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Entscheid

VWBES.2023.210

Rechnung

11. August 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Gerichtsverwaltung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) reichte am 28. Februar 2021 eine Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin

der Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) wegen Nötigung etc. ein. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung

vom 10. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine durch A.___ dagegen erhobene

Beschwerde trat das Obergericht (Beschwerdekammer) am 19. Juli 2021 nicht

ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet

hatte. Für dieses Urteil wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von

CHF 100.00 auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022

ersuchte der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, das

Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen den Beschwerdeführer geführten

Betreibung für den Betrag von CHF 100.00 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 8. September 2022 wurde die definitive

Rechtsöffnung erteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,

dem Kanton die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die

bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und

eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

3. Eine gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde wies das Obergericht (Zivilkammer) mit Urteil vom 31. Oktober

2022 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 225.00. Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, da das

Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat.

4. Nachdem der Beschwerdeführer die

Forderung von CHF 225.00 nicht beglichen hatte, verschickte die Zentrale

Gerichtskasse am 5. Januar 2023 eine zweite Zahlungserinnerung zuzüglich

einer Mahngebühr von CHF 50.00 (total CHF 275.00).

5. Gegen diese Mahnung erhob der

Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 Beschwerde an die Gerichtsverwaltung,

welche der stellvertretende Gerichtsverwalter mit Verfügung vom 5. Juni

2023 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, es könne nur die Mahngebühr angefochten werden, welche

nicht zu beanstanden sei. Das Urteil, in welchem die Forderung von

CHF 225.00 festgesetzt worden sei, sei rechtskräftig. Auf darüberhinausgehende

Forderungen («weitschweifige Ausführungen und Begehren, welche persönliche

Statements enthalten und teilweise auch strafrechtlicher Natur sind») sei nicht

einzutreten.

6. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

führte im Wesentlichen aus, die Erhebung von Gebühren und Mahngebühren sei

theoretisch richtig. Ihm gehe es aber darum, dass diese Forderungen von einem

Schutzbefohlenen, der prozessarm und auf dem Existenzminimum sei, erhoben

würden. Er empfinde dies als Nötigung und werde in die Schulden getrieben. Die

unentgeltliche Rechtspflege sei ihm durch die Staatsanwaltschaft und durch

diverse Gerichte verweigert worden. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

hätten diverse Unterlassungen begangen. Er wohne in einer von toxischem

Schimmel befallenen Eigentumswohnung, welche er weder vermieten noch verkaufen

könne. Das Vermögen sei ihm entzogen worden und er habe keine Ahnung, wie es

weitergehen soll. Alle Gebührenerhebungen gegen ihn seien einzustellen. Er

trage keine Schuld an den Nichtanhandnahmeverfügungen, sondern die SDOL, welche

Unterlassungen begangen habe, indem sie keine Budgetberechnung gemäss den

SKOS-Richtlinien vorgenommen habe.

7. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023

beantragte der Beschwerdeführer sodann, die angefochtene Rechnung sei

unverzüglich zu stornieren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Das Verfahren sei nicht aussichtslos. Die Forderungen seien durch die

SDOL verursacht.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der Gerichtskasse vom 5. Januar

2023.

bilden, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr von

CHF 50.00 auferlegt wurde. Über die ursprüngliche Gebührenauferlegung

wurde bereits durch die Zivilkammer des Obergerichts rechtskräftig entschieden.

Gemäss § 68 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf die

Begehren, die über die Gebührenerhebung hinausgehen, kann somit nicht

eingetreten werden.

2.

Wie bereits die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich angezweifelt wird,

werden in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der

zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet. Die

Mahngebühr ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

Der Vollständigkeit halber ist

anzufügen, dass es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, wenn er

immer wieder mit aussichtslosen Begehren die Rechtspflege bemüht und dadurch

weitere Kosten zu tragen hat. Unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt

werden, wenn Begehren nicht aussichtslos sind, dies um zu verhindern, dass die

Steuerzahler für unnötig generierte Kosten von mittellosen Personen aufkommen

müssen.

Weiter liegt es in der eigenen

Verantwortung des Beschwerdeführers, seine offenbar mit Schimmel befallene

Eigentumswohnung (allenfalls mit Unterstützung eines Maklers oder der Bank) zu

verkaufen, wenn er nicht über die Mittel verfügt, um diese wieder instand zu

setzen.

Letztlich ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass eine Strafanzeige nicht das richtige Mittel ist, wenn er die

Richtigkeit der Arbeit der Mitarbeitenden der SDOL anzweifelt, sondern es

stünden ihm administrative Mittel zur Verfügung.

4.

Für das vorliegende Verfahren sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gegenstandslos ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann