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Entscheid

VWBES.2023.193

Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung

18. Oktober 2023Deutsch11 min

wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung. Ihre

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne

Pälmke,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Gesundheitsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung

der Berufsausübungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. März 2023 (Posteingang) reichte

Dr. med. dent. A.___, geb. [...] 1946, beim Gesundheitsamt des Kantons

Solothurn ein Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung als

Zahnärztin ab Vollendung des 75. Altersjahres ein.

Am 24. Mai 2023 wies das Departement des

Innern (DdI) das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die

Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Es fehlten ihr in den Jahren 2021 und 2022

insgesamt 50 Stunden an anrechenbaren Fortbildungsstunden. Damit fehle eine

wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung. Ihre

Berufsausübung gelte damit mit Ablauf der Befristung per 1. April 2023 als

erloschen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

5. Juni 2023 Beschwerde führen mit den Anträgen auf deren Aufhebung und

Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab 1. April 2023, sobald die

fehlenden Fortbildungsstunden zeitnah nachgewiesen worden seien. Eventualiter

sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das DdI zurückzuweisen, mit der

Auflage, der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, die fehlenden

Fortbildungsstunden für die Jahre 2021 und 2022 innert nützlicher Frist nachzuholen

und hernach das Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab 1.

April 2023 gutzuheissen.

Mit Verfügung des Vizepräsidenten des

Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023 wurde dem weiteren Antrag der

Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

entsprochen.

3. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023

beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023

präzisierte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Verfügung vom 7. Juni

2023 dahingehend, die Beschwerdeführerin bleibe während der Dauer des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur selbständigen Berufsausübung ermächtigt.

5. Die Beschwerdeführerin reichte am 5.

Juni 2023, 16. August 2023 und 22. September 2023 weitere Eingaben mit

entsprechenden Unterlagen ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In der Beschwerde wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die vorgeschriebenen Fortbildungsstunden hätten für

die Jahre 2017, 2018 und 2019 jährlich insgesamt 30 Stunden Selbststudium und 50

Stunden Kurse/Versammlungen betragen. Aufgrund der erschwerten Durchführung von

Fortbildungen während der Corona-Pandemie sei die jährliche Fortbildungspflicht

im Jahr 2021 (wie im Vorjahr auch) gemäss der Schweizerischen

Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) um 25 Stunden auf 55 Stunden reduziert worden,

wobei die 30 Stunden Selbststudium unverändert angerechnet worden seien. Mit

Brief vom 29. März 2021 habe die Beschwerdeführerin alle verlangten Unterlagen

eingereicht, dies sogar für die letzten vier Jahre (2017 bis 2020). Dabei habe

sie die Fortbildungspflicht anhand ihrer Arbeitszeit von damals 35 % berechnet.

Am 8. April 2021 habe sie die Verlängerung vom Gesundheitsamt erhalten. Sie

habe folglich davon ausgehen dürfen, dass sie ihre Fortbildungspflicht erfüllt

habe, obwohl sie diese ihrem Beschäftigungsgrad angepasst gehabt habe.

Am 15. März 2023 sei sie vom

Gesundheitsamt daran erinnert worden, dass ihre Berufsausübungsbewilligung am

1.

April 2023 ablaufen werde. Für eine Verlängerung habe sie ein neues Gesuch

einzureichen. Dies habe die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 getan. Wie

letztes Mal habe sie dabei die Fortbildungen der letzten vier Jahre

nachgewiesen, d.h. von 2020 bis 2023 (1. Quartal), wiederum gemäss ihrem

Beschäftigungsgrad von 35 % resp. 30 % und den Corona-Richtlinien für die Jahre

2020.

und 2021. Die Mitteilung des Departements vom 24. Mai 2023, wonach ihre

Berufsausübungsbewilligung von Gesetzes wegen per 1. April 2023 erloschen sei,

habe sie deshalb wie ein Schlag getroffen. Sie habe sich an das Departement

gewandt und dieses gebeten, die Verfügung vom 24. Mai 2023 in Wiedererwägung zu

ziehen. Dies habe das Departement abgelehnt, ohne auf das Argument einzugehen,

dass sie die Fortbildung bisher ihrem Beschäftigungsgrad angepasst gehabt habe

und dies nicht bemängelt worden sei. Sie wisse heute, dass die Reduktion falsch

gewesen sei. Sie sei aber der Meinung, das Departement hätte sie auf ihren

Irrtum im Jahre 2021, der sich im Gesuch für das Jahr 2023 perpetuiert habe,

hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, die irrtümlich vorgenommene

Reduktion der Fortbildungsstunden innert nützlicher Frist nachzuholen. Deshalb

sei von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.

Schliesslich bestehe keine gesetzliche

Grundlage dafür, bei fehlenden Fortbildungsstunden die Bewilligung gestützt auf

das Gesundheitsgesetz nicht zu erteilen bzw. zu verlängern. Von einer

Fortbildungspflicht stehe im Gesundheitsgesetz nichts. Werde die Fortbildungspflicht

gemäss Medizinalberufegesetz nicht erfüllt, habe dies Disziplinarmassnahmen zur

Folge und nicht ein Verbot der Berufsausübung. § 13 Abs. 2 GSG sehe für

den Fall, dass der Bewilligungsinhaber nicht erreicht werden könne vor, dass

diesem vom Departement eine angemessene Frist gesetzt werde, sich zu melden.

Erfolge diese Meldung nicht innert der bezeichneten Frist, so erlösche die

Bewilligung. Genau so müsse verfahren werden, wenn jemand in guten Treuen einen

Fehler mache.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Departement. Diese Rüge ist

unberechtigt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 8. April 2021 die Berufsausübungsbewilligung als Zahnärztin für

zwei Jahre verlängert. In der Verfügung findet sich der ausdrückliche Hinweis,

dass die Bewilligung bis zum 1. April 2023 befristet sei. Eine Verlängerung sei

möglich, falls vor Ablauf der befristeten Bewilligung ein ärztliches Attest

eine einwandfreie psychische und physische Berufsausübung bestätige. Der Antrag

um Verlängerung sei beim Gesundheitsamt einzureichen. Nachdem die

Beschwerdeführerin bis zum 15. März 2023 kein entsprechendes Gesuch gestellt

hatte, erinnerte sie das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 15. März 2023 an

den Ablauf der Berufsausübungsbewilligung und wies sie auf die Unterlagen hin,

die eingereicht werden müssten, falls sie die Berufsausübungsbewilligung

verlängern möchte (u.a. die Checkliste mit dem Hinweis auf die

Fortbildungsnachweise). Am 29. März 2023 ging das entsprechende Gesuch beim

Gesundheitsamt ein. Nach der Prüfung der Unterlagen, u.a. auch durch die SSO,

kam das Departement des Innern zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die

Voraussetzungen aufgrund ungenügender Fortbildung nicht und wies ihr Gesuch am

24.

Mai 2023 ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen

ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der

ersten Bewilligung bekannt gewesen war, dass sie vor Ablauf der

Berufsausübungsbewilligung ein erneutes Gesuch einzureichen habe, falls sie

weiterhin praktizieren wolle. Dies hat sie erst auf Erinnerung des

Gesundheitsamtes wenige Tage vor Ablauf der Bewilligung getan.

An diesem Ergebnis vermag der Umstand

nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin das erste Verlängerungsgesuch am 8.

April 2021 offenbar bewilligt worden war, obwohl sie auch damals ihre

Fortbildungsstunden entsprechend ihrem Arbeitspensum reduziert hatte. Es ist

zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sie aufgrund des bewilligten ersten

Gesuchs wiederum eine Reduktion der Fortbildungsstunden vornahm, dennoch hätte

ihr bekannt sein müssen oder sie hätte sich zumindest entsprechend erkundigen

müssen, welche Anforderungen hinsichtlich der Fortbildung gelten. Dafür hätte

eine Internetrecherche ausgereicht, finden sich doch unter dem Suchbegriff

«Fortbildungspflicht Zahnärzte» an prominenter Stelle die

Fortbildungsrichtlinien der SSO («Fortbildungsrichtlinien in Ausführung von

Artikel 15 des Tarifvertrags»; im Beschwerdeverfahren wurden diese Richtlinien

als Beilage eingereicht). In diesen Richtlinien ist in Ziff. 3 ausgeführt, dass

die Richtlinien – die den Umfang der Fortbildung enthalten – für alle

Zahnärztinnen und Zahnärzte gälten, solange sie eine Praxis führten, unabhängig

vom Beschäftigungsgrad. Im Weiteren hätte sich die Beschwerdeführerin als

Zahnärztin sicherlich auch bei der SSO direkt informieren können. Jedenfalls konnte

sie aus der ersten Bewilligung im Jahre 2021 nicht für sich in Anspruch nehmen,

ohne Nachprüfung eine Reduktion der Fortbildungspflicht entsprechend ihrem

Pensum vornehmen zu dürfen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen,

dass es ohnehin auf der Hand liegt, dass auch Teilzeit arbeitende Zahnärzte und

Zahnärztinnen die volle Fortbildungsdauer erfüllen müssen, haben diese doch

ihre Arbeit in qualitativer Hinsicht gleich gut auszuführen wie ihre Vollzeit

arbeitenden Berufskolleginnen und -kollegen.

Zusammenfassend stellt es somit keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das Departement der

Beschwerdeführerin nicht noch zuerst Gelegenheit gab, ihren Irrtum zu klären

und die fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen.

4.

Die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung 77-jährig, übt als Zahnärztin eine Tätigkeit aus, die

unter das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) fällt (Art. 2 Abs. 1 lit.

b). Art. 34 Abs. 1 MedBG sieht vor, dass es für die Ausübung eines

universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung einer

Bewilligung des Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt

wird. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes (GesG, BGS 811.11)

bedarf einer Berufsausübungsbewilligung des Departementes, wer in eigener

fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens

ausübt, die unter das MedBG fällt. Die Bewilligung erlischt nach § 13 Abs. 1 GesG mit dem Ablauf einer Befristung (lit. e) resp. mit Vollendung des 75. Altersjahres,

sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer

Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei

Jahre zu erbringen (lit. g).

Für Medizinalberufe nach MedBG richten sich

die Berufspflichten gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GesG nach dem MedBG. Nach

Art. 3 Abs. 1 MedBG umfasst die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den

universitären Medizinalberufen die universitäre Ausbildung, die berufliche

Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. Die lebenslange Fortbildung

gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz

(Abs. 4). Nach Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur

Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten

Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen

verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für

die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen

Versorgung erforderlich ist. Gemäss Art. 40 MedBG halten sich Personen, die

einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,

an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der

Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a) und sie vertiefen,

erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und

Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung

(lit. b). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen

beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in

eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Art. 41 Abs. 1 MedBG). Diese

Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen

Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse

Aufsichtsaufgaben delegieren (Abs. 2).

Gestützt auf diese Grundlagen ist es

nicht zu beanstanden, dass das Departement für die Erteilung der

Berufsausübungsbewilligung über das 75. Altersjahr hinaus nicht nur einen

ärztlichen Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht

einwandfreie Berufsausübung verlangt, sondern auch den Nachweis einer

entsprechenden Fortbildung, dies bei den Zahnärzten nach den Richtlinien der

SSO. Das Departement erwähnt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die Aufsichtsbehörde

nur auf diese Weise eine einwandfreie Berufsausübung auch in fachlicher

Hinsicht zumindest in einem gewissen Masse überprüfen kann. Nachdem die

Beschwerdeführerin ihrer Fortbildungspflicht nur ungenügend nachkam, konnte ihr

das Departement die Berufsausübungsbewilligung somit nicht erneut verlängern.

Die Berufsausübungsbewilligung erlosch von Gesetzes wegen gestützt auf § 13

Abs. 1 lit. e und g GesG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

liegt somit kein Anwendungsfall nach Art. 43 Abs. 2 MedBG vor, wonach für die

Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. b MedBG nur

Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 lit. a-c verhängt werden können. Ebenso

wenig liegt ein Anwendungsfall nach § 13 Abs. 2 GesG vor. Der Irrtum der

Beschwerdeführerin kann nicht der Situation, in der ein Inhaber oder eine

Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung länger als drei Monate nicht

erreicht werden kann, gleichgesetzt werden.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Die Beschwerdeführerin hat im

Verfahren vor Verwaltungsgericht Nachweise über nachgeholte Fortbildungen

erbracht. Sie ist der Auffassung, alle fehlenden Fortbildungen für die Jahre

2021.

und 2022 (und um diese ging es im Rahmen der Verlängerung der

Berufsausübungsbewilligung) nachgeholt zu haben. Die entsprechenden Nachweise

wurden dem Departement – soweit überprüfbar – jeweils mit den Eingaben der

Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugeschickt (sicherheitshalber erfolgt nochmals

eine Zustellung der Beilagen). Das Departement hat diese Nachweise nun zu

überprüfen und anschliessend über das Verlängerungsgesuch neu zu entscheiden.

Bis dahin bleibt die Beschwerdeführerin weiterhin zur selbstständigen

Berufsausübung ermächtigt.

7.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Departement des Innern hat die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Nachweise der Beschwerdeführerin betreffend

nachgeholte Fortbildungen zu überprüfen und anschliessend über das

Verlängerungsgesuch erneut zu entscheiden. Bis dahin bleibt die

Beschwerdeführerin weiterhin zur selbstständigen Berufsausübung ermächtigt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier