VWBES.2023.193
Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
18. Oktober 2023Deutsch11 min
wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung. Ihre
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Pälmke,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Gesundheitsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Berufsausübungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. März 2023 (Posteingang) reichte
Dr. med. dent. A.___, geb. [...] 1946, beim Gesundheitsamt des Kantons
Solothurn ein Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung als
Zahnärztin ab Vollendung des 75. Altersjahres ein.
Am 24. Mai 2023 wies das Departement des
Innern (DdI) das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die
Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Es fehlten ihr in den Jahren 2021 und 2022
insgesamt 50 Stunden an anrechenbaren Fortbildungsstunden. Damit fehle eine
wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung. Ihre
Berufsausübung gelte damit mit Ablauf der Befristung per 1. April 2023 als
erloschen.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
5. Juni 2023 Beschwerde führen mit den Anträgen auf deren Aufhebung und
Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab 1. April 2023, sobald die
fehlenden Fortbildungsstunden zeitnah nachgewiesen worden seien. Eventualiter
sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das DdI zurückzuweisen, mit der
Auflage, der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, die fehlenden
Fortbildungsstunden für die Jahre 2021 und 2022 innert nützlicher Frist nachzuholen
und hernach das Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab 1.
April 2023 gutzuheissen.
Mit Verfügung des Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023 wurde dem weiteren Antrag der
Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
entsprochen.
3. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023
beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023
präzisierte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Verfügung vom 7. Juni
2023 dahingehend, die Beschwerdeführerin bleibe während der Dauer des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur selbständigen Berufsausübung ermächtigt.
5. Die Beschwerdeführerin reichte am 5.
Juni 2023, 16. August 2023 und 22. September 2023 weitere Eingaben mit
entsprechenden Unterlagen ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In der Beschwerde wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die vorgeschriebenen Fortbildungsstunden hätten für
die Jahre 2017, 2018 und 2019 jährlich insgesamt 30 Stunden Selbststudium und 50
Stunden Kurse/Versammlungen betragen. Aufgrund der erschwerten Durchführung von
Fortbildungen während der Corona-Pandemie sei die jährliche Fortbildungspflicht
im Jahr 2021 (wie im Vorjahr auch) gemäss der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) um 25 Stunden auf 55 Stunden reduziert worden,
wobei die 30 Stunden Selbststudium unverändert angerechnet worden seien. Mit
Brief vom 29. März 2021 habe die Beschwerdeführerin alle verlangten Unterlagen
eingereicht, dies sogar für die letzten vier Jahre (2017 bis 2020). Dabei habe
sie die Fortbildungspflicht anhand ihrer Arbeitszeit von damals 35 % berechnet.
Am 8. April 2021 habe sie die Verlängerung vom Gesundheitsamt erhalten. Sie
habe folglich davon ausgehen dürfen, dass sie ihre Fortbildungspflicht erfüllt
habe, obwohl sie diese ihrem Beschäftigungsgrad angepasst gehabt habe.
Am 15. März 2023 sei sie vom
Gesundheitsamt daran erinnert worden, dass ihre Berufsausübungsbewilligung am
1.
April 2023 ablaufen werde. Für eine Verlängerung habe sie ein neues Gesuch
einzureichen. Dies habe die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 getan. Wie
letztes Mal habe sie dabei die Fortbildungen der letzten vier Jahre
nachgewiesen, d.h. von 2020 bis 2023 (1. Quartal), wiederum gemäss ihrem
Beschäftigungsgrad von 35 % resp. 30 % und den Corona-Richtlinien für die Jahre
2020.
und 2021. Die Mitteilung des Departements vom 24. Mai 2023, wonach ihre
Berufsausübungsbewilligung von Gesetzes wegen per 1. April 2023 erloschen sei,
habe sie deshalb wie ein Schlag getroffen. Sie habe sich an das Departement
gewandt und dieses gebeten, die Verfügung vom 24. Mai 2023 in Wiedererwägung zu
ziehen. Dies habe das Departement abgelehnt, ohne auf das Argument einzugehen,
dass sie die Fortbildung bisher ihrem Beschäftigungsgrad angepasst gehabt habe
und dies nicht bemängelt worden sei. Sie wisse heute, dass die Reduktion falsch
gewesen sei. Sie sei aber der Meinung, das Departement hätte sie auf ihren
Irrtum im Jahre 2021, der sich im Gesuch für das Jahr 2023 perpetuiert habe,
hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, die irrtümlich vorgenommene
Reduktion der Fortbildungsstunden innert nützlicher Frist nachzuholen. Deshalb
sei von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
Schliesslich bestehe keine gesetzliche
Grundlage dafür, bei fehlenden Fortbildungsstunden die Bewilligung gestützt auf
das Gesundheitsgesetz nicht zu erteilen bzw. zu verlängern. Von einer
Fortbildungspflicht stehe im Gesundheitsgesetz nichts. Werde die Fortbildungspflicht
gemäss Medizinalberufegesetz nicht erfüllt, habe dies Disziplinarmassnahmen zur
Folge und nicht ein Verbot der Berufsausübung. § 13 Abs. 2 GSG sehe für
den Fall, dass der Bewilligungsinhaber nicht erreicht werden könne vor, dass
diesem vom Departement eine angemessene Frist gesetzt werde, sich zu melden.
Erfolge diese Meldung nicht innert der bezeichneten Frist, so erlösche die
Bewilligung. Genau so müsse verfahren werden, wenn jemand in guten Treuen einen
Fehler mache.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Departement. Diese Rüge ist
unberechtigt.
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 8. April 2021 die Berufsausübungsbewilligung als Zahnärztin für
zwei Jahre verlängert. In der Verfügung findet sich der ausdrückliche Hinweis,
dass die Bewilligung bis zum 1. April 2023 befristet sei. Eine Verlängerung sei
möglich, falls vor Ablauf der befristeten Bewilligung ein ärztliches Attest
eine einwandfreie psychische und physische Berufsausübung bestätige. Der Antrag
um Verlängerung sei beim Gesundheitsamt einzureichen. Nachdem die
Beschwerdeführerin bis zum 15. März 2023 kein entsprechendes Gesuch gestellt
hatte, erinnerte sie das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 15. März 2023 an
den Ablauf der Berufsausübungsbewilligung und wies sie auf die Unterlagen hin,
die eingereicht werden müssten, falls sie die Berufsausübungsbewilligung
verlängern möchte (u.a. die Checkliste mit dem Hinweis auf die
Fortbildungsnachweise). Am 29. März 2023 ging das entsprechende Gesuch beim
Gesundheitsamt ein. Nach der Prüfung der Unterlagen, u.a. auch durch die SSO,
kam das Departement des Innern zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die
Voraussetzungen aufgrund ungenügender Fortbildung nicht und wies ihr Gesuch am
24.
Mai 2023 ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der
ersten Bewilligung bekannt gewesen war, dass sie vor Ablauf der
Berufsausübungsbewilligung ein erneutes Gesuch einzureichen habe, falls sie
weiterhin praktizieren wolle. Dies hat sie erst auf Erinnerung des
Gesundheitsamtes wenige Tage vor Ablauf der Bewilligung getan.
An diesem Ergebnis vermag der Umstand
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin das erste Verlängerungsgesuch am 8.
April 2021 offenbar bewilligt worden war, obwohl sie auch damals ihre
Fortbildungsstunden entsprechend ihrem Arbeitspensum reduziert hatte. Es ist
zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sie aufgrund des bewilligten ersten
Gesuchs wiederum eine Reduktion der Fortbildungsstunden vornahm, dennoch hätte
ihr bekannt sein müssen oder sie hätte sich zumindest entsprechend erkundigen
müssen, welche Anforderungen hinsichtlich der Fortbildung gelten. Dafür hätte
eine Internetrecherche ausgereicht, finden sich doch unter dem Suchbegriff
«Fortbildungspflicht Zahnärzte» an prominenter Stelle die
Fortbildungsrichtlinien der SSO («Fortbildungsrichtlinien in Ausführung von
Artikel 15 des Tarifvertrags»; im Beschwerdeverfahren wurden diese Richtlinien
als Beilage eingereicht). In diesen Richtlinien ist in Ziff. 3 ausgeführt, dass
die Richtlinien – die den Umfang der Fortbildung enthalten – für alle
Zahnärztinnen und Zahnärzte gälten, solange sie eine Praxis führten, unabhängig
vom Beschäftigungsgrad. Im Weiteren hätte sich die Beschwerdeführerin als
Zahnärztin sicherlich auch bei der SSO direkt informieren können. Jedenfalls konnte
sie aus der ersten Bewilligung im Jahre 2021 nicht für sich in Anspruch nehmen,
ohne Nachprüfung eine Reduktion der Fortbildungspflicht entsprechend ihrem
Pensum vornehmen zu dürfen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen,
dass es ohnehin auf der Hand liegt, dass auch Teilzeit arbeitende Zahnärzte und
Zahnärztinnen die volle Fortbildungsdauer erfüllen müssen, haben diese doch
ihre Arbeit in qualitativer Hinsicht gleich gut auszuführen wie ihre Vollzeit
arbeitenden Berufskolleginnen und -kollegen.
Zusammenfassend stellt es somit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das Departement der
Beschwerdeführerin nicht noch zuerst Gelegenheit gab, ihren Irrtum zu klären
und die fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen.
4.
Die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung 77-jährig, übt als Zahnärztin eine Tätigkeit aus, die
unter das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) fällt (Art. 2 Abs. 1 lit.
b). Art. 34 Abs. 1 MedBG sieht vor, dass es für die Ausübung eines
universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung einer
Bewilligung des Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt
wird. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes (GesG, BGS 811.11)
bedarf einer Berufsausübungsbewilligung des Departementes, wer in eigener
fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens
ausübt, die unter das MedBG fällt. Die Bewilligung erlischt nach § 13 Abs. 1 GesG mit dem Ablauf einer Befristung (lit. e) resp. mit Vollendung des 75. Altersjahres,
sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer
Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei
Jahre zu erbringen (lit. g).
Für Medizinalberufe nach MedBG richten sich
die Berufspflichten gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GesG nach dem MedBG. Nach
Art. 3 Abs. 1 MedBG umfasst die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den
universitären Medizinalberufen die universitäre Ausbildung, die berufliche
Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. Die lebenslange Fortbildung
gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz
(Abs. 4). Nach Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur
Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten
Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen
verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für
die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen
Versorgung erforderlich ist. Gemäss Art. 40 MedBG halten sich Personen, die
einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,
an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der
Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a) und sie vertiefen,
erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung
(lit. b). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen
beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in
eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Art. 41 Abs. 1 MedBG). Diese
Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen
Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse
Aufsichtsaufgaben delegieren (Abs. 2).
Gestützt auf diese Grundlagen ist es
nicht zu beanstanden, dass das Departement für die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligung über das 75. Altersjahr hinaus nicht nur einen
ärztlichen Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht
einwandfreie Berufsausübung verlangt, sondern auch den Nachweis einer
entsprechenden Fortbildung, dies bei den Zahnärzten nach den Richtlinien der
SSO. Das Departement erwähnt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die Aufsichtsbehörde
nur auf diese Weise eine einwandfreie Berufsausübung auch in fachlicher
Hinsicht zumindest in einem gewissen Masse überprüfen kann. Nachdem die
Beschwerdeführerin ihrer Fortbildungspflicht nur ungenügend nachkam, konnte ihr
das Departement die Berufsausübungsbewilligung somit nicht erneut verlängern.
Die Berufsausübungsbewilligung erlosch von Gesetzes wegen gestützt auf § 13
Abs. 1 lit. e und g GesG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
liegt somit kein Anwendungsfall nach Art. 43 Abs. 2 MedBG vor, wonach für die
Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. b MedBG nur
Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 lit. a-c verhängt werden können. Ebenso
wenig liegt ein Anwendungsfall nach § 13 Abs. 2 GesG vor. Der Irrtum der
Beschwerdeführerin kann nicht der Situation, in der ein Inhaber oder eine
Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung länger als drei Monate nicht
erreicht werden kann, gleichgesetzt werden.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin hat im
Verfahren vor Verwaltungsgericht Nachweise über nachgeholte Fortbildungen
erbracht. Sie ist der Auffassung, alle fehlenden Fortbildungen für die Jahre
2021.
und 2022 (und um diese ging es im Rahmen der Verlängerung der
Berufsausübungsbewilligung) nachgeholt zu haben. Die entsprechenden Nachweise
wurden dem Departement – soweit überprüfbar – jeweils mit den Eingaben der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugeschickt (sicherheitshalber erfolgt nochmals
eine Zustellung der Beilagen). Das Departement hat diese Nachweise nun zu
überprüfen und anschliessend über das Verlängerungsgesuch neu zu entscheiden.
Bis dahin bleibt die Beschwerdeführerin weiterhin zur selbstständigen
Berufsausübung ermächtigt.
7.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Departement des Innern hat die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Nachweise der Beschwerdeführerin betreffend
nachgeholte Fortbildungen zu überprüfen und anschliessend über das
Verlängerungsgesuch erneut zu entscheiden. Bis dahin bleibt die
Beschwerdeführerin weiterhin zur selbstständigen Berufsausübung ermächtigt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
4. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier