VWBES.2023.201
Baubewilligung / Nichteintreten
4. Juli 2023Deutsch4 min
Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. April 2023 erliess die
Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___
gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. April 2023 zugestellt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
19. April 2023 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Dieses trat
mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (richtig wäre wohl 30. Mai 2023) wegen
verpasster Frist nicht auf die Beschwerde ein. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
3. Am 12. Juni 2023 erhob A.___
gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
führte im Wesentlichen aus, er sei erst am 11. April 2023 aus den Ferien
zurückgekommen und habe die Verfügung der Baukommission am 12. April 2023
von seinem Vater in Empfang genommen. Somit berechne sich für ihn die
Beschwerdefrist ab dem 12. April 2023 und seine Beschwerde vom
19. April 2023 sei damit rechtzeitig erfolgt.
4. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Gemäss § 32 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in
Verwaltungssachen jeder Art innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss
zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie
davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE
142.
III 599 E. 2.4.1; BGE
122.
I 139 E. 1). Es genügt,
wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.
3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.1).
Zieht die rechtsunterworfene Person eine Vertretung hinzu, so hat sie sich
deren Verhalten zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2021
vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3).
3.
Vorliegend hat sich A.___ somit die
Handlungen seines Vaters zurechnen zu lassen, der die Sendung am 6. April
2023.
bei der Post abgeholt hat. An diesem Tag ist die Sendung in seinen
Machtbereich gelangt, auch wenn er nicht tatsächlich davon Kenntnis genommen
hat. Die 10-tägige Frist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am
16.
April 2023. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat,
verlängerte sich die Frist bis am Montag, 17. April 2023. Die Beschwerde
vom 19. April 2023 war damit klar verspätet, weshalb die Vorinstanz zu
Recht nicht darauf eingetreten ist.
4.
Die Beschwerde vor Verwaltungsgericht
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 aufgehoben.