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Entscheid

VWBES.2023.195

Submissionsverfahren

11. August 2023Deutsch5 min

Glättli, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Submissionsverfahren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 hat die A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Stephan

Glättli, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der B.___

vom 17. Mai 2023 eingereicht.

Erwägungen

2.

Am 19. Juli 2023 teilte die B.___ mit,

dass die Zuschlagsempfängerin C.___ AG mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ihre

Offerte zurückgezogen und auf den Auftrag verzichtet hat. Der Rat der B.___ hat

an seiner Sitzung vom 18. Juli 2023 beschlossen, den Auftrag an die Beschwerdeführerin

zu vergeben.

3.

Am 25. Juli 2023 teilte die B.___

mit, dass ihr in vorliegender Sache keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.

4.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 brachte

die Beschwerdeführerin vor, dass die Prozesskosten der B.___ aufzuerlegen seien.

Dazu reichte der Vertreter seine Honorarnote ein.

5.

Durch Rückzug der Offerte der

Zuschlagsempfängerin folgt ohne Weiteres die Gegenstandslosigkeit des

vorliegenden Verfahrens, das sich gegen die Zuschlagserteilung richtet.

6.

Zu regeln bleibt die Tragung der

Prozesskosten. Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden

die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art.

107.

Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den

Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach

Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird

und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverlegung ist je nach

Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Beschwerde

gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher

Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses

geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl.

Viktor Rüegg, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 1007 N 8). Gemäss anonymisiertem Offertöffnungsprotokoll

gab die Beschwerdeführerin das wirtschaftlich günstigste Angebot ab

(Beschwerdebeilagen 5 und 11). Der Zuschlag wurde jedoch vorerst der C.___ AG

erteilt. Erst während des vorliegenden Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin

beauftragt, was die Gegenstandslosigkeit zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin hatte

insoweit Anlass zur Beschwerde. Die B.___ hat mit ihrem Vorgehen das vorliegende

Verfahren zu verantworten und entsprechende Aufwendungen zu tragen. Deshalb ist

die B.___ kosten- und entschädigungspflichtig.

7.

Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00

bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass, das

dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, reduziert

werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine schriftliche

Urteilsbegründung erforderlich ist. Die Entscheidgebühr wird deshalb auf CHF 400.00

festgelegt und ist von der B.___ zu bezahlen.

8.1

Der Aufwand für die Vertretung der

Beschwerdeführerin ist nach § 76bis VRG und nach § 161 i.V.m. § 160 GT

zu entschädigen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er

gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT und des Beschlusses der

Gerichtsverwaltung vom 19. Dezember 2022 (abrufbar unter: www.so.ch, Gerichte,

Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen) beträgt der Stundenansatz ab 1.

Januar 2023 CHF 250.00 bis CHF 350.00. Nach dieser Norm sind die Gebühren

innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der

Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Ohne

unterzeichnete Honorarvereinbarung setzt das Verwaltungsgericht die

Entschädigung zu einem Stundenansatz von maximal CHF 280.00 fest. Wie die

Beschwerdeführerin mitteilen lässt, besteht keine solche Honorarvereinbarung,

weshalb der genannte Stundenansatz zur Anwendung gelangt.

8.2

Rechtsanwalt Stephan Glättli macht

mit Eingabe vom 31. Juli 2023 eine Entschädigung von total CHF 2'780.05 (8.16h

à CHF 300.00 + CHF 133.30 Auslagen + CHF 198.75 MWST) geltend. Der

Zeitaufwand von 8.16 Stunden erscheint für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung als angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen. Wie oben erwähnt ist der

Aufwand mit CHF 280.00 pro Stunde abzugelten. Die B.___ hat somit der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'619.80 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird infolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die B.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

3. Die B.___ hat der A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'619.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law