VWBES.2023.21
Betreuungsanteile
30. Mai 2023Deutsch23 min
namentlich mit den Entscheiden vom 12. Juni 2018, 19. März 2019 und vom 6. August
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Betreuungsanteile
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer resp. Vater genannt) und B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin
2 resp. Mutter genannt) sind die Eltern von C.___ (geb. am […] 2016). Seit dem
1. Juni 2019 besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Beiständin
ist D.___.
2. In Zusammenhang mit
denselben Parteien hat sich die KESB Region Solothurn (nachfolgend Vorinstanz)
bereits mehrfach mit der Regelung der Betreuungsanteile auseinandergesetzt,
namentlich mit den Entscheiden vom 12. Juni 2018, 19. März 2019 und vom 6. August
2020. Mit letzterem Entscheid wurde in Abänderung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts (Vergleich) vom 26. September 2019 die Betreuung
zusammengefasst wie folgt geregelt, wobei drei verschiedene Übergabeorte galten
([…], […], […]): Die Tochter verbrachte beim Vater
-
14-täglich
die Wochenenden von Freitag 14:00 Uhr bis Montagmorgen und
-
jeden
Montag (von 14:00 Uhr) bis Dienstag, abwechslungsweise bis 14:00 Uhr resp.
17:30 Uhr (je nachdem wo das Wochenende verbracht wurde).
3. Mit Entscheid vom 26. Januar
2021 wurden die Eltern angewiesen, ihre Tochter bei einer Kinderpsychiaterin
für eine therapeutische Begleitung anzumelden, aktiv im Rahmen der
therapeutischen Begleitung mitzuwirken und kooperativ mit den Beteiligten
zusammen zu arbeiten. Die Beiständin wurde beauftragt, u.a. die psychische
Entwicklung durch regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu
begleiten und bei Bedarf koordinierend einzuwirken. Sodann wurden die
Beistandsperson aufgefordert, mit den Eltern bei Bedarf per Schuleintritt eine
neue Betreuungsregelung zu erarbeiten. Dieser Entscheid erging gestützt auf
einen Abklärungsbericht sowie auf die von mehreren involvierten Fachpersonen
geteilte Auffassung, wonach der Konflikt auf Elternebene u.a. zu einem das
Kindswohl gefährdendem Loyalitätskonflikt geführt habe.
4. Im Hinblick auf
zusätzlichen Unterricht ab dem zweiten Kindergartenjahr initiierte die
Beiständin im Frühling 2021 eine neue Betreuungsregelung. Die Eltern konnten
sich auf den Vorschlag des Vaters einigen, wonach die Tochter jeweils
14-täglich die Zeit vom Freitag, 12:00 Uhr, bis Mittwoch, 08:00 Uhr, beim
Kindesvater verbringt.
5. Im Herbst 2021 erfolgte
ein Gespräch zwischen der Beiständin und dem Kind. Dabei äusserte letzteres den
Wunsch, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, den sie vermisse.
6. Im Hinblick auf die
zunehmenden Unterrichtszeiten ab Schuleintritt und infolge fehlender
einvernehmlicher Einigung mit
den Eltern ersuchte die Beistandsperson am 18. August 2022 die Vorinstanz um
Neuregelung der Betreuungsanteile. Um dem im Herbst 2021 geäusserten Wunsch im
Sinne einer «altersangemessen Berücksichtigung des Kindeswillens» Nachachtung
zu verschaffen, regte die Beiständin an, dass das Kind «weiterhin 14-täglich
zwei freie Nachmittage und Abende» beim Vater verbringen könne.
7. In der Folge eröffnete die
Vorinstanz ein Verfahren hinsichtlich Neuregelung der Betreuungsanteile,
informierte am 31. August 2022 u.a. bezüglich Verfahrenskosten sowie
unentgeltlicher Rechtspflege und nahm die Stellungnahmen der Eltern entgegen.
Zwischenzeitlich informierte Frau Rechtsanwältin Frech mit Mandatsanzeige vom
12. September 2022 hinsichtlich Rechtsvertretung des Vaters.
8. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022
legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile der Kindseltern mit sofortiger
Wirkung – entsprechend dem Antrag der Beistandsperson – zusammengefasst wie
folgt fest:
-
beim Kindsvater
verbringt das Kind (nur) 14-täglich die Zeit von Donnerstag (14:00 Uhr) bis
Montag (Schulbeginn),
-
der Kindsvater holt
die Tochter am Donnerstagnachmittag am gesetzlichen Wohnsitz ab, bringt es am
Freitag- sowie Montagmorgen direkt in die Schule und holt es am Freitagmittag
in der Schule ab (d.h. keine Fahrt im Schulbus).
Mit demselben Entscheid wurden die
Anträge des Vaters bzgl. abweichender Betreuungsregelung sowie der Antrag der
Mutter auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen. Sodann wurde dem
Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen, den Eltern in Bezug auf die
Verfahrensgebühren infolge jeweiliger Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und das Gesuch des Vaters um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin abgewiesen.
9. Der Vater liess am 12. Januar 2023
gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2022 Beschwerde führen und ersuchte um
Aufhebung der Dispositivziffern bzgl. Betreuungsregelung und Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Zusammengefasst beantragte der
Beschwerdeführer eine Betreuungsregelung, wonach die Tochter jeweils von
Freitagmittag (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) wöchentlich abwechselnd
betreut werde, unter Berücksichtigung eines jeweils zweiwöchigen Ferienblocks
sowie jährlich wechselnder Betreuung an den gesetzlichen Feiertagen und am
Geburtstag des Kindes. Des Weiteren wurde um unentgeltliche Rechtspflege sowie
Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht,
letzteres auch für das vorinstanzliche Verfahren. Schliesslich beantragte der
Beschwerdeführer, die Tochter anzuhören, eine Instruktionsverhandlung
durchzuführen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
10. Die Vorinstanz
übermittelte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 die amtlichen Akten, verzichtete
mit Hinweis auf den Entscheid auf eine Stellungnahme und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.
11. Die Mutter ersuchte mit
Stellungnahme vom 31. Januar 2023 um Abweisung der Anträge des Kindsvaters,
namentlich des Antrags auf Kindsanhörung. Sodann bat sie darum, den Vater
dezidiert anzuhalten seine Fürsorgepflichten bzgl. therapeutischer Begleitung wahrzunehmen.
12. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts wies am 7. resp. 8. Februar 2023 die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von CHF 1'500.00 zu leisten.
13. Der Beschwerdeführer
äusserte sich sodann mit Eingaben vom 28. Februar 2023 und vom 22. März 2023,
wobei er u.a. den Wunsch formulierte, wonach die Ursache für angeblich häufige
Erkrankungen des Kindes während der Betreuungszeit der Mutter «von Amtes wegen»
abgeklärt werde.
14. Mit handschriftlicher
Eingabe vom 28. März 2023 reichte die Beschwerdegegnerin 2 einen
staatsanwaltschaftlich vermittelten Vergleich vom 13. Januar 2023 ein, wonach
sich die Eltern versprochen hatten, sich in Zukunft mit Respekt und Anstand zu
begegnen, das Kindswohl in den Vordergrund zu stellen und versuchen würden,
allfällige Probleme mithilfe der Beiständin konstruktiv zu lösen. Der
Beschwerdeführer hatte sich gleichzeitig für allfällige ehrverletzende
Äusserungen im Zusammenhang mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter
entschuldigt, während die Mutter ihren Strafantrag vom 31. März 2020 betreffend
Ehrverletzungsdelikte zurückgezogen hatte.
15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten ist der Entscheid der KESB
Region Solothurn vom 13. Dezember 2022. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist
grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS
211.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Streitgegenstand sind
vorliegend die Betreuungsregelung im Rahmen der alternierenden Obhut sowie die
Kostenfolgen. Mit der
Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werde (§ 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf den «Wunsch» des Beschwerdeführers, wonach die Ursache für angeblich
häufige Erkrankungen der Tochter während der Betreuungszeit der Mutter «von
Amtes wegen» abgeklärt werde, ist mithin nicht einzutreten. Dasselbe gilt für
die sinngemässe Bitte der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer
anzuhalten sei, seine Fürsorgepflichten bzgl. therapeutischer Begleitung
wahrzunehmen. Auch hierbei handelt es sich um eine Thematik ausserhalb des
Beschwerdegegenstandes. In der Sache mutet es gleichwohl etwas widersprüchlich
an, dass der Beschwerdeführer einräumen lässt, lediglich «zu Beginn» an der
rechtskräftig angeordneten therapeutischen Begleitung mitgewirkt zu haben,
jedoch vorliegend u.a. um Instruktionsverhandlung ersucht, damit eine
einvernehmliche Betreuungsregelung resp. «allenfalls auch eine Ferien- und
Feiertagsregelung getroffen werden» könne.
1.3
Die Durchführung einer Instruktionsverhandlung
bedingt eine gewissen Notwendigkeit (§ 51 VRG), wozu in vorliegender
Konstellation ernsthafte Aussichten auf eine erfolgreiche Einigung
vorausgesetzt werden, was minimale Flexibilität und Kooperation bedingen würde.
Dies ist vorliegend nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist zwar durchaus
zuzustimmen, dass eine einvernehmliche Betreuungsregelung dem Kindswohl am
besten entsprechen würde. Jedoch erscheint nicht einsichtig, inwiefern vor
Verwaltungsgericht eine solche Lösung erfolgreich ausgearbeitet werde sollte,
nachdem ein Einvernehmen weder zwischen den Eltern direkt, noch mittels
Vermittlung der explizit dafür eingesetzten Beiständin, noch im Rahmen der
therapeutischen Begleitung erfolgte. Zumal die Parteien in vorliegender
Thematik eine gewisse «Erfahrung» mitbringen und sich bereits mindestens einmal
vor Verwaltungsgericht und einmal unter Anleitung der Beistandsperson einigten.
Angefügt sei sodann, dass die Eltern sich nach Einreichung vorliegender
Beschwerde bereits zu einer Vermittlungsverhandlung unter Anleitung der
Staatsanwaltschaft getroffen haben (jeweils in Begleitung einer juristisch
geschulten Person). Den Parteien boten sich – auf Kosten des Steuerzahlers –
bereits genug Plattformen zur einvernehmlichen Lösungsfindung. Dem
Verfahrensantrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung wird nicht
gefolgt.
1.4.1
Der Beschwerdeführer beantragt die
gerichtliche Anhörung seiner Tochter. Denn «obwohl» das Kind gegenüber der
Beistandsperson anlässlich der «Kindsanhörung» im Herbst 2021 klar den Willen
geäussert habe, mehr Zeit mit dem Kindsvater zu verbringen, hätten weder die
Beiständin noch die Vorinstanz diesen Wunsch berücksichtigt. Nur mittels einer
Kindsanhörung könne sich das Gericht objektiv, neutral und ohne Einflussnahme
eines Elternteils eine Meinung darüber bilden, welche Betreuungsregelung dem
Kindswohl und -willen entspreche.
1.4.2
Vor der Vorinstanz wurde soweit
ersichtlich kein Antrag gestellt, das Kind anzuhören. Die Vorinstanz erachtete
die Argumentation der Beiständin als zutreffend, wonach der Wunsch der Tochter,
mehr Zeit bei ihrem Vater zu verbringen, insofern Rechnung getragen werde, als
dass sie trotz der erhöhten Unterrichtszeiten weiterhin 14-täglich zwei freie
Nachmittage und Abende mit dem Vater verbringen könne (neben dem Wochenende).
1.4.3
Die Beschwerdegegnerin 2 lehnt
eine Anhörung ihrer Tochter ab. Zusammengefasst erkennt sie in der
Kindsanhörung aufgrund des gravierenden elterlichen Konflikts eine
Kindswohlgefährdung. Sie verweist diesbezüglich darauf hin, dass das Kind in
Zusammenhang mit dem Loyalitätskonflikt seit zwei Jahren in psychiatrischer
Begleitung sei, welche der Beschwerdeführer nicht unterstütze. Sodann behauptet
sie, dass der Beschwerdeführer auf seine Tochter einwirke, konkret sie in der
Vergangenheit auf das Gespräch mit der Beiständin und einer Abklärungsperson
«vorbereitet» habe.
1.4.4
Die
Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen
der Sachverhaltsfeststellung (BGE 131 III 553 E. 1.1). Während bei älteren
Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind
ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im
Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass
die Anhörung des Kindes grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr
stattzufinden hat, soweit sie beantragt ist (Urteil 5A_215/2017 E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen). Von einer beantragten Anhörung darf daher nur abgesehen
werden, wenn wichtige Gründe dagegensprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB),
namentlich wenn eine eigentliche Beeinträchtigung der physischen oder
psychischen Gesundheit des Kindes zu befürchten ist (BGE 131 III 553 E. 1.3.3).
Denn Richtschnur bleibt das Kindswohl. Das Recht des Kindes auf Anhörung steht
jedoch nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass es sich nicht in einem
Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern befindet. Sonst würde das
Anhörungsrecht zur blossen Hülle, sind Loyalitätskonflikte grad in strittigen
Betreuungslagen doch bis zu einem gewissen Ausmass inhärent. Sind die
Voraussetzungen für eine Anhörung gegeben, ist die Abweisung eines Antrags auf
Kindesanhörung allein aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung unzulässig
(Urteil 5A_215/2017 E. 4.5). Um eine Anhörung «um der Anhörung willen» zu
vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind in der Regel nur einmal im Verfahren
anzuhören, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen,
sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung
setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten
befragt worden ist und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil
5A_914/2018 E. 3.3.1). Hintergrund dieser Praxis ist das Ziel, unnötige
Belastungen für das Kind zu vermeiden, namentlich bei akuten
Loyalitätskonflikten und wenn der erhoffte Nutzen (vgl. dazu auch Urteil
5A_550/2022 E. 3.3.3) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den durch die
erneute Befragung verursachte Belastung stünde. Eine Anhörung durch eine
unabhängige und fachlich qualifizierte Drittperson kann alternativ zulässig
sein (BGE 133 III 553 E. 4).
1.4.5
Vorliegend steht nicht die
Beweisfunktion einer Kindsanhörung im Vordergrund. Es ist allseits unbestritten,
dass das Kind sich gegenüber der Beiständin demgemäss äusserte, dass es «mehr
Zeit» mit dem Vater verbringen möchte. Diskutabel ist die Umsetzung dieses
Wunsches. Im Fokus steht somit der persönlichkeitsrechtliche Aspekt des
Anhörungsrechts. Diesbezüglich fällt auf, dass der Antrag nicht vom Kind resp.
der Beistandsperson stammt. Es wird den auch von keiner Seite behauptet, es
hätte sinngemäss den Wunsch geäussert, vorliegend angehört zu werden.
Unter anderem da sich den Akten kein
Gesprächsprotokoll mit der Beiständin entnehmen lässt und seither eineinhalb
Jahre vergangen sind, erscheint fraglich, ob sich das Gespräch mit der
Beistandsperson als Alternative zu einer gerichtlichen Anhörung anbietet (resp.
einen Verzicht auf eine «erneute» Anhörung erfordert). Dies kann jedoch
offenbleiben.
Denn der Einwand der Mutter, wonach
aufgrund gesundheitlicher Gründe von einer Kindsanhörung abzusehen ist, ist
stichhaltig. Die andauernde Konfliktsituation hat eine bereits zwei Jahre
dauernde psychiatrische Therapie ausgelöst. Bereits die Dauer dieser Therapie
deutet auf eine schwerwiegende Problematik hin. Dass der Vater diese Therapie
entgegen der rechtskräftigen Anordnung der KESB nicht vollumfänglich
unterstützt, verbessert die Situation nicht. Der unterschiedliche
Erziehungsstil (u.a. unterschiedliche «Regeln») und die höchst eingeschränkte
Kommunikation zwischen den Eltern dürften den Loyalitätskonflikt befeuern. Die
vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit einer «normalen» strittigen
Betreuungslage (gegenseitige Strafanzeige resp. Gefährdungsmeldung usw.).
Dieser chronische, gravierende Loyalitätskonflikt, hat bereits deutlich
negativen Einfluss auf die psychische Gesundheit des Kindes gezeigt. Es
erscheint im Hinblick auf die Persönlichkeit des Kindes nicht adäquat, diesen
Loyalitätskonflikt und seine Gesundheit resp. den therapeutischen Erfolg der
Behandlung zu gefährden. Die Befürchtung, wonach ein oder beide Elternteil –
allenfalls auch unbewusst – die Tochter auf eine Anhörung «vorbereiten» und in
diesem Zusammenhang den therapeutischen Erfolg gefährden, ist nicht völlig von
der Hand zu weisen. Die Gefährdung resp. absehbare Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit des Kindes ist vorliegend als wichtiger Grund
einzustufen, welcher eine Kindsanhörung verbietet. Zumal das Kind nur knapp das
«Schwellenalter» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erreicht. Der Antrag
auf Anhörung des Kindes ist zum aktuellen Zeitpunkt abzulehnen. Bei einer
allfälligen künftigen Anpassung der Betreuungsregelung wäre dies erneut zu
erwägen.
2.
Prozessgegenstand ist die
Betreuungsregelung. Vorliegend ist unbestritten, dass der Schuleintritt als
wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu qualifizieren ist, welcher zur
Sicherstellung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes eine Neureglung der
Betreuungsanteile erfordert. Folge des Schuleintritts (im Vergleich zum
Kindergarten) ist u.a. ein zusätzlicher Unterrichtsnachmittag (neu am Montag-
und Dienstagnachmittag) sowie früherer Unterrichtsbeginn (07:55 Uhr statt 08:25
Uhr). Es ist allseits unbestritten, dass die mit Entscheid vom 6. August 2020 behördlich angeordnete Betreuungsregelung
sich im Hinblick auf die Übergabemodalitäten nicht bewährt hat (sechs Übergaben
an drei verschiedenen Orten im Laufe von 14 Tagen). Daraus entwickelte sich im
Frühling 2021 die bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids
einvernehmlich gelebte Praxis, wonach die Tochter jeweils 14-täglich die Zeit
vom Freitag (12:00 Uhr) bis Mittwoch (08:00 Uhr) beim Kindesvater verbringt.
2.1
Die angefochtene Verfügung sieht neu
vor, dass der Vater 14-täglich im Zeitraum vom Donnerstag (14:00 Uhr) bis
Montag (Schulbeginn) betreut. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass
die alternierende Obhut – sofern die Rahmenbedingungen stimmen – grundsätzlich
optimal für ein Kind sei, da es so von den Kompetenzen beider Elternteile
profitieren und mit beiden einen wesentlichen Teil ihres Alltags verbringen
könne. Vorliegend pflege die Tochter zu beiden Elternteilen, welche erziehungsfähig
seien, eine ebenso gute wie tragfähige Beziehung. Bei der Regelung der
Betreuungsanteile stehe nicht der Anspruch eines Elternteils auf exakt
hälftige Betreuung im Vordergrund, sondern das Kindswohl. Sodann sei zur
Förderung der Selbständigkeit und zur Integration des Kindes wichtig, dass es
den Schulweg grundsätzlich selbständig zurücklegt, was vorliegend vom Wohnort
des Vaters aus nicht möglich sei. Den Vorschlag des Vaters auf wochenweisen
Wechsel zwischen den Haushalten erachtete die Vorinstanz nicht als angemessen,
da dies die sozialen Kontakte der Tochter zu anderen Kindern in der Freizeit
erschwere (spontane Treffen mit «Kindergartengspändli», Vereinsbeitritt). Eine
alternierende Aufteilung von Feiertagen und Geburtstagen erachtet die KESB als
nicht förderlich, da so die Stabilität und Kontinuität der Betreuungsregelung
aufgebrochen werde. Im Übrigen schliesst sich der Vorinstanz den
Einschätzungen der Beistandsperson an. Jene wies vorinstanzlich darauf hin,
dass das Kind im zweiten Kindergartenjahr gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen
und der Kinderpsychologin mit der damals einvernehmlich gefundenen Regelung
habe umgehen können. Die Beiständin erachtete den – vom Vater vorgeschlagenen –
wöchentlichen Wechsel als kräftezehrende Belastung für das Kind, da es dreimal
wöchentlich 30 Minuten früher aufstehen müsse, um via Elterntaxi zur
Bushaltestelle für den Schulbus gebracht zu werden. Das frühmorgendliche
Aufstehen und die vielen Elterntaxifahrten würden gerade im Hinblick auf die
Einschulung nicht dem Kindeswohl entsprechen.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 298b Abs. 3bis ZGB. Seine Betreuungszeit werde
ohne Not massiv eingeschränkt. Mit der Betreuungsregelung, wonach die Tochter
14-täglich die Zeit von Donnerstag (14:00 Uhr) bis Montag (Schulbeginn) beim
Vater verbringe, bestehe keine alternierende Obhut mehr. Die Betreuungszeit des
Vaters betrage weniger als 30 %. Denn es seien nicht nur die unterrichtsfreien
Vor- und Nachmittage, sondern es seien auch die Unterrichtszeiten und die
Nachtbetreuung miteinzubeziehen. Die neue Regelung führe zu einer Entfremdung
zwischen Tochter und Vater. Der Vater werde zum «Wochenendvater» mit
erweitertem Besuchsrecht degradiert (faktisch alleinige Obhut). Zudem werde der
Wunsch der Tochter missachtet. Die Autofahrten vom Vater zur Schule oder zur
Schulbusstation würden keine Kindswohlgefährdung darstellen. Das Treffen von
Schulkameraden bringe aufgrund des weitläufigen Schulkreises per se eine
gewisse geografische Distanz mit sich. Schliesslich dränge sich hinsichtlich
Ferien, Feiertage und Geburtstage aufgrund ständiger Diskussionen in der
Vergangenheit die Anordnung einer «klare Konfliktregel» auf.
2.3
Die Beschwerdegegnerin 2 (Mutter)
behauptet sinngemäss, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit konträr
argumentiert, konkret die nächtliche Betreuungszeit nicht in der Kalkulation
mitberücksichtigen wollen. Würde das Kind am Montag und Dienstag vom Vater
betreut, hätten Vater und Tochter kaum Zeit füreinander (und die Tochter kaum
Ruhephasen). Denn infolge Unterrichts am Nachmittag würden rund eineinhalb
Stunden Autofahrzeit resultieren und die Tochter müsse angesichts der Distanz
am Morgen wiederum früher aufstehen (also früher ins Bett). Sodann ruft sie in
Erinnerung, dass die vom Vater gewünschte wochenweise Betreuung bereits mit
Entscheid vom 6. August 2020 abgewiesen wurde. Des Weiteren macht sie geltend,
die Tochter kenne (gemäss Beistandsbericht) am Wohnort des Vaters kaum Kinder
und besuche seit letztem Herbst jeweils mittwochs Instrumentalunterricht. Der
beste Freund der Tochter würde in der Nachbarschaft zum Mutter wohnen.
Schliesslich würden aus Sicht mindestens eines Beteiligten (namentlich der
Tochter) diverse Festtage bestehen (Geburtstage, Familienzusammenkünften, Samichlaus,
Dreikönigstag, Fasnacht, Halloween, usw.), womit circa zehn Mal im Jahr der
Zweiwochenrhythmus und entsprechende Kontinuität aufgebrochen würde.
2.4
Gemäss Art. 298b Abs. 3bis
ZGB berücksichtigt die Kindesschutzbehörde beim Entscheid über die Betreuungsanteile
das Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden
Elternteilen zu pflegen. Eine alternierende Obhut ist im Einzelfall anzuordnen,
wenn keine konkreten und sachlichen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.4). Die alternierende Obhut ist eine Betreuungs- und Lebensform für
Kinder getrenntlebender Eltern, bei welcher die Kinder zu ungefähr gleichen
Teilen bei beiden Eltern leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 E.
4.4.3). Eine alternierende Obhut setzt keine streng
hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus (Urteil 5A_139/2020 E. 3.3.2).
Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder
massgeblich beteiligt, so hat das Gericht vielmehr auch im Urteilsspruch als
Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (Urteil
5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2). Gemäss Bundesgericht kann jedoch nicht
bereits von einer «mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch
beide Elternteile», mithin einer alternierenden
Obhut, ausgegangen werden, wenn einem Elternteil ein Betreuungsanteil von
lediglich 20 % zugesprochen wird (Urteil 5A_534/2021 2022 E. 3.3.2.1). Bei einer Betreuungsregelung, welche «weit» über
vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus gehe, handle es sich nicht um eine
alleinige Obhut. Soll ein Elternteil «umfangreich» an der Betreuung mitwirken
und ihm nicht lediglich ein Recht auf persönlichen Verkehr zugesprochen werden,
so ist von einer alternierenden Obhut auszugehen (vgl. Urteil
5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4.2). Namentlich
aus der französischsprachigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich
ableiten, dass die «Gleichwertigkeit» der Betreuungszeiträume (statt deren
profane Dauer) zu werten ist (vgl. 5A_46/2015 E. 4.4.3: «périodes plus
ou moins égales» statt «périodes de même durée»).
Schliesslich ist dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse bei der Regelung
der Betreuungssituation ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil 5A_428/2014
E. 6.2).
2.5.1
Auf den ersten Blick werden dem
Vater mit der 14-täglichen Regelung «vom Donnerstag (14:00 Uhr) bis
Montagmorgen (Schulbeginn)» tatsächlich nur 3½ von 14 Tagen (also 25 %)
resp. vier Nächte (also 29 %) zugesprochen. Dies wäre durchaus an der
Grenze der Intention des Modells der alternierenden Obhut. Jedoch kann
vorliegend die «Fremdbetreuung», also der Schulunterricht, nicht ausgeblendet
werden. Der angefochtene Entscheid weist die Betreuung an sechs
unterrichtsfreien Halbtagen dem Vater zu (d.h. 43 %; würde man den Instrumentalunterricht
am Mittwoch mitberücksichtigen, gar 50 %). Dem Beschwerdeführer ist zwar
durchaus zuzustimmen, dass die Abend- und Nachtbetreuung nicht vollständig
auszublenden sind (vgl. auch Urteil 5A_534/2021 E.
3.3.2.2). Gleichzeitig kann selbstredend bei
einem schulpflichtigen Kind die Nachtbetreuung im Regelfall hinsichtlich der
Vater-Tochter-Beziehung nicht ansatzweise dieselbe Intensität wie ein
gemeinsamer unterrichtsfreier Nachmittag ausweisen. Tatsächlich argumentierte
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, dass die «aktive Tageszeit» nicht
durch «inaktive Nachtzeit» verdrängt werden dürfte (Stellungnahme vom 31.
Oktober 2018, Ziff. 9). Die gemeinsame Ferien-, Abends- und Nachtzeit
lässt sich vorliegend nicht scharf kalkulieren. Im Sinne einer Annäherung kann
man den 14 Unterrichtshalbtagen einen Drittel an Betreuungsintensität gegenüber
unterrichtsfreien Halbtagen zuordnen. So gesehen, wird der Beschwerdeführer zu
einer Betreuung von 6.33 gewichteten Halbtagen (von 14 plus 14/3, also 18.66
gewichteten Halbtagen) verpflichtet, was einen gewichteten Betreuungsanteil von
34.
% ergibt. Unabhängig von der prozentualen Kalkulation sieht die
angefochtene Betreuungsregelung eine massgebliche Beteiligung des Vaters vor;
es handelt sich offensichtlich um eine Anordnung im Rahmen der Betreuungsform
der alternierenden Obhut. Von einer «Degradierung» zum «Wochenendvater» kann
keine Rede sein.
2.5.2
Die bislang gelebte Regelung
(«Freitagmittag bis Mittwoch Kindergartenbeginn») scheint bis zum Schuleintritt
funktioniert zu haben. Sie ähnelt der neuen Regelung, wobei im Vergleich
namentlich eine Verschiebung und eine Kürzung um einen Tag erfolgt. Beide
Elternteile «verlieren» einen freien Halbtag. Nur noch am Freitagmorgen bringt
der Vater (oder die Grossmutter) von seinem Wohnort die Tochter zur Schule und
holt sie wieder ab, während bislang am Montag- und am Dienstagmorgen ein
«Elterntaxi» stattfand. Die neue Regelung kann somit bis zu einem gewissen Grad
als Weiterführung der bisherigen einvernehmlichen Betreuung unter
Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten erachtet werden. Dies erscheint per
se im Sinne der Stabilität der Verhältnisse als wesentlich und angemessen.
2.5.3
Begründet ist das Anliegen der
Beiständin und die Intention der Vorinstanz, wonach es für das Kind zur
Förderung der Selbständigkeit und zur Integration relevant sei, den Schulweg
grundsätzlich selbständig zurückzulegen. Dies ist vorliegend vom Wohnort des
Vaters aus kaum möglich. Im Vergleich zum Kindergarten führte der Schuleintritt
zu längeren Unterrichtszeiten sowie einem zusätzlichen schulpflichtigen
Nachmittag. Würde die bisherige Regelung weitergelebt, würde dies die
unterrichtsfreie Betreuungszeit des Beschwerdeführers stark beschränken. Im
Vergleich zur bisher gelebten (oder auch der vorletzten behördlich
angeordneten) lässt die angefochtene Regelung unter Berücksichtigung der neuen
Situation (verdichteter Unterricht zum Wochenbeginn) mehr Platz für eine
Intensivierung der Vater-Tochter-Beziehung. Das Vorbringen der Mutter, wonach
eine Betreuung vom Wohnort des Vaters aus am Montag und Dienstag dem Kind – in
der aktuellen Situation – kaum Ruhepausen belässt, ist nicht von der Hand zu
weisen. Nun mögen «Elterntaxis» vorliegend das Kind nicht direkt erheblich
gesundheitlich schädigen. Doch ist eine Lösung zu bevorzugen, welche möglichst
zu Ruhepausen und Stabilität für die Erstklässlerin führt; nicht zuletzt
angesichts der laufenden psychiatrischen Therapie. Hierzu wird nicht der
Willen des Kindes nach «mehr» Vaterbetreuungszeit missachtet. Zwar sieht die
neue Regelung etwas weniger väterliche unterrichtsfreie Betreuungsstunden vor
(einen Halbtag und eine Nacht), jedoch erfolgt dies situationsbedingt (örtlich
gebundene Tagesstruktur). Dies dürfte (auch) dem Kind einleuchten und nicht zur
vom Vater gefürchteten Entfremdung führen. Im Gegenteil könnte die väterliche
Betreuung – da im Gegensatz zur mütterlichen Betreuung lediglich von einem
Schulbesuch unterbrochen – gar als intensiv-kompakter wahrgenommen werden.
2.5.4
Die vom Beschwerdeführer
beantragte, alternative Bereuungsregelung (wochenweiser Wechsel) würde
Nachteile mit sich bringen. Müsste das Kind während der Hälfte seiner Zeit vom
Wohnort des Vaters aus die Schule besuchen, würde dies nicht nur die Kontakte
mit anderen Kindern wesentlich erschweren, sondern es wäre auch sehr
kräftezehrend. Denn das Kind müsste mehrfach mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln eine rund einstündige Reise mit mehrmaligem Umsteigen
zurücklegen, um zur Schule zu gelangen. Auch ein täglicher Taxidienst durch die
Grossmutter väterlicherseits (der Beschwerdeführer dürfte als
Sozialhilfebezüger kaum ein Auto besitzen) wäre nicht zum Wohl des Kindes. Zwar
würde die Fahrzeit wesentlich verkürzt, doch würde das Kind dadurch die Hälfte
seiner Zeit davon abgehalten, den Schulweg mit anderen Kindern zu bestreiten,
was den Anschluss und die Integration in die Schulklasse wesentlich erschweren
dürfte. Die vom Beschwerdeführer geforderte Betreuungsregelung ist mithin nicht
kindswohlverträglich. Gegen einen wochenweisen Wechsel spricht übrigens auch
der Aspekt der väterlichen Integration in den Arbeitsmarkt, den der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit thematisiert hatte (Stellungnahme vom 31. Oktober 2018, Ziff. 9). Eine
Arbeitsstelle zu finden, welche wochenweise Abwesenheiten zulässt, dürfte für
den sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer ungleich schwieriger sein. Würde
sich jedoch dank Arbeitsstelle der finanzielle Spielraum verbessern, könnte
dies mindestens indirekt auch im Kindesinteresse sein. Dasselbe Argument
verfängt bei der Mutter infolge IV-Rentenbezugs nicht.
2.5.5
Der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin 2 ist zuzustimmen, dass vorliegend eine alternierende
Aufteilung von Feiertagen und Geburtstagen als nicht für das Kindswohl
förderlich einzustufen sind, da so die Stabilität und Kontinuität der Betreuungsregelung
aufgebrochen werde. Zumal eine solche Regelung eine intensivere Kooperation und
Kommunikation zwischen den Elternteilen voraussetzt als sie vorliegend gelebt
wird. Offenbar kommen möglichst wenige Übergaben resp. Wechsel den Beteiligten
entgegen. Im Gegensatz zu den Einwänden des Beschwerdeführers enthält der
angefochtene Entscheid die «klaren» Grundregeln, von welchen nur ausnahmsweise
resp. im Einvernehmen und in Absprache mit der Beiständin ferienhalber
abzuweichen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer
beantragte Regelung offenlässt, wer die Tochter in den Schulferien am
Freitagmorgen betreut.
2.5.6
Zusammenfassend handelt es sich
bei der angefochtenen Betreuungsregelung um eine Form der alternierenden Obhut,
welche sich vorliegend als den Verhältnissen angemessen ausweist. Die neue
Regelung ähnelt der bisherigen Betreuungsform unter Berücksichtigung der
intensiveren Unterrichtszeiten infolge Schuleintritt. Eine Kindswohlgefährdung
ist mit der angefochtenen Regelung nicht ersichtlich, während die vom
Beschwerdeführer beantragte Regelung deutliche Nachteile mit sich bringen würde
und insbesondere angesichts der geographischen Distanz zwischen Wohn- und
Schulort für eine Erstklässlerin nicht dem Kindsinteresse entspricht. Mithin
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Parteien wurden bereits mit
Verfügung vom 16. Mai 2019 im Rahmen des vorgängigen Verfahrens vom
Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Regelung der Betreuungsanteile
keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten biete, entsprechender Sachverhalt
nicht unübersichtlich sei und die Kindseltern durchaus selbst in der Lage
seien, schriftliche Eingaben zu verfassen und ihren Standpunkt in dieser Frage
darzulegen – sogar wenn sie nicht rechtskundig seien. Seither dürfte die
Komplexität der Materie im Gegensatz zur (auch juristischen) Erfahrung der
Kindseltern nicht zugenommen haben. Weder das vorliegende noch das
vorinstanzliche Verfahren bot rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten,
denen der Beschwerdeführer nicht alleine gewachsen gewesen wäre. Wie im Rahmen
der Verfügung vom 7. Februar 2023 dargelegt, hat die Vorinstanz bereits mit
Entscheid vom 6. August 2020 einen im Wesentlichen gleichen Antrag des Vaters
bzgl. Betreuungsregelung mit zutreffender Begründung abgewiesen, was vorliegend
offensichtlich die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags stark trübte.
Dies galt vorliegend bereits für das vorinstanzliche Verfahren. Mithin sind
entsprechende Anträge um Beiordnung einer Rechtsvertreterin abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad