VWBES.2023.215
Sistierung des Aufenthaltsgesuchs zwecks Vorbereitung der Heirat
1. März 2024Deutsch8 min
Heirat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die obligatorische
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Alex Ertl, Ertl & Partner
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung
des Aufenthaltsgesuchs zwecks Vorbereitung der Heirat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Sri Lanka stammende A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ist seit 21. Juni 2018 im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung und reichte am 25. März 2019 beim
Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat für B.___
ein.
2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019
ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um einen Bericht im
Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des
Beschwerdeführers. Beim Straftatbestand handle es sich um ein Tötungsdelikt
(Versuch).
3. Mit erstinstanzlichem Strafurteil vom
12. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs zu einer
24-monatigen Freiheitsstrafe und 8-jährigen Landesverweisung verurteilt. Er
erhob dagegen Berufung und beantragte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft
erhob Anschlussberufung und beantragte eine Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und einer Landesverweisung von 12 Jahren.
4. Mit Schreiben vom 28. September
2022 sistierte das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der
Heirat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die obligatorische
Landesverweisung.
5. Mit Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2023 wurde der Beschwerdeführer in
zweiter Instanz lediglich der Nötigung für schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer
Landesverweisung wurde abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
6. Mit Schreiben vom 28. April 2023
beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung der
Sistierung des Verfahrens um Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat bzw. den
Erlass einer beschwerdefähigen Sistierungsverfügung.
7. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023
sistierte das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das Verfahren
zum Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat bis zum rechtskräftigen
Entscheid des Verfahrens über die Landesverweisung.
8. Gegen diese Sistierungsverfügung
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alex Ertl
und/oder Rechtsanwältin Caroline Hasler, am 22. Juni 2023 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 14. Juni 2023 betreffend die Sistierung des Aufenthaltsgesuchs zwecks
Vorbereitung der Heirat aufzuheben und es sei das Gesuch zu prüfen und eine
entsprechende Verfügung zu erlassen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdegegners.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
dem Unterzeichneten als Rechtsanwalt zu billigen.
9. Am 30. Juni 2023 stellte der
Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht das ausformulierte Strafurteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt zu.
10. Am 6. Juli 2023 beantragte das
Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
11. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein
Kostenvorschuss verlangt, welcher in der Folge geleistet wurde.
12. Am 28. Juli 2023 erhob die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen das Strafurteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt Beschwerde an das Bundesgericht.
13. Mit Verfügung vom 14. Februar
2024 wurde anhand der Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine
Partnerin am 5. September 2022 bereits in der Heimat geheiratet hatte,
weshalb erwogen werde, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Den Parteien wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
14. Am 18. Februar 2024 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, er habe das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung
der Heirat im Jahr 2019 gestellt. Es treffe zu, dass es inzwischen nicht mehr
um ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat gehe, sondern neu um
ein Familiennachzugsgesuch. Der Beschwerdeführer sei aber nach wie vor
beschwert, weil die Vorinstanz sich weigere zu entscheiden, ob die Ehefrau des
Beschwerdeführers in die Schweiz kommen dürfe.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung
ist frist- und formgerecht erhoben worden. Das Anfechtungsobjekt im
vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des Departements des Innern.
Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden
gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind. Da der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist, ist
das bei der Vorinstanz hängige Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Ehe
gegenstandslos geworden und die angefochtene Zwischenverfügung hat für ihn in diesem
Verfahren keine Nachteile. Es trifft aber zu, dass die Zwischenverfügung in dem
Sinne präjudizierlich ist, als sich die gleiche Frage der Sistierung auch in
einem neuen Verfahren betreffend Familiennachzug wieder stellen wird. In diesem
Sinn ist der Beschwerdeführer durch die Sistierungsverfügung beschwert, weshalb
auf die dagegen erhobene Beschwerde dennoch einzutreten ist.
2.
Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid damit, dass Familiennachzugsansprüche gemäss Art. 51 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden sowie wenn Widerrufsgründe bestehen. Sie bezieht sich in ihrem Entscheid
im Weiteren hauptsächlich auf Weisungen des Staatssekretariats für Migration
(SEM), wonach die Aufenthaltsbewilligung bei einer obligatorischen
Landesverweisung erlischt, sobald diese rechtskräftig ist bzw. bei einer nicht
obligatorischen Landesverweisung, sobald diese vollzogen wird. Vorliegend hänge
der Ausgang des Verfahrens vom Urteil in Sachen Landesverweisung ab, weshalb
das vorliegende Verfahren betreffend Aufenthaltsanspruch zwecks Vorbereitung
der Heirat (bzw. Familiennachzug) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteils bezüglich Landesverweisung zu sistieren sei.
3.
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen
vorbringen, die fünf Richter des Appellationsgerichts hätten die
Landesverweisung in zweiter Instanz abgewiesen. Vor Bundesgericht könne einzig
noch die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Da die
Landesverweisung nicht verfügt worden sei, bestehe kein Grund, das vorliegende
Verfahren zu sistieren. Das Gesuch sei vor vier Jahren gestellt worden und das
Verfahren vor Bundesgericht könne noch lange dauern. Eine Sistierung verlange
nach einer Interessenabwägung. Die Sistierung müsse die Ausnahme bleiben. In
Zweifelsfällen sollte das Beschleunigungsgebot vorgehen. Ein längeres Zuwarten
sei für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Vorinstanz habe gar keine
Interessenabwägung vorgenommen.
4.1
Gemäss Art. 42 und 43 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerdeführer ist lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hat
somit keinen direkten Anspruch auf Familiennachzug.
Gemäss Art. 44 AIG kann aber unter
gewissen Voraussetzungen ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden. Da es sich um eine Kann-Formulierung handelt,
liegt die Bewilligung des Familiennachzugs im behördlichen Ermessen. Dieses ist
aber pflichtgemäss auszuüben, weshalb Gesuche rechtsgleich und willkürfrei zu
bewilligen sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich
2019, Art. 44 AIG N 1).
4.2
Im Fall des Beschwerdeführers steht
eine mögliche Landesverweisung, also ein Widerrufsgrund, im Raum. Die
Staatsanwaltschaft hatte eine solche gefordert und die erste Instanz hatte eine
solche auch ausgesprochen. Das Appellationsgericht hob dieses Urteil in zweiter
Instanz jedoch auf und sah von einer Landesverweisung ab. Die
Staatsanwaltschaft hat das Urteil an das Bundesgericht weitergezogen. Das
entsprechende Strafurteil ist ausstehend. Es ist somit nicht klar, ob die
Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihm wird in der Schweiz verbleiben können. Eine
Landesverweisung würde gemäss Art. 51 AIG zum Erlöschen eines allfälligen
Anspruchs auf Familiennachzug führen.
4.3
Die Weisungen des SEM halten zu der
Situation einer möglichen Landesverweisung fest, wenn eine ausländische Person
ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer
obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das
Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren vorliegt. Die Aussetzung kann erfolgen, sobald die
zuständigen Migrationsbehörden Kenntnis darüber erlangen, dass eine Straftat
wahrscheinlich zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen wird (dies
kann beispielsweise aus dem Polizeirapport oder der Eröffnung eines
Strafverfahrens hervorgehen). Sobald das Urteil über die obligatorische strafrechtliche
Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um Familiennachzug
abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt keinerlei
Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen
Familiennachzug mehr beantragen kann (vgl. Weisungen SEM, a.a.O., Ziff. 6.1.6).
4.4
Diese Regelung gilt für Personen mit
Schweizer Bürgerrecht und Niedergelassene, die einen gesetzlichen Anspruch auf
Familiennachzug haben. Umso mehr ist entsprechend zu verfahren für Personen wie
den Beschwerdeführer, die lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
und keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug haben. Zwar wurde im Fall
des Beschwerdeführers in zweiter Instanz von einer Landesverweisung abgesehen,
doch ist die Praxis der Vorinstanz, die Rechtskraft des Verfahrens betreffend
Landesverweisung (in Übereinstimmung mit den Weisungen des SEM) abzuwarten, nicht
zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf
Familiennachzug besitzt und er die jetzige Situation aufgrund seiner
Involvierung in eine vorgeworfene vorsätzliche Straftat selbst zu verantworten
hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist
bei diesem Ausgang keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe von Advokat Dr.
Alex Ertl vom 18. Februar 2024 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_185/2024 vom
25. April 2024 nicht ein.