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Entscheid

VWBES.2023.211

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz

23. Juli 2024Deutsch44 min

(künftig: Beschwerdeführer 3) und D.___ (künftig: Beschwerdeführerin 4) in [...].

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (künftig: Beschwerdeführer 1)

und B.___ (künftig Beschwerdeführerin 2) leben mit ihren Kindern C.___

(künftig: Beschwerdeführer 3) und D.___ (künftig: Beschwerdeführerin 4) in [...].

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin 2, Jahrgang

1989, reiste am 1. Mai 2004 im Rahmen des Familiennachzugs aus dem Kosovo zu

ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie zunächst eine Aufenthalts- und dann

eine Niederlassungsbewilligung erhielt (Aktenseite Beschwerdeführer 1 [AS BF 1],

4).

3.

Der Beschwerdeführer 1 wurde 1986 in [...]

(Kosovo) geboren und verheiratete sich 2008 mit der Beschwerdeführerin 2 (AS BF

1,12). Ende 2009 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein

(AS BF 1, 58). Im Februar 2010 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt (AS BF 1, 61). 2011 kam der

gemeinsame Sohn C.___ zur Welt, der im Besitze einer Niederlassungsbewilligung

ist.

4.

Im Frühling 2011 unterzeichnete der

Beschwerdeführer 1 infolge nicht ausreichender sprachlicher Grundkompetenzen

eine Integrationsvereinbarung mit dem Migrationsamt (künftig: MISA) und

verpflichtete sich zur Absolvierung eines Niveausprachkurses (AS BF 1, 76-81).

Gemäss Aktenvermerk wurde dieser Kurs aus beruflichen Gründen nur teilweise

besucht (AS BF 1, 82). Am 23. Oktober 2012 erfolgte eine interne Mitteilung der

Integrationsdelegierten, dass der Beschwerdeführer 1 sich trotz mehrfacher

schriftlicher Ermahnung nicht an die Integrationsvereinbarung gehalten habe und

empfohlen werde, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern bzw. die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verzögern (AS BF 1, 90). In

der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung am 6. Februar 2013 (AS BF 1,

92-94) und im Dezember 2013 (AS BF 1, 98-101), verlängert.

5.

Am 23. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer

1.

erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AS BF 1, 125 f.)

respektive am 5. Dezember 2014 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (AS

BF 1, 122-124). Er gab an, auf Stellensuche zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war er

im Register des zuständigen Betreibungsamtes mit 22 Betreibungen (davon 18 mit

Pfändung) in der Höhe von CHF 73'298.95 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang

von CHF 64'213.80 verzeichnet (AS BF 1, 111-118). Infolgedessen wurde der

Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

abgelehnt. Stattdessen wurden die Ehegatten am 16. Januar 2015 aufgrund der

ehelichen Schulden beide ausländerrechtlich ermahnt und aufgefordert, keine

neuen Schulden mehr zu generieren bzw. die bestehenden Schulden abzubauen,

wobei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 um ein Jahr verlängert

wurde (AS BF 1, 121). Mit dem nächsten Verlängerungsgesuch vom

9.

November 2015 gab der Beschwerdeführer 1 an, er beziehe Arbeitslosentaggelder,

dass er derzeit aber «Unfall habe» (AS BF 1, 131 f.).

6.

Im Frühling 2016 kam die gemeinsame

Tochter D.___ zur Welt. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

7.

Am [...] 2016, nur rund zwei Wochen

nach der Geburt der gemeinsamen Tochter, alarmierte die Beschwerdeführerin 2

die Polizei wegen Drohungen bzw. häuslicher Gewalt des Ehemannes (AS BF 1,

136-139). Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass die Ehefrau angab, es sei

nicht der erste Vorfall dieser Art (AS BF 1, 137). Am [...] 2016 unterzeichnete

die Beschwerdeführerin 2 einen Verzicht auf einen Strafantrag (AS BF 1, 137).

Am […] 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der 6-monatigen Widerrufsmöglichkeit

der Verzichtserklärung der Ehefrau die Einstellung des Verfahrens (AS BF 1,

162.

f.).

8.

Auf dem Verlängerungsgesuch vom 16.

November 2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 zu dieser Zeit

Sozialhilfe bezog und auf Arbeitssuche war (AS BF 1, 144 f.). Das MISA

erhielt seitens des zuständigen Sozialdienstes die telefonische Auskunft, der

Beschwerdeführer 1 beziehe seit 1. August 2016 Sozialhilfe, es seien

CHF 12'176.05 aufgelaufen (AS BF 1, 154). Die Vorinstanz verlangte in der

Folge vertiefte Auskünfte seitens des Beschwerdeführers 1 (AS BF1, 185 ff.).

9.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde A.___

durch das MISA erneut ausländerrechtlich ermahnt (AS BF 1, 226-228). Per 6. Februar

2017.

war er nun mit 25 Betreibungen (davon 24 mit Pfändung und eine mit

Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 63'526.70 sowie 46 Verlustscheinen im

Umfang von CHF 107'147.30 im Betreibungsregister [...] verzeichnet. Gegen B.___

bestanden zudem sechs Betreibungen (davon fünf mit Pfändung) in der Höhe von

CHF 45'026.05 und zwölf Verlustscheine im Umfang von CHF 63’901.00.

Überdies wurden die Gesuchsteller gemäss Auskunft der Sozialregion Oberes

Niederamt ab dem 1. August 2016 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei per 11. April

2017.

ein Negativsaldo von CHF 27'034.10 aufgelaufen war (AS BF 1, 207).

Insbesondere aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ per 24. April

2017.

wurde seine Aufenthaltsbewilligung trotzdem erneut verlängert, allerdings

unter der Bedingung der Ablösung von der Sozialhilfe, eines Schuldenabbaus im

Rahmen der Möglichkeiten, der Vermeidung neuer Schulden sowie der Aufsuchung

einer Schuldenberatungsstelle zwecks Erarbeitung einer situationsgerechten

Lösung zum Schuldenabbau z.B. durch Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mit

den Gläubigern (AS BF 1, 226 ff.).

10.

Am 7. Mai 2018 ersuchte A.___ erneut

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AS BF 1, 234 f.). Er teilte im

Wesentlichen mit, ab 1. Juni 2018 als Maschinist in einem Vollzeitpensum bei

der [...] GmbH, [...], erwerbstätig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten

die Gesuchsteller durchgehend mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der

Gesamtbetrag der bezogenen Unterstützungsleistungen betrug gemäss E-Mail des

zuständigen Sozialdienstes inzwischen CHF 60'638.60 (AS BF 1,

238).

11.

Dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom

27.

August 2018 zwischen A.___ und der Firma [...] GmbH, [...], kann entnommen

werden, dass jener ab dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum tätig war (AS

BF 1, 291).

12.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018

nahm der Beschwerdeführer 1 zu den bestehenden Schulden in dem Sinne Stellung,

als er in Aussicht stellte, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nunmehr CHF

1'000.00 pro Monat an das Betreibungsamt Olten-Gösgen zahlen zu können (AS BF

1, 297). Gemäss neuem Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 wurde die

Anstellung befristet ab 1. Mai 2019 auf 100% erhöht (AS BF 1, 308). Die Firma [...]

GmbH teilte dem MISA sodann am 7. Februar 2020 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer

1.

seit dem 1. Februar 2020 unbefristet angestellt sei.

13.

Im Rahmen einer Vorsprache am

Schalter des MISA bestätigte A.___ seine Anstellung und teilte mit, dass per

Ende Januar 2020 die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei und im Juni 2020

eine Lohnpfändung eingeleitet werde (AS BF 1, 333).

14.

Per 30. Juni 2020 zogen die Beschwerdeführer

1.

und 2 mit ihren Kindern nach [...] (AS BF 1, 340).

15.

Die Sozialregion [...] teilte am 9.

Oktober 2020 auf Anfrage hin mit, dass A.___ und B.___ am neuen Wohnort keine

Sozialhilfeleistungen beziehen würden (AS BF 1, 348). Die Sozialregion des

früheren Wohnortes teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie vom

1.

August 2016 bis am 31. Mai 2020 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien.

Der Negativsaldo betrage CHF 102'686.60 (AS BF 1, 350). Im Register des

zuständigen Betreibungsamtes waren der Beschwerdeführer 1 per 9. Oktober 2020

mit 5 Betreibungen (Pfändungen) in der Höhe von CHF 5'534.25 sowie 80

Verlustscheinen im Umfang von CHF 185'779.40 (AS BF 1, 351-356) und die Beschwerdeführerin

2.

mit 21 Verlustscheinen im Umfang von CHF 91'464.15 (Aktenseite

Beschwerdeführerin 2 [AS BF 2], 59-61) verzeichnet.

16.

Am 15. Oktober 2020 ging das Gesuch der

Beschwerdeführerin 2 um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer

Niederlassungsbewilligung ein. Sie gab darin insbesondere an, erwerbstätig zu

sein (AS BF 2, 63 f.).

17.

Das MISA forderte die

Beschwerdeführer 1 und 2 am 15. Oktober 2020 brieflich auf, Fragen in

Zusammenhang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation zu beantworten

sowie diverse sachdienliche Unterlagen einzureichen (AS BF 1, 358 f.). Da die

Sachverhaltsabklärungen keine nennenswerten Sanierungsbemühungen ergaben, die Beschwerdeführerin

2.

überdies erwerbslos war und den Gesuchstellern das rechtliche Gehör mit

Schreiben vom 9. Februar 2021 gewährt worden war, widerrief das MISA mit

Verfügung vom 15. November 2021 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

2.

infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben) und ersetzte diese

durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

1.

wegen seiner Schulden und des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt.

Die beiden Aufenthaltsbewilligungen wurden unter den Bedingungen erteilt bzw.

verlängert, dass die Ehegatten ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

bestreiten, keine neuen Schulden mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im

Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, nicht (mehr) straffällig werden und die Beschwerdeführerin

2.

umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (AS BF1, 672). Der Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft, es wurden für A.___ und B.___ Aufenthaltsbewilligungen

mit Gültigkeitsdauer bis 30. November 2022 ausgestellt.

18.

Am 3. November 2022 (Eingang beim

MISA am 29. November 2022) ersuchten die Ehegatten letztmals um Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligungen (AS BF1, 683 f. und AS BF 2, 420 f.).

Dabei gaben beide an, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im

Betreibungsregister [...] war der Beschwerdeführer 1 per 8. Dezember 2022

mit vier Betreibungen (davon eine mit Pfändung und zwei mit Rechtsvorschlag) in

der Höhe von CHF 36'991.30 sowie 99 Verlustscheinen im Umfang von CHF

230'762.35 und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Betreibung in der Höhe von

CHF 17'285.35 sowie 21 Verlustscheinen im Umfang von CHF 91'711.15 verzeichnet

(AS BF1, 687-690; AS BF2, 422 f.). Eine betriebene Forderung in der

Höhe von CHF 17'285.35 erscheint dabei parallel bei beiden Ehegatten.

19.

Am 20. Februar 2023 forderte das

MISA die Ehegatten schriftlich auf, Fragen zu ihrer beruflichen und

finanziellen Situation zu beantworten (AS BF1, 704). Der Stellungnahme vom 1.

März 2023 (AS BF1, 748) bzw. dem gleichentags eingereichten Arbeitsvertrag (AS

BF1, 746) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der Beschwerdeführer 1 sei

erwerbstätig und seit 1. September 2022 mit einem Pensum von maximal 50% zu

einem Bruttostundenlohn von CHF 32.54 bei der [...] GmbH, [...],

angestellt. Das durchschnittliche Monatseinkommen belief sich gemäss den

eingereichten Lohnabrechnungen auf CHF 1'868.45. Die Beschwerdeführerin 2 sei gemäss

Stellungnahme zwar bei einem Temporärbüro angemeldet, habe jedoch noch keine

Dispositiv

Stelle angeboten erhalten und würde demnach keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Betreffend ihre Schuldensituation bringen die Ehegatten zudem vor, sie hätten

noch keine Möglichkeit gehabt, Schulden abzutragen. Der Beschwerdeführer 1 habe

einen Arbeitsunfall erlitten und der frühere Arbeitgeber habe ihm nach Ablauf

der Sperrfrist gekündigt. Es sei zu einer Anmeldung beim RAV gekommen, wo nicht

alles rund gelaufen sei. Der administrative Aufwand mit RAV, SUVA und IV-Stelle

des Kantons Solothurn sei gross gewesen und die Situation schwierig zu

überblicken. Die Beschwerdeführerin 2 habe wegen der Kinderbetreuung keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ein Kontakt mit der Schuldenberatung sei

zwar da gewesen, aufgrund der unsicheren und stark schwankenden

Einkommenssituation habe es sich aber schwierig gestaltet, ein Schuldenabbau

sei erst nach Antritt einer Vollzeitarbeitsstelle von A.___ realistisch. Es

laufe weder eine Lohnpfändung, noch seien Abzahlungsvereinbarungen getroffen

worden oder Rückzahlungen erfolgt. Gemäss den dieser Stellungnahme beiliegenden

Taggeldabrechnungen wurden dem Gesuchsteller von Februar 2022 bis Februar 2023

insgesamt CHF 42'632.45 ausbezahlt (AS BF1, 715-735). Weiter wurde der

Stellungnahme die Anmeldung zur Ausrichtung einer IV-Rente beigelegt, zu deren

Bezug sich der Gesuchsteller am 21. Juni 2022 angemeldet habe. Einem

ebenfalls beiliegenden Schreiben der UNIA-Arbeitslosenkasse ist zu entnehmen,

dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. September

2022 bereits abgelehnt hatte (AS BF1, 706).

20. Mit Schreiben vom 10. März 2023 gewährte

das Migrationsamt den Ehegatten das rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz

(AS BF 1, 749-756).

21. Am 14. März 2023 bestätigte die

IV-Stelle des Kantons Solothurn dem MISA das rechtskräftig gewordene

Nichteintreten auf die IV-Neuanmeldung des Beschwerdeführers 1 (Verfügung vom

22. September 2022, Nichteintreten begründet mit fehlendem Nachweis der

Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation seit letztem negativem

Entscheid, AS BF 1, 764; E-Mail IV-Stelle AS BF 1, 758).

22. Am 18. März 2023 zeigte lic. iur. [...],

[...], dem MISA die Vertretung der Beschwerdeführer an, ersuchte um

Akteneinsicht und Fristerstreckung (AS BF 1, 767). Mit Stellungnahme vom 1. Mai

2023 wurde alsdann nicht bestritten, dass die Ehegatten nicht schuldenfrei

leben würden (AS BF1, 794). Die Schulden hätten gerade infolge der

Unfallereignisse vom 20. September 2015 und 16. April 2021 betreffend den

Beschwerdeführer 1 sowie der damit verbundenen Einkommensreduktion zugenommen.

Mutwilligkeit in Bezug auf die Schuldenwirtschaft sei nicht vorhanden. Gemäss

Schuldnerinformation vom 5. April 2023 habe der Beschwerdeführer 1 in den

letzten Jahren Schulden in der Höhe von CHF 42'909.20 bzw. die Beschwerdeführerin

2 Schulden in der Höhe von CHF 14'429.85, zurückbezahlt (AS BF 1,

789 f.). Die Schuldensanierung werde nach Erlangen der vollen

Arbeitsfähigkeit erneut aufgenommen werden. Im Übrigen führten die Ehegatten

weitere Punkte ins Feld, welche zu ihren Gunsten zu werten seien (unter anderem

längere Phase ohne Sozialhilfeabhängigkeit, klagloses Verhalten in

strafrechtlicher Hinsicht, Sprachzertifikat Gesuchstellerin und

Integrationssituation der beiden Kinder).

23. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 am 3. Mai 2023 mit sechs

Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 26'733.50

sowie 102 Verlustscheinen im Umfang von CHF 238'785.20 (AS BF 1, 795 ff.) und

seine Ehefrau mit zwei Betreibungen (beide mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von

CHF 29'465.20 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'150. 95

im Betreibungsregister [...] verzeichnet.

24. Am 5. Juni 2023 erliess das MISA

eine Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und

der Wegweisung von A.___ und B.___ unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31.

August 2023.

25. Am 19. Juni 2023 erhoben die

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des

MISA und verlangten die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023, die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen eventualiter die Rückweisung zur

Neubeurteilung an das MISA sowie den Verzicht auf Erhebung eines

Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

26. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 verlangte

das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss und

erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

27. In seiner Vernehmlassung vom 11.

Juli 2023 beantragte das MISA vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

28. Mit Eingabe vom 30. August 2023

nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung und reichten weitere Unterlagen

ein.

29. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024

forderte das Verwaltungsgericht diverse Unterlagen bei den zuständigen Stellen

sowie den Beschwerdeführern ein.

30. Am 21. Februar 2024 reichten die

Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtes verschiedene

Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahmen sie erneut ausführlich

Stellung und reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Das MISA hielt in seiner

Stellungnahme vom 18. März 2024 am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde fest. Auf Verlangen reichte das Betreibungsamt [...] dem

Verwaltungsgericht am 15. April 2024 die letzte, vom 5. September 2023

datierende Existenzminimumberechnung ein und hielt fest, die Ehefrau habe bei

den Pfändungsvollzügen jeweils angegeben, über kein eigenes Einkommen zu

verfügen. Mit Datum vom 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführer

aktualisierte Unterlagen ein. Darin befand sich auch eine

Existenzminimumberechnung vom 25. April 2024 sowie eine Lohnpfändungsverfügung

und eine Anzeige derselben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1.

31. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die angefochtene Verfügung ist den

Beschwerdeführern am 7. Juni 2023 zugegangen, der letzte Tag der 10-tägigen

Beschwerdefrist war ein Samstag. Die Frist lief somit gestützt auf § 9 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) am Montag,

19. Juni 2023, ab und wurde mit der Postaufgabe an diesem Tag gewahrt. Die

Beschwerde ist entsprechend frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue

tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit

dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens

erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt

darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E.

6.2).

3. Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer

1 und 2 zu Recht nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die

Beschwerdeführer 3 und 4 vermögen keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu

setzen, teilen als unmündige Kinder aber schon aus familienrechtlichen Gründen

das Schicksal ihrer Eltern.

4. Die Vorinstanz hält in ihren

Erwägungen im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten erheblich

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und es

seien die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt, indem diese den Ernst der Lage

nach wie vor deutlich verkennen würden, auch nach der letzten

ausländerrechtlichen Massnahme weitestgehend untätig geblieben seien, ihre

Erwerbsmöglichkeiten nicht ausschöpften und sich fortlaufend höher verschuldet

hätten. Zwar würden die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt gegenwärtig

eigenständig bzw. ohne Sozialhilfeunterstützung bestreiten und sie seien nicht

mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die übrigen an sie mit Verfügung

vom 15. November 2021 gestellten Bedingungen hätten sie aber nicht eingehalten.

Die Schulden hätten sich deutlich erhöht und es lägen keinerlei

Sanierungsbemühungen vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine

Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch der Beschwerdeführer sei lediglich noch

in einem Pensum von maximal 50% angestellt. Im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG hätten die Beschwerdeführer damit einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt.

5. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Eine erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den

Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

erfüllen, strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1). Einen

weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG stellt zudem die

Nichteinhaltung einer mit einer Verfügung verbundenen Bedingung dar (vgl.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).

5.1 Eine Verletzung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten

Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie

bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen (z. B. Nichtbezahlung von Steuern, Anhäufung

von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Ein solches Verhalten

kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch

keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist,

dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu

halten (vgl. Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich des

Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2024, Ziffer

8.3.1.3.).

5.2 Schuldenwirtschaft allein genügt für

die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht.

Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein

erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit

der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet

und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen.

Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht

hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung

zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als

mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile

2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28.

Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen).

6. In der Folge ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Verhalten

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllen.

6.1 Erwerbssituation Beschwerdeführer 1

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,

präsentierte sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 während seiner

Aufenthaltsdauer grösstenteils unstet, was entsprechend auch Auswirkungen auf

seine Schuldensituation zeitigte:

Am 28. Oktober 2009 wurde dem MISA ein

Arbeitsvertrag bei der [...] GmbH, Bodenbeläge, ab Einreise in der Schweiz in

Aussicht gestellt (AS BF 1, 35). Am 30. November 2010 war gemäss der Verfallsanzeige

des Ausweises B aktueller Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1 die [...] AG

(AS 68). Der gleiche Arbeitgeber wurde auch am 24. Oktober 2011 (AS BF 1, 83),

am 1. Februar 2013 (AS BF 1, 91) sowie am 20. Dezember 2013 (AS BF 1, 98)

angegeben. Gemäss Auflösungsvereinbarung vom 15. Mai 2014 endete die Tätigkeit

bei der angestammten Firma [...] AG sodann, weil aus medizinischen Gründen die

ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich war (AS BF 1, 575). Anlässlich des

Verlängerungsgesuchs für den Ausweis B im November 2014 gab der

Beschwerdeführer 1 an, auf Stellensuche zu sein (AS BF 1, 125). Anlässlich des

Verlängerungsgesuchs für den Ausweis B im November 2015 gab er wiederum an, auf

Stellensuche zu sein und, dass er zur Zeit «Unfall» habe (AS BF 1, 131). Aus

einer Verfügung der SUVA vom 12. Mai 2016 ergeht, dass diese offenbar

Leistungen vom 20. September 2015 bis 12. Juni 2016 erbracht hat (AS BF 1, 506-508).

Am 3. Mai 2016 war im Rahmen einer Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt (später

eingestellt mit Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2017, AS BF 1, 163) erneut

vermerkt, der Beschwerdeführer 1 sei auf Stellensuche (AS BF 1, 139). Im

Februar 2017 legte er dem Migrationsamt im Rahmen einer Stellungnahme eine

Liste mit Bemühungen zur Stellensuche vor (AS 204) und gab anlässlich eines

Telefonates an, er werde ab dem 5. März 2017 eine Anstellung bei «[...]» in ]…]

antreten (AS BF1, 205). Eine Internetrecherche des Juristen des MISA ergab

jedoch, dass die Firma gelöscht worden war. Im April 2017 teilte der

Beschwerdeführer 1 dem MISA mit, weiterhin auf Stellensuche zu sein (AS BF 1, 205).

Das zuständige Sozialamt informiert das MISA am 11. April 2017 auf

Nachfrage hin, der Beschwerdeführer 1 habe die Auflage, Arbeitsbemühungen

nachzuweisen, tue dies aber nicht (AS BF 1, 207). Da dem MISA die vorgenannte

Liste vorlag, erkundigte sich der Jurist des MISA beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum RAV, welches angab, der Beschwerdeführer 1 sei

letztmals im Juli 2016 angemeldet gewesen, aktuell aber nicht. Suchbemühungen

könnten erst eingereicht werden, wenn er via Einwohnergemeinde wieder beim RAV

angemeldet sei (AS BF 1, 207). Am 25. April 2017 unterzeichnete der

Beschwerdeführer 1 sodann einen Arbeitsvertrag mit der [...], [...] (AS BF 1, 209 f.).

Am 15. Mai 2017 verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung um ein

Jahr, verbunden mit einer Ermahnung sowie unter Bedingungen (vgl. Ziffer I./9.

vorstehend). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom 7. Mai 2018 gab der

Beschwerdeführer 1 sodann an, ab 1. Juni 2018 bei der [...] GmbH in [...] zu

arbeiten, mithin war er zu diesem Zeitpunkt erneut arbeitslos (AS BF 1, 234).

Am 28. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 dem MISA einen Arbeitsvertrag

mit der [...][...] GmbH, [...], mit Arbeitsbeginn am 1. September 2018, ein (AS

BF 1, 257). Am 29. April 2019 ging beim MISA ein vom 1. Mai 2019 bis 30. November

2019 befristeter Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH, [...], ein (AS BF 1, 308). Am

27. November 2019 vermeldete das Sozialamt dem MISA, der Beschwerdeführer 1

habe sich mit seiner Familie für den Bezug von Sozialhilfe angemeldet (AS BF 1,

330). Am 7. Februar 2020 informierte ein Herr [...] das MISA, der

Beschwerdeführer 1 sei seit 1. Februar 2020 bei ihm angestellt, er wolle

sicherstellen, dass diesem die Erwerbstätigkeit erlaubt sei (AS BF 1, 331). Der

Jahreslohnausweis 2020 der [...] AG (vormals GmbH) erzeigt ein Nettoeinkommen

des Beschwerdeführers 1 von CHF 67'223.40 (AS BF 1, 448). Am 16. März 2021

stellte die [...] AG dem Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsbescheinigung aus,

wonach er seit 1. Februar 2020 in einer Festanstellung tätig sei (AS BF 1,

466).

Mit Verfügung vom 15. November 2021

wurde die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 widerrufen und

durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Der Beschwerdeführer 1 wurde

verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die

Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Beiden Ehegatten wurde die

Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sie den

Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten, keine neuen Schulden

mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbauen und

nicht (mehr) straffällig werden (AS BF 1, 661). Überdies wurde die

Beschwerdeführerin 2 angehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus den

Akten ergeht weiter, dass sich der Beschwerdeführer 1 per 9. Februar 2022

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und per 21. Juni 2022 bei der

Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (AS BF 1, 706). Die IV-Stelle

Solothurn hat mit Verfügung vom 22. September 2022 auf Nichteintreten

befunden (AS BF 1, 764). Die Arbeitslosenkasse bestätigte, ab Oktober 2022

Taggeldleistungen gemäss der effektiven Arbeitsfähigkeit zu erbringen (AS BF 1,

706). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 am 3.

November 2022 an, bei der [...] GmbH in Olten im Stundenlohn angestellt zu sein

(AS BF 1, 683). Aus den Unterlagen ergeht weiter, dass der

Beschwerdeführer 1 im Jahr 2022 Taggelder im Umfang von CHF 36'558.00

bezogen hatte (AS BF 1, 715). Die [...] GmbH wies im Jahreslohnausweis für die

Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2022 ein 30%-Pensum und eine totale

Nettolohnsumme von CHF 6'154.20 aus (AS BF 1, 738), wobei es sich offenbar um

einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn gehandelt hat (AS BF 1, 746).

Das Einkommen 2023/2024 des

Beschwerdeführers 1 setzt sich gemäss den Akten wie folgt zusammen (sämtliche

UNIA-Taggelder ohne Anteil Kinderzulagen):

Januar 2023, 15.8 UNIA-Taggelder

CHF 3'052.35

Februar 2023, 14 UNIA-Taggelder

CHF 2'704.55

März 2023, 1.6 UNIA-Taggelder

CHF 308.90

SUVA-Taggeld 07.03.2023-02.07.2023:

CHF 5'799.70

UNIA-Taggelder 07.03.2023-30.06.2023:

CHF 11'837.80

Juli 2023, 2.0 UNIA-Taggelder

CHF 331.20

August 2023, 4.1 UNIA-Taggelder

CHF 791.80

September 2023, 15.1 UNIA-Taggelder

CHF 2'917.15

Oktober 2023, 18.9 UNIA-Taggelder

CHF 3'652.15

November 2023, 22 UNIA-Taggelder

CHF 4'657.45

Dezember 2023, 16.1 UNIA-Taggelder

CHF 3'110.60

[…] GmbH 2023 (Teilpensum)

CHF 12'743.10

[…] GmbH, 05.07.2023-31.07.2023

CHF 3'715.20

[…] GmbH, August 2023

CHF 1'348.30

[…] GmbH, Januar 2024

CHF 805.95

März 2024, 21 UNIA-Taggelder

CHF 1'283.15

Total

CHF 59'059.35

Hiervon Anteil SUVA und

UNIA-Taggelder:

CHF 40'446.80

Auch in der letztgenannten Phase verlief

die Erwerbstätigkeit unstet: In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom

19. Juni 2023 gibt der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. August 2023 werde er

im Vollpensum bei der [...] GmbH arbeiten. Am 30. August 2023 erklärt der

Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Eingabe, er arbeite jetzt bei der [...] GmbH

und reicht dem Verwaltungsgericht eine Lohnabrechnung für den Zeitraum 5. Juli

2023 bis 22. Juli 2023 ein. Am 21. Februar 2024 reicht der

Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts eine

Arbeitsbestätigung der [...] AG, […], vom 5. Dezember 2023 ein, wonach der

Beschwerdeführer 1 ab 1. März 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in

der Firma beschäftigt werde. In seiner Eingabe vom 30. April 2024 reichte der

Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag der Personalvermittlungsfirma [...] AG

ein mit einem voraussichtlichen Arbeitsbeginn am 6. Mai 2024 und erwarteter

Einsatzdauer bis 31. Juli 2024. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1

gegenüber den Ausländerbehörden mehrfach künftige Anstellungsverhältnisse

geltend gemacht hat, welche sodann nicht oder höchstens kurzfristig

wahrgenommen wurden. Insbesondere und zusammengefasst sticht folgendes ins Auge:

· Im Februar 2017 erklärte der

Beschwerdeführer 1 gegenüber dem MISA, er werde ab dem 5. März 2017 eine

Anstellung bei «[...]» in […] antreten (AS BF 1, 205). Eine Internetrecherche

des Juristen des MISA ergab jedoch, dass die Firma gelöscht war.

· Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom

7. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. Juni 2018 bei der [...]

GmbH in [...] zu arbeiten (AS BF 1, 234). Am 28. August 2018 reichte

der Beschwerdeführer 1 dem MISA bereits einen Arbeitsvertrag mit der [...]

GmbH, [...], mit Arbeitsbeginn am 1. September 2018, ein (AS BF 1, 257).

· In seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer 1 an, ab 1.

August 2023 werde er im Vollpensum bei der [...] GmbH arbeiten. Am 30. August

2023 erklärte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Eingabe plötzlich, er

arbeite jetzt bei der [...] GmbH und reichte dem Verwaltungsgericht eine

Lohnabrechnung für den Zeitraum 5. Juli 2023 bis 22. Juli 2023 ein. Am 21.

Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Verfügung des

Verwaltungsgerichts eine Arbeitsbestätigung der [...] AG, […], vom

5. Dezember 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer 1 ab 1. März 2024 in

einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Firma beschäftigt werde. In seiner

Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer aber einen

Einsatzvertrag der Personalvermittlungsfirma [...] AG ein mit einem

voraussichtlichen Arbeitsbeginn am 6. Mai 2024 und erwarteter Einsatzdauer bis

31. Juli 2024.

Aus den vorgenannten Umständen muss

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 entweder wiederholt in der

Probezeit bzw. nach kurzer Anstellungsdauer seine Anstellung verloren hat oder

aber, dass er unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zukünftige

Arbeitsverhältnisse geltend gemacht hat, welche er sodann gar nicht angetreten

oder nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat. Selbst wenn, wie von ihm in einer

Eingabe vom 6. April 2021 gegenüber dem MISA geltend gemacht, eines der

Arbeitsverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen seitens Firma nicht zustande

gekommen sein sollte (AS BF 1, 598), so fällt dennoch die Häufung von für die

Zukunft angekündigten Arbeitsantritten in Zeitpunkten, in welchen hoher Druck

seitens Ausländerbehörde besteht, auf. Aus den vorstehenden Erwägungen wird

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor und nunmehr seit Mai 2014

nicht über eine stabile Erwerbssituation verfügt und auch keine Argumente dafür

liefert, wieso es künftig anders sein sollte. Der grösste Teil des in den

Jahren 2023 und 2024 erwirtschafteten Einkommens bestand aus SUVA- und Arbeitslosentaggeldern.

Selbst in den Monaten, in welchen der Beschwerdeführer 1 arbeitstätig war, wies

er stets nur ein Teilpensum auf. Entsprechend hat er auch der Verwarnung des

MISA vom 15. November 2021 nicht nachgelebt und nicht versucht sich durch volle

Ausschöpfung seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten um

Schuldenabbau zu bemühen.

6.2 Erwerbssituation Beschwerdeführerin 2

Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss den

Akten seit dem 1. September 2023 eine unbefristete Anstellung im Vollpensum und

erzielt damit brutto CHF 3'850.00 pro Monat. Ein 13. Monatslohn ist nicht

geschuldet, hingegen ist vertraglich ab dem ersten Dienstjahr eine

Gratifikation (ohne Bezifferung) vorgesehen. Zu ihren Gunsten zu werten ist,

dass sie nun immerhin eine feste Anstellung gefunden hat und diese inzwischen

eine gewisse Stabilität aufweist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

ist es der Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des Alters und der Schulpflicht

der Kinder unabhängig des gelebten Familienmodells ausländerrechtlich zumutbar,

sich an den Kosten der Familie zu beteiligen. Sie hat damit die vom MISA mit

Verfügung vom 15. November 2021 gestellte Bedingung der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit – wenn auch erst im Zeitpunkt des aktuellen

Beschwerdeverfahrens und somit wohl unter Druck des ausländerrechtlichen

Verfahrens – inzwischen erfüllt.

6.3 Straffälligkeit

Die Ehegatten haben dem

Verwaltungsgericht am 21. Februar 2024 Auszüge eingereicht, wonach sie beide im

Strafregister nicht verzeichnet sind.

6.4 Sozialhilfe

Zu Gunsten der Ehegatten zu werten ist,

dass diese seit dem 1. Juni 2020 keine Sozialhilfe mehr bezogen haben. Dennoch

muss festgehalten werden, dass die Sozialregion […] in seiner vom

Verwaltungsgericht eingeholten Bestätigung vom 22. Januar 2024 festhält, dass

für die Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 31. Mai 2020 insgesamt

wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von CHF 102'686.60 geleistet wurde.

Rückzahlungen sind seither soweit ersichtlich keine geleistet worden.

6.5 Verletzung gesetzlicher Pflichten /

Steuerpflicht / Adressangabe

Den Akten kann entnommen werden, dass

die Steuerveranlagung 2019 nach Ermessen (AS BF 1, 428 ff.) erfolgte.

Gemäss Vermerk werde eine Ermessensveranlagung vorgenommen, da trotz Mahnung

die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien oder die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Gleiches

scheint gemäss den beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen im Jahr

2021 geschehen zu sein, erfolgte doch auch die definitive Veranlagung der

Staatssteuer 2021 nach Ermessen. Zudem geht aus den vom Verwaltungsgericht beim

Steueramt eingeholten Unterlagen vom 13. Februar 2024 hervor, dass mangels

eingereichter Steuererklärung auch die Steuerveranlagung 2022 nach Ermessen erfolgen

werde, das Steueramt hat dies handschriftlich vermerkt.

Negativ fällt somit auf, dass die

Steuererklärung oder damit zusammenhängende Unterlagen mehrfach nicht

eingereicht wurden, weshalb die Ehegatten nach Ermessen besteuert wurden. Dies

deutet auf eine mangelhafte Integration der Ehegatten hin und stellt eine

mehrfache Verletzung einer gesetzlichen Pflicht dar (vgl. § 140 Abs. 2 des

Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11).

An dieser Stelle ist zudem festzuhalten,

dass das Verwaltungsgericht mehrfach Zustellprobleme an der Adresse der

Beschwerdeführer bekundete. So musste mit Verfügung vom 17. August 2023 die

Angabe einer gültigen Zustelladresse verfügt und mit Verfügung vom 1. September

2023 eine Nachfrist zu deren Angabe gesetzt werden. Die dem Verwaltungsgericht

eingereichte Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Beschwerdeführers 1 vom

27. März 2024 trägt eine andere Adresse des Beschwerdeführers 1 als die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2024. Den vom Verwaltungsgericht

bei der Einwohnergemeinde [...] eingeholten Niederlassungsbescheinigungen der

Beschwerdeführer 1 und 2 vom 6. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die

Abklärungen betreffend der Wohnadresse noch pendent seien. Die Familie [...]

wohne seit dem 30. April 2023 nicht mehr an der [...] in [...]. Der gesetzliche

Wohnsitz sei momentan [...]. Eine Adressänderung ging beim Verwaltungsgericht

bis zum Urteilszeitpunkt nicht ein. Vielmehr war auf sämtlicher Korrespondenz

der Beschwerdeführer 1 und 2 an das Verwaltungsgericht zwischen dem 1. Mai 2023

und dem 30. April 2024 [...] in [...] im Absender vermerkt. Den vom Steueramt

dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen betreffend die Ehefrau,

datierend vom 13. Februar 2024, kann wiederum eine c/o-Adresse in [...]

entnommen werden, an welcher ihr aber Post des Verwaltungsgerichts vom 8.

Februar 2024 nicht zugestellt werden konnte. Es kann somit festgehalten werden,

dass die Ehegatten auch gegenüber der Einwohnergemeinde und dem Gericht ihrer grundlegenden

Obliegenheit betreffend Angabe einer aktuellen Adresse nicht nachgekommen sind,

was ein weiteres Zeichen mangelnder Bereitschaft zur Einhaltung von

Verpflichtungen darstellt.

6.6 Schuldensituation Beschwerdeführer 1

und Beschwerdeführerin 2

6.6.1 Der Betreibungsregisterauszug vom

19. Januar 2024 ergibt für die Beschwerdeführerin 2 insgesamt 22 Verlustscheine

im Betrag von CHF 93'150.95 sowie laufende Betreibungen (Pfändung bzw.

Rechtsvorschlag) im Umfang von CHF 33'748.75 wie folgt:

Gläubiger

Summe

Status

[...] AG

29'112.65 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

352.55 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

4'283.55 CHF

Pfändung

Die [...] AG, [...], hat eine Forderung

in der Höhe von CHF 29'112.65 in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]),

gegen welche die Beschwerdeführerin 2 Rechtsvorschlag erhoben hat. Nachdem

der öffentlich einsehbare Handelsregisterauszug ergibt, dass die [...] AG im

Jahr 2022 mit der [...] AG fusioniert hat, liegt die Annahme nahe, dass es sich

bei der vorgenannten Betreibung von CHF 29'112.65 um die aus dem Jahr 2020

stammende Verlustscheinforderung von CHF 28'883.95 (Betreibung-Nr. [...])

handelt (ergänzt mit den neuen Betreibungskosten). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin

2 ist sie deshalb nur einmal zu berücksichtigen. Ebenso wird nachstehend

ersichtlich werden, dass für die Forderung von CHF 352.55 beide Ehegatten je

separat betrieben wurden, für den Umfang der ehelichen Schulden ist der Betrag

nur einfach zu berücksichtigen.

Negativ ist der Beschwerdeführerin 2

entgegenzuhalten, dass das zuständige Betreibungsamt dem Verwaltungsgericht am

15. April 2024 mitgeteilt hat, diese habe bei den Vollzügen jeweils zu

Protokoll gegeben, sie sei Hausfrau ohne eigenes Einkommen und werde vom

Ehemann unterstützt. Ohne pfändbares Einkommen werde keine

Existenzminimumberechnung erstellt. Gemäss Angaben des Betreibungsamtes im

gleichen Schreiben fand die letzte Protokollierung am 5. September 2023 statt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin 2 aber gemäss Arbeitsvertrag

bereits ihre aktuelle Arbeitsstelle angetreten, wobei der Arbeitsvertrag allerdings

erst am 6. September 2023 unterzeichnet wurde. Zumindest bekannt musste der

Arbeitsantritt also am 5. September 2023 gewesen sein und es hätte darauf

hingewiesen werden müssen. Dem in den Akten befindlichen Betreibungsauszug vom

19. Januar 2024 kann entnommen werden, dass am 8. November 2023 die

Betreibung-Nr. [...] mit einer geforderten Summe von CHF 4'283.55 gegen

die Beschwerdeführerin 2 angehoben worden war und sich am 19. Januar 2024

im Stadium der Pfändung befand. Dennoch kam es offenbar bis zum 15. April 2024 nicht

zu einer Existenzminimumberechnung mit Lohnpfändungsverfügung, was ebenfalls auf

ein fehlbares oder zumindest nicht proaktiv, um Schuldentilgung bemühtes

Verhalten der Beschwerdeführerin 2 im Betreibungsverfahren hindeutet. Bis heute

hat die Beschwerdeführerin 2 im aktuellen Verfahren keine

Lohnpfändungsverfügung eingereicht, obwohl ihr Einkommen ihren Anteil am

Existenzminimum der Familie gemäss der durch den Ehemann eingereichten

Berechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2024 übersteigt und auch keine

freiwilligen Schuldentilgungen nachgewiesen.

6.6.2 Der Beschwerdeführer 1 weist im in

den Akten befindlichen Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 108 nicht

getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 265'543.75 auf. Der am 18. März

2024 eingereichten Zahlungsliste kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer 1 zwischen dem 5. April 2012 und dem 1. Juni 2016 insgesamt

CHF 34'669.70 an Zahlungen zu Gunsten von Gläubigern geleistet hat.

Gemäss in den Akten befindlichem

Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 weist er folgende laufenden Betreibungen

auf:

Gläubiger

Summe

Status

[...]

10'120.00 CHF

Rechtsvorschlag

[...]

5'775.00 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

352.55 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

31'733.20 CHF

Betreibung eingeleitet

Kanton Solothurn (Steueramt)

1'243.05 CHF

Pfändung

[...] AG

6'415.10 CHF

Betreibung eingeleitet

[...] AG

937.90 CHF

Betreibung eingeleitet

[...] AG

254.55 CHF

Betreibung eingeleitet

Schweizerische Eidgenossenschaft

(Serafe)

1'720.00 CHF

Betreibung eingeleitet

[...]

1'836.60 CHF

Betreibung eingeleitet

Eingeleitet wurden die laufenden

Betreibungen zwischen dem 3. August 2022 und dem 15. Dezember 2023. Die

Gläubigerin [...] AG verfügte über einen Verlustschein im Betrag von CHF

31'507.45 aus dem Jahr 2021. Es liegt daher nahe, dass es sich bei der

laufenden Betreibung um eine Bewirtschaftung des Verlustscheins handelt. Auffällig

erscheint bei der Durchsicht des Betreibungsauszugs des Beschwerdeführers 1,

dass sich unter den Verlustscheinsforderungen sehr viele Steuerforderungen, sowie

Forderungen von Krankenkassen befinden.

Was das Verhalten des Beschwerdeführers

1 im Betreibungsverfahren anbelangt, kann festgehalten werden, dass das

zuständige Betreibungsamt gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts

am 23. Januar 2024 rückgemeldet hat, es würden keine aktuellen Lohnpfändungsverfügungen

und Existenzminimumberechnungen existieren, es hätten jeweils direkt

Verlustscheine ausgestellt werden müssen. Auch am 15. April 2024 vermeldete das

Betreibungsamt gestützt auf eine weitere gerichtliche Verfügung, die letzte

Protokollierung habe am 5. September 2023 stattgefunden, damals habe der

Beschwerdeführer 1 das Existenzminimum nicht erreicht. Dem Betreibungsauszug

vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass es zu diesem Zeitpunkt diverse

offene Betreibungen gab, wovon sich z.B. die Betreibung vom 22. November 2023

im Stadium der Pfändung befand. Erst mit Eingabe vom 30. April 2024 haben

die Beschwerdeführer sodann Unterlagen eingereicht, worunter sich auch ein

Pfändungsvollzug vom 25. April 2024 inklusive neuer Existenzminimumberechnung

befand. Demgemäss resultierte beim Beschwerdeführer 1 eine pfändbare Quote in

der Höhe des das Existenzminimum von CHF 2'625.00 übersteigenden Betrages.

Dem Arbeitgeber wurde die Lohnpfändung am 25. April 2024 angezeigt. Ob der

aktuelle Pfändungsvollzug auf Initiative des Beschwerdeführers oder des Amtes

stattfand, kann dahingestellt bleiben.

6.6.3 Jedenfalls belegen die

vorgenannten Zahlen, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1, aber auch seine

Ehefrau einerseits entgegen der mit Verfügung vom 15. November 2021 durch

das MISA gestellten Bedingungen neue Schulden generiert haben. Andererseits

aber auch, dass sie sich entgegen ihren Zusicherungen in den diversen Eingaben

an das Verwaltungsgericht zumindest nicht proaktiv um einen Abbau bestehender

Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht haben, allenfalls gar ihre

gesetzlichen Pflichten in Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren verletzt haben

(vgl. Art. 323 StGB). Das Betreibungsamt hat am 25. April 2024 ein

Existenzminimum der Familie von CHF 4'507.00 errechnet, wozu auch noch die

Krankenkassenprämien hinzugerechnet werden, sofern deren Zahlung dem

Betreibungsamt mittels aktueller Police und Zahlungsquittung nachgewiesen wird.

Wenn man sich das seit September 2023 erzielte monatliche Einkommen (inklusive

Taggelder) der Ehegatten vor Augen führt, so hätte mindestens von September bis

Dezember 2023 bereits ein Schuldenabbau erfolgen können, und zwar selbst dann,

wenn man die Krankenkassenprämien dazurechnet und den Ehegatten zusätzlich zum

gesetzlichen Existenzminimum rechnerisch noch einen Anteil für die laufenden

Steuern zugesteht, um durch den Schuldenabbau nicht neue Schulden zu

generieren. Aufgrund der Aktenlage muss aber davon ausgegangen werden, dass – falls

überhaupt - erst nach Erlass der Lohnpfändungsverfügung per Ende April 2024 mit

einem Schuldenabbau gestartet wurde.

6.7 Schuldenberatung

Das von den Beschwerdeführern dem

Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben der Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn

datiert vom 3. September 2021 und hält nur fest, dass im Falle der erneuten

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und weitergeführten Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin 2 eine Schuldenrückzahlung in Betracht gezogen werden

könne. Somit ergehen daraus keinerlei zu Gunsten der Beschwerdeführer zu

würdigenden Umstände. Vielmehr belegt die Urkunde, dass die Beschwerdeführer um

die Möglichkeit einer Schuldenberatung wussten, diese aber offenbar nicht mehr

weiter in Anspruch genommen haben. Anders wäre kaum erklärbar, dass sie in den

letzten Jahren ihre Steuererklärungen nicht eingereicht haben und neue

Ausstände bei Steuern und Krankenkassenkosten entstehen konnten (vgl.

vorstehende Erwägungen). Gerade diese Punkte zeigen, dass die Ehegatten

entweder nicht in der Lage oder nicht bereit dazu sind, Verantwortung für

grundlegende Verpflichtungen wie das Erstellen einer Steuererklärung oder die

Bezahlung von Steuern und Krankenkassenkosten zu übernehmen. Sollte der Umstand

effektiv einer Überforderung geschuldet sein, so hätten sie in Kenntnis ihrer

ausländerrechtlichen Situation im Minimum die Verpflichtung gehabt, sich

fachkundige Hilfe durch die Schuldenberatung oder eine ähnliche Beratungsstelle

zu holen, was sie aber nicht getan haben.

6.8 Gesamtwürdigung

6.8.1 In Würdigung der gesamten

vorstehend aufgezeigten Umstände kann festgehalten werden, dass die Situation

der vergangenen Jahre zumindest von einer Liederlichkeit und damit einem

qualifiziert negativen und somit vorwerfbaren Verhalten im Umgang mit

finanziellen Verpflichtungen und gegenüber dem Gemeinwesen zeugt. Es ist kein

Grund ersichtlich, wieso sich dies nach einer so langen Zeit und wiederholtem

Fehlverhalten nun plötzlich ändern sollte. Um den Blick in die Zukunft positiv

zu gestalten, hätten die Beschwerdeführer deutlichere Zeichen setzen müssen. So

erfüllt der Beschwerdeführer 1 gleich in mehrfacher Hinsicht Widerrufsgründe

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und lit. d AIG Offensichtlich hat der

Beschwerdeführer 1 kontinuierlich und teilweise erheblich gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen. Einerseits hat er wiederholt seine

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Seine Schuldensituation ist zuletzt zwar nicht mehr so stark angestiegen,

dennoch ist er der mit Verfügung des MISA vom 15. November 2021 auferlegten

Bedingung, keine neuen Schulden zu machen, nicht nachgekommen. Per 6. August

2021 lauteten auf den Beschwerdeführer 1 insgesamt 80 Verlustscheine mit einer

Summe von CHF 185'779.40 (AS BF1, 629). Per 19. Januar 2024 existierten

108 Verlustscheine mit einer totalen Summe von CHF 265'543.75. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldentilgung mittels einer beim

Verwaltungsgericht eingereichten Zahlungsliste ist vorliegend insofern nicht

von Bedeutung, als diese Auflistung Zahlungen aus der Zeitspanne vom 5. April

2012 bis 1. Juni 2016 umfasst, mithin in zeitlicher Hinsicht von vor der

Verfügung des MISA vom 15. November 2021. Entsprechend kann e contrario

aus dieser Eingabe geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 seit

November 2021 keine Schuldentilgungen vorgenommen hat. Der Vollständigkeit

halber sei zudem erwähnt, dass die Zahlungsliste mit Vorsicht zu geniessen ist,

da im gleichen Dokument ein Verwendungsnachweis aufgeführt ist, welcher nur den

Betrag von CHF 34'669.70 aufweist. Wenn man nun die Schuldensituation des

Beschwerdeführers 1 mit seiner nach wie vor unsteten Erwerbssituation

zusammenführt, so muss daraus auf eine selbstverschuldete und qualifiziert

vorwerfbare Verschuldung geschlossen werden. Nachdem der Beschwerdeführer 1 zudem

aktuell keine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen scheint, dürfte er auch

keinerlei Aussicht auf einen Steuererlass haben. Selbst wenn er nun zum

heutigen Zeitpunkt Schulden abzahlen sollte – gemäss Lohnpfändungsverfügung vom

25. April 2024 ist aktuell das den Betrag von CHF 2'625.00 übersteigende

Nettoeinkommen pfändbar, wobei nachgewiesenermassen bezahlte

Krankenkassenprämien noch in Abzug gebracht würden – so dürfte er doch

gleichzeitig neue Steuerschulden generieren. In Anbetracht des zumindest im

April 2024 deutlich erhöhten Einkommens sind für das laufende Jahr höhere

Steuern zu erwarten, sollte die Erwerbstätigkeit entsprechend beibehalten

werden. Da die Steuern nach geltender Praxis nicht ins betreibungsrechtliche

Existenzminimum eingerechnet werden dürfen, zeichnet sich die nächste Schuldengenerierung

und damit verbunden eine Betreibung ab. Ein Steuererlass käme in Anbetracht der

Situation nach der Praxis des kantonalen Steueramtes selbst bei Vorliegen von

Erlassgründen nur bei einer Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger in

Frage (vgl.

www.so.ch/verwaltung/finanzdepartement/departementssekretariat/erlass-von-steuern-und-gebuehren/erlassgruende,

zuletzt besucht am 17. Juli 2024). Entsprechend kann auch mit Blick auf die

Zukunft nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die unstete

berufliche Biographie des Beschwerdeführers 1, das über Jahre hinweg nicht

ansatzweise volle Ausschöpfen seiner Erwerbsmöglichkeiten sowie die fehlende

Inanspruchnahme einer dauerhaften Schuldenberatung lassen befürchten, dass er

innert kürzester Zeit erneut arbeitslos sein, neue Schulden generieren oder

zumindest keine bestehenden Schulden abbauen wird. Auch wenn der

Beschwerdeführer 1 temporär an gesundheitlichen Beschwerden gelitten haben mag,

so hat er weder die Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft, noch in Zeiten voller

Arbeitsfähigkeit mit aller Kraft seine Erwerbsfähigkeit genutzt. Aktuelle

Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit belegt er keine, wozu er aber im Falle

von deren Vorhandensein im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet wäre.

Es ist somit davon auszugehen, dass er voll erwerbsfähig ist. Seit seiner

Einreise in die Schweiz scheint sich hinsichtlich seiner Integration in die

Arbeitswelt ein Muster durchzuziehen. Kurze Phasen von Arbeitstätigkeit

(zumeist, wenn es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ging) werden

immer wieder abgelöst durch Phasen, in welchen er entweder

Arbeitslosentaggelder, Unfall- oder Krankentaggelder oder Sozialhilfe bezieht. Damit

verbunden generiert er mutwillig Schulden.

6.8.2 Auf die Beschwerdeführerin 2

lauteten am 6. August 2021 insgesamt 21 Verlustscheine über den totalen Betrag

von CHF 91'711.15 (AS BF2, 373). Per 19. Januar 2024 waren es 22

Verlustscheine im gesamten Betrag von CHF 93'150.95. Auch bei ihr hat die

Schuldenlast somit seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

zugenommen. Dennoch kann der Beschwerdeführerin 2 aktuell eine leicht

verbesserte Situation zugebilligt werden. Durch ihre Berufstätigkeit trägt sie

nun – endlich – an die Kosten der Familie bei. Auch sie muss sich aber die

Ermessensveranlagungen der Steuern vorhalten lassen, ebenso die erst im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens aufgenommene berufliche Tätigkeit.

7. Eine

aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2

und Art. 36 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende

Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem

gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei der Interessenabwägung zu

berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens der Betroffenen,

der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die

ihnen und ihrer Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen.

7.1 Das öffentliche

Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers 1 ist

durch das Vorliegen gesetzlicher Widerrufsgründe ausgewiesen und es ist als

gewichtig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist trotz mehrfacher Ermahnungen und

einer Verwarnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hat

sich wirtschaftlich nicht nachhaltig integriert. Er hat keinerlei Bemühungen

unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. Vor diesem Hintergrund besteht die

Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Zudem gründet sich das öffentliche Interesse

an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht nur in der Schuldenwirtschaft,

sondern zusätzlich in der Nichtbeachtung gesetzlicher Pflichten wie der

Einreichung einer Steuererklärung samt dazugehörigen Belegen und in dem damit

zum Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten, ebenso

wie an der Nichteinhaltung der vom MISA im Rahmen der letzten Verlängerung

gestellten Bedingungen. Bei der Beschwerdeführerin 2 ist ebenfalls von einem

öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung auszugehen. Nebst ihrer

Schuldensituation hat auch sie ihre gesetzlichen Pflichten verletzt und die ihr

gestellten Bedingungen nicht bzw. erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

teilweise erfüllt.

7.2 Als private Interessen machen

die Beschwerdeführer 1 und 2 insbesondere die lange Anwesenheitsdauer in der

Schweiz, ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben, die Interessen der Gläubiger an

einer Schuldentilgung sowie die Interessen der in der Schweiz geborenen

minderjährigen Kinder geltend. Sie führen zudem an, eine aufenthaltsbeendende

Massnahme sei weder geeignet noch verhältnismässig.

7.3 Für die Beschwerdeführer

spricht sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, bei der

Beschwerdeführerin 2 sind es rund 20 Jahre und beim Beschwerdeführer 1 rund 14 Jahre.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung würde sie vor diesem Hintergrund zweifellos

hart treffen. Wie vorstehend ausführlich aufgezeigt, vermochte sich insbesondere

der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz indessen nie richtig zu integrieren. Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 23 Jahren

in die Schweiz eingereist ist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und

Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland

verbracht. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den sozio-kulturellen

Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut. In den letzten Jahren hat er

regelmässig aus familiären Gründen sein Heimatland besucht, dies ergeht aus den

Akten der Vorinstanz, in welchen sich diverse Begehren um Ausstellung von

Rückreisevisa befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im Heimatland

über intakte familiäre und sonstige Beziehungen verfügt. Er ist mit seinem

Heimatland ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine

Rückkehr in sein Heimatland mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese

als zumutbar. Das Gleiche gilt für die Ehefrau, welche zwar schon mit 15 Jahren

in die Schweiz eingereist ist und hier eine Ausbildung absolviert hat. Dennoch

verbrachte sie die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Heimatland und auch in

ihren Akten befinden sich Nachweise, dass sie aus familiären Gründen um ein

Rückreisevisum zwecks Aufenthalts im Heimatland ersucht hat (AM BF 2, AS 368

und AS 383). Ihre in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse in der Verkaufsbranche

kann sie auch im Heimatland nutzen. Am stärksten betroffen wären damit die

beiden minderjährigen Kinder, welche in der Schweiz geboren sind und das

Heimatland nur aus Ferienaufenthalten kennen. Insbesondere der dreizehnjährige

Sohn befindet sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Wegweisung

der Eltern aus der Schweiz bedeutet für die beiden Kinder, welche ihren Eltern

zu folgen haben, den Verlust des bekannten Umfelds in der Schule und Freizeit

und bedingt einen kompletten Neuaufbau im Heimatland. Dabei ist aber auch

festzuhalten, dass der Sohn sich gerade noch in einem Alter befindet, in

welchem die Weichen für die Berufswahl in der Schweiz noch nicht gestellt

wurden. Ein weiteres Zuwarten und eine Wegweisung kurz vor oder unmittelbar

nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht würde ihn noch viel stärker

treffen. Aktuell könnte er im Heimatland die Oberstufe absolvieren und hätte

genug Zeit, sich um eine weiterführende Schule oder einen Ausbildungsplatz zu

kümmern. In Anbetracht der langen Vorgeschichte kann realistischerweise nicht

davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Situation bei einer nochmaligen Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr plötzlich nachhaltig verändern würden.

Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, wurden ihnen viele Chancen geboten,

welche sie nicht genutzt haben. Warum dies gerade jetzt anders sein sollte, ist

nicht ersichtlich. Somit würde dadurch eine Wegweisung nur auf einen noch

ungünstigeren Zeitpunkt hinausgeschoben werden, weshalb es das Kindswohl geradezu

gebietet, das Unvermeidbare nicht länger hinauszuzögern.

7.4 Zusammenfassend vermögen

die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht zu überwiegen. Die

beiden haben sich weder von den mehrfachen Ermahnungen noch von der Rückstufung

bzw. Verwarnung sowie den ihnen auferlegten Bedingungen dazu veranlasst

gesehen, nachhaltige Veränderungen in ihrem Leben vorzunehmen. Auch wenn der

Entscheid insbesondere für die minderjährigen Kinder hart ausfallen mag, so

hätte es an den Eltern gelegen – die auf die möglichen Konsequenzen mehrfach

aufmerksam gemacht worden waren – das jetzige Ergebnis zu verhindern.

7.5 Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen werden die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht verlängert. Sie

werden weggewiesen und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen

im Unterlassungsfall – bis spätestens 31. Oktober 2024 zu verlassen.

8. Bei diesem Ausgang haben

die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche

praxisgemäss auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen. Die

Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2023 um Verzicht auf

Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht, in der Folge aber den verfügten Kostenvorschuss geleistet und kein

Formular um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Auf das

entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

A.___ und B.___

haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –

bis zum 31. Oktober 2024 zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 1'500.00, zu

bezahlen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_445/2024 vom 28. Februar 2025 bestätigt.