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Entscheid

VWBES.2023.223

Überprüfung der Haft im Rahmen des Dublinverfahrens

14. Juli 2023Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Migrationsamt,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Überprüfung

der Haft im Rahmen des Dublinverfahrens

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Afghanistan stammende A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 25. Oktober 2022 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das

Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 3. April 2023 nicht

eintrat und ihn im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Slowenien wegwies. Der

Kanton Solothurn wurde mit dem Vollzug beauftragt. Der Entscheid ist am

13. April 2023 rechtskräftig geworden und die Ausreisefrist wurde auf den

14. April 2023 festgesetzt.

2. Am 15. Mai 2023 fand ein

Rückreisegespräch mit dem Beschwerdeführer statt und für den 18. Mai 2023

wurde ein unbegleiteter Flug nach Ljubljana für ihn gebucht. Von der

Asylunterkunft, wo der Beschwerdeführer untergebracht war, wurde er am Morgen

des 18. Mai 2023 zum Bahnhof gebracht, doch trat er den Flug nicht an und

kehrte am Nachmittag des 19. Mai 2023 in die Asylunterkunft zurück.

3. Am 6. Juni 2023 wurde der

Beschwerdeführer ins Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen zwecks

organisierter, unbegleiteter Rückführung nach Slowenien am 8. Juni 2023.

Anlässlich der Eröffnung der Haft und Gewährung des rechtlichen Gehörs am

6. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nicht gewusst zu

haben, dass er die Schweiz verlassen müsse. Nach Slowenien könne er nicht, da

er dort erpresst werde.

4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023

ordnete das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die Haft im

Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 6. Juni 2023, 14:50 Uhr, bis 18. Juli

2023 über den Beschwerdeführer an. Die Haft werde im Gefängnis Bässlergut oder

in einer anderen geeigneten Institution vollzogen. Aufgrund der Ankündigung des

Beschwerdeführers nicht nach Slowenien ausreisen zu wollen, wurde durch das

Migrationsamt vorsorglich angeordnet, dass der Beschwerdeführer im Fall einer

Flugverweigerung für die Weiterführung der Administrativhaft direkt dem

Gefängnis Bässlergut zuzuführen sei.

5. Bereits am 6. Juni 2023 gelangte

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler von AsyLex an das Haftgericht und beantragte im

Wesentlichen, es sei die Haftanordnung aufzuheben und der Beschwerdeführer

umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die Inhaftierung

im Untersuchungsgefängnis Solothurn unrechtmässig sei, eventualiter

unrechtmässig gewesen sei.

6. Das Migrationsamt verzichtete am 7. Juni

2023 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren.

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler brachte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023

vor, es fehle an Haftgründen und rügte die Haftbedingungen im

Untersuchungsgefängnis Solothurn.

7. Der Beschwerdeführer verweigerte am

8. Juni 2023 das Besteigen des für ihn organisierten Flugs und wurde ins

Gefängnis Bässlergut überführt.

8. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023

genehmigte die Haftrichterin die im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnete

Haft und stellte fest, dass die Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis

Solothurn nicht unrechtmässig gewesen sei. Die Begründung dieser Verfügung ging

der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16. Juni 2023 zu.

9. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,

diese substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Hafturteils und die unverzügliche Haftentlassung

des Beschwerdeführers. Zudem sei festzustellen, dass die Haft im

Untersuchungsgefängnis Solothurn aufgrund der unzulässigen Haftbedingungen

unzulässig gewesen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft

unrechtmässig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

10. Das Migrationsamt beantragte am

30. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Das Haftgericht übermittelte am 3. Juli 2023 die Akten.

11. Am 6. Juli 2023 wurde der

Beschwerdeführer nach Slowenien ausgeflogen. Gleichentags liess er

abschliessende Bemerkungen einreichen und an den Feststellungsbegehren

festhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Rechtsprechungsgemäss besteht in Fällen ausländerrechtlicher Haft selbst dann

ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer

im Urteilszeitpunkt bereits aus der Haft entlassen worden ist und um

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ersucht, sofern er in vertretbarer

Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_599/2020 vom 24. November 2020 E. 3.2, BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Der

Beschwerdeführer macht vorliegend eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit

und Sicherheit) geltend und begründet dies ausreichend, weshalb trotz

zwischenzeitlich erfolgter Ausschaffung auf seine Beschwerde einzutreten ist.

2.1

Gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für das

Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im

Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der

Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig

ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden

lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr.

604/2013); die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben.

Für sich allein kein zulässiger Grund

zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung

der Umstand, dass sie sich in einem Dublin-Verfahren

befindet. Weiter muss die Haft im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher

Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den

zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das

Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss

in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen

(vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 f.).

2.2

Die Vorinstanz führte aus, der

Beschwerdeführer sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Zudem sei er

nach dem ersten im Mai 2023 für ihn organisierten Flug für einen Tag

untergetaucht und habe geleugnet, gewusst zu haben, dass er ausreisen müsse.

Nun habe der Beschwerdeführer auch den zweiten für ihn organisierten Flug

verweigert. Es sei somit nicht so, dass er in der Vergangenheit den Anordnungen

der Behörde Folge geleistet bzw. mit ihnen kooperiert hätte. Weiter habe er

angegeben, nicht nach Slowenien ausreisen zu wollen, da er dort erpresst werde.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in Freiheit entlassen, wiederum

versuchen würde, sich dem Vollzug der Ausschaffung zu entziehen. Die erhebliche

Untertauchensgefahr sei daher zu bejahen. Die Haft sei durch das öffentliche

Interesse an der Durchsetzung des europäischen Dublin-Systems, welches

mehrfache Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten vermeiden soll,

gerechtfertigt. Die Haft sei geeignet und erforderlich. Ein milderes Mittel

bestehe nicht.

2.3

Der Beschwerdeführer liess in seiner

Beschwerdeschrift vollumfänglich auf die Ausführungen im Haftprüfungsantrag sowie

auf die Replik im Vorverfahren verweisen. Ergänzend wurde angefügt, die

Vorinstanz habe die erhebliche Fluchtgefahr unter anderem damit begründet, dass

der Beschwerdeführer den Flug vom 8. Juni 2023 nicht angetreten habe. Die

Vorinstanz hätte jedoch die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt der Haftanordnung vom

6.

Juni 2023 prüfen müssen und sich nicht auf einen Sachverhalt stützen

dürfen, der sich erst zwei Tage später zugetragen habe. Diesbezüglich lägen

zudem keine schriftlichen Belege vor, womit es sich um eine unbelegte

(telefonische) Parteibehauptung handle.

2.4

Als erstes ist festzuhalten, dass

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht laut § 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu begründen ist. Die

Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der Verweis auf

Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (vgl.

BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer

anwaltschaftlich vertreten ist, muss dies auch im vorliegenden

Haftprüfungsverfahren gelten, wo grundsätzlich keine hohen formellen Anforderungen

an ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2).

Die Vorinstanz stützte sich als Haftgrund

insbesondere auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, indem das Verhalten des

Beschwerdeführers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lasse, dass

er sich behördlichen Anordnungen widersetze. Dabei führte sie richtigerweise

aus, dass der Beschwerdeführer der Wegweisungsverfügung per 14. April 2023

keine Folge geleistet habe und den im Mai 2023 für ihn gebuchten Flug nicht

angetreten habe. Er sei stattdessen für einen Tag untergetaucht und habe

geleugnet, überhaupt gewusst zu haben, dass er ausreisen müsse. Weiter habe er

angegeben, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, da er dort erpresst

werde. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte

bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Dezember 2022 gegenüber

dem SEM angegeben, er wolle nicht nach Slowenien ausreisen, da er dort erpresst

werde. Der Beschwerdeführer ist der Wegweisungsverfügung per 14. April

2023.

nicht freiwillig nachgekommen und hat den Flug, der für den 18. Mai 2023

für ihn gebucht worden war und zu welchem ihm am 15. Mai 2023 sämtliche

Dokumente und Informationen übergeben worden waren, nicht angetreten, obwohl er

gar durch die Asylunterkunft zum Bahnhof chauffiert worden war. Nachdem bekannt

war, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit Oktober 2021 illegal im Schengenraum

aufhält, dieser bereits durch Deutschland zurück nach Slowenien «deportiert»

worden war und sich auch in Österreich für einen Monat im Gefängnis befunden

hatte (act. 17 bzw. 102 und 84), durfte sie – auch ohne dass bereits bekannt

gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer auch den für den 8. Juni 2023 für

ihn gebuchten Flug nicht antreten würde – aus seinem Verhalten schliessen, dass

sich der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen widersetzt, womit erhebliche

Anzeichen für eine weitere Vereitelung der Ausreise bestanden.

Ein weiteres Anzeichen, dass sich der

Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen würde bestand zudem

auch nach Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG, indem der Beschwerdeführer der

zuständigen Behörde gegenüber zu Unrecht verneinte, in einem anderen

Dublin-Staat bereits ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. act. 17 bzw.

102). Gemäss act. 9 hatte der Beschwerdeführer zuvor bereits in Slowenien und

in Deutschland um Asyl ersucht.

2.5

Nachdem erhebliche

Untertauchensgefahr festgestellt worden war und der Beschwerdeführer den per

18.

Mai 2023 für ihn gebuchten Flug nicht angetreten hatte, ging die

Vorinstanz zu Recht davon aus, dass kein milderes Mittel als die Anordnung der

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens zielführend gewesen wäre. Zur

Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des europäischen

Dublin-Systems, welches mehrfache Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten

vermeiden soll, war die Haftanordnung erforderlich und verhältnismässig. Sie

verstiess nicht gegen die Rechte gemäss Art. 5 EMRK und war gemäss Art. 76a

Abs. 3 lit. c AIG auch nicht überlang.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt weiter

rügen, die Unterbringung vom 6. bis 8. Juni 2023 im Untersuchungsgefängnis

Solothurn habe gegen die für die Administrativhaft vorgesehenen Haftbedingungen

verstossen. Die Administrativhaft sei vom Haftregime des Strafvollzugs strikt

zu trennen. Bei einem ausnahmsweisen den Rückführungsrichtlinien

widersprechenden Haftregime sei eine sachgerechte Begründung erforderlich, was

aus der Verfügung des Migrationsamts nicht ansatzweise hervorgehe. Der Mangel

könne durch die (ohnehin nicht nachvollziehbare) Begründung durch die

Vorinstanz nicht geheilt werden.

3.2

Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG hat die

ausländerrechtliche Festhaltung – wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der

einzubeziehenden Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) als Regel

vorausgesetzt – in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen

Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann bloss dann – in Ausnahmefällen

– in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern ein administrativ

anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt

sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige

Abteilung sichergestellt bleibt (BGE

146.

II 201 E. 4-6 S.

208.

ff.).

Wird eine Person in Administrativhaft

ausnahmsweise in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses und

nicht in einer speziellen Einrichtung untergebracht, ist dies in der

Haftverfügung sachgerecht zu begründen, damit der Haftrichter die angegebenen Gründe

im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der

Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (vgl.

Art. 80 Abs. 4 AIG, Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober

2020.

E. 6.1).

3.3

Das Bundesgericht hat bereits mehrfach

festgehalten, dass das Untersuchungsgefängnis Solothurn keine zulässige

Einrichtung für die Administrativhaft sei und eine Unterbringung dort «nur in

begründeten Ausnahmefällen von äusserst beschränkter Zeitdauer» zulässig sei

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6 und

2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4). Das Bundesgericht hat in seinem

Grundsatzentscheid BGE 146 II 201 in E. 6.2.2 zudem festgehalten, die

Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines

Regionalgefängnisses könne nur im Bereich «weniger Stunden oder Tage» liegen.

In jenem Urteil hatte es das Bundesgericht aufgrund der speziellen Umstände als

zulässig erachtet, dass die betroffene Person während vier Tagen im Trakt für

Administrativinhaftierte des Regionalgefängnisses Bern untergebracht war. Die

speziellen Umstände bestanden darin, dass die Person aufgrund der getroffenen

Vorbereitungen und der Flugreservation innerhalb von 96 Stunden ausgeschafft

werden sollte und die Behörde befürchtete, dass die Person sich ihnen hierfür

nicht zur Verfügung halten würde. Eine Unterbringung in Moutier hätte den

geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert.

3.4

Gleich ist der vorliegende Fall zu

beurteilen. Der Beschwerdeführer war gar nur während 36 Stunden und 45 Minuten,

nämlich vom 6. Juni 2023, 14:50 Uhr bis 8. Juni 2023, 03:35 Uhr (vgl.

act. 168 und 225) in einer separaten Abteilung des Untersuchungsgefängnisses

Solothurn untergebracht. Die nötigen Vorbereitungen waren getroffen worden, ein

«Laissez-Passer» lag vor und ein Flug war für den 8. Juni 2023 morgens von

Zürich nach Ljubljana gebucht. Hätte der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit

auch noch in ein Ausschaffungsgefängnis eines anderen Kantons überführt werden

müssen, hätte dies den geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert,

weshalb die ausnahmsweise und während wenigen Stunden oder Tagen gestützt auf

spezielle Umstände erfolgte Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Solothurn

zulässig war und den Rückführungsrichtlinien nicht widerspricht. Für den Fall,

dass der Beschwerdeführer den Flug nicht antreten würde – was er in der Folge

dann auch nicht getan hat – hatten die Behörden sodann bereits einen Transport

vom Flughafen ins Ausschaffungsgefängnis Bässlergut organisiert. Das Vorgehen

ist somit nicht zu beanstanden.

3.5

Im Gegensatz dazu muss jedoch die in

der Haftverfügung angegebene Begründung, weshalb die Haft zu Beginn im

Untersuchungsgefängnis Solothurn und nicht in einer speziellen Einrichtung

erfolgt ist, als ungenügend bezeichnet werden.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung müsste der Grund für die Unterbringung in einer separaten

Abteilung eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung

in der Haftverfügung «sachgerecht» begründet werden, damit der Haftrichter die

angegebenen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art.

16.

der Rückführungsrichtlinien erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann

(vgl. BGE 146 II 201 E. 8 S. 216).

Eine solche Begründung fehlt in der

Verfügung des Migrationsamts. Es wird darin die Haft «im Gefängnis Bässlergut

oder in einer anderen geeigneten Institution» angeordnet und es ergeht einzig

aus dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zwecks organisierter,

unbegleiteter Rückführung am 8. Juni 2023 im Untersuchungsgefängnis Solothurn

untergebracht worden sei und dass er im Fall einer Flugverweigerung zwecks

Weiterführung der Administrativhaft direkt dem Gefängnis Bässlergut zuzuführen

sei. Es wäre der die Haft anordnenden Behörde oblegen, in den

Entscheiderwägungen auf die abweichende Unterbringungsform hinzuweisen und die

«speziellen Umstände» darzulegen, weshalb und für welche Dauer ausnahmeweise auf

diese Form der Unterbringung zurückgegriffen wird. Das Migrationsamt hat damit

den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).

Die Haftrichterin hat in der Folge die

Gründe für die Ausnahme nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung geheilt

werden konnte und die Haft damit nicht unrechtmässig war. Die Gehörsverletzung

wurde jedoch nicht festgestellt, was hiermit nachzuholen ist.

4.

Im Übrigen erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 war

MLaw Nathalie Vainio (als Substitut von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) als

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Am 6. Juli 2023

erfolgte eine Stellungnahme durch Anne Mazzoni, welche ebenfalls als Substitut

von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler handelte und in deren Namen eine Kostennote

einreichte. Es ist daher anstelle von Nathalie Vainio Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und diese gemäss der

eingereichten Kostennote vom 26. Juni 2023 (gemeint ist wohl 6. Juli

2023) zu entschädigen.

Als Aufwand wurden 3,5 Stunden durch die

Rechtsanwältin zu CHF 220.00 und 4,6 Stunden durch die Rechtspraktikantin

zu CHF 110.00 geltend gemacht, zuzüglich Barauslagen von CHF 16.30.

Für die festgestellte Gehörsverletzung sind der Rechtsvertreterin zwei Stunden

ihres Aufwands zum vollen Ansatz von CHF 220.00, ausmachend

CHF 440.00 durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Für den restlichen

Aufwand ist die Rechtsvertreterin zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände

von CHF 190.00 und die Rechtspraktikantin mit dem hälftigen Stundenansatz

zu entschädigen, ausmachend CHF 712.00, zuzüglich Auslagen von

CHF 16.30, total CHF 728.30. Diese Entschädigung ist durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch

auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im Rahmen der Haftanordnung

verletzt wurde.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird

anstelle von Nathalie Vainio als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___

eingesetzt.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 440.00 zu bezahlen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 728.30 (inkl.

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 der

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann