VWBES.2023.207
sonderpädagogische Massnahmen
31. Juli 2023Deutsch18 min
Fortschritte in diversen Bereichen erzielt habe. Aus Sicht der Schule wäre [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, Kreuzackerstrasse 1, Postfach,
4502 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, Kreuzackerstrasse 1,
Postfach, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend sonderpädagogische
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...], ist der Sohn von A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer).
2. [...] wurde im August 2020 eingeschult
und nach wenigen Wochen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur Abklärung
angemeldet. Zudem wurde ein Akutprozess gestartet und vier Stunden
Unterstützung durch eine Schulhilfe sowie begleitend eine Früherziehung im
familiären Umfeld aufgegleist. Weiter wurde der Stundenplan von [...]
reduziert.
3. Entwicklungspsychologische
Abklärungen des SPD vom 4. März 2021 zeigten bei [...] eine leichte
Intelligenzminderung auf, welche als leichte geistige Behinderung bezeichnet
wurde (ICD-10 F70). Zudem bestanden bei [...] Spracherwerbsstörungen sowie
Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb empfahl der SPD integrative sonderschulische
Massnahmen (ISM) in Form von Heilpädagogik und Logopädie. Die Integration
betreffe das Schulhaus [...] in Olten.
4. Am 16. Juni 2021 verfügte das
Departement für Bildung und Kultur (DBK) vom 1. August 2021 bis am 31.
Juli 2024 eine ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten.
5. Nachdem der Kindergarten mit
Einverständnis der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 einen Antrag für ein
drittes Kindergartenjahr stellte, hiess dies der SPD und die Abteilung
individuelle Leistungen des Volksschulamtes gut. Begründet wurde die
Notwendigkeit eines dritten Kindergartenjahres dadurch, dass [...] zwar kleine
Fortschritte in diversen Bereichen erzielt habe. Aus Sicht der Schule wäre [...]
aufgrund der Erfahrungen und seinem Entwicklungsstand in der 1. Primarschule dennoch
überfordert.
6. Im Januar 2023 reichte der Kindergarten
eine ausserordentliche Berichterstattung mit Antrag auf Änderung der Massnahmen
zum Unterricht in einer Sonderschule ein. Der SPD wurde nicht miteinbezogen.
7. Am 27. März 2023 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt. Neben einem persönlichen
Gespräch nahmen die Beschwerdeführer zusätzlich schriftlich Stellung. Sie
könnten den Übergang in das HPSZ bzw. die Empfehlung der
Kindergartenlehrerinnen nicht nachvollziehen und dementsprechend ihre
Zustimmung für den Übergang in das HPSZ nicht geben. [...] könne sich sehr wohl
auf eine Sache konzentrieren und verstehen, was die Aufgabe ist. Er antworte
auf die Fragen der Lehrerinnen wahrscheinlich deshalb nicht, weil er keine Lust
dazu habe. Dies sei kein Grund für das HPSZ. [...] wäre bereits im letzten
Sommer (August 2022) in die erste Primarschule gekommen, und zwar im [...]
Schulhaus, nicht im HPSZ. Damit [...] jedoch Zeit habe, sich zu bessern, hätten
die Beschwerdeführer mit Frau [...] ein Gespräch gesucht und sie habe danach
ein Gesuch für ein drittes Kindergartenjahr gestellt. [...] erhalte nach wie
vor nicht die Möglichkeit, wie alle anderen Kinder gleich viel am Unterricht
teilzunehmen. Als Grund sähen sie, dass Frau [...] nicht in der Lage sei, auf
ein weiteres Kind, welches anscheinend störend und anstrengend sei,
aufzupassen. [...] sei definitiv nicht so, wie im Bericht der Schule
beschrieben worden sei. Vieles was im Bericht stehe, habe auch mit der
Ausgrenzung von [...] durch die Lehrerinnen sowie der Schule zu tun. Es gehe in
Richtung Diskriminierung. Genügend Ärzte hätten den Beschwerdeführern bestätigt,
dass [...] gesund sei. Natürlich sei [...] von der Familie verhätschelt und
verwöhnt worden. Mittlerweile könne er sich aber alleine aus- und anziehen. [...]
könne nun auch Deutsch sprechen und verstehen. Es würde keine Rolle spielen, wenn
sich [...] immer mit den gleichen Spielsachen beschäftige. Irgendwann werde er
mit anderen Sachen spielen. Zu Hause könne er das Alphabet, seinen Namen
schreiben und auf 20 zählen. [...] solle lernen, selbständig zu sein und Fehler
machen zu dürfen. Aktuell lerne [...] allerdings nur, dass er nichts ohne
Lehrperson machen könne. Auch der KJPD Olten habe ihnen bestätigt, dass [...]
sehr wohl in der Lage sei, sich weiterzuentwickeln und es sein könne, dass er
sich verbessert habe.
8. Am 1. Juni 2023 verfügte das DBK «gestützt
auf den Antrag des SPD sowie auf die Berichterstattung» Folgendes:
1. Für [...] wird folgende sonderschulische
Massnahme angeordnet:
Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 1.
August 2023 - 31. Juli 2024
Durchführung:
Heilpädagogisches Schulzentrum Olten
2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung
und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede
Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den
Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn),
dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische
Betreuung: CHF 50.00/Monat.
4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld:
CHF 2000.00/Monat.
Weil die Verfügung für die Dauer eines
Schulzyklus (1. Zyklus: Kindergarten bis zweite Primarklasse) ausgestellt wurde
und [...] den 1. Zyklus im fünften Schuljahr abschliesst bzw. sich dann die
Elternbeiträge von CHF 50.00 auf CHF 100.00 erhöhen, wurde am 1. Juni 2023 mit
separater Verfügung folgendes angeordnet:
1. Für [...] wird folgende sonderschulische
Massnahme angeordnet:
Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 1.
August 2024 - 31. Juli 2025
Durchführung:
Heilpädagogisches Schulzentrum Olten
2. Die Eltern wirken bei der Planung,
Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie
verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die
Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus
dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische
Betreuung: CHF 100.00/Monat.
4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld:
CHF 2000.00/Monat.
9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2023
gelangten die Beschwerdeführer ans DBK und legten dar, sie seien mit der
Verfügung vom 1. Juni 2023 nicht einverstanden, weil [...] deutliche
Fortschritte gemacht habe. Im HPSZ wäre [...] unterfordert. Laut Ärzten sei er
definitiv kerngesund und habe keine Behinderung. Auch der Nachhilfelehrer von [...]
sei der Meinung, dass [...] in der 1. Klasse an der Volksschule ohne Probleme
mithalten könnte. Andere Schulkinder würden weitaus grössere Probleme in der
Schule verursachen. Die Verfügung stütze sich einzig auf Aussagen des SPD aus
dem Jahr 2021 und auf die Meinungsänderung der Kindergartenlehrerin. Ihrer
Meinung nach seien die Lehrpersonen unzureichend ausgebildet. Ferner sei die
Verfügung für die Dauer von zwei Jahren ergangen, nicht wie am letzten Gespräch
besprochen für vorerst ein Jahr. Das DBK leitete die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
10. Am 29. Juni 2023 liess sich das DBK
vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter
Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als Eltern
und Inhaber der elterlichen Sorge des von den sonderschulischen Massnahmen
betroffenen Kindes sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und
die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die
zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §
36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote
(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie
integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische
Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik
aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der
Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die
Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das
Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den
Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische
Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen
(lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),
behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),
behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise
ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (lit. g).
3.
§ 37ter VSG regelt das
Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten
Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt
verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen
Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und
die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3
i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet
und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu
überprüfen (Abs. 4).
4.
Nach § 37quater Abs. 1 VSG
haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist,
ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule geprüft
wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie fachliche
Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,
sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht
oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
5.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht
das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen
Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (vgl. Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil
1.
A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
6.
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (vgl.
Leitfaden S. 8). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. Leitfaden S. 20). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und
die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. Leitfaden
S. 24). Der Aufenthalt an einem sonderschulischen Angebot ist
längerfristig vorgesehen. Die Massnahme wird mindestens einmal pro
Lehrplanzyklus überprüft (vgl. Leitfaden S. 20). Dem Besuch eines
sonderschulischen Angebots geht eine Abklärung durch den SPD voraus. Der SPD
bespricht den Antrag für ein kantonales Spezialangebot mit den
Erziehungsberechtigten. Bei sonderschulischen Angeboten wird ausserdem die
Bedarfsstufe für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler
festgehalten (vgl. Leitfaden S. 14). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem
sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den
Unterricht in einer Sonderschule (vgl. Leitfaden S. 13 und 24).
7.
Der integrative sonderpädagogische
Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23).
Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute
Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die
Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den
regulären Unterricht der Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums
ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin
oder des Schülers. Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger
Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung
gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die
Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in
Zusammenhang mit der Integration. Ziel der ISM ist die Teilhabe eines
behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen, die Normalisierung und
die Einbindung in das Wohnortsleben. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der
Kompetenz der regional zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag
des SPDs. Sowohl die Art als auch die Anzahl Lektionen können durch das
Fachzentrum während dem Schuljahr dem Bedarf angepasst werden.
8.
Die sonderschulischen Angebote können
ausserordentlich überprüft werden, wenn die Familie der Schülerin oder des
Schülers innerhalb des Kantons umzieht, die verfügte Massnahme aufgrund der
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers auf das neue Schuljahr hin
angepasst oder abgeschlossen werden kann oder auf Wunsch der
erziehungsberechtigten Personen. Die ausserordentliche Überprüfung erfolgt nach
denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche
Überprüfung (vgl. Leitfaden S. 27).
9.
Beim (ordentlichen)
Überprüfungsprozess werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der
Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation
dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente
aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot
formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des
Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot
auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende
Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu
einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einen
Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige
Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. Leitfaden S. 26).
10.
Gemäss Bericht des SPD vom 4. März
2021.
zwecks Abklärung des sonderpädagogischen Bedarfs sei bei [...] im Oktober
2020.
eine Anmeldung durch die Förderlehrperson erfolgt. [...] fühle sich nicht
angesprochen, reagiere nicht auf seinen Namen und beteilige sich nicht am
Unterricht. Zu Beginn habe er den Kindergarten verlassen, habe Materialien und
manchmal auch Werke der anderen Kinder kaputt gemacht. Er spreche mehrheitlich
englische Floskeln und wenige Worte auf Deutsch. Im Februar 2021 hätten in der
Einzelförderung einige Fortschritte festgestellt werden können. In der
Kindergartengruppe könne [...] jedoch ohne Unterstützung und Anleitung im
Unterricht nicht partizipieren und seine Lernfortschritte seien im Vergleich
zur Altersgruppe gering. Eine entwicklungspsychologische Abklärung habe einen
globalen Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Arbeits- und
Lernverhalten, soziale Interaktion und Sprache ergeben. Es bestünde eine
unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer leichten geistigen
Behinderung, Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten, weil [...]
eine kurze Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, Schwierigkeiten in der
sozialen Interaktion und Zusammenspiel sowie sprunghaftes Spiel- und
Arbeitsverhalten aufweise. Bei Erregung flattere er mit den Armen. [...] müsse
in Kommunikation und Interaktion gefördert werden, sein deutscher Wortschatz
sei auszubauen, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien zu erhöhen. Zudem
müsse eine Förderung im kognitiven Bereich angestrebt werden sowie die
Erweiterung des Spielrepertoires. Es habe sich gezeigt, dass bei [...] ein
Sonderschulbedarf bestünde. Die Eltern sähen den Sonderschulbedarf und könnten
sich nur eine integrative sonderschulische Massnahme vorstellen. In Absprache
mit den Eltern und mit deren Einverständnis beantragte der SPD ab 1. August
2021.
eine integrative sonderschulische Massnahme (Heilpädagogik und Logopädie).
Die Integration betreffe das Schulhaus [...] in Olten.
11.
Aus der Berichterstattung des
Kindergartens des Jahres 2023 geht hervor, dass [...] die Bildungs- und
Entwicklungsziele nicht erreicht habe. Aufgaben zu verstehen sei für [...] sehr
schwierig. Er habe grosse Mühe bei sich zu sein, sich zu konzentrieren und zu
verstehen. Er schaue herum, rede rein, schaue was die anderen Kinder machen und
kommentiere dies. Daher benötige er meist eine 1:1-Situation, in der man gemeinsam
Schritt für Schritt alles zusammen mache und dabei alles sprachlich begleite. Trotzdem
schweife [...] ab und frage immer die gleichen Dinge, ohne auf die Antwort
einzugehen. Worte, die er einmal gut kenne, vergesse er nicht mehr so schnell.
Dies ermögliche ihm ein aktiveres Mitmachen. Im Alltag spreche [...] fast nur
in stereotypischen Sätzen und Fragen. Allerdings würden seine Aussagen und
Fragen meist gut in den Kontext passen. Aber es scheine ihm nicht möglich zu
sein, auf eine Frage oder Aussage einzugehen. Ein Gespräch als Austausch mit [...]
zu führen sei fast unmöglich. Es falle [...] sehr schwer, einige Minuten
relativ ruhig auf seinem Stuhl im Kreis zu sitzen und zuzuhören. Zudem störe er
die anderen Kinder neben sich durch Anfassen, Schubsen und/oder ständiges Reden.
Beim Singen oder Morgen-Vers benötige [...] immer wieder eine Aufforderung,
auch mitzumachen. Wenn er von sich aus mitsinge, singe er meist sehr laut und
störend, sodass er wieder negative Aufmerksamkeit erhalte. Bei geführten
Aufgaben in einer Halb- oder Kleingruppe sei es für [...] sehr schwierig. Beim
Spielen sei [...] offener für andere Spielangebote geworden. Er spiele meistens
allein und recht stereotypisch. Allgemein zeige [...] wenig Ausdauer,
Konzentration und Eigenmotivation. Seit 1 ½ Jahren sei [...] nun im
Kindergarten. Währenddessen habe er viel Unterstützung erfahren. Aktuell
erhalte er sechs Lektionen ISM und eine Lektion Logopädie. Mit sechs Lektionen
ISM stosse man an die Grenze des Machbaren. Der Alltag im Kindergarten für und
mit [...] sei eine grosse Herausforderung. [...] könne sich aufgrund seiner
Behinderung nicht auf Lerninhalte einlassen. Schulische Themen wie Zählen,
Sortieren, Formen, Namen lesen und schreiben, erste Aufgaben und Arbeitsblätter
lösen seien noch ganz weit weg. In der Klasse sei er nicht integriert. Die
Lehrpersonen sähen [...] deswegen im HPSZ.
12.
Der SPD empfahl im Jahr 2021 eine
ISM in Form von Heilpädagogik und Logopädie im [...] Schulhaus in Olten, welche
mit Verfügung des DBK vom 16. Juni 2021 angeordnet wurde. Der SPD wies im
Bericht weder eine Bedarfsstufe noch den Unterricht in einer Sonderschule aus
oder empfahl gar eine solche. Das DBK wich nun ohne entsprechende Empfehlung
des SPD von der Berichterstattung aus dem Jahr 2021 ab und ordnete eine
Beschulung in der Sonderschule HPSZ Olten an. Gemäss dem DBK wurde der SPD
aufgrund des ausserordentlichen Berichts, des Gesprächs mit den
Beschwerdeführern und aufgrund der klaren Situation nicht mit einbezogen. Den
Akten ist zu entnehmen, dass lediglich die Kindergartenlehrpersonen im Rahmen
einer ausserordentlichen Berichterstattung eine Beschulung im HPSZ begrüssen
(AS 4). Zufolge dem Leitfaden muss allerdings auch eine ausserordentliche
Überprüfung nach denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die
ordentliche Überprüfung erfolgen, d.h. der SPD muss die angeordneten Massnahmen
überprüfen (vgl. Leitfaden S. 26 und 27). Dies hat so in casu nicht
stattgefunden. Durch den fehlenden Miteinbezug des SPD erschliesst sich darüber
hinaus nicht, weshalb sich das DBK in der Verfügung vom 1. Juni 2023 auf
einen Antrag des SPD abstützen will. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf
das Gespräch mit den Beschwerdeführern als Begründung für den fehlenden
Einbezug des SPD verwiesen wird, zumal die Beschwerdeführer mit einer
Beschulung im HPSZ nicht einverstanden sind (AS 5). Das Vorgehen des DBK widerspricht
§ 37ter Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden dargestellten
Standardprozess, zumal keine Abklärung für die Umsetzbarkeit der Beschulung
durch den SPD stattfand. Das DBK muss sich deshalb auch eine unzureichende
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch
VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19). Festgehalten werden kann, dass [...]
durch das dritte Kindergartenjahr Fortschritte gemacht hat (AS 3). Trotzdem bestehen
weiterhin erhebliche Schwierigkeiten im Schulalltag, wobei [...] die Bildungs-
und Entwicklungsziele nicht erreicht hat (AS 4). Eine sonderpädagogische
Massnahme ist somit notwendig. Ob dies durch eine Erweiterung der ISM oder einen
Besuch einer Sonderschule realisiert werden kann, ist durch den SPD abzuklären.
13.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im
Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen
der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten
des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher
Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S.
121).
13.2
Nach dem Gesagten obliegt es dem
DBK, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für [...] der Unterricht in einer
Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht auch eine mildere
Massnahme geeignet wäre, zumal das DBK ohne Begründung und insbesondere ohne
Empfehlung der kantonalen Fachstelle SPD gehandelt hat. Sollten die Abklärungen
ergeben, dass an der Sonderbeschulung im HPSZ festzuhalten ist, ist dies neu
und begründet zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Abklärungen umgehend an die
Hand zu nehmen und einen Entscheid sobald als möglich zu fällen. Die zeitliche
Dringlichkeit ist nun hinzunehmen und ergibt sich insbesondere aus der am 1.
Juni 2023 erlassenen Verfügung, obwohl eine Sonderbeschulung im HPSZ seit
spätestens Mitte Januar 2023 (Akte 6) Thema ist.
14.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Die Verfügungen
vom 1. Juni 2023 des DBK sind aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur
umgehenden ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die
Massnahme der Sonderbeschulung im HPSZ im Fall von [...] angezeigt bzw.
notwendig ist - und zur Neubeurteilung an das DBK zurückzuweisen. Die
Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu
dokumentieren, damit der Aktenführungspflicht genüge getan wird. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügungen vom 1. Juni 2023 des DBK werden aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts - insbesondere zur umgehenden ergänzenden
Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung
im HPSZ im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist - und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die
Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln und sämtliche Schritte sind zu
dokumentieren.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law