

Türe raumhoch zum Technikraum, beide fertig gestrichen, als auch für die Türe raumhoch

zum Treppenhaus in Kirschbaum wurden wohl nicht die Preise gemäss Offerte [...]

genommen, sondern Annahmen und ein Pauschalbetrag dafür zugesprochen.

9.6

Den vorstehenden Ausführungen ist zu

entnehmen, dass aus der angefochtenen Verfügung (spätestens in Zusammenhang mit

der Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung und den angehängten Offerten) hervorgeht,

was die Gründe für einen geschätzten Gebäudeschaden in Höhe von CHF 88'016.65

waren. Einzig die Arbeitsgattung «Gerüst Treppenhaus» ist aufgrund des

Tippfehlers von CHF 2'172.15 auf CHF 2'712.15 in der nächsten

Kostengutsprache zu korrigieren und entsprechend zu erhöhen. Gemäss § 12 GVG

leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden und finanziert nicht

weitergehende Sanierungen. Daher wurden die entsprechenden Positionen in den

Offerten durch die Gebäudeversicherung zu Recht gestrichen. Die

Wiederherstellungskosten, jedoch nicht weitergehende Sanierungsarbeiten, werden

durch die Kostengutsprache gedeckt.

10.1

Schliesslich moniert der

Beschwerdeführer, dass der Gebäudeschaden den offerierten

Wiederherstellungskosten in Höhe von CHF 152'780.16 entspreche und es dem

Beschwerdeführer mit dem zugesprochenen Betrag nicht möglich sein werde, den

Gebäudeschaden wiederherzustellen. Eine Übernahme der Kosten in Höhe von CHF

88'016.65 verstosse auch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

10.2

Der Kostengutsprache vom 26. Juni

2023.

sind diverse Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin vorangegangen, womit

dem Beschwerdeführer der Mechanismus, dass jeweils nach Eingang der Offerten

bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kostengutsprache erfolgt, bekannt

sein musste. Es wurde denn auch keine der früheren Kostengutsprachen

angefochten. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Kostengutsprache vom 26.

Juni 2023 gebeten vor der Reparatur des Schadens Offerten für bestimmte

Arbeitsgattungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Damit und insbesondere

nach Zustellung der Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung vom 11. August

2023, wonach die prognostizierte Schadensumme CHF 246'911.65 betrage, musste

dem Beschwerdeführer klar sein, dass die mit Kostengutsprache vom 26. Juni 2023

zugesprochene Summe nicht die Wiederherstellungskosten für den gesamten

Gebäudeschaden betreffen und weitere Kostengutsprachen folgen würden. Dies

wurde mit der Replik auch bestätigt. Die Übernahme der Kosten in Höhe von

Dispositiv

CHF 88'016.65 verstösst demnach auch nicht gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

11. Auch die Beschwerde betreffend die

Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 erweist sich als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann