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Entscheid

VWBES.2023.224

Nichteintreten

13. November 2023Deutsch6 min

verfügte das DBK, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und der sinngemässen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur,

2. Amt

für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 20. März 2023

wandte sich die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Amt für

Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) und verlangte, die

Berufsbildungszentren Solothurn-Grenchen und Olten müssten die

Lehrmittelbeschaffungen per 30. April 2023 öffentlich ausschreiben. Zudem

forderte die Beschwerdeführerin einen entgangenen Gewinn von

CHF 27'000.00, weil sie bisher zu Unrecht nicht als Anbieterin

berücksichtigt worden sei.

2. Am 15. April 2023 teilte das ABMH der

Beschwerdeführerin mit, dass die Lernenden die Lehrmittel eigenständig am Ort

ihrer Wahl besorgen würden und die allfällig eigenen Beschaffungen der

Lehrmittel unter dem Schwellenwert von CHF 150'000.00 lägen, weshalb diese

somit freihändig vergeben werden dürften. Betreffend die Geldforderung wurde

die Beschwerdeführerin auf den Klageweg verwiesen.

3. Die Beschwerdeführerin gelangte am

17. Mai 2023 mit einer als «Einsprache» deklarierten Eingabe an das Departement

für Bildung und Kultur (DBK) und verlangte, dass ihr offenzulegen sei, seit

wann das BBZ Solothurn-Grenchen und Olten Lehrmittel gegen Entgelt beschaffe

sowie welche Lehrmittelshops für das BBZ Solothurn-Grenchen und Olten betrieben

werden resp. seit wann diese bestehen. Zudem wurde an den Rechtsbegehren vom

20. März 2023 festgehalten.

4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023

verfügte das DBK, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und der sinngemässen

Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werde. Zur diesbezüglichen Begründung

führte das DBK aus, dass es sich beim Schreiben des ABMH vom 15. April 2023 um

keine Verfügung handle. Abgesehen davon sei die zehntägige Beschwerdefrist

längst abgelaufen. Die Rechtsauskunft des ABMH sei korrekt, indem bei der

Lehrmittelbeschaffung keine verbotene Stückelung nach Art. 15 Abs. 2 der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, BGS

721.532) vorläge. Das Vorgehen des ABMH sei somit nicht zu beanstanden.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei das DBK anzuweisen, sich zur

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Mai 2023 zu äussern.

2. Es sei der Nichteintretensentscheid vom

16. Juni 2023 aufzuheben und an das DBK zurückzuweisen.

3. Es sei das DBK anzuweisen, auf die

Beschwerde gegen den Teilentscheid des ABMH vom 15. April 2023 einzutreten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Eingabe vom 11. August 2023

erklärte die Beschwerdeführerin zuhanden des Verwaltungsgerichts, dass sie

keine Klage erheben wolle.

7. In seiner Vernehmlassung vom 1.

September 2023 schloss das DBK auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter

Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss

§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs-

resp. Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles

und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im

Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ob

die Beschwerdeführerin vorliegend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

des Entscheides des DBK hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerde

ohnehin abzuweisen ist.

2.

Gemäss 31bis Abs. 1 VRG

dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren

vorgebracht werden. Indem es sich bei den vor Verwaltungsgericht vorgebrachten

Rechtsbegehren um neue Begehren handelt, als vor der Vorinstanz vorgebracht

wurden, sind auf diese nicht einzutreten.

3.

Soweit der Beschwerdeführer Einsicht

in die Unterlagen des Amtes verlangt, ist er auf die Rechtsetzung und Verfahren

der Informations- und Datenschutzgesetzgebung zu verweisen.

4.

Eine formelle Rechtsverweigerung liegt

vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder

eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und

behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Gerold Steinmann in:

Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar

zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit

zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin sieht eine

Rechtsverweigerung darin, dass das ABMH ihrem Schreiben vom 20. März 2023 nicht

Folge geleistet hat. Solche Rechtsbegehren sind bei der Vorinstanz jedoch nicht

gestellt worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vor dem Departement

«Anweisungen» an die Ämter verlangt. Überhaupt lässt sie in jedem

Verfahrensstadium andere Begehren stellen, die in keinem sachlichen

Zusammenhang erscheinen. Der durch eine rechtskundige Person vertretenen

Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, ein genaues Begehren zu stellen, welches

den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diesbezüglich ist die

Beschwerdeführerin auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht überprüft (vgl. § 67bis VRG).

4.1

Beim Schreiben des ABMH vom 15.

April 2023, welches den Ablauf der Beschaffung der Lehrmittel erläutert, handelt

es sich um eine Behördenauskunft (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c). Auskünfte sind

Realakte, welche keine Verfügung darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario).

Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine anfechtbare

Verfügung vorliegt. Das Amt bezieht sich offensichtlich nicht auf einen

konkreten Akt, in welchem es individuell hoheitlich gehandelt hat. Vielmehr

handelt es sich um eine allgemeine Auskunft.

4.2

Die Beschwerdeführerin geht

fälschlicherweise davon aus, dass der Nichteintretens­entscheid aufgrund der

vom DBK vorgebrachten verpassten Beschwerdefrist erging. Das DBK fällte einen

Nichteintretensentscheid, weil seiner Meinung nach das Schreiben vom 15. April

2023.

keine Verfügung darstellt, welche alsdann mit einer Beschwerde angefochten

werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde zählt nach Art.

56.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. § 58 VRG das

Anfechtungsobjekt. In formaler Hinsicht taugen meist nur Verfügungen bzw.

Entscheide als Anfechtungsobjekt (Art. 44 VwVG). Indem wie bereits erwähnt

vorliegend keine Verfügung gegeben ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt,

weshalb das DBK zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. Die

diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

5.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin

darauf hinzuweisen, dass nur ein individuell-konkreter Akt ein taugliches

Anfechtungsobjekt darstellt. Nach Art. 56 Abs. 1 IVöB ist eine Beschwerde

innert 20 Tagen zu erheben, was auch für Zuschläge im freihändigen Verfahren

gilt (Art. 56 Abs. 5 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

[IVöB, BGS 721.521]). Hierbei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass

das freihändige Verfahren zu Unrecht angewandt wurde.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law