VWBES.2023.199
Bekanntgabe Meldeperson
8. Dezember 2023Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner
betreffend Bekanntgabe
Meldeperson
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gestützt auf eine Meldung beim
Gesundheitsamt des Kantons Solothurn wurden am 22. Januar 2021 sowie am 4.
Februar 2021 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat und
Gewerbe (AWA) im Rahmen der Kontrollgänge im A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beide Male Verstösse gegen die damalige Maskentragepflicht
festgestellt. Infolgedessen wurde gegen die Schulleiterin und weitere der
Schulleitung angehörende Personen Strafanzeige erstattet, wobei es
zwischenzeitlich zu einem Freispruch kam.
2. Mit Schreiben vom 5. September 2022
ersuchte die Beschwerdeführerin das AWA im Rahmen des Akteneinsichtsrechts um
Zustellung sämtlicher Unterlagen betreffend die Meldung. Sollte die Meldeperson
bekannt sein, werde um die Angabe der Personalien ersucht.
3. Nachdem das AWA die
Beschwerdeführerin betreffend das Akteneinsichtsgesuch vorerst aufgrund des
hängigen Strafverfahrens an das zuständige Richteramt verwies, die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2022 alsdann erneut die
Herausgabe sämtlicher Unterlagen verlangte, lehnte das AWA mit Verfügung vom 7.
Oktober 2022 die Akteneinsichtsgesuche allesamt ab.
4. Gegen den Entscheid des AWA erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl, am 14. Oktober
2022 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (VWD),
welches mit Entscheid vom 1. Juni 2023 die Beschwerde abwies.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 9. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 1. Juni 2023 des VWD
sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei vollständige
Auskunft, insbesondere betreffend den anonymen Melder oder der anonymen
Melderin zu gewähren.
3. Eventualiter sei der Entscheid an das
VWD im Sinne der Begehren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2023
sowie 31. Juli 2023 schlossen das VWD und das AWA auf Abweisung der Beschwerde.
7. Das Gesuch um Akteneinsicht beim
Verwaltungsgericht vom 7. August 2023 der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 8. August 2023 abgewiesen, mit dem Hinweis, dass die
Akteneinsicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
8. Mit Eingabe vom 9. August 2023 liess
sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
9. Am 13. November 2023 reichte das VWD
den Entscheid vom 27. Oktober 2023 in Sachen Aufsichtsbeschwerde gegen das AWA
zu den Akten. Der Aufsichtsbeschwerde wurde keine Folge gegeben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass das AWA
im Entscheid vom 7. Oktober 2022 richtigerweise seine Zuständigkeit festgehalten
hat. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin war nicht das
Volksschulamt für die Kontrollen der Einhaltung der Maskentragepflicht
zuständig (vgl. dazu VWBES.2021.143 E. 7.5). Die diesbezüglichen Rügen sind
deshalb unbegründet.
2.2
Der Umgang der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Maskentragens ist vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die
entsprechenden Vorbringen nicht eingegangen wird. Das Verwaltungsgericht stellt
auf die ins Recht gelegten Protokolle des AWA der Kontrollen von Januar 2021
und Februar 2021 ab, welche wiederholt einen Verstoss gegen die
Covid-Verordnung festgehalten haben. Auch ist die Motivation des AWA zur
Strafanzeige nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch darauf nicht
eingetreten wird. Notabene wurden die Befürchtungen der Beschwerdeführerin,
dass es sich bei der Anzeige um einen persönlichen Rachefeldzug eines
Mitarbeiters des AWA handelt, spätestens mit dem Entscheid des AWA vom 7.
Oktober 2022 widerlegt, indem es darin festhielt, dass die Meldung nicht von
einem Mitarbeiter des AWA stammt.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt im Verfahren
vor Verwaltungsgericht erneut vor, dass das AWA das Gesuch um Akteneinsicht am
7.
Oktober 2022 lediglich mittels einer knapp abgefassten Begründung abgewiesen
habe. Die Interessensabwägung sei nicht ausreichend begründet worden, wodurch
stark in das individuelle Recht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei.
3.2
Die Verfügung des AWA vom 7. Oktober
2022.
ist im Wortlaut durchaus knapp ausgefallen. Die knapp begründete Abweisung
des Akteneinsichtsgesuchs ist allerdings - wie es die Vorinstanz korrekt ausgeführt
hat - im Hinblick auf die Geheimhaltung von Informationen im Interesse Dritter
angemessen und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 I 201). Indem die Beschwerdeführerin denn auch Beschwerde erheben konnte,
musste ihr trotz knapper Ausführung der Inhalt der Verfügung sowie die Interessensabwägung
klar gewesen sein.
4.1
Die Beschwerdeführerin moniert, dass
es sich bei der Datenschutzbeauftragten des Kantons nicht um eine
Auskunftsperson handle. Dennoch habe sich das AWA mit der
Datenschutzbeauftragen beraten und einen gemeinsamen Entschluss gefasst. Die
Auskunft der Datenschutzbeauftragen könne allerdings nicht als Beweismittel
zugelassen werden, zumal es sich dabei weder um ein Gutachten noch um eine
schriftliche Auskunft handle.
4.2
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ist nicht zu folgen. Nach § 32 Abs. 1 lit. b des Informations- und
Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) berät und unterstützt die Beauftragte
für Information und Datenschutz die Behörden in der Anwendung der Vorschriften
Dispositiv
und erteilt Privaten und betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte. Demnach
durfte das AWA die Datenschutzbeauftragte um Rat fragen und hat entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verwaltungsgrundsätze verletzt. Vielmehr
zeigt dieser Umstand, dass das AWA eine sorgfältige Prüfung der Rechts- und Interessenlage
vorgenommen hat.
5.1 Das auf dem verfassungsmässigen
Öffentlichkeitsprinzip basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist in
der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach hat
jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 11 Abs. 3
der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG).
Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).
5.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten
wird gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,
soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche
Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln
würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der
Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b). Als schützenswerte private
Interessen gelten insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des
Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG). Wichtige
öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrnehmung
der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der
Behörden.
5.3.1 Laut § 14 Abs. 1 InfoDG richtet
sich der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind,
nach den Bestimmungen des InfoDG über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21
- § 23) und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26 - § 30) sowie nach der
Spezialgesetzgebung.
5.3.2 Personendaten (Daten) sind nach § 6 Abs. 2 InfoDG Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare
natürliche oder juristische Person (betroffene Person) beziehen. Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine
Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht. Laut § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen
Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer
Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz
oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit
die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder
wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Ein Bearbeiten
ist nach § 15 Abs. 5 InfoDG jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben,
Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,
Verändern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und
Vernichten.
5.3.3 Gemäss § 23 InfoDG wird das
Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen
verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen. Abzuwägen sind nachfolgend die sich
gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut
dem Bundesgericht etwa Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art
der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses
der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung
zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der
fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335). Liegt ein
Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der
Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]), ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt,
etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen
Aufschub (BGE 142 II 313 E. 3.6 S. 317; BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215;
Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016, E. 2.5).
5.4 Gemäss § 26 Abs. 1 InfoDG erhält
jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, auf Verlangen
Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet
werden. Die Auskunft wird in allgemein verständlicher Form und auf Verlangen
schriftlich erteilt. Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in die
Daten (Abs. 2). Auskunft und Einsicht werden eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen (Abs. 3).
5.5 Die Beschwerdeführerin ersucht um vollständige
Auskunft, insbesondere betreffend die Meldeperson. Ihr Rechtsbegehren ist
dahingehend zu verstehen, als dass sie nicht Akteneinsicht generell, sondern
primär die Offenlegung der Identität der Meldeperson verlangt, so zielen die
Ausführungen in der Beschwerde praktisch ausschliesslich darauf ab. Auch in den
vorinstanzlichen Unterlagen war die Bekanntgabe der Meldeperson (praktisch)
einziger Prozessgegenstand. Für die Beurteilung, ob in casu die Bekanntgabe der
Identität vom VWD richtigerweise abgelehnt wurde, sind nachfolgend die sich
gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall abzuwägen.
5.6 Gemäss Beschwerdeführerin habe sie
überwiegende private Interessen dahingehend, als dass sie ein Recht auf Schutz
vor falschen Anschuldigungen habe und gegen ehrverletzende, eventuell
geschäftsschädigende Äusserungen strafrechtlich vorgehen müsse. Zum Zwecke der
Abwägung, ob sie Strafanzeige gegen die Meldeperson erheben werde, sei deren
Identität notwendig. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das AWA im
Rahmen von zwei Kontrollgängen Missstände hinsichtlich der Maskentragepflicht festgestellt
hat. Die Strafanzeige basiert auf eigenen Wahrnehmungen und nicht auf der Mitteilung
der Meldeperson. Die Mitteilung war lediglich Anlass für die beiden Kontrollen,
wobei sie wiederum keinen Einfluss auf die konkrete Beurteilung über die
Einhaltung der Maskentragepflicht durch das AWA und die sich daraus ergebenden
Folgen hatte. Der Beschwerdeführerin kann zudem auch ohne Preisgabe der
Identität der Meldeperson Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten, wobei zu
erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von den
strafrechtlichen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen wurde.
5.7 Die Vorinstanz hat richtigerweise bei
der Meldeperson schützenswerte private Interessen festgestellt, welche
klarerweise gegen die Bekanntgabe ihrer Personendaten sprechen. So kann in casu
bei der Bekanntgabe der Identität nicht ausgeschlossen werden, dass die
Meldeperson mit negativen Auswirkungen auf sich und ihr näheres familiäres
Umfeld zu rechnen hat, welche stark in die Privatsphäre, in die psychische
Integrität und in die informationelle Selbstbestimmung eingreift. Wie die
Vorinstanz korrekt festgestellt hat, handelt es sich dabei keineswegs um leere
Behauptungen, so hat die Meldeperson für ihre Befürchtungen der negativen
Auswirkungen zahlreiche Belege ins Recht gelegt. Die Befürchtungen der Meldeperson
sind nachvollziehbar und es handelt sich dabei nicht um Schutzbehauptungen.
Primäre Intention der Meldeperson war die Sorge um die Gesundheit der
Mitarbeiter und Schülerinnen und Schüler, und nicht die Denunziation der
Beschwerdeführerin. Ihre Meldung war sachlich formuliert und ohne Wertungen
versehen. Weitere Erwägungen zu den überwiegenden persönlichen Gründen der
Meldeperson müssen an dieser Stelle unterbleiben, ansonsten Rückschlüsse
möglich wären. Wie vorgenannt erwähnt wurde, stammt die Meldeperson entgegen
den Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht aus dem Kreis des AWA (E. 2.2).
Dies kann das Verwaltungsgericht als unabhängige Instanz und nach eingehender
Sichtung der Akten bestätigen. Überdies bestätigt das Verwaltungsgericht, dass
die Geheimhaltungsinteressen bzw. die privaten Interessen der Meldeperson als
äusserst gewichtig eingestuft werden müssen. Zudem ist die Notwendigkeit, eine
Meldeperson zu schützen, als ausreichendes Interesse für die Geheimhaltung nach
bundegerichtliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 103 Ia 450 E. 8). Die
privaten Interessen der Meldeperson an der Nichtbekanntgabe ihrer Identität
sind besonders schützenswert und somit gewichtig, weshalb sie die persönlichen
Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.
5.8 Das Bundesgericht hat in mehreren
Urteilen festgehalten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu
begrenzen, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021
vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4;
2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1; jeweils zur Publikation vorgesehen). Das
öffentliche Interesse besteht im Schutz der öffentlichen Gesundheit und des
öffentlichen Gesundheitssystems vor einer Überlastung, weshalb auch die Covid-Massnahmen
angeordnet wurden. Ferner besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung
von Covid-Massnahmen. Dass auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko von
Covid besteht, wurde durch das Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.5). Ferner
hat das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass Massnahmen mit
dem Ziel, die Covid-Epidemie zu bekämpfen, indem die Ausbreitung des die
Epidemie verursachenden Virus begrenzt werden soll, stets im öffentlichen
Interesse liegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November
2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4). Im vorliegenden Fall handelt
es sich um die Meldung von Missständen sowie Verstössen gegen die
Covid-Verordnung im Betrieb der Beschwerdeführerin, wobei die obgenannten
öffentlichen Interessen in der Einhaltung der Covid-Massnahmen bestehen. Auch
wenn die Beschwerdeführerin meint, es läge kein Verstoss vor, zumal die
Beschwerdeführerin strafrechtlich vom Vorwurf freigesprochen wurde, bezeugen
die Protokolle des AWA ein wiederholtes Nichttragen von Masken. Zudem besteht
ein öffentliches Interesse daran, dass Identitäten von Meldepersonen nicht
immer bekanntgegeben werden müssen, ansonsten die Bereitschaft zur
Informationserteilung und Mitteilung von Missständen erheblich nachlassen
würden.
5.9 Zusammenfassend überwiegen die
privaten Interessen der Meldeperson und die gewichtigen öffentlichen Interessen
gegenüber denjenigen der Beschwerdeführerin. Demnach ist die Identität der
Meldeperson der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
6. Unbestritten ist, dass das Recht der
Beschwerdeführerin an der Einsicht in ihre Akten nicht tangiert wird. Ihr steht
es gemäss § 26 InfoDG zu, Akteneinsicht beim AWA zu verlangen. Hierzu sind zum
Schutz der Meldeperson jegliche Personendaten, resp. Informationen, welche
Rückschlüsse auf die Meldeperson zulassen, zu schwärzen bzw. aus den Akten zu
entfernen.
7. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_60/2024 vom 12. Februar 2025 bestätigt.