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Entscheid

VWBES.2023.21

Betreuungsanteile

30. Mai 2023Deutsch23 min

namentlich mit den Entscheiden vom 12. Juni 2018, 19. März 2019 und vom 6. August

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Betreuungsanteile

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer resp. Vater genannt) und B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin

2 resp. Mutter genannt) sind die Eltern von C.___ (geb. am […] 2016). Seit dem

1. Juni 2019 besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Beiständin

ist D.___.

2. In Zusammenhang mit

denselben Parteien hat sich die KESB Region Solothurn (nachfolgend Vorinstanz)

bereits mehrfach mit der Regelung der Betreuungsanteile auseinandergesetzt,

namentlich mit den Entscheiden vom 12. Juni 2018, 19. März 2019 und vom 6. August

2020. Mit letzterem Entscheid wurde in Abänderung des Entscheids des

Verwaltungsgerichts (Vergleich) vom 26. September 2019 die Betreuung

zusammengefasst wie folgt geregelt, wobei drei verschiedene Übergabeorte galten

([…], […], […]): Die Tochter verbrachte beim Vater

-

14-täglich

die Wochenenden von Freitag 14:00 Uhr bis Montagmorgen und

-

jeden

Montag (von 14:00 Uhr) bis Dienstag, abwechslungsweise bis 14:00 Uhr resp.

17:30 Uhr (je nachdem wo das Wochenende verbracht wurde).

3. Mit Entscheid vom 26. Januar

2021 wurden die Eltern angewiesen, ihre Tochter bei einer Kinderpsychiaterin

für eine therapeutische Begleitung anzumelden, aktiv im Rahmen der

therapeutischen Begleitung mitzuwirken und kooperativ mit den Beteiligten

zusammen zu arbeiten. Die Beiständin wurde beauftragt, u.a. die psychische

Entwicklung durch regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu

begleiten und bei Bedarf koordinierend einzuwirken. Sodann wurden die

Beistandsperson aufgefordert, mit den Eltern bei Bedarf per Schuleintritt eine

neue Betreuungsregelung zu erarbeiten. Dieser Entscheid erging gestützt auf

einen Abklärungsbericht sowie auf die von mehreren involvierten Fachpersonen

geteilte Auffassung, wonach der Konflikt auf Elternebene u.a. zu einem das

Kindswohl gefährdendem Loyalitätskonflikt geführt habe.

4. Im Hinblick auf

zusätzlichen Unterricht ab dem zweiten Kindergartenjahr initiierte die

Beiständin im Frühling 2021 eine neue Betreuungsregelung. Die Eltern konnten

sich auf den Vorschlag des Vaters einigen, wonach die Tochter jeweils

14-täglich die Zeit vom Freitag, 12:00 Uhr, bis Mittwoch, 08:00 Uhr, beim

Kindesvater verbringt.

5. Im Herbst 2021 erfolgte

ein Gespräch zwischen der Beiständin und dem Kind. Dabei äusserte letzteres den

Wunsch, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, den sie vermisse.

6. Im Hinblick auf die

zunehmenden Unterrichtszeiten ab Schuleintritt und infolge fehlender

einvernehmlicher Einigung mit

den Eltern ersuchte die Beistandsperson am 18. August 2022 die Vorinstanz um

Neuregelung der Betreuungsanteile. Um dem im Herbst 2021 geäusserten Wunsch im

Sinne einer «altersangemessen Berücksichtigung des Kindes­willens» Nachachtung

zu verschaffen, regte die Beiständin an, dass das Kind «weiter­hin 14-täglich

zwei freie Nachmittage und Abende» beim Vater verbringen könne.

7. In der Folge eröffnete die

Vorinstanz ein Verfahren hinsichtlich Neuregelung der Betreuungsanteile,

informierte am 31. August 2022 u.a. bezüglich Verfahrenskosten sowie

unentgeltlicher Rechtspflege und nahm die Stellungnahmen der Eltern entgegen.

Zwischenzeitlich informierte Frau Rechtsanwältin Frech mit Mandatsanzeige vom

12. September 2022 hinsichtlich Rechtsvertretung des Vaters.

8. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022

legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile der Kindseltern mit sofortiger

Wirkung – entsprechend dem Antrag der Beistandsperson – zusammengefasst wie

folgt fest:

-

beim Kindsvater

verbringt das Kind (nur) 14-täglich die Zeit von Donnerstag (14:00 Uhr) bis

Montag (Schulbeginn),

-

der Kindsvater holt

die Tochter am Donnerstagnachmittag am gesetzlichen Wohnsitz ab, bringt es am

Freitag- sowie Montagmorgen direkt in die Schule und holt es am Freitagmittag

in der Schule ab (d.h. keine Fahrt im Schulbus).

Mit demselben Entscheid wurden die

Anträge des Vaters bzgl. abweichender Betreuungs­regelung sowie der Antrag der

Mutter auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen. Sodann wurde dem

Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen, den Eltern in Bezug auf die

Verfahrensgebühren infolge jeweiliger Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozess­führung

gewährt und das Gesuch des Vaters um Beiordnung einer unentgeltlichen

Rechtsvertreterin abgewiesen.

9. Der Vater liess am 12. Januar 2023

gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2022 Beschwerde führen und ersuchte um

Aufhebung der Dispositivziffern bzgl. Betreuungs­regelung und Beiordnung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Zusammengefasst beantragte der

Beschwerdeführer eine Betreuungsregelung, wonach die Tochter jeweils von

Freitagmittag (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) wöchentlich abwech­selnd

betreut werde, unter Berücksichtigung eines jeweils zweiwöchigen Ferienblocks

sowie jährlich wechselnder Betreuung an den gesetzlichen Feiertagen und am

Geburtstag des Kindes. Des Weiteren wurde um unentgeltliche Rechtspflege sowie

Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht,

letzteres auch für das vorinstanzliche Verfahren. Schliesslich beantragte der

Beschwerdeführer, die Tochter anzu­hören, eine Instruktionsverhandlung

durchzuführen sowie der Beschwerde aufschie­bende Wirkung zu erteilen.

10. Die Vorinstanz

übermittelte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 die amtlichen Akten, verzichtete

mit Hinweis auf den Entscheid auf eine Stellungnahme und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.

11. Die Mutter ersuchte mit

Stellungnahme vom 31. Januar 2023 um Abweisung der Anträge des Kindsvaters,

namentlich des Antrags auf Kindsanhörung. Sodann bat sie darum, den Vater

dezidiert anzuhalten seine Fürsorgepflichten bzgl. therapeutischer Begleitung wahrzunehmen.

12. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts wies am 7. resp. 8. Februar 2023 die Gesuche um

unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kosten­vor­schuss

von CHF 1'500.00 zu leisten.

13. Der Beschwerdeführer

äusserte sich sodann mit Eingaben vom 28. Februar 2023 und vom 22. März 2023,

wobei er u.a. den Wunsch formulierte, wonach die Ursache für angeblich häufige

Erkrankungen des Kindes während der Betreuungszeit der Mutter «von Amtes wegen»

abgeklärt werde.

14. Mit handschriftlicher

Eingabe vom 28. März 2023 reichte die Beschwerdegegnerin 2 einen

staatsanwaltschaftlich vermittelten Vergleich vom 13. Januar 2023 ein, wonach

sich die Eltern versprochen hatten, sich in Zukunft mit Respekt und Anstand zu

begegnen, das Kindswohl in den Vordergrund zu stellen und versuchen würden,

allfällige Probleme mithilfe der Beiständin konstruktiv zu lösen. Der

Beschwerdeführer hatte sich gleichzeitig für allfällige ehrverletzende

Äusserungen im Zusammenhang mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter

entschuldigt, während die Mutter ihren Strafantrag vom 31. März 2020 betreffend

Ehrverletzungsdelikte zurückgezogen hatte.

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten ist der Entscheid der KESB

Region Solothurn vom 13. Dezember 2022. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Schwei­zerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist

grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS

211.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Streitgegenstand sind

vorliegend die Betreuungsregelung im Rahmen der alternierenden Obhut sowie die

Kostenfolgen. Mit der

Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werde (§ 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf den «Wunsch» des Beschwerdeführers, wonach die Ursache für angeblich

häufige Erkrankungen der Tochter während der Betreuungszeit der Mutter «von

Amtes wegen» abgeklärt werde, ist mithin nicht einzutreten. Dasselbe gilt für

die sinngemässe Bitte der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer

anzuhalten sei, seine Fürsorgepflichten bzgl. therapeutischer Begleitung

wahrzunehmen. Auch hierbei handelt es sich um eine Thematik ausserhalb des

Beschwerdegegenstandes. In der Sache mutet es gleichwohl etwas widersprüchlich

an, dass der Beschwerdeführer einräumen lässt, lediglich «zu Beginn» an der

rechtskräftig angeordneten therapeutischen Begleitung mitgewirkt zu haben,

jedoch vorliegend u.a. um Instruktionsverhandlung ersucht, damit eine

einvernehmliche Betreuungsregelung resp. «allenfalls auch eine Ferien- und

Feiertagsregelung getroffen werden» könne.

1.3

Die Durchführung einer Instruktionsverhandlung

bedingt eine gewissen Notwendig­keit (§ 51 VRG), wozu in vorliegender

Konstellation ernsthafte Aussichten auf eine erfolgreiche Einigung

vorausgesetzt werden, was minimale Flexibilität und Kooperation bedingen würde.

Dies ist vorliegend nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist zwar durchaus

zuzustimmen, dass eine einvernehmliche Betreuungsregelung dem Kindswohl am

besten entsprechen würde. Jedoch erscheint nicht einsichtig, inwiefern vor

Verwaltungsgericht eine solche Lösung erfolgreich ausgearbeitet werde sollte,

nachdem ein Einvernehmen weder zwischen den Eltern direkt, noch mittels

Vermittlung der explizit dafür eingesetzten Beiständin, noch im Rahmen der

therapeutischen Begleitung erfolgte. Zumal die Parteien in vorliegender

Thematik eine gewisse «Erfahrung» mitbringen und sich bereits mindestens einmal

vor Verwaltungsgericht und einmal unter Anleitung der Beistandsperson einigten.

Angefügt sei sodann, dass die Eltern sich nach Einreichung vorliegender

Beschwerde bereits zu einer Vermittlungsverhandlung unter Anleitung der

Staatsanwaltschaft getroffen haben (jeweils in Begleitung einer juristisch

geschulten Person). Den Parteien boten sich – auf Kosten des Steuerzahlers –

bereits genug Plattformen zur einvernehmlichen Lösungs­findung. Dem

Verfahrensantrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung wird nicht

gefolgt.

1.4.1

Der Beschwerdeführer beantragt die

gerichtliche Anhörung seiner Tochter. Denn «obwohl» das Kind gegenüber der

Beistandsperson anlässlich der «Kindsanhörung» im Herbst 2021 klar den Willen

geäussert habe, mehr Zeit mit dem Kindsvater zu verbringen, hätten weder die

Beiständin noch die Vorinstanz diesen Wunsch berücksich­tigt. Nur mittels einer

Kindsanhörung könne sich das Gericht objektiv, neutral und ohne Einflussnahme

eines Elternteils eine Meinung darüber bilden, welche Betreuungs­regelung dem

Kindswohl und -willen entspreche.

1.4.2

Vor der Vorinstanz wurde soweit

ersichtlich kein Antrag gestellt, das Kind anzuhören. Die Vorinstanz erachtete

die Argumentation der Beiständin als zutreffend, wonach der Wunsch der Tochter,

mehr Zeit bei ihrem Vater zu verbringen, insofern Rechnung getragen werde, als

dass sie trotz der erhöhten Unterrichtszeiten weiterhin 14-täglich zwei freie

Nachmittage und Abende mit dem Vater verbringen könne (neben dem Wochenende).

1.4.3

Die Beschwerdegegnerin 2 lehnt

eine Anhörung ihrer Tochter ab. Zusammengefasst erkennt sie in der

Kindsanhörung aufgrund des gravierenden elterlichen Konflikts eine

Kindswohlgefährdung. Sie verweist diesbezüglich darauf hin, dass das Kind in

Zusammen­hang mit dem Loyalitätskonflikt seit zwei Jahren in psychiatrischer

Begleitung sei, welche der Beschwerdeführer nicht unterstütze. Sodann behauptet

sie, dass der Beschwerde­führer auf seine Tochter einwirke, konkret sie in der

Vergangenheit auf das Gespräch mit der Beiständin und einer Abklärungsperson

«vorbereitet» habe.

1.4.4

Die

Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen

der Sachverhaltsfeststellung (BGE 131 III 553 E. 1.1). Während bei älteren

Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind

ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im

Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass

die Anhörung des Kindes grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr

stattzufinden hat, soweit sie beantragt ist (Urteil 5A_215/2017 E. 4.2, mit

weiteren Hinweisen). Von einer beantrag­ten Anhörung darf daher nur abgesehen

werden, wenn wichtige Gründe dagegen­sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB),

namentlich wenn eine eigentliche Beeinträchtigung der physischen oder

psychischen Gesundheit des Kindes zu befürchten ist (BGE 131 III 553 E. 1.3.3).

Denn Richtschnur bleibt das Kindswohl. Das Recht des Kindes auf Anhörung steht

jedoch nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass es sich nicht in einem

Loyalitäts­konflikt zwischen den Eltern befindet. Sonst würde das

Anhörungsrecht zur blossen Hülle, sind Loyalitätskonflikte grad in strittigen

Betreuungslagen doch bis zu einem gewissen Ausmass inhärent. Sind die

Voraussetzungen für eine Anhörung gegeben, ist die Abweisung eines Antrags auf

Kindesanhörung allein aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung unzulässig

(Urteil 5A_215/2017 E. 4.5). Um eine Anhörung «um der Anhörung willen» zu

vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind in der Regel nur einmal im Verfahren

anzuhören, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen,

sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung

setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten

befragt worden ist und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil

5A_914/2018 E. 3.3.1). Hintergrund dieser Praxis ist das Ziel, unnötige

Belastungen für das Kind zu vermeiden, namentlich bei akuten

Loyalitätskonflikten und wenn der erhoffte Nutzen (vgl. dazu auch Urteil

5A_550/2022 E. 3.3.3) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den durch die

erneute Befragung verursachte Belastung stünde. Eine Anhörung durch eine

unabhängige und fachlich qualifizierte Drittperson kann alternativ zulässig

sein (BGE 133 III 553 E. 4).

1.4.5

Vorliegend steht nicht die

Beweisfunktion einer Kindsanhörung im Vordergrund. Es ist allseits unbestritten,

dass das Kind sich gegenüber der Beiständin demgemäss äusserte, dass es «mehr

Zeit» mit dem Vater verbringen möchte. Diskutabel ist die Umsetzung dieses

Wunsches. Im Fokus steht somit der persönlichkeitsrechtliche Aspekt des

Anhörungs­rechts. Diesbezüglich fällt auf, dass der Antrag nicht vom Kind resp.

der Beistandsperson stammt. Es wird den auch von keiner Seite behauptet, es

hätte sinngemäss den Wunsch geäussert, vorliegend angehört zu werden.

Unter anderem da sich den Akten kein

Gesprächsprotokoll mit der Beiständin entnehmen lässt und seither eineinhalb

Jahre vergangen sind, erscheint fraglich, ob sich das Gespräch mit der

Beistandsperson als Alternative zu einer gerichtlichen Anhörung anbietet (resp.

einen Verzicht auf eine «erneute» Anhörung erfordert). Dies kann jedoch

offenbleiben.

Denn der Einwand der Mutter, wonach

aufgrund gesundheitlicher Gründe von einer Kindsanhörung abzusehen ist, ist

stichhaltig. Die andauernde Konfliktsituation hat eine bereits zwei Jahre

dauernde psychiatrische Therapie ausgelöst. Bereits die Dauer dieser Therapie

deutet auf eine schwerwiegende Problematik hin. Dass der Vater diese Therapie

entgegen der rechtskräftigen Anordnung der KESB nicht vollumfänglich

unterstützt, verbessert die Situation nicht. Der unterschiedliche

Erziehungsstil (u.a. unterschiedliche «Regeln») und die höchst eingeschränkte

Kommunikation zwischen den Eltern dürften den Loyalitätskonflikt befeuern. Die

vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit einer «normalen» strittigen

Betreuungslage (gegenseitige Strafanzeige resp. Gefährdungs­meldung usw.).

Dieser chronische, gravierende Loyalitätskonflikt, hat bereits deutlich

negativen Einfluss auf die psychische Gesundheit des Kindes gezeigt. Es

erscheint im Hinblick auf die Persönlichkeit des Kindes nicht adäquat, diesen

Loyalitätskonflikt und seine Gesundheit resp. den therapeutischen Erfolg der

Behandlung zu gefährden. Die Befürchtung, wonach ein oder beide Elternteil –

allenfalls auch unbewusst – die Tochter auf eine Anhörung «vorbereiten» und in

diesem Zusammenhang den therapeutischen Erfolg gefährden, ist nicht völlig von

der Hand zu weisen. Die Gefährdung resp. absehbare Beeinträchtigung der

psychischen Gesundheit des Kindes ist vorliegend als wichtiger Grund

einzustufen, welcher eine Kindsanhörung verbietet. Zumal das Kind nur knapp das

«Schwellenalter» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erreicht. Der Antrag

auf Anhörung des Kindes ist zum aktuellen Zeitpunkt abzulehnen. Bei einer

allfälligen künftigen Anpassung der Betreuungsregelung wäre dies erneut zu

erwägen.

2.

Prozessgegenstand ist die

Betreuungsregelung. Vorliegend ist unbestritten, dass der Schuleintritt als

wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu qualifizieren ist, welcher zur

Sicherstellung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes eine Neureglung der

Betreuungsanteile erfordert. Folge des Schuleintritts (im Vergleich zum

Kindergarten) ist u.a. ein zusätzlicher Unterrichtsnachmittag (neu am Montag-

und Dienstagnachmittag) sowie früherer Unterrichtsbeginn (07:55 Uhr statt 08:25

Uhr). Es ist allseits unbestritten, dass die mit Entscheid vom 6. August 2020 behördlich angeordnete Betreuungsregelung

sich im Hinblick auf die Übergabemodalitäten nicht bewährt hat (sechs Übergaben

an drei verschiedenen Orten im Laufe von 14 Tagen). Daraus entwickelte sich im

Frühling 2021 die bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids

einvernehmlich gelebte Praxis, wonach die Tochter jeweils 14-täglich die Zeit

vom Freitag (12:00 Uhr) bis Mittwoch (08:00 Uhr) beim Kindesvater verbringt.

2.1

Die angefochtene Verfügung sieht neu

vor, dass der Vater 14-täglich im Zeitraum vom Donnerstag (14:00 Uhr) bis

Montag (Schulbeginn) betreut. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass

die alternierende Obhut – sofern die Rahmenbedingungen stimmen – grundsätzlich

optimal für ein Kind sei, da es so von den Kompetenzen beider Elternteile

profitieren und mit beiden einen wesentlichen Teil ihres Alltags verbringen

könne. Vorliegend pflege die Tochter zu beiden Elternteilen, welche erziehungsfähig

seien, eine ebenso gute wie tragfähige Beziehung. Bei der Regelung der

Betreuungs­anteile stehe nicht der Anspruch eines Elternteils auf exakt

hälftige Betreuung im Vordergrund, sondern das Kindswohl. Sodann sei zur

Förderung der Selbständigkeit und zur Integration des Kindes wichtig, dass es

den Schulweg grundsätzlich selbständig zurücklegt, was vorliegend vom Wohnort

des Vaters aus nicht möglich sei. Den Vorschlag des Vaters auf wochenweisen

Wechsel zwischen den Haushalten erachtete die Vorinstanz nicht als angemessen,

da dies die sozialen Kontakte der Tochter zu anderen Kindern in der Freizeit

erschwere (spontane Treffen mit «Kindergartengspändli», Vereinsbeitritt). Eine

alternierende Aufteilung von Feiertagen und Geburtstagen erachtet die KESB als

nicht förderlich, da so die Stabilität und Kontinuität der Betreuungsregelung

aufge­brochen werde. Im Übrigen schliesst sich der Vorinstanz den

Einschätzungen der Beistands­person an. Jene wies vorinstanzlich darauf hin,

dass das Kind im zweiten Kindergartenjahr gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen

und der Kinderpsychologin mit der damals einvernehmlich gefundenen Regelung

habe umgehen können. Die Beiständin erachtete den – vom Vater vorgeschlagenen –

wöchentlichen Wechsel als kräftezehrende Belastung für das Kind, da es dreimal

wöchentlich 30 Minuten früher aufstehen müsse, um via Elterntaxi zur

Bushaltestelle für den Schulbus gebracht zu werden. Das frühmorgendliche

Aufstehen und die vielen Elterntaxifahrten würden gerade im Hinblick auf die

Einschulung nicht dem Kindeswohl entsprechen.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung von Art. 298b Abs. 3bis ZGB. Seine Betreuungszeit werde

ohne Not massiv eingeschränkt. Mit der Betreuungsregelung, wonach die Tochter

14-täglich die Zeit von Donnerstag (14:00 Uhr) bis Montag (Schulbeginn) beim

Vater verbringe, bestehe keine alternierende Obhut mehr. Die Betreuungszeit des

Vaters betrage weniger als 30 %. Denn es seien nicht nur die unterrichtsfreien

Vor- und Nachmittage, sondern es seien auch die Unterrichtszeiten und die

Nachtbetreuung miteinzubeziehen. Die neue Regelung führe zu einer Entfremdung

zwischen Tochter und Vater. Der Vater werde zum «Wochenendvater» mit

erweitertem Besuchsrecht degradiert (faktisch alleinige Obhut). Zudem werde der

Wunsch der Tochter missachtet. Die Autofahrten vom Vater zur Schule oder zur

Schulbusstation würden keine Kindswohlgefährdung darstellen. Das Treffen von

Schulkameraden bringe aufgrund des weitläufigen Schulkreises per se eine

gewisse geografische Distanz mit sich. Schliesslich dränge sich hinsichtlich

Ferien, Feiertage und Geburtstage aufgrund ständiger Diskussionen in der

Vergangenheit die Anordnung einer «klare Konfliktregel» auf.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 2 (Mutter)

behauptet sinngemäss, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit konträr

argumentiert, konkret die nächtliche Betreuungszeit nicht in der Kalkulation

mitberücksichtigen wollen. Würde das Kind am Montag und Dienstag vom Vater

betreut, hätten Vater und Tochter kaum Zeit füreinander (und die Tochter kaum

Ruhephasen). Denn infolge Unterrichts am Nachmittag würden rund eineinhalb

Stunden Autofahrzeit resultieren und die Tochter müsse angesichts der Distanz

am Morgen wiederum früher aufstehen (also früher ins Bett). Sodann ruft sie in

Erinnerung, dass die vom Vater gewünschte wochenweise Betreuung bereits mit

Entscheid vom 6. August 2020 abgewiesen wurde. Des Weiteren macht sie geltend,

die Tochter kenne (gemäss Beistandsbericht) am Wohnort des Vaters kaum Kinder

und besuche seit letztem Herbst jeweils mittwochs Instrumentalunterricht. Der

beste Freund der Tochter würde in der Nachbarschaft zum Mutter wohnen.

Schliesslich würden aus Sicht mindestens eines Beteiligten (namentlich der

Tochter) diverse Festtage bestehen (Geburtstage, Familienzusammenkünften, Samichlaus,

Dreikönigstag, Fasnacht, Hallo­ween, usw.), womit circa zehn Mal im Jahr der

Zweiwochenrhythmus und entsprechende Kontinuität aufgebrochen würde.

2.4

Gemäss Art. 298b Abs. 3bis

ZGB berücksichtigt die Kindesschutzbehörde beim Entscheid über die Betreuungsanteile

das Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden

Elternteilen zu pflegen. Eine alternierende Obhut ist im Einzelfall anzuordnen,

wenn keine konkreten und sachlichen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.4). Die alternierende Obhut ist eine Betreuungs- und Lebensform für

Kinder getrenntlebender Eltern, bei welcher die Kinder zu ungefähr gleichen

Teilen bei beiden Eltern leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 E.

4.4.3). Eine alternierende Obhut setzt keine streng

hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus (Urteil 5A_139/2020 E. 3.3.2).

Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder

massgeblich beteiligt, so hat das Gericht vielmehr auch im Urteilsspruch als

Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (Urteil

5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2). Gemäss Bundesgericht kann jedoch nicht

bereits von einer «mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch

beide Elternteile», mithin einer alternierenden

Obhut, ausgegangen werden, wenn einem Elternteil ein Betreuungsanteil von

lediglich 20 % zugesprochen wird (Urteil 5A_534/2021 2022 E. 3.3.2.1). Bei einer Betreuungsregelung, welche «weit» über

vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus gehe, handle es sich nicht um eine

alleinige Obhut. Soll ein Elternteil «umfangreich» an der Betreuung mitwirken

und ihm nicht lediglich ein Recht auf persönlichen Verkehr zugesprochen werden,

so ist von einer alternierenden Obhut auszugehen (vgl. Urteil

5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4.2). Namentlich

aus der französischsprachigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich

ableiten, dass die «Gleichwertigkeit» der Betreuungszeiträume (statt deren

profane Dauer) zu werten ist (vgl. 5A_46/2015 E. 4.4.3: «périodes plus

ou moins égales» statt «périodes de même durée»).

Schliesslich ist dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse bei der Regelung

der Betreuungssituation ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil 5A_428/2014

E. 6.2).

2.5.1

Auf den ersten Blick werden dem

Vater mit der 14-täglichen Regelung «vom Donnerstag (14:00 Uhr) bis

Montagmorgen (Schulbeginn)» tatsächlich nur 3½ von 14 Tagen (also 25 %)

resp. vier Nächte (also 29 %) zugesprochen. Dies wäre durchaus an der

Grenze der Intention des Modells der alternierenden Obhut. Jedoch kann

vorliegend die «Fremdbetreuung», also der Schulunterricht, nicht ausgeblendet

werden. Der angefoch­tene Entscheid weist die Betreuung an sechs

unterrichtsfreien Halbtagen dem Vater zu (d.h. 43 %; würde man den Instrumentalunterricht

am Mittwoch mitberücksichtigen, gar 50 %). Dem Beschwerdeführer ist zwar

durchaus zuzustimmen, dass die Abend- und Nachtbetreuung nicht vollständig

auszublenden sind (vgl. auch Urteil 5A_534/2021 E.

3.3.2.2). Gleichzeitig kann selbstredend bei

einem schulpflichtigen Kind die Nachtbetreu­ung im Regelfall hinsichtlich der

Vater-Tochter-Beziehung nicht ansatzweise dieselbe Intensität wie ein

gemeinsamer unterrichtsfreier Nachmittag ausweisen. Tatsächlich argumentierte

der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, dass die «aktive Tageszeit» nicht

durch «inaktive Nachtzeit» verdrängt werden dürfte (Stellungnahme vom 31.

Oktober 2018, Ziff. 9). Die gemeinsame Ferien-, Abends- und Nachtzeit

lässt sich vorliegend nicht scharf kalkulieren. Im Sinne einer Annäherung kann

man den 14 Unterrichtshalbtagen einen Drittel an Betreuungsintensität gegenüber

unterrichtsfreien Halbtagen zuordnen. So gesehen, wird der Beschwerdeführer zu

einer Betreuung von 6.33 gewichteten Halbtagen (von 14 plus 14/3, also 18.66

gewichteten Halbtagen) verpflichtet, was einen gewichteten Betreuungsanteil von

34.

% ergibt. Unabhängig von der prozentualen Kalkulation sieht die

angefochtene Betreuungs­regelung eine massge­bliche Beteiligung des Vaters vor;

es handelt sich offensichtlich um eine Anordnung im Rahmen der Betreuungsform

der alternierenden Obhut. Von einer «Degradierung» zum «Wochenendvater» kann

keine Rede sein.

2.5.2

Die bislang gelebte Regelung

(«Freitagmittag bis Mittwoch Kindergartenbeginn») scheint bis zum Schuleintritt

funktioniert zu haben. Sie ähnelt der neuen Regelung, wobei im Vergleich

namentlich eine Verschiebung und eine Kürzung um einen Tag erfolgt. Beide

Elternteile «verlieren» einen freien Halbtag. Nur noch am Freitagmorgen bringt

der Vater (oder die Grossmutter) von seinem Wohnort die Tochter zur Schule und

holt sie wieder ab, während bislang am Montag- und am Dienstagmorgen ein

«Elterntaxi» stattfand. Die neue Regelung kann somit bis zu einem gewissen Grad

als Weiterführung der bisherigen einvernehmlichen Betreuung unter

Berücksichtigung der neuen Gegeben­heiten erachtet werden. Dies erscheint per

se im Sinne der Stabilität der Verhältnisse als wesentlich und angemessen.

2.5.3

Begründet ist das Anliegen der

Beiständin und die Intention der Vorinstanz, wonach es für das Kind zur

Förderung der Selbständigkeit und zur Integration relevant sei, den Schulweg

grundsätzlich selbständig zurückzulegen. Dies ist vorliegend vom Wohnort des

Vaters aus kaum möglich. Im Vergleich zum Kindergarten führte der Schuleintritt

zu längeren Unterrichtszeiten sowie einem zusätzlichen schulpflichtigen

Nachmittag. Würde die bisherige Regelung weitergelebt, würde dies die

unterrichtsfreie Betreuungs­zeit des Beschwerdeführers stark beschränken. Im

Vergleich zur bisher gelebten (oder auch der vorletzten behördlich

angeordneten) lässt die angefochtene Regelung unter Berücksichtigung der neuen

Situation (verdichteter Unterricht zum Wochenbeginn) mehr Platz für eine

Intensivierung der Vater-Tochter-Beziehung. Das Vorbringen der Mutter, wonach

eine Betreuung vom Wohnort des Vaters aus am Montag und Dienstag dem Kind – in

der aktuellen Situation – kaum Ruhepausen belässt, ist nicht von der Hand zu

weisen. Nun mögen «Elterntaxis» vorliegend das Kind nicht direkt erheblich

gesundheitlich schädigen. Doch ist eine Lösung zu bevorzugen, welche möglichst

zu Ruhepausen und Stabilität für die Erstklässlerin führt; nicht zuletzt

angesichts der laufenden psychia­trischen Therapie. Hierzu wird nicht der

Willen des Kindes nach «mehr» Vaterbetreuungs­zeit missachtet. Zwar sieht die

neue Regelung etwas weniger väterliche unterrichtsfreie Betreuungs­stunden vor

(einen Halbtag und eine Nacht), jedoch erfolgt dies situations­bedingt (örtlich

gebundene Tagesstruktur). Dies dürfte (auch) dem Kind einleuchten und nicht zur

vom Vater gefürchteten Entfremdung führen. Im Gegenteil könnte die väter­liche

Betreuung – da im Gegensatz zur mütterlichen Betreuung lediglich von einem

Schulbesuch unterbrochen – gar als intensiv-kompakter wahrgenommen werden.

2.5.4

Die vom Beschwerdeführer

beantragte, alternative Bereuungsregelung (wochen­weiser Wechsel) würde

Nachteile mit sich bringen. Müsste das Kind während der Hälfte seiner Zeit vom

Wohnort des Vaters aus die Schule besuchen, würde dies nicht nur die Kontakte

mit anderen Kindern wesentlich erschweren, sondern es wäre auch sehr

kräftezehrend. Denn das Kind müsste mehrfach mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln eine rund einstündige Reise mit mehrmaligem Umsteigen

zurücklegen, um zur Schule zu gelangen. Auch ein täglicher Taxidienst durch die

Grossmutter väterlicherseits (der Beschwerdeführer dürfte als

Sozialhilfebezüger kaum ein Auto besitzen) wäre nicht zum Wohl des Kindes. Zwar

würde die Fahrzeit wesentlich verkürzt, doch würde das Kind dadurch die Hälfte

seiner Zeit davon abgehalten, den Schulweg mit anderen Kindern zu bestreiten,

was den Anschluss und die Integration in die Schulklasse wesentlich erschweren

dürfte. Die vom Beschwerdeführer geforderte Betreuungsregelung ist mithin nicht

kindswohlverträglich. Gegen einen wochenweisen Wechsel spricht übrigens auch

der Aspekt der väterlichen Integration in den Arbeitsmarkt, den der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit thematisiert hatte (Stellungnahme vom 31. Oktober 2018, Ziff. 9). Eine

Arbeitsstelle zu finden, welche wochenweise Abwesenheiten zulässt, dürfte für

den sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer ungleich schwieriger sein. Würde

sich jedoch dank Arbeitsstelle der finanzielle Spielraum verbessern, könnte

dies mindestens indirekt auch im Kindes­interes­se sein. Dasselbe Argument

verfängt bei der Mutter infolge IV-Rentenbezugs nicht.

2.5.5

Der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin 2 ist zuzustimmen, dass vorliegend eine alternierende

Aufteilung von Feiertagen und Geburtstagen als nicht für das Kindswohl

förderlich einzustufen sind, da so die Stabilität und Kontinuität der Betreu­ungsregelung

aufgebrochen werde. Zumal eine solche Regelung eine intensivere Kooperation und

Kommunikation zwischen den Elternteilen voraussetzt als sie vorliegend gelebt

wird. Offenbar kommen möglichst wenige Übergaben resp. Wechsel den Beteilig­ten

entgegen. Im Gegensatz zu den Einwänden des Beschwerdeführers enthält der

angefoch­tene Entscheid die «klaren» Grundregeln, von welchen nur ausnahmsweise

resp. im Einvernehmen und in Absprache mit der Beiständin ferienhalber

abzuweichen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer

beantragte Regelung offen­lässt, wer die Tochter in den Schulferien am

Freitagmorgen betreut.

2.5.6

Zusammenfassend handelt es sich

bei der angefochtenen Betreuungsregelung um eine Form der alternierenden Obhut,

welche sich vorliegend als den Verhältnissen angemessen ausweist. Die neue

Regelung ähnelt der bisherigen Betreuungsform unter Berücksichtigung der

intensiveren Unterrichtszeiten infolge Schuleintritt. Eine Kinds­wohl­gefährdung

ist mit der angefochtenen Regelung nicht ersichtlich, während die vom

Beschwerdeführer beantragte Regelung deutliche Nachteile mit sich bringen würde

und insbesondere angesichts der geographischen Distanz zwischen Wohn- und

Schulort für eine Erstklässlerin nicht dem Kindsinteresse entspricht. Mithin

ist die Beschwerde abzu­weisen.

3.

Die Parteien wurden bereits mit

Verfügung vom 16. Mai 2019 im Rahmen des vorgängigen Verfahrens vom

Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Regelung der Betreuungsanteile

keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten biete, entsprech­ender Sachverhalt

nicht unübersichtlich sei und die Kindseltern durchaus selbst in der Lage

seien, schriftliche Eingaben zu verfassen und ihren Standpunkt in dieser Frage

darzulegen – sogar wenn sie nicht rechtskundig seien. Seither dürfte die

Komplexität der Materie im Gegensatz zur (auch juristischen) Erfahrung der

Kindseltern nicht zugenom­men haben. Weder das vorliegende noch das

vorinstanzliche Verfahren bot rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten,

denen der Beschwerdeführer nicht alleine gewachsen gewesen wäre. Wie im Rahmen

der Verfügung vom 7. Februar 2023 dargelegt, hat die Vorinstanz bereits mit

Entscheid vom 6. August 2020 einen im Wesentlichen gleichen Antrag des Vaters

bzgl. Betreuungsregelung mit zutreffender Begründung abgewiesen, was vorliegend

offensichtlich die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags stark trübte.

Dies galt vorliegend bereits für das vorinstanzliche Verfahren. Mithin sind

entsprechende Anträge um Beiordnung einer Rechtsvertreterin abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad