VWBES.2023.223
Überprüfung der Haft im Rahmen des Dublinverfahrens
14. Juli 2023Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Migrationsamt,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Überprüfung
der Haft im Rahmen des Dublinverfahrens
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Afghanistan stammende A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 25. Oktober 2022 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das
Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 3. April 2023 nicht
eintrat und ihn im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Slowenien wegwies. Der
Kanton Solothurn wurde mit dem Vollzug beauftragt. Der Entscheid ist am
13. April 2023 rechtskräftig geworden und die Ausreisefrist wurde auf den
14. April 2023 festgesetzt.
2. Am 15. Mai 2023 fand ein
Rückreisegespräch mit dem Beschwerdeführer statt und für den 18. Mai 2023
wurde ein unbegleiteter Flug nach Ljubljana für ihn gebucht. Von der
Asylunterkunft, wo der Beschwerdeführer untergebracht war, wurde er am Morgen
des 18. Mai 2023 zum Bahnhof gebracht, doch trat er den Flug nicht an und
kehrte am Nachmittag des 19. Mai 2023 in die Asylunterkunft zurück.
3. Am 6. Juni 2023 wurde der
Beschwerdeführer ins Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen zwecks
organisierter, unbegleiteter Rückführung nach Slowenien am 8. Juni 2023.
Anlässlich der Eröffnung der Haft und Gewährung des rechtlichen Gehörs am
6. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nicht gewusst zu
haben, dass er die Schweiz verlassen müsse. Nach Slowenien könne er nicht, da
er dort erpresst werde.
4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023
ordnete das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die Haft im
Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 6. Juni 2023, 14:50 Uhr, bis 18. Juli
2023 über den Beschwerdeführer an. Die Haft werde im Gefängnis Bässlergut oder
in einer anderen geeigneten Institution vollzogen. Aufgrund der Ankündigung des
Beschwerdeführers nicht nach Slowenien ausreisen zu wollen, wurde durch das
Migrationsamt vorsorglich angeordnet, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Flugverweigerung für die Weiterführung der Administrativhaft direkt dem
Gefängnis Bässlergut zuzuführen sei.
5. Bereits am 6. Juni 2023 gelangte
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler von AsyLex an das Haftgericht und beantragte im
Wesentlichen, es sei die Haftanordnung aufzuheben und der Beschwerdeführer
umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die Inhaftierung
im Untersuchungsgefängnis Solothurn unrechtmässig sei, eventualiter
unrechtmässig gewesen sei.
6. Das Migrationsamt verzichtete am 7. Juni
2023 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren.
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler brachte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023
vor, es fehle an Haftgründen und rügte die Haftbedingungen im
Untersuchungsgefängnis Solothurn.
7. Der Beschwerdeführer verweigerte am
8. Juni 2023 das Besteigen des für ihn organisierten Flugs und wurde ins
Gefängnis Bässlergut überführt.
8. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023
genehmigte die Haftrichterin die im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnete
Haft und stellte fest, dass die Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis
Solothurn nicht unrechtmässig gewesen sei. Die Begründung dieser Verfügung ging
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16. Juni 2023 zu.
9. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,
diese substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Hafturteils und die unverzügliche Haftentlassung
des Beschwerdeführers. Zudem sei festzustellen, dass die Haft im
Untersuchungsgefängnis Solothurn aufgrund der unzulässigen Haftbedingungen
unzulässig gewesen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft
unrechtmässig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
10. Das Migrationsamt beantragte am
30. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das Haftgericht übermittelte am 3. Juli 2023 die Akten.
11. Am 6. Juli 2023 wurde der
Beschwerdeführer nach Slowenien ausgeflogen. Gleichentags liess er
abschliessende Bemerkungen einreichen und an den Feststellungsbegehren
festhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Rechtsprechungsgemäss besteht in Fällen ausländerrechtlicher Haft selbst dann
ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer
im Urteilszeitpunkt bereits aus der Haft entlassen worden ist und um
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ersucht, sofern er in vertretbarer
Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_599/2020 vom 24. November 2020 E. 3.2, BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Der
Beschwerdeführer macht vorliegend eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit
und Sicherheit) geltend und begründet dies ausreichend, weshalb trotz
zwischenzeitlich erfolgter Ausschaffung auf seine Beschwerde einzutreten ist.
2.1
Gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im
Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig
ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden
lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr.
604/2013); die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben.
Für sich allein kein zulässiger Grund
zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung
der Umstand, dass sie sich in einem Dublin-Verfahren
befindet. Weiter muss die Haft im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher
Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den
zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das
Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss
in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen
(vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 f.).
2.2
Die Vorinstanz führte aus, der
Beschwerdeführer sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Zudem sei er
nach dem ersten im Mai 2023 für ihn organisierten Flug für einen Tag
untergetaucht und habe geleugnet, gewusst zu haben, dass er ausreisen müsse.
Nun habe der Beschwerdeführer auch den zweiten für ihn organisierten Flug
verweigert. Es sei somit nicht so, dass er in der Vergangenheit den Anordnungen
der Behörde Folge geleistet bzw. mit ihnen kooperiert hätte. Weiter habe er
angegeben, nicht nach Slowenien ausreisen zu wollen, da er dort erpresst werde.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in Freiheit entlassen, wiederum
versuchen würde, sich dem Vollzug der Ausschaffung zu entziehen. Die erhebliche
Untertauchensgefahr sei daher zu bejahen. Die Haft sei durch das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung des europäischen Dublin-Systems, welches
mehrfache Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten vermeiden soll,
gerechtfertigt. Die Haft sei geeignet und erforderlich. Ein milderes Mittel
bestehe nicht.
2.3
Der Beschwerdeführer liess in seiner
Beschwerdeschrift vollumfänglich auf die Ausführungen im Haftprüfungsantrag sowie
auf die Replik im Vorverfahren verweisen. Ergänzend wurde angefügt, die
Vorinstanz habe die erhebliche Fluchtgefahr unter anderem damit begründet, dass
der Beschwerdeführer den Flug vom 8. Juni 2023 nicht angetreten habe. Die
Vorinstanz hätte jedoch die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt der Haftanordnung vom
6.
Juni 2023 prüfen müssen und sich nicht auf einen Sachverhalt stützen
dürfen, der sich erst zwei Tage später zugetragen habe. Diesbezüglich lägen
zudem keine schriftlichen Belege vor, womit es sich um eine unbelegte
(telefonische) Parteibehauptung handle.
2.4
Als erstes ist festzuhalten, dass
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht laut § 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu begründen ist. Die
Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (vgl.
BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer
anwaltschaftlich vertreten ist, muss dies auch im vorliegenden
Haftprüfungsverfahren gelten, wo grundsätzlich keine hohen formellen Anforderungen
an ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2).
Die Vorinstanz stützte sich als Haftgrund
insbesondere auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, indem das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lasse, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetze. Dabei führte sie richtigerweise
aus, dass der Beschwerdeführer der Wegweisungsverfügung per 14. April 2023
keine Folge geleistet habe und den im Mai 2023 für ihn gebuchten Flug nicht
angetreten habe. Er sei stattdessen für einen Tag untergetaucht und habe
geleugnet, überhaupt gewusst zu haben, dass er ausreisen müsse. Weiter habe er
angegeben, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen, da er dort erpresst
werde. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte
bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Dezember 2022 gegenüber
dem SEM angegeben, er wolle nicht nach Slowenien ausreisen, da er dort erpresst
werde. Der Beschwerdeführer ist der Wegweisungsverfügung per 14. April
2023.
nicht freiwillig nachgekommen und hat den Flug, der für den 18. Mai 2023
für ihn gebucht worden war und zu welchem ihm am 15. Mai 2023 sämtliche
Dokumente und Informationen übergeben worden waren, nicht angetreten, obwohl er
gar durch die Asylunterkunft zum Bahnhof chauffiert worden war. Nachdem bekannt
war, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit Oktober 2021 illegal im Schengenraum
aufhält, dieser bereits durch Deutschland zurück nach Slowenien «deportiert»
worden war und sich auch in Österreich für einen Monat im Gefängnis befunden
hatte (act. 17 bzw. 102 und 84), durfte sie – auch ohne dass bereits bekannt
gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer auch den für den 8. Juni 2023 für
ihn gebuchten Flug nicht antreten würde – aus seinem Verhalten schliessen, dass
sich der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen widersetzt, womit erhebliche
Anzeichen für eine weitere Vereitelung der Ausreise bestanden.
Ein weiteres Anzeichen, dass sich der
Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen würde bestand zudem
auch nach Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG, indem der Beschwerdeführer der
zuständigen Behörde gegenüber zu Unrecht verneinte, in einem anderen
Dublin-Staat bereits ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. act. 17 bzw.
102). Gemäss act. 9 hatte der Beschwerdeführer zuvor bereits in Slowenien und
in Deutschland um Asyl ersucht.
2.5
Nachdem erhebliche
Untertauchensgefahr festgestellt worden war und der Beschwerdeführer den per
18.
Mai 2023 für ihn gebuchten Flug nicht angetreten hatte, ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass kein milderes Mittel als die Anordnung der
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens zielführend gewesen wäre. Zur
Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des europäischen
Dublin-Systems, welches mehrfache Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten
vermeiden soll, war die Haftanordnung erforderlich und verhältnismässig. Sie
verstiess nicht gegen die Rechte gemäss Art. 5 EMRK und war gemäss Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG auch nicht überlang.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter
rügen, die Unterbringung vom 6. bis 8. Juni 2023 im Untersuchungsgefängnis
Solothurn habe gegen die für die Administrativhaft vorgesehenen Haftbedingungen
verstossen. Die Administrativhaft sei vom Haftregime des Strafvollzugs strikt
zu trennen. Bei einem ausnahmsweisen den Rückführungsrichtlinien
widersprechenden Haftregime sei eine sachgerechte Begründung erforderlich, was
aus der Verfügung des Migrationsamts nicht ansatzweise hervorgehe. Der Mangel
könne durch die (ohnehin nicht nachvollziehbare) Begründung durch die
Vorinstanz nicht geheilt werden.
3.2
Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG hat die
ausländerrechtliche Festhaltung – wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der
einzubeziehenden Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) als Regel
vorausgesetzt – in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen
Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann bloss dann – in Ausnahmefällen
– in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern ein administrativ
anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt
sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige
Abteilung sichergestellt bleibt (BGE
146.
II 201 E. 4-6 S.
208.
ff.).
Wird eine Person in Administrativhaft
ausnahmsweise in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses und
nicht in einer speziellen Einrichtung untergebracht, ist dies in der
Haftverfügung sachgerecht zu begründen, damit der Haftrichter die angegebenen Gründe
im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der
Rückführungsrichtlinie erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (vgl.
Art. 80 Abs. 4 AIG, Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober
2020.
E. 6.1).
3.3
Das Bundesgericht hat bereits mehrfach
festgehalten, dass das Untersuchungsgefängnis Solothurn keine zulässige
Einrichtung für die Administrativhaft sei und eine Unterbringung dort «nur in
begründeten Ausnahmefällen von äusserst beschränkter Zeitdauer» zulässig sei
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6 und
2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4). Das Bundesgericht hat in seinem
Grundsatzentscheid BGE 146 II 201 in E. 6.2.2 zudem festgehalten, die
Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines
Regionalgefängnisses könne nur im Bereich «weniger Stunden oder Tage» liegen.
In jenem Urteil hatte es das Bundesgericht aufgrund der speziellen Umstände als
zulässig erachtet, dass die betroffene Person während vier Tagen im Trakt für
Administrativinhaftierte des Regionalgefängnisses Bern untergebracht war. Die
speziellen Umstände bestanden darin, dass die Person aufgrund der getroffenen
Vorbereitungen und der Flugreservation innerhalb von 96 Stunden ausgeschafft
werden sollte und die Behörde befürchtete, dass die Person sich ihnen hierfür
nicht zur Verfügung halten würde. Eine Unterbringung in Moutier hätte den
geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert.
3.4
Gleich ist der vorliegende Fall zu
beurteilen. Der Beschwerdeführer war gar nur während 36 Stunden und 45 Minuten,
nämlich vom 6. Juni 2023, 14:50 Uhr bis 8. Juni 2023, 03:35 Uhr (vgl.
act. 168 und 225) in einer separaten Abteilung des Untersuchungsgefängnisses
Solothurn untergebracht. Die nötigen Vorbereitungen waren getroffen worden, ein
«Laissez-Passer» lag vor und ein Flug war für den 8. Juni 2023 morgens von
Zürich nach Ljubljana gebucht. Hätte der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit
auch noch in ein Ausschaffungsgefängnis eines anderen Kantons überführt werden
müssen, hätte dies den geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert,
weshalb die ausnahmsweise und während wenigen Stunden oder Tagen gestützt auf
spezielle Umstände erfolgte Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Solothurn
zulässig war und den Rückführungsrichtlinien nicht widerspricht. Für den Fall,
dass der Beschwerdeführer den Flug nicht antreten würde – was er in der Folge
dann auch nicht getan hat – hatten die Behörden sodann bereits einen Transport
vom Flughafen ins Ausschaffungsgefängnis Bässlergut organisiert. Das Vorgehen
ist somit nicht zu beanstanden.
3.5
Im Gegensatz dazu muss jedoch die in
der Haftverfügung angegebene Begründung, weshalb die Haft zu Beginn im
Untersuchungsgefängnis Solothurn und nicht in einer speziellen Einrichtung
erfolgt ist, als ungenügend bezeichnet werden.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung müsste der Grund für die Unterbringung in einer separaten
Abteilung eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung
in der Haftverfügung «sachgerecht» begründet werden, damit der Haftrichter die
angegebenen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art.
16.
der Rückführungsrichtlinien erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann
(vgl. BGE 146 II 201 E. 8 S. 216).
Eine solche Begründung fehlt in der
Verfügung des Migrationsamts. Es wird darin die Haft «im Gefängnis Bässlergut
oder in einer anderen geeigneten Institution» angeordnet und es ergeht einzig
aus dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zwecks organisierter,
unbegleiteter Rückführung am 8. Juni 2023 im Untersuchungsgefängnis Solothurn
untergebracht worden sei und dass er im Fall einer Flugverweigerung zwecks
Weiterführung der Administrativhaft direkt dem Gefängnis Bässlergut zuzuführen
sei. Es wäre der die Haft anordnenden Behörde oblegen, in den
Entscheiderwägungen auf die abweichende Unterbringungsform hinzuweisen und die
«speziellen Umstände» darzulegen, weshalb und für welche Dauer ausnahmeweise auf
diese Form der Unterbringung zurückgegriffen wird. Das Migrationsamt hat damit
den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Die Haftrichterin hat in der Folge die
Gründe für die Ausnahme nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung geheilt
werden konnte und die Haft damit nicht unrechtmässig war. Die Gehörsverletzung
wurde jedoch nicht festgestellt, was hiermit nachzuholen ist.
4.
Im Übrigen erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 war
MLaw Nathalie Vainio (als Substitut von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) als
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Am 6. Juli 2023
erfolgte eine Stellungnahme durch Anne Mazzoni, welche ebenfalls als Substitut
von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler handelte und in deren Namen eine Kostennote
einreichte. Es ist daher anstelle von Nathalie Vainio Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und diese gemäss der
eingereichten Kostennote vom 26. Juni 2023 (gemeint ist wohl 6. Juli
2023) zu entschädigen.
Als Aufwand wurden 3,5 Stunden durch die
Rechtsanwältin zu CHF 220.00 und 4,6 Stunden durch die Rechtspraktikantin
zu CHF 110.00 geltend gemacht, zuzüglich Barauslagen von CHF 16.30.
Für die festgestellte Gehörsverletzung sind der Rechtsvertreterin zwei Stunden
ihres Aufwands zum vollen Ansatz von CHF 220.00, ausmachend
CHF 440.00 durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Für den restlichen
Aufwand ist die Rechtsvertreterin zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände
von CHF 190.00 und die Rechtspraktikantin mit dem hälftigen Stundenansatz
zu entschädigen, ausmachend CHF 712.00, zuzüglich Auslagen von
CHF 16.30, total CHF 728.30. Diese Entschädigung ist durch den Kanton
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im Rahmen der Haftanordnung
verletzt wurde.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird
anstelle von Nathalie Vainio als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___
eingesetzt.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 440.00 zu bezahlen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 728.30 (inkl.
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 der
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann