VWBES.2023.218
Familiennachzug
16. November 2023Deutsch17 min
Niederlassungsbewilligung. Am [...] 2008 heiratete sie in [...], Serbien, B.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, serbische Staatsangehörige,
ist am [...] 1990 in [...] geboren (AS 56). Sie ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Am [...] 2008 heiratete sie in [...], Serbien, B.___,
geb. [...] 1989 (AS 22). Am 4. Juni 2009 ersuchte sie um Familiennachzug ihres
Ehemannes (AS 12 ff.). Dieses Gesuch wurde am 27. August 2009 bewilligt (AS 69
f.). Am 17. November 2009 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS
83), am 23. Februar 2015 eine Niederlassungsbewilligung (AS 145). Der
gemeinsame Sohn C.___ wurde am [...] 2015 geboren.
Gemäss Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] vom 28. Mai 2019 wurde B.___ per 21. September 2018
nach Unbekannt abgemeldet (AS 162). Aus dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2018 betreffend
Eheschutzmassnahmen geht hervor, dass die Ehegatten seit dem 21. September 2018
getrennt lebten. Die Ehefrau hatte zu Protokoll gegeben, ihr Mann habe eine
neue Partnerin in Deutschland, die ein Kind von ihm erwarte. Der gemeinsame
Sohn wurde für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Vaters wurde kein
Besuchsrecht mit dem Sohn vereinbart (AS 184 ff.).
1.2 Am 16. Oktober 2019 liess B.___
durch seinen damaligen Vertreter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(richtig: Niederlassungsbewilligung) ersuchen (AS 164). Am 5. Dezember 2019
teilte der Vertreter mit, B.___ habe sich in den letzten 1 ½ Jahren in
Deutschland aufgehalten (AS 174). Nach Beantwortung diverser Fragen und
Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt (MISA) namens des
Departementes des Innern (DdI) mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 fest,
die Niederlassungsbewilligung von B.___ sei infolge Verschiebens des
Lebensmittelpunktes ins Ausland erloschen. Das sinngemässe Gesuch um
Wiederzulassung werde abgewiesen (AS 279 ff.).
1.3 Am 16. Mai 2022 ersuchte A.___
erneut um Familiennachzug ihres Ehemannes. Begründet wurde das Gesuch damit,
sie hätten von 2010 bis 2018 zusammengelebt. Da ihr Mann zwei bis drei Jahre in
Deutschland gelebt habe, sei sein Ausländerausweis gelöscht worden. Nun seien
sie wieder zusammen und möchten auch zusammen leben. Ihr Mann sei seit dem 1.
Mai 2022 in der Schweiz (AS 334).
Nach Aufforderung der Beantwortung
diverser Fragen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des
DdI das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2023 ab und wies B.___
aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen
– bis am 31. Juli 2023 zu verlassen (AS 508 ff.).
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Gutheissung
des Gesuchs um Familiennachzug. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beantragte
das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Eine Vernehmlassung wurde nicht
eingereicht.
4. Am 10. Juli 2023 wies der Präsident
des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
5. Am 30. August 2023 ging die
Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den negativen Entscheid betreffend ihren Ehemann beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss seinem Entscheid vom 15. Dezember 2020
sei die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin infolge
Verschieben seines Lebensmittelpunktes ins Ausland erloschen. Die
Voraussetzungen für eine Gutheissung der Wiederzulassung seien somit bereits im
entsprechenden Entscheid rechtskräftig abgehandelt worden. Wenn ein
ausländischer Ehegatte im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gelebt
habe, die Schweiz verlassen habe und in der Folge wieder zum gleichen Ehegatten
zurückkehren wolle, beginne der Fristenlauf trotzdem mit der ursprünglichen
Einreise oder Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Das
Familiennachzugsgesuch vom 16. Mai 2022 sei somit nach Ablauf der möglichen
Nachzugsfristen von fünf Jahren und damit verspätet gestellt worden.
Ein nachträglicher Familiennachzug könne
bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen, was nicht der Fall
sei. Der Ehemann habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei eine neue
Beziehung in Deutschland eingegangen. Mit dieser Frau, D.___, habe er zwei
Kinder, geb. [...] 2018 und [...] 2020. Es müsse daher klar von einer gelebten
Beziehung ausgegangen werden und diese habe auch nicht nur ein Jahr gedauert,
wie geltend gemacht worden sei. Der Ehemann habe sich freiwillig dazu
entschlossen, die Schweiz zu verlassen und eine neue Familie zu gründen. Zu
betonen sei, dass er seine zweite Tochter nie erwähnt habe, wohl in der
Hoffnung, seine neue Beziehung werde lediglich als Affäre angesehen und er
könne so wieder eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erlangen. Dass er
bereits am 16. Oktober 2019 um die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung
ersucht habe, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt noch mit seiner neuen Partnerin
zusammen gewesen sei und diese das zweite Kind erwartet habe, bestätige umso
mehr, dass es ihm mit dem heutigen Familiennachzugsgesuch wohl eher darum gehe,
in der Schweiz wieder einen gültigen Aufenthalt zu erlangen, als ein
tatsächliches Eheleben mit der Beschwerdeführerin zu führen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG seien ebenfalls nicht
erfüllt. Die Beschwerdeführerin werde seit Februar 2019 mit
Sozialhilfeleistungen unterstützt. Der Saldo betrage Stand 1. Februar 2023
CHF 103'778.60. Ein Familiennachzug sei daher schon allein wegen ihrer
finanziellen Mittellosigkeit nicht möglich. Die eingereichte Arbeitsbestätigung
des Ehemannes sei nicht mehr gültig. Dieser müsste daher bei einem allfälligen
Nachzug mit Sozialhilfe unterstützt werden. Ob ebenfalls ein Widerrufsgrund
aufgrund der hohen Schulden und der Straffälligkeit des Ehemannes gegeben sei,
könne offenbleiben. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweise
sich die Abweisung des Gesuchs als verhältnismässig. B.___ habe sich freiwillig
von der Beschwerdeführerin getrennt, die Familie verlassen und in Deutschland
eine neue gegründet. Er sei seinen Pflichten als Vater bezüglich Unterhalt
seines Sohnes nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Beziehung
zu ihrem Ehemann wie bisher leben. Da beide über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügten, stehe es ihnen auch frei, das gemeinsame
Familienleben im Heimatland zu leben.
3.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vorbringen, ihr Ehemann habe die Schweiz lediglich für etwa ein
Jahr verlassen, habe er doch bereits am 16. Oktober 2019 um eine
Verlängerung der Bewilligung in der Schweiz ersucht. Zudem habe er vor
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung etwa neun Jahre in der Schweiz gelebt.
Damit habe er die Voraussetzungen von Art. 30 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1
VZAE mehr als erfüllt. Das MISA hätte das Gesuch um Wiederzulassung daher
gutheissen sollen.
Zudem habe B.___ eine Anstellung
gefunden, weshalb die Familie nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Er
wohne seit fast einem Jahr bei seiner Ehefrau. Zusammen mit ihrem Sohn führten
sie ein familiäres Leben. Während der Trennung habe er eingesehen, dass er
einen Fehler gemacht habe. Die Beziehung zu D.___ habe ihn nicht erfüllt, was
sich darin zeige, dass er sie nie geheiratet habe. Eine Verweigerung der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre unverhältnismässig. Es wäre zudem
unzumutbar für das gemeinsame Kind, wenn es sich von seinem Vater trennen
müsste. Schliesslich erreichten die Schulden des Ehemannes nicht einen Umfang,
dass von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
gesprochen werden müsste.
4.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung besteht (lit. b); sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine
jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist
anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem
Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss
der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen
werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und
Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1).
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sieht vor,
dass von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 29) abgewichen werden kann,
um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. In
zeitlicher Hinsicht wird dabei nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vorausgesetzt,
dass ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat
und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise
aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).
4.2
Die Beschwerdeführerin hat am [...]
2008.
geheiratet. Innert der fünfjährigen Frist hat sie zunächst ein
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann eingereicht, welches bewilligt worden
war. Ihr Ehemann ist in der Folge denn auch in die Schweiz eingereist und ihm
wurde hier zuerst eine Aufenthalts-, dann eine Niederlassungsbewilligung
erteilt. Am 21. September 2018 hat er die Schweiz indessen verlassen und ist
nach Deutschland gezogen. Seine Niederlassungsbewilligung war daher gestützt
auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen, was am 15. Dezember 2020 durch das MISA
namens des DdI rechtskräftig verfügt worden war. Gleichzeitig war sein
sinngemässes Gesuch vom 16. Oktober 2019 um Wiederzulassung abgewiesen worden. Die
Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, angesichts des Gesuchs
vom 16. Oktober 2019 sei davon auszugehen, ihr Ehemann habe die Schweiz lediglich
etwa ein Jahr verlassen und deswegen – weil er vor Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung zudem etwa neun Jahre in der Schweiz gelebt habe – wären
die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE
erfüllt. Diese Frage ist durch das DdI mit Verfügung vom 15. Dezember 2020
bereits rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin selber angegeben hatte, ihr Ehemann und sie hätten
von 2010 bis 2018 zusammengelebt und dann habe ihr Ehemann für zwei bis drei
Jahre in Deutschland gelebt (AS 334).
Dass sich die Beschwerdeführerin mit dem
Familiennachzugsgesuch vom 16. Mai 2022 nicht auf diese Bestimmungen berufen
kann, dürfte unbestritten sein, nachdem B.___ die Schweiz am 21. September 2018
verlassen hat. Die Zweijahresfrist wäre damit offensichtlich nicht eingehalten.
4.3
Wie erwähnt, muss der Anspruch auf
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen
und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3
lit. b). Diese Fristen gelten auch, wenn – wie vorliegend – ein
Familienangehöriger, dem im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine
Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, die Schweiz verlässt und nachher
wieder zum selben Ehegatten zurückkehren will. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
hat mit seiner Ausreise im Jahr 2018 freiwillig auf einen Aufenthalt in der
Schweiz verzichtet, weshalb er sich für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf
einen späteren Zeitpunkt, etwa die Wiedereinreise in die Schweiz, berufen kann
(Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.2). Würde jede
wesentliche Änderung der Umstände – unabhängig von einem Statuswechsel (z.B.
von einer Aufenthalts- zu einer Niederlassungsbewilligung) – eine neue
Nachzugsfrist auslösen, würden die Nachzugsfristen ausgehöhlt, was nicht dem
Willen des Gesetzgebers entspricht (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom
21.
September 2022 E. 3.4; diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden
Ausführungen des MISA in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2023
verwiesen werden). Die Voraussetzungen für einen fristgerechten Familiennachzug
(fünf Jahre nach der Heirat am [...] 2008) sind vorliegend folglich nicht
erfüllt.
5.1
Fraglich und zu prüfen ist, ob
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben
sind.
5.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit
Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47
Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht
verletzt wird. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang
mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der VZAE
gefunden.
Der historische Gesetzgeber
beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen
möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen
nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die
gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen
Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen,
einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu
begrenzen. Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art.
121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse,
das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art.
8.
EMRK rechtfertigen kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie,
die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck
bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner
Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis
von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer
Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu
entscheiden.
Der alleinige Wunsch, die Familie zu
vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Indessen liegt ein
wichtiger Grund beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden
Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in
der Heimat gefunden werden kann (Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023
E. 5.5).
5.3
Es mag sein, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin wieder mit ihr und dem gemeinsamen Sohn zusammenleben will.
Unbestritten ist zudem, dass bei der Interessenabwägung zwischen den privaten
Interessen und dem öffentlichen Fernhalteinteresse dem Kindswohl Rechnung zu
tragen ist; es ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen und
stellt in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unteren anderen dar
(Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.2).
In der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das
allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteil
2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3) und bei dieser Gesamtschau hat das
MISA die übrigen Elemente zu Recht höher gewichtet.
Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau
und den gemeinsamen Sohn im September 2018 verlassen, ohne ihnen überhaupt
mitzuteilen, wohin er gehe. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
(Eheschutzverfahren, AS 184 ff.) hat er die eheliche Wohnung mitsamt einem
Bundesordner wichtiger Dokumente und dem Familienauto einfach verlassen. Die
Post konnte ihm nicht mehr zugestellt werden und er erschien auch nicht zur
Eheschutzverhandlung. Unterhalt für seinen Sohn bezahlte er nicht. In
Deutschland, wohin er sich begab, hatte (oder hat) er eine neue Partnerin, mit
der er zwei Kinder hat. Es ist also, wie das MISA zu Recht erwähnt, von einer
gelebten Beziehung zu seiner Partnerin auszugehen, zumindest für eine längere
Zeit. Daran ändert entgegen seinen Ausführungen nichts, dass er seine Partnerin
nicht geheiratet hat.
Es kann aufgrund dieser Umstände auch
nicht davon ausgegangen werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese
nur kurzzeitig verlassen; ebenso wenig, er habe eigentlich keine Beziehung mit D.___
haben wollen oder das Zusammenleben mit ihr habe nur etwa ein Jahr gedauert.
Wäre es tatsächlich so gewesen, dass er relativ bald nach der Trennung bemerkt
hätte, einen Fehler begangen zu haben, wäre er wohl früher zu seiner Ehefrau
zurückgekehrt und hätte nicht noch zwei Kinder mit D.___ gezeugt. In diesem
Zusammenhang weist das MISA auch berechtigterweise darauf hin, dass er gemäss
Aktenlage das zweite Kind nie erwähnte, wohl tatsächlich in der Hoffnung, seine
Beziehung zu D.___ möge lediglich als Affäre erscheinen. Schliesslich zeigt
auch der Umstand, dass er bereits am 16. Oktober 2019 – zu einem
Zeitpunkt, als D.___ das gemeinsame zweite Kind erwartete – einen Antrag um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung resp. Niederlassungsbewilligung stellte,
dass es ihm wohl in erster Linie darum geht, in der Schweiz einen gültigen
Aufenthaltstitel zu erlangen. In diesem Antrag hatte er erwähnt, er lebe seit
23.
Februar 2015 mit seiner Ehefrau in [...] und sie hätten einen
gemeinsamen Sohn (wohlwissend, dass er am 21. September 2018 die Schweiz
verlassen hatte).
Es ist somit festzuhalten, dass
zumindest der Ehemann eine Trennung bewusst in Kauf genommen resp. er sich
bewusst dafür entschieden hat(te), getrennt von seiner Familie in der Schweiz
zu leben. Auch die Beschwerdeführerin wollte die Beziehung zu ihm unter diesen
Umständen nicht mehr weiterführen.
Dafür, dass der Ehemann in der Lage
wäre, die Beschwerdeführerin und ihren gemeinsamen Sohn so zu unterstützen,
dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen würde, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar einen Arbeitsvertrag bezüglich einer
Anstellung, die ihr Ehemann ab 1. September 2023 gefunden habe (AS 504),
dieser Hinweis belegt das entsprechende Vorbringen aber nicht. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin scheint in der Arbeitswelt nicht sehr zuverlässig zu sein
(vgl. beispielsweise das Schreiben der [...] GmbH vom 16. August 2022, AS 495)
und er hat seit seiner Trennung von der Beschwerdeführerin weder für seinen
Sohn Unterhalt bezahlt noch kommt er seinen Unterhaltspflichten gegenüber
seinen Kindern in Deutschland nach (AS 489), dies, obwohl er in Deutschland
auch gearbeitet hat. Es ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass auch er dereinst, jedenfalls teilweise, von der Sozialhilfe
unterstützt werden müsste.
5.4
Zusammenfassend liegt folglich weder
ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn ist es zuzumuten, die familiäre Beziehung über regelmässige
Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
6.
Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
7.
Die
zuständigen Behörden erlassen nach Art. 64 Abs. 1 AIG eine ordentliche
Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine
erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein
Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b)
oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder
nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Nach
Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) enthält
die Wegweisungsverfügung den Zeitpunkt, bis zu dem die ausländische Person die
Schweiz zu verlassen hat und die Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall.
Der Ehemann
der Beschwerdeführerin hält sich offenbar seit 1. Mai 2022 in der Schweiz auf,
dies ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein. Nachdem der
bewilligungsfreie Zeitraum von 90 Tagen längstens abgelaufen ist, hat er die
Schweiz somit zu verlassen, dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides.
8.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen – innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_696/2023 vom 24. September 2024 bestätigt.