VWBES.2023.192
Brandfall
11. März 2024Deutsch25 min
entnehmen: Als Brandursache dürfte ein selbständiges Einschalten des Saunaelektroofens
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Advokat Dr. Michael
Kull,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Brandfall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Einfamilienhaus von A.___
ereignete sich am 18. Februar 2023 ein Brand. Zur Brandursache lässt sich dem
Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 4. April 2023 Folgendes
entnehmen: Als Brandursache dürfte ein selbständiges Einschalten des Saunaelektroofens
in Folge eines technischen Defektes in der elektrischen Steuereinheit der
Sauna, mit anschliessender Glimmbrandentstehung aufgrund Strahlungshitze an den
deponierten Waren innerhalb der spurenmässig eruierten Brandherdzone in der
Sauna, im Vordergrund stehen. Eine fahrlässige oder gar vorsätzliche
Verursachung steht auf Grund der Gesamtsituation unter Berücksichtigung aller
Spuren und Ermittlungen nicht im Vordergrund. In diesem Fall hätte eine
erwachsene Person den Saunaofen, via dem an der Saunaaussenseite angebrachten
Steuerungsmodul, vorsätzlich oder unbemerkt eingeschaltet. In keinem Stadium
der Brandursachenabklärung konnten diesbezügliche Hinweise erkannt werden.
Durch das Aufbrechen bzw. Öffnen der verschlossenen Kellertüre durch die
Feuerwehr könnte der Glimmbrand in der Sauna «frisch» mit Sauerstoff versorgt
worden sein. Diese Gegebenheit dürfte den Glimmbrand/Schwellbrand in der Sauna
begünstigt haben und hätte so das eingelagerte Brandgut in ein offenes Feuer
übergehen lassen. Diese Möglichkeit deckt sich mit den Feststellungen der
Feuerwehr über die eher geringen Flammen in der Sauna und erklärt die
spurenkundlich belegten oberflächlichen Brandzerrungen vom Brandgut. In der
beschädigten Sauna konnten keine zur Selbstentzündung neigenden Materialien
oder Überreste davon festgestellt werden.
2.1 Am 8. resp. 23. Mai 2023 verfügte
die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) die Entschädigungssumme im
Brandfall Nr. [...] vom 18. Februar 2023 werde um 20 % gekürzt. Zur Begründung
der Kürzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 50 des Gesetzes über
Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (GVG,
BGS 618.111) werde der Entschädigungsanspruch der Gebäudeversicherung gekürzt,
wenn der Eigentümer, oder eine Person, die mit diesem in häuslicher
Gemeinschaft lebt, einen Schaden grobfahrlässig verursacht habe. Gemäss § 60 Abs. 1 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 der Vollzugsverordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) habe jedermann im Umgang
mit Wärme, Licht und ganz besonders mit Feuer, die zur Vermeidung eines Brandes
notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere dürften Brennstoffe und
andere brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen
Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden. Auch in den
Sauna-Bedienungsanleitungen werde davor gewarnt, brennbare Materialien in der
Nähe des Saunaofens zu lagern. Aus den Akten gehe hervor, dass diverse Waren
und Gegenstände in der nicht vom Stromnetz getrennten Sauna gelagert worden
seien. So seien gemäss Brandbericht vom 4. April 2023 unter anderem
Gepäckkoffer und Teppiche in der Sauna gelagert worden. In der Folge sei –
mutmasslich aufgrund eines technischen Defektes – ein Glimmbrand, der sich
innerhalb der eingelagerten Waren und Gegenstände weiter habe ausbreiten können
und den vorliegenden Schaden in seiner Höhe verursacht habe, entstanden. Die
für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe Nutzung der Sauna als
Lagerraum entspreche in keinster Weise der Zweckbestimmung einer Sauna.
2.2 Die Bewohner hätten die Sauna seit
Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2017 nicht genutzt und verwendeten die Sauna
als «Estrich bzw. als Abstellraum». Würden elektrische Geräte bewusst
zweckwidrig verwendet, obliege es dem Nutzer, alle Vorsichtsmassnahmen
einzuhalten, welche nötig seien, um die Schaffung zusätzlicher Gefahrenquellen
zu verhindern. Mit wenig Aufwand hätte die als Lagerraum genutzte Sauna und
insbesondere der Saunaofen vom Stromnetz getrennt werden können. Spätestens zum
Zeitpunkt, als die Bewohner sich entschieden hatten, die Sauna als Lagerraum zu
verwenden und anfingen Waren dort zu deponieren, hätte dies zu den elementarsten
Vorsichtsgeboten gehört. Dadurch hätte zweifellos erreicht werden können, das
erhöhte Brandrisiko auszuschliessen. Entsprechend liege eine grobfahrlässige
Unterlassung gemäss § 50 GVG vor.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
2. Juni 2023 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte die Behauptung auf Grobfahrlässigkeit zu prüfen und gegebenenfalls
die Kürzung der Schadenssumme zu widerlegen. Begründet wurde dieser Antrag
damit, dass A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit den in der Verfügung
erläuterten Ausführungen nicht einverstanden sei und dies auch nicht
nachvollziehen könne. Er werde die Angelegenheit seiner
Rechtsschutzversicherung zur Prüfung übergeben.
4. Mit Verfügung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Juni 2023 wurde
der Gebäudeschaden auf CHF 88'016.65 abgeschätzt und eine Kostengutsprache
von CHF 88'016.65 verfügt.
5. Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer,
nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kull, am 7. Juli 2023 Beschwerde.
Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023 aufzuheben.
2. Es sei eine Kostengutsprache in Höhe von
CHF 152'780.16 zu sprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den
Betrag in Höhe von CHF 152'780.16 dem Beschwerdeführer auszurichten.
3. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Schadenabschätzung
zurückzuweisen.
4. Unter o / e-Kostenfolge zzgl. MWST zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem stellte er folgende
Verfahrensanträge:
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.
2. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem
Beschwerdeverfahren VWBES.2023.192 des Verwaltungsgerichts zu vereinen.
6. Am 10. Juli 2023 verfügte der
Präsident des Verwaltungsgerichts, dass aus verfahrensökonomischen Gründen
alles unter der Verfahrensnummer VWBES.2023.192 behandelt werde.
7. Am 11. August 2023 liess die
Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung zukommen. Darin führte sie aus,
dass, wie der Eigentümer bei diversen Besichtigungen vor Ort informiert worden
sei, für die Wiederherstellung des Gebäudes je betroffene Arbeitsgattung zwei
Offerten benötigt würden. Ferner sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
sämtliche durch den Brand beschädigten Gebäudeelemente 1 zu 1 zu ersetzen.
Weiterführende Sanierungsarbeiten würden durch die Beschwerdegegnerin nicht
übernommen, ebenso Gebäudeelemente wie z.B. die Sauna seien nicht über die
Gebäudeversicherung abgedeckt. In den eingereichten Offerten würden zum Teil
auch Positionen aufgeführt, welche nicht durch den Brand beschädigt worden
seien. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Summen einzelner Offerten in der
Kostengutsprache angepasst. Sämtliche Offerten, welche eine Änderung erfahren
hätten, seien diesem Schreiben angehängt. Weiter erhalte der Beschwerdeführer
eine Kostenzusammenstellung für die prognostizierten Wiederherstellungskosten.
Stand heute gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die gesamte
Wiederherstellung ca. CHF 250'000.00 kosten werde.
8. Am 8. September 2023 liess der
Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 2. Juni
2023 gegen die Kürzungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 (Schaden
Nr. [...]) einreichen. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, den Schaden vollständig zu decken bzw. eine vollständige
Schadensdeckungspflicht ohne Kürzungsabzug festzustellen (Brandfall Nr. [...]
vom 18. Februar 2023).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Ebenfalls am 8. September 2023 liess
der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 7.
Juli 2023 gegen die Verfügung Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 (Schaden Nr. [...])
einreichen. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023 aufzuheben.
2. Es sei eine Kostengutsprache in Höhe von
CHF 152'780.16 zu sprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer CHF 152'780.16 zu bezahlen.
Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Festsetzung einer
Kostengutsprache zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
10. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober
2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden
und nahm zu den Beschwerden Stellung.
11. Mit Replik vom 15. Dezember 2023
hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte
weitere Bemerkungen ein.
12. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023
reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein.
13. Mit Duplik vom 19. Januar 2024
äusserte sich die Beschwerdegegnerin erneut zur Sache und hielt an ihren
Anträgen fest.
14. Für weitere Ausführungen der
Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG i.V.m. § 49 des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen
Entscheide beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin zur Begründung
der Kürzung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers um 20 % lediglich
ausgeführt habe: «unserer ständigen Praxis zufolge kürzen wir in diesen Fällen
die Entschädigung um zwanzig Prozent».
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen,
je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je
vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des
Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239).
2.3
Nach § 50 Abs. 1 lit. a GVG ist die
Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des
Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3
zu kürzen, wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die
zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. In
ihrer Kürzungsverfügung führte die Beschwerdegegnerin zunächst ausführlich aus,
worin die grobfahrlässige Verursachung des Schadens durch den Eigentümer im
Sinne von § 60 Abs. 1 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 VV GVG bestanden hatte.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass durch die unsachgemässe Nutzung der
Sauna als Lagerraum der Schaden grobfahrlässig verursacht worden sei. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers begründete die Beschwerdegegnerin die Kürzung
der Entschädigung ausführlich.
2.4
Ferner rügt der Beschwerdeführer,
nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des
Willkürverbots nach Art. 9 BV sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
nach Art. 5 Abs. 2 BV, indem eine Kürzung um 20 % vorgenommen worden sei. In
derart gelagerten Fällen entspricht eine Kürzung im Umfang von 20 % der
ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin (vgl. VWBES.2017.299). Die angeordnete
Kürzung um 20 % erscheint, mit Blick auf die Obergrenze von 2/3,
verhältnismässig und nicht willkürlich.
2.5
In Bezug auf die Verfügung
Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 habe die Beschwerdegegnerin, dem
Beschwerdeführer zufolge, ebenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Der Beschwerdeführer sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
angehört worden und habe weder Informationen noch Unterlagen des von der
Schätzungskommission der Beschwerdegegnerin geschätzten Gebäudeschadens
erhalten.
2.6
Die Parteien sind vor Erlass einer
Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich
schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23
Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., m.w.H.).
2.7
Am 28. April 2023 fand eine
Besichtigung des Brandschadens mit der Amteischätzungskommission Thal/Gäu
statt, an welcher auch der Beschwerdeführer anwesend war. Gemäss dem Bericht über
diese Besichtigung seien sämtliche Positionen nach der gemeinsamen Besichtigung
besprochen und die Kostengrössen abgeschätzt und entsprechend eingesetzt
worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte sich dieser
ausreichend zur Kostengutsprache äussern, da eine Besichtigung des
Brandschadens mit anschliessender Besprechung stattgefunden hatte und sich der
Beschwerdeführer mit Einreichung seiner Offerten jeweils hätte äussern können.
Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht
ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt
worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG)
umfassend zu äussern. Eine Rückweisung würde ohnehin zu einem formalistischen
Leerlauf führen, da, gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
27.
Oktober 2023, diese auch im Falle einer erneuten Verfügung an den
Offertanpassungen festhalten würde.
2.8
Weiter moniert der Beschwerdeführer,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb einzelne offerierte Positionen in der
Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 nicht übernommen würden. Daran ändere auch
die nachträgliche Kurzbegründung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11.
August 2023 und die nachträgliche Zustellung der korrigierten Offerten nichts.
2.9
Zunächst ist wiederum auf die
Besichtigung des Brandschadens mit anschliessender Besprechung vom 28. April
2023.
hinzuweisen, anlässlich welcher gemäss Stellungnahme zur Beschwerde vom
27.
Oktober 2023 das Prinzip des «Eins zu Eins-Ersatzes» beschädigter Elemente
und die notwendigen Kürzungen gewisser Offerten eingehend erläutert worden seien.
Ferner begründete die Beschwerdegegnerin, auf Nachfrage hin, mit E-Mail vom 17.
April 2023, einzelne gekürzte Positionen der Kostengutsprache vom 6. April
2023.
Ausserdem wurden in der Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 unter der
Arbeitsgattung (Seite 2) jeweils angegeben, welche Positionen berücksichtigt worden
sind und welche nicht. Mit der Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung vom
11.
August 2023 wurde dem Beschwerdeführer nun auch schriftlich erläutert, dass
die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, sämtliche durch den Brand beschädigten
Gebäudeelemente 1 zu 1 zu ersetzen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die
durch die Beschwerdegegnerin korrigierten Offerten zugestellt, aus welchen die
einzelnen, in den Offerten nicht berücksichtigten, Positionen ersichtlich sind.
Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, weshalb
einzelne offerierte Positionen nicht übernommen worden sind. Entsprechend wurde
auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht verletzt.
3.
Gemäss § 60 Abs. 1 GVG hat jedermann
im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und explosionsgefährlicher
Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen
und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion
notwendige Vorsicht walten zu lassen. Brennstoffe und andere brennbare
Materialien dürfen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an
denen sie sich entzünden können, gelagert werden (§ 46 Abs. 3 lit. a VV zum
GVG).
4.
Die Kürzung der Entschädigung ist in
§ 50 GVG geregelt. Demgemäss ist die Direktion berechtigt, die
Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers
entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, namentlich wenn der
Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung
geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. Die Kriterien zur
Beurteilung des Verschuldens sind bei der öffentlich-rechtlichen
Gebäudeversicherung nicht anders als im Zivilrecht, weshalb auf die
einschlägige privatrechtliche (Spezial-) Literatur verwiesen werden kann (vgl.
Stephan Fuhrer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,
Basel 2009, S. 305 N 25).
5.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten
des Fehlbaren damit «schlechterdings unverständlich» erscheint. Grobfahrlässig
handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die
Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die
jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen
ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend besonders
waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Leicht
ist nach herkömmlicher
Lehre jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Vermehrt wird im Hinblick auf
die Bemessung des Schadenersatzes jedoch auch von einer dritten Stufe, der
«mittleren» Fahrlässigkeit, gesprochen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der
Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch
das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer
mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den
konkreten Umständen gebietet (Martin A. Kessler in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020,
Art. 41 OR N 49 f.). Ob Grobfahrlässigkeit vorliegt oder nicht, ist eine
ausgesprochene Ermessensfrage. Bewertungshilfen bieten die Formeln «Schlechthin
unverständlich», «Das darf einfach nicht passieren!» oder «Wie konnte er/sie
nur», die auf Grobfahrlässigkeit hindeuten (Marcel Süsskind in: Pascal
Grolimund et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Basel
2023, Art. 14 VVG N 28).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob der
Eigentümer grobfahrlässig gehandelt hat und die Beschwerdegegnerin ihre
Entschädigung zu Recht um 20 % gekürzt hat.
7.1
Der Beschwerdeführer benutzte die
betriebsbereite Sauna seit Jahren als Lagerraum für Gepäckkoffer, Teppiche und
andere leicht brennbare Materialien, obschon er wissen musste, dass er dadurch
ein erhöhtes Brandrisiko schuf. Damit verstiess er gegen die in § 46 Abs. 3 lit. a VV GVG genannte Vorsichtsmassnahme, wonach Brennstoffe und andere
brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen,
an denen sie sich entzünden können, gelagert werden dürfen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die in § 60 GVG und § 46 VV GVG
erwähnten Vorsichtsmassnahmen darauf beziehen würden, dass während der
Verwendung der Sauna keine brennbaren Materialien in der Nähe gelagert werden
dürfen. Auch die Warnhinweise in der Sauna-Bedienungsanleitung würden sich auf
eine Sauna beziehen, welche in Betrieb sei. Nicht aber wie vorliegend auf eine
Sauna, welche seit mindestens fünf Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers beziehen sich § 60 GVG und § 46 VV GVG nicht
nur auf die Verwendung einer Sauna, wenn diese gerade zum Saunieren verwendet
wird, sondern generell auf deren Betrieb resp. Betriebsbereitschaft. Also auch
darauf, wenn die Sauna gerade nicht eingeschaltet und dennoch am Stromnetz
angeschlossen ist. Worauf sich die Warnhinweise in der
Sauna-Bedienungsanleitung beziehen, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da
sich die Sauna-Bedienungsanleitung nicht in den Akten befindet. Dies ist jedoch
unerheblich, da sich § 60 GVG und § 46 VV GVG als allgemeine Pflichten und
Brandverhütungsgebote auf die Verwendung von Saunas generell und nicht nur auf
den Zeitpunkt beim Saunieren selbst beziehen. Ausserdem entspricht die Kürzung
der Versicherungsleistung bei einer Zweckentfremdung einer betriebsfähigen
Sauna der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VWBES.2017.299, E. II. /
5.3).
7.2
Der polizeiliche Brandermittler ging
gemäss Bericht vom 4. April 2023 (S. 6) davon aus, dass als Brandursache ein
selbständiges Einschalten des Saunaelektroofens in Folge eines technischen
Defektes in der elektrischen Steuereinheit der Sauna, mit anschliessender
Glimmbrandentstehung aufgrund Strahlungshitze an den deponierten Waren
innerhalb der spurenmässig eruierten Brandherdzone in der Sauna, im Vordergrund
stehe. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Kürzungsverfügung aus, dass die
für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe Nutzung der Sauna als
Lagerraum in keinster Weise der Zweckbestimmung einer Sauna entspreche. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass vorliegend die hypothetische
Kausalität nicht gegeben sei. Eine Unterlassung könne nur vorgehalten werden,
wenn die gebotene Handlung den Erfolg «mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit» verhindert hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
hätte die nicht unsachgemässe Nutzung der Sauna als Lagerraum die
Glimmbrandentstehung aufgrund Strahlungshitze an den deponierten Waren mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Denn wären dort keine
Waren gelagert gewesen, hätte kein Glimmbrand an eingelagerten Waren entstehen
können. Mithin war dieser Umstand ohne Zweifel schadensursächlich. Dies ergibt
sich ohne weiteres auch aus der Zusammenfassung (S. 10) des
Brandermittlungsberichts: Durch die Abstrahlungshitze des aufheizenden Ofens
gerieten die in der Sauna eingelagerten Materialien und Gegenstände in einen
Glimmbrand. Zur Brandherdzone 2 wurde im Brandbericht vom 4. April 2023
ausgeführt, dass die vorhandenen Spurenbilder belegen würden, dass in der an
der Sauna-Aussenwand montierten elektronischen Saunasteuerung innerhalb der
Platine eine enorme Hitzeentwicklung stattgefunden haben müsse. Die Brandlast
innerhalb dieser Steuerung sei hingegen sehr gering und ein Abbrand vom Kunststoffgehäuse
hätte kein solch intensives Spurenbild hinterlassen können. Demzufolge ist
davon auszugehen, dass ohne den Glimmbrand und damit ohne das Einlagern von
Waren kein Schaden dieses Ausmasses entstanden wäre. Ohnehin hätte es dem
Beschwerdeführer offen gestanden, und bei Zweckentfremdung auch obliegt, den
Saunaofen vom Stromnetz zu trennen und damit dem Brandverhütungsgebot zu folgen.
Zum Stromnetz lässt der Beschwerdeführer Folgendes ausführen:
7.3
Dem Beschwerdeführer sei nicht
bekannt gewesen, dass sich die Sauna am Stromnetz befunden habe. Weder bei der
Installation einer Photovoltaikanlage, noch bei der Erstellung einer
Wärmepumpe-Heizung sei der Beschwerdeführer von den Fachleuten darauf
hingewiesen worden, dass die Sauna am Strom angeschlossen sei, obwohl die
Elektrik im ganzen Haus kontrolliert und eine Stromlegende erstellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sauna nicht
mehr am Strom angeschlossen sei. In den Bemerkungen zum Brandbericht vom 4.
April 2023 wurde folgendes ausgeführt: «Gemäss Aussagen vom Eigentümer war es
ihm in keinster Weise bewusst, welche schlummernde Gefahr von einem
angeschlossenen und so prinzipiell funktionstüchtigen Saunaofen ausgeht. Die
Sauna wurde nie vom Stromnetz genommen und der vorhandene Stromschutzschalter
wurde auch nicht ausgeschaltet.» In Anbetracht dessen sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers, er habe nichts vom Anschluss der Sauna ans Stromnetz
gewusst, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Ferner war es weder an den
Installateuren der Photovoltaikanlage, noch an den Installateuren der
Wärmepumpen-Heizung, den Beschwerdeführer über den Anschluss der Sauna ans
Stromnetz aufzuklären. Wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt, trägt ein
Hauseigentümer eine Eigenverantwortung, im Rahmen derer es diesem zumutbar ist,
sich mit seinem Eigentum auseinanderzusetzen, sich bestehende Gefahrenquellen
bewusst zu machen und wo möglich, zu vermeiden.
7.4
Zusammengefasst ist das Lagern
leicht brennbarer Koffer, Teppiche und anderer leicht brennbarer Materialien in
unmittelbarer Nähe zum Ofen einer betriebsbereiten, d.h. ans Stromnetz
angeschlossenen, Sauna als grobfahrlässig zu werten. Mit diesem Verhalten liess
der Beschwerdeführer grundlegende Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht. Es wäre
ein Leichtes gewesen, die Brandgefahr zu vermeiden. Wie in E. II. / 5. hiervor
dargelegt, erfordert grobe Fahrlässigkeit gerade nicht zwingend ein besonders
waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Im Ergebnis erweist sich eine Kürzung
der Versicherungsleistung als angebracht. Gemessen an einer maximal möglichen
Kürzung von 66 % hat die Beschwerdegegnerin eine solche von 20 % vorgenommen,
womit von einem eher leichten Verschulden im Rahmen der Grobfahrlässigkeit
auszugehen ist. Dies erscheint eher moderat, in jedem Fall aber angemessen.
8.
Die Beschwerde betreffend die
Kürzungsverfügung erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.1
Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG
leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten
Gebäuden insbesondere durch Feuer, Rauch oder Hitze entstehen.
9.2
Der Kostengutsprache vom 26. Juni
2023.
zufolge schätzte die Schätzungskommission der Beschwerdegegnerin den
Gebäudeschaden ab und verfügte eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 88'016.65.
Ab Seite 2 der Verfügung wurden der Stand der Bearbeitung und die nächsten
Schritte erläutert. Es wurde jeweils die Kostengutsprache / bewilligte Arbeiten
erwähnt und erläutert, welchen Anteil einer Offerte die Beschwerdegegnerin
übernehme, sofern nicht die gesamte Offerte übernommen wurde. Ferner wurden die
nicht über die Beschwerdegegnerin abgedeckten Positionen aufgeführt und der
Beschwerdeführer gebeten, vor der Reparatur des Schadens Offerten für bestimmte
Arbeitsgattungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen.
9.3
Mit Kostenzusammenstellung auf
Wiederherstellung vom 11. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die
Kostengutsprache, respektive die Regulierung des Schadens, näher erläutert. Die
Beschwerdegegnerin führte unter anderem aus, dass weiterführende
Sanierungsarbeiten nicht übernommen würden. Mit diesem Schreiben stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausserdem sämtliche Offerten, welche
eine Änderung erfahren hatten, zu, wie auch eine Kostenzusammenstellung für die
prognostizierten Wiederherstellungskosten in Höhe von ca. CHF 250'000.00.
9.4
Der Beschwerdeführer rügt, dass aus
der angefochtenen Verfügung (Kostengutsprache vom 26. Juni 2023) nicht hervorgehe,
was die Gründe für einen geschätzten Gebäudeschaden in Höhe von
CHF 88'016.65 seien, während dem die offerierten Leistungen für
Wiederherstellungsarbeiten um CHF 64'763.50 höher gewesen seien. Anhand der
Offerte der [...] GmbH zur Position «Gerüst Treppenhaus» habe der
Beschwerdeführer nachträglich nachvollziehen können, dass der volle offerierte
Betrag übernommen werde und es sich beim Betrag in der Verfügung vom 26. Juni
2023.
um einen Tippfehler handeln dürfte. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch
nicht über die Offerte [...] zur Position Innentüren und Abschlüsse in Holz,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, welche Positionen in der Kostengutsprache
enthalten seien und welche nicht. Insgesamt lasse sich für den Beschwerdeführer
nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die offerierten Leistungen nicht
übernommen worden seien. Im Zeitpunkt der ergänzenden Beschwerdebegründung
seien die Wiederherstellungskosten auf total CHF 246'911.65 geschätzt worden,
wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere
Kostengutsprache verfügen wird. Die Wiederherstellungskosten seien durch die
Kostengutsprache nicht gedeckt und der dem Beschwerdeführer effektiv
entstandene Schaden falle viel höher aus.
9.5
Gemäss Kostengutsprache vom 26. Juni
2023.
wurde für die Arbeitsgattung «Plattenbelag Wand und Boden» eine Offerte in
Höhe von CHF 9'511.90 eingereicht und CHF 7'507.15 als Anteil SGV ausgewiesen.
Dieser Betrag sei zustande gekommen unter Abzug des Betrages für den Rückbau
der Wandplatten. Der abgeänderten Offerte vom 27. Februar 2023 der [...] GmbH [...]
ist zu entnehmen, dass der Rückbau der Wandbeläge durch die Brandreiniger
erfolge, weshalb die Kosten dafür von der Offerte abgezogen worden seien. Für
die Arbeitsgattung «PV Anlage» wurden in der Kostengutsprache vom 26. Juni 2023
CHF 16'422.10, bei einer Offerte in Höhe von CHF 29'136.10 berücksichtigt, mit
der Begründung, dass der Batteriespeicher nicht berücksichtigt worden sei. Auch
in der abgeänderten Offerte der [...] vom 27. Februar 2023 wurden sämtliche
Positionen in Zusammenhang mit dem Batteriespeicher nicht berücksichtigt. Betreffend
die Arbeitsgattung «Gerüst Treppenhaus» führte der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde aus, dass die unterschiedlichen Beträge von CHF 2'712.15 (Offerte)
und CHF 2'172.15 (Kostengutsprache) durch einen Tippfehler zu erklären sei. Dies
entspricht der Auskunft von B.___, Beschwerdegegnerin, vom 4. September 2023
(E-Mail). Die Offerte der [...] GmbH betreffend die Arbeitsgattung «textiler
Bodenbelag» wurde in der Kostengutsprache ohne Ersatz Laminat UG und Parkett
schleifen EG berücksichtigt. Gemäss E-Mail vom 17. April 2023 von C.___, Beschwerdegegnerin,
sei die Offerte gekürzt worden, weil die SGV die aufgrund des Brandes defekten
Bodenbeläge erstatte. Diese würden sich auf das OG und die Treppe belaufen,
weshalb die Offerte entsprechend gekürzt worden sei. Die Offerte der [...] AG,
betreffend die Arbeitsgattung «Garagetor» in Höhe von CHF 7'993.50 wurde auf
CHF 955.30 gekürzt. Diese Kürzung wurde damit begründet, dass sich der Anteil
der SGV auf den Ersatz des Garagentorantriebes belaufe und keine Beschädigung
des Sektionaltores und der Nebentüre vorhanden sei. Ferner erfolge die
Reinigung innen und aussen durch die Brandreinigung. Schliesslich wurde die
Offerte für die Arbeitsgattung «Innentüren und Abschlüsse in Holz» von CHF
48'230.21 auf CHF 12'000.00 gekürzt und in der Kostengutsprache aufgeführt für
den Ersatz welcher Türen, Fenster und Abschlüsse die SGV aufkomme. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer D.___, Beschwerdegegnerin, die
Offerte der [...] GmbH mit E-Mail vom 11. März 2023 zugestellt hatte. Gemäss
Kostengutsprache wurde für das Kunststofffenster Technikraum und die
Festverglasung zu Windfang in Kirschbaum die Preise gemäss Offerte [...] und
damit CHF 4'784.00 berücksichtigt. Für die Türe Garage zu Saunaraum sowie die
Türe raumhoch zum Technikraum, beide fertig gestrichen, als auch für die Türe raumhoch
zum Treppenhaus in Kirschbaum wurden wohl nicht die Preise gemäss Offerte [...]
genommen, sondern Annahmen und ein Pauschalbetrag dafür zugesprochen.
9.6
Den vorstehenden Ausführungen ist zu
entnehmen, dass aus der angefochtenen Verfügung (spätestens in Zusammenhang mit
der Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung und den angehängten Offerten) hervorgeht,
was die Gründe für einen geschätzten Gebäudeschaden in Höhe von CHF 88'016.65
waren. Einzig die Arbeitsgattung «Gerüst Treppenhaus» ist aufgrund des
Tippfehlers von CHF 2'172.15 auf CHF 2'712.15 in der nächsten
Kostengutsprache zu korrigieren und entsprechend zu erhöhen. Gemäss § 12 GVG
leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden und finanziert nicht
weitergehende Sanierungen. Daher wurden die entsprechenden Positionen in den
Offerten durch die Gebäudeversicherung zu Recht gestrichen. Die
Wiederherstellungskosten, jedoch nicht weitergehende Sanierungsarbeiten, werden
durch die Kostengutsprache gedeckt.
10.1
Schliesslich moniert der
Beschwerdeführer, dass der Gebäudeschaden den offerierten
Wiederherstellungskosten in Höhe von CHF 152'780.16 entspreche und es dem
Beschwerdeführer mit dem zugesprochenen Betrag nicht möglich sein werde, den
Gebäudeschaden wiederherzustellen. Eine Übernahme der Kosten in Höhe von CHF
88'016.65 verstosse auch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
10.2
Der Kostengutsprache vom 26. Juni
2023.
sind diverse Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin vorangegangen, womit
dem Beschwerdeführer der Mechanismus, dass jeweils nach Eingang der Offerten
bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kostengutsprache erfolgt, bekannt
sein musste. Es wurde denn auch keine der früheren Kostengutsprachen
angefochten. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Kostengutsprache vom 26.
Juni 2023 gebeten vor der Reparatur des Schadens Offerten für bestimmte
Arbeitsgattungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Damit und insbesondere
nach Zustellung der Kostenzusammenstellung auf Wiederherstellung vom 11. August
2023, wonach die prognostizierte Schadensumme CHF 246'911.65 betrage, musste
dem Beschwerdeführer klar sein, dass die mit Kostengutsprache vom 26. Juni 2023
zugesprochene Summe nicht die Wiederherstellungskosten für den gesamten
Gebäudeschaden betreffen und weitere Kostengutsprachen folgen würden. Dies
wurde mit der Replik auch bestätigt. Die Übernahme der Kosten in Höhe von
Dispositiv
CHF 88'016.65 verstösst demnach auch nicht gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip.
11. Auch die Beschwerde betreffend die
Kostengutsprache vom 26. Juni 2023 erweist sich als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann