VWBES.2023.211
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz
23. Juli 2024Deutsch44 min
(künftig: Beschwerdeführer 3) und D.___ (künftig: Beschwerdeführerin 4) in [...].
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (künftig: Beschwerdeführer 1)
und B.___ (künftig Beschwerdeführerin 2) leben mit ihren Kindern C.___
(künftig: Beschwerdeführer 3) und D.___ (künftig: Beschwerdeführerin 4) in [...].
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin 2, Jahrgang
1989, reiste am 1. Mai 2004 im Rahmen des Familiennachzugs aus dem Kosovo zu
ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie zunächst eine Aufenthalts- und dann
eine Niederlassungsbewilligung erhielt (Aktenseite Beschwerdeführer 1 [AS BF 1],
4).
3.
Der Beschwerdeführer 1 wurde 1986 in [...]
(Kosovo) geboren und verheiratete sich 2008 mit der Beschwerdeführerin 2 (AS BF
1,12). Ende 2009 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
(AS BF 1, 58). Im Februar 2010 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt (AS BF 1, 61). 2011 kam der
gemeinsame Sohn C.___ zur Welt, der im Besitze einer Niederlassungsbewilligung
ist.
4.
Im Frühling 2011 unterzeichnete der
Beschwerdeführer 1 infolge nicht ausreichender sprachlicher Grundkompetenzen
eine Integrationsvereinbarung mit dem Migrationsamt (künftig: MISA) und
verpflichtete sich zur Absolvierung eines Niveausprachkurses (AS BF 1, 76-81).
Gemäss Aktenvermerk wurde dieser Kurs aus beruflichen Gründen nur teilweise
besucht (AS BF 1, 82). Am 23. Oktober 2012 erfolgte eine interne Mitteilung der
Integrationsdelegierten, dass der Beschwerdeführer 1 sich trotz mehrfacher
schriftlicher Ermahnung nicht an die Integrationsvereinbarung gehalten habe und
empfohlen werde, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern bzw. die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verzögern (AS BF 1, 90). In
der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung am 6. Februar 2013 (AS BF 1,
92-94) und im Dezember 2013 (AS BF 1, 98-101), verlängert.
5.
Am 23. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
1.
erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AS BF 1, 125 f.)
respektive am 5. Dezember 2014 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (AS
BF 1, 122-124). Er gab an, auf Stellensuche zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war er
im Register des zuständigen Betreibungsamtes mit 22 Betreibungen (davon 18 mit
Pfändung) in der Höhe von CHF 73'298.95 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang
von CHF 64'213.80 verzeichnet (AS BF 1, 111-118). Infolgedessen wurde der
Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
abgelehnt. Stattdessen wurden die Ehegatten am 16. Januar 2015 aufgrund der
ehelichen Schulden beide ausländerrechtlich ermahnt und aufgefordert, keine
neuen Schulden mehr zu generieren bzw. die bestehenden Schulden abzubauen,
wobei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 um ein Jahr verlängert
wurde (AS BF 1, 121). Mit dem nächsten Verlängerungsgesuch vom
9.
November 2015 gab der Beschwerdeführer 1 an, er beziehe Arbeitslosentaggelder,
dass er derzeit aber «Unfall habe» (AS BF 1, 131 f.).
6.
Im Frühling 2016 kam die gemeinsame
Tochter D.___ zur Welt. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
7.
Am [...] 2016, nur rund zwei Wochen
nach der Geburt der gemeinsamen Tochter, alarmierte die Beschwerdeführerin 2
die Polizei wegen Drohungen bzw. häuslicher Gewalt des Ehemannes (AS BF 1,
136-139). Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass die Ehefrau angab, es sei
nicht der erste Vorfall dieser Art (AS BF 1, 137). Am [...] 2016 unterzeichnete
die Beschwerdeführerin 2 einen Verzicht auf einen Strafantrag (AS BF 1, 137).
Am […] 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der 6-monatigen Widerrufsmöglichkeit
der Verzichtserklärung der Ehefrau die Einstellung des Verfahrens (AS BF 1,
162.
f.).
8.
Auf dem Verlängerungsgesuch vom 16.
November 2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 zu dieser Zeit
Sozialhilfe bezog und auf Arbeitssuche war (AS BF 1, 144 f.). Das MISA
erhielt seitens des zuständigen Sozialdienstes die telefonische Auskunft, der
Beschwerdeführer 1 beziehe seit 1. August 2016 Sozialhilfe, es seien
CHF 12'176.05 aufgelaufen (AS BF 1, 154). Die Vorinstanz verlangte in der
Folge vertiefte Auskünfte seitens des Beschwerdeführers 1 (AS BF1, 185 ff.).
9.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde A.___
durch das MISA erneut ausländerrechtlich ermahnt (AS BF 1, 226-228). Per 6. Februar
2017.
war er nun mit 25 Betreibungen (davon 24 mit Pfändung und eine mit
Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 63'526.70 sowie 46 Verlustscheinen im
Umfang von CHF 107'147.30 im Betreibungsregister [...] verzeichnet. Gegen B.___
bestanden zudem sechs Betreibungen (davon fünf mit Pfändung) in der Höhe von
CHF 45'026.05 und zwölf Verlustscheine im Umfang von CHF 63’901.00.
Überdies wurden die Gesuchsteller gemäss Auskunft der Sozialregion Oberes
Niederamt ab dem 1. August 2016 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei per 11. April
2017.
ein Negativsaldo von CHF 27'034.10 aufgelaufen war (AS BF 1, 207).
Insbesondere aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ per 24. April
2017.
wurde seine Aufenthaltsbewilligung trotzdem erneut verlängert, allerdings
unter der Bedingung der Ablösung von der Sozialhilfe, eines Schuldenabbaus im
Rahmen der Möglichkeiten, der Vermeidung neuer Schulden sowie der Aufsuchung
einer Schuldenberatungsstelle zwecks Erarbeitung einer situationsgerechten
Lösung zum Schuldenabbau z.B. durch Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mit
den Gläubigern (AS BF 1, 226 ff.).
10.
Am 7. Mai 2018 ersuchte A.___ erneut
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AS BF 1, 234 f.). Er teilte im
Wesentlichen mit, ab 1. Juni 2018 als Maschinist in einem Vollzeitpensum bei
der [...] GmbH, [...], erwerbstätig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten
die Gesuchsteller durchgehend mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der
Gesamtbetrag der bezogenen Unterstützungsleistungen betrug gemäss E-Mail des
zuständigen Sozialdienstes inzwischen CHF 60'638.60 (AS BF 1,
238).
11.
Dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom
27.
August 2018 zwischen A.___ und der Firma [...] GmbH, [...], kann entnommen
werden, dass jener ab dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum tätig war (AS
BF 1, 291).
12.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018
nahm der Beschwerdeführer 1 zu den bestehenden Schulden in dem Sinne Stellung,
als er in Aussicht stellte, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nunmehr CHF
1'000.00 pro Monat an das Betreibungsamt Olten-Gösgen zahlen zu können (AS BF
1, 297). Gemäss neuem Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 wurde die
Anstellung befristet ab 1. Mai 2019 auf 100% erhöht (AS BF 1, 308). Die Firma [...]
GmbH teilte dem MISA sodann am 7. Februar 2020 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer
1.
seit dem 1. Februar 2020 unbefristet angestellt sei.
13.
Im Rahmen einer Vorsprache am
Schalter des MISA bestätigte A.___ seine Anstellung und teilte mit, dass per
Ende Januar 2020 die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei und im Juni 2020
eine Lohnpfändung eingeleitet werde (AS BF 1, 333).
14.
Per 30. Juni 2020 zogen die Beschwerdeführer
1.
und 2 mit ihren Kindern nach [...] (AS BF 1, 340).
15.
Die Sozialregion [...] teilte am 9.
Oktober 2020 auf Anfrage hin mit, dass A.___ und B.___ am neuen Wohnort keine
Sozialhilfeleistungen beziehen würden (AS BF 1, 348). Die Sozialregion des
früheren Wohnortes teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie vom
1.
August 2016 bis am 31. Mai 2020 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien.
Der Negativsaldo betrage CHF 102'686.60 (AS BF 1, 350). Im Register des
zuständigen Betreibungsamtes waren der Beschwerdeführer 1 per 9. Oktober 2020
mit 5 Betreibungen (Pfändungen) in der Höhe von CHF 5'534.25 sowie 80
Verlustscheinen im Umfang von CHF 185'779.40 (AS BF 1, 351-356) und die Beschwerdeführerin
2.
mit 21 Verlustscheinen im Umfang von CHF 91'464.15 (Aktenseite
Beschwerdeführerin 2 [AS BF 2], 59-61) verzeichnet.
16.
Am 15. Oktober 2020 ging das Gesuch der
Beschwerdeführerin 2 um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer
Niederlassungsbewilligung ein. Sie gab darin insbesondere an, erwerbstätig zu
sein (AS BF 2, 63 f.).
17.
Das MISA forderte die
Beschwerdeführer 1 und 2 am 15. Oktober 2020 brieflich auf, Fragen in
Zusammenhang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation zu beantworten
sowie diverse sachdienliche Unterlagen einzureichen (AS BF 1, 358 f.). Da die
Sachverhaltsabklärungen keine nennenswerten Sanierungsbemühungen ergaben, die Beschwerdeführerin
2.
überdies erwerbslos war und den Gesuchstellern das rechtliche Gehör mit
Schreiben vom 9. Februar 2021 gewährt worden war, widerrief das MISA mit
Verfügung vom 15. November 2021 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin
2.
infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben) und ersetzte diese
durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
1.
wegen seiner Schulden und des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt.
Die beiden Aufenthaltsbewilligungen wurden unter den Bedingungen erteilt bzw.
verlängert, dass die Ehegatten ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe
bestreiten, keine neuen Schulden mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, nicht (mehr) straffällig werden und die Beschwerdeführerin
2.
umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (AS BF1, 672). Der Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft, es wurden für A.___ und B.___ Aufenthaltsbewilligungen
mit Gültigkeitsdauer bis 30. November 2022 ausgestellt.
18.
Am 3. November 2022 (Eingang beim
MISA am 29. November 2022) ersuchten die Ehegatten letztmals um Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligungen (AS BF1, 683 f. und AS BF 2, 420 f.).
Dabei gaben beide an, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im
Betreibungsregister [...] war der Beschwerdeführer 1 per 8. Dezember 2022
mit vier Betreibungen (davon eine mit Pfändung und zwei mit Rechtsvorschlag) in
der Höhe von CHF 36'991.30 sowie 99 Verlustscheinen im Umfang von CHF
230'762.35 und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Betreibung in der Höhe von
CHF 17'285.35 sowie 21 Verlustscheinen im Umfang von CHF 91'711.15 verzeichnet
(AS BF1, 687-690; AS BF2, 422 f.). Eine betriebene Forderung in der
Höhe von CHF 17'285.35 erscheint dabei parallel bei beiden Ehegatten.
19.
Am 20. Februar 2023 forderte das
MISA die Ehegatten schriftlich auf, Fragen zu ihrer beruflichen und
finanziellen Situation zu beantworten (AS BF1, 704). Der Stellungnahme vom 1.
März 2023 (AS BF1, 748) bzw. dem gleichentags eingereichten Arbeitsvertrag (AS
BF1, 746) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der Beschwerdeführer 1 sei
erwerbstätig und seit 1. September 2022 mit einem Pensum von maximal 50% zu
einem Bruttostundenlohn von CHF 32.54 bei der [...] GmbH, [...],
angestellt. Das durchschnittliche Monatseinkommen belief sich gemäss den
eingereichten Lohnabrechnungen auf CHF 1'868.45. Die Beschwerdeführerin 2 sei gemäss
Stellungnahme zwar bei einem Temporärbüro angemeldet, habe jedoch noch keine
Dispositiv
Stelle angeboten erhalten und würde demnach keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Betreffend ihre Schuldensituation bringen die Ehegatten zudem vor, sie hätten
noch keine Möglichkeit gehabt, Schulden abzutragen. Der Beschwerdeführer 1 habe
einen Arbeitsunfall erlitten und der frühere Arbeitgeber habe ihm nach Ablauf
der Sperrfrist gekündigt. Es sei zu einer Anmeldung beim RAV gekommen, wo nicht
alles rund gelaufen sei. Der administrative Aufwand mit RAV, SUVA und IV-Stelle
des Kantons Solothurn sei gross gewesen und die Situation schwierig zu
überblicken. Die Beschwerdeführerin 2 habe wegen der Kinderbetreuung keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ein Kontakt mit der Schuldenberatung sei
zwar da gewesen, aufgrund der unsicheren und stark schwankenden
Einkommenssituation habe es sich aber schwierig gestaltet, ein Schuldenabbau
sei erst nach Antritt einer Vollzeitarbeitsstelle von A.___ realistisch. Es
laufe weder eine Lohnpfändung, noch seien Abzahlungsvereinbarungen getroffen
worden oder Rückzahlungen erfolgt. Gemäss den dieser Stellungnahme beiliegenden
Taggeldabrechnungen wurden dem Gesuchsteller von Februar 2022 bis Februar 2023
insgesamt CHF 42'632.45 ausbezahlt (AS BF1, 715-735). Weiter wurde der
Stellungnahme die Anmeldung zur Ausrichtung einer IV-Rente beigelegt, zu deren
Bezug sich der Gesuchsteller am 21. Juni 2022 angemeldet habe. Einem
ebenfalls beiliegenden Schreiben der UNIA-Arbeitslosenkasse ist zu entnehmen,
dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. September
2022 bereits abgelehnt hatte (AS BF1, 706).
20. Mit Schreiben vom 10. März 2023 gewährte
das Migrationsamt den Ehegatten das rechtliche Gehör betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz
(AS BF 1, 749-756).
21. Am 14. März 2023 bestätigte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn dem MISA das rechtskräftig gewordene
Nichteintreten auf die IV-Neuanmeldung des Beschwerdeführers 1 (Verfügung vom
22. September 2022, Nichteintreten begründet mit fehlendem Nachweis der
Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation seit letztem negativem
Entscheid, AS BF 1, 764; E-Mail IV-Stelle AS BF 1, 758).
22. Am 18. März 2023 zeigte lic. iur. [...],
[...], dem MISA die Vertretung der Beschwerdeführer an, ersuchte um
Akteneinsicht und Fristerstreckung (AS BF 1, 767). Mit Stellungnahme vom 1. Mai
2023 wurde alsdann nicht bestritten, dass die Ehegatten nicht schuldenfrei
leben würden (AS BF1, 794). Die Schulden hätten gerade infolge der
Unfallereignisse vom 20. September 2015 und 16. April 2021 betreffend den
Beschwerdeführer 1 sowie der damit verbundenen Einkommensreduktion zugenommen.
Mutwilligkeit in Bezug auf die Schuldenwirtschaft sei nicht vorhanden. Gemäss
Schuldnerinformation vom 5. April 2023 habe der Beschwerdeführer 1 in den
letzten Jahren Schulden in der Höhe von CHF 42'909.20 bzw. die Beschwerdeführerin
2 Schulden in der Höhe von CHF 14'429.85, zurückbezahlt (AS BF 1,
789 f.). Die Schuldensanierung werde nach Erlangen der vollen
Arbeitsfähigkeit erneut aufgenommen werden. Im Übrigen führten die Ehegatten
weitere Punkte ins Feld, welche zu ihren Gunsten zu werten seien (unter anderem
längere Phase ohne Sozialhilfeabhängigkeit, klagloses Verhalten in
strafrechtlicher Hinsicht, Sprachzertifikat Gesuchstellerin und
Integrationssituation der beiden Kinder).
23. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 am 3. Mai 2023 mit sechs
Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 26'733.50
sowie 102 Verlustscheinen im Umfang von CHF 238'785.20 (AS BF 1, 795 ff.) und
seine Ehefrau mit zwei Betreibungen (beide mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von
CHF 29'465.20 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'150. 95
im Betreibungsregister [...] verzeichnet.
24. Am 5. Juni 2023 erliess das MISA
eine Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und
der Wegweisung von A.___ und B.___ unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31.
August 2023.
25. Am 19. Juni 2023 erhoben die
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
MISA und verlangten die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023, die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen eventualiter die Rückweisung zur
Neubeurteilung an das MISA sowie den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.
26. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 verlangte
das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss und
erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
27. In seiner Vernehmlassung vom 11.
Juli 2023 beantragte das MISA vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
28. Mit Eingabe vom 30. August 2023
nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung und reichten weitere Unterlagen
ein.
29. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024
forderte das Verwaltungsgericht diverse Unterlagen bei den zuständigen Stellen
sowie den Beschwerdeführern ein.
30. Am 21. Februar 2024 reichten die
Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtes verschiedene
Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahmen sie erneut ausführlich
Stellung und reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Das MISA hielt in seiner
Stellungnahme vom 18. März 2024 am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde fest. Auf Verlangen reichte das Betreibungsamt [...] dem
Verwaltungsgericht am 15. April 2024 die letzte, vom 5. September 2023
datierende Existenzminimumberechnung ein und hielt fest, die Ehefrau habe bei
den Pfändungsvollzügen jeweils angegeben, über kein eigenes Einkommen zu
verfügen. Mit Datum vom 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführer
aktualisierte Unterlagen ein. Darin befand sich auch eine
Existenzminimumberechnung vom 25. April 2024 sowie eine Lohnpfändungsverfügung
und eine Anzeige derselben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1.
31. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die angefochtene Verfügung ist den
Beschwerdeführern am 7. Juni 2023 zugegangen, der letzte Tag der 10-tägigen
Beschwerdefrist war ein Samstag. Die Frist lief somit gestützt auf § 9 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) am Montag,
19. Juni 2023, ab und wurde mit der Postaufgabe an diesem Tag gewahrt. Die
Beschwerde ist entsprechend frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue
tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit
dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens
erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt
darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E.
6.2).
3. Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer
1 und 2 zu Recht nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die
Beschwerdeführer 3 und 4 vermögen keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu
setzen, teilen als unmündige Kinder aber schon aus familienrechtlichen Gründen
das Schicksal ihrer Eltern.
4. Die Vorinstanz hält in ihren
Erwägungen im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten erheblich
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und es
seien die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt, indem diese den Ernst der Lage
nach wie vor deutlich verkennen würden, auch nach der letzten
ausländerrechtlichen Massnahme weitestgehend untätig geblieben seien, ihre
Erwerbsmöglichkeiten nicht ausschöpften und sich fortlaufend höher verschuldet
hätten. Zwar würden die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt gegenwärtig
eigenständig bzw. ohne Sozialhilfeunterstützung bestreiten und sie seien nicht
mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die übrigen an sie mit Verfügung
vom 15. November 2021 gestellten Bedingungen hätten sie aber nicht eingehalten.
Die Schulden hätten sich deutlich erhöht und es lägen keinerlei
Sanierungsbemühungen vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine
Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch der Beschwerdeführer sei lediglich noch
in einem Pensum von maximal 50% angestellt. Im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG hätten die Beschwerdeführer damit einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt.
5. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet.
Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Eine erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den
Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erfüllen, strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1). Einen
weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG stellt zudem die
Nichteinhaltung einer mit einer Verfügung verbundenen Bedingung dar (vgl.
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).
5.1 Eine Verletzung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten
Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie
bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen (z. B. Nichtbezahlung von Steuern, Anhäufung
von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Ein solches Verhalten
kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch
keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist,
dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu
halten (vgl. Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich des
Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2024, Ziffer
8.3.1.3.).
5.2 Schuldenwirtschaft allein genügt für
die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht.
Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein
erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit
der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen.
Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht
hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung
zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als
mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile
2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28.
Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen).
6. In der Folge ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Verhalten
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllen.
6.1 Erwerbssituation Beschwerdeführer 1
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
präsentierte sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 während seiner
Aufenthaltsdauer grösstenteils unstet, was entsprechend auch Auswirkungen auf
seine Schuldensituation zeitigte:
Am 28. Oktober 2009 wurde dem MISA ein
Arbeitsvertrag bei der [...] GmbH, Bodenbeläge, ab Einreise in der Schweiz in
Aussicht gestellt (AS BF 1, 35). Am 30. November 2010 war gemäss der Verfallsanzeige
des Ausweises B aktueller Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1 die [...] AG
(AS 68). Der gleiche Arbeitgeber wurde auch am 24. Oktober 2011 (AS BF 1, 83),
am 1. Februar 2013 (AS BF 1, 91) sowie am 20. Dezember 2013 (AS BF 1, 98)
angegeben. Gemäss Auflösungsvereinbarung vom 15. Mai 2014 endete die Tätigkeit
bei der angestammten Firma [...] AG sodann, weil aus medizinischen Gründen die
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich war (AS BF 1, 575). Anlässlich des
Verlängerungsgesuchs für den Ausweis B im November 2014 gab der
Beschwerdeführer 1 an, auf Stellensuche zu sein (AS BF 1, 125). Anlässlich des
Verlängerungsgesuchs für den Ausweis B im November 2015 gab er wiederum an, auf
Stellensuche zu sein und, dass er zur Zeit «Unfall» habe (AS BF 1, 131). Aus
einer Verfügung der SUVA vom 12. Mai 2016 ergeht, dass diese offenbar
Leistungen vom 20. September 2015 bis 12. Juni 2016 erbracht hat (AS BF 1, 506-508).
Am 3. Mai 2016 war im Rahmen einer Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt (später
eingestellt mit Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2017, AS BF 1, 163) erneut
vermerkt, der Beschwerdeführer 1 sei auf Stellensuche (AS BF 1, 139). Im
Februar 2017 legte er dem Migrationsamt im Rahmen einer Stellungnahme eine
Liste mit Bemühungen zur Stellensuche vor (AS 204) und gab anlässlich eines
Telefonates an, er werde ab dem 5. März 2017 eine Anstellung bei «[...]» in ]…]
antreten (AS BF1, 205). Eine Internetrecherche des Juristen des MISA ergab
jedoch, dass die Firma gelöscht worden war. Im April 2017 teilte der
Beschwerdeführer 1 dem MISA mit, weiterhin auf Stellensuche zu sein (AS BF 1, 205).
Das zuständige Sozialamt informiert das MISA am 11. April 2017 auf
Nachfrage hin, der Beschwerdeführer 1 habe die Auflage, Arbeitsbemühungen
nachzuweisen, tue dies aber nicht (AS BF 1, 207). Da dem MISA die vorgenannte
Liste vorlag, erkundigte sich der Jurist des MISA beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum RAV, welches angab, der Beschwerdeführer 1 sei
letztmals im Juli 2016 angemeldet gewesen, aktuell aber nicht. Suchbemühungen
könnten erst eingereicht werden, wenn er via Einwohnergemeinde wieder beim RAV
angemeldet sei (AS BF 1, 207). Am 25. April 2017 unterzeichnete der
Beschwerdeführer 1 sodann einen Arbeitsvertrag mit der [...], [...] (AS BF 1, 209 f.).
Am 15. Mai 2017 verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung um ein
Jahr, verbunden mit einer Ermahnung sowie unter Bedingungen (vgl. Ziffer I./9.
vorstehend). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom 7. Mai 2018 gab der
Beschwerdeführer 1 sodann an, ab 1. Juni 2018 bei der [...] GmbH in [...] zu
arbeiten, mithin war er zu diesem Zeitpunkt erneut arbeitslos (AS BF 1, 234).
Am 28. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 dem MISA einen Arbeitsvertrag
mit der [...][...] GmbH, [...], mit Arbeitsbeginn am 1. September 2018, ein (AS
BF 1, 257). Am 29. April 2019 ging beim MISA ein vom 1. Mai 2019 bis 30. November
2019 befristeter Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH, [...], ein (AS BF 1, 308). Am
27. November 2019 vermeldete das Sozialamt dem MISA, der Beschwerdeführer 1
habe sich mit seiner Familie für den Bezug von Sozialhilfe angemeldet (AS BF 1,
330). Am 7. Februar 2020 informierte ein Herr [...] das MISA, der
Beschwerdeführer 1 sei seit 1. Februar 2020 bei ihm angestellt, er wolle
sicherstellen, dass diesem die Erwerbstätigkeit erlaubt sei (AS BF 1, 331). Der
Jahreslohnausweis 2020 der [...] AG (vormals GmbH) erzeigt ein Nettoeinkommen
des Beschwerdeführers 1 von CHF 67'223.40 (AS BF 1, 448). Am 16. März 2021
stellte die [...] AG dem Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsbescheinigung aus,
wonach er seit 1. Februar 2020 in einer Festanstellung tätig sei (AS BF 1,
466).
Mit Verfügung vom 15. November 2021
wurde die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 widerrufen und
durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Der Beschwerdeführer 1 wurde
verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die
Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Beiden Ehegatten wurde die
Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sie den
Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten, keine neuen Schulden
mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbauen und
nicht (mehr) straffällig werden (AS BF 1, 661). Überdies wurde die
Beschwerdeführerin 2 angehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus den
Akten ergeht weiter, dass sich der Beschwerdeführer 1 per 9. Februar 2022
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und per 21. Juni 2022 bei der
Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (AS BF 1, 706). Die IV-Stelle
Solothurn hat mit Verfügung vom 22. September 2022 auf Nichteintreten
befunden (AS BF 1, 764). Die Arbeitslosenkasse bestätigte, ab Oktober 2022
Taggeldleistungen gemäss der effektiven Arbeitsfähigkeit zu erbringen (AS BF 1,
706). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 am 3.
November 2022 an, bei der [...] GmbH in Olten im Stundenlohn angestellt zu sein
(AS BF 1, 683). Aus den Unterlagen ergeht weiter, dass der
Beschwerdeführer 1 im Jahr 2022 Taggelder im Umfang von CHF 36'558.00
bezogen hatte (AS BF 1, 715). Die [...] GmbH wies im Jahreslohnausweis für die
Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2022 ein 30%-Pensum und eine totale
Nettolohnsumme von CHF 6'154.20 aus (AS BF 1, 738), wobei es sich offenbar um
einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn gehandelt hat (AS BF 1, 746).
Das Einkommen 2023/2024 des
Beschwerdeführers 1 setzt sich gemäss den Akten wie folgt zusammen (sämtliche
UNIA-Taggelder ohne Anteil Kinderzulagen):
Januar 2023, 15.8 UNIA-Taggelder
CHF 3'052.35
Februar 2023, 14 UNIA-Taggelder
CHF 2'704.55
März 2023, 1.6 UNIA-Taggelder
CHF 308.90
SUVA-Taggeld 07.03.2023-02.07.2023:
CHF 5'799.70
UNIA-Taggelder 07.03.2023-30.06.2023:
CHF 11'837.80
Juli 2023, 2.0 UNIA-Taggelder
CHF 331.20
August 2023, 4.1 UNIA-Taggelder
CHF 791.80
September 2023, 15.1 UNIA-Taggelder
CHF 2'917.15
Oktober 2023, 18.9 UNIA-Taggelder
CHF 3'652.15
November 2023, 22 UNIA-Taggelder
CHF 4'657.45
Dezember 2023, 16.1 UNIA-Taggelder
CHF 3'110.60
[…] GmbH 2023 (Teilpensum)
CHF 12'743.10
[…] GmbH, 05.07.2023-31.07.2023
CHF 3'715.20
[…] GmbH, August 2023
CHF 1'348.30
[…] GmbH, Januar 2024
CHF 805.95
März 2024, 21 UNIA-Taggelder
CHF 1'283.15
Total
CHF 59'059.35
Hiervon Anteil SUVA und
UNIA-Taggelder:
CHF 40'446.80
Auch in der letztgenannten Phase verlief
die Erwerbstätigkeit unstet: In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
19. Juni 2023 gibt der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. August 2023 werde er
im Vollpensum bei der [...] GmbH arbeiten. Am 30. August 2023 erklärt der
Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Eingabe, er arbeite jetzt bei der [...] GmbH
und reicht dem Verwaltungsgericht eine Lohnabrechnung für den Zeitraum 5. Juli
2023 bis 22. Juli 2023 ein. Am 21. Februar 2024 reicht der
Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts eine
Arbeitsbestätigung der [...] AG, […], vom 5. Dezember 2023 ein, wonach der
Beschwerdeführer 1 ab 1. März 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in
der Firma beschäftigt werde. In seiner Eingabe vom 30. April 2024 reichte der
Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag der Personalvermittlungsfirma [...] AG
ein mit einem voraussichtlichen Arbeitsbeginn am 6. Mai 2024 und erwarteter
Einsatzdauer bis 31. Juli 2024. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1
gegenüber den Ausländerbehörden mehrfach künftige Anstellungsverhältnisse
geltend gemacht hat, welche sodann nicht oder höchstens kurzfristig
wahrgenommen wurden. Insbesondere und zusammengefasst sticht folgendes ins Auge:
· Im Februar 2017 erklärte der
Beschwerdeführer 1 gegenüber dem MISA, er werde ab dem 5. März 2017 eine
Anstellung bei «[...]» in […] antreten (AS BF 1, 205). Eine Internetrecherche
des Juristen des MISA ergab jedoch, dass die Firma gelöscht war.
· Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom
7. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. Juni 2018 bei der [...]
GmbH in [...] zu arbeiten (AS BF 1, 234). Am 28. August 2018 reichte
der Beschwerdeführer 1 dem MISA bereits einen Arbeitsvertrag mit der [...]
GmbH, [...], mit Arbeitsbeginn am 1. September 2018, ein (AS BF 1, 257).
· In seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer 1 an, ab 1.
August 2023 werde er im Vollpensum bei der [...] GmbH arbeiten. Am 30. August
2023 erklärte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Eingabe plötzlich, er
arbeite jetzt bei der [...] GmbH und reichte dem Verwaltungsgericht eine
Lohnabrechnung für den Zeitraum 5. Juli 2023 bis 22. Juli 2023 ein. Am 21.
Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Verfügung des
Verwaltungsgerichts eine Arbeitsbestätigung der [...] AG, […], vom
5. Dezember 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer 1 ab 1. März 2024 in
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Firma beschäftigt werde. In seiner
Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer aber einen
Einsatzvertrag der Personalvermittlungsfirma [...] AG ein mit einem
voraussichtlichen Arbeitsbeginn am 6. Mai 2024 und erwarteter Einsatzdauer bis
31. Juli 2024.
Aus den vorgenannten Umständen muss
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 entweder wiederholt in der
Probezeit bzw. nach kurzer Anstellungsdauer seine Anstellung verloren hat oder
aber, dass er unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zukünftige
Arbeitsverhältnisse geltend gemacht hat, welche er sodann gar nicht angetreten
oder nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat. Selbst wenn, wie von ihm in einer
Eingabe vom 6. April 2021 gegenüber dem MISA geltend gemacht, eines der
Arbeitsverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen seitens Firma nicht zustande
gekommen sein sollte (AS BF 1, 598), so fällt dennoch die Häufung von für die
Zukunft angekündigten Arbeitsantritten in Zeitpunkten, in welchen hoher Druck
seitens Ausländerbehörde besteht, auf. Aus den vorstehenden Erwägungen wird
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor und nunmehr seit Mai 2014
nicht über eine stabile Erwerbssituation verfügt und auch keine Argumente dafür
liefert, wieso es künftig anders sein sollte. Der grösste Teil des in den
Jahren 2023 und 2024 erwirtschafteten Einkommens bestand aus SUVA- und Arbeitslosentaggeldern.
Selbst in den Monaten, in welchen der Beschwerdeführer 1 arbeitstätig war, wies
er stets nur ein Teilpensum auf. Entsprechend hat er auch der Verwarnung des
MISA vom 15. November 2021 nicht nachgelebt und nicht versucht sich durch volle
Ausschöpfung seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten um
Schuldenabbau zu bemühen.
6.2 Erwerbssituation Beschwerdeführerin 2
Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss den
Akten seit dem 1. September 2023 eine unbefristete Anstellung im Vollpensum und
erzielt damit brutto CHF 3'850.00 pro Monat. Ein 13. Monatslohn ist nicht
geschuldet, hingegen ist vertraglich ab dem ersten Dienstjahr eine
Gratifikation (ohne Bezifferung) vorgesehen. Zu ihren Gunsten zu werten ist,
dass sie nun immerhin eine feste Anstellung gefunden hat und diese inzwischen
eine gewisse Stabilität aufweist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
ist es der Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des Alters und der Schulpflicht
der Kinder unabhängig des gelebten Familienmodells ausländerrechtlich zumutbar,
sich an den Kosten der Familie zu beteiligen. Sie hat damit die vom MISA mit
Verfügung vom 15. November 2021 gestellte Bedingung der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit – wenn auch erst im Zeitpunkt des aktuellen
Beschwerdeverfahrens und somit wohl unter Druck des ausländerrechtlichen
Verfahrens – inzwischen erfüllt.
6.3 Straffälligkeit
Die Ehegatten haben dem
Verwaltungsgericht am 21. Februar 2024 Auszüge eingereicht, wonach sie beide im
Strafregister nicht verzeichnet sind.
6.4 Sozialhilfe
Zu Gunsten der Ehegatten zu werten ist,
dass diese seit dem 1. Juni 2020 keine Sozialhilfe mehr bezogen haben. Dennoch
muss festgehalten werden, dass die Sozialregion […] in seiner vom
Verwaltungsgericht eingeholten Bestätigung vom 22. Januar 2024 festhält, dass
für die Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 31. Mai 2020 insgesamt
wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von CHF 102'686.60 geleistet wurde.
Rückzahlungen sind seither soweit ersichtlich keine geleistet worden.
6.5 Verletzung gesetzlicher Pflichten /
Steuerpflicht / Adressangabe
Den Akten kann entnommen werden, dass
die Steuerveranlagung 2019 nach Ermessen (AS BF 1, 428 ff.) erfolgte.
Gemäss Vermerk werde eine Ermessensveranlagung vorgenommen, da trotz Mahnung
die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien oder die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Gleiches
scheint gemäss den beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen im Jahr
2021 geschehen zu sein, erfolgte doch auch die definitive Veranlagung der
Staatssteuer 2021 nach Ermessen. Zudem geht aus den vom Verwaltungsgericht beim
Steueramt eingeholten Unterlagen vom 13. Februar 2024 hervor, dass mangels
eingereichter Steuererklärung auch die Steuerveranlagung 2022 nach Ermessen erfolgen
werde, das Steueramt hat dies handschriftlich vermerkt.
Negativ fällt somit auf, dass die
Steuererklärung oder damit zusammenhängende Unterlagen mehrfach nicht
eingereicht wurden, weshalb die Ehegatten nach Ermessen besteuert wurden. Dies
deutet auf eine mangelhafte Integration der Ehegatten hin und stellt eine
mehrfache Verletzung einer gesetzlichen Pflicht dar (vgl. § 140 Abs. 2 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11).
An dieser Stelle ist zudem festzuhalten,
dass das Verwaltungsgericht mehrfach Zustellprobleme an der Adresse der
Beschwerdeführer bekundete. So musste mit Verfügung vom 17. August 2023 die
Angabe einer gültigen Zustelladresse verfügt und mit Verfügung vom 1. September
2023 eine Nachfrist zu deren Angabe gesetzt werden. Die dem Verwaltungsgericht
eingereichte Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Beschwerdeführers 1 vom
27. März 2024 trägt eine andere Adresse des Beschwerdeführers 1 als die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2024. Den vom Verwaltungsgericht
bei der Einwohnergemeinde [...] eingeholten Niederlassungsbescheinigungen der
Beschwerdeführer 1 und 2 vom 6. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die
Abklärungen betreffend der Wohnadresse noch pendent seien. Die Familie [...]
wohne seit dem 30. April 2023 nicht mehr an der [...] in [...]. Der gesetzliche
Wohnsitz sei momentan [...]. Eine Adressänderung ging beim Verwaltungsgericht
bis zum Urteilszeitpunkt nicht ein. Vielmehr war auf sämtlicher Korrespondenz
der Beschwerdeführer 1 und 2 an das Verwaltungsgericht zwischen dem 1. Mai 2023
und dem 30. April 2024 [...] in [...] im Absender vermerkt. Den vom Steueramt
dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen betreffend die Ehefrau,
datierend vom 13. Februar 2024, kann wiederum eine c/o-Adresse in [...]
entnommen werden, an welcher ihr aber Post des Verwaltungsgerichts vom 8.
Februar 2024 nicht zugestellt werden konnte. Es kann somit festgehalten werden,
dass die Ehegatten auch gegenüber der Einwohnergemeinde und dem Gericht ihrer grundlegenden
Obliegenheit betreffend Angabe einer aktuellen Adresse nicht nachgekommen sind,
was ein weiteres Zeichen mangelnder Bereitschaft zur Einhaltung von
Verpflichtungen darstellt.
6.6 Schuldensituation Beschwerdeführer 1
und Beschwerdeführerin 2
6.6.1 Der Betreibungsregisterauszug vom
19. Januar 2024 ergibt für die Beschwerdeführerin 2 insgesamt 22 Verlustscheine
im Betrag von CHF 93'150.95 sowie laufende Betreibungen (Pfändung bzw.
Rechtsvorschlag) im Umfang von CHF 33'748.75 wie folgt:
Gläubiger
Summe
Status
[...] AG
29'112.65 CHF
Rechtsvorschlag
[...] AG
352.55 CHF
Rechtsvorschlag
[...] AG
4'283.55 CHF
Pfändung
Die [...] AG, [...], hat eine Forderung
in der Höhe von CHF 29'112.65 in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]),
gegen welche die Beschwerdeführerin 2 Rechtsvorschlag erhoben hat. Nachdem
der öffentlich einsehbare Handelsregisterauszug ergibt, dass die [...] AG im
Jahr 2022 mit der [...] AG fusioniert hat, liegt die Annahme nahe, dass es sich
bei der vorgenannten Betreibung von CHF 29'112.65 um die aus dem Jahr 2020
stammende Verlustscheinforderung von CHF 28'883.95 (Betreibung-Nr. [...])
handelt (ergänzt mit den neuen Betreibungskosten). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin
2 ist sie deshalb nur einmal zu berücksichtigen. Ebenso wird nachstehend
ersichtlich werden, dass für die Forderung von CHF 352.55 beide Ehegatten je
separat betrieben wurden, für den Umfang der ehelichen Schulden ist der Betrag
nur einfach zu berücksichtigen.
Negativ ist der Beschwerdeführerin 2
entgegenzuhalten, dass das zuständige Betreibungsamt dem Verwaltungsgericht am
15. April 2024 mitgeteilt hat, diese habe bei den Vollzügen jeweils zu
Protokoll gegeben, sie sei Hausfrau ohne eigenes Einkommen und werde vom
Ehemann unterstützt. Ohne pfändbares Einkommen werde keine
Existenzminimumberechnung erstellt. Gemäss Angaben des Betreibungsamtes im
gleichen Schreiben fand die letzte Protokollierung am 5. September 2023 statt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin 2 aber gemäss Arbeitsvertrag
bereits ihre aktuelle Arbeitsstelle angetreten, wobei der Arbeitsvertrag allerdings
erst am 6. September 2023 unterzeichnet wurde. Zumindest bekannt musste der
Arbeitsantritt also am 5. September 2023 gewesen sein und es hätte darauf
hingewiesen werden müssen. Dem in den Akten befindlichen Betreibungsauszug vom
19. Januar 2024 kann entnommen werden, dass am 8. November 2023 die
Betreibung-Nr. [...] mit einer geforderten Summe von CHF 4'283.55 gegen
die Beschwerdeführerin 2 angehoben worden war und sich am 19. Januar 2024
im Stadium der Pfändung befand. Dennoch kam es offenbar bis zum 15. April 2024 nicht
zu einer Existenzminimumberechnung mit Lohnpfändungsverfügung, was ebenfalls auf
ein fehlbares oder zumindest nicht proaktiv, um Schuldentilgung bemühtes
Verhalten der Beschwerdeführerin 2 im Betreibungsverfahren hindeutet. Bis heute
hat die Beschwerdeführerin 2 im aktuellen Verfahren keine
Lohnpfändungsverfügung eingereicht, obwohl ihr Einkommen ihren Anteil am
Existenzminimum der Familie gemäss der durch den Ehemann eingereichten
Berechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2024 übersteigt und auch keine
freiwilligen Schuldentilgungen nachgewiesen.
6.6.2 Der Beschwerdeführer 1 weist im in
den Akten befindlichen Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 108 nicht
getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 265'543.75 auf. Der am 18. März
2024 eingereichten Zahlungsliste kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer 1 zwischen dem 5. April 2012 und dem 1. Juni 2016 insgesamt
CHF 34'669.70 an Zahlungen zu Gunsten von Gläubigern geleistet hat.
Gemäss in den Akten befindlichem
Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 weist er folgende laufenden Betreibungen
auf:
Gläubiger
Summe
Status
[...]
10'120.00 CHF
Rechtsvorschlag
[...]
5'775.00 CHF
Rechtsvorschlag
[...] AG
352.55 CHF
Rechtsvorschlag
[...] AG
31'733.20 CHF
Betreibung eingeleitet
Kanton Solothurn (Steueramt)
1'243.05 CHF
Pfändung
[...] AG
6'415.10 CHF
Betreibung eingeleitet
[...] AG
937.90 CHF
Betreibung eingeleitet
[...] AG
254.55 CHF
Betreibung eingeleitet
Schweizerische Eidgenossenschaft
(Serafe)
1'720.00 CHF
Betreibung eingeleitet
[...]
1'836.60 CHF
Betreibung eingeleitet
Eingeleitet wurden die laufenden
Betreibungen zwischen dem 3. August 2022 und dem 15. Dezember 2023. Die
Gläubigerin [...] AG verfügte über einen Verlustschein im Betrag von CHF
31'507.45 aus dem Jahr 2021. Es liegt daher nahe, dass es sich bei der
laufenden Betreibung um eine Bewirtschaftung des Verlustscheins handelt. Auffällig
erscheint bei der Durchsicht des Betreibungsauszugs des Beschwerdeführers 1,
dass sich unter den Verlustscheinsforderungen sehr viele Steuerforderungen, sowie
Forderungen von Krankenkassen befinden.
Was das Verhalten des Beschwerdeführers
1 im Betreibungsverfahren anbelangt, kann festgehalten werden, dass das
zuständige Betreibungsamt gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts
am 23. Januar 2024 rückgemeldet hat, es würden keine aktuellen Lohnpfändungsverfügungen
und Existenzminimumberechnungen existieren, es hätten jeweils direkt
Verlustscheine ausgestellt werden müssen. Auch am 15. April 2024 vermeldete das
Betreibungsamt gestützt auf eine weitere gerichtliche Verfügung, die letzte
Protokollierung habe am 5. September 2023 stattgefunden, damals habe der
Beschwerdeführer 1 das Existenzminimum nicht erreicht. Dem Betreibungsauszug
vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass es zu diesem Zeitpunkt diverse
offene Betreibungen gab, wovon sich z.B. die Betreibung vom 22. November 2023
im Stadium der Pfändung befand. Erst mit Eingabe vom 30. April 2024 haben
die Beschwerdeführer sodann Unterlagen eingereicht, worunter sich auch ein
Pfändungsvollzug vom 25. April 2024 inklusive neuer Existenzminimumberechnung
befand. Demgemäss resultierte beim Beschwerdeführer 1 eine pfändbare Quote in
der Höhe des das Existenzminimum von CHF 2'625.00 übersteigenden Betrages.
Dem Arbeitgeber wurde die Lohnpfändung am 25. April 2024 angezeigt. Ob der
aktuelle Pfändungsvollzug auf Initiative des Beschwerdeführers oder des Amtes
stattfand, kann dahingestellt bleiben.
6.6.3 Jedenfalls belegen die
vorgenannten Zahlen, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1, aber auch seine
Ehefrau einerseits entgegen der mit Verfügung vom 15. November 2021 durch
das MISA gestellten Bedingungen neue Schulden generiert haben. Andererseits
aber auch, dass sie sich entgegen ihren Zusicherungen in den diversen Eingaben
an das Verwaltungsgericht zumindest nicht proaktiv um einen Abbau bestehender
Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht haben, allenfalls gar ihre
gesetzlichen Pflichten in Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren verletzt haben
(vgl. Art. 323 StGB). Das Betreibungsamt hat am 25. April 2024 ein
Existenzminimum der Familie von CHF 4'507.00 errechnet, wozu auch noch die
Krankenkassenprämien hinzugerechnet werden, sofern deren Zahlung dem
Betreibungsamt mittels aktueller Police und Zahlungsquittung nachgewiesen wird.
Wenn man sich das seit September 2023 erzielte monatliche Einkommen (inklusive
Taggelder) der Ehegatten vor Augen führt, so hätte mindestens von September bis
Dezember 2023 bereits ein Schuldenabbau erfolgen können, und zwar selbst dann,
wenn man die Krankenkassenprämien dazurechnet und den Ehegatten zusätzlich zum
gesetzlichen Existenzminimum rechnerisch noch einen Anteil für die laufenden
Steuern zugesteht, um durch den Schuldenabbau nicht neue Schulden zu
generieren. Aufgrund der Aktenlage muss aber davon ausgegangen werden, dass – falls
überhaupt - erst nach Erlass der Lohnpfändungsverfügung per Ende April 2024 mit
einem Schuldenabbau gestartet wurde.
6.7 Schuldenberatung
Das von den Beschwerdeführern dem
Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben der Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn
datiert vom 3. September 2021 und hält nur fest, dass im Falle der erneuten
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und weitergeführten Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin 2 eine Schuldenrückzahlung in Betracht gezogen werden
könne. Somit ergehen daraus keinerlei zu Gunsten der Beschwerdeführer zu
würdigenden Umstände. Vielmehr belegt die Urkunde, dass die Beschwerdeführer um
die Möglichkeit einer Schuldenberatung wussten, diese aber offenbar nicht mehr
weiter in Anspruch genommen haben. Anders wäre kaum erklärbar, dass sie in den
letzten Jahren ihre Steuererklärungen nicht eingereicht haben und neue
Ausstände bei Steuern und Krankenkassenkosten entstehen konnten (vgl.
vorstehende Erwägungen). Gerade diese Punkte zeigen, dass die Ehegatten
entweder nicht in der Lage oder nicht bereit dazu sind, Verantwortung für
grundlegende Verpflichtungen wie das Erstellen einer Steuererklärung oder die
Bezahlung von Steuern und Krankenkassenkosten zu übernehmen. Sollte der Umstand
effektiv einer Überforderung geschuldet sein, so hätten sie in Kenntnis ihrer
ausländerrechtlichen Situation im Minimum die Verpflichtung gehabt, sich
fachkundige Hilfe durch die Schuldenberatung oder eine ähnliche Beratungsstelle
zu holen, was sie aber nicht getan haben.
6.8 Gesamtwürdigung
6.8.1 In Würdigung der gesamten
vorstehend aufgezeigten Umstände kann festgehalten werden, dass die Situation
der vergangenen Jahre zumindest von einer Liederlichkeit und damit einem
qualifiziert negativen und somit vorwerfbaren Verhalten im Umgang mit
finanziellen Verpflichtungen und gegenüber dem Gemeinwesen zeugt. Es ist kein
Grund ersichtlich, wieso sich dies nach einer so langen Zeit und wiederholtem
Fehlverhalten nun plötzlich ändern sollte. Um den Blick in die Zukunft positiv
zu gestalten, hätten die Beschwerdeführer deutlichere Zeichen setzen müssen. So
erfüllt der Beschwerdeführer 1 gleich in mehrfacher Hinsicht Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und lit. d AIG Offensichtlich hat der
Beschwerdeführer 1 kontinuierlich und teilweise erheblich gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen. Einerseits hat er wiederholt seine
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Seine Schuldensituation ist zuletzt zwar nicht mehr so stark angestiegen,
dennoch ist er der mit Verfügung des MISA vom 15. November 2021 auferlegten
Bedingung, keine neuen Schulden zu machen, nicht nachgekommen. Per 6. August
2021 lauteten auf den Beschwerdeführer 1 insgesamt 80 Verlustscheine mit einer
Summe von CHF 185'779.40 (AS BF1, 629). Per 19. Januar 2024 existierten
108 Verlustscheine mit einer totalen Summe von CHF 265'543.75. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldentilgung mittels einer beim
Verwaltungsgericht eingereichten Zahlungsliste ist vorliegend insofern nicht
von Bedeutung, als diese Auflistung Zahlungen aus der Zeitspanne vom 5. April
2012 bis 1. Juni 2016 umfasst, mithin in zeitlicher Hinsicht von vor der
Verfügung des MISA vom 15. November 2021. Entsprechend kann e contrario
aus dieser Eingabe geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 seit
November 2021 keine Schuldentilgungen vorgenommen hat. Der Vollständigkeit
halber sei zudem erwähnt, dass die Zahlungsliste mit Vorsicht zu geniessen ist,
da im gleichen Dokument ein Verwendungsnachweis aufgeführt ist, welcher nur den
Betrag von CHF 34'669.70 aufweist. Wenn man nun die Schuldensituation des
Beschwerdeführers 1 mit seiner nach wie vor unsteten Erwerbssituation
zusammenführt, so muss daraus auf eine selbstverschuldete und qualifiziert
vorwerfbare Verschuldung geschlossen werden. Nachdem der Beschwerdeführer 1 zudem
aktuell keine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen scheint, dürfte er auch
keinerlei Aussicht auf einen Steuererlass haben. Selbst wenn er nun zum
heutigen Zeitpunkt Schulden abzahlen sollte – gemäss Lohnpfändungsverfügung vom
25. April 2024 ist aktuell das den Betrag von CHF 2'625.00 übersteigende
Nettoeinkommen pfändbar, wobei nachgewiesenermassen bezahlte
Krankenkassenprämien noch in Abzug gebracht würden – so dürfte er doch
gleichzeitig neue Steuerschulden generieren. In Anbetracht des zumindest im
April 2024 deutlich erhöhten Einkommens sind für das laufende Jahr höhere
Steuern zu erwarten, sollte die Erwerbstätigkeit entsprechend beibehalten
werden. Da die Steuern nach geltender Praxis nicht ins betreibungsrechtliche
Existenzminimum eingerechnet werden dürfen, zeichnet sich die nächste Schuldengenerierung
und damit verbunden eine Betreibung ab. Ein Steuererlass käme in Anbetracht der
Situation nach der Praxis des kantonalen Steueramtes selbst bei Vorliegen von
Erlassgründen nur bei einer Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger in
Frage (vgl.
www.so.ch/verwaltung/finanzdepartement/departementssekretariat/erlass-von-steuern-und-gebuehren/erlassgruende,
zuletzt besucht am 17. Juli 2024). Entsprechend kann auch mit Blick auf die
Zukunft nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die unstete
berufliche Biographie des Beschwerdeführers 1, das über Jahre hinweg nicht
ansatzweise volle Ausschöpfen seiner Erwerbsmöglichkeiten sowie die fehlende
Inanspruchnahme einer dauerhaften Schuldenberatung lassen befürchten, dass er
innert kürzester Zeit erneut arbeitslos sein, neue Schulden generieren oder
zumindest keine bestehenden Schulden abbauen wird. Auch wenn der
Beschwerdeführer 1 temporär an gesundheitlichen Beschwerden gelitten haben mag,
so hat er weder die Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft, noch in Zeiten voller
Arbeitsfähigkeit mit aller Kraft seine Erwerbsfähigkeit genutzt. Aktuelle
Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit belegt er keine, wozu er aber im Falle
von deren Vorhandensein im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet wäre.
Es ist somit davon auszugehen, dass er voll erwerbsfähig ist. Seit seiner
Einreise in die Schweiz scheint sich hinsichtlich seiner Integration in die
Arbeitswelt ein Muster durchzuziehen. Kurze Phasen von Arbeitstätigkeit
(zumeist, wenn es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ging) werden
immer wieder abgelöst durch Phasen, in welchen er entweder
Arbeitslosentaggelder, Unfall- oder Krankentaggelder oder Sozialhilfe bezieht. Damit
verbunden generiert er mutwillig Schulden.
6.8.2 Auf die Beschwerdeführerin 2
lauteten am 6. August 2021 insgesamt 21 Verlustscheine über den totalen Betrag
von CHF 91'711.15 (AS BF2, 373). Per 19. Januar 2024 waren es 22
Verlustscheine im gesamten Betrag von CHF 93'150.95. Auch bei ihr hat die
Schuldenlast somit seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
zugenommen. Dennoch kann der Beschwerdeführerin 2 aktuell eine leicht
verbesserte Situation zugebilligt werden. Durch ihre Berufstätigkeit trägt sie
nun – endlich – an die Kosten der Familie bei. Auch sie muss sich aber die
Ermessensveranlagungen der Steuern vorhalten lassen, ebenso die erst im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens aufgenommene berufliche Tätigkeit.
7. Eine
aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
und Art. 36 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem
gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens der Betroffenen,
der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die
ihnen und ihrer Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen.
7.1 Das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers 1 ist
durch das Vorliegen gesetzlicher Widerrufsgründe ausgewiesen und es ist als
gewichtig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist trotz mehrfacher Ermahnungen und
einer Verwarnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hat
sich wirtschaftlich nicht nachhaltig integriert. Er hat keinerlei Bemühungen
unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. Vor diesem Hintergrund besteht die
Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Zudem gründet sich das öffentliche Interesse
an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht nur in der Schuldenwirtschaft,
sondern zusätzlich in der Nichtbeachtung gesetzlicher Pflichten wie der
Einreichung einer Steuererklärung samt dazugehörigen Belegen und in dem damit
zum Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten, ebenso
wie an der Nichteinhaltung der vom MISA im Rahmen der letzten Verlängerung
gestellten Bedingungen. Bei der Beschwerdeführerin 2 ist ebenfalls von einem
öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung auszugehen. Nebst ihrer
Schuldensituation hat auch sie ihre gesetzlichen Pflichten verletzt und die ihr
gestellten Bedingungen nicht bzw. erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
teilweise erfüllt.
7.2 Als private Interessen machen
die Beschwerdeführer 1 und 2 insbesondere die lange Anwesenheitsdauer in der
Schweiz, ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben, die Interessen der Gläubiger an
einer Schuldentilgung sowie die Interessen der in der Schweiz geborenen
minderjährigen Kinder geltend. Sie führen zudem an, eine aufenthaltsbeendende
Massnahme sei weder geeignet noch verhältnismässig.
7.3 Für die Beschwerdeführer
spricht sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, bei der
Beschwerdeführerin 2 sind es rund 20 Jahre und beim Beschwerdeführer 1 rund 14 Jahre.
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung würde sie vor diesem Hintergrund zweifellos
hart treffen. Wie vorstehend ausführlich aufgezeigt, vermochte sich insbesondere
der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz indessen nie richtig zu integrieren. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 23 Jahren
in die Schweiz eingereist ist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und
Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland
verbracht. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den sozio-kulturellen
Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut. In den letzten Jahren hat er
regelmässig aus familiären Gründen sein Heimatland besucht, dies ergeht aus den
Akten der Vorinstanz, in welchen sich diverse Begehren um Ausstellung von
Rückreisevisa befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im Heimatland
über intakte familiäre und sonstige Beziehungen verfügt. Er ist mit seinem
Heimatland ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine
Rückkehr in sein Heimatland mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese
als zumutbar. Das Gleiche gilt für die Ehefrau, welche zwar schon mit 15 Jahren
in die Schweiz eingereist ist und hier eine Ausbildung absolviert hat. Dennoch
verbrachte sie die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Heimatland und auch in
ihren Akten befinden sich Nachweise, dass sie aus familiären Gründen um ein
Rückreisevisum zwecks Aufenthalts im Heimatland ersucht hat (AM BF 2, AS 368
und AS 383). Ihre in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse in der Verkaufsbranche
kann sie auch im Heimatland nutzen. Am stärksten betroffen wären damit die
beiden minderjährigen Kinder, welche in der Schweiz geboren sind und das
Heimatland nur aus Ferienaufenthalten kennen. Insbesondere der dreizehnjährige
Sohn befindet sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Wegweisung
der Eltern aus der Schweiz bedeutet für die beiden Kinder, welche ihren Eltern
zu folgen haben, den Verlust des bekannten Umfelds in der Schule und Freizeit
und bedingt einen kompletten Neuaufbau im Heimatland. Dabei ist aber auch
festzuhalten, dass der Sohn sich gerade noch in einem Alter befindet, in
welchem die Weichen für die Berufswahl in der Schweiz noch nicht gestellt
wurden. Ein weiteres Zuwarten und eine Wegweisung kurz vor oder unmittelbar
nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht würde ihn noch viel stärker
treffen. Aktuell könnte er im Heimatland die Oberstufe absolvieren und hätte
genug Zeit, sich um eine weiterführende Schule oder einen Ausbildungsplatz zu
kümmern. In Anbetracht der langen Vorgeschichte kann realistischerweise nicht
davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Situation bei einer nochmaligen Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr plötzlich nachhaltig verändern würden.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, wurden ihnen viele Chancen geboten,
welche sie nicht genutzt haben. Warum dies gerade jetzt anders sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Somit würde dadurch eine Wegweisung nur auf einen noch
ungünstigeren Zeitpunkt hinausgeschoben werden, weshalb es das Kindswohl geradezu
gebietet, das Unvermeidbare nicht länger hinauszuzögern.
7.4 Zusammenfassend vermögen
die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht zu überwiegen. Die
beiden haben sich weder von den mehrfachen Ermahnungen noch von der Rückstufung
bzw. Verwarnung sowie den ihnen auferlegten Bedingungen dazu veranlasst
gesehen, nachhaltige Veränderungen in ihrem Leben vorzunehmen. Auch wenn der
Entscheid insbesondere für die minderjährigen Kinder hart ausfallen mag, so
hätte es an den Eltern gelegen – die auf die möglichen Konsequenzen mehrfach
aufmerksam gemacht worden waren – das jetzige Ergebnis zu verhindern.
7.5 Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen werden die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht verlängert. Sie
werden weggewiesen und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall – bis spätestens 31. Oktober 2024 zu verlassen.
8. Bei diesem Ausgang haben
die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche
praxisgemäss auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen. Die
Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2023 um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht, in der Folge aber den verfügten Kostenvorschuss geleistet und kein
Formular um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Auf das
entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
A.___ und B.___
haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
bis zum 31. Oktober 2024 zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 1'500.00, zu
bezahlen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_445/2024 vom 28. Februar 2025 bestätigt.