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Entscheid

VWBES.2023.201

Baubewilligung / Nichteintreten

4. Juli 2023Deutsch4 min

Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. April 2023 erliess die

Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___

gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. April 2023 zugestellt.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

19. April 2023 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Dieses trat

mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (richtig wäre wohl 30. Mai 2023) wegen

verpasster Frist nicht auf die Beschwerde ein. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

3. Am 12. Juni 2023 erhob A.___

gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

führte im Wesentlichen aus, er sei erst am 11. April 2023 aus den Ferien

zurückgekommen und habe die Verfügung der Baukommission am 12. April 2023

von seinem Vater in Empfang genommen. Somit berechne sich für ihn die

Beschwerdefrist ab dem 12. April 2023 und seine Beschwerde vom

19. April 2023 sei damit rechtzeitig erfolgt.

4. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Gemäss § 32 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in

Verwaltungssachen jeder Art innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss

zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie

davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE

142.

III 599 E. 2.4.1; BGE

122.

I 139 E. 1). Es genügt,

wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.

3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.1).

Zieht die rechtsunterworfene Person eine Vertretung hinzu, so hat sie sich

deren Verhalten zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2021

vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3).

3.

Vorliegend hat sich A.___ somit die

Handlungen seines Vaters zurechnen zu lassen, der die Sendung am 6. April

2023.

bei der Post abgeholt hat. An diesem Tag ist die Sendung in seinen

Machtbereich gelangt, auch wenn er nicht tatsächlich davon Kenntnis genommen

hat. Die 10-tägige Frist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am

16.

April 2023. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat,

verlängerte sich die Frist bis am Montag, 17. April 2023. Die Beschwerde

vom 19. April 2023 war damit klar verspätet, weshalb die Vorinstanz zu

Recht nicht darauf eingetreten ist.

4.

Die Beschwerde vor Verwaltungsgericht

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 aufgehoben.