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Entscheid

VWBES.2023.218

Familiennachzug

16. November 2023Deutsch17 min

Niederlassungsbewilligung. Am [...] 2008 heiratete sie in [...], Serbien, B.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, serbische Staatsangehörige,

ist am [...] 1990 in [...] geboren (AS 56). Sie ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Am [...] 2008 heiratete sie in [...], Serbien, B.___,

geb. [...] 1989 (AS 22). Am 4. Juni 2009 ersuchte sie um Familiennachzug ihres

Ehemannes (AS 12 ff.). Dieses Gesuch wurde am 27. August 2009 bewilligt (AS 69

f.). Am 17. November 2009 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS

83), am 23. Februar 2015 eine Niederlassungsbewilligung (AS 145). Der

gemeinsame Sohn C.___ wurde am [...] 2015 geboren.

Gemäss Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] vom 28. Mai 2019 wurde B.___ per 21. September 2018

nach Unbekannt abgemeldet (AS 162). Aus dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2018 betreffend

Eheschutzmassnahmen geht hervor, dass die Ehegatten seit dem 21. September 2018

getrennt lebten. Die Ehefrau hatte zu Protokoll gegeben, ihr Mann habe eine

neue Partnerin in Deutschland, die ein Kind von ihm erwarte. Der gemeinsame

Sohn wurde für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Vaters wurde kein

Besuchsrecht mit dem Sohn vereinbart (AS 184 ff.).

1.2 Am 16. Oktober 2019 liess B.___

durch seinen damaligen Vertreter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(richtig: Niederlassungsbewilligung) ersuchen (AS 164). Am 5. Dezember 2019

teilte der Vertreter mit, B.___ habe sich in den letzten 1 ½ Jahren in

Deutschland aufgehalten (AS 174). Nach Beantwortung diverser Fragen und

Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt (MISA) namens des

Departementes des Innern (DdI) mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 fest,

die Niederlassungsbewilligung von B.___ sei infolge Verschiebens des

Lebensmittelpunktes ins Ausland erloschen. Das sinngemässe Gesuch um

Wiederzulassung werde abgewiesen (AS 279 ff.).

1.3 Am 16. Mai 2022 ersuchte A.___

erneut um Familiennachzug ihres Ehemannes. Begründet wurde das Gesuch damit,

sie hätten von 2010 bis 2018 zusammengelebt. Da ihr Mann zwei bis drei Jahre in

Deutschland gelebt habe, sei sein Ausländerausweis gelöscht worden. Nun seien

sie wieder zusammen und möchten auch zusammen leben. Ihr Mann sei seit dem 1.

Mai 2022 in der Schweiz (AS 334).

Nach Aufforderung der Beantwortung

diverser Fragen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des

DdI das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2023 ab und wies B.___

aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen

– bis am 31. Juli 2023 zu verlassen (AS 508 ff.).

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Gutheissung

des Gesuchs um Familiennachzug. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beantragte

das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Eine Vernehmlassung wurde nicht

eingereicht.

4. Am 10. Juli 2023 wies der Präsident

des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

5. Am 30. August 2023 ging die

Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den negativen Entscheid betreffend ihren Ehemann beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss seinem Entscheid vom 15. Dezember 2020

sei die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin infolge

Verschieben seines Lebensmittelpunktes ins Ausland erloschen. Die

Voraussetzungen für eine Gutheissung der Wiederzulassung seien somit bereits im

entsprechenden Entscheid rechtskräftig abgehandelt worden. Wenn ein

ausländischer Ehegatte im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gelebt

habe, die Schweiz verlassen habe und in der Folge wieder zum gleichen Ehegatten

zurückkehren wolle, beginne der Fristenlauf trotzdem mit der ursprünglichen

Einreise oder Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Das

Familiennachzugsgesuch vom 16. Mai 2022 sei somit nach Ablauf der möglichen

Nachzugsfristen von fünf Jahren und damit verspätet gestellt worden.

Ein nachträglicher Familiennachzug könne

bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen, was nicht der Fall

sei. Der Ehemann habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei eine neue

Beziehung in Deutschland eingegangen. Mit dieser Frau, D.___, habe er zwei

Kinder, geb. [...] 2018 und [...] 2020. Es müsse daher klar von einer gelebten

Beziehung ausgegangen werden und diese habe auch nicht nur ein Jahr gedauert,

wie geltend gemacht worden sei. Der Ehemann habe sich freiwillig dazu

entschlossen, die Schweiz zu verlassen und eine neue Familie zu gründen. Zu

betonen sei, dass er seine zweite Tochter nie erwähnt habe, wohl in der

Hoffnung, seine neue Beziehung werde lediglich als Affäre angesehen und er

könne so wieder eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erlangen. Dass er

bereits am 16. Oktober 2019 um die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung

ersucht habe, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt noch mit seiner neuen Partnerin

zusammen gewesen sei und diese das zweite Kind erwartet habe, bestätige umso

mehr, dass es ihm mit dem heutigen Familiennachzugsgesuch wohl eher darum gehe,

in der Schweiz wieder einen gültigen Aufenthalt zu erlangen, als ein

tatsächliches Eheleben mit der Beschwerdeführerin zu führen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG seien ebenfalls nicht

erfüllt. Die Beschwerdeführerin werde seit Februar 2019 mit

Sozialhilfeleistungen unterstützt. Der Saldo betrage Stand 1. Februar 2023

CHF 103'778.60. Ein Familiennachzug sei daher schon allein wegen ihrer

finanziellen Mittellosigkeit nicht möglich. Die eingereichte Arbeitsbestätigung

des Ehemannes sei nicht mehr gültig. Dieser müsste daher bei einem allfälligen

Nachzug mit Sozialhilfe unterstützt werden. Ob ebenfalls ein Widerrufsgrund

aufgrund der hohen Schulden und der Straffälligkeit des Ehemannes gegeben sei,

könne offenbleiben. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweise

sich die Abweisung des Gesuchs als verhältnismässig. B.___ habe sich freiwillig

von der Beschwerdeführerin getrennt, die Familie verlassen und in Deutschland

eine neue gegründet. Er sei seinen Pflichten als Vater bezüglich Unterhalt

seines Sohnes nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Beziehung

zu ihrem Ehemann wie bisher leben. Da beide über die serbische

Staatsangehörigkeit verfügten, stehe es ihnen auch frei, das gemeinsame

Familienleben im Heimatland zu leben.

3.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen vorbringen, ihr Ehemann habe die Schweiz lediglich für etwa ein

Jahr verlassen, habe er doch bereits am 16. Oktober 2019 um eine

Verlängerung der Bewilligung in der Schweiz ersucht. Zudem habe er vor

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung etwa neun Jahre in der Schweiz gelebt.

Damit habe er die Voraussetzungen von Art. 30 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1

VZAE mehr als erfüllt. Das MISA hätte das Gesuch um Wiederzulassung daher

gutheissen sollen.

Zudem habe B.___ eine Anstellung

gefunden, weshalb die Familie nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Er

wohne seit fast einem Jahr bei seiner Ehefrau. Zusammen mit ihrem Sohn führten

sie ein familiäres Leben. Während der Trennung habe er eingesehen, dass er

einen Fehler gemacht habe. Die Beziehung zu D.___ habe ihn nicht erfüllt, was

sich darin zeige, dass er sie nie geheiratet habe. Eine Verweigerung der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre unverhältnismässig. Es wäre zudem

unzumutbar für das gemeinsame Kind, wenn es sich von seinem Vater trennen

müsste. Schliesslich erreichten die Schulden des Ehemannes nicht einen Umfang,

dass von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

gesprochen werden müsste.

4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung besteht (lit. b); sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine

jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist

anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem

Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss

der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht

werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen

werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und

Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b). Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1).

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sieht vor,

dass von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 29) abgewichen werden kann,

um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. In

zeitlicher Hinsicht wird dabei nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vorausgesetzt,

dass ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat

und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise

aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).

4.2

Die Beschwerdeführerin hat am [...]

2008.

geheiratet. Innert der fünfjährigen Frist hat sie zunächst ein

Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann eingereicht, welches bewilligt worden

war. Ihr Ehemann ist in der Folge denn auch in die Schweiz eingereist und ihm

wurde hier zuerst eine Aufenthalts-, dann eine Niederlassungsbewilligung

erteilt. Am 21. September 2018 hat er die Schweiz indessen verlassen und ist

nach Deutschland gezogen. Seine Niederlassungsbewilligung war daher gestützt

auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen, was am 15. Dezember 2020 durch das MISA

namens des DdI rechtskräftig verfügt worden war. Gleichzeitig war sein

sinngemässes Gesuch vom 16. Oktober 2019 um Wiederzulassung abgewiesen worden. Die

Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, angesichts des Gesuchs

vom 16. Oktober 2019 sei davon auszugehen, ihr Ehemann habe die Schweiz lediglich

etwa ein Jahr verlassen und deswegen – weil er vor Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung zudem etwa neun Jahre in der Schweiz gelebt habe – wären

die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE

erfüllt. Diese Frage ist durch das DdI mit Verfügung vom 15. Dezember 2020

bereits rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin selber angegeben hatte, ihr Ehemann und sie hätten

von 2010 bis 2018 zusammengelebt und dann habe ihr Ehemann für zwei bis drei

Jahre in Deutschland gelebt (AS 334).

Dass sich die Beschwerdeführerin mit dem

Familiennachzugsgesuch vom 16. Mai 2022 nicht auf diese Bestimmungen berufen

kann, dürfte unbestritten sein, nachdem B.___ die Schweiz am 21. September 2018

verlassen hat. Die Zweijahresfrist wäre damit offensichtlich nicht eingehalten.

4.3

Wie erwähnt, muss der Anspruch auf

Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend

gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen

und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3

lit. b). Diese Fristen gelten auch, wenn – wie vorliegend – ein

Familienangehöriger, dem im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine

Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, die Schweiz verlässt und nachher

wieder zum selben Ehegatten zurückkehren will. Der Ehemann der Beschwerdeführerin

hat mit seiner Ausreise im Jahr 2018 freiwillig auf einen Aufenthalt in der

Schweiz verzichtet, weshalb er sich für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf

einen späteren Zeitpunkt, etwa die Wiedereinreise in die Schweiz, berufen kann

(Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.2). Würde jede

wesentliche Änderung der Umstände – unabhängig von einem Statuswechsel (z.B.

von einer Aufenthalts- zu einer Niederlassungsbewilligung) – eine neue

Nachzugsfrist auslösen, würden die Nachzugsfristen ausgehöhlt, was nicht dem

Willen des Gesetzgebers entspricht (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom

21.

September 2022 E. 3.4; diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden

Ausführungen des MISA in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2023

verwiesen werden). Die Voraussetzungen für einen fristgerechten Familiennachzug

(fünf Jahre nach der Heirat am [...] 2008) sind vorliegend folglich nicht

erfüllt.

5.1

Fraglich und zu prüfen ist, ob

wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben

sind.

5.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit

Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem

Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47

Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht

verletzt wird. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang

mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der VZAE

gefunden.

Der historische Gesetzgeber

beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen

möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen

nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die

gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen

Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen,

einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu

begrenzen. Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art.

121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen

schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse,

das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art.

8.

EMRK rechtfertigen kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie,

die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck

bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner

Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis

von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer

Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu

entscheiden.

Der alleinige Wunsch, die Familie zu

vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Indessen liegt ein

wichtiger Grund beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der

Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden

Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in

der Heimat gefunden werden kann (Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023

E. 5.5).

5.3

Es mag sein, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin wieder mit ihr und dem gemeinsamen Sohn zusammenleben will.

Unbestritten ist zudem, dass bei der Interessenabwägung zwischen den privaten

Interessen und dem öffentlichen Fernhalteinteresse dem Kindswohl Rechnung zu

tragen ist; es ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen und

stellt in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unteren anderen dar

(Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.2).

In der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das

allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteil

2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3) und bei dieser Gesamtschau hat das

MISA die übrigen Elemente zu Recht höher gewichtet.

Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau

und den gemeinsamen Sohn im September 2018 verlassen, ohne ihnen überhaupt

mitzuteilen, wohin er gehe. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

(Eheschutzverfahren, AS 184 ff.) hat er die eheliche Wohnung mitsamt einem

Bundesordner wichtiger Dokumente und dem Familienauto einfach verlassen. Die

Post konnte ihm nicht mehr zugestellt werden und er erschien auch nicht zur

Eheschutzverhandlung. Unterhalt für seinen Sohn bezahlte er nicht. In

Deutschland, wohin er sich begab, hatte (oder hat) er eine neue Partnerin, mit

der er zwei Kinder hat. Es ist also, wie das MISA zu Recht erwähnt, von einer

gelebten Beziehung zu seiner Partnerin auszugehen, zumindest für eine längere

Zeit. Daran ändert entgegen seinen Ausführungen nichts, dass er seine Partnerin

nicht geheiratet hat.

Es kann aufgrund dieser Umstände auch

nicht davon ausgegangen werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese

nur kurzzeitig verlassen; ebenso wenig, er habe eigentlich keine Beziehung mit D.___

haben wollen oder das Zusammenleben mit ihr habe nur etwa ein Jahr gedauert.

Wäre es tatsächlich so gewesen, dass er relativ bald nach der Trennung bemerkt

hätte, einen Fehler begangen zu haben, wäre er wohl früher zu seiner Ehefrau

zurückgekehrt und hätte nicht noch zwei Kinder mit D.___ gezeugt. In diesem

Zusammenhang weist das MISA auch berechtigterweise darauf hin, dass er gemäss

Aktenlage das zweite Kind nie erwähnte, wohl tatsächlich in der Hoffnung, seine

Beziehung zu D.___ möge lediglich als Affäre erscheinen. Schliesslich zeigt

auch der Umstand, dass er bereits am 16. Oktober 2019 – zu einem

Zeitpunkt, als D.___ das gemeinsame zweite Kind erwartete – einen Antrag um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung resp. Niederlassungsbewilligung stellte,

dass es ihm wohl in erster Linie darum geht, in der Schweiz einen gültigen

Aufenthaltstitel zu erlangen. In diesem Antrag hatte er erwähnt, er lebe seit

23.

Februar 2015 mit seiner Ehefrau in [...] und sie hätten einen

gemeinsamen Sohn (wohlwissend, dass er am 21. September 2018 die Schweiz

verlassen hatte).

Es ist somit festzuhalten, dass

zumindest der Ehemann eine Trennung bewusst in Kauf genommen resp. er sich

bewusst dafür entschieden hat(te), getrennt von seiner Familie in der Schweiz

zu leben. Auch die Beschwerdeführerin wollte die Beziehung zu ihm unter diesen

Umständen nicht mehr weiterführen.

Dafür, dass der Ehemann in der Lage

wäre, die Beschwerdeführerin und ihren gemeinsamen Sohn so zu unterstützen,

dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen würde, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar einen Arbeitsvertrag bezüglich einer

Anstellung, die ihr Ehemann ab 1. September 2023 gefunden habe (AS 504),

dieser Hinweis belegt das entsprechende Vorbringen aber nicht. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin scheint in der Arbeitswelt nicht sehr zuverlässig zu sein

(vgl. beispielsweise das Schreiben der [...] GmbH vom 16. August 2022, AS 495)

und er hat seit seiner Trennung von der Beschwerdeführerin weder für seinen

Sohn Unterhalt bezahlt noch kommt er seinen Unterhaltspflichten gegenüber

seinen Kindern in Deutschland nach (AS 489), dies, obwohl er in Deutschland

auch gearbeitet hat. Es ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass auch er dereinst, jedenfalls teilweise, von der Sozialhilfe

unterstützt werden müsste.

5.4

Zusammenfassend liegt folglich weder

ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin

und ihrem Sohn ist es zuzumuten, die familiäre Beziehung über regelmässige

Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

6.

Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

7.

Die

zuständigen Behörden erlassen nach Art. 64 Abs. 1 AIG eine ordentliche

Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine

erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein

Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b)

oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder

nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Nach

Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) enthält

die Wegweisungsverfügung den Zeitpunkt, bis zu dem die ausländische Person die

Schweiz zu verlassen hat und die Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall.

Der Ehemann

der Beschwerdeführerin hält sich offenbar seit 1. Mai 2022 in der Schweiz auf,

dies ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein. Nachdem der

bewilligungsfreie Zeitraum von 90 Tagen längstens abgelaufen ist, hat er die

Schweiz somit zu verlassen, dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Entscheides.

8.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen – innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheides zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_696/2023 vom 24. September 2024 bestätigt.