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Entscheid

VWBES.2023.199

Bekanntgabe Meldeperson

8. Dezember 2023Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt

für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner

betreffend Bekanntgabe

Meldeperson

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gestützt auf eine Meldung beim

Gesundheitsamt des Kantons Solothurn wurden am 22. Januar 2021 sowie am 4.

Februar 2021 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat und

Gewerbe (AWA) im Rahmen der Kontrollgänge im A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) beide Male Verstösse gegen die damalige Maskentragepflicht

festgestellt. Infolgedessen wurde gegen die Schulleiterin und weitere der

Schulleitung angehörende Personen Strafanzeige erstattet, wobei es

zwischenzeitlich zu einem Freispruch kam.

2. Mit Schreiben vom 5. September 2022

ersuchte die Beschwerdeführerin das AWA im Rahmen des Akteneinsichtsrechts um

Zustellung sämtlicher Unterlagen betreffend die Meldung. Sollte die Meldeperson

bekannt sein, werde um die Angabe der Personalien ersucht.

3. Nachdem das AWA die

Beschwerdeführerin betreffend das Akteneinsichtsgesuch vorerst aufgrund des

hängigen Strafverfahrens an das zuständige Richteramt verwies, die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2022 alsdann erneut die

Herausgabe sämtlicher Unterlagen verlangte, lehnte das AWA mit Verfügung vom 7.

Oktober 2022 die Akteneinsichtsgesuche allesamt ab.

4. Gegen den Entscheid des AWA erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl, am 14. Oktober

2022 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (VWD),

welches mit Entscheid vom 1. Juni 2023 die Beschwerde abwies.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 9. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid vom 1. Juni 2023 des VWD

sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei vollständige

Auskunft, insbesondere betreffend den anonymen Melder oder der anonymen

Melderin zu gewähren.

3. Eventualiter sei der Entscheid an das

VWD im Sinne der Begehren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2023

sowie 31. Juli 2023 schlossen das VWD und das AWA auf Abweisung der Beschwerde.

7. Das Gesuch um Akteneinsicht beim

Verwaltungsgericht vom 7. August 2023 der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 8. August 2023 abgewiesen, mit dem Hinweis, dass die

Akteneinsicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

8. Mit Eingabe vom 9. August 2023 liess

sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

9. Am 13. November 2023 reichte das VWD

den Entscheid vom 27. Oktober 2023 in Sachen Aufsichtsbeschwerde gegen das AWA

zu den Akten. Der Aufsichtsbeschwerde wurde keine Folge gegeben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Vorab ist festzuhalten, dass das AWA

im Entscheid vom 7. Oktober 2022 richtigerweise seine Zuständigkeit festgehalten

hat. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin war nicht das

Volksschulamt für die Kontrollen der Einhaltung der Maskentragepflicht

zuständig (vgl. dazu VWBES.2021.143 E. 7.5). Die diesbezüglichen Rügen sind

deshalb unbegründet.

2.2

Der Umgang der Beschwerdeführerin hinsichtlich

des Maskentragens ist vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die

entsprechenden Vorbringen nicht eingegangen wird. Das Verwaltungsgericht stellt

auf die ins Recht gelegten Protokolle des AWA der Kontrollen von Januar 2021

und Februar 2021 ab, welche wiederholt einen Verstoss gegen die

Covid-Verordnung festgehalten haben. Auch ist die Motivation des AWA zur

Strafanzeige nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch darauf nicht

eingetreten wird. Notabene wurden die Befürchtungen der Beschwerdeführerin,

dass es sich bei der Anzeige um einen persönlichen Rachefeldzug eines

Mitarbeiters des AWA handelt, spätestens mit dem Entscheid des AWA vom 7.

Oktober 2022 widerlegt, indem es darin festhielt, dass die Meldung nicht von

einem Mitarbeiter des AWA stammt.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt im Verfahren

vor Verwaltungsgericht erneut vor, dass das AWA das Gesuch um Akteneinsicht am

7.

Oktober 2022 lediglich mittels einer knapp abgefassten Begründung abgewiesen

habe. Die Interessensabwägung sei nicht ausreichend begründet worden, wodurch

stark in das individuelle Recht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei.

3.2

Die Verfügung des AWA vom 7. Oktober

2022.

ist im Wortlaut durchaus knapp ausgefallen. Die knapp begründete Abweisung

des Akteneinsichtsgesuchs ist allerdings - wie es die Vorinstanz korrekt ausgeführt

hat - im Hinblick auf die Geheimhaltung von Informationen im Interesse Dritter

angemessen und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 I 201). Indem die Beschwerdeführerin denn auch Beschwerde erheben konnte,

musste ihr trotz knapper Ausführung der Inhalt der Verfügung sowie die Interessensabwägung

klar gewesen sein.

4.1

Die Beschwerdeführerin moniert, dass

es sich bei der Datenschutzbeauftragten des Kantons nicht um eine

Auskunftsperson handle. Dennoch habe sich das AWA mit der

Datenschutzbeauftragen beraten und einen gemeinsamen Entschluss gefasst. Die

Auskunft der Datenschutzbeauftragen könne allerdings nicht als Beweismittel

zugelassen werden, zumal es sich dabei weder um ein Gutachten noch um eine

schriftliche Auskunft handle.

4.2

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin

ist nicht zu folgen. Nach § 32 Abs. 1 lit. b des Informations- und

Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) berät und unterstützt die Beauftragte

für Information und Datenschutz die Behörden in der Anwendung der Vorschriften

Dispositiv

und erteilt Privaten und betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte. Demnach

durfte das AWA die Datenschutzbeauftragte um Rat fragen und hat entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verwaltungsgrundsätze verletzt. Vielmehr

zeigt dieser Umstand, dass das AWA eine sorgfältige Prüfung der Rechts- und Interessenlage

vorgenommen hat.

5.1 Das auf dem verfassungsmässigen

Öffentlichkeitsprinzip basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist in

der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach hat

jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 11 Abs. 3

der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG).

Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).

5.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten

wird gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,

soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche

Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln

würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der

Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b). Als schützenswerte private

Interessen gelten insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des

Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG). Wichtige

öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrnehmung

der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der

Behörden.

5.3.1 Laut § 14 Abs. 1 InfoDG richtet

sich der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind,

nach den Bestimmungen des InfoDG über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21

- § 23) und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26 - § 30) sowie nach der

Spezialgesetzgebung.

5.3.2 Personendaten (Daten) sind nach § 6 Abs. 2 InfoDG Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare

natürliche oder juristische Person (betroffene Person) beziehen. Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine

Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht. Laut § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen

Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer

Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz

oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit

die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder

wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Ein Bearbeiten

ist nach § 15 Abs. 5 InfoDG jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben,

Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,

Verändern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und

Vernichten.

5.3.3 Gemäss § 23 InfoDG wird das

Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen

verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen. Abzuwägen sind nachfolgend die sich

gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut

dem Bundesgericht etwa Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art

der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses

der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung

zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der

fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335). Liegt ein

Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der

Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV; SR 101]), ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt,

etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen

Aufschub (BGE 142 II 313 E. 3.6 S. 317; BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215;

Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016, E. 2.5).

5.4 Gemäss § 26 Abs. 1 InfoDG erhält

jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, auf Verlangen

Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet

werden. Die Auskunft wird in allgemein verständlicher Form und auf Verlangen

schriftlich erteilt. Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in die

Daten (Abs. 2). Auskunft und Einsicht werden eingeschränkt, aufgeschoben oder

verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen (Abs. 3).

5.5 Die Beschwerdeführerin ersucht um vollständige

Auskunft, insbesondere betreffend die Meldeperson. Ihr Rechtsbegehren ist

dahingehend zu verstehen, als dass sie nicht Akteneinsicht generell, sondern

primär die Offenlegung der Identität der Meldeperson verlangt, so zielen die

Ausführungen in der Beschwerde praktisch ausschliesslich darauf ab. Auch in den

vorinstanzlichen Unterlagen war die Bekanntgabe der Meldeperson (praktisch)

einziger Prozessgegenstand. Für die Beurteilung, ob in casu die Bekanntgabe der

Identität vom VWD richtigerweise abgelehnt wurde, sind nachfolgend die sich

gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall abzuwägen.

5.6 Gemäss Beschwerdeführerin habe sie

überwiegende private Interessen dahingehend, als dass sie ein Recht auf Schutz

vor falschen Anschuldigungen habe und gegen ehrverletzende, eventuell

geschäftsschädigende Äusserungen strafrechtlich vorgehen müsse. Zum Zwecke der

Abwägung, ob sie Strafanzeige gegen die Meldeperson erheben werde, sei deren

Identität notwendig. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das AWA im

Rahmen von zwei Kontrollgängen Missstände hinsichtlich der Maskentragepflicht festgestellt

hat. Die Strafanzeige basiert auf eigenen Wahrnehmungen und nicht auf der Mitteilung

der Meldeperson. Die Mitteilung war lediglich Anlass für die beiden Kontrollen,

wobei sie wiederum keinen Einfluss auf die konkrete Beurteilung über die

Einhaltung der Maskentragepflicht durch das AWA und die sich daraus ergebenden

Folgen hatte. Der Beschwerdeführerin kann zudem auch ohne Preisgabe der

Identität der Meldeperson Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten, wobei zu

erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von den

strafrechtlichen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen wurde.

5.7 Die Vorinstanz hat richtigerweise bei

der Meldeperson schützenswerte private Interessen festgestellt, welche

klarerweise gegen die Bekanntgabe ihrer Personendaten sprechen. So kann in casu

bei der Bekanntgabe der Identität nicht ausgeschlossen werden, dass die

Meldeperson mit negativen Auswirkungen auf sich und ihr näheres familiäres

Umfeld zu rechnen hat, welche stark in die Privatsphäre, in die psychische

Integrität und in die informationelle Selbstbestimmung eingreift. Wie die

Vorinstanz korrekt festgestellt hat, handelt es sich dabei keineswegs um leere

Behauptungen, so hat die Meldeperson für ihre Befürchtungen der negativen

Auswirkungen zahlreiche Belege ins Recht gelegt. Die Befürchtungen der Meldeperson

sind nachvollziehbar und es handelt sich dabei nicht um Schutzbehauptungen.

Primäre Intention der Meldeperson war die Sorge um die Gesundheit der

Mitarbeiter und Schülerinnen und Schüler, und nicht die Denunziation der

Beschwerdeführerin. Ihre Meldung war sachlich formuliert und ohne Wertungen

versehen. Weitere Erwägungen zu den überwiegenden persönlichen Gründen der

Meldeperson müssen an dieser Stelle unterbleiben, ansonsten Rückschlüsse

möglich wären. Wie vorgenannt erwähnt wurde, stammt die Meldeperson entgegen

den Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht aus dem Kreis des AWA (E. 2.2).

Dies kann das Verwaltungsgericht als unabhängige Instanz und nach eingehender

Sichtung der Akten bestätigen. Überdies bestätigt das Verwaltungsgericht, dass

die Geheimhaltungsinteressen bzw. die privaten Interessen der Meldeperson als

äusserst gewichtig eingestuft werden müssen. Zudem ist die Notwendigkeit, eine

Meldeperson zu schützen, als ausreichendes Interesse für die Geheimhaltung nach

bundegerichtliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 103 Ia 450 E. 8). Die

privaten Interessen der Meldeperson an der Nichtbekanntgabe ihrer Identität

sind besonders schützenswert und somit gewichtig, weshalb sie die persönlichen

Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.

5.8 Das Bundesgericht hat in mehreren

Urteilen festgehalten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu

begrenzen, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021

vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4;

2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1; jeweils zur Publikation vorgesehen). Das

öffentliche Interesse besteht im Schutz der öffentlichen Gesundheit und des

öffentlichen Gesundheitssystems vor einer Überlastung, weshalb auch die Covid-Massnahmen

angeordnet wurden. Ferner besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung

von Covid-Massnahmen. Dass auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko von

Covid besteht, wurde durch das Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.5). Ferner

hat das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass Massnahmen mit

dem Ziel, die Covid-Epidemie zu bekämpfen, indem die Ausbreitung des die

Epidemie verursachenden Virus begrenzt werden soll, stets im öffentlichen

Interesse liegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November

2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4). Im vorliegenden Fall handelt

es sich um die Meldung von Missständen sowie Verstössen gegen die

Covid-Verordnung im Betrieb der Beschwerdeführerin, wobei die obgenannten

öffentlichen Interessen in der Einhaltung der Covid-Massnahmen bestehen. Auch

wenn die Beschwerdeführerin meint, es läge kein Verstoss vor, zumal die

Beschwerdeführerin strafrechtlich vom Vorwurf freigesprochen wurde, bezeugen

die Protokolle des AWA ein wiederholtes Nichttragen von Masken. Zudem besteht

ein öffentliches Interesse daran, dass Identitäten von Meldepersonen nicht

immer bekanntgegeben werden müssen, ansonsten die Bereitschaft zur

Informationserteilung und Mitteilung von Missständen erheblich nachlassen

würden.

5.9 Zusammenfassend überwiegen die

privaten Interessen der Meldeperson und die gewichtigen öffentlichen Interessen

gegenüber denjenigen der Beschwerdeführerin. Demnach ist die Identität der

Meldeperson der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen.

6. Unbestritten ist, dass das Recht der

Beschwerdeführerin an der Einsicht in ihre Akten nicht tangiert wird. Ihr steht

es gemäss § 26 InfoDG zu, Akteneinsicht beim AWA zu verlangen. Hierzu sind zum

Schutz der Meldeperson jegliche Personendaten, resp. Informationen, welche

Rückschlüsse auf die Meldeperson zulassen, zu schwärzen bzw. aus den Akten zu

entfernen.

7. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_60/2024 vom 12. Februar 2025 bestätigt.