VWBES.2023.224
Nichteintreten
13. November 2023Deutsch6 min
verfügte das DBK, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und der sinngemässen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur,
2. Amt
für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 20. März 2023
wandte sich die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Amt für
Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) und verlangte, die
Berufsbildungszentren Solothurn-Grenchen und Olten müssten die
Lehrmittelbeschaffungen per 30. April 2023 öffentlich ausschreiben. Zudem
forderte die Beschwerdeführerin einen entgangenen Gewinn von
CHF 27'000.00, weil sie bisher zu Unrecht nicht als Anbieterin
berücksichtigt worden sei.
2. Am 15. April 2023 teilte das ABMH der
Beschwerdeführerin mit, dass die Lernenden die Lehrmittel eigenständig am Ort
ihrer Wahl besorgen würden und die allfällig eigenen Beschaffungen der
Lehrmittel unter dem Schwellenwert von CHF 150'000.00 lägen, weshalb diese
somit freihändig vergeben werden dürften. Betreffend die Geldforderung wurde
die Beschwerdeführerin auf den Klageweg verwiesen.
3. Die Beschwerdeführerin gelangte am
17. Mai 2023 mit einer als «Einsprache» deklarierten Eingabe an das Departement
für Bildung und Kultur (DBK) und verlangte, dass ihr offenzulegen sei, seit
wann das BBZ Solothurn-Grenchen und Olten Lehrmittel gegen Entgelt beschaffe
sowie welche Lehrmittelshops für das BBZ Solothurn-Grenchen und Olten betrieben
werden resp. seit wann diese bestehen. Zudem wurde an den Rechtsbegehren vom
20. März 2023 festgehalten.
4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023
verfügte das DBK, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und der sinngemässen
Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werde. Zur diesbezüglichen Begründung
führte das DBK aus, dass es sich beim Schreiben des ABMH vom 15. April 2023 um
keine Verfügung handle. Abgesehen davon sei die zehntägige Beschwerdefrist
längst abgelaufen. Die Rechtsauskunft des ABMH sei korrekt, indem bei der
Lehrmittelbeschaffung keine verbotene Stückelung nach Art. 15 Abs. 2 der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, BGS
721.532) vorläge. Das Vorgehen des ABMH sei somit nicht zu beanstanden.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei das DBK anzuweisen, sich zur
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Mai 2023 zu äussern.
2. Es sei der Nichteintretensentscheid vom
16. Juni 2023 aufzuheben und an das DBK zurückzuweisen.
3. Es sei das DBK anzuweisen, auf die
Beschwerde gegen den Teilentscheid des ABMH vom 15. April 2023 einzutreten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Eingabe vom 11. August 2023
erklärte die Beschwerdeführerin zuhanden des Verwaltungsgerichts, dass sie
keine Klage erheben wolle.
7. In seiner Vernehmlassung vom 1.
September 2023 schloss das DBK auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter
Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss
§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs-
resp. Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles
und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ob
die Beschwerdeführerin vorliegend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des Entscheides des DBK hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist.
2.
Gemäss 31bis Abs. 1 VRG
dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren
vorgebracht werden. Indem es sich bei den vor Verwaltungsgericht vorgebrachten
Rechtsbegehren um neue Begehren handelt, als vor der Vorinstanz vorgebracht
wurden, sind auf diese nicht einzutreten.
3.
Soweit der Beschwerdeführer Einsicht
in die Unterlagen des Amtes verlangt, ist er auf die Rechtsetzung und Verfahren
der Informations- und Datenschutzgesetzgebung zu verweisen.
4.
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder
eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und
behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Gerold Steinmann in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar
zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit
zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin sieht eine
Rechtsverweigerung darin, dass das ABMH ihrem Schreiben vom 20. März 2023 nicht
Folge geleistet hat. Solche Rechtsbegehren sind bei der Vorinstanz jedoch nicht
gestellt worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vor dem Departement
«Anweisungen» an die Ämter verlangt. Überhaupt lässt sie in jedem
Verfahrensstadium andere Begehren stellen, die in keinem sachlichen
Zusammenhang erscheinen. Der durch eine rechtskundige Person vertretenen
Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, ein genaues Begehren zu stellen, welches
den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diesbezüglich ist die
Beschwerdeführerin auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht überprüft (vgl. § 67bis VRG).
4.1
Beim Schreiben des ABMH vom 15.
April 2023, welches den Ablauf der Beschaffung der Lehrmittel erläutert, handelt
es sich um eine Behördenauskunft (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c). Auskünfte sind
Realakte, welche keine Verfügung darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario).
Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine anfechtbare
Verfügung vorliegt. Das Amt bezieht sich offensichtlich nicht auf einen
konkreten Akt, in welchem es individuell hoheitlich gehandelt hat. Vielmehr
handelt es sich um eine allgemeine Auskunft.
4.2
Die Beschwerdeführerin geht
fälschlicherweise davon aus, dass der Nichteintretensentscheid aufgrund der
vom DBK vorgebrachten verpassten Beschwerdefrist erging. Das DBK fällte einen
Nichteintretensentscheid, weil seiner Meinung nach das Schreiben vom 15. April
2023.
keine Verfügung darstellt, welche alsdann mit einer Beschwerde angefochten
werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde zählt nach Art.
56.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. § 58 VRG das
Anfechtungsobjekt. In formaler Hinsicht taugen meist nur Verfügungen bzw.
Entscheide als Anfechtungsobjekt (Art. 44 VwVG). Indem wie bereits erwähnt
vorliegend keine Verfügung gegeben ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt,
weshalb das DBK zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. Die
diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin
darauf hinzuweisen, dass nur ein individuell-konkreter Akt ein taugliches
Anfechtungsobjekt darstellt. Nach Art. 56 Abs. 1 IVöB ist eine Beschwerde
innert 20 Tagen zu erheben, was auch für Zuschläge im freihändigen Verfahren
gilt (Art. 56 Abs. 5 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
[IVöB, BGS 721.521]). Hierbei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass
das freihändige Verfahren zu Unrecht angewandt wurde.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law