VWBES.2023.195
Submissionsverfahren
11. August 2023Deutsch5 min
Glättli, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Submissionsverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 hat die A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Glättli, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der B.___
vom 17. Mai 2023 eingereicht.
Erwägungen
2.
Am 19. Juli 2023 teilte die B.___ mit,
dass die Zuschlagsempfängerin C.___ AG mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ihre
Offerte zurückgezogen und auf den Auftrag verzichtet hat. Der Rat der B.___ hat
an seiner Sitzung vom 18. Juli 2023 beschlossen, den Auftrag an die Beschwerdeführerin
zu vergeben.
3.
Am 25. Juli 2023 teilte die B.___
mit, dass ihr in vorliegender Sache keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
4.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 brachte
die Beschwerdeführerin vor, dass die Prozesskosten der B.___ aufzuerlegen seien.
Dazu reichte der Vertreter seine Honorarnote ein.
5.
Durch Rückzug der Offerte der
Zuschlagsempfängerin folgt ohne Weiteres die Gegenstandslosigkeit des
vorliegenden Verfahrens, das sich gegen die Zuschlagserteilung richtet.
6.
Zu regeln bleibt die Tragung der
Prozesskosten. Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden
die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art.
107.
Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach
Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird
und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverlegung ist je nach
Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Beschwerde
gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher
Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses
geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl.
Viktor Rüegg, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 1007 N 8). Gemäss anonymisiertem Offertöffnungsprotokoll
gab die Beschwerdeführerin das wirtschaftlich günstigste Angebot ab
(Beschwerdebeilagen 5 und 11). Der Zuschlag wurde jedoch vorerst der C.___ AG
erteilt. Erst während des vorliegenden Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin
beauftragt, was die Gegenstandslosigkeit zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin hatte
insoweit Anlass zur Beschwerde. Die B.___ hat mit ihrem Vorgehen das vorliegende
Verfahren zu verantworten und entsprechende Aufwendungen zu tragen. Deshalb ist
die B.___ kosten- und entschädigungspflichtig.
7.
Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00
bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass, das
dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, reduziert
werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine schriftliche
Urteilsbegründung erforderlich ist. Die Entscheidgebühr wird deshalb auf CHF 400.00
festgelegt und ist von der B.___ zu bezahlen.
8.1
Der Aufwand für die Vertretung der
Beschwerdeführerin ist nach § 76bis VRG und nach § 161 i.V.m. § 160 GT
zu entschädigen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er
gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT und des Beschlusses der
Gerichtsverwaltung vom 19. Dezember 2022 (abrufbar unter: www.so.ch, Gerichte,
Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen) beträgt der Stundenansatz ab 1.
Januar 2023 CHF 250.00 bis CHF 350.00. Nach dieser Norm sind die Gebühren
innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der
Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Ohne
unterzeichnete Honorarvereinbarung setzt das Verwaltungsgericht die
Entschädigung zu einem Stundenansatz von maximal CHF 280.00 fest. Wie die
Beschwerdeführerin mitteilen lässt, besteht keine solche Honorarvereinbarung,
weshalb der genannte Stundenansatz zur Anwendung gelangt.
8.2
Rechtsanwalt Stephan Glättli macht
mit Eingabe vom 31. Juli 2023 eine Entschädigung von total CHF 2'780.05 (8.16h
à CHF 300.00 + CHF 133.30 Auslagen + CHF 198.75 MWST) geltend. Der
Zeitaufwand von 8.16 Stunden erscheint für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung als angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen. Wie oben erwähnt ist der
Aufwand mit CHF 280.00 pro Stunde abzugelten. Die B.___ hat somit der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'619.80 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die B.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
3. Die B.___ hat der A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'619.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law