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Entscheid

VWBES.2023.216

Besuch des Gymnasiums an der Kantonsschule Solothurn

2. August 2023Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide hier vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Besuch

des Gymnasiums an der Kantonsschule Solothurn

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___, geb. [...] 2009, ist der Sohn

von A.___. Die beiden sowie der Partner von A.___, B.___, wohnten bis zumindest

Ende Jahr 2022 in [...]. C.___ trat im Schuljahr 2021/2022 in die Sekundarstufe

I, Sek P, in Solothurn (KSSO) ein. Ende Jahr 2022 (Wohnsitzbescheinigung [...]

vom 12. Juni 2023) zog die Familie nach [...]. Vor dem Umzug nach [...]

stellten die Beschwerdeführer beim Volksschulamt mit Schreiben vom

10. Mai 2022 den Antrag auf auswärtigen Schulbesuch für ihren Sohn

für das zweite Schuljahr 2022/2023 in der Sek P, damit dieser trotz des Umzugs

nach [...] die Schule in Solothurn besuchen könne. Das Volksschulamt hiess das

Gesuch vom 10. Mai 2022 mit Verfügung vom 15. Juli 2022 gut.

2. Im Hinblick auf den Übertritt von C.___

in die Sekundarstufe II (Gymnasium) im Schuljahr 2023/2024 stellten die

Beschwerdeführer am 12. März 2023 beim Amt für Berufsbildung, Mittel- und

Hochschulen (ABMH) das Gesuch, dass ihr Sohn das Gymnasium an der KSSO anstatt

an der Kantonsschule Olten (KSO) besuchen dürfe, weil er in der Stadt Solothurn

ein intensives Schwimmtraining absolviere. Das ABMH wies das Gesuch der

Beschwerdeführer vom 12. März 2023 mit Verfügung vom 27. März 2023

ab.

3. Mit Schreiben vom 5. April 2023

erhoben die Beschwerdeführer beim Departement für Bildung und Kultur (DBK)

Beschwerde gegen die Verfügung des ABMH vom 27. März 2023. Das DBK wies

die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2023 ab und auferlegte den

Beschwerdeführern die Verfahrenskosten.

4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023

erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht

Beschwerde. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen

Massnahmen, es sei C.___ die vorläufige Erlaubnis zu erteilen, ab August 2023

an der Kantonsschule Solothurn die reguläre gymnasiale Ausbildung zu beginnen.

5. Am 3. Juli 2023 reichten die

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben ein.

6. Am 5. Juli 2023 liess sich das

DBK vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um

Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Kostenfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführer.

7. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies

das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher

Massnahmen mit der Begründung ab, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Entscheid auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht überprüfe.

Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens würden als

Rechtsverletzung gelten. Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden habe, stehe es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen. Nach summarischer Prüfung der

Akten sei weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien nur sehr

geringe Erfolgsaussichten beschieden, weshalb dem Gesuch um Erlass der

beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht stattgegeben werden könne.

8. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023

reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen inklusive Beilagen

sowie die Honorarnote ein. Insbesondere machten sie geltend, die Akten seien

unvollständig. Daraufhin wurde das DBK vom Verwaltungsgericht telefonisch

aufgefordert, die vollständigen Akten einzureichen, was das DBK dann auch getan

hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2023 vor

Ort Einsicht in die vollständigen Akten. Eine weitere Stellungnahme erfolgte

nicht mehr.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 24 und § 29

Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das DBK führte in seinem Entscheid

vom 12. Juni 2023 zusammengefasst aus, es bestimme die Einzugsgebiete der

beiden Kantonsschulen. Einzugsgebiet der KSO seien gemäss langjähriger streng

gehandhabter Praxis die Bezirke Gäu (mit Ausnahme der Gemeinde Oensingen),

Olten und Gösgen. Somit besuchten Schülerinnen und Schüler aus [...] (Bezirk

Gäu) das Gymnasium der KSO. Weder eine Vereinstätigkeit noch ein sozialer Bezug

in der Region Solothurn (Freunde, Familie), sondern einzig der Eintritt in die

Sonderklasse Sport und Kultur (SPuK) rechtfertige für Schülerinnen und Schüler

aus dem Einzugsgebiet der KSO die Zuteilung in die KSSO.

2.2

Die Beschwerdeführer beanstandeten,

das ABMH habe zu wenig Rücksicht auf die sportliche Situation ihres Sohnes

genommen. Es existiere nur in Solothurn ein Schwimmclub, der von Swiss Aquatics

für nationale und internationale Wettkämpfe anerkannt sei. Wenn C.___ weiterhin

auf Wettkampfniveau trainieren wolle, müsse er pro Woche sechs Trainingseinheiten

zu zwei Stunden absolvieren. Im Falle des Besuchs der KSO werde das intensive

Training in Solothurn durch die Reisezeiten verunmöglicht. Der Besuch der SPuK der

KSSO, welche zwingend die Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht beinhalte,

komme für C.___ allerdings nicht in Frage, weil er die Schwerpunktfächer

Biologie und Chemie vorziehe.

3.

Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Juni

2023.

begründete die Vorinstanz die Abweisung wie folgt: Die Beschwerdeführer hätten

ihr Gesuch um Zuteilung ihres Sohnes zur KSSO mit einem speziellen

Sportprogramm begründet, welches ihr Sohn in Solothurn absolviere. Gerade für

solche Trainingssituationen sei die SPuK geschaffen worden. Der Sohn der

Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Aufnahme in die SPuK

zu stellen. Dies habe er wie erwähnt abgelehnt, weil ihm die Schwerpunktfächer

Wirtschaft und Recht nicht zusagten. Zwar werde die SPuK aus organisatorischen

Gründen nur mit den Schwerpunktfächern Wirtschaft und Recht geführt. Allerdings

eröffne auch eine Matura mit den Schwerpunktfächern Wirtschaft und Recht den

Zugang zu sämtlichen Bildungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären

Hochschulen. Beim Wunsch, die Maturitätsschule mit den Schwerpunktfächern

Biologie und Chemie zu absolvieren und deshalb auf die Aufnahme in die SPuK zu

verzichten, handle es sich um eine persönliche Präferenz bzw. einen

persönlichen Entscheid des Sohnes der Beschwerdeführer. Eine solche persönliche

Präferenz genüge nicht als sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Ausnahme von

der Schulortszuteilung. Das ABMH habe das Gesuch der Beschwerdeführer deshalb

zu Recht abgewiesen.

4.

In der Beschwerde vom 26. Juni 2023,

der Stellungnahme vom 3. Juli 2023 und 19. Juli 2023, führten die

Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht und in

Verletzung der massgebenden Rechtsvorschriften eine Ausnahmesituation verneint

und damit den verfassungsmässigen Anspruch von C.___ auf eine seinen

Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ohne triftige Gründe verletzt habe. Weiter

wurde beanstandet, dass der Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden sei,

indem auf eine Anhörung des betroffenen Kindes verzichtet worden sei.

5.1

Mit dem Übertritt an das Gymnasium,

Sekundarstufe II, ab dem Schuljahr 2023/2024 gilt die Mittelschulgesetzgebung,

womit sich die Zuständigkeit des ABMH anstelle des Volksschulamts ergibt. C.___

will sein Schwimm-Wettkampftraining, welches sechs Mal in der Woche à je zwei

Stunden nur in Solothurn stattfindet, und das reguläre Gymnasium (Sek II) mit

den Schwerpunktfächern Biologie und Chemie besuchen. Eine Zuteilung an die KSO

hätte zur Folge, dass es C.___ aufgrund der Reisezeit nicht möglich ist, das

Schwimmtraining zu besuchen. Da er keine «entweder-oder-Lösung» möchte und auch

aufgrund des zwingenden Besuchs der Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht

nicht bereit war, sich für die SPuK anzumelden, stellte seine Mutter und deren

Partner beim ABMH ein Gesuch um Zuteilung an die KSSO.

5.2

Nach § 4 des

Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 (BGS 414.11) werden die

kantonalen Mittelschulen in Solothurn und Olten geführt (Kantonsschule

Solothurn [KSSO] und Kantonsschule Olten [KSO]). Das Departement kann Bestimmungen

über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen an die Schulorte erlassen. Nach

§ 19 der Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen vom

30.

Juni 1997 (Gymnasiumsverordnung; GymV; BGS.414.114) bestimmt das DBK die

Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener

Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im

Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und

Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten

zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer. Einzugsgebiet der KSO

sind gemäss langjähriger Praxis des ABMH die Bezirke Gäu (mit Ausnahme der

Gemeinde Oensingen), Olten und Gösgen. Somit besuchen Schülerinnen und Schüler

aus [...] (Bezirk Gäu) das Gymnasium der KSO. Diese Praxis des ABMH wird von

den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie bemängeln

vielmehr, dass die Vorinstanzen für den Entscheid, C.___ den auswärtigen

Schulbesuch in Solothurn nicht zu erlauben, nur das Kriterium des

Einzugsgebiets herangezogen und weder das Kindswohl berücksichtigt noch eine

Güterabwägung vorgenommen hätten.

5.3

Die Beschwerdeführer stützen sich

auf Art. 3 Abs. 1 und 12 des Übereinkommens über die Rechte der

Kinder (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Danach ist das Wohl des

Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von

öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,

Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ein

Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK). Zudem

sichern die Vertragsstaaten gestützt auf Art. 12 KRK dem Kind, das fähig

ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen

das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die

Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu

diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind

berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch

einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Fraglich ist, ob diese Bestimmungen des

KRK direkt anwendbar sind. Art. 3 Abs. 1 KRK (Wohl des Kindes) wird

vom Bundesgericht zwar im Rahmen seiner Rechtsprechung miteinbezogen, doch

können die Beschwerdeführer daraus keinen Leistungsanspruch ableiten. Der

Artikel statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen

staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine

Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten

ist. Allerdings ermöglicht Abs. 1 lediglich die vorrangige, nicht aber die

ausschlaggebende resp. ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls,

sondern andere Interessen der Sorgeberechtigten und des Staates sind

mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 297, E. 8.1).

Art. 12 KRK (persönliche Anhörung des

Kindes) hingegen ist gemäss BGE 124 III 90 vom 22. Dezember 1997, E. 3, direkt

anwendbar. Tatsächlich wurde C.___ bis anhin nicht persönlich angehört. Im

vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine staatliche Massnahme, bei

welcher primär das Kindswohl zu berücksichtigen ist und aufgrund dessen die

Schülerinnen und Schüler in die Schulorte in Olten oder Solothurn zuzuteilen

sind. Vielmehr werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund des objektiven

Kriteriums des Wohnsitzes und der definierten Einzugsgebiete des DBK – ohne

Berücksichtigung von anderen Kriterien, mit Ausnahme der Zuweisung zur SPuK – der

Kantonsschule in Solothurn oder Olten zugewiesen. Weder eine Vereinstätigkeit

noch ein sozialer Bezug in der Region (Freunde, Familie) rechtfertigen einen auswärtigen

Schulort. Eine «Güterabwägung», wie sie die Beschwerdeführer verlangen, ist

somit vorliegend nicht vorzunehmen, weshalb sich auch eine Kinderanhörung

erübrigt. Dasselbe gilt auch für die weiteren von den Beschwerdeführern

beantragten Beweisabnahmen wie die Einholung der telefonischen oder schriftlichen

Auskunft des Rektors, der Korrektorin und des Klassenlehrers.

Aus den Begründungen der Vorinstanzen

geht hervor, dass nur eine Aufnahme in die SPuK für Schülerinnen und Schüler

aus dem Einzugsgebiet der KSO eine Zu­teilung an die KSSO rechtfertigt. Da die

Beschwerdeführer und C.___ eine Anmel­dung für die SPuK damals unbestrittenermassen

gar nicht in Erwägung zogen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Folglich sind

auch die Ausführungen der Beschwer­deführer – wonach C.___ «nur» über eine

lokale Talentkarte verfüge und nun auch die Schülerzahl der SPuK ausgeschöpft

sei, er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit gar keine reale

Möglichkeit gehabt habe, in die SPuK einzutreten – nicht zu hören. Die

Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheiden – ent­gegen der Ansicht der Beschwer­deführer

– nicht davon aus, dass C.___ vom sport­lichen Leistungsnachweis her die

Zulassungsvoraussetzungen für die SPuK erfülle bzw. prüften einen allfälligen

Eintritt in die SPuK gar nicht erst, da sie auch nie dazu veranlasst worden

sind. Ein Eintritt in die SPuK kam für C.___ aufgrund der ein Jahr länger

dauernden Schulausbildung und der Schwerpunktefächer Wirtschaft und Recht von

vornherein gar nicht in Frage. Erst während des vorliegend laufenden Verfahrens

haben die Beteiligten erste Abklärungen für die SPuK vorgenommen. Durch dieses

späte Handeln waren die Sportklassen für das Schuljahr 2023/2024 alle belegt

und ein Übertritt in die SPuK, auch neben den fehlenden sportlichen Voraussetzungen

(Swiss Olympic Talent Card Regional), wohl nicht mehr möglich. Dies kann den

Vorinstanzen nicht zur Last gelegt werden.

5.4

Weiter durften die Beschwerdeführer

nicht darauf vertrauen, dass das ABMH gleich wie das Volksschulamt entscheidet.

Mit dem Übertritt von der Sek I in die Sek II ist einerseits die

Ausgangslange eine andere (die Klassen werden neu zusammengestellt) und

andererseits werden andere Zuständigkeiten begründet. Zudem gelangen andere

Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Damit durften die Beschwerdeführer – entgegen

ihrer Ansicht – nicht davon ausgehen, dass nach dem positiven Entscheid des

Volksschulamts die reguläre gymnasiale Ausbildung – mit den gewünschten

Wahlschwerpunktfächern Biologie und Chemie – am Standort Solothurn möglich sei.

5.5

Die Vorinstanzen stellten

tatsächlich nicht in Frage, dass Swiss Regio Solothurn der einzige

Nachwuchsförderstützpunkt im Kanton Solothurn ist und, dass das intensive

Training von C.___ mit einem Schulbesuch in Olten nicht vereinbar ist, weil der

Aufwand von rund 1.5 Stunden (von Tür zu Tür) zu viel Reisezeit verschlinge.

Wie bereits erwähnt, ist aber ein zeitintensives Hobby kein Grund, um von der

Gebietszuteilung zu den beiden Kantonsschulen abzuweichen.

5.6

Die Beschwerdeführer bringen vor, die

reguläre Ausbildung biete den Vorteil, dass der Ausbildungsgang nicht mit dem

Sport verknüpft werde. Dies ermögliche es C.___, dass er regulär in seinen

Wunschfächern beschult werde, sollte er einmal nicht mehr so viel trainieren

wollen. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer C.___ bestmöglich

fördern wollen, insbesondere, weil er einen beachtlichen Leistungswillen zeigt

und auch talentiert ist. Allerdings kommt der Kanton seinem Bildungsauftrag ausreichend

nach und investiert in die Förderung von sportlich besonders begabten

Schülerinnen und Schüler. Mit ihren Ausführungen fordern die Beschwerdeführer

mehr, als gesetzlich vorgesehen ist. Sie wollen für C.___ «den Fünfer und das

Weggli». C.___ wäre damit bessergestellt als jene Schülerinnen und Schüler der

SPuK, die Auflagen erfüllen müssen und entsprechende Konsequenzen tragen, wenn

sie sie nicht mehr erfüllen. Hätte man dem Gesuch stattgegeben, wäre damit Tür

und Tor geöffnet für verschiedenste Begehrlichkeiten involvierter Schülerinnen /

Schüler und Eltern.

5.7

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die massgebenden Vorschriften

der Mittelschulgesetzgebung, wie auch die verfassungsmässigen Rechte von C.___,

ist eine Rechtsverletzung aus genannten Gründen nicht auszumachen. Welche

massgebenden Vorschriften der Mittelschulgesetzgebung verletzt sein sollten, ist

nicht ersichtlich.

5.8

Es wäre bedauerlich, sollte C.___

aufgrund der Zuteilung in die KSO ab dem Schul­jahr 2023/2024 nicht mehr in der

Lage sein, sein Schwimmtraining fortzuführen. Allerdings muss festgehalten

werden, dass dies nicht der Schule zuzuschreiben ist und die Schule nicht

verpflichtet ist, zu Lasten der Organisation und Koordination des Schul­betriebs

dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren zeitaufwendigen

Hobbies nachgehen können. Art. 104 der Verfassung des Kantons Solothurn

(BGS 111.1), auf welchen die Beschwerdeführer verweisen, hält übrigens

fest, dass Erziehung und Ausbildung partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und

Schule ist. Es ist nicht den Vorinstanzen anzulasten, dass die Beschwerdeführer

nach [...] zügeln und ohne jegliche (Rechts-)Grundlage annehmen, C.___ werde in

Solothurn weiterhin die Schule besuchen können. Es besteht keine

Rechtsgrundlage für einen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruch

auf Zuteilung an die KSSO bei Wohnsitz im Einzugsgebiet der KSO (ausser der

SPuK). Es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe des Vorstehers der kantonalen

Sportfachstelle, die Beschwerdeführer «auf die rigide Praxis des Amtes für

Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen» hinzuweisen, auch wenn die SPuK diesem

Amt unterstellt ist.

5.9

Die Beschwerdeführer erklären, mit

einem Besuch der SPuK werde C.___ in einen Ausbildungsgang (Schwerpunktfächer

Wirtschaft und Recht) gezwungen, den er nicht möchte und der ihm zu wenig

anspruchsvoll sei. Dass talentierte Kinder bei Unterforderung das Interesse an

der Schule verlieren und psychische Probleme bekommen könnten, scheine der

Vorinstanz nicht bekannt oder dann gleichgültig zu sein. Der Ausbildungsgang in

der Sek II hat noch gar nicht angefangen. Von einer Unterforderung kann heute gar

keine Rede. Wie bereits erwähnt, kommt die Schule ihrem Bildungsauftrag in

ausreichender Weise nach.

5.10

Die Beschwerdeführer rügen weiter,

dass Kinder, die im Einzugsgebiet der KSSO wohnen und auf Wettkampfniveau Schwimmtraining

praktizieren, die freie Wahl hätten, für welchen Ausbildungsgang sie sich

entscheiden wollten (reguläres Gymnasium mit freier Wahl der Schwerpunktfächer

oder Besuch der SPuK mit Verlängerung der Schulzeit um ein Jahr und

vorgegebenen Schwerpunktfächern). Kindern im Einzugsgebiet der Kantonsschule

Olten werde diese freie Wahl dagegen nach der Praxis der Vorinstanz verweigert.

Diese freie Wahl, von der die Beschwerdeführer sprechen, hat nichts mit der

Praxis des ABMH zu tun, sondern schlicht mit dem Sportangebot der verschiedenen

Gemeinden.

5.11

Schliesslich bringen die

Beschwerdeführer vor, dass C.___ seit dem negativen Bescheid des ABMH

niedergeschlagen und antriebslos sei. Sein Engagement für Schule und Sport

seien merkbar zurückgegangen, was sich auch in einer Verschlechterung seiner

Leistungen zeigen würde. Mit der Aufgabe des Leistungssports würden auch die im

Schwimmclub gewonnenen Freundschaften und Kontakte wegfallen und C.___ verliere

den Boden unter den Füssen. Ein Zusammenhang zwischen dem Entscheid des ABMH

und der Verschlechterung der Leistung von C.___ ist eine Parteibehauptung der

Beschwerdeführer und kann nicht als erstellt erachtet werden. Klar ist auch,

dass C.___ die im Schwimmclub gewonnenen Freundschaften und Kontakte weiterhin

noch pflegen kann. Daran ändert der Entscheid des ABMH nichts.

5.12

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass weder eine Rechtsverletzung, ein Ermessensmissbrauch, eine

Ermessenunterschreitung oder –überschreitung noch eine unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich

sind.

5.13

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des

Verfahrens nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler