VWBES.2023.216
Besuch des Gymnasiums an der Kantonsschule Solothurn
2. August 2023Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide hier vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Besuch
des Gymnasiums an der Kantonsschule Solothurn
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___, geb. [...] 2009, ist der Sohn
von A.___. Die beiden sowie der Partner von A.___, B.___, wohnten bis zumindest
Ende Jahr 2022 in [...]. C.___ trat im Schuljahr 2021/2022 in die Sekundarstufe
I, Sek P, in Solothurn (KSSO) ein. Ende Jahr 2022 (Wohnsitzbescheinigung [...]
vom 12. Juni 2023) zog die Familie nach [...]. Vor dem Umzug nach [...]
stellten die Beschwerdeführer beim Volksschulamt mit Schreiben vom
10. Mai 2022 den Antrag auf auswärtigen Schulbesuch für ihren Sohn
für das zweite Schuljahr 2022/2023 in der Sek P, damit dieser trotz des Umzugs
nach [...] die Schule in Solothurn besuchen könne. Das Volksschulamt hiess das
Gesuch vom 10. Mai 2022 mit Verfügung vom 15. Juli 2022 gut.
2. Im Hinblick auf den Übertritt von C.___
in die Sekundarstufe II (Gymnasium) im Schuljahr 2023/2024 stellten die
Beschwerdeführer am 12. März 2023 beim Amt für Berufsbildung, Mittel- und
Hochschulen (ABMH) das Gesuch, dass ihr Sohn das Gymnasium an der KSSO anstatt
an der Kantonsschule Olten (KSO) besuchen dürfe, weil er in der Stadt Solothurn
ein intensives Schwimmtraining absolviere. Das ABMH wies das Gesuch der
Beschwerdeführer vom 12. März 2023 mit Verfügung vom 27. März 2023
ab.
3. Mit Schreiben vom 5. April 2023
erhoben die Beschwerdeführer beim Departement für Bildung und Kultur (DBK)
Beschwerde gegen die Verfügung des ABMH vom 27. März 2023. Das DBK wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2023 ab und auferlegte den
Beschwerdeführern die Verfahrenskosten.
4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023
erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht
Beschwerde. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen, es sei C.___ die vorläufige Erlaubnis zu erteilen, ab August 2023
an der Kantonsschule Solothurn die reguläre gymnasiale Ausbildung zu beginnen.
5. Am 3. Juli 2023 reichten die
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben ein.
6. Am 5. Juli 2023 liess sich das
DBK vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführer.
7. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher
Massnahmen mit der Begründung ab, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht überprüfe.
Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens würden als
Rechtsverletzung gelten. Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden habe, stehe es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen. Nach summarischer Prüfung der
Akten sei weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien nur sehr
geringe Erfolgsaussichten beschieden, weshalb dem Gesuch um Erlass der
beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht stattgegeben werden könne.
8. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023
reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen inklusive Beilagen
sowie die Honorarnote ein. Insbesondere machten sie geltend, die Akten seien
unvollständig. Daraufhin wurde das DBK vom Verwaltungsgericht telefonisch
aufgefordert, die vollständigen Akten einzureichen, was das DBK dann auch getan
hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2023 vor
Ort Einsicht in die vollständigen Akten. Eine weitere Stellungnahme erfolgte
nicht mehr.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 24 und § 29
Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das DBK führte in seinem Entscheid
vom 12. Juni 2023 zusammengefasst aus, es bestimme die Einzugsgebiete der
beiden Kantonsschulen. Einzugsgebiet der KSO seien gemäss langjähriger streng
gehandhabter Praxis die Bezirke Gäu (mit Ausnahme der Gemeinde Oensingen),
Olten und Gösgen. Somit besuchten Schülerinnen und Schüler aus [...] (Bezirk
Gäu) das Gymnasium der KSO. Weder eine Vereinstätigkeit noch ein sozialer Bezug
in der Region Solothurn (Freunde, Familie), sondern einzig der Eintritt in die
Sonderklasse Sport und Kultur (SPuK) rechtfertige für Schülerinnen und Schüler
aus dem Einzugsgebiet der KSO die Zuteilung in die KSSO.
2.2
Die Beschwerdeführer beanstandeten,
das ABMH habe zu wenig Rücksicht auf die sportliche Situation ihres Sohnes
genommen. Es existiere nur in Solothurn ein Schwimmclub, der von Swiss Aquatics
für nationale und internationale Wettkämpfe anerkannt sei. Wenn C.___ weiterhin
auf Wettkampfniveau trainieren wolle, müsse er pro Woche sechs Trainingseinheiten
zu zwei Stunden absolvieren. Im Falle des Besuchs der KSO werde das intensive
Training in Solothurn durch die Reisezeiten verunmöglicht. Der Besuch der SPuK der
KSSO, welche zwingend die Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht beinhalte,
komme für C.___ allerdings nicht in Frage, weil er die Schwerpunktfächer
Biologie und Chemie vorziehe.
3.
Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Juni
2023.
begründete die Vorinstanz die Abweisung wie folgt: Die Beschwerdeführer hätten
ihr Gesuch um Zuteilung ihres Sohnes zur KSSO mit einem speziellen
Sportprogramm begründet, welches ihr Sohn in Solothurn absolviere. Gerade für
solche Trainingssituationen sei die SPuK geschaffen worden. Der Sohn der
Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Aufnahme in die SPuK
zu stellen. Dies habe er wie erwähnt abgelehnt, weil ihm die Schwerpunktfächer
Wirtschaft und Recht nicht zusagten. Zwar werde die SPuK aus organisatorischen
Gründen nur mit den Schwerpunktfächern Wirtschaft und Recht geführt. Allerdings
eröffne auch eine Matura mit den Schwerpunktfächern Wirtschaft und Recht den
Zugang zu sämtlichen Bildungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären
Hochschulen. Beim Wunsch, die Maturitätsschule mit den Schwerpunktfächern
Biologie und Chemie zu absolvieren und deshalb auf die Aufnahme in die SPuK zu
verzichten, handle es sich um eine persönliche Präferenz bzw. einen
persönlichen Entscheid des Sohnes der Beschwerdeführer. Eine solche persönliche
Präferenz genüge nicht als sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Ausnahme von
der Schulortszuteilung. Das ABMH habe das Gesuch der Beschwerdeführer deshalb
zu Recht abgewiesen.
4.
In der Beschwerde vom 26. Juni 2023,
der Stellungnahme vom 3. Juli 2023 und 19. Juli 2023, führten die
Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht und in
Verletzung der massgebenden Rechtsvorschriften eine Ausnahmesituation verneint
und damit den verfassungsmässigen Anspruch von C.___ auf eine seinen
Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ohne triftige Gründe verletzt habe. Weiter
wurde beanstandet, dass der Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden sei,
indem auf eine Anhörung des betroffenen Kindes verzichtet worden sei.
5.1
Mit dem Übertritt an das Gymnasium,
Sekundarstufe II, ab dem Schuljahr 2023/2024 gilt die Mittelschulgesetzgebung,
womit sich die Zuständigkeit des ABMH anstelle des Volksschulamts ergibt. C.___
will sein Schwimm-Wettkampftraining, welches sechs Mal in der Woche à je zwei
Stunden nur in Solothurn stattfindet, und das reguläre Gymnasium (Sek II) mit
den Schwerpunktfächern Biologie und Chemie besuchen. Eine Zuteilung an die KSO
hätte zur Folge, dass es C.___ aufgrund der Reisezeit nicht möglich ist, das
Schwimmtraining zu besuchen. Da er keine «entweder-oder-Lösung» möchte und auch
aufgrund des zwingenden Besuchs der Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht
nicht bereit war, sich für die SPuK anzumelden, stellte seine Mutter und deren
Partner beim ABMH ein Gesuch um Zuteilung an die KSSO.
5.2
Nach § 4 des
Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 (BGS 414.11) werden die
kantonalen Mittelschulen in Solothurn und Olten geführt (Kantonsschule
Solothurn [KSSO] und Kantonsschule Olten [KSO]). Das Departement kann Bestimmungen
über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen an die Schulorte erlassen. Nach
§ 19 der Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen vom
30.
Juni 1997 (Gymnasiumsverordnung; GymV; BGS.414.114) bestimmt das DBK die
Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener
Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im
Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und
Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten
zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer. Einzugsgebiet der KSO
sind gemäss langjähriger Praxis des ABMH die Bezirke Gäu (mit Ausnahme der
Gemeinde Oensingen), Olten und Gösgen. Somit besuchen Schülerinnen und Schüler
aus [...] (Bezirk Gäu) das Gymnasium der KSO. Diese Praxis des ABMH wird von
den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie bemängeln
vielmehr, dass die Vorinstanzen für den Entscheid, C.___ den auswärtigen
Schulbesuch in Solothurn nicht zu erlauben, nur das Kriterium des
Einzugsgebiets herangezogen und weder das Kindswohl berücksichtigt noch eine
Güterabwägung vorgenommen hätten.
5.3
Die Beschwerdeführer stützen sich
auf Art. 3 Abs. 1 und 12 des Übereinkommens über die Rechte der
Kinder (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Danach ist das Wohl des
Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK). Zudem
sichern die Vertragsstaaten gestützt auf Art. 12 KRK dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu
diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Fraglich ist, ob diese Bestimmungen des
KRK direkt anwendbar sind. Art. 3 Abs. 1 KRK (Wohl des Kindes) wird
vom Bundesgericht zwar im Rahmen seiner Rechtsprechung miteinbezogen, doch
können die Beschwerdeführer daraus keinen Leistungsanspruch ableiten. Der
Artikel statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen
staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine
Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten
ist. Allerdings ermöglicht Abs. 1 lediglich die vorrangige, nicht aber die
ausschlaggebende resp. ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls,
sondern andere Interessen der Sorgeberechtigten und des Staates sind
mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 297, E. 8.1).
Art. 12 KRK (persönliche Anhörung des
Kindes) hingegen ist gemäss BGE 124 III 90 vom 22. Dezember 1997, E. 3, direkt
anwendbar. Tatsächlich wurde C.___ bis anhin nicht persönlich angehört. Im
vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine staatliche Massnahme, bei
welcher primär das Kindswohl zu berücksichtigen ist und aufgrund dessen die
Schülerinnen und Schüler in die Schulorte in Olten oder Solothurn zuzuteilen
sind. Vielmehr werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund des objektiven
Kriteriums des Wohnsitzes und der definierten Einzugsgebiete des DBK – ohne
Berücksichtigung von anderen Kriterien, mit Ausnahme der Zuweisung zur SPuK – der
Kantonsschule in Solothurn oder Olten zugewiesen. Weder eine Vereinstätigkeit
noch ein sozialer Bezug in der Region (Freunde, Familie) rechtfertigen einen auswärtigen
Schulort. Eine «Güterabwägung», wie sie die Beschwerdeführer verlangen, ist
somit vorliegend nicht vorzunehmen, weshalb sich auch eine Kinderanhörung
erübrigt. Dasselbe gilt auch für die weiteren von den Beschwerdeführern
beantragten Beweisabnahmen wie die Einholung der telefonischen oder schriftlichen
Auskunft des Rektors, der Korrektorin und des Klassenlehrers.
Aus den Begründungen der Vorinstanzen
geht hervor, dass nur eine Aufnahme in die SPuK für Schülerinnen und Schüler
aus dem Einzugsgebiet der KSO eine Zuteilung an die KSSO rechtfertigt. Da die
Beschwerdeführer und C.___ eine Anmeldung für die SPuK damals unbestrittenermassen
gar nicht in Erwägung zogen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Folglich sind
auch die Ausführungen der Beschwerdeführer – wonach C.___ «nur» über eine
lokale Talentkarte verfüge und nun auch die Schülerzahl der SPuK ausgeschöpft
sei, er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit gar keine reale
Möglichkeit gehabt habe, in die SPuK einzutreten – nicht zu hören. Die
Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheiden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
– nicht davon aus, dass C.___ vom sportlichen Leistungsnachweis her die
Zulassungsvoraussetzungen für die SPuK erfülle bzw. prüften einen allfälligen
Eintritt in die SPuK gar nicht erst, da sie auch nie dazu veranlasst worden
sind. Ein Eintritt in die SPuK kam für C.___ aufgrund der ein Jahr länger
dauernden Schulausbildung und der Schwerpunktefächer Wirtschaft und Recht von
vornherein gar nicht in Frage. Erst während des vorliegend laufenden Verfahrens
haben die Beteiligten erste Abklärungen für die SPuK vorgenommen. Durch dieses
späte Handeln waren die Sportklassen für das Schuljahr 2023/2024 alle belegt
und ein Übertritt in die SPuK, auch neben den fehlenden sportlichen Voraussetzungen
(Swiss Olympic Talent Card Regional), wohl nicht mehr möglich. Dies kann den
Vorinstanzen nicht zur Last gelegt werden.
5.4
Weiter durften die Beschwerdeführer
nicht darauf vertrauen, dass das ABMH gleich wie das Volksschulamt entscheidet.
Mit dem Übertritt von der Sek I in die Sek II ist einerseits die
Ausgangslange eine andere (die Klassen werden neu zusammengestellt) und
andererseits werden andere Zuständigkeiten begründet. Zudem gelangen andere
Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Damit durften die Beschwerdeführer – entgegen
ihrer Ansicht – nicht davon ausgehen, dass nach dem positiven Entscheid des
Volksschulamts die reguläre gymnasiale Ausbildung – mit den gewünschten
Wahlschwerpunktfächern Biologie und Chemie – am Standort Solothurn möglich sei.
5.5
Die Vorinstanzen stellten
tatsächlich nicht in Frage, dass Swiss Regio Solothurn der einzige
Nachwuchsförderstützpunkt im Kanton Solothurn ist und, dass das intensive
Training von C.___ mit einem Schulbesuch in Olten nicht vereinbar ist, weil der
Aufwand von rund 1.5 Stunden (von Tür zu Tür) zu viel Reisezeit verschlinge.
Wie bereits erwähnt, ist aber ein zeitintensives Hobby kein Grund, um von der
Gebietszuteilung zu den beiden Kantonsschulen abzuweichen.
5.6
Die Beschwerdeführer bringen vor, die
reguläre Ausbildung biete den Vorteil, dass der Ausbildungsgang nicht mit dem
Sport verknüpft werde. Dies ermögliche es C.___, dass er regulär in seinen
Wunschfächern beschult werde, sollte er einmal nicht mehr so viel trainieren
wollen. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer C.___ bestmöglich
fördern wollen, insbesondere, weil er einen beachtlichen Leistungswillen zeigt
und auch talentiert ist. Allerdings kommt der Kanton seinem Bildungsauftrag ausreichend
nach und investiert in die Förderung von sportlich besonders begabten
Schülerinnen und Schüler. Mit ihren Ausführungen fordern die Beschwerdeführer
mehr, als gesetzlich vorgesehen ist. Sie wollen für C.___ «den Fünfer und das
Weggli». C.___ wäre damit bessergestellt als jene Schülerinnen und Schüler der
SPuK, die Auflagen erfüllen müssen und entsprechende Konsequenzen tragen, wenn
sie sie nicht mehr erfüllen. Hätte man dem Gesuch stattgegeben, wäre damit Tür
und Tor geöffnet für verschiedenste Begehrlichkeiten involvierter Schülerinnen /
Schüler und Eltern.
5.7
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die massgebenden Vorschriften
der Mittelschulgesetzgebung, wie auch die verfassungsmässigen Rechte von C.___,
ist eine Rechtsverletzung aus genannten Gründen nicht auszumachen. Welche
massgebenden Vorschriften der Mittelschulgesetzgebung verletzt sein sollten, ist
nicht ersichtlich.
5.8
Es wäre bedauerlich, sollte C.___
aufgrund der Zuteilung in die KSO ab dem Schuljahr 2023/2024 nicht mehr in der
Lage sein, sein Schwimmtraining fortzuführen. Allerdings muss festgehalten
werden, dass dies nicht der Schule zuzuschreiben ist und die Schule nicht
verpflichtet ist, zu Lasten der Organisation und Koordination des Schulbetriebs
dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren zeitaufwendigen
Hobbies nachgehen können. Art. 104 der Verfassung des Kantons Solothurn
(BGS 111.1), auf welchen die Beschwerdeführer verweisen, hält übrigens
fest, dass Erziehung und Ausbildung partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und
Schule ist. Es ist nicht den Vorinstanzen anzulasten, dass die Beschwerdeführer
nach [...] zügeln und ohne jegliche (Rechts-)Grundlage annehmen, C.___ werde in
Solothurn weiterhin die Schule besuchen können. Es besteht keine
Rechtsgrundlage für einen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruch
auf Zuteilung an die KSSO bei Wohnsitz im Einzugsgebiet der KSO (ausser der
SPuK). Es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe des Vorstehers der kantonalen
Sportfachstelle, die Beschwerdeführer «auf die rigide Praxis des Amtes für
Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen» hinzuweisen, auch wenn die SPuK diesem
Amt unterstellt ist.
5.9
Die Beschwerdeführer erklären, mit
einem Besuch der SPuK werde C.___ in einen Ausbildungsgang (Schwerpunktfächer
Wirtschaft und Recht) gezwungen, den er nicht möchte und der ihm zu wenig
anspruchsvoll sei. Dass talentierte Kinder bei Unterforderung das Interesse an
der Schule verlieren und psychische Probleme bekommen könnten, scheine der
Vorinstanz nicht bekannt oder dann gleichgültig zu sein. Der Ausbildungsgang in
der Sek II hat noch gar nicht angefangen. Von einer Unterforderung kann heute gar
keine Rede. Wie bereits erwähnt, kommt die Schule ihrem Bildungsauftrag in
ausreichender Weise nach.
5.10
Die Beschwerdeführer rügen weiter,
dass Kinder, die im Einzugsgebiet der KSSO wohnen und auf Wettkampfniveau Schwimmtraining
praktizieren, die freie Wahl hätten, für welchen Ausbildungsgang sie sich
entscheiden wollten (reguläres Gymnasium mit freier Wahl der Schwerpunktfächer
oder Besuch der SPuK mit Verlängerung der Schulzeit um ein Jahr und
vorgegebenen Schwerpunktfächern). Kindern im Einzugsgebiet der Kantonsschule
Olten werde diese freie Wahl dagegen nach der Praxis der Vorinstanz verweigert.
Diese freie Wahl, von der die Beschwerdeführer sprechen, hat nichts mit der
Praxis des ABMH zu tun, sondern schlicht mit dem Sportangebot der verschiedenen
Gemeinden.
5.11
Schliesslich bringen die
Beschwerdeführer vor, dass C.___ seit dem negativen Bescheid des ABMH
niedergeschlagen und antriebslos sei. Sein Engagement für Schule und Sport
seien merkbar zurückgegangen, was sich auch in einer Verschlechterung seiner
Leistungen zeigen würde. Mit der Aufgabe des Leistungssports würden auch die im
Schwimmclub gewonnenen Freundschaften und Kontakte wegfallen und C.___ verliere
den Boden unter den Füssen. Ein Zusammenhang zwischen dem Entscheid des ABMH
und der Verschlechterung der Leistung von C.___ ist eine Parteibehauptung der
Beschwerdeführer und kann nicht als erstellt erachtet werden. Klar ist auch,
dass C.___ die im Schwimmclub gewonnenen Freundschaften und Kontakte weiterhin
noch pflegen kann. Daran ändert der Entscheid des ABMH nichts.
5.12
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass weder eine Rechtsverletzung, ein Ermessensmissbrauch, eine
Ermessenunterschreitung oder –überschreitung noch eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich
sind.
5.13
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler