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Entscheid

VWBES.2023.207

sonderpädagogische Massnahmen

31. Juli 2023Deutsch18 min

Fortschritte in diversen Bereichen erzielt habe. Aus Sicht der Schule wäre [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, Kreuzackerstrasse 1, Postfach,

4502 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, Kreuzackerstrasse 1,

Postfach, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend sonderpädagogische

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...], ist der Sohn von A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer).

2. [...] wurde im August 2020 eingeschult

und nach wenigen Wochen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur Abklärung

angemeldet. Zudem wurde ein Akutprozess gestartet und vier Stunden

Unterstützung durch eine Schulhilfe sowie begleitend eine Früherziehung im

familiären Umfeld aufgegleist. Weiter wurde der Stundenplan von [...]

reduziert.

3. Entwicklungspsychologische

Abklärungen des SPD vom 4. März 2021 zeigten bei [...] eine leichte

Intelligenzminderung auf, welche als leichte geistige Behinderung bezeichnet

wurde (ICD-10 F70). Zudem bestanden bei [...] Spracherwerbsstörungen sowie

Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb empfahl der SPD integrative sonderschulische

Massnahmen (ISM) in Form von Heilpädagogik und Logopädie. Die Integration

betreffe das Schulhaus [...] in Olten.

4. Am 16. Juni 2021 verfügte das

Departement für Bildung und Kultur (DBK) vom 1. August 2021 bis am 31.

Juli 2024 eine ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten.

5. Nachdem der Kindergarten mit

Einverständnis der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 einen Antrag für ein

drittes Kindergartenjahr stellte, hiess dies der SPD und die Abteilung

individuelle Leistungen des Volksschulamtes gut. Begründet wurde die

Notwendigkeit eines dritten Kindergartenjahres dadurch, dass [...] zwar kleine

Fortschritte in diversen Bereichen erzielt habe. Aus Sicht der Schule wäre [...]

aufgrund der Erfahrungen und seinem Entwicklungsstand in der 1. Primarschule dennoch

überfordert.

6. Im Januar 2023 reichte der Kindergarten

eine ausserordentliche Berichterstattung mit Antrag auf Änderung der Massnahmen

zum Unterricht in einer Sonderschule ein. Der SPD wurde nicht miteinbezogen.

7. Am 27. März 2023 wurde den

Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt. Neben einem persönlichen

Gespräch nahmen die Beschwerdeführer zusätzlich schriftlich Stellung. Sie

könnten den Übergang in das HPSZ bzw. die Empfehlung der

Kindergartenlehrerinnen nicht nachvollziehen und dementsprechend ihre

Zustimmung für den Übergang in das HPSZ nicht geben. [...] könne sich sehr wohl

auf eine Sache konzentrieren und verstehen, was die Aufgabe ist. Er antworte

auf die Fragen der Lehrerinnen wahrscheinlich deshalb nicht, weil er keine Lust

dazu habe. Dies sei kein Grund für das HPSZ. [...] wäre bereits im letzten

Sommer (August 2022) in die erste Primarschule gekommen, und zwar im [...]

Schulhaus, nicht im HPSZ. Damit [...] jedoch Zeit habe, sich zu bessern, hätten

die Beschwerdeführer mit Frau [...] ein Gespräch gesucht und sie habe danach

ein Gesuch für ein drittes Kindergartenjahr gestellt. [...] erhalte nach wie

vor nicht die Möglichkeit, wie alle anderen Kinder gleich viel am Unterricht

teilzunehmen. Als Grund sähen sie, dass Frau [...] nicht in der Lage sei, auf

ein weiteres Kind, welches anscheinend störend und anstrengend sei,

aufzupassen. [...] sei definitiv nicht so, wie im Bericht der Schule

beschrieben worden sei. Vieles was im Bericht stehe, habe auch mit der

Ausgrenzung von [...] durch die Lehrerinnen sowie der Schule zu tun. Es gehe in

Richtung Diskriminierung. Genügend Ärzte hätten den Beschwerdeführern bestätigt,

dass [...] gesund sei. Natürlich sei [...] von der Familie verhätschelt und

verwöhnt worden. Mittlerweile könne er sich aber alleine aus- und anziehen. [...]

könne nun auch Deutsch sprechen und verstehen. Es würde keine Rolle spielen, wenn

sich [...] immer mit den gleichen Spielsachen beschäftige. Irgendwann werde er

mit anderen Sachen spielen. Zu Hause könne er das Alphabet, seinen Namen

schreiben und auf 20 zählen. [...] solle lernen, selbständig zu sein und Fehler

machen zu dürfen. Aktuell lerne [...] allerdings nur, dass er nichts ohne

Lehrperson machen könne. Auch der KJPD Olten habe ihnen bestätigt, dass [...]

sehr wohl in der Lage sei, sich weiterzuentwickeln und es sein könne, dass er

sich verbessert habe.

8. Am 1. Juni 2023 verfügte das DBK «gestützt

auf den Antrag des SPD sowie auf die Berichterstattung» Folgendes:

1. Für [...] wird folgende sonderschulische

Massnahme angeordnet:

Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen

Dauer: 1.

August 2023 - 31. Juli 2024

Durchführung:

Heilpädagogisches Schulzentrum Olten

2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung

und Auswertung der Mass­nahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede

Änderung der persön­lichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den

Anspruch beein­flussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn),

dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.

3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische

Betreuung: CHF 50.00/Monat.

4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld:

CHF 2000.00/Monat.

Weil die Verfügung für die Dauer eines

Schulzyklus (1. Zyklus: Kindergarten bis zweite Primarklasse) ausgestellt wurde

und [...] den 1. Zyklus im fünften Schuljahr abschliesst bzw. sich dann die

Elternbeiträge von CHF 50.00 auf CHF 100.00 erhöhen, wurde am 1. Juni 2023 mit

separater Verfügung folgendes angeordnet:

1. Für [...] wird folgende sonderschulische

Massnahme angeordnet:

Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen

Dauer: 1.

August 2024 - 31. Juli 2025

Durchführung:

Heilpädagogisches Schulzentrum Olten

2. Die Eltern wirken bei der Planung,

Umsetzung und Auswertung der Mass­nahme mit. Insbesondere sind sie

verpflichtet, jede Änderung der persön­lichen Verhältnisse, welche die

Durchführung und den Anspruch beein­flussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus

dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.

3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische

Betreuung: CHF 100.00/Monat.

4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld:

CHF 2000.00/Monat.

9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2023

gelangten die Beschwerdeführer ans DBK und legten dar, sie seien mit der

Verfügung vom 1. Juni 2023 nicht einverstanden, weil [...] deutliche

Fortschritte gemacht habe. Im HPSZ wäre [...] unterfordert. Laut Ärzten sei er

definitiv kerngesund und habe keine Behinderung. Auch der Nachhilfelehrer von [...]

sei der Meinung, dass [...] in der 1. Klasse an der Volksschule ohne Probleme

mithalten könnte. Andere Schulkinder würden weitaus grössere Probleme in der

Schule verursachen. Die Verfügung stütze sich einzig auf Aussagen des SPD aus

dem Jahr 2021 und auf die Meinungsänderung der Kindergartenlehrerin. Ihrer

Meinung nach seien die Lehrpersonen unzureichend ausgebildet. Ferner sei die

Verfügung für die Dauer von zwei Jahren ergangen, nicht wie am letzten Gespräch

besprochen für vorerst ein Jahr. Das DBK leitete die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

10. Am 29. Juni 2023 liess sich das DBK

vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter

Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als Eltern

und Inhaber der elterlichen Sorge des von den sonderschulischen Massnahmen

betroffenen Kindes sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die

zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §

36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote

(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie

integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische

Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik

aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der

Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die

Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das

Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den

Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische

Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen

(lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),

behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),

behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise

ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (lit. g).

3.

§ 37ter VSG regelt das

Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten

Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt

verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen

Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und

die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3

i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet

und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu

überprüfen (Abs. 4).

4.

Nach § 37quater Abs. 1 VSG

haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist,

ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule geprüft

wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie fachliche

Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,

sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht

oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

5.

Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht

das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen

Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (vgl. Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil

1.

A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).

6.

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (vgl.

Leitfaden S. 8). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. Leitfaden S. 20). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und

die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. Leitfaden

S. 24). Der Aufenthalt an einem sonderschulischen Angebot ist

längerfristig vorgesehen. Die Massnahme wird mindestens einmal pro

Lehrplanzyklus überprüft (vgl. Leitfaden S. 20). Dem Besuch eines

sonderschulischen Angebots geht eine Abklärung durch den SPD voraus. Der SPD

bespricht den Antrag für ein kantonales Spezialangebot mit den

Erziehungsberechtigten. Bei sonderschulischen Angeboten wird ausserdem die

Bedarfsstufe für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler

festgehalten (vgl. Leitfaden S. 14). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem

sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den

Unterricht in einer Sonderschule (vgl. Leitfaden S. 13 und 24).

7.

Der integrative sonderpädagogische

Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23).

Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute

Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die

Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den

regulären Unterricht der Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums

ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin

oder des Schülers. Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger

Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung

gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die

Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in

Zusammenhang mit der Integration. Ziel der ISM ist die Teilhabe eines

behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen, die Normalisierung und

die Einbindung in das Wohnortsleben. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der

Kompetenz der regional zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag

des SPDs. Sowohl die Art als auch die Anzahl Lektionen können durch das

Fachzentrum während dem Schuljahr dem Bedarf angepasst werden.

8.

Die sonderschulischen Angebote können

ausserordentlich überprüft werden, wenn die Familie der Schülerin oder des

Schülers innerhalb des Kantons umzieht, die verfügte Massnahme aufgrund der

Entwicklung der Schülerin oder des Schülers auf das neue Schuljahr hin

angepasst oder abgeschlossen werden kann oder auf Wunsch der

erziehungsberechtigten Personen. Die ausserordentliche Überprüfung erfolgt nach

denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche

Überprüfung (vgl. Leitfaden S. 27).

9.

Beim (ordentlichen)

Überprüfungsprozess werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der

Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation

dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente

aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot

formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des

Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot

auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende

Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu

einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einen

Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige

Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. Leitfaden S. 26).

10.

Gemäss Bericht des SPD vom 4. März

2021.

zwecks Abklärung des sonderpädagogischen Bedarfs sei bei [...] im Oktober

2020.

eine Anmeldung durch die Förderlehrperson erfolgt. [...] fühle sich nicht

angesprochen, reagiere nicht auf seinen Namen und beteilige sich nicht am

Unterricht. Zu Beginn habe er den Kindergarten verlassen, habe Materialien und

manchmal auch Werke der anderen Kinder kaputt gemacht. Er spreche mehrheitlich

englische Floskeln und wenige Worte auf Deutsch. Im Februar 2021 hätten in der

Einzelförderung einige Fortschritte festgestellt werden können. In der

Kindergartengruppe könne [...] jedoch ohne Unterstützung und Anleitung im

Unterricht nicht partizipieren und seine Lernfortschritte seien im Vergleich

zur Altersgruppe gering. Eine entwicklungspsychologische Abklärung habe einen

globalen Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Arbeits- und

Lernverhalten, soziale Interaktion und Sprache ergeben. Es bestünde eine

unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer leichten geistigen

Behinderung, Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten, weil [...]

eine kurze Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, Schwierigkeiten in der

sozialen Interaktion und Zusammenspiel sowie sprunghaftes Spiel- und

Arbeitsverhalten aufweise. Bei Erregung flattere er mit den Armen. [...] müsse

in Kommunikation und Interaktion gefördert werden, sein deutscher Wortschatz

sei auszubauen, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien zu erhöhen. Zudem

müsse eine Förderung im kognitiven Bereich angestrebt werden sowie die

Erweiterung des Spielrepertoires. Es habe sich gezeigt, dass bei [...] ein

Sonderschulbedarf bestünde. Die Eltern sähen den Sonderschulbedarf und könnten

sich nur eine integrative sonderschulische Massnahme vorstellen. In Absprache

mit den Eltern und mit deren Einverständnis beantragte der SPD ab 1. August

2021.

eine integrative sonderschulische Massnahme (Heilpädagogik und Logopädie).

Die Integration betreffe das Schulhaus [...] in Olten.

11.

Aus der Berichterstattung des

Kindergartens des Jahres 2023 geht hervor, dass [...] die Bildungs- und

Entwicklungsziele nicht erreicht habe. Aufgaben zu verstehen sei für [...] sehr

schwierig. Er habe grosse Mühe bei sich zu sein, sich zu konzentrieren und zu

verstehen. Er schaue herum, rede rein, schaue was die anderen Kinder machen und

kommentiere dies. Daher benötige er meist eine 1:1-Situation, in der man gemeinsam

Schritt für Schritt alles zusammen mache und dabei alles sprachlich begleite. Trotzdem

schweife [...] ab und frage immer die gleichen Dinge, ohne auf die Antwort

einzugehen. Worte, die er einmal gut kenne, vergesse er nicht mehr so schnell.

Dies ermögliche ihm ein aktiveres Mitmachen. Im Alltag spreche [...] fast nur

in stereotypischen Sätzen und Fragen. Allerdings würden seine Aussagen und

Fragen meist gut in den Kontext passen. Aber es scheine ihm nicht möglich zu

sein, auf eine Frage oder Aussage einzugehen. Ein Gespräch als Austausch mit [...]

zu führen sei fast unmöglich. Es falle [...] sehr schwer, einige Minuten

relativ ruhig auf seinem Stuhl im Kreis zu sitzen und zuzuhören. Zudem störe er

die anderen Kinder neben sich durch Anfassen, Schubsen und/oder ständiges Reden.

Beim Singen oder Morgen-Vers benötige [...] immer wieder eine Aufforderung,

auch mitzumachen. Wenn er von sich aus mitsinge, singe er meist sehr laut und

störend, sodass er wieder negative Aufmerksamkeit erhalte. Bei geführten

Aufgaben in einer Halb- oder Kleingruppe sei es für [...] sehr schwierig. Beim

Spielen sei [...] offener für andere Spielangebote geworden. Er spiele meistens

allein und recht stereotypisch. Allgemein zeige [...] wenig Ausdauer,

Konzentration und Eigenmotivation. Seit 1 ½ Jahren sei [...] nun im

Kindergarten. Währenddessen habe er viel Unterstützung erfahren. Aktuell

erhalte er sechs Lektionen ISM und eine Lektion Logopädie. Mit sechs Lektionen

ISM stosse man an die Grenze des Machbaren. Der Alltag im Kindergarten für und

mit [...] sei eine grosse Herausforderung. [...] könne sich aufgrund seiner

Behinderung nicht auf Lerninhalte einlassen. Schulische Themen wie Zählen,

Sortieren, Formen, Namen lesen und schreiben, erste Aufgaben und Arbeitsblätter

lösen seien noch ganz weit weg. In der Klasse sei er nicht integriert. Die

Lehrpersonen sähen [...] deswegen im HPSZ.

12.

Der SPD empfahl im Jahr 2021 eine

ISM in Form von Heilpädagogik und Logopädie im [...] Schulhaus in Olten, welche

mit Verfügung des DBK vom 16. Juni 2021 angeordnet wurde. Der SPD wies im

Bericht weder eine Bedarfsstufe noch den Unterricht in einer Sonderschule aus

oder empfahl gar eine solche. Das DBK wich nun ohne entsprechende Empfehlung

des SPD von der Berichterstattung aus dem Jahr 2021 ab und ordnete eine

Beschulung in der Sonderschule HPSZ Olten an. Gemäss dem DBK wurde der SPD

aufgrund des ausserordentlichen Berichts, des Gesprächs mit den

Beschwerdeführern und aufgrund der klaren Situation nicht mit einbezogen. Den

Akten ist zu entnehmen, dass lediglich die Kindergartenlehrpersonen im Rahmen

einer ausserordentlichen Berichterstattung eine Beschulung im HPSZ begrüssen

(AS 4). Zufolge dem Leitfaden muss allerdings auch eine ausserordentliche

Überprüfung nach denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die

ordentliche Überprüfung erfolgen, d.h. der SPD muss die angeordneten Massnahmen

überprüfen (vgl. Leitfaden S. 26 und 27). Dies hat so in casu nicht

stattgefunden. Durch den fehlenden Miteinbezug des SPD erschliesst sich darüber

hinaus nicht, weshalb sich das DBK in der Verfügung vom 1. Juni 2023 auf

einen Antrag des SPD abstützen will. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf

das Gespräch mit den Beschwerdeführern als Begründung für den fehlenden

Einbezug des SPD verwiesen wird, zumal die Beschwerdeführer mit einer

Beschulung im HPSZ nicht einverstanden sind (AS 5). Das Vorgehen des DBK widerspricht

§ 37ter Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden dargestellten

Standardprozess, zumal keine Abklärung für die Umsetzbarkeit der Beschulung

durch den SPD stattfand. Das DBK muss sich deshalb auch eine unzureichende

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch

VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19). Festgehalten werden kann, dass [...]

durch das dritte Kindergartenjahr Fortschritte gemacht hat (AS 3). Trotzdem bestehen

weiterhin erhebliche Schwierigkeiten im Schulalltag, wobei [...] die Bildungs-

und Entwicklungsziele nicht erreicht hat (AS 4). Eine sonderpädagogische

Massnahme ist somit notwendig. Ob dies durch eine Erweiterung der ISM oder einen

Besuch einer Sonderschule realisiert werden kann, ist durch den SPD abzuklären.

13.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im

Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen

der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten

des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher

Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S.

121).

13.2

Nach dem Gesagten obliegt es dem

DBK, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für [...] der Unterricht in einer

Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht auch eine mildere

Massnahme geeignet wäre, zumal das DBK ohne Begründung und insbesondere ohne

Empfehlung der kantonalen Fachstelle SPD gehandelt hat. Sollten die Abklärungen

ergeben, dass an der Sonderbeschulung im HPSZ festzuhalten ist, ist dies neu

und begründet zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Abklärungen umgehend an die

Hand zu nehmen und einen Entscheid sobald als möglich zu fällen. Die zeitliche

Dringlichkeit ist nun hinzunehmen und ergibt sich insbesondere aus der am 1.

Juni 2023 erlassenen Verfügung, obwohl eine Sonderbeschulung im HPSZ seit

spätestens Mitte Januar 2023 (Akte 6) Thema ist.

14.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Die Verfügungen

vom 1. Juni 2023 des DBK sind aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur

umgehenden ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die

Massnahme der Sonderbeschulung im HPSZ im Fall von [...] angezeigt bzw.

notwendig ist - und zur Neubeurteilung an das DBK zurückzuweisen. Die

Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu

dokumentieren, damit der Aktenführungspflicht genüge getan wird. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügungen vom 1. Juni 2023 des DBK werden aufgehoben und die Sache zur

weiteren Abklärung des Sachverhalts - insbesondere zur umgehenden ergänzenden

Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung

im HPSZ im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist - und zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die

Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln und sämtliche Schritte sind zu

dokumentieren.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law