VWBES.2023.210
Rechnung
11. August 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Gerichtsverwaltung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) reichte am 28. Februar 2021 eine Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin
der Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) wegen Nötigung etc. ein. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung
vom 10. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine durch A.___ dagegen erhobene
Beschwerde trat das Obergericht (Beschwerdekammer) am 19. Juli 2021 nicht
ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte. Für dieses Urteil wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von
CHF 100.00 auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022
ersuchte der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, das
Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen den Beschwerdeführer geführten
Betreibung für den Betrag von CHF 100.00 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 8. September 2022 wurde die definitive
Rechtsöffnung erteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
dem Kanton die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und
eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Obergericht (Zivilkammer) mit Urteil vom 31. Oktober
2022 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 225.00. Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, da das
Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat.
4. Nachdem der Beschwerdeführer die
Forderung von CHF 225.00 nicht beglichen hatte, verschickte die Zentrale
Gerichtskasse am 5. Januar 2023 eine zweite Zahlungserinnerung zuzüglich
einer Mahngebühr von CHF 50.00 (total CHF 275.00).
5. Gegen diese Mahnung erhob der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 Beschwerde an die Gerichtsverwaltung,
welche der stellvertretende Gerichtsverwalter mit Verfügung vom 5. Juni
2023 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es könne nur die Mahngebühr angefochten werden, welche
nicht zu beanstanden sei. Das Urteil, in welchem die Forderung von
CHF 225.00 festgesetzt worden sei, sei rechtskräftig. Auf darüberhinausgehende
Forderungen («weitschweifige Ausführungen und Begehren, welche persönliche
Statements enthalten und teilweise auch strafrechtlicher Natur sind») sei nicht
einzutreten.
6. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
führte im Wesentlichen aus, die Erhebung von Gebühren und Mahngebühren sei
theoretisch richtig. Ihm gehe es aber darum, dass diese Forderungen von einem
Schutzbefohlenen, der prozessarm und auf dem Existenzminimum sei, erhoben
würden. Er empfinde dies als Nötigung und werde in die Schulden getrieben. Die
unentgeltliche Rechtspflege sei ihm durch die Staatsanwaltschaft und durch
diverse Gerichte verweigert worden. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
hätten diverse Unterlassungen begangen. Er wohne in einer von toxischem
Schimmel befallenen Eigentumswohnung, welche er weder vermieten noch verkaufen
könne. Das Vermögen sei ihm entzogen worden und er habe keine Ahnung, wie es
weitergehen soll. Alle Gebührenerhebungen gegen ihn seien einzustellen. Er
trage keine Schuld an den Nichtanhandnahmeverfügungen, sondern die SDOL, welche
Unterlassungen begangen habe, indem sie keine Budgetberechnung gemäss den
SKOS-Richtlinien vorgenommen habe.
7. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023
beantragte der Beschwerdeführer sodann, die angefochtene Rechnung sei
unverzüglich zu stornieren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Das Verfahren sei nicht aussichtslos. Die Forderungen seien durch die
SDOL verursacht.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der Gerichtskasse vom 5. Januar
2023.
bilden, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr von
CHF 50.00 auferlegt wurde. Über die ursprüngliche Gebührenauferlegung
wurde bereits durch die Zivilkammer des Obergerichts rechtskräftig entschieden.
Gemäss § 68 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf die
Begehren, die über die Gebührenerhebung hinausgehen, kann somit nicht
eingetreten werden.
2.
Wie bereits die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich angezweifelt wird,
werden in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der
zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet. Die
Mahngebühr ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, wenn er
immer wieder mit aussichtslosen Begehren die Rechtspflege bemüht und dadurch
weitere Kosten zu tragen hat. Unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt
werden, wenn Begehren nicht aussichtslos sind, dies um zu verhindern, dass die
Steuerzahler für unnötig generierte Kosten von mittellosen Personen aufkommen
müssen.
Weiter liegt es in der eigenen
Verantwortung des Beschwerdeführers, seine offenbar mit Schimmel befallene
Eigentumswohnung (allenfalls mit Unterstützung eines Maklers oder der Bank) zu
verkaufen, wenn er nicht über die Mittel verfügt, um diese wieder instand zu
setzen.
Letztlich ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass eine Strafanzeige nicht das richtige Mittel ist, wenn er die
Richtigkeit der Arbeit der Mitarbeitenden der SDOL anzweifelt, sondern es
stünden ihm administrative Mittel zur Verfügung.
4.
Für das vorliegende Verfahren sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann