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Entscheid

VWBES.2023.221

Familiennachzug

11. Januar 2024Deutsch17 min

erfolgte unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Patrick Hasler, Rechtsanwalt und

Notar,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die türkische Staatsangehörige A.___

(geb. 1980, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) heiratete am 4. Juli

2007 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann B.___ und erhielt

zufolge Familiennachzugs am 10. Oktober 2007 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib in der Schweiz. Per 25. Juli 2012 wurde ihr eine

Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. November 2008 wurde der

gemeinsame Sohn, [...] geboren. Per 17. Januar 2014 wurde die Ehe

geschieden.

2. Am 23. Juli 2015 heiratete die

Beschwerdeführerin den türkischen Staatsangehörigen C.___ (geb. 1982) in der

Türkei. Dieser reiste in der Folge am 30. März 2017 illegal in die Schweiz

ein und ersuchte um Asyl. Am 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin

zudem beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch für

ihn ein. Nachdem auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden war, reiste C.___

selbständig und kontrolliert am 20. November 2017 in den für ihn

zuständigen Dublin-Staat Italien aus.

3. Mit Verfügung vom 7. März 2018

wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ aufgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab. Zudem wurde die

Beschwerdeführerin aufgrund der seit ihrer Einreise in die Schweiz

ununterbrochen bezogenen Sozialhilfe in Höhe von CHF 105'670.00 zusammen

mit B.___ und CHF 122'954.50 allein, sowie der nur kurzen und

stundenweisen Arbeitseinsätze verwarnt. Weiter wurden die schlechten

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin festgehalten. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

4. Mit Schreiben des Migrationsamts vom

22. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus den gleichen Gründen erneut

ermahnt.

5. Eigenen Angaben zufolge reiste C.___

am 21. Oktober 2021 erneut illegal von Italien herkommend in die Schweiz

ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte er beim

Staatssekretariat für Migration erneut um Asyl und gab dabei an, in Italien den

Schutzstatus erhalten zu haben. Weiter sei die Beziehung zur Beschwerdeführerin

trotz räumlicher Trennung nie abgebrochen und es würden sich beide wünschen,

endlich als Familie zusammenleben zu können.

6. Am 23. Dezember 2021 ging beim

Migrationsamt ein erneutes Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin

zugunsten von C.___ ein. Die Einwohnergemeinde Solothurn vermerkte darauf ihre

Empfehlung, das Gesuch abzuweisen und verwies auf den weiterbestehenden

Sozialhilfebezug, den Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM)

vom 7. August 2017 und die fehlenden Deutschkenntnisse beider Personen.

Das Migrationsamt sistierte das Familiennachzugsgesuch mit Schreiben vom

17. Januar 2022 aufgrund eines hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin.

7. Am 1. Juni 2022 ging beim

Migrationsamt ein weiteres Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin

zugunsten von C.___ ein. Darauf wurde festgehalten, seit 2018 bestehe ein

Steuererlass und die Beschwerdeführerin arbeite seit 16. August 2018 als

Küchenhilfe in einem Teilzeit-Pensum. Sie beziehe zu 50 % Sozialhilfe.

8. Mit Entscheid vom 31. Oktober

2022 wies das SEM das Asylgesuch von C.___ ab. Dieser Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

9. Am 1. Februar 2023 teilte das

Migrationsamt C.___ mit, dass er die Schweiz bis zum 28. Februar 2023 zu

verlassen habe, da er über kein Aufenthaltsrecht verfüge.

10. Mit Entscheid vom 2. Februar

2023 wiederrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin infolge Nichterfüllung der Integrationskriterien (Teilnahme

am Wirtschaftsleben sowie Sprachkompetenzen) und erteilte ihr eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Der Entscheid

erfolgte unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit

nachgehe resp. ihre bestehende Erwerbstätigkeit steigere, den Lebensunterhalt

künftig ganz ohne Sozialhilfe bestreite, weiterhin keine Schulden anhäufe und

weiterhin nicht straffällig werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich

der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen

Sprachnachweis zur an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem

Referenzniveau A1 vorzulegen.

11. Die Beschwerdeführerin löste sich

per 1. Januar 2023 vollständig von der Sozialhilfe ab, nachdem sie seit

1. Oktober 2013 eine Summe von CHF 254'983.70 an Sozialhilfegeldern

bezogen hatte. Sie reichte ein Schreiben ein, wonach C.___ die Möglichkeit auf

eine Arbeitsstelle habe. Für sich selber reichte sie einen Arbeitsvertrag ein,

wonach sie monatlich einen Bruttolohn von CHF 3'880.40 erziele.

12. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ insbesondere

wegen verpasster Nachzugsfristen mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab und

wies diesen per 31. Juli 2023 aus der Schweiz weg.

13. Gegen diesen Entscheid liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am

26. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und im

Wesentlichen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das

Familiennachzugsgesuch zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

14. Antragsgemäss wurde C.___ mit

Verfügung vom 27. Juni 2023 erlaubt, das Verfahren in der Schweiz

abzuwarten.

15. Das Migrationsamt beantragte am

21. September 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und verzichtete auf weitere Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz führte zur Begründung

ihres ablehnenden Entscheids sinngemäss und im Wesentlichen aus, die

fünfjährige Nachzugsfrist sei abgelaufen und das Gesuch somit verspätet. Das

Intertemporalrecht von Art. 126 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) habe sich auf die Gesetzesänderung im Jahr 2008 bezogen und sei auf

die Gesetzesänderung von 2019 nicht anwendbar. Wichtige familiäre Gründe für

das verspätete Nachzugsgesuch bestünden nicht, da es sich die

Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben habe, dass sie sich zu spät um ein

wirtschaftlich tragbares Auskommen für sich und ihre Familie bemüht habe.

Auch heute sei nicht klar, wie sie sich

finanziere und ob es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag nicht um eine

Gefälligkeit handle. Die genannte Firma habe nämlich keinen Sitz und auch keine

Filiale in […] LU und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin nicht in der Nähe eine Stelle in der Gastronomie angenommen

habe. Antrag um Abzug der Quellensteuer sei vom angeblichen Arbeitgeber auch

noch keiner gestellt worden. Die Ablösung von der Sozialhilfe begründe für sich

allein keinen wichtigen familiären Grund für ein verspätetes Nachzugsgesuch.

Es stehe der Beschwerdeführerin offen,

zusammen mit ihrem Ehemann in der Türkei zu leben. Der 14-jährige Sohn befinde

sich noch knapp in einem anpassungsfähigen Alter. Der Kindsvater habe zudem im

Jahr 2017 mitgeteilt, dass er gegebenenfalls das alleinige Sorgerecht

übernehmen würde. Die Beschwerdeführerin besitze lediglich noch eine

Aufenthaltsbewilligung und damit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb sie

sich nicht auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne. Die Beschwerdeführerin sei in

der Schweiz kaum integriert und es sei ihr und ihrem Ehemann ohne Weiteres

zumutbar, in der Türkei zu leben, womit die Massnahme verhältnismässig sei.

3.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, sie habe C.___ am 23. Juli 2015 in der Türkei geheiratet und

sich betreffend Familiennachzug informiert. Der zuständige Sozialdienst habe

ihr damals mitgeteilt, dass ein Familiennachzugsgesuch zufolge ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit keine Aussicht auf Erfolg hätte. Auf Fristen sei sie

nicht hingewiesen worden. Im Sommer 2017 habe sie trotzdem ein Nachzugsgesuch

gestellt, welches erwartungsgemäss im März 2018 abgewiesen worden sei. Dies,

obwohl der Ehemann schon damals eine Bestätigung habe einreichen können, bei

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine 100 % Arbeitsstelle in

Aussicht zu haben.

Die Beschwerdeführerin habe stets

versucht, auf eigenen Beinen zu stehen, doch sei es ihr ohne Berufsausbildung

und aufgrund der Betreuungspflichten für ihren Sohn nicht möglich gewesen, sich

von der Sozialhilfe abzulösen. Dies sei durch die Vorinstanz nicht

berücksichtigt worden. Aufgrund der Auskunft des Sozialdienstes und des

abschlägigen Entscheids des Migrationsamts sei für die Beschwerdeführerin klar

gewesen, dass sie erst dann ein erneutes Familiennachzugsgesuch würde stellen

können, wenn sich ihre finanzielle Situation nachhaltig gebessert habe. Es

dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zwischen 2018 und 2020 kein

neues Gesuch gestellt habe. Als sie Ende 2021 ein erneutes

Familiennachzugsgesuch gestellt habe, sei sie auf keine angeblich abgelaufenen

Fristen hingewiesen worden, sondern es seien weitere Unterlagen von ihr verlangt

worden. Erst als der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend

Familiennachzugsgesuch gewährt worden sei, habe die Vorinstanz erstmals den

angeblichen Ablauf der Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ins Feld geführt. Dieses

Vorgehen der Vorinstanz sei treuwidrig.

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt

falsch abgeklärt. Beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin handle es sich um ein

im März 2023 neu gegründetes Unternehmen, welches im Handelsregister

eingetragen sei.

Die Vorinstanz habe weiter das Recht unrichtig

angewendet, indem sie die Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG als nicht

anwendbar erklärt habe. Das Bundesgericht erkläre Art. 126 AIG in konstanter

Rechtsprechung für anwendbar. Art. 126 Abs. 3 AIG müsse weiterhin gelten, weil

nach der Teilrevision des Gesetzes die Voraussetzungen für die Gutheissung der

unterschiedlichsten Gesuche nach AIG wesentlich umfassender sei als früher und

ansonsten die Gefahr bestünde, dass ein Anspruch gar nicht entstehen könne,

weil bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes die Fristen bereits abgelaufen

wären. Werde Art. 126 Abs. 3 AIG angewendet, laufe die Frist für das

Familiennachzugsgesuch bis zum 1. Januar 2024 und das Gesuch der

Beschwerdeführerin sei rechtzeitig gestellt worden.

Die Beschwerdeführerin erfülle sämtliche

Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 44 AIG, weshalb das Gesuch zu

bewilligen sei.

Selbst wenn das Gesuch verspätet

eingereicht worden sein sollte, was ausdrücklich bestritten werde, sei der

nachträgliche Familiennachzug aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Die

Ehegatten stünden täglich in Kontakt via SMS oder Telefon und es sei ihr

sehnlichster Wunsch, endlich auf Dauer ein gemeinsames Leben in stabilen

finanziellen Verhältnissen führen zu können. Sie wünschten sich ein gemeinsames

Kind und hätten dazu bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Ihre

Trennung sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig gewesen. Der Grund, der damals zur

Abweisung des Familiennachzugsgesuchs geführt habe (Sozialhilfe) sei nun

weggefallen. Sie hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um in stabilen

finanziellen Verhältnissen zusammenleben zu können. Es sei ihnen nicht ohne

weiteres zumutbar, zusammen in der Türkei zu leben. Die finanzielle Situation

der Beschwerdeführerin habe sich nun stabilisiert und auch ihr Ehemann habe

eine Stelle in Aussicht, sodass er zum Erwerb der Familie beitragen könnte. In

der Türkei müsste die Beschwerdeführerin wieder ganz von vorne anfangen. Der

Lebensmittelpunkt von ihr und ihres 15-jährigen Sohnes sei in der Schweiz und

sie gehe hier einer regelmässigen Arbeit nach. Der Sohn sei hier geboren und

auch sein Vater wohne hier. Es sei ihm nicht zumutbar, in die Türkei

auszuwandern und die Familie dürfe nicht auseinandergerissen werden.

Die Gesamtschau der persönlichen

Interessen – Familienleben, wirtschaftliche Selbständigkeit, Vertrauensschutz

bezüglich behördlicher Auskünfte und entsprechendem Tätigwerden – würden das

öffentliche Interesse der Zuwanderungsbeschränkung überwiegen, weshalb das

Familiennachzugsgesuch gutzuheissen sei.

4.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2).

Der Anspruch auf Familiennachzug muss

laut Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die

Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b). Ein nachträglicher

Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht werden (Abs. 4). Aus der Botschaft ergeht, dass die Frist mit der

Einreise, d.h. mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung zu laufen beginnt. Erfolgt die Heirat jedoch erst

nach der Einreise, beginnt die fünfjährige Frist mit diesem Zeitpunkt (vgl. BBl

2002.

3794).

5.1

Die Beschwerdeführerin erhielt am

10.

Oktober 2007 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Am

23.

Juli 2015 heiratete sie C.___. Die fünfjährige Nachzugsfrist fing

somit mit der Hochzeit an zu laufen und endete am 22. Juli 2020. Mit der

Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung

am 2. Februar 2023 fing keine neue Frist an zu laufen. Das Familiennachzugsgesuch

vom 14. Dezember 2021 ist damit grundsätzlich verspätet.

5.2

Aus der Übergangsbestimmung von Art.

126.

AIG lässt sich nichts anderes ableiten. Diese Bestimmung wurde erlassen,

als das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG)

per 1. Januar 2008 durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (aAuG) abgelöst wurde. Sie enthält insbesondere folgende

Bestimmungen: Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar (Abs. 1). Das

Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht (Abs. 2). Die Fristen nach Art. 47

Abs. 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem

Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Abs.

3). Es trifft zu, dass beim Übergang vom AuG zum AIG per 1. Januar 2019

keine neuen Übergangsbestimmungen erlassen wurden. Weiter ist es auch richtig,

dass das Bundesgericht (entgegen der von der Vorinstanz zitierten

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) diese Übergangsbestimmungen

teilweise auch auf den Übergang vom AuG zum AIG anwendet (vgl. statt vieler

Urteile des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2 f.,

2C_911/2019 vom 6. Februar 2020, E. 4.1). Dies trifft jedoch einzig auf Abs.

1.

von Art. 126 AIG zu, wonach auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Dazu,

dass mit Inkrafttreten des AIG per 1. Januar 2019 auch Abs. 3 von Art. 126

AIG anzuwenden wäre und die Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 wieder neu

zu laufen beginnen würden, hat sich das Bundesgericht nie geäussert. Im

Gegenteil hat es in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Gesuch nach

Inkrafttreten des neuen AIG per 1. Januar 2019 gestellt wurde, Art. 126

Abs. 3 AIG nicht angewendet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom

29.

September 2023 E. 3; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3).

Es ist auch kein Grund ersichtlich,

weshalb die Fristen für den Familiennachzug mit der Änderung vom AuG zum AIG

neu zu laufen beginnen sollten. Damals, als der Wechsel vom ANAG zum AuG

erfolgte, ergaben sich neu geschaffene Nachzugsansprüche (BBl 2002 3792 ff.) und

es sollte damals verhindert werden, dass diese gar nicht erst geltend gemacht

werden könnten, weil sie schon von vorneweg verwirkt gewesen wären (vgl. BBl

2002.

3840). Die fünfjährige Frist ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergab

deshalb damals Sinn.

Bei der Gesetzesänderung vom AuG zum AIG

wurden hingegen keine neuen Ansprüche gewährt, sondern Einschränkungen insb.

zum Spracherwerb gemacht. Die Fristen nach Art. 47 sind gleich geblieben. Es

gibt deshalb keinen Grund, weshalb die Fristen per 1. Januar 2019 neu hätten

zu laufen anfangen sollen. Dies würde denn auch dem Gesetzesgedanken von Art. 47

AIG zuwiderlaufen, wonach eine möglichst rasche Integration gefördert und

Missbräuche vermieden werden sollten (vgl. BBl 2002 3754 f.). Das

Familiennachzugsgesuch vom 14. Dezember 2021 wurde somit, wie durch die

Vorinstanz richtig festgestellt, verspätet gestellt.

Der Vollständigkeit halber ist zu

erwähnen, dass die Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AIG vorliegend

keinen Einfluss hat, da das Gesuch bereits unter dem neuen Recht gestellt wurde

und sich das anwendbare Recht auch nicht wesentlich geändert hat.

6.

Aufgrund der abgelaufenen

Nachzugsfrist erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum

Familiennachzug von Art. 44 AIG erfüllt wären. Dabei ist zu bemerken, dass es

sich auch lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt und die Beschwerdeführerin,

welche lediglich noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auch keinen

gefestigten Anspruch auf Familiennachzug mehr hat, wie dies nach Art. 43 AIG

für Personen mit Niederlassungsbewilligung gelten würde.

7.1

Das nachträglich gestellte

Familiennachzugsgesuch kann somit nur dann bewilligt werden, wenn wichtige

familiäre Gründe bestehen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Dies soll nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären

Gründe ist jedoch in Konformität mit dem Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

auszulegen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum

Familiennachzug (Art. 42 ff., 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des

Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die

Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle

der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im

Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben

einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom

29.

September 2023, E. 5.1).

Ein wichtiger familiärer Grund liegt

beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im

Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht

mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat

gefunden werden kann (BGE 137 I 284 E. 2.2). Der alleinige Wunsch, die Familie

zu vereinigen, stellt hingegen keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Auch das Argument, es sei nicht rechtzeitig gelungen, die

finanziellen Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen

wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die

gesuchstellende Person hat es selber zu verantworten, wenn nicht bereits vor

Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.3;

2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3).

7.2

Auch wenn es der Beschwerdeführerin

zugute zu halten ist, dass sie sich nun von der Sozialhilfe abgelöst hat und

ihr Einkommen selbst finanzieren kann, so kann sie daraus keinen wichtigen

familiären Grund ableiten.

Aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin weder durch die Sozialhilfebehörde noch durch das

Migrationsamt auf die Nachzugsfristen hingewiesen wurde, kann sie ebenfalls nichts

für sich ableiten. Die Sozialhilfebehörde ist nicht zuständig, um

migrationsrechtliche Auskünfte zu erteilen und die Beschwerdeführerin hätte

sich selbst über die Rechtslage informieren müssen. Das Zuwarten und Einholen

weiterer Unterlagen durch das Migrationsamt ändert ebenfalls nichts. Die

Beschwerdeführerin bezog bis Ende 2022 durchgehend Sozialhilfe, sodass sie die

Nachzugsvoraussetzungen während der noch laufenden Nachzugsfrist ohnehin nie

erfüllte. Es hätte deshalb am Ergebnis nichts geändert, wenn sie zwischen 2018

und 2020 ein weiteres Familiennachzugsgesuch eingereicht hätte.

Auch wenn nachvollzogen werden kann,

dass es für die Beschwerdeführerin nicht einfach war, ohne Ausbildung und

aufgrund der Betreuungspflichten für ihren Sohn, der zum Zeitpunkt der Hochzeit

knapp 7-jährig war, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, so ist doch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu klar. Die gesuchstellende Person hat

es selber zu verantworten, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute

Nachzugsbedingungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2019 vom

12.

November 2019 E. 5.3). Es ist ein legitimes öffentliches Interesse des

Landes, die Einwanderung von Personen zu begrenzen, welche nicht für ihr

eigenes wirtschaftliches Auskommen sorgen können, um eine künftige Belastung

der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich

darauf nur berufen kann, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 265 f.). Dies trifft auf die

Beschwerdeführerin nicht zu, welche lediglich über eine auf ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Rechtsprechung führt hierzu treffend aus,

wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag

einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst

wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E.

3.1

S. 286).

Es bestehen somit keine wichtigen

familiären Gründe, um den Familiennachzug nachträglich zu bewilligen. Bei

diesem Ausgang besteht kein Platz für eine Verhältnismässigkeitsprüfung.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_110/2024 nicht

ein.